Veröffentlicht am

Bedford-Strohm: „Jeder Mensch sollte sich eine Wohnung leisten können“EKD-Text „Bezahlbar wohnen. Anstöße zur gerechten Gestaltung des Wohnungsmarktes“ veröffentlicht

21.04.2021 – 13:31

EKD – Evangelische Kirche in Deutschland

Bedford-Strohm: „Jeder Mensch sollte sich eine Wohnung leisten können“
EKD-Text „Bezahlbar wohnen. Anstöße zur gerechten Gestaltung des Wohnungsmarktes“ veröffentlicht


















Hannover (ots)

Nicht erst die Diskussion um das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum „Berliner Mietendeckel“ hat die Sorge um bezahlbaren Wohnraum vor allem in den Ballungsgebieten noch einmal drastisch verdeutlicht. Die heute von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) veröffentlichte Schrift „Bezahlbar wohnen“ widmet sich diesem aktuellen Thema aus theologisch-ethischer Perspektive. „Wohnen ist ein Grundbedürfnis“, unterstreicht der Vorsitzende des Rates der EKD, Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm. „Jeder Mensch sollte sich eine Wohnung leisten können.“ Es sei an der Zeit, die Wohnungs- und Baupolitik und die Frage nach „gutem Wohnen“ neu in den Fokus zu rücken. „Als Kirche und Diakonie nehmen wir die Nöte wahr, wenn der Verlust der Wohnung droht, Wohnungslosigkeit eingetreten ist oder wenn Kindern unter prekären Bedingungen der Entfaltungsraum fehlt – erst recht, wenn, wie jüngst unter Bedingungen der Corona-Pandemie, Kinder und Jugendliche keinen geschützten Raum für Homeschooling haben“, so Bedford-Strohm.

Der EKD-Text richtet sich an alle Akteurinnen und Akteure des Wohnungsmarktes und gibt Impulse, wie die Entwicklung des Wohnungsmarktes gerecht, solidarisch und nachhaltig gestaltet werden kann. Verfasst wurde er von der EKD-Kammer für soziale Ordnung unter dem Vorsitz von Edeltraud Glänzer. „In den deutschen Ballungsgebieten und zunehmend auch in mittelgroßen Städten finden selbst Menschen mit mittlerem Einkommen kaum noch bezahlbaren Wohnraum“, so Glänzer. Zu den Gründen zählten unter anderem die sich zuspitzenden Bedarfe an Wohnraum in Ballungsgebieten, zu langsames Bauen und vor allem die Finanzialisierung des Immobilienmarktes, wobei vor allem die Knappheit des Bodens preistreibend wirke. „Das wohnungspolitisch zu lösende Grundproblem besteht darin, den Preisanstieg zu dämpfen und für besonders bedürftige Teile der Bevölkerung Senkungen der Wohnkosten zu erreichen, auch wenn gleichzeitig die Marktkräfte stark in die Gegenrichtung wirken“, erläutert Glänzer. Dabei müssten ökologische und ökonomische Aspekte des Wohnens zusammengedacht und nach Möglichkeit in Balance gebracht werden.

In dem Text angesprochen werden unter anderem Aspekte wie Infrastruktur, Eigentum an Boden, Finanzierung, Mobilität, Bildung und Kultur. Reflektiert wird aber auch die zivilgesellschaftliche Rolle von Kirche und Diakonie sowie deren eigenes Handeln auf dem Wohnungsmarkt.

Die EKD-Text ist kostenfrei zum Download verfügbar unter www.ekd.de/wohnungsmarkt.

Hannover, 21. April 2021

Pressestelle der EKD

Carsten Splitt

Pressekontakt:

Carsten Splitt
Evangelische Kirche in Deutschland
Pressestelle
Stabsstelle Kommunikation
Herrenhäuser Strasse 12
D-30419 Hannover
Telefon: 0511 – 2796 – 269
E-Mail: presse@ekd.de

Original-Content von: EKD – Evangelische Kirche in Deutschland, übermittelt

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Bedford-Strohm: „Jeder Mensch sollte sich eine Wohnung leisten können“EKD-Text „Bezahlbar wohnen. Anstöße zur gerechten Gestaltung des Wohnungsmarktes“ veröffentlicht

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EKD – Evangelische Kirche in Deutschland

Bedford-Strohm: „Jeder Mensch sollte sich eine Wohnung leisten können“
EKD-Text „Bezahlbar wohnen. Anstöße zur gerechten Gestaltung des Wohnungsmarktes“ veröffentlicht


















Hannover (ots)

Nicht erst die Diskussion um das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum „Berliner Mietendeckel“ hat die Sorge um bezahlbaren Wohnraum vor allem in den Ballungsgebieten noch einmal drastisch verdeutlicht. Die heute von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) veröffentlichte Schrift „Bezahlbar wohnen“ widmet sich diesem aktuellen Thema aus theologisch-ethischer Perspektive. „Wohnen ist ein Grundbedürfnis“, unterstreicht der Vorsitzende des Rates der EKD, Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm. „Jeder Mensch sollte sich eine Wohnung leisten können.“ Es sei an der Zeit, die Wohnungs- und Baupolitik und die Frage nach „gutem Wohnen“ neu in den Fokus zu rücken. „Als Kirche und Diakonie nehmen wir die Nöte wahr, wenn der Verlust der Wohnung droht, Wohnungslosigkeit eingetreten ist oder wenn Kindern unter prekären Bedingungen der Entfaltungsraum fehlt – erst recht, wenn, wie jüngst unter Bedingungen der Corona-Pandemie, Kinder und Jugendliche keinen geschützten Raum für Homeschooling haben“, so Bedford-Strohm.

Der EKD-Text richtet sich an alle Akteurinnen und Akteure des Wohnungsmarktes und gibt Impulse, wie die Entwicklung des Wohnungsmarktes gerecht, solidarisch und nachhaltig gestaltet werden kann. Verfasst wurde er von der EKD-Kammer für soziale Ordnung unter dem Vorsitz von Edeltraud Glänzer. „In den deutschen Ballungsgebieten und zunehmend auch in mittelgroßen Städten finden selbst Menschen mit mittlerem Einkommen kaum noch bezahlbaren Wohnraum“, so Glänzer. Zu den Gründen zählten unter anderem die sich zuspitzenden Bedarfe an Wohnraum in Ballungsgebieten, zu langsames Bauen und vor allem die Finanzialisierung des Immobilienmarktes, wobei vor allem die Knappheit des Bodens preistreibend wirke. „Das wohnungspolitisch zu lösende Grundproblem besteht darin, den Preisanstieg zu dämpfen und für besonders bedürftige Teile der Bevölkerung Senkungen der Wohnkosten zu erreichen, auch wenn gleichzeitig die Marktkräfte stark in die Gegenrichtung wirken“, erläutert Glänzer. Dabei müssten ökologische und ökonomische Aspekte des Wohnens zusammengedacht und nach Möglichkeit in Balance gebracht werden.

