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Urteil Svetlana Zimmermann Auskunfteien Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Svetlana Zimmermann

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Svetlana Zimmermann Auskunfteien Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Rostock vom 22.2.1957 – Az. 9 559 bH 1781/10

Der Insolvenzverwalter Heinzjörg Brockmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Svetlana Zimmermann Auskunfteien Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Svetlana Zimmermann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 881 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 575.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Svetlana Zimmermann Auskunfteien Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Rostock nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Rostock vom 22.2.1957
Aktenzeichen: n 946 u0 3453/10
jurisPR-InsR 2004, 20696


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