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Kritik an sozialversicherungsrechtlicher BerufshaftpflichtversicherungAnhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft

12.04.2021 – 11:00

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Kritik an sozialversicherungsrechtlicher Berufshaftpflichtversicherung
Anhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft


















Berlin (ots)

Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

Die gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft zum GVWG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

Pressekontakt:

Kai Fortelka
Tel: 030 28 01 79 27
E-Mail: presse@kzbv.de

Original-Content von: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, übermittelt

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Kritik an sozialversicherungsrechtlicher BerufshaftpflichtversicherungAnhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft

12.04.2021 – 11:00

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Kritik an sozialversicherungsrechtlicher Berufshaftpflichtversicherung
Anhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft


















Berlin (ots)

Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

Die gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft zum GVWG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

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12.04.2021 – 11:00

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Kritik an sozialversicherungsrechtlicher Berufshaftpflichtversicherung
Anhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft


















Berlin (ots)

Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

Die gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft zum GVWG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

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Kritik an sozialversicherungsrechtlicher Berufshaftpflichtversicherung
Anhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft


















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Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

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Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

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Mitarbeiter vor Infektionen schützen: R+V versichert Corona-Tests in Firmen

12.04.2021 – 11:59

R+V Versicherung AG

Mitarbeiter vor Infektionen schützen: R+V versichert Corona-Tests in Firmen


















Wiesbaden (ots)

Um die Pandemie zu stoppen, fordern Bund und Länder regelmäßige Corona-Tests in Fabriken und Büros. Die R+V unterstützt Arbeitgeber, die ihre Belegschaft auf diese Weise vor einer Infektion schützen. Bei Firmenkunden mit einer R+V-Betriebshaftpflichtversicherung sind diese Tests beitragsfrei mitversichert.

Wer nicht im Homeoffice arbeiten kann, läuft Gefahr, sich im Kollegenkreis mit SARS-CoV-2 zu infizieren – und damit auch andere anzustecken. Bis die Krankheit ausbricht, wird die Infektionskette stetig länger. „Wir wollen helfen, diesen Teufelskreis zu durchbrechen. Aus zahlreichen Anfragen wissen wir, dass viele Firmenchefs bisher vor Testungen zurückschrecken. Sie befürchten, zur Kasse gebeten zu werden, wenn bei den Tests etwas passiert“, sagt Burkhard Krüger, Abteilungsleiter Haftpflicht Firmenkunden bei der R+V Versicherung. „Diese Sorge wollen wir unseren Firmenkunden nehmen. Deshalb haben wir uns entschlossen, Corona-Tests für die Mitarbeiter in den bestehenden Betriebshaftpflichtversicherungen beitragsfrei mitzuversichern.“ Dabei ist es unerheblich, ob die Firmen Schnelltests oder PCR-Tests anbieten.

Sollte es bei den getesteten Mitarbeitern zu Komplikationen wie etwa Verletzungen im Mund-Rachen-Raum kommen, springt die Versicherung ein. Voraussetzung für die Haftung ist selbstverständlich, dass die Unternehmen die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes einhalten und beispielsweise das zuständige Personal vorher entsprechend schulen lassen. Erlaubt sind die Tests zudem nur bei symptomfreien Menschen.

Firmen, die neben ihren Mitarbeitern auch Betriebsfremden, wie etwa Kunden oder externen Dienstleistern, Tests anbieten wollen, können dafür bei der R+V ebenfalls Versicherungsschutz erhalten. Allerdings ist diese Absicherung nur gegen einen Beitragszuschlag möglich.

Pressekontakt:

Brigitte Römstedt
Konzern-Kommunikation
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611 533-4656
E-Mail: presse@ruv.de

Original-Content von: R+V Versicherung AG, übermittelt

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Kritik an sozialversicherungsrechtlicher BerufshaftpflichtversicherungAnhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft

12.04.2021 – 11:00

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Berlin (ots)

Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

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Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

Die gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft zum GVWG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

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Ein Jahr nach Marktstart: CLARK betreut über 10.000 Kunden in Österreich

12.04.2021 – 07:35

CLARK

Ein Jahr nach Marktstart: CLARK betreut über 10.000 Kunden in Österreich


















Wien (ots)

Ein Jahr nach seiner Expansion in den österreichischen Markt kann der digitale Versicherungsmanager CLARK einen ersten Meilenstein vorweisen: Bereits jetzt betreut das Insurtech über 10.000 Kunden in Österreich. Während der anhaltenden Corona-Pandemie konnte das junge Unternehmen damit einen erfolgreichen Marktstart verzeichnen. Besonders erfreulich sind die räumliche Verbreitung und die Altersstruktur der CLARK-Nutzer: Der wachsende Kundenstamm verteilt sich gleichermaßen auf ländliche wie urbane Regionen Österreichs und die CLARK-User sind zwischen 20 und 70 Jahren alt.

Expansion trotz Corona

Im April des letzten Jahres hat das Frankfurter Insturtech CLARK seine App in Österreich gelauncht. Trotz der unsicheren Marktlage aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie blickt Dr. Philip Steiner, Geschäftsführer von CLARK Österreich, auf ein erfolgreiches erstes Geschäftsjahr zurück: „Unser Geschäftsmodell hat keine Abhängigkeiten von physischem Kundenkontakt. Das erlaubt uns maximale Flexibilität und wir können unseren Kunden auch in der aktuellen Situation den gleichen Service gewährleisten. Und bereits jetzt übertrifft die positive Resonanz im österreichischen Markt unsere Erwartungen. Für uns ist dies das klare Zeichen, dass viele Österreicher bereit für eine digitale Versicherungsexperience sind. Eine besonders hohe Nachfrage verzeichnen wird derzeit bei Gesundheitsvorsorgeprodukten und Berufsunfähigkeitsversicherungen.“

Kooperationspartner stärken Marktpräsenz

Bereits im Juni 2020 konnte CLARK in Österreich mit N26 einen namhaften Kooperationspartner gewinnen, der seine Kunden zur Versicherungsapp des Insurtechs weiterleitet. In den letzten Monaten kamen mit Drei Österreich, PAYBACK und der Neobank bunq weitere strategische Partner dazu. „Gemeinsam mit unseren Partnern wollen wir weiter wachsen“, so Steiner. „Und natürlich werden wir unsere App kontinuierlich weiterentwickeln, um die Bedürfnisse unserer österreichischen Kunden bestmöglich adressieren zu können.“

Ganz Österreich versichert sich digital

„Unsere Kundenstatistik zeigt, dass nicht nur die ‚Digital Natives‘ in den großen Städten ihre Versicherungen mit CLARK managen, sondern gerade auch Menschen höheren Alters oder auch Bewohner ländlicherer Gegenden an unserer App interessiert sind“, so Steiner. Neben den Großstädten Wien, Graz und Linz zählt Clark beispielsweise auch Kunden in vielen kleineren Gemeinden wie Feldkirchen, Maria Enzersdorf oder Schwarzach. Sogar in Rattenberg, das mit 0,11 km² flächenmäßig die kleinste Gemeinde Österreichs ist, managen bereits Kunden ihre Versicherungen digital über die CLARK App. Die Altersstruktur der Kunden verteilt sich dabei mit rund 60 Prozent auf 20- bis 40-jährige und weiteren 35 Prozent auf 40- bis 70-jährige Österreicher. „CLARK bietet allen Österreichern eine Lösung dafür, ihre Versicherungen modern und selbstständig zu managen: nämlich digital und papierlos, ohne dabei auf eine persönliche Beratung verzichten zu müssen“, so Steiner abschließend.

Pressekontakt:

Presse CLARK
Vivian Weitz
presse@clark.de

Original-Content von: CLARK, übermittelt

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Autounfall mit Nandu oder Reh: Auf die Tierart kommt es an

08.04.2021 – 11:45

R+V Infocenter

Autounfall mit Nandu oder Reh: Auf die Tierart kommt es an


















Wiesbaden (ots)

Mit Tempo 100 auf der Landstraße und plötzlich springt ein Reh vors Auto: Zusammenstöße mit Tieren gehören zu den häufigsten Autounfällen. Ob die Kfz-Versicherung den Schaden übernimmt, hängt von der Art des Tieres ab – und vom Versicherungsvertrag. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.

Teilkasko übernimmt Schäden durch Haarwild

Wer mit einem Wildtier wie Reh, Hirsch, Fuchs oder Wildschwein zusammenstößt, bekommt den Schaden in der Regel von seiner Teilkaskoversicherung erstattet. „Unfälle mit diesem sogenannten Haarwild sind in allen Tarifen abgedeckt“, erklärt Silke Rimmelspacher, Abteilungsleiterin Kfz-Schaden bei der R+V Versicherung. Dazu gehören alle Tiere, die unter das Bundesjagdschutzgesetz fallen, auch Luchse, Seehunde und Wisente.

Blick in die Police gibt Sicherheit

Anders sieht es bei Federwild, Haus- und Nutztieren aus. Nicht generell versichert sind auch Unfälle mit freilebenden Wölfen und exotischen Tieren wie Waschbären oder Nandus, die in einigen Regionen Deutschlands heimisch geworden sind. „Damit die Versicherung auch bei Kollisionen mit diesen Tieren oder streunenden Hunden einspringt, ist ein erweiterter Teilkaskoschutz notwendig, beispielsweise auf ‚Tiere aller Art'“, so R+V-Expertin Rimmelspacher. Ein Blick in die Police verrät Autofahrern, welche Tierarten bei ihnen eingeschlossen sind. Wenn Haus- und Nutztiere wie Kühe oder Schafe nicht in der Teilkaskoversicherung aufgelistet sind, können Autofahrer versuchen, ihren Schaden vom Tierhalter ersetzt zu bekommen – falls das Tier noch am Unfallort ist und der Halter eindeutig ermittelt werden kann.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

-  So schwer es Autofahrern fällt: Nicht ausweichen, wenn ein Tier über die Fahrbahn läuft. Das gilt besonders bei kleinen Tieren wie Hasen oder Igel. Denn bei kleinen Tieren ist der Schaden durch ein Ausweichmanöver mit hoher Wahrscheinlichkeit größer als bei einem Zusammenstoß. 
-  Besser ist, die Geschwindigkeit nach und nach zu drosseln. Eine Vollbremsung sollten Autofahrer vermeiden, damit der Hintermann nicht auffährt. 
-  Geht beim Zusammenstoß ein Scheinwerfer oder eine Scheibe zu Bruch, ist dieser Schaden über die Teilkaskoversicherung abgedeckt - unabhängig von der Art des Tieres. 
-  Wichtig zu wissen: Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für Schäden durch ein Tier am eigenen Fahrzeug nicht auf. Sie ist für Schäden bei anderen zuständig und zahlt beispielsweise die kaputte Leitplanke oder das abgeknickte Verkehrsschild. 
-  Bei einem Unfall mit einem Tier immer die Polizei oder den Jagdpächter anrufen. Tote Tiere niemals mitnehmen. 
-  Um andere Verkehrsteilnehmer zu schützen, muss die Unfallstelle abgesichert werden. Auf keinen Fall darf ein totes Tier auf der Straße liegen bleiben.  

Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes

-  Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild 
-  Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier 
-  Wildkatze, Luchs, Fuchs 
-  Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs 
-  Fischotter, Seehund  

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