In dem Text angesprochen werden unter anderem Aspekte wie Infrastruktur, Eigentum an Boden, Finanzierung, Mobilität, Bildung und Kultur. Reflektiert wird aber auch die zivilgesellschaftliche Rolle von Kirche und Diakonie sowie deren eigenes Handeln auf dem Wohnungsmarkt.

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Bedford-Strohm: „Jeder Mensch sollte sich eine Wohnung leisten können“
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Hannover (ots)

Nicht erst die Diskussion um das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum „Berliner Mietendeckel“ hat die Sorge um bezahlbaren Wohnraum vor allem in den Ballungsgebieten noch einmal drastisch verdeutlicht. Die heute von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) veröffentlichte Schrift „Bezahlbar wohnen“ widmet sich diesem aktuellen Thema aus theologisch-ethischer Perspektive. „Wohnen ist ein Grundbedürfnis“, unterstreicht der Vorsitzende des Rates der EKD, Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm. „Jeder Mensch sollte sich eine Wohnung leisten können.“ Es sei an der Zeit, die Wohnungs- und Baupolitik und die Frage nach „gutem Wohnen“ neu in den Fokus zu rücken. „Als Kirche und Diakonie nehmen wir die Nöte wahr, wenn der Verlust der Wohnung droht, Wohnungslosigkeit eingetreten ist oder wenn Kindern unter prekären Bedingungen der Entfaltungsraum fehlt – erst recht, wenn, wie jüngst unter Bedingungen der Corona-Pandemie, Kinder und Jugendliche keinen geschützten Raum für Homeschooling haben“, so Bedford-Strohm.

Der EKD-Text richtet sich an alle Akteurinnen und Akteure des Wohnungsmarktes und gibt Impulse, wie die Entwicklung des Wohnungsmarktes gerecht, solidarisch und nachhaltig gestaltet werden kann. Verfasst wurde er von der EKD-Kammer für soziale Ordnung unter dem Vorsitz von Edeltraud Glänzer. „In den deutschen Ballungsgebieten und zunehmend auch in mittelgroßen Städten finden selbst Menschen mit mittlerem Einkommen kaum noch bezahlbaren Wohnraum“, so Glänzer. Zu den Gründen zählten unter anderem die sich zuspitzenden Bedarfe an Wohnraum in Ballungsgebieten, zu langsames Bauen und vor allem die Finanzialisierung des Immobilienmarktes, wobei vor allem die Knappheit des Bodens preistreibend wirke. „Das wohnungspolitisch zu lösende Grundproblem besteht darin, den Preisanstieg zu dämpfen und für besonders bedürftige Teile der Bevölkerung Senkungen der Wohnkosten zu erreichen, auch wenn gleichzeitig die Marktkräfte stark in die Gegenrichtung wirken“, erläutert Glänzer. Dabei müssten ökologische und ökonomische Aspekte des Wohnens zusammengedacht und nach Möglichkeit in Balance gebracht werden.

In dem Text angesprochen werden unter anderem Aspekte wie Infrastruktur, Eigentum an Boden, Finanzierung, Mobilität, Bildung und Kultur. Reflektiert wird aber auch die zivilgesellschaftliche Rolle von Kirche und Diakonie sowie deren eigenes Handeln auf dem Wohnungsmarkt.

Die EKD-Text ist kostenfrei zum Download verfügbar unter www.ekd.de/wohnungsmarkt.

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Wohnen im AlterEntscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Senioren und Immobilie

19.04.2021 – 09:00

Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Wohnen im Alter
Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Senioren und Immobilie


















Wohnen im Alter / Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Senioren und Immobilie
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Berlin (ots)

Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Immer öfter stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Senioren weiter in ihrer Immobilie wohnen können, wenn sie betreut werden müssen bzw. wenn Umbauten nötig werden, die auch den Bereich des Gemeinschaftseigentums betreffen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige solcher Fälle gesammelt.

Wie ist eigentlich eine Senioren-WG zu bewerten, die sich in einer größeren Eigentumswohnung eingemietet hat und dort von einer ständig anwesenden Pflegekraft betreut wird? Das musste das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 73 C 64/18) entscheiden. Die übrigen Eigentümer forderten eine Unterlassung, denn es handle sich hier um eine Nutzung der Immobilie als kommerzielles Altenheim. Doch dem schloss sich der zuständige Richter nicht an. Er ging von einer Wohnnutzung aus, denn die WG weise keinen kommerziellen Pflegeheimcharakter auf.

Die Nachbarschaft zu einem Alten- und Pflegeheim begründet keinen Entschädigungsanspruch. Anwohner hatten sich an den Geräuschen der Heimbewohner gestört und auch daran, dass diese direkt in ihren Garten blicken konnten. Auch der Lieferverkehr war ihnen ein Dorn im Auge. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 U 43/06) betonte, es handle sich erstens nicht um eine wesentliche Störung und zweitens sei es ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen, pflegebedürftigen Menschen ein möglichst unbeschränktes Leben zu ermöglichen.

Eine Tochter hatte ihren kranken Vater in dessen Mietwohnung aufopferungsvoll betreut. Nachdem der Mann gestorben war, wollte sie in dessen fast 50 Jahre bestehendes Mietverhältnis eintreten. Doch der Eigentümer wies darauf hin, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei, der eventuell einen solchen Anspruch begründen könne. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 452 C 17000/17) schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Zwar habe die Frau immer wieder in der Wohnung des Vaters übernachtet, aber ihre eigene Wohnung trotzdem nicht aufgegeben.

Anders sah es im Falle eines betagten Mieters aus, der jahrelang mit einem als Untermieter gemeldeten Freund zusammengelebt hatte. Als der Hauptmieter starb, gestattete das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 7 C 39/17) dem Freund den Eintritt in den Mietvertrag. Es sei unbestritten, dass es sich hier um einen gemeinsamen, auf Dauer angelegten Haushalt gehandelt habe. Ein exklusives Nähe- oder Liebesverhältnis sei dazu nicht erforderlich.

In der Werbung für ein Bauprojekt war die Rede davon, dass die Wohnungen „seniorengerecht“ ausgestattet seien. Doch das sahen die Auftraggeber nach Fertigstellung nicht als gegeben an. So fehlten zum Beispiel die völlige Barrierefreiheit, die Begehbarkeit mit Rollator und Haltegriffe in Bad und Toilette. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 10 U 1504/09) beinhaltet aber der werbemäßige Begriff „seniorengerecht“ das alles nicht automatisch. Vertragsbestandteil sei nur das, was sich eindeutig als Ausstattungsmerkmal ergebe.

