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BGH-Urteil zu Audi: Schadensersatzanspruch bei 3.0 Liter Motoren bleibt bestehen

12.03.2021 – 10:28

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

BGH-Urteil zu Audi: Schadensersatzanspruch bei 3.0 Liter Motoren bleibt bestehen


















Bremen (ots)

Mit Urteil vom 08.03.2021 wies der Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen die Audi AG an das Oberlandesgericht Naumburg zurück. Der BGH sah durch Vertreter der Audi AG keine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung, weshalb dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zustünde. Allerdings betrifft dieses Urteil den Motor EA189, der von der Volkswagen AG entwickelt worden war und hinsichtlich dessen Manipulation diese auch bereits vom BGH zu Schadensersatz verurteilt worden ist.

Entgegen der unklaren medialen Darstellung hat der BGH gerade nicht geurteilt, dass betroffene Kunden von Audi Modellen mit 3.0 Liter Motoren, die ebenfalls umfangreich vom Abgasskandal betroffen sind, keinen Anspruch auf Schadensersatz haben. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben die Audi AG bei Audi Dieseln mit diesem Motor, sowie auch beim Porsche Cayenne, der ebenfalls den von Audi entwickelten Motor nutzt, bereits zu Schadensersatz verurteilt. Etliche Urteile auf Landesgerichtsebene gibt es zudem gegen die Audi AG als Motorherstellerin auch bezüglich des VW Touareg, sowie des Porsche Macan.

Das nun ergangene BGH-Urteil zielt lediglich darauf ab, dass ein Schadensersatzanspruch nur gegen den Hersteller der manipulierten Motoren bestehen kann, nicht aber gegen den Autohersteller. Da die Audi AG im Abgasskandal um manipulierte 3.0 und 4,2 Liter Motoren jedoch diejenige ist, die die Motoren aktiv manipuliert und dann an VW und Porsche geliefert hat, bleibt der Schadensersatzanspruch der betroffenen Autokäufer bestehen.

Audi selbst hatte sich im September 2015 zunächst damit verteidigt, dass die Volkswagen AG den EA189 Motor manipuliert und die Audi AG diesen nur eingesetzt habe. Bereits kurz darauf musste Audi jedoch eingestehen, bei größeren Motoren selbst auch aktiv manipuliert zu haben. Letztendlich war sogar bekannt geworden, dass Audi prinzipiell hinter der Idee der Abschalteinrichtung steht, um die Autos auf dem Prüfstand sauberer erscheinen zu lassen, als sie es im Realbetrieb auf der Straße tatsächlich sind. Dennoch sah der BGH beim EA189 Motor offensichtlich keine ausreichenden Hinweise für eine Haftung der Audi AG. Hinsichtlich der von Audi selbst aktiv manipulierten 3,0 und 4,2 Liter Motoren kann hiervon jedoch keine Rede sein.

HAHN Rechtsanwälte gehört in der juristischen Aufarbeitung dieses Skandals zu den erfolgreichsten Kanzleien und konnte schon zahlreiche Urteile hinsichtlich manipulierter Modelle (Audi A6, Audi Q5, Audi SQ5, Porsche Cayenne, Porsche Macan, VW Touareg) erreichen. Im Erfolgsfall geht der manipulierte Diesel an den Hersteller zurück, während der Kläger im Gegenzug den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) erstattet bekommt. Die Kanzlei bietet Verbrauchern einen kostenfreien Betroffenheitscheck an.

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Beatrix von Storch: Gericht kippt Merkels Corona-Beschlüsse mit Argumenten der AfD-Fraktion

11.03.2021 – 12:16

AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag

Beatrix von Storch: Gericht kippt Merkels Corona-Beschlüsse mit Argumenten der AfD-Fraktion


















Berlin (ots)

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes setzt vorläufig einen Großteil der Corona-bedingten Beschränkungen des Einzelhandels außer Vollzug. Hierbei handelt es sich um die Pflicht zur Terminbuchung und um die Beschränkung auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter, die derzeit in zahlreichen Geschäften gilt. Das Gericht erklärte, dies sei eine Ungleichbehandlung gegenüber „privilegierten Geschäftslokalen“ wie Buchhandlungen und Blumenläden. Zudem verletze die gegenwärtige Regelung auch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie. Ferner bestünden angesichts der Infektionslage erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen.

Dazu teilt die stellvertretende Vorsitzende der AfD-Bundestagsfraktion, Beatrix von Storch, mit:

„Wenn Politik versagt, müssen die Gerichte die Bürger vor den unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffen der Merkel-Regierung schützen. Im Merkel-Deutschland ist die Gewährung von Grundrechten mittlerweile keine Selbstverständlichkeit mehr, sondern der Bürger muss sie sich vor Gericht erkämpfen. Aber Verständnis für Gewerbetreibende und deren Not ist bei einer Kanzlerin, die im Sozialismus sozialisiert wurde, nicht zu erwarten. Das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie sind für Merkel Fremdworte.

Die AfD-Fraktion kämpft für die Grundrechte, die Freiheit und die Arbeitsplätze. Unsere Argumente der Vernunft gegen Grundrechtseinschränkungen spiegeln sich auch in dem Gerichtsurteil wider. Merkel will ihren Krieg gegen Wirtschaft und Arbeitsplätze unbeirrt fortführen, wenn sie damit droht, dass drei bis vier weitere schwere Monate vor uns liegen. Merkel fährt unser Land gegen die Wand, was mittlerweile auch Spiegel und Bild erkannt haben.“

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Beatrix von Storch: Gericht kippt Merkels Corona-Beschlüsse mit Argumenten der AfD-Fraktion

11.03.2021 – 12:16

AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag

Beatrix von Storch: Gericht kippt Merkels Corona-Beschlüsse mit Argumenten der AfD-Fraktion


















Berlin (ots)

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes setzt vorläufig einen Großteil der Corona-bedingten Beschränkungen des Einzelhandels außer Vollzug. Hierbei handelt es sich um die Pflicht zur Terminbuchung und um die Beschränkung auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter, die derzeit in zahlreichen Geschäften gilt. Das Gericht erklärte, dies sei eine Ungleichbehandlung gegenüber „privilegierten Geschäftslokalen“ wie Buchhandlungen und Blumenläden. Zudem verletze die gegenwärtige Regelung auch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie. Ferner bestünden angesichts der Infektionslage erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen.

Dazu teilt die stellvertretende Vorsitzende der AfD-Bundestagsfraktion, Beatrix von Storch, mit:

„Wenn Politik versagt, müssen die Gerichte die Bürger vor den unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffen der Merkel-Regierung schützen. Im Merkel-Deutschland ist die Gewährung von Grundrechten mittlerweile keine Selbstverständlichkeit mehr, sondern der Bürger muss sie sich vor Gericht erkämpfen. Aber Verständnis für Gewerbetreibende und deren Not ist bei einer Kanzlerin, die im Sozialismus sozialisiert wurde, nicht zu erwarten. Das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie sind für Merkel Fremdworte.

Die AfD-Fraktion kämpft für die Grundrechte, die Freiheit und die Arbeitsplätze. Unsere Argumente der Vernunft gegen Grundrechtseinschränkungen spiegeln sich auch in dem Gerichtsurteil wider. Merkel will ihren Krieg gegen Wirtschaft und Arbeitsplätze unbeirrt fortführen, wenn sie damit droht, dass drei bis vier weitere schwere Monate vor uns liegen. Merkel fährt unser Land gegen die Wand, was mittlerweile auch Spiegel und Bild erkannt haben.“

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Dieselskandal: R+V warnt vor Fehlinformationen

11.03.2021 – 11:27

R+V Versicherung AG

Dieselskandal: R+V warnt vor Fehlinformationen


















Wiesbaden (ots)

Im Streit um den Abgas-Skandal haben mehr als 17.000 R+V-Kunden ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen, täglich melden sich weitere. Die Verunsicherung bei Eigentümern von Dieselfahrzeugen bleibt groß – ebenso der Wunsch nach Aufklärung. Bei der Wahl des Anwalts rät die R+V zu Bedacht.

Der Dieselskandal hält die R+V-Versicherung weiter in Atem: Immer mehr Eigentümer betroffener Fahrzeuge gehen mit Unterstützung ihrer Rechtsschutzversicherung gegen die Hersteller ihrer Autos vor. Allein im vergangenen Jahr sind bei der R+V rund 5.000 Schadenmeldungen dazu gekommen – ein Höchststand. „Aktuell geht es dabei überwiegend um die sogenannten Thermofenster, die mit dem Softwareupdate auf die Fahrzeuge gespielt wurden oder in Nachfolgemodellen installiert sind“, sagt Miriam Weidner, Rechtsexpertin der R+V. Noch ist offen, ob diese Abschaltung legitim ist oder nicht. Dieselfahrer sind verunsichert – und zunehmend verärgert. Das spürt der Versicherer: Allein in den ersten beiden Monaten dieses Jahres haben etwa 600 R+V-Kunden einen Schadensersatz gegen ihren Autohersteller geltend gemacht, rund 40 Prozent mehr als im gleichen Zeitraum des Vorjahres.

Ein Spezialisten-Team der R+V-Rechtsschutzversicherung berät die Kunden umfassend und unterstützt auch bei der Wahl eines Rechtsbeistandes. „Eigentümer von Dieselfahrzeugen sollten bei der Wahl ihres Anwalts achtsam sein“, rät R+V-Spezialistin Miriam Weidner. „Im Internet positionieren sich viele Kanzleien zum Thema Dieselskandal. Für den Laien ist es nahezu unmöglich, die Spreu vom Weizen zu trennen.“ Weidner appelliert an die Kunden, sich im ersten Schritt an die Spezialisten der Rechtsschutzversicherung zu wenden: „Wer sich im Internet informiert, erhält viele irreführende Auskünfte. Wir freuen uns, wenn wir unseren Kunden im Beratungsgespräch Hilfestellung bieten können. Dabei vermitteln wir gerne auch einen fachkundigen Anwalt.“

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Christina Orgnon
Konzern-Kommunikation
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611 533-2930
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Abgasskandal in der Wohnmobilbranche: Wohnmobil Fiat Ducato 2 im Fokus – hoher Schadenersatz für geschädigte Verbraucher möglich!

09.03.2021 – 08:32

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Abgasskandal in der Wohnmobilbranche: Wohnmobil Fiat Ducato 2 im Fokus – hoher Schadenersatz für geschädigte Verbraucher möglich!


















Abgasskandal in der Wohnmobilbranche: Wohnmobil Fiat Ducato 2 im Fokus – hoher Schadenersatz für geschädigte Verbraucher möglich!
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Mönchengladbach (ots)

Das Landgericht Koblenz hat den Autobauer Fiat Chrysler Automobiles (FCA) für Abgasmanipulationen an einem Wohnmobil vom Typ Roller team Zefiro 266TL Fiat Ducato 2 mit 150 PS zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. In diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ Multijet mit einem Hubraum von 2.2 Litern und der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Fiat Chrysler Automobiles (FCA) ist seit dem 16.01.2021 durch die Fusion mit Groupe PSA (PSA) in der Automobilholding Stellantis N.V. aufgegangen und damit für zukünftige Schadensersatzklagen verantwortlich.

Der Abgasskandal hat auch die Reisemobilbranche und damit die Wohnmobile mit Dieselmotoren erfasst. Der Autobauer Fiat Chrysler Automobiles (FCA) und sein Schwesterkonzern CNH Industrial mit der Marke Iveco sollen bei einer ganzen Reihe von kostspieligen Reise- und Wohnmobilen, Transportern und auch Diesel-Pkw in den Jahren 2014 bis 2019 mit Schummel-Software bei der Abgassteuerung gearbeitet haben. So hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) nun in einem Gutachten festgestellt, dass zwei Fiat-Reise- beziehungsweise Wohnmobile der Abgasnorm Euro 5 die zulässigen Werte für den Ausstoß von giftigen Stickoxiden „bei Weitem“ übersteigen. Der Ducato 150 Multijet (Pilote G700G) beispielsweise überschreitet den erlaubten Stickoxidgrenzwert im realen Fahrbetrieb um den Faktor 6,9, der Ducato 150 Multijet (Dethleffs T7150) um das 9,9-Fache.

Jetzt hat das Landgericht Koblenz (Urteil vom 01.03.2021, Az.: 12 O 316/20) FCA verurteilt, an einen geschädigten Verbraucher einen Betrag in Höhe von 52.484,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Zudem muss die Beklagte den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.352,86 Euro freistellen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Streitgegenständlich ist ein Wohnmobil vom Typ Roller team Zefiro 266TL Fiat Ducato 2 mit 150 PS. In diesem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor vom Typ Multijet mit einem Hubraum von 2.2 Litern und der Abgasnorm Euro 6 verbaut.

„Der Motor ist so konstruiert, dass die gesetzlich vorgeschriebene Abgasnachbehandlung circa 22 Minuten nach jedem Motorstart deaktiviert wird. Da der Testlauf auf einem Abgasprüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus nur rund 20 Minuten andauert, führt die Deaktivierung der Abgasnachbehandlung dazu, dass in der Prüfungssituation der Anschein vermittelt wird, das Fahrzeug würde den für Fahrzeuge der Euro 6-Klasse gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrenzwerten für NOx-Mengen genügen. Das bedingt die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Der Hintergrund laut Gericht: „Tatsächlich beträgt das reale Abgas-Emissionsverhalten (RDE) insgesamt das 9- bis 15-Fache und übersteigt somit beträchtlich die Grenzwerte, die bei 80 Milligramm pro Kilometer liegen. Im streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Manipulationssystem verbaut, welches zur Folge hat, dass das System nur auf dem Prüfungsstand ordnungsgemäß arbeitet, während die im Prüfungsstand erzielten Stickoxidwerte im Realbetrieb massiv überschritten werden.“

Ein wichtiger Punkt für Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung ist, dass bei Wohnmobilen die Nutzungsentschädigung nach der Gesamtlebensdauer von 25 Jahren berechnet werden kann, und nicht nur nach der Kilometerleistung. Der Kläger hatte das Wohnmobil am 23.05.2017 gekauft. Ebenso weist der Rechtsanwalt darauf hin, dass neue Klagen nicht mehr gegen Fiat Chrysler Automobiles (FCA) zu richten sind, sondern aufgrund der neuen Konzernstruktur gegen die Stellantis N.V. vorzugehen ist. Die Automobilholding Stellantis N.V. ist am 16.01.2021 aus der Fusion der Automobilkonzerne Groupe PSA (PSA) und Fiat Chrysler Automobiles (FCA) hervorgegangen. Der Konzern ist mit seinen 14 Marken der viertgrößte Automobilhersteller der Welt nach verkauften Fahrzeugen.

Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung betont: „Aufgrund der hohen Kaufpreise solcher Reise- und Wohnmobile können die wirtschaftlichen Schäden für geschädigte Dieselkäufer besonders groß sein. Eigentümer sollten daher die Möglichkeit einer Betrugshaftungsklage dringend prüfen, um keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden, sondern ihr Recht aufgrund der vorgenommenen Abgasmanipulationen erfolgreich durchzusetzen.“ In etwa 90 Prozent der Abgasskandal-Fälle bei Fiat Chrysler Automobiles (FCA) gehe es tatsächlich um Wohnmobile, teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit. Iveco hat aktuell folgende drei Wohnmobile im Angebot, die unter dringendem Verdacht stehen, die EU-Abgasnorm nicht einzuhalten und die Abgasreinigung unzulässig manipuliert zu haben: Daily Hi-Matic, Daily 4×4 und Eurocargo. Da Fahrgestelle und Motoren der Iveco-Wohnmobile auch bei zahlreichen anderen Marken verbaut werden – laut der Website von Iveco unter anderem bei Biomobil, Carthago, Dopfer, Niesmann Bischoff und Notin viele andere mehr –, besteht der begründete hinreichende Verdacht, dass auch Modelle dieser Anbieter die EU-Abgasnormen nicht einhalten.

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Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
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Abgasskandal in der Wohnmobilbranche: Wohnmobil Fiat Ducato 2 im Fokus – hoher Schadenersatz für geschädigte Verbraucher möglich!

09.03.2021 – 08:32

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Abgasskandal in der Wohnmobilbranche: Wohnmobil Fiat Ducato 2 im Fokus – hoher Schadenersatz für geschädigte Verbraucher möglich!


















Abgasskandal in der Wohnmobilbranche: Wohnmobil Fiat Ducato 2 im Fokus – hoher Schadenersatz für geschädigte Verbraucher möglich!
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Das Landgericht Koblenz hat den Autobauer Fiat Chrysler Automobiles (FCA) für Abgasmanipulationen an einem Wohnmobil vom Typ Roller team Zefiro 266TL Fiat Ducato 2 mit 150 PS zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. In diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ Multijet mit einem Hubraum von 2.2 Litern und der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Fiat Chrysler Automobiles (FCA) ist seit dem 16.01.2021 durch die Fusion mit Groupe PSA (PSA) in der Automobilholding Stellantis N.V. aufgegangen und damit für zukünftige Schadensersatzklagen verantwortlich.

Der Abgasskandal hat auch die Reisemobilbranche und damit die Wohnmobile mit Dieselmotoren erfasst. Der Autobauer Fiat Chrysler Automobiles (FCA) und sein Schwesterkonzern CNH Industrial mit der Marke Iveco sollen bei einer ganzen Reihe von kostspieligen Reise- und Wohnmobilen, Transportern und auch Diesel-Pkw in den Jahren 2014 bis 2019 mit Schummel-Software bei der Abgassteuerung gearbeitet haben. So hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) nun in einem Gutachten festgestellt, dass zwei Fiat-Reise- beziehungsweise Wohnmobile der Abgasnorm Euro 5 die zulässigen Werte für den Ausstoß von giftigen Stickoxiden „bei Weitem“ übersteigen. Der Ducato 150 Multijet (Pilote G700G) beispielsweise überschreitet den erlaubten Stickoxidgrenzwert im realen Fahrbetrieb um den Faktor 6,9, der Ducato 150 Multijet (Dethleffs T7150) um das 9,9-Fache.

Jetzt hat das Landgericht Koblenz (Urteil vom 01.03.2021, Az.: 12 O 316/20) FCA verurteilt, an einen geschädigten Verbraucher einen Betrag in Höhe von 52.484,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Zudem muss die Beklagte den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.352,86 Euro freistellen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Streitgegenständlich ist ein Wohnmobil vom Typ Roller team Zefiro 266TL Fiat Ducato 2 mit 150 PS. In diesem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor vom Typ Multijet mit einem Hubraum von 2.2 Litern und der Abgasnorm Euro 6 verbaut.

„Der Motor ist so konstruiert, dass die gesetzlich vorgeschriebene Abgasnachbehandlung circa 22 Minuten nach jedem Motorstart deaktiviert wird. Da der Testlauf auf einem Abgasprüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus nur rund 20 Minuten andauert, führt die Deaktivierung der Abgasnachbehandlung dazu, dass in der Prüfungssituation der Anschein vermittelt wird, das Fahrzeug würde den für Fahrzeuge der Euro 6-Klasse gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrenzwerten für NOx-Mengen genügen. Das bedingt die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Der Hintergrund laut Gericht: „Tatsächlich beträgt das reale Abgas-Emissionsverhalten (RDE) insgesamt das 9- bis 15-Fache und übersteigt somit beträchtlich die Grenzwerte, die bei 80 Milligramm pro Kilometer liegen. Im streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Manipulationssystem verbaut, welches zur Folge hat, dass das System nur auf dem Prüfungsstand ordnungsgemäß arbeitet, während die im Prüfungsstand erzielten Stickoxidwerte im Realbetrieb massiv überschritten werden.“

Ein wichtiger Punkt für Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung ist, dass bei Wohnmobilen die Nutzungsentschädigung nach der Gesamtlebensdauer von 25 Jahren berechnet werden kann, und nicht nur nach der Kilometerleistung. Der Kläger hatte das Wohnmobil am 23.05.2017 gekauft. Ebenso weist der Rechtsanwalt darauf hin, dass neue Klagen nicht mehr gegen Fiat Chrysler Automobiles (FCA) zu richten sind, sondern aufgrund der neuen Konzernstruktur gegen die Stellantis N.V. vorzugehen ist. Die Automobilholding Stellantis N.V. ist am 16.01.2021 aus der Fusion der Automobilkonzerne Groupe PSA (PSA) und Fiat Chrysler Automobiles (FCA) hervorgegangen. Der Konzern ist mit seinen 14 Marken der viertgrößte Automobilhersteller der Welt nach verkauften Fahrzeugen.

Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung betont: „Aufgrund der hohen Kaufpreise solcher Reise- und Wohnmobile können die wirtschaftlichen Schäden für geschädigte Dieselkäufer besonders groß sein. Eigentümer sollten daher die Möglichkeit einer Betrugshaftungsklage dringend prüfen, um keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden, sondern ihr Recht aufgrund der vorgenommenen Abgasmanipulationen erfolgreich durchzusetzen.“ In etwa 90 Prozent der Abgasskandal-Fälle bei Fiat Chrysler Automobiles (FCA) gehe es tatsächlich um Wohnmobile, teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit. Iveco hat aktuell folgende drei Wohnmobile im Angebot, die unter dringendem Verdacht stehen, die EU-Abgasnorm nicht einzuhalten und die Abgasreinigung unzulässig manipuliert zu haben: Daily Hi-Matic, Daily 4×4 und Eurocargo. Da Fahrgestelle und Motoren der Iveco-Wohnmobile auch bei zahlreichen anderen Marken verbaut werden – laut der Website von Iveco unter anderem bei Biomobil, Carthago, Dopfer, Niesmann Bischoff und Notin viele andere mehr –, besteht der begründete hinreichende Verdacht, dass auch Modelle dieser Anbieter die EU-Abgasnormen nicht einhalten.

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LG Ravensburg: Keine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Sonder-Kündigungsrecht bei Immobiliendarlehen

09.03.2021 – 11:03

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LG Ravensburg: Keine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Sonder-Kündigungsrecht bei Immobiliendarlehen


















Hamburg (ots)

Das Landgericht Ravensburg hat in einem Urteil vom 23.02.2021 – 2 O 286/20 – entschieden, dass zwei von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kunden der Kreissparkasse Ravensburg ihren Immobiliendarlehensvertrag aus dem Jahr 2012 unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen wirksam gekündigt haben. Viele Eigenheimbesitzer ärgern sich derzeit darüber, ihre Immobilienfinanzierung nicht zu den aktuell niedrigen Marktzinsen umfinanzieren zu können. Grund hierfür ist die typischerweise über viele Jahre vereinbarte Zinsbindungsfrist.

„Die Rechtsgrundlage des Sonder-Kündigungsrechts ist die Regelung des § 494 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“, erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. „In jeder Hinsicht überzeugend hat sich das Landgericht Ravensburg unserer Argumentation angeschlossen, dass die Angaben zum Kündigungsrecht der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag nicht vollständig waren und deshalb einen Ausstieg aus dem Darlehensvertrag ermöglichen. Unserer Meinung nach ist die von der Kreissparkasse gegen das Urteil eingelegte Berufung ohne Aussicht auf Erfolg.“

Die vom Landgericht Ravensburg ausgeurteilten Rechtsgrundsätze sind nicht nur auf die Immobiliendarlehen aller deutschen Sparkassen übertragbar, sondern auch auf die Vertragsunterlagen anderer Kreditinstitute. In wirtschaftlicher Hinsicht interessant ist die Sonder-Kündigungsmöglichkeit insbesondere deshalb, weil der Verbraucher das Darlehen ablösen kann, ohne zur Zahlung einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet zu sein. Überdies kann bei wirksamer Ausübung des Sonder-Kündigungsrechts das bei einem Immobilienverkauf zu zahlende Vorfälligkeitsentgelt vermieden werden. HAHN Rechtsanwälte hat das erstrittene Urteil zum Anlass genommen, Verbrauchern eine kostenfreie Erstbewertung bezüglich ihrer Sonder-Kündigungsmöglichkeiten anzubieten.

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RA Christian Rugen
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LG Ravensburg: Keine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Sonder-Kündigungsrecht bei Immobiliendarlehen

09.03.2021 – 11:03

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LG Ravensburg: Keine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Sonder-Kündigungsrecht bei Immobiliendarlehen


















Hamburg (ots)

Das Landgericht Ravensburg hat in einem Urteil vom 23.02.2021 – 2 O 286/20 – entschieden, dass zwei von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kunden der Kreissparkasse Ravensburg ihren Immobiliendarlehensvertrag aus dem Jahr 2012 unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen wirksam gekündigt haben. Viele Eigenheimbesitzer ärgern sich derzeit darüber, ihre Immobilienfinanzierung nicht zu den aktuell niedrigen Marktzinsen umfinanzieren zu können. Grund hierfür ist die typischerweise über viele Jahre vereinbarte Zinsbindungsfrist.

„Die Rechtsgrundlage des Sonder-Kündigungsrechts ist die Regelung des § 494 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“, erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. „In jeder Hinsicht überzeugend hat sich das Landgericht Ravensburg unserer Argumentation angeschlossen, dass die Angaben zum Kündigungsrecht der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag nicht vollständig waren und deshalb einen Ausstieg aus dem Darlehensvertrag ermöglichen. Unserer Meinung nach ist die von der Kreissparkasse gegen das Urteil eingelegte Berufung ohne Aussicht auf Erfolg.“

Die vom Landgericht Ravensburg ausgeurteilten Rechtsgrundsätze sind nicht nur auf die Immobiliendarlehen aller deutschen Sparkassen übertragbar, sondern auch auf die Vertragsunterlagen anderer Kreditinstitute. In wirtschaftlicher Hinsicht interessant ist die Sonder-Kündigungsmöglichkeit insbesondere deshalb, weil der Verbraucher das Darlehen ablösen kann, ohne zur Zahlung einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet zu sein. Überdies kann bei wirksamer Ausübung des Sonder-Kündigungsrechts das bei einem Immobilienverkauf zu zahlende Vorfälligkeitsentgelt vermieden werden. HAHN Rechtsanwälte hat das erstrittene Urteil zum Anlass genommen, Verbrauchern eine kostenfreie Erstbewertung bezüglich ihrer Sonder-Kündigungsmöglichkeiten anzubieten.

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LG Ravensburg: Keine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Sonder-Kündigungsrecht bei Immobiliendarlehen

09.03.2021 – 11:03

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

LG Ravensburg: Keine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Sonder-Kündigungsrecht bei Immobiliendarlehen


















Hamburg (ots)

Das Landgericht Ravensburg hat in einem Urteil vom 23.02.2021 – 2 O 286/20 – entschieden, dass zwei von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kunden der Kreissparkasse Ravensburg ihren Immobiliendarlehensvertrag aus dem Jahr 2012 unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen wirksam gekündigt haben. Viele Eigenheimbesitzer ärgern sich derzeit darüber, ihre Immobilienfinanzierung nicht zu den aktuell niedrigen Marktzinsen umfinanzieren zu können. Grund hierfür ist die typischerweise über viele Jahre vereinbarte Zinsbindungsfrist.

„Die Rechtsgrundlage des Sonder-Kündigungsrechts ist die Regelung des § 494 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“, erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. „In jeder Hinsicht überzeugend hat sich das Landgericht Ravensburg unserer Argumentation angeschlossen, dass die Angaben zum Kündigungsrecht der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag nicht vollständig waren und deshalb einen Ausstieg aus dem Darlehensvertrag ermöglichen. Unserer Meinung nach ist die von der Kreissparkasse gegen das Urteil eingelegte Berufung ohne Aussicht auf Erfolg.“

Die vom Landgericht Ravensburg ausgeurteilten Rechtsgrundsätze sind nicht nur auf die Immobiliendarlehen aller deutschen Sparkassen übertragbar, sondern auch auf die Vertragsunterlagen anderer Kreditinstitute. In wirtschaftlicher Hinsicht interessant ist die Sonder-Kündigungsmöglichkeit insbesondere deshalb, weil der Verbraucher das Darlehen ablösen kann, ohne zur Zahlung einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet zu sein. Überdies kann bei wirksamer Ausübung des Sonder-Kündigungsrechts das bei einem Immobilienverkauf zu zahlende Vorfälligkeitsentgelt vermieden werden. HAHN Rechtsanwälte hat das erstrittene Urteil zum Anlass genommen, Verbrauchern eine kostenfreie Erstbewertung bezüglich ihrer Sonder-Kündigungsmöglichkeiten anzubieten.

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Gezielte Desinformation durch DaimlerLand- und Oberlandesgerichte entscheiden zunehmend zugunsten der Kläger

09.03.2021 – 13:41

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Gezielte Desinformation durch Daimler
Land- und Oberlandesgerichte entscheiden zunehmend zugunsten der Kläger


















Bremen (ots)

In punkto Öffentlichkeitsarbeit geht nun auch die Daimler AG in die Offensive und verkündet unter anderem auf deren Homepage, dass sie die Klagen für unbegründet erachtet. Rund 95 Prozent der Fälle seien bereits von den Land- und Oberlandesgerichten zu Gunsten von Daimler entschieden worden. Im Übrigen habe mittlerweile auch der Bundesgerichtshof die verwendete temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung, das sogenannte Thermofenster, als solches nicht als sittenwidrig eingestuft (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 -).

Daimler gibt damit zum einen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2021 verkürzt wieder. Denn der VI. Zivilsenat hat in der Sache noch nicht entschieden, sondern das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Hier ist insbesondere zu klären, ob die handelnden Personen bei der Entwicklung und bzw. oder der Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.

Verschwiegen wird weiter, dass die Urteile in der Vergangenheit nahezu ausschließlich zur Abschalteinrichtung „Thermofenster“ ergangen sind. Die Entscheidungen sind damit überholt, denn der Hauptvorwurf liegt längst nicht mehr auf dieser Abschalteinrichtung, sondern auf der bei dem Motor OM 651, Euronorm 5 und 6, implementierten sogenannten Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung und den bei Euro 6-Fahrzeugen enthaltenen AdBlue-Dosierstrategien. Mit dem OLG Naumburg (Urteil vom 18.09.2020 – 8 U 8/20 -) und dem OLG Köln (Urteil vom 05.11.2020 – 7 U 35/29 -) haben mittlerweile zwei Oberlandesgerichte die Daimler AG wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen beziehungsweise sittenwidriger Schädigung verurteilt. Das OLG Schleswig-Holstein hat in einem Urteil vom 28.08.2020 – 1 U 137/19 – das klageabweisende Urteil des Landgerichts Lübeck aufgehoben und die Sache zur erneuen Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen.

Und damit nicht genug. Aktuell haben zahlreiche weitere Oberlandesgerichte zugunsten der Kläger positive Hinweise erteilt. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Nürnberg (5 U 3039/20) darauf hingewiesen, dass es die Behauptung des Klägers, die Daimler AG habe bei der Beantragung der Typgenehmigung die Kühlwassertemperatur-Sollwertabsenkung nicht offengelegt, als unbestritten ansehe. Die Beklagte möge dem Senat erläutern, was dem Kraftfahrt-Bundesamt für die Beantragung der Typgenehmigung insoweit mitgeteilt worden sei. Zudem wurde die Beklagte aufgefordert, konkret darzulegen, unter welchen Bedingungen die im streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig vorhandene Kühlwassertemperatur-Sollwertabsenkung eingreife. Es handelt sich um ein Fahrzeug, welches Teil einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme ist. Es gibt somit eine eindeutige positive Tendenz zugunsten der Mercedes-Käufer.

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