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Fehlurteil gegen Pfarrer Jäger aufgehoben

12.03.2021 – 16:42

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Anton Schäfer

Fehlurteil gegen Pfarrer Jäger aufgehoben


















Dornbirn (ots)

Misjudgement against Pastor Jäger cancelled

Am 25.08.2020 wurde in Liechtenstein gegen Pfarrer Jäger in seiner Abwesenheit ein Urteil gefällt. Er soll wissentlich über das Internet auf pornografische Darstellungen Minderjähriger zugegriffen haben. Pfarrer Jäger kann bis heute nicht nachvollziehen, warum ihm ein solcher Vorwurf gemacht wird. Nach mehr als sechs Monaten wurde nun das Fehlurteil gegen Pfarrer Jäger wegen schwerster inhaltlicher und formeller Mängel (Nichtigkeit des Verfahrens) vom Obergericht in Liechtenstein aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Um zur Wahrheitsfindung beizutragen, musste er selbst auf eigene Kosten einen Sachverständigen für IT-Technik beauftragt, weil das Erstgericht in Liechtenstein sich weigerte einen solchen beizuziehen, um nachzuweisen, wer, wann und auf welche Webseiten zugegriffen hat. Doch auch diese Stellungnahme des erfahrenen Sachverständigen zugunsten des Pfarrer Jägers hatte beim Erstgericht in Vaduz kein Gehör gefunden.

https://pfarrer-jaeger.de/

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Montfortstraße 21
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NABU: Entscheidung zu Windpark Butendiek enttäuscht auf ganzer LinieKrüger: Urteil des OVG Münster setzt unüberwindbare Hürden für Umweltschadens- und Verbandsklagerecht

12.03.2021 – 11:29

NABU

NABU: Entscheidung zu Windpark Butendiek enttäuscht auf ganzer Linie
Krüger: Urteil des OVG Münster setzt unüberwindbare Hürden für Umweltschadens- und Verbandsklagerecht


















Berlin/Münster (ots)

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 11. März über die Klage des NABU zur Sanierung des Umweltschadens durch den Offshore-Windpark Butendiek entschieden. Durch den Windpark gehen streng geschützten Seevögeln mehr als acht Prozent des für sie ausgewiesenen Vogelschutzgebiets verloren – ein unersetzbarer Lebensraum entlang des fischreichen Jütlandstroms westlich von Sylt. Die Richter lehnten dennoch die Berufungsklage des NABU in zweiter Instanz mit der Begründung ab, es gebe Lücken in den sehr umfangreichen frühen Anträgen des NABU auf Untersagung des Baus und Betriebs von Butendiek aus den Jahren 2014/15. Diese angeblichen Defizite wurden von der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Köln ebenso wenig bemängelt wie von dem verantwortlichen Bundesamt für Naturschutz (BfN). Dazu NABU-Präsident Jörg-Andreas Krüger:

„Das heutige Urteil setzt die Anwendung des Umweltschadensrechts im Sinne des Biodiversitätsschutzes außer Kraft: Es formuliert für den Nachweis eines Umweltschadens extrem hohe Anforderungen, die praktisch nicht erfüllbar sind. Hier ist der Maßstab verrutscht. Nach Auffassung der Münsteraner Richter ist die Definition eines Umweltschadens nicht erfüllt, wenn eine geschützte Art in einem für sie ausgewiesenen Schutzgebiet weiträumig Lebensraum verliert. So führen wir die Anwendung europäischen Naturschutzrechts ad absurdum. Wenn dann noch der Vorwurf folgt, der NABU hätte im seinen frühen Anträgen trotz vorgelegter Rechts- und Fachgutachten den Umweltschaden nicht in ausreichender Tiefe glaubhaft gemacht, stellt sich tatsächlich die Frage, ob hier nicht das Umweltschadensrecht unbrauchbar und die Verbandsklage unmöglich gemacht werden soll.“

Das OVG hat sogar die Revision am Bundesverwaltungsgericht abgelehnt, Dagegen wird der NABU mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen und versuchen, die Frage der Glaubhaftmachung eines Umweltschadens auch dem Europäischen Gerichtshof vorlegen zu lassen.

Aus NABU-Sicht besonders irritierend ist der Vorwurf, veraltete Daten am Beispiel des einzig verfügbaren Standard-Datenbogens des Vogelschutzgebiets aus dem Jahr 2004 und keine eigenen und aktuellen Monitoringdaten zur Verfügung gestellt zu haben. „Den Aufwand, ein schiffs- oder fluggestütztes Monitoring durchzuführen, können und müssen Behörden und Betreiber leisten. Das kann nicht Aufgabe eines Naturschutzverbandes sein. Doch eben diese Monitoringdaten muss der NABU seit Jahren in einem Parallelverfahren erstreiten. Viele Windparkbetreiber blockieren die Herausgabe mit Verweis auf Urheberrechte der Gutachter. Ganz offensichtlich hat das OVG Münster nach einem Weg gesucht, nicht über die komplexe Frage des Verschuldens und der Sanierung entscheiden zu müssen“, kritisiert NABU-Meeresschutzexperte Kim Detloff.

Hintergrund: www.NABU.de/butendiek

Mehr Infos und Pressefotos: www.nabu.de/presse/

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Dr. Kim Cornelius Detloff, NABU-Leiter Meeresschutz, Tel. 0152-09202205
E-Mail: Kim.Detloff@NABU.de

Dr. Anne Böhnke-Henrichs, NABU-Referentin Meeresschutz, Tel. 0173-5357500
E-Mail: Anne.Boehnke@NABU.de

NABU-Pressestelle
Roland Panter | Julian Bethke | Britta Hennigs | Katrin Jetzlsperger | Silvia Teich

Tel. +49 (0)30.28 49 84-1510 | -1538 | -1722 | -1534 | -1588
Fax: +49 (0)30.28 49 84-2000 | E-Mail: presse@NABU.de

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Dornbirn (ots)

Misjudgement against Pastor Jäger cancelled

Am 25.08.2020 wurde in Liechtenstein gegen Pfarrer Jäger in seiner Abwesenheit ein Urteil gefällt. Er soll wissentlich über das Internet auf pornografische Darstellungen Minderjähriger zugegriffen haben. Pfarrer Jäger kann bis heute nicht nachvollziehen, warum ihm ein solcher Vorwurf gemacht wird. Nach mehr als sechs Monaten wurde nun das Fehlurteil gegen Pfarrer Jäger wegen schwerster inhaltlicher und formeller Mängel (Nichtigkeit des Verfahrens) vom Obergericht in Liechtenstein aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Um zur Wahrheitsfindung beizutragen, musste er selbst auf eigene Kosten einen Sachverständigen für IT-Technik beauftragt, weil das Erstgericht in Liechtenstein sich weigerte einen solchen beizuziehen, um nachzuweisen, wer, wann und auf welche Webseiten zugegriffen hat. Doch auch diese Stellungnahme des erfahrenen Sachverständigen zugunsten des Pfarrer Jägers hatte beim Erstgericht in Vaduz kein Gehör gefunden.

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Mehr Rechtssicherheit auf deutschen Straßen

12.03.2021 – 10:10

Verkehrsunfall-Opferhilfe Deutschland e.V. (VOD)

Mehr Rechtssicherheit auf deutschen Straßen


















Münster (ots)

Darf Datenschutz der Aufklärung von Verkehrsunfällen und der Gerechtigkeit für Unfallopfer entgegenstehen? Der Event Data Recorder (EDR) muss bei schweren Verkehrsunfällen gerichtsverwertbare Daten liefern dürfen.

Laut Verkehrsunfall-Opferhilfe Deutschland e.V. (VOD) würde mit der geplanten EU-Verordnung zum Event Data Recorder eine große Chance vertan, für mehr Rechtssicherheit auf deutschen Straßen zu sorgen. Betroffen sind neu-typgenehmigte Fahrzeuge, die ab Juli 2022 auf den Markt kommen.

