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Stellungnahme der ORPEA Deutschland zu Medienberichten über die Vermittlung von medizinischen Schutzgütern durch den Bundestagsabgeordneten Nikolas Löbel

05.03.2021 – 17:18

ORPEA Deutschland

Stellungnahme der ORPEA Deutschland zu Medienberichten über die Vermittlung von medizinischen Schutzgütern durch den Bundestagsabgeordneten Nikolas Löbel


















Frankfurt am Main (ots)

Die Orpea Deutschland nimmt zu aktuellen Medienberichten über eine mögliche Vermittlung von medizinischen Schutzgütern durch das Mitglied des Bundestags, Nikolas Löbel, Stellung:

Weder die Orpea Deutschland GmbH selbst noch irgendein anderes Unternehmen der Orpea Deutschland-Gruppe haben zu irgendeinem Zeitpunkt eine Geschäftsbeziehung mit Herrn Nikolas Löbel oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen unterhalten. Es wurden keine Waren und keine Dienstleistungen direkt oder indirekt durch Herrn Nikolas Löbel an die Orpea Deutschland GmbH oder irgendein anderes Unternehmen der Orpea Deutschland-Gruppe vermittelt und auch keine Waren oder Dienstleistungen bezogen. Es wurden keine Vermittlungstätigkeiten irgendwelcher Art in Anspruch genommen.

Über Orpea in Deutschland:

Orpea betreibt in Deutschland 187 Einrichtungen mit 19.750 Betten, zumeist in der stationären Pflege und im Reha-Bereich. Zu Orpea gehören in Deutschland die Gruppen: Celenus SE mit salvea, Celenus und medaktiv; Comunita, Fürsorge im Alter, Haus Edelberg, Hildegard von Bingen, Medicare, Peter Janssen Gruppe, Residenz Gruppe, Vitacare, Vitalis und Zur Buche, sowie die Aumühlen-Residenz, das alisea-Domizil und die Hamburger Elbschloss-Residenz.

Über die Orpea-Gruppe:

Gegründet 1989 und seit April 2002 an der Euronext Paris notiert, ist Orpea ein weltweit führendes Unternehmen bei der integrierten Langzeitpflege und bei Anschlussheilbehandlungen.

Pressekontakt:

Bernhard Rössler
Pressesprecher ORPEA Deutschland
Tel. 069/6435700-17
Orpea Deutschland GmbH
De-Saint-Exupéry-Str. 8
60549 Frankfurt am Main
E-Mail: presse@orpea.de

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05.03.2021 – 17:18

ORPEA Deutschland

Stellungnahme der ORPEA Deutschland zu Medienberichten über die Vermittlung von medizinischen Schutzgütern durch den Bundestagsabgeordneten Nikolas Löbel


















Frankfurt am Main (ots)

Die Orpea Deutschland nimmt zu aktuellen Medienberichten über eine mögliche Vermittlung von medizinischen Schutzgütern durch das Mitglied des Bundestags, Nikolas Löbel, Stellung:

Weder die Orpea Deutschland GmbH selbst noch irgendein anderes Unternehmen der Orpea Deutschland-Gruppe haben zu irgendeinem Zeitpunkt eine Geschäftsbeziehung mit Herrn Nikolas Löbel oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen unterhalten. Es wurden keine Waren und keine Dienstleistungen direkt oder indirekt durch Herrn Nikolas Löbel an die Orpea Deutschland GmbH oder irgendein anderes Unternehmen der Orpea Deutschland-Gruppe vermittelt und auch keine Waren oder Dienstleistungen bezogen. Es wurden keine Vermittlungstätigkeiten irgendwelcher Art in Anspruch genommen.