Immer wieder spielt es vor Gericht eine Rolle, ob älteren und psychisch oder physisch stark belasteten Mieterinnen und Mietern ein Auszug zuzumuten ist. Das Landgericht Limburg (Aktenzeichen 7 T 116/20) entschied, dass alleine die latente Suizidgefahr eines 70-Jährigen nicht ausreiche, um eine Zwangsvollstreckung auf Räumung vorläufig einzustellen. Es habe eine ausreichend lange Vorbereitungszeit gegeben, um sich (auch mit ärztlicher Betreuung) auf diese gewiss schwierige Lage einzustellen.

Im Falle einer pflegebedürftigen 87-jährigen Mieterin ließ das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 244 C 7495/18) eine Eigenbedarfskündigung und die damit verbundene Räumung der Wohnung nicht gelten. Die betagte Frau lebe seit über einem halben Jahrhundert in der Immobilie und sei in der Nachbarschaft tief verwurzelt. Zudem leide sie an einer Angststörung. In der Gesamtschau müsse man von einer unzumutbaren Härte ausgehen.

Menschen im höheren Alter sind häufig auf die Unterstützung von Familienmitgliedern und auf die professionelle Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen. Doch diese Personen müssen auch die Möglichkeit haben, mit Hilfe eines eigenen Schlüssels in die Wohnung zu gelangen, ohne stets die Betreuten um die Türöffnung bitten zu müssen. Ein Vermieter verweigerte allerdings die Übergabe eines zusätzlichen Schlüssels für den Pflegedienst. Das Amtsgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen 210 C 147/13) stellte sich auf die Seite der Mieterin und ordnete die Aushändigung des Schlüssels an.

Wenn ein Handwerker eine Wohnung betreten muss, dann sind auch das Alter der Mieterin sowie deren Ängste und Befürchtungen kein Grund dafür, darauf zu verzichten. Eine 92-jährige Frau wurde vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 418 C 18466/18) dazu verurteilt, Handwerkern für Vorarbeiten zu einem Fensteraustausch den Zutritt zu gewähren. Zumal deswegen, weil sie im Vorfeld selbst die undichten Fenster gerügt hatte.

Ein Aufzug kann nicht ohne weiteres stillgelegt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Mietvertrages bereits vorhanden und damit Bestandteil der Mietsache war. Eine 82-Jährige, die im vierten Stock des Hauses wohnte, wollte sich nicht damit abfinden, dass ihr plötzlich kein Lift mehr zur Verfügung stand. So sah es auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 425 C 11160/15) und wies den Eigentümer darauf hin, dass er den vom TÜV wegen einer fehlenden Notrufeinrichtung gesperrten Aufzug wieder instandsetzen müsse.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Immer öfter stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Senioren weiter in ihrer Immobilie wohnen können, wenn sie betreut werden müssen bzw. wenn Umbauten nötig werden, die auch den Bereich des Gemeinschaftseigentums betreffen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige solcher Fälle gesammelt.

Wie ist eigentlich eine Senioren-WG zu bewerten, die sich in einer größeren Eigentumswohnung eingemietet hat und dort von einer ständig anwesenden Pflegekraft betreut wird? Das musste das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 73 C 64/18) entscheiden. Die übrigen Eigentümer forderten eine Unterlassung, denn es handle sich hier um eine Nutzung der Immobilie als kommerzielles Altenheim. Doch dem schloss sich der zuständige Richter nicht an. Er ging von einer Wohnnutzung aus, denn die WG weise keinen kommerziellen Pflegeheimcharakter auf.

Die Nachbarschaft zu einem Alten- und Pflegeheim begründet keinen Entschädigungsanspruch. Anwohner hatten sich an den Geräuschen der Heimbewohner gestört und auch daran, dass diese direkt in ihren Garten blicken konnten. Auch der Lieferverkehr war ihnen ein Dorn im Auge. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 U 43/06) betonte, es handle sich erstens nicht um eine wesentliche Störung und zweitens sei es ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen, pflegebedürftigen Menschen ein möglichst unbeschränktes Leben zu ermöglichen.

Eine Tochter hatte ihren kranken Vater in dessen Mietwohnung aufopferungsvoll betreut. Nachdem der Mann gestorben war, wollte sie in dessen fast 50 Jahre bestehendes Mietverhältnis eintreten. Doch der Eigentümer wies darauf hin, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei, der eventuell einen solchen Anspruch begründen könne. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 452 C 17000/17) schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Zwar habe die Frau immer wieder in der Wohnung des Vaters übernachtet, aber ihre eigene Wohnung trotzdem nicht aufgegeben.

Anders sah es im Falle eines betagten Mieters aus, der jahrelang mit einem als Untermieter gemeldeten Freund zusammengelebt hatte. Als der Hauptmieter starb, gestattete das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 7 C 39/17) dem Freund den Eintritt in den Mietvertrag. Es sei unbestritten, dass es sich hier um einen gemeinsamen, auf Dauer angelegten Haushalt gehandelt habe. Ein exklusives Nähe- oder Liebesverhältnis sei dazu nicht erforderlich.

In der Werbung für ein Bauprojekt war die Rede davon, dass die Wohnungen „seniorengerecht“ ausgestattet seien. Doch das sahen die Auftraggeber nach Fertigstellung nicht als gegeben an. So fehlten zum Beispiel die völlige Barrierefreiheit, die Begehbarkeit mit Rollator und Haltegriffe in Bad und Toilette. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 10 U 1504/09) beinhaltet aber der werbemäßige Begriff „seniorengerecht“ das alles nicht automatisch. Vertragsbestandteil sei nur das, was sich eindeutig als Ausstattungsmerkmal ergebe.

Immer wieder spielt es vor Gericht eine Rolle, ob älteren und psychisch oder physisch stark belasteten Mieterinnen und Mietern ein Auszug zuzumuten ist. Das Landgericht Limburg (Aktenzeichen 7 T 116/20) entschied, dass alleine die latente Suizidgefahr eines 70-Jährigen nicht ausreiche, um eine Zwangsvollstreckung auf Räumung vorläufig einzustellen. Es habe eine ausreichend lange Vorbereitungszeit gegeben, um sich (auch mit ärztlicher Betreuung) auf diese gewiss schwierige Lage einzustellen.

Im Falle einer pflegebedürftigen 87-jährigen Mieterin ließ das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 244 C 7495/18) eine Eigenbedarfskündigung und die damit verbundene Räumung der Wohnung nicht gelten. Die betagte Frau lebe seit über einem halben Jahrhundert in der Immobilie und sei in der Nachbarschaft tief verwurzelt. Zudem leide sie an einer Angststörung. In der Gesamtschau müsse man von einer unzumutbaren Härte ausgehen.

Menschen im höheren Alter sind häufig auf die Unterstützung von Familienmitgliedern und auf die professionelle Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen. Doch diese Personen müssen auch die Möglichkeit haben, mit Hilfe eines eigenen Schlüssels in die Wohnung zu gelangen, ohne stets die Betreuten um die Türöffnung bitten zu müssen. Ein Vermieter verweigerte allerdings die Übergabe eines zusätzlichen Schlüssels für den Pflegedienst. Das Amtsgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen 210 C 147/13) stellte sich auf die Seite der Mieterin und ordnete die Aushändigung des Schlüssels an.

Wenn ein Handwerker eine Wohnung betreten muss, dann sind auch das Alter der Mieterin sowie deren Ängste und Befürchtungen kein Grund dafür, darauf zu verzichten. Eine 92-jährige Frau wurde vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 418 C 18466/18) dazu verurteilt, Handwerkern für Vorarbeiten zu einem Fensteraustausch den Zutritt zu gewähren. Zumal deswegen, weil sie im Vorfeld selbst die undichten Fenster gerügt hatte.

Ein Aufzug kann nicht ohne weiteres stillgelegt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Mietvertrages bereits vorhanden und damit Bestandteil der Mietsache war. Eine 82-Jährige, die im vierten Stock des Hauses wohnte, wollte sich nicht damit abfinden, dass ihr plötzlich kein Lift mehr zur Verfügung stand. So sah es auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 425 C 11160/15) und wies den Eigentümer darauf hin, dass er den vom TÜV wegen einer fehlenden Notrufeinrichtung gesperrten Aufzug wieder instandsetzen müsse.

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Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Immer öfter stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Senioren weiter in ihrer Immobilie wohnen können, wenn sie betreut werden müssen bzw. wenn Umbauten nötig werden, die auch den Bereich des Gemeinschaftseigentums betreffen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige solcher Fälle gesammelt.

Wie ist eigentlich eine Senioren-WG zu bewerten, die sich in einer größeren Eigentumswohnung eingemietet hat und dort von einer ständig anwesenden Pflegekraft betreut wird? Das musste das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 73 C 64/18) entscheiden. Die übrigen Eigentümer forderten eine Unterlassung, denn es handle sich hier um eine Nutzung der Immobilie als kommerzielles Altenheim. Doch dem schloss sich der zuständige Richter nicht an. Er ging von einer Wohnnutzung aus, denn die WG weise keinen kommerziellen Pflegeheimcharakter auf.

Die Nachbarschaft zu einem Alten- und Pflegeheim begründet keinen Entschädigungsanspruch. Anwohner hatten sich an den Geräuschen der Heimbewohner gestört und auch daran, dass diese direkt in ihren Garten blicken konnten. Auch der Lieferverkehr war ihnen ein Dorn im Auge. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 U 43/06) betonte, es handle sich erstens nicht um eine wesentliche Störung und zweitens sei es ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen, pflegebedürftigen Menschen ein möglichst unbeschränktes Leben zu ermöglichen.

Eine Tochter hatte ihren kranken Vater in dessen Mietwohnung aufopferungsvoll betreut. Nachdem der Mann gestorben war, wollte sie in dessen fast 50 Jahre bestehendes Mietverhältnis eintreten. Doch der Eigentümer wies darauf hin, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei, der eventuell einen solchen Anspruch begründen könne. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 452 C 17000/17) schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Zwar habe die Frau immer wieder in der Wohnung des Vaters übernachtet, aber ihre eigene Wohnung trotzdem nicht aufgegeben.

Anders sah es im Falle eines betagten Mieters aus, der jahrelang mit einem als Untermieter gemeldeten Freund zusammengelebt hatte. Als der Hauptmieter starb, gestattete das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 7 C 39/17) dem Freund den Eintritt in den Mietvertrag. Es sei unbestritten, dass es sich hier um einen gemeinsamen, auf Dauer angelegten Haushalt gehandelt habe. Ein exklusives Nähe- oder Liebesverhältnis sei dazu nicht erforderlich.

In der Werbung für ein Bauprojekt war die Rede davon, dass die Wohnungen „seniorengerecht“ ausgestattet seien. Doch das sahen die Auftraggeber nach Fertigstellung nicht als gegeben an. So fehlten zum Beispiel die völlige Barrierefreiheit, die Begehbarkeit mit Rollator und Haltegriffe in Bad und Toilette. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 10 U 1504/09) beinhaltet aber der werbemäßige Begriff „seniorengerecht“ das alles nicht automatisch. Vertragsbestandteil sei nur das, was sich eindeutig als Ausstattungsmerkmal ergebe.

Immer wieder spielt es vor Gericht eine Rolle, ob älteren und psychisch oder physisch stark belasteten Mieterinnen und Mietern ein Auszug zuzumuten ist. Das Landgericht Limburg (Aktenzeichen 7 T 116/20) entschied, dass alleine die latente Suizidgefahr eines 70-Jährigen nicht ausreiche, um eine Zwangsvollstreckung auf Räumung vorläufig einzustellen. Es habe eine ausreichend lange Vorbereitungszeit gegeben, um sich (auch mit ärztlicher Betreuung) auf diese gewiss schwierige Lage einzustellen.

Im Falle einer pflegebedürftigen 87-jährigen Mieterin ließ das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 244 C 7495/18) eine Eigenbedarfskündigung und die damit verbundene Räumung der Wohnung nicht gelten. Die betagte Frau lebe seit über einem halben Jahrhundert in der Immobilie und sei in der Nachbarschaft tief verwurzelt. Zudem leide sie an einer Angststörung. In der Gesamtschau müsse man von einer unzumutbaren Härte ausgehen.

Menschen im höheren Alter sind häufig auf die Unterstützung von Familienmitgliedern und auf die professionelle Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen. Doch diese Personen müssen auch die Möglichkeit haben, mit Hilfe eines eigenen Schlüssels in die Wohnung zu gelangen, ohne stets die Betreuten um die Türöffnung bitten zu müssen. Ein Vermieter verweigerte allerdings die Übergabe eines zusätzlichen Schlüssels für den Pflegedienst. Das Amtsgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen 210 C 147/13) stellte sich auf die Seite der Mieterin und ordnete die Aushändigung des Schlüssels an.