Restriktive Entwurfsvorgaben für die geplante EU-Durchführungsverordnung EDR

Laut Entwurf der Durchführungsverordnung sollen Halter oder Eigentümer von Fahrzeugen, die an einem Unfall beteiligt waren, nicht aus den EDR-Daten identifizierbar sein. Auch Ort, Datum und Zeit eines Unfalls dürfen nicht notiert werden, obwohl dies technisch möglich ist. Aber gerade die Zeit der Speicherung ist zwingend erforderlich, um die Fahrdaten aus dem EDR einem konkreten Unfallereignis zuordnen zu können. Nur so kann mithilfe von Event Data Recordern nach einem schweren Unfall beweissicher festgestellt werden, wie schnell etwa die Fahrzeuge waren, ob sie gebremst haben und ob sie eventuell bei Rot über eine Ampel gefahren sind. Damit könnte EDR dazu beitragen, dass Unfallopfer und Angehörige nach einem schweren Verkehrsunfall Gerechtigkeit erfahren. Eine Umsetzung der geplanten restriktiven Entwurfsvorgaben für den Event Data Recorder in das europäische Recht könnte zur Folge haben, dass der EDR für die Unfallrekonstruktion im Einzelfall nicht eingesetzt werden kann, obwohl dies technisch möglich wäre.

Der Event Data Recorder und die Unfallrekonstruktion

Für die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls und dessen juristische Bewertung werden Fakten in hinreichender Qualität und Quantität benötigt. Die konventionelle Unfallaufnahme durch die Polizei reicht mittlerweile oft nicht mehr aus, um die realen Anteile an der Verursachung ermitteln zu können. Spuren auf der Fahrbahn etwa, die Rückschlüsse auf den Unfallhergang bieten, sind wegen der Ausstattung moderner Fahrzeuge mit elektronischen Assistenzsystemen oft wenig bis gar nicht sichtbar. Zeugenaussagen haben in Straf- oder Zivilprozessen meist keinen hohen Beweiswert, besonders dann, wenn es dabei um Zeit- und Geschwindigkeitswahrnehmungen geht. Digitale Spuren über den Verlauf der Geschwindigkeit hingegen, wie sie im EDR erfasst werden können, ermöglichen die Klärung dieser Fragen.

EDR und Unfallopferschutz

Verkehrsunfallopfer müssen aufgrund von Ungenauigkeiten oder Zweifeln bei Zeugenaussagen oder aufgrund von zu wenigen aussagekräftigen Unfallspuren oft jahrelang – oftmals vergeblich – um ihr Recht kämpfen.

Deshalb müssen laut VOD wichtige digitale Unfallspuren, die in neu-typzugelassenen Fahrzeugen ab Juli 2022 gespeichert sind, auch ausgewertet werden dürfen. Nur so können objektive und zuverlässige Beweise zur Unfallverursachung ermittelt und die Rechte der Unfallbeteiligten und Unfallopfer gewährleistet werden. Ein Unfalldatenspeicher erfasst Daten wie Geschwindigkeit oder Beschleunigung lediglich einige Sekunden vor einem Unfallereignis. Wenn auf diese gespeicherten Daten nicht zugegriffen werden kann oder die Fahrdaten einem konkreten Unfallereignis zeitlich nicht zugeordnet werden können, werden Möglichkeiten der Unfallrekonstruktion vertan. Auch heute schon sind fast alle Pkw mit Datenspeichern in diversen Steuergeräten versehen. Der Zugriff auf diese Daten muss aber laut VOD gerecht geregelt werden, damit Berechtigte die Daten auslesen und die digitalen Spuren verwenden können. Datenschutz darf kein Hindernis sein, wenn berechtigte Interessen von Verkehrsunfallopfern bestehen.

Schutz vulnerabler Verkehrsteilnehmergruppen

Auch der EDR, der ab 2022 verpflichtend ist, wird Unfälle mit Fußgängern oder Radfahrern in der Regel nicht erkennen, weil die physikalischen Kräfte bei einer Kollision zu gering sind und Airbags meist nicht ausgelöst werden. Technisch wäre es aber möglich, selbst leichte Anstöße im EDR zu erkennen. Die VOD fordert deshalb, Schwellenwerte zu definieren und rechtlich vorzuschreiben. Sie sollen bewirken, dass Aufzeichnungen mit dem EDR auch bei Kollisionen mit vulnerablen Verkehrsteilnehmenden erfolgen. Technisch ist dies zum Beispiel durch Auswertung von Beschleunigungs- und Kameradaten möglich. Auch Sensoren in Stoßfängern, wie sie heute schon in Fahrzeugen mit aktiven Fußgängerschutz-Systemen verbaut sind, können eine Lösung sein.

Der EDR und die Vision Zero

Jeder Mensch kann unvorhergesehen in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt werden. Nicht zu wissen, was genau bei einem Unfall passiert ist oder dies nicht beweisen zu können, kann zu schweren psychischen Belastungen führen.

Die Europäische Kommission möchte gemäß „Vision Zero“ die Zahl der Verkehrstoten bis 2050 auf null reduzieren. Menschen, die wissen, dass ihr Fahrzeug mit einem Unfalldatenspeicher ausgestattet ist, fahren vorsichtiger: Fallstudien aus Europa und den USA zeigen, dass in Fahrzeugflotten, die mit Black Boxes ausgestattet wurden, die Anzahl der Unfälle um 20 bis 30 Prozent reduziert werden konnte, ebenso die Schwere der Unfälle.

Eine EU-Verordnung zu den Event Data Recordern mit den bislang vorgesehenen Einschränkungen würde, so die Verkehrsunfall-Opferhilfe Deutschland, der Vision Zero deutlich widersprechen.

Pressekontakt:

Michael Heß
Pressereferent
Silke von Beesten
Pressereferentin
Verkehrsunfall-Opferhilfe Deutschland e.V. (VOD)
Postfach 1134
53852 Niederkassel
pressestelle@vod-ev.org
Tel.: +49 (0)800 8063338
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Unterschriftensammlung zur Bundestagswahl – Bayernpartei klagt beim Bundesverfassungsgericht

12.03.2021 – 10:30

Bayernpartei

Unterschriftensammlung zur Bundestagswahl – Bayernpartei klagt beim Bundesverfassungsgericht


















München (ots)

Wollen Parteien, die nicht im zur Wahl anstehenden Parlament vertreten sind, sich dieser Wahl stellen, so müssen sie sogenannte Unterstützungsunterschriften beibringen. Im Fall der im September geplanten Bundestagswahl sind das 2.000 Unterschriften für die Landesliste (Bayern) sowie 200 Unterschriften je Direktkandidat.

Die Bayernpartei hat diese Sammlung nie gescheut und in den allermeisten Fällen wurde in der Vergangenheit die Hürde auch gemeistert. Allerdings erlauben die jetzigen „Corona-Zeiten“ beispielsweise nicht das Veranstalten von Info-Ständen. Auch ein von „Haus-zu-Haus-Gehen“ würde die nachdrückliche Aufforderung der Verantwortlichen, nämlich Kontakte weitestgehend zu reduzieren, konterkarieren.

Da aber seitens der etablierten Politik bisher keine wirklich aussagekräftigen Signale kommen, diese besonderen Erschwernisse zu berücksichtigen, hat die Bayernpartei Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Vertreten wird sie hierbei von Rechtsanwalt Thomas Hummel, der vor einigen Jahren für die Bayernpartei im Münchener Stadtrat saß.

Der Landesvorsitzende der Bayernpartei, Florian Weber, zeigte sich zuversichtlich: „Wir haben diese Pflicht zur Unterschriftensammlung immer für undemokratisch gehalten, immer als Waffe der Etablierten gesehen, sich unerwünschter Konkurrenz zu erwehren.

Aber in diesen speziellen, für alle nervenzehrenden Zeiten, können schlicht nicht die gleichen Anforderungen gelten wie sonst. Es kann ja letztlich niemand erklären, warum etwa die Gastronomie seit mehreren Monaten geschlossen bleiben muss – weil man die Kontakte reduzieren will. Unsere Parteimitglieder – oder auch die anderer Parteien – dann aber gezwungen sind, all das wieder zunichte zu machen. Deshalb haben wir frühzeitig Klage eingereicht und bereits am 3. Februar eine Eingangsbestätigung des Bundesverfassungsgerichtes erhalten.“

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Harold Amann, Landespressesprecher

Kontakt: Telefon (Voicebox) und Fax: +49 321 24694313,
presse@bayernpartei.de

Bayernpartei, Landesgeschäftsstelle, Baumkirchner Straße 20, 81673
München

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Mehr Rechtssicherheit auf deutschen Straßen

12.03.2021 – 10:10

Verkehrsunfall-Opferhilfe Deutschland e.V. (VOD)

Mehr Rechtssicherheit auf deutschen Straßen


















Münster (ots)

Darf Datenschutz der Aufklärung von Verkehrsunfällen und der Gerechtigkeit für Unfallopfer entgegenstehen? Der Event Data Recorder (EDR) muss bei schweren Verkehrsunfällen gerichtsverwertbare Daten liefern dürfen.

Laut Verkehrsunfall-Opferhilfe Deutschland e.V. (VOD) würde mit der geplanten EU-Verordnung zum Event Data Recorder eine große Chance vertan, für mehr Rechtssicherheit auf deutschen Straßen zu sorgen. Betroffen sind neu-typgenehmigte Fahrzeuge, die ab Juli 2022 auf den Markt kommen.

Restriktive Entwurfsvorgaben für die geplante EU-Durchführungsverordnung EDR

Laut Entwurf der Durchführungsverordnung sollen Halter oder Eigentümer von Fahrzeugen, die an einem Unfall beteiligt waren, nicht aus den EDR-Daten identifizierbar sein. Auch Ort, Datum und Zeit eines Unfalls dürfen nicht notiert werden, obwohl dies technisch möglich ist. Aber gerade die Zeit der Speicherung ist zwingend erforderlich, um die Fahrdaten aus dem EDR einem konkreten Unfallereignis zuordnen zu können. Nur so kann mithilfe von Event Data Recordern nach einem schweren Unfall beweissicher festgestellt werden, wie schnell etwa die Fahrzeuge waren, ob sie gebremst haben und ob sie eventuell bei Rot über eine Ampel gefahren sind. Damit könnte EDR dazu beitragen, dass Unfallopfer und Angehörige nach einem schweren Verkehrsunfall Gerechtigkeit erfahren. Eine Umsetzung der geplanten restriktiven Entwurfsvorgaben für den Event Data Recorder in das europäische Recht könnte zur Folge haben, dass der EDR für die Unfallrekonstruktion im Einzelfall nicht eingesetzt werden kann, obwohl dies technisch möglich wäre.

Der Event Data Recorder und die Unfallrekonstruktion

Für die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls und dessen juristische Bewertung werden Fakten in hinreichender Qualität und Quantität benötigt. Die konventionelle Unfallaufnahme durch die Polizei reicht mittlerweile oft nicht mehr aus, um die realen Anteile an der Verursachung ermitteln zu können. Spuren auf der Fahrbahn etwa, die Rückschlüsse auf den Unfallhergang bieten, sind wegen der Ausstattung moderner Fahrzeuge mit elektronischen Assistenzsystemen oft wenig bis gar nicht sichtbar. Zeugenaussagen haben in Straf- oder Zivilprozessen meist keinen hohen Beweiswert, besonders dann, wenn es dabei um Zeit- und Geschwindigkeitswahrnehmungen geht. Digitale Spuren über den Verlauf der Geschwindigkeit hingegen, wie sie im EDR erfasst werden können, ermöglichen die Klärung dieser Fragen.

EDR und Unfallopferschutz

Verkehrsunfallopfer müssen aufgrund von Ungenauigkeiten oder Zweifeln bei Zeugenaussagen oder aufgrund von zu wenigen aussagekräftigen Unfallspuren oft jahrelang – oftmals vergeblich – um ihr Recht kämpfen.

Deshalb müssen laut VOD wichtige digitale Unfallspuren, die in neu-typzugelassenen Fahrzeugen ab Juli 2022 gespeichert sind, auch ausgewertet werden dürfen. Nur so können objektive und zuverlässige Beweise zur Unfallverursachung ermittelt und die Rechte der Unfallbeteiligten und Unfallopfer gewährleistet werden. Ein Unfalldatenspeicher erfasst Daten wie Geschwindigkeit oder Beschleunigung lediglich einige Sekunden vor einem Unfallereignis. Wenn auf diese gespeicherten Daten nicht zugegriffen werden kann oder die Fahrdaten einem konkreten Unfallereignis zeitlich nicht zugeordnet werden können, werden Möglichkeiten der Unfallrekonstruktion vertan. Auch heute schon sind fast alle Pkw mit Datenspeichern in diversen Steuergeräten versehen. Der Zugriff auf diese Daten muss aber laut VOD gerecht geregelt werden, damit Berechtigte die Daten auslesen und die digitalen Spuren verwenden können. Datenschutz darf kein Hindernis sein, wenn berechtigte Interessen von Verkehrsunfallopfern bestehen.

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Auch der EDR, der ab 2022 verpflichtend ist, wird Unfälle mit Fußgängern oder Radfahrern in der Regel nicht erkennen, weil die physikalischen Kräfte bei einer Kollision zu gering sind und Airbags meist nicht ausgelöst werden. Technisch wäre es aber möglich, selbst leichte Anstöße im EDR zu erkennen. Die VOD fordert deshalb, Schwellenwerte zu definieren und rechtlich vorzuschreiben. Sie sollen bewirken, dass Aufzeichnungen mit dem EDR auch bei Kollisionen mit vulnerablen Verkehrsteilnehmenden erfolgen. Technisch ist dies zum Beispiel durch Auswertung von Beschleunigungs- und Kameradaten möglich. Auch Sensoren in Stoßfängern, wie sie heute schon in Fahrzeugen mit aktiven Fußgängerschutz-Systemen verbaut sind, können eine Lösung sein.

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Jeder Mensch kann unvorhergesehen in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt werden. Nicht zu wissen, was genau bei einem Unfall passiert ist oder dies nicht beweisen zu können, kann zu schweren psychischen Belastungen führen.

Die Europäische Kommission möchte gemäß „Vision Zero“ die Zahl der Verkehrstoten bis 2050 auf null reduzieren. Menschen, die wissen, dass ihr Fahrzeug mit einem Unfalldatenspeicher ausgestattet ist, fahren vorsichtiger: Fallstudien aus Europa und den USA zeigen, dass in Fahrzeugflotten, die mit Black Boxes ausgestattet wurden, die Anzahl der Unfälle um 20 bis 30 Prozent reduziert werden konnte, ebenso die Schwere der Unfälle.

Eine EU-Verordnung zu den Event Data Recordern mit den bislang vorgesehenen Einschränkungen würde, so die Verkehrsunfall-Opferhilfe Deutschland, der Vision Zero deutlich widersprechen.

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Am 25.08.2020 wurde in Liechtenstein gegen Pfarrer Jäger in seiner Abwesenheit ein Urteil gefällt. Er soll wissentlich über das Internet auf pornografische Darstellungen Minderjähriger zugegriffen haben. Pfarrer Jäger kann bis heute nicht nachvollziehen, warum ihm ein solcher Vorwurf gemacht wird. Nach mehr als sechs Monaten wurde nun das Fehlurteil gegen Pfarrer Jäger wegen schwerster inhaltlicher und formeller Mängel (Nichtigkeit des Verfahrens) vom Obergericht in Liechtenstein aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Um zur Wahrheitsfindung beizutragen, musste er selbst auf eigene Kosten einen Sachverständigen für IT-Technik beauftragt, weil das Erstgericht in Liechtenstein sich weigerte einen solchen beizuziehen, um nachzuweisen, wer, wann und auf welche Webseiten zugegriffen hat. Doch auch diese Stellungnahme des erfahrenen Sachverständigen zugunsten des Pfarrer Jägers hatte beim Erstgericht in Vaduz kein Gehör gefunden.

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NABU: Entscheidung zu Windpark Butendiek enttäuscht auf ganzer LinieKrüger: Urteil des OVG Münster setzt unüberwindbare Hürden für Umweltschadens- und Verbandsklagerecht

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 11. März über die Klage des NABU zur Sanierung des Umweltschadens durch den Offshore-Windpark Butendiek entschieden. Durch den Windpark gehen streng geschützten Seevögeln mehr als acht Prozent des für sie ausgewiesenen Vogelschutzgebiets verloren – ein unersetzbarer Lebensraum entlang des fischreichen Jütlandstroms westlich von Sylt. Die Richter lehnten dennoch die Berufungsklage des NABU in zweiter Instanz mit der Begründung ab, es gebe Lücken in den sehr umfangreichen frühen Anträgen des NABU auf Untersagung des Baus und Betriebs von Butendiek aus den Jahren 2014/15. Diese angeblichen Defizite wurden von der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Köln ebenso wenig bemängelt wie von dem verantwortlichen Bundesamt für Naturschutz (BfN). Dazu NABU-Präsident Jörg-Andreas Krüger:

„Das heutige Urteil setzt die Anwendung des Umweltschadensrechts im Sinne des Biodiversitätsschutzes außer Kraft: Es formuliert für den Nachweis eines Umweltschadens extrem hohe Anforderungen, die praktisch nicht erfüllbar sind. Hier ist der Maßstab verrutscht. Nach Auffassung der Münsteraner Richter ist die Definition eines Umweltschadens nicht erfüllt, wenn eine geschützte Art in einem für sie ausgewiesenen Schutzgebiet weiträumig Lebensraum verliert. So führen wir die Anwendung europäischen Naturschutzrechts ad absurdum. Wenn dann noch der Vorwurf folgt, der NABU hätte im seinen frühen Anträgen trotz vorgelegter Rechts- und Fachgutachten den Umweltschaden nicht in ausreichender Tiefe glaubhaft gemacht, stellt sich tatsächlich die Frage, ob hier nicht das Umweltschadensrecht unbrauchbar und die Verbandsklage unmöglich gemacht werden soll.“

Das OVG hat sogar die Revision am Bundesverwaltungsgericht abgelehnt, Dagegen wird der NABU mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen und versuchen, die Frage der Glaubhaftmachung eines Umweltschadens auch dem Europäischen Gerichtshof vorlegen zu lassen.

Aus NABU-Sicht besonders irritierend ist der Vorwurf, veraltete Daten am Beispiel des einzig verfügbaren Standard-Datenbogens des Vogelschutzgebiets aus dem Jahr 2004 und keine eigenen und aktuellen Monitoringdaten zur Verfügung gestellt zu haben. „Den Aufwand, ein schiffs- oder fluggestütztes Monitoring durchzuführen, können und müssen Behörden und Betreiber leisten. Das kann nicht Aufgabe eines Naturschutzverbandes sein. Doch eben diese Monitoringdaten muss der NABU seit Jahren in einem Parallelverfahren erstreiten. Viele Windparkbetreiber blockieren die Herausgabe mit Verweis auf Urheberrechte der Gutachter. Ganz offensichtlich hat das OVG Münster nach einem Weg gesucht, nicht über die komplexe Frage des Verschuldens und der Sanierung entscheiden zu müssen“, kritisiert NABU-Meeresschutzexperte Kim Detloff.

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„Das heutige Urteil setzt die Anwendung des Umweltschadensrechts im Sinne des Biodiversitätsschutzes außer Kraft: Es formuliert für den Nachweis eines Umweltschadens extrem hohe Anforderungen, die praktisch nicht erfüllbar sind. Hier ist der Maßstab verrutscht. Nach Auffassung der Münsteraner Richter ist die Definition eines Umweltschadens nicht erfüllt, wenn eine geschützte Art in einem für sie ausgewiesenen Schutzgebiet weiträumig Lebensraum verliert. So führen wir die Anwendung europäischen Naturschutzrechts ad absurdum. Wenn dann noch der Vorwurf folgt, der NABU hätte im seinen frühen Anträgen trotz vorgelegter Rechts- und Fachgutachten den Umweltschaden nicht in ausreichender Tiefe glaubhaft gemacht, stellt sich tatsächlich die Frage, ob hier nicht das Umweltschadensrecht unbrauchbar und die Verbandsklage unmöglich gemacht werden soll.“

Das OVG hat sogar die Revision am Bundesverwaltungsgericht abgelehnt, Dagegen wird der NABU mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen und versuchen, die Frage der Glaubhaftmachung eines Umweltschadens auch dem Europäischen Gerichtshof vorlegen zu lassen.