Über Orpea in Deutschland:

Orpea betreibt in Deutschland 187 Einrichtungen mit 19.750 Betten, zumeist in der stationären Pflege und im Reha-Bereich. Zu Orpea gehören in Deutschland die Gruppen: Celenus SE mit salvea, Celenus und medaktiv; Comunita, Fürsorge im Alter, Haus Edelberg, Hildegard von Bingen, Medicare, Peter Janssen Gruppe, Residenz Gruppe, Vitacare, Vitalis und Zur Buche, sowie die Aumühlen-Residenz, das alisea-Domizil und die Hamburger Elbschloss-Residenz.

Über die Orpea-Gruppe:

Gegründet 1989 und seit April 2002 an der Euronext Paris notiert, ist Orpea ein weltweit führendes Unternehmen bei der integrierten Langzeitpflege und bei Anschlussheilbehandlungen.

Pressekontakt:

Bernhard Rössler
Pressesprecher ORPEA Deutschland
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Orpea Deutschland GmbH
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Urteil Ekkart Späth Versteigerungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Ekkart Späth

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ekkart Späth mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 14.10.2003 – Az. Y 359 p8 1027/17

Der Geschäftsführer Ekkart Späth ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 12 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ekkart Späth, der zusammen mit seinem Bruder Dankhard Schell Gesellschafter der Ekkart Späth Versteigerungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 80 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 25.2.1990
Aktenzeichen: g 50 cw 1024/20
StuB 1978 , 57261


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Top 6 verkaufsbedingungen:

    Veröffentlicht am

    Urteil Burchard Burghardt Karriereberatungen Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Burchard Burghardt

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    Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Burchard Burghardt Karriereberatungen Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Stuttgart vom 12.10.1964 – Az. t 723 9L 9053/20

    Der Insolvenzverwalter Friedhard FaÃ?bender ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Burchard Burghardt Karriereberatungen Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Burchard Burghardt anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 595 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 538.

    Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Burchard Burghardt Karriereberatungen Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Stuttgart nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

    Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

    Urteil des LG Stuttgart vom 12.10.1964
    Aktenzeichen: m 826 lr 5414/18
    jurisPR-InsR 2014, 57056


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    Top 9 Handelsvermittlervertrag:

      Veröffentlicht am

      Urteil Käthchen Löhr Pumpen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Käthchen Löhr

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      Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Käthchen Löhr mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.12.1992 – Az. W 136 tr 6636/14

      Der Geschäftsführer Käthchen Löhr ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
      Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 33 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

      Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Käthchen Löhr, der zusammen mit seinem Bruder Erdwin Lenz Gesellschafter der Käthchen Löhr Pumpen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 61 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

      Urteil des BSG vom 23.3.1997
      Aktenzeichen: B 651 P5 7127/15
      StuB 1999 , 47202


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      Top 7 Bilanz:

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        Urteil Svetlana Zimmermann Auskunfteien Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Svetlana Zimmermann

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        Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Svetlana Zimmermann Auskunfteien Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Rostock vom 22.2.1957 – Az. 9 559 bH 1781/10

        Der Insolvenzverwalter Heinzjörg Brockmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Svetlana Zimmermann Auskunfteien Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Svetlana Zimmermann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 881 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 575.

        Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Svetlana Zimmermann Auskunfteien Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Rostock nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

        Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

        Urteil des LG Rostock vom 22.2.1957
        Aktenzeichen: n 946 u0 3453/10
        jurisPR-InsR 2004, 20696


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        Top 8 Zweck:

          Veröffentlicht am

          Urteil Sieghelm Moser Begleitservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Sieghelm Moser

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          Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Sieghelm Moser – BFH vom 20.11.1987 – Az. 3 757 ez 5664/14

          Der Gesellschafter Englbert Anders einer erst noch zu gründenden GmbH (Sieghelm Moser Begleitservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

          Der Gesellschafter Englbert Anders kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Sieghelm Moser Begleitservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Englbert Anders im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

          Urteil des BFH vom 27.2.1986
          Aktenzeichen: H 938 mw 4009/13
          GmbHR 1963, 48011


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          Top 5 Treuhandvertrag: