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Tillmann/Gutting: Wirksam Cum/Ex bekämpfen

21.04.2021 – 15:20

CDU/CSU – Bundestagsfraktion

Tillmann/Gutting: Wirksam Cum/Ex bekämpfen


















Berlin (ots)

Bürokratieentlastung beim Entlastungsverfahren von einbehaltener Kapitalertragsteuer

Heute haben CDU/CSU und SPD im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer beschlossen. Dazu erklären Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, und der zuständige Berichterstatter, Olav Gutting:

Antje Tillmann: „Ausländische Aktionäre, Künstler oder Sportler müssen ihre inländischen Einkünfte in Deutschland versteuern. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt in einem besonderen Verfahren, dem so genannten Steuerabzugsverfahren. Dabei wird die Steuer pauschal und direkt vom Zahlenden einbehalten und an den Fiskus abgeführt.

Mit dem heutigen Beschluss modernisieren, vereinfachen und digitalisieren wir unter anderem das Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer. Bisher mussten ausländische Steuerpflichtige eigenhändig unterschriebene schriftliche Anträge nach vorgeschriebenen Vordrucken stellen, um entweder durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge oder durch Erteilung einer Freistellungsbescheinigung vor Zahlung der Vergütung vom deutschen Steuerabzug entlastet zu werden.

Bei der Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer tun wir dies, indem wir die Zahlungsströme zukünftig noch stärker nachverfolgen und eine Kapitalertragsteuer-Datenbank mit umfassenden Steuerbescheinigungs- und weiteren Daten aufbauen. Auch verschärfen wir die Haftung für die Aussteller falscher Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen.

Damit verhindern wir insbesondere gewerbsmäßigen Betrug, etwa bei der Erstattung von Kapitalertragsteuer. So wird sich der Cum/Ex Skandal wie zuletzt in Hamburg und anderen Finanzzentren nicht wiederholen.

Auch verlängern wir den Zeitraum, in dem Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer den Corona-Bonus steuerfrei auszahlen können, auf den 31. März 2022. Dies gibt denjenigen Arbeitgebern, die bisher nichts geleistet haben, die nötige Zeit, um die Corona-Bonuszahlungen steuerfrei auszuzahlen.

Darüber hinaus passen wir die Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht durch die Änderung an die Grenze zur Zulässigkeit für die Ist-Besteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz an. Durch die Anpassung müssen die Unternehmen die Grenze für die Ist-Besteuerung und die Grenze für die Wirtschaft nicht mehr gesondert berechnen; es gibt nur noch eine. Auch nimmt die neue Berechnungsmethode mehr steuerfreie Umsätze aus, so dass die Anpassung effektiv einer Erhöhung der Grenze gleichkommt.“

Olav Gutting: „Daneben haben wir mit dem Gesetzgebungsverfahren auch viele kleine Korrekturen im Steuerrecht vorgenommen. So haben wir insbesondere eine Regelung zur Abwehr von Steuergestaltungen an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst. Zukünftig können Steuerpflichtige nachweisen, dass keine rein künstliche Gestaltung zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils bei der Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug vorliegt.

Schließlich senken wir die Biersteuermengenstaffel auf das Niveau wieder ab, welches bis Ende 2003 galt. Dies führt zu einer effektiven Senkung der Biersteuer für kleine und mittelständische Brauereien.“

Hintergrund: Die CDU/CSU-Fraktion ist die größte Fraktion im Deutschen Bundestag. Sie repräsentiert im Parlament die Volksparteien der Mitte und fühlt sich Freiheit, Zusammenhalt und Eigenverantwortung verpflichtet. Auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes setzt sich die Unionsfraktion für einen starken freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat, die soziale und ökologische Marktwirtschaft, die Einbindung in die westliche Wertegemeinschaft sowie für die Einigung Europas ein. Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag ist Ralph Brinkhaus.