Aus NABU-Sicht besonders irritierend ist der Vorwurf, veraltete Daten am Beispiel des einzig verfügbaren Standard-Datenbogens des Vogelschutzgebiets aus dem Jahr 2004 und keine eigenen und aktuellen Monitoringdaten zur Verfügung gestellt zu haben. „Den Aufwand, ein schiffs- oder fluggestütztes Monitoring durchzuführen, können und müssen Behörden und Betreiber leisten. Das kann nicht Aufgabe eines Naturschutzverbandes sein. Doch eben diese Monitoringdaten muss der NABU seit Jahren in einem Parallelverfahren erstreiten. Viele Windparkbetreiber blockieren die Herausgabe mit Verweis auf Urheberrechte der Gutachter. Ganz offensichtlich hat das OVG Münster nach einem Weg gesucht, nicht über die komplexe Frage des Verschuldens und der Sanierung entscheiden zu müssen“, kritisiert NABU-Meeresschutzexperte Kim Detloff.

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NABU: Entscheidung zu Windpark Butendiek enttäuscht auf ganzer LinieKrüger: Urteil des OVG Münster setzt unüberwindbare Hürden für Umweltschadens- und Verbandsklagerecht

12.03.2021 – 11:29

NABU

NABU: Entscheidung zu Windpark Butendiek enttäuscht auf ganzer Linie
Krüger: Urteil des OVG Münster setzt unüberwindbare Hürden für Umweltschadens- und Verbandsklagerecht


















Berlin/Münster (ots)

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 11. März über die Klage des NABU zur Sanierung des Umweltschadens durch den Offshore-Windpark Butendiek entschieden. Durch den Windpark gehen streng geschützten Seevögeln mehr als acht Prozent des für sie ausgewiesenen Vogelschutzgebiets verloren – ein unersetzbarer Lebensraum entlang des fischreichen Jütlandstroms westlich von Sylt. Die Richter lehnten dennoch die Berufungsklage des NABU in zweiter Instanz mit der Begründung ab, es gebe Lücken in den sehr umfangreichen frühen Anträgen des NABU auf Untersagung des Baus und Betriebs von Butendiek aus den Jahren 2014/15. Diese angeblichen Defizite wurden von der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Köln ebenso wenig bemängelt wie von dem verantwortlichen Bundesamt für Naturschutz (BfN). Dazu NABU-Präsident Jörg-Andreas Krüger:

„Das heutige Urteil setzt die Anwendung des Umweltschadensrechts im Sinne des Biodiversitätsschutzes außer Kraft: Es formuliert für den Nachweis eines Umweltschadens extrem hohe Anforderungen, die praktisch nicht erfüllbar sind. Hier ist der Maßstab verrutscht. Nach Auffassung der Münsteraner Richter ist die Definition eines Umweltschadens nicht erfüllt, wenn eine geschützte Art in einem für sie ausgewiesenen Schutzgebiet weiträumig Lebensraum verliert. So führen wir die Anwendung europäischen Naturschutzrechts ad absurdum. Wenn dann noch der Vorwurf folgt, der NABU hätte im seinen frühen Anträgen trotz vorgelegter Rechts- und Fachgutachten den Umweltschaden nicht in ausreichender Tiefe glaubhaft gemacht, stellt sich tatsächlich die Frage, ob hier nicht das Umweltschadensrecht unbrauchbar und die Verbandsklage unmöglich gemacht werden soll.“

Das OVG hat sogar die Revision am Bundesverwaltungsgericht abgelehnt, Dagegen wird der NABU mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen und versuchen, die Frage der Glaubhaftmachung eines Umweltschadens auch dem Europäischen Gerichtshof vorlegen zu lassen.

Aus NABU-Sicht besonders irritierend ist der Vorwurf, veraltete Daten am Beispiel des einzig verfügbaren Standard-Datenbogens des Vogelschutzgebiets aus dem Jahr 2004 und keine eigenen und aktuellen Monitoringdaten zur Verfügung gestellt zu haben. „Den Aufwand, ein schiffs- oder fluggestütztes Monitoring durchzuführen, können und müssen Behörden und Betreiber leisten. Das kann nicht Aufgabe eines Naturschutzverbandes sein. Doch eben diese Monitoringdaten muss der NABU seit Jahren in einem Parallelverfahren erstreiten. Viele Windparkbetreiber blockieren die Herausgabe mit Verweis auf Urheberrechte der Gutachter. Ganz offensichtlich hat das OVG Münster nach einem Weg gesucht, nicht über die komplexe Frage des Verschuldens und der Sanierung entscheiden zu müssen“, kritisiert NABU-Meeresschutzexperte Kim Detloff.

Hintergrund: www.NABU.de/butendiek

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