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Umfrage: So denken Mieter und Vermieter über den Mietendeckel

15.04.2021 – 10:47

objego GmbH

Umfrage: So denken Mieter und Vermieter über den Mietendeckel


















Umfrage: So denken Mieter und Vermieter über den Mietendeckel

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Essen (ots)

Bundesverfassungsgericht erklärt Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig. Umfrage zeigt: Deutsche wünschen sich dennoch eine Mietobergrenze.

-  Überraschend: Jeder Dritte Vermieter befürwortet einen Mietendeckel 
-  54 Prozent der Deutschen sind für einen Mietendeckel 
-  Ein Drittel der Befragten spricht sich gegen eine Mietobergrenze aus  

Anlässlich der heute bekanntgegebenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärte, wollte der digitale Immobilienmanager objego herausfinden, wie Mieter und Vermieter zur Berliner Mietobergrenze stehen.

Die repräsentative Umfrage unter 2.500 Mietern und Vermietern aus Deutschland zeigt eine mehrheitliche Zustimmung der Bürger zur Maßnahme „Mietendeckel“.

54 Prozent der Deutschen wünschen sich eine Mietobergrenze auch am eigenen Wohnort. Insgesamt 30 Prozent der Befragten stimmten dagegen.

Es überrascht, dass auch ein Drittel der Vermieter einen Mietendeckel befürwortet.

Rund 54 Prozent der Vermieter sprechen sich gegen eine Mietobergrenze aus und dürften mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts zufrieden sein.

Über objego: objego erleichtert den Vermieter-Alltag mit digitalen Lösungen. Seit der Gründung im Jahr 2020 arbeitet das PropTech-Unternehmen an einer digitalen Plattform zur Immobilienverwaltung und bietet privaten Vermietern bereits eine digitale Lösungen zur unkomplizierten Nebenkostenabrechnung, Finanzverwaltung, Dokumentenmanagement und Vorbereitung der Anlage V für die Steuererklärung. Insbesondere die vier Millionen Privatvermieter in Deutschland, die in nebenberuflicher Tätigkeit rund 14 Millionen Wohnungen verwalten, sollen von der cloud-basierten Verwaltungssoftware profitieren. objego ist eine Beteiligung des Energiedienstleisters ista und der Aareal Bank. Mehr Informationen unter www.objego.de.

Pressekontakt:

ABCD Agency
Frederik Betz
frederik@abcd.agency

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Mietendeckel-Urteil lässt Berliner Immobilienmarkt aufatmenvdp begrüßt heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

15.04.2021 – 16:36

Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e.V.

Mietendeckel-Urteil lässt Berliner Immobilienmarkt aufatmen
vdp begrüßt heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts


















Berlin (ots)

Die heute vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bekanntgegebene Entscheidung, dass das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietbegrenzung (MietenWoG), besser bekannt als „