Pressekontakt:

CDU/CSU – Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-53015
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Tillmann/Güntzler: Startup-Standort Deutschland attraktiver machen

21.04.2021 – 13:35

CDU/CSU – Bundestagsfraktion

Tillmann/Güntzler: Startup-Standort Deutschland attraktiver machen


















Berlin (ots)

Mitarbeiter können steuerbegünstigt an Unternehmen beteiligt werden

Heute haben CDU/CSU und SPD im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags das Fondsstandortgesetz beschlossen. Dieses sieht wesentliche Verbesserungen bei der Digitalisierung der Fondsaufsicht und der steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen an Startups vor. Dazu erklären Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, und der zuständige Berichterstatter, Fritz Güntzler:

Antje Tillmann: „Heute ist ein guter Tag für den deutschen Startup-Standort: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Startups müssen übertragene Unternehmensbeteiligungen an diesen künftig nicht mehr im Jahr der Übertragung versteuern. Die Besteuerung erfolgt erst im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren. Bis zu einem Wert von jährlich 1.440 EUR können Unternehmensbeteiligungen sogar gänzlich steuerfrei übertragen werden.

Daneben haben wir auch den Anwendungskreis der betroffenen Unternehmen ausgeweitet. Entgegen dem Regierungsentwurf können nun auch 12 Jahre „alte“ Unternehmen von der neuen Regelung profitieren.

Das Bewertungsverfahren für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen haben wir vereinfacht, indem bei der Übertragung einer Unternehmensbeteiligung vom Finanzamt verlangt werden kann, den Wert der Unternehmensbeteiligung verbindlich zu bestätigen. Dies gilt gleichermaßen für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer. So vermeiden wir Streitigkeiten über den Wert der Beteiligung in späteren Jahren.“

Fritz Güntzler: „Wir freuen uns, dass wir im parlamentarischen Verfahren noch einige Verbesserungen zum Gesetzentwurf erreichen konnten. Dazu gehört die Klarstellung, dass auch mittelbare Beteiligungen unter die steuerliche Begünstigung fallen. Diese Verbesserung ist von enormer praktischer Relevanz und sorgt für bessere Anwendungsmöglichkeiten in der Praxis. Mit Blick auf den Arbeitgeberwechsel bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung konnten wir ermöglichen, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers übernehmen kann. Damit lösen wir zwar nicht das dry income-Problem, schaffen aber eine Entlastung für die Arbeitnehmer.

Außerdem haben wir uns dafür eingesetzt, dass Entwicklungsförderfonds nun vernünftige aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen bekommen. Mit den Entwicklungsförderfonds sollen private Investition in Entwicklungsländern gefördert werden. Daher war es dringend notwendig, dass wir hier Verbesserungen erzielt haben.

Wir von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hätten uns noch weitergehende Regelungen in dem Gesetzentwurf vorstellen können. Es ist schade, dass wir die SPD nicht davon überzeugen konnten, nur die Veräußerung als steuerauslösenden Tatbestand bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung festzulegen. Die Änderungen zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollten daher in der Zukunft evaluiert werden. Wenn diese nicht zu einer vermehrten Ausgabe von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen führen, müssten wir dringend nachbessern.“

Hintergrund: Die CDU/CSU-Fraktion ist die größte Fraktion im Deutschen Bundestag. Sie repräsentiert im Parlament die Volksparteien der Mitte und fühlt sich Freiheit, Zusammenhalt und Eigenverantwortung verpflichtet. Auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes setzt sich die Unionsfraktion für einen starken freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat, die soziale und ökologische Marktwirtschaft, die Einbindung in die westliche Wertegemeinschaft sowie für die Einigung Europas ein. Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag ist Ralph Brinkhaus.

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Tillmann/Güntzler: Startup-Standort Deutschland attraktiver machen

21.04.2021 – 13:35

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Tillmann/Güntzler: Startup-Standort Deutschland attraktiver machen


















Berlin (ots)

Mitarbeiter können steuerbegünstigt an Unternehmen beteiligt werden

Heute haben CDU/CSU und SPD im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags das Fondsstandortgesetz beschlossen. Dieses sieht wesentliche Verbesserungen bei der Digitalisierung der Fondsaufsicht und der steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen an Startups vor. Dazu erklären Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, und der zuständige Berichterstatter, Fritz Güntzler:

Antje Tillmann: „Heute ist ein guter Tag für den deutschen Startup-Standort: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Startups müssen übertragene Unternehmensbeteiligungen an diesen künftig nicht mehr im Jahr der Übertragung versteuern. Die Besteuerung erfolgt erst im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren. Bis zu einem Wert von jährlich 1.440 EUR können Unternehmensbeteiligungen sogar gänzlich steuerfrei übertragen werden.

Daneben haben wir auch den Anwendungskreis der betroffenen Unternehmen ausgeweitet. Entgegen dem Regierungsentwurf können nun auch 12 Jahre „alte“ Unternehmen von der neuen Regelung profitieren.

Das Bewertungsverfahren für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen haben wir vereinfacht, indem bei der Übertragung einer Unternehmensbeteiligung vom Finanzamt verlangt werden kann, den Wert der Unternehmensbeteiligung verbindlich zu bestätigen. Dies gilt gleichermaßen für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer. So vermeiden wir Streitigkeiten über den Wert der Beteiligung in späteren Jahren.“

Fritz Güntzler: „Wir freuen uns, dass wir im parlamentarischen Verfahren noch einige Verbesserungen zum Gesetzentwurf erreichen konnten. Dazu gehört die Klarstellung, dass auch mittelbare Beteiligungen unter die steuerliche Begünstigung fallen. Diese Verbesserung ist von enormer praktischer Relevanz und sorgt für bessere Anwendungsmöglichkeiten in der Praxis. Mit Blick auf den Arbeitgeberwechsel bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung konnten wir ermöglichen, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers übernehmen kann. Damit lösen wir zwar nicht das dry income-Problem, schaffen aber eine Entlastung für die Arbeitnehmer.

Außerdem haben wir uns dafür eingesetzt, dass Entwicklungsförderfonds nun vernünftige aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen bekommen. Mit den Entwicklungsförderfonds sollen private Investition in Entwicklungsländern gefördert werden. Daher war es dringend notwendig, dass wir hier Verbesserungen erzielt haben.

Wir von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hätten uns noch weitergehende Regelungen in dem Gesetzentwurf vorstellen können. Es ist schade, dass wir die SPD nicht davon überzeugen konnten, nur die Veräußerung als steuerauslösenden Tatbestand bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung festzulegen. Die Änderungen zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollten daher in der Zukunft evaluiert werden. Wenn diese nicht zu einer vermehrten Ausgabe von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen führen, müssten wir dringend nachbessern.“

Hintergrund: Die CDU/CSU-Fraktion ist die größte Fraktion im Deutschen Bundestag. Sie repräsentiert im Parlament die Volksparteien der Mitte und fühlt sich Freiheit, Zusammenhalt und Eigenverantwortung verpflichtet. Auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes setzt sich die Unionsfraktion für einen starken freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat, die soziale und ökologische Marktwirtschaft, die Einbindung in die westliche Wertegemeinschaft sowie für die Einigung Europas ein. Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag ist Ralph Brinkhaus.

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Zu viel Zucker in Lebensmitteln: foodwatch fordert Limo-Steuer und Beschränkung von Junkfood-Werbung – Julia Klöckners Strategie der freiwilligen Selbstverpflichtungen ist ein Irrweg

21.04.2021 – 08:39

foodwatch e.V.

Zu viel Zucker in Lebensmitteln: foodwatch fordert Limo-Steuer und Beschränkung von Junkfood-Werbung – Julia Klöckners Strategie der freiwilligen Selbstverpflichtungen ist ein Irrweg


















Berlin (ots)

Die Verbraucherorganisation foodwatch hat im Kampf gegen Fehlernährung eine Limonaden-Steuer und eine Beschränkung des Junkfood-Marketings an Kindern gefordert. Besonders Erfrischungsgetränke und vermeintliche Kinderlebensmittel seien noch immer maßlos überzuckert. Der von Bundesernährungsministerin Julia Klöckner eingeschlagene Weg der freiwilligen Selbstverpflichtungen verhindere dringend notwendige gesundheitspolitische Maßnahmen, so foodwatch. Am Mittwoch stellt Bundesernährungsministerin Julia Klöckner Zwischenergebnisse ihrer Reduktionsstrategie von Zucker, Fett und Salz in Lebensmitteln vor.