Wenn ein Handwerker eine Wohnung betreten muss, dann sind auch das Alter der Mieterin sowie deren Ängste und Befürchtungen kein Grund dafür, darauf zu verzichten. Eine 92-jährige Frau wurde vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 418 C 18466/18) dazu verurteilt, Handwerkern für Vorarbeiten zu einem Fensteraustausch den Zutritt zu gewähren. Zumal deswegen, weil sie im Vorfeld selbst die undichten Fenster gerügt hatte.

Ein Aufzug kann nicht ohne weiteres stillgelegt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Mietvertrages bereits vorhanden und damit Bestandteil der Mietsache war. Eine 82-Jährige, die im vierten Stock des Hauses wohnte, wollte sich nicht damit abfinden, dass ihr plötzlich kein Lift mehr zur Verfügung stand. So sah es auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 425 C 11160/15) und wies den Eigentümer darauf hin, dass er den vom TÜV wegen einer fehlenden Notrufeinrichtung gesperrten Aufzug wieder instandsetzen müsse.

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Berlin (ots)

Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Immer öfter stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Senioren weiter in ihrer Immobilie wohnen können, wenn sie betreut werden müssen bzw. wenn Umbauten nötig werden, die auch den Bereich des Gemeinschaftseigentums betreffen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige solcher Fälle gesammelt.

Wie ist eigentlich eine Senioren-WG zu bewerten, die sich in einer größeren Eigentumswohnung eingemietet hat und dort von einer ständig anwesenden Pflegekraft betreut wird? Das musste das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 73 C 64/18) entscheiden. Die übrigen Eigentümer forderten eine Unterlassung, denn es handle sich hier um eine Nutzung der Immobilie als kommerzielles Altenheim. Doch dem schloss sich der zuständige Richter nicht an. Er ging von einer Wohnnutzung aus, denn die WG weise keinen kommerziellen Pflegeheimcharakter auf.

Die Nachbarschaft zu einem Alten- und Pflegeheim begründet keinen Entschädigungsanspruch. Anwohner hatten sich an den Geräuschen der Heimbewohner gestört und auch daran, dass diese direkt in ihren Garten blicken konnten. Auch der Lieferverkehr war ihnen ein Dorn im Auge. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 U 43/06) betonte, es handle sich erstens nicht um eine wesentliche Störung und zweitens sei es ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen, pflegebedürftigen Menschen ein möglichst unbeschränktes Leben zu ermöglichen.

Eine Tochter hatte ihren kranken Vater in dessen Mietwohnung aufopferungsvoll betreut. Nachdem der Mann gestorben war, wollte sie in dessen fast 50 Jahre bestehendes Mietverhältnis eintreten. Doch der Eigentümer wies darauf hin, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei, der eventuell einen solchen Anspruch begründen könne. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 452 C 17000/17) schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Zwar habe die Frau immer wieder in der Wohnung des Vaters übernachtet, aber ihre eigene Wohnung trotzdem nicht aufgegeben.

Anders sah es im Falle eines betagten Mieters aus, der jahrelang mit einem als Untermieter gemeldeten Freund zusammengelebt hatte. Als der Hauptmieter starb, gestattete das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 7 C 39/17) dem Freund den Eintritt in den Mietvertrag. Es sei unbestritten, dass es sich hier um einen gemeinsamen, auf Dauer angelegten Haushalt gehandelt habe. Ein exklusives Nähe- oder Liebesverhältnis sei dazu nicht erforderlich.

In der Werbung für ein Bauprojekt war die Rede davon, dass die Wohnungen „seniorengerecht“ ausgestattet seien. Doch das sahen die Auftraggeber nach Fertigstellung nicht als gegeben an. So fehlten zum Beispiel die völlige Barrierefreiheit, die Begehbarkeit mit Rollator und Haltegriffe in Bad und Toilette. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 10 U 1504/09) beinhaltet aber der werbemäßige Begriff „seniorengerecht“ das alles nicht automatisch. Vertragsbestandteil sei nur das, was sich eindeutig als Ausstattungsmerkmal ergebe.

Immer wieder spielt es vor Gericht eine Rolle, ob älteren und psychisch oder physisch stark belasteten Mieterinnen und Mietern ein Auszug zuzumuten ist. Das Landgericht Limburg (Aktenzeichen 7 T 116/20) entschied, dass alleine die latente Suizidgefahr eines 70-Jährigen nicht ausreiche, um eine Zwangsvollstreckung auf Räumung vorläufig einzustellen. Es habe eine ausreichend lange Vorbereitungszeit gegeben, um sich (auch mit ärztlicher Betreuung) auf diese gewiss schwierige Lage einzustellen.

Im Falle einer pflegebedürftigen 87-jährigen Mieterin ließ das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 244 C 7495/18) eine Eigenbedarfskündigung und die damit verbundene Räumung der Wohnung nicht gelten. Die betagte Frau lebe seit über einem halben Jahrhundert in der Immobilie und sei in der Nachbarschaft tief verwurzelt. Zudem leide sie an einer Angststörung. In der Gesamtschau müsse man von einer unzumutbaren Härte ausgehen.

Menschen im höheren Alter sind häufig auf die Unterstützung von Familienmitgliedern und auf die professionelle Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen. Doch diese Personen müssen auch die Möglichkeit haben, mit Hilfe eines eigenen Schlüssels in die Wohnung zu gelangen, ohne stets die Betreuten um die Türöffnung bitten zu müssen. Ein Vermieter verweigerte allerdings die Übergabe eines zusätzlichen Schlüssels für den Pflegedienst. Das Amtsgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen 210 C 147/13) stellte sich auf die Seite der Mieterin und ordnete die Aushändigung des Schlüssels an.

Wenn ein Handwerker eine Wohnung betreten muss, dann sind auch das Alter der Mieterin sowie deren Ängste und Befürchtungen kein Grund dafür, darauf zu verzichten. Eine 92-jährige Frau wurde vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 418 C 18466/18) dazu verurteilt, Handwerkern für Vorarbeiten zu einem Fensteraustausch den Zutritt zu gewähren. Zumal deswegen, weil sie im Vorfeld selbst die undichten Fenster gerügt hatte.

Ein Aufzug kann nicht ohne weiteres stillgelegt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Mietvertrages bereits vorhanden und damit Bestandteil der Mietsache war. Eine 82-Jährige, die im vierten Stock des Hauses wohnte, wollte sich nicht damit abfinden, dass ihr plötzlich kein Lift mehr zur Verfügung stand. So sah es auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 425 C 11160/15) und wies den Eigentümer darauf hin, dass er den vom TÜV wegen einer fehlenden Notrufeinrichtung gesperrten Aufzug wieder instandsetzen müsse.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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Wohnen im AlterEntscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Senioren und Immobilie

19.04.2021 – 09:00

Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Wohnen im Alter
Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Senioren und Immobilie


















Wohnen im Alter / Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Senioren und Immobilie
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Berlin (ots)

Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Immer öfter stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Senioren weiter in ihrer Immobilie wohnen können, wenn sie betreut werden müssen bzw. wenn Umbauten nötig werden, die auch den Bereich des Gemeinschaftseigentums betreffen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige solcher Fälle gesammelt.