„Die Lebensmittelindustrie trägt eine Mitverantwortung an der globalen Adipositas-Epidemie. Julia Klöckner muss die Branche mit verbindlichen Maßnahmen in die Pflicht nehmen anstatt nur höflich um ein paar Gramm weniger Zucker in Fertigprodukten zu bitten. Die Zuckerlobby ist nicht Teil der Lösung, sondern Kern des Problems – doch für Frau Klöckner ist sie ein Partner im Kampf gegen Adipositas. Die Strategie der Ministerin ist ein Irrweg: Programme zur Tabak-Prävention entwickelt man auch nicht gemeinsam mit Philip Morris“, erklärte Oliver Huizinga, Leiter Recherche und Kampagnen bei foodwatch.

foodwatch forderte eine Limo-Steuer nach dem Vorbild Großbritanniens. Dort haben Getränkehersteller den Zuckergehalt ihrer Produkte deutlich heruntergeschraubt – seit Einführung der Steuer 2015 um etwa 35 Prozent. In Deutschland ist nach wie vor etwa jedes zweite Erfrischungsgetränk mit mehr als fünf Gramm pro 100 Milliliter überzuckert. Während in Großbritannien eine Fanta von Coca-Cola 4,6 Gramm Zucker pro 100 Milliliter enthält, liegt der Anteil einer deutschen Fanta bei knapp 8 Gramm.

Die Verbraucherorganisation forderte darüber hinaus eine gesetzliche Beschränkung des Kindermarketings. Nur ausgewogene Lebensmittel sollten demnach an Kinder beworben werden dürfen. Die Industrie vermarkte ungesunde Lebensmittel mit Comic-Figuren auf Süßwaren-Verpackungen, mit Werbespots im Fernsehen und mit Social-Media-Stars auf Youtube oder Instagram direkt an Millionen von jungen Fans. Damit torpediere sie die Bemühungen vieler Eltern, ihren Kinder eine gesunde Ernährung beizubringen.

Bundesministerin Klöckner setzt im Kampf gegen Adipositas und Typ-2-Diabetes fast ausschließlich auf freiwillige Selbstverpflichtungen – obwohl weltweit führende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler schon vor Jahren vor dieser Strategie gewarnt haben. Eine von der medizinischen Fachzeitschrift „The Lancet“ einberufene Expertenkommission hatte bereits 2019 gefordert, dass der Einfluss der Lebensmittelindustrie auf die Präventionspolitik weltweit eingedämmt werden muss und freiwillige Selbstverpflichtungen als „ineffektiv“ bewertet. Auch der wissenschaftliche Beirat des Bundesernährungsministeriums hat Selbstverpflichtungen in seinem Gutachten „Politik für eine nachhaltigere Ernährung“ als „nicht ausreichend“ beschrieben. Stattdessen empfiehlt der Beirat verbindliche Maßnahmen wie eine gesetzliche Beschränkungen des Kindermarketings, eine Zuckersteuer auf Süßgetränke sowie eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung mit dem französischen Ampelkennzeichnung Nutri-Score, um eine gesunde Ernährung effektiv zu fördern.

Quellen und weiterführende Informationen:

– Internationale Expertenkommission: Einfluss der Lebensmittellobby verhindert effektive Maßnahmen gegen Fehlernährung: https://t1p.de/ji1t

– Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates des Bundesernährungsministeriums: https://ots.de/QX35Ai

Wirkt die Limo-Steuer in UK? https://t1p.de/93no

– foodwatch-Report: Coca-Cola, McDonald’s, Haribo & Co. ködern Kinder auf sozialen Medien: https://ots.de/AbQGDJ

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Kosten für energetische Sanierung absetzenBis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich

19.04.2021 – 14:10

LBS Bayerische Landesbausparkasse

Kosten für energetische Sanierung absetzen
Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich


















München (ots)

Derzeit machen sich viele Menschen an ihre Steuererklärung für 2020. Erstmals können sie dabei von einer besonderen Förderung für energetische Modernisierungen profitieren. Denn ein spürbarer Teil der Kosten für solche Maßnahmen kann bei der Steuererklärung zurückgeholt werden, erklärt die LBS Bayern.

Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbstgenutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – also Arbeits- und Materialkosten – verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 Euro. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss bei Beginn der Maßnahmen die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht, erstmalig für das Steuerjahr 2020 im Jahr 2021, so die LBS Bayern. Die Maßnahmen müssen aber durch eine spezielle Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden.

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind nach wie vor 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es hierfür also 1200 Euro bei der Steuererklärung zurück.

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LBS Bayern
Dominik Müller / Unternehmenskommunikation
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Kosten für energetische Sanierung absetzenBis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich

19.04.2021 – 14:10

LBS Bayerische Landesbausparkasse

Kosten für energetische Sanierung absetzen
Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich


















München (ots)

Derzeit machen sich viele Menschen an ihre Steuererklärung für 2020. Erstmals können sie dabei von einer besonderen Förderung für energetische Modernisierungen profitieren. Denn ein spürbarer Teil der Kosten für solche Maßnahmen kann bei der Steuererklärung zurückgeholt werden, erklärt die LBS Bayern.

Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbstgenutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – also Arbeits- und Materialkosten – verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 Euro. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss bei Beginn der Maßnahmen die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht, erstmalig für das Steuerjahr 2020 im Jahr 2021, so die LBS Bayern. Die Maßnahmen müssen aber durch eine spezielle Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden.

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind nach wie vor 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es hierfür also 1200 Euro bei der Steuererklärung zurück.

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Kosten für energetische Sanierung absetzenBis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich

19.04.2021 – 14:10

LBS Bayerische Landesbausparkasse

Kosten für energetische Sanierung absetzen
Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich


















München (ots)

Derzeit machen sich viele Menschen an ihre Steuererklärung für 2020. Erstmals können sie dabei von einer besonderen Förderung für energetische Modernisierungen profitieren. Denn ein spürbarer Teil der Kosten für solche Maßnahmen kann bei der Steuererklärung zurückgeholt werden, erklärt die LBS Bayern.

Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbstgenutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – also Arbeits- und Materialkosten – verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 Euro. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss bei Beginn der Maßnahmen die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht, erstmalig für das Steuerjahr 2020 im Jahr 2021, so die LBS Bayern. Die Maßnahmen müssen aber durch eine spezielle Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden.

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind nach wie vor 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es hierfür also 1200 Euro bei der Steuererklärung zurück.

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Garten, Grundstück, Haushalt: Drei Frühjahrstipps zum Steuern sparen

19.04.2021 – 13:15

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH

Garten, Grundstück, Haushalt: Drei Frühjahrstipps zum Steuern sparen


















Garten, Grundstück, Haushalt: Drei Frühjahrstipps zum Steuern sparen
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Neustadt a. d. W. (ots)

Endlich Frühling! Viele freuen sich darauf, den Garten wieder flott zu machen, den Rasen zu mähen, die Terrasse zu erneuern oder das eigene Grundstück auf andere Art zu verschönern. Wie Sie dabei auch Steuern sparen können, zeigt Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

1. Einmalige Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen absetzen: Terrasse erneuern, Innenhof pflastern, Grundstück verschönern

Viele Hobbygärtner möchten im Frühling ihren Garten neu gestalten, vielleicht eine neue Terrasse anlegen, das Grundstück ebnen oder den Hof neu pflastern. Viel Arbeit, wovon die wenigsten alles selbst machen können.

Hier können Profis helfen, wie Gärtner, Pflasterer oder Garten- und Landschaftsbauer. Dabei bleibt eine Frage: Was kann ich von der Steuer absetzen?

Die Antwort: Handelt es sich um Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege, kann der Besitzer die Kosten in seiner Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben. Ob ein bereits vorhandener Garten dabei neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird, spielt keine Rolle. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10). An zwei Bedingungen knüpft der BFH die Gewährung steuerlicher Vorteile für Handwerkerleistungen auf dem Grundstück:

-  Erstens: Das zum Grundstück gehörende Haus wird vom Besitzer selbst bewohnt und ist kein Neubau. Das gilt auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind. Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (Aktenzeichen: IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008) sind Zweit-, Ferien- oder Wochenendwohnungen sogar ausdrücklich begünstigt. Auch Haushalte, die im europäischen Ausland liegen, fallen unter diese Regelung. 
-  Zweitens: Maximal 6.000 Euro Handwerkerleistungen sind begünstigt. Das Finanzamt kürzt dann die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent dieser Kosten, also um bis zu 1.200 Euro.  

2. Regelmäßige Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Rasen mähen, Unkraut jäten, Hecken schneiden

Gartenbesitzer haben immer viel zu tun. So mancher Berufstätige oder auch ältere Mensch holt sich für die regelmäßigen Gartenarbeiten Hilfe vom Gärtner – und kann die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier beteiligt sich der Fiskus mit 20 Prozent. Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können sogar bis zu 20.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Wichtig für die Anerkennung seitens der Finanzverwaltung ist, dass die entsprechenden Rechnungen über die Dienstleistung inklusive Zahlungsbeleg vorliegen. Da seit 2017 die sogenannte Belegvorhaltepflicht gilt heißt das: Sie können die Steuererklärung zwar ohne Belege abgeben, müssen diese aber aufbewahren – also zum Beispiel die Rechnung samt passendem Kontoauszug. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sind – nur auf Letzteres erhalten Steuerzahler eine Steuervergünstigung.

3. Frühjahrsputz als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Fenster putzen, Gardinen waschen, Teppiche reinigen

Viele nehmen im Frühjahr Schrubber, Besen und Putzmittel in die Hand, um den eigenen Haushalt auf Vordermann zu bringen. Manche engagieren auch einen professionellen Dienstleister, der die Reinigungs- und Pflegearbeiten übernimmt. Da diese Tätigkeiten regelmäßig im Haushalt anfallen und auch von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten, lassen sich die Ausgaben für den Profi als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

Hierfür gilt, steuerlich gesehen, Folgendes: 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Maschinenkosten zieht das Finanzamt von der Steuerlast ab, insgesamt bis zu 4.000 Euro im Jahr. Materialkosten werden nicht berücksichtigt, deshalb sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Außerdem: Die Rechnungssumme immer überweisen, denn das Finanzamt erkennt keine Barzahlung an – und das gilt auch für einmalige wie regelmäßige Gartenarbeiten, die von einem Dienstleister übernommen werden (Punkte 1 und 2).

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

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Web: www.vlh.de/presse

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Kosten für energetische Sanierung absetzenBis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich

19.04.2021 – 14:10

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Kosten für energetische Sanierung absetzen
Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich


















München (ots)

Derzeit machen sich viele Menschen an ihre Steuererklärung für 2020. Erstmals können sie dabei von einer besonderen Förderung für energetische Modernisierungen profitieren. Denn ein spürbarer Teil der Kosten für solche Maßnahmen kann bei der Steuererklärung zurückgeholt werden, erklärt die LBS Bayern.

Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbstgenutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – also Arbeits- und Materialkosten – verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 Euro. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss bei Beginn der Maßnahmen die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht, erstmalig für das Steuerjahr 2020 im Jahr 2021, so die LBS Bayern. Die Maßnahmen müssen aber durch eine spezielle Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden.

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind nach wie vor 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es hierfür also 1200 Euro bei der Steuererklärung zurück.

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19.04.2021 – 14:10

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Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich


















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Derzeit machen sich viele Menschen an ihre Steuererklärung für 2020. Erstmals können sie dabei von einer besonderen Förderung für energetische Modernisierungen profitieren. Denn ein spürbarer Teil der Kosten für solche Maßnahmen kann bei der Steuererklärung zurückgeholt werden, erklärt die LBS Bayern.

Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbstgenutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – also Arbeits- und Materialkosten – verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 Euro. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss bei Beginn der Maßnahmen die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht, erstmalig für das Steuerjahr 2020 im Jahr 2021, so die LBS Bayern. Die Maßnahmen müssen aber durch eine spezielle Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden.

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind nach wie vor 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es hierfür also 1200 Euro bei der Steuererklärung zurück.

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