Wie ist eigentlich eine Senioren-WG zu bewerten, die sich in einer größeren Eigentumswohnung eingemietet hat und dort von einer ständig anwesenden Pflegekraft betreut wird? Das musste das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 73 C 64/18) entscheiden. Die übrigen Eigentümer forderten eine Unterlassung, denn es handle sich hier um eine Nutzung der Immobilie als kommerzielles Altenheim. Doch dem schloss sich der zuständige Richter nicht an. Er ging von einer Wohnnutzung aus, denn die WG weise keinen kommerziellen Pflegeheimcharakter auf.

Die Nachbarschaft zu einem Alten- und Pflegeheim begründet keinen Entschädigungsanspruch. Anwohner hatten sich an den Geräuschen der Heimbewohner gestört und auch daran, dass diese direkt in ihren Garten blicken konnten. Auch der Lieferverkehr war ihnen ein Dorn im Auge. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 U 43/06) betonte, es handle sich erstens nicht um eine wesentliche Störung und zweitens sei es ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen, pflegebedürftigen Menschen ein möglichst unbeschränktes Leben zu ermöglichen.

Eine Tochter hatte ihren kranken Vater in dessen Mietwohnung aufopferungsvoll betreut. Nachdem der Mann gestorben war, wollte sie in dessen fast 50 Jahre bestehendes Mietverhältnis eintreten. Doch der Eigentümer wies darauf hin, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei, der eventuell einen solchen Anspruch begründen könne. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 452 C 17000/17) schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Zwar habe die Frau immer wieder in der Wohnung des Vaters übernachtet, aber ihre eigene Wohnung trotzdem nicht aufgegeben.

Anders sah es im Falle eines betagten Mieters aus, der jahrelang mit einem als Untermieter gemeldeten Freund zusammengelebt hatte. Als der Hauptmieter starb, gestattete das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 7 C 39/17) dem Freund den Eintritt in den Mietvertrag. Es sei unbestritten, dass es sich hier um einen gemeinsamen, auf Dauer angelegten Haushalt gehandelt habe. Ein exklusives Nähe- oder Liebesverhältnis sei dazu nicht erforderlich.

In der Werbung für ein Bauprojekt war die Rede davon, dass die Wohnungen „seniorengerecht“ ausgestattet seien. Doch das sahen die Auftraggeber nach Fertigstellung nicht als gegeben an. So fehlten zum Beispiel die völlige Barrierefreiheit, die Begehbarkeit mit Rollator und Haltegriffe in Bad und Toilette. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 10 U 1504/09) beinhaltet aber der werbemäßige Begriff „seniorengerecht“ das alles nicht automatisch. Vertragsbestandteil sei nur das, was sich eindeutig als Ausstattungsmerkmal ergebe.

Immer wieder spielt es vor Gericht eine Rolle, ob älteren und psychisch oder physisch stark belasteten Mieterinnen und Mietern ein Auszug zuzumuten ist. Das Landgericht Limburg (Aktenzeichen 7 T 116/20) entschied, dass alleine die latente Suizidgefahr eines 70-Jährigen nicht ausreiche, um eine Zwangsvollstreckung auf Räumung vorläufig einzustellen. Es habe eine ausreichend lange Vorbereitungszeit gegeben, um sich (auch mit ärztlicher Betreuung) auf diese gewiss schwierige Lage einzustellen.

Im Falle einer pflegebedürftigen 87-jährigen Mieterin ließ das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 244 C 7495/18) eine Eigenbedarfskündigung und die damit verbundene Räumung der Wohnung nicht gelten. Die betagte Frau lebe seit über einem halben Jahrhundert in der Immobilie und sei in der Nachbarschaft tief verwurzelt. Zudem leide sie an einer Angststörung. In der Gesamtschau müsse man von einer unzumutbaren Härte ausgehen.

Menschen im höheren Alter sind häufig auf die Unterstützung von Familienmitgliedern und auf die professionelle Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen. Doch diese Personen müssen auch die Möglichkeit haben, mit Hilfe eines eigenen Schlüssels in die Wohnung zu gelangen, ohne stets die Betreuten um die Türöffnung bitten zu müssen. Ein Vermieter verweigerte allerdings die Übergabe eines zusätzlichen Schlüssels für den Pflegedienst. Das Amtsgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen 210 C 147/13) stellte sich auf die Seite der Mieterin und ordnete die Aushändigung des Schlüssels an.

Wenn ein Handwerker eine Wohnung betreten muss, dann sind auch das Alter der Mieterin sowie deren Ängste und Befürchtungen kein Grund dafür, darauf zu verzichten. Eine 92-jährige Frau wurde vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 418 C 18466/18) dazu verurteilt, Handwerkern für Vorarbeiten zu einem Fensteraustausch den Zutritt zu gewähren. Zumal deswegen, weil sie im Vorfeld selbst die undichten Fenster gerügt hatte.

Ein Aufzug kann nicht ohne weiteres stillgelegt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Mietvertrages bereits vorhanden und damit Bestandteil der Mietsache war. Eine 82-Jährige, die im vierten Stock des Hauses wohnte, wollte sich nicht damit abfinden, dass ihr plötzlich kein Lift mehr zur Verfügung stand. So sah es auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 425 C 11160/15) und wies den Eigentümer darauf hin, dass er den vom TÜV wegen einer fehlenden Notrufeinrichtung gesperrten Aufzug wieder instandsetzen müsse.

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Dr. Ivonn Kappel
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„Was hier alles fehlt, was einem an Nähe und Zuneigung geraubt wird durch die Pandemie, das verwundet die Seele“/Ökumenischer Gottesdienst für die Verstorbenen in der Corona-Pandemie

18.04.2021 – 10:30

EKD – Evangelische Kirche in Deutschland

„Was hier alles fehlt, was einem an Nähe und Zuneigung geraubt wird durch die Pandemie, das verwundet die Seele“/Ökumenischer Gottesdienst für die Verstorbenen in der Corona-Pandemie


















Hannover (ots)

In Gedenken an die Verstorbenen und Hinterbliebenen in der Corona-Pandemie haben die christlichen Kirchen heute (18. April 2021) einen ökumenischen Gottesdienst in der Berliner Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche gefeiert. Dazu eingeladen hatten der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Landesbischof Dr. Heinrich Bedford-Strohm, und der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Dr. Georg Bätzing, gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK), Erzpriester Radu Constantin Miron. Mitgewirkt haben die jüdische Kantorin Avital Gerstetter sowie Dr. Esnaf Begic, Vorsitzender des Islamkollegs Deutschland e. V. (IKD e. V.). Anhand der biblischen Geschichte vom Weg der Jünger Jesu nach Emmaus (Lk 24) hat der Gottesdienst Gelegenheit zur Besinnung und zum Abschiednehmen gegeben und in der Hoffnung bestärkt.

Landesbischof Bedford-Strohm ging in seiner Predigt auf die Situation der Jünger ein, die um Jesus trauerten: „Der Tod verändert alles. Es muss eine unendliche Trauer gewesen sein, die den beiden Jüngern auf dem Weg von Jerusalem nach Emmaus damals das Herz schwergemacht hat.“ Heute gingen wir diesen Weg mit den Jüngern: „Darunter auch viele, die wie die beiden Jünger einen Menschen verloren haben, der zu den Liebsten gehörte, der vielleicht überhaupt der Liebste war. Die ihn so sehr vermissen. Sie teilen dieses Gefühl: Er könnte jetzt um die Ecke kommen und da sein. Aber er oder sie ist nicht da.“ Und sowohl in der biblischen Geschichte als auch jetzt, in Zeiten der Trauer, die mit vielen Fragen verbunden sei, sei es umso wichtiger, nicht alleine zu sein: „Sie teilen ihre Not. Sie geben so dem Schmerz Raum, fassen Trauer in Worte, teilen ihre Ohnmacht. So wie wir jetzt.“ Zudem wies Bedford-Strohm auf die Krisenerfahrung der Pandemiezeit als Trauma unserer Seele hin: „Wir werden viel Zeit brauchen, erst recht unsere Kinder, unsere Heranwachsenden, für die diese Krise die Ausdehnung einer gefühlten Ewigkeit hat.“

Bischof Bätzing würdigte in seiner Predigt den Moment, innezuhalten und der vielen Toten zu gedenken. „Krankheit, Sterben und Tod lassen sich in diesem langen Jahr nicht wegdrücken, sie schneiden tief ein in das Leben vieler Menschen. Ihr Bild hat sich auch verändert. Tod und Sterben sind uns näher gerückt als zuvor.“ Von jetzt auf gleich müssten Patienten ins Krankenhaus, Abschiede seien holprig und überstürzt. „Dann oft kein Besuch, kein Sich-Aussprechen, kein Trösten in der Angst, kein vergewissernder Blick in die Augen, keine vertraute Hand“, so Bischof Bätzing. Auch nach dem Versterben sei alles anders als gewohnt: Wie wichtig wäre es, als Angehörige noch mit den Verstorbenen verweilen zu können; die Stille und den Frieden aufzunehmen, die einkehren; gegen den Schrecken letzte Worte zu sagen, die Liebe ausdrücken und Schmerz und Trauer und Verzeihen: „Sterben an einer ansteckenden Krankheit lässt das alles nicht zu – nicht einmal ein Begräbnis, an dem viele teilnehmen, diesen Menschen würdigen und den Angehörigen beistehen. Es fehlt so viel. Verpasste Augenblicke sind verpasste Chancen – sie sind einmalig, da gibt es kein zweites Mal“, sagte Bischof Bätzing. „Was hier alles fehlt, was einem an Nähe und Zuneigung geraubt wird durch die Pandemie, das verwundet die Seele.“ Die Emmaus-Geschichte mache Mut: „Unsere Toten finden ihren Weg ins Leben an der Hand des auferstandenen Jesus. Und auch die Trauernden werden gut begleitet ihren Weg zu neuer Lebensfreude finden. Und wir – miteinander und in Verantwortung füreinander – finden heraus aus dieser Pandemie. Denn Gott geht mit uns. Wir dürfen gespannt sein.“

Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK), Erzpriester Radu Constantin Miron, betonte: „Seit mehr als einem Jahr beherrscht das Virus unser alltägliches, soziales und berufliches Leben und es macht weder vor Konfessionen, noch vor Religionen, noch vor Nationen halt. Deswegen ist es umso wichtiger, dass wir heute mit diesem Gottesdienst gemeinsam trauern, aber auch ein Zeichen des Trostes setzen – über Grenzen hinweg, die auch das Virus nicht kennt.“

Der ökumenische Gottesdienst ging der zentralen Gedenkveranstaltung für die Verstorbenen der Corona-Pandemie voraus, zu der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier eingeladen hatte. Als Gäste waren in der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche Hinterbliebene eingeladen, ihre Trauer über den Verlust von Angehörigen stellvertretend für viele zum Ausdruck zu bringen. Neben Bundespräsident Steinmeier nahmen Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble, Bundeskanzlerin Angela Merkel, Bundesratspräsident Reiner Haseloff und der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Stephan Harbarth sowie der Regierende Bürgermeister von Berlin, Michael Müller, teil.

Hinweise:

Die Predigten von Bischof Dr. Geord Bätzing und Landesbischof Dr. Heinrich Bedford-Strohm sind unter www.dbk.de und www.ekd.de verfügbar. Der RBB als übertragende Fernsehanstalt stellt Poolmaterial vom Gottesdienst und der Ankunft der Verfassungsorgane zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich dazu an: International Relations Radio & TV RBB: Patricia Marquardt, Tel. 030 97993 50500, E-Mail patricia.marquardt@rbb-online.de.

Kostenfreie Fotos stellt ein Poolfotograf bereit. Bitte wenden Sie sich dazu an die Fotoagentur KNA-Bild: Marialuisa Plassmann, Tel. 0228/26000193, E-Mail plassmann@kna.de und redaktion@kna-bild.de.

Hannover, 18. April 2021

Pressestelle der EKD

Carsten Splitt

Diese Pressemitteilung wird von den Pressestellen der EKD, der Deutschen Bischofskonferenz und der ACK zeitgleich verschickt. Mehrfachzusendungen bitten wir zu entschuldigen.

Pressekontakt:

Carsten Splitt
Evangelische Kirche in Deutschland
Pressestelle
Stabsstelle Kommunikation
Herrenhäuser Strasse 12
D-30419 Hannover
Telefon: 0511 – 2796 – 269
E-Mail: presse@ekd.de

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„Was hier alles fehlt, was einem an Nähe und Zuneigung geraubt wird durch die Pandemie, das verwundet die Seele“/Ökumenischer Gottesdienst für die Verstorbenen in der Corona-Pandemie

18.04.2021 – 10:30

EKD – Evangelische Kirche in Deutschland

„Was hier alles fehlt, was einem an Nähe und Zuneigung geraubt wird durch die Pandemie, das verwundet die Seele“/Ökumenischer Gottesdienst für die Verstorbenen in der Corona-Pandemie


















Hannover (ots)

In Gedenken an die Verstorbenen und Hinterbliebenen in der Corona-Pandemie haben die christlichen Kirchen heute (18. April 2021) einen ökumenischen Gottesdienst in der Berliner Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche gefeiert. Dazu eingeladen hatten der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Landesbischof Dr. Heinrich Bedford-Strohm, und der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Dr. Georg Bätzing, gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK), Erzpriester Radu Constantin Miron. Mitgewirkt haben die jüdische Kantorin Avital Gerstetter sowie Dr. Esnaf Begic, Vorsitzender des Islamkollegs Deutschland e. V. (IKD e. V.). Anhand der biblischen Geschichte vom Weg der Jünger Jesu nach Emmaus (Lk 24) hat der Gottesdienst Gelegenheit zur Besinnung und zum Abschiednehmen gegeben und in der Hoffnung bestärkt.

Landesbischof Bedford-Strohm ging in seiner Predigt auf die Situation der Jünger ein, die um Jesus trauerten: „Der Tod verändert alles. Es muss eine unendliche Trauer gewesen sein, die den beiden Jüngern auf dem Weg von Jerusalem nach Emmaus damals das Herz schwergemacht hat.“ Heute gingen wir diesen Weg mit den Jüngern: „Darunter auch viele, die wie die beiden Jünger einen Menschen verloren haben, der zu den Liebsten gehörte, der vielleicht überhaupt der Liebste war. Die ihn so sehr vermissen. Sie teilen dieses Gefühl: Er könnte jetzt um die Ecke kommen und da sein. Aber er oder sie ist nicht da.“ Und sowohl in der biblischen Geschichte als auch jetzt, in Zeiten der Trauer, die mit vielen Fragen verbunden sei, sei es umso wichtiger, nicht alleine zu sein: „Sie teilen ihre Not. Sie geben so dem Schmerz Raum, fassen Trauer in Worte, teilen ihre Ohnmacht. So wie wir jetzt.“ Zudem wies Bedford-Strohm auf die Krisenerfahrung der Pandemiezeit als Trauma unserer Seele hin: „Wir werden viel Zeit brauchen, erst recht unsere Kinder, unsere Heranwachsenden, für die diese Krise die Ausdehnung einer gefühlten Ewigkeit hat.“

Bischof Bätzing würdigte in seiner Predigt den Moment, innezuhalten und der vielen Toten zu gedenken. „Krankheit, Sterben und Tod lassen sich in diesem langen Jahr nicht wegdrücken, sie schneiden tief ein in das Leben vieler Menschen. Ihr Bild hat sich auch verändert. Tod und Sterben sind uns näher gerückt als zuvor.“ Von jetzt auf gleich müssten Patienten ins Krankenhaus, Abschiede seien holprig und überstürzt. „Dann oft kein Besuch, kein Sich-Aussprechen, kein Trösten in der Angst, kein vergewissernder Blick in die Augen, keine vertraute Hand“, so Bischof Bätzing. Auch nach dem Versterben sei alles anders als gewohnt: Wie wichtig wäre es, als Angehörige noch mit den Verstorbenen verweilen zu können; die Stille und den Frieden aufzunehmen, die einkehren; gegen den Schrecken letzte Worte zu sagen, die Liebe ausdrücken und Schmerz und Trauer und Verzeihen: „Sterben an einer ansteckenden Krankheit lässt das alles nicht zu – nicht einmal ein Begräbnis, an dem viele teilnehmen, diesen Menschen würdigen und den Angehörigen beistehen. Es fehlt so viel. Verpasste Augenblicke sind verpasste Chancen – sie sind einmalig, da gibt es kein zweites Mal“, sagte Bischof Bätzing. „Was hier alles fehlt, was einem an Nähe und Zuneigung geraubt wird durch die Pandemie, das verwundet die Seele.“ Die Emmaus-Geschichte mache Mut: „Unsere Toten finden ihren Weg ins Leben an der Hand des auferstandenen Jesus. Und auch die Trauernden werden gut begleitet ihren Weg zu neuer Lebensfreude finden. Und wir – miteinander und in Verantwortung füreinander – finden heraus aus dieser Pandemie. Denn Gott geht mit uns. Wir dürfen gespannt sein.“

Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK), Erzpriester Radu Constantin Miron, betonte: „Seit mehr als einem Jahr beherrscht das Virus unser alltägliches, soziales und berufliches Leben und es macht weder vor Konfessionen, noch vor Religionen, noch vor Nationen halt. Deswegen ist es umso wichtiger, dass wir heute mit diesem Gottesdienst gemeinsam trauern, aber auch ein Zeichen des Trostes setzen – über Grenzen hinweg, die auch das Virus nicht kennt.“

Der ökumenische Gottesdienst ging der zentralen Gedenkveranstaltung für die Verstorbenen der Corona-Pandemie voraus, zu der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier eingeladen hatte. Als Gäste waren in der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche Hinterbliebene eingeladen, ihre Trauer über den Verlust von Angehörigen stellvertretend für viele zum Ausdruck zu bringen. Neben Bundespräsident Steinmeier nahmen Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble, Bundeskanzlerin Angela Merkel, Bundesratspräsident Reiner Haseloff und der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Stephan Harbarth sowie der Regierende Bürgermeister von Berlin, Michael Müller, teil.

Hinweise:

Die Predigten von Bischof Dr. Geord Bätzing und Landesbischof Dr. Heinrich Bedford-Strohm sind unter www.dbk.de und www.ekd.de verfügbar. Der RBB als übertragende Fernsehanstalt stellt Poolmaterial vom Gottesdienst und der Ankunft der Verfassungsorgane zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich dazu an: International Relations Radio & TV RBB: Patricia Marquardt, Tel. 030 97993 50500, E-Mail patricia.marquardt@rbb-online.de.

Kostenfreie Fotos stellt ein Poolfotograf bereit. Bitte wenden Sie sich dazu an die Fotoagentur KNA-Bild: Marialuisa Plassmann, Tel. 0228/26000193, E-Mail plassmann@kna.de und redaktion@kna-bild.de.

Hannover, 18. April 2021

Pressestelle der EKD

Carsten Splitt

Diese Pressemitteilung wird von den Pressestellen der EKD, der Deutschen Bischofskonferenz und der ACK zeitgleich verschickt. Mehrfachzusendungen bitten wir zu entschuldigen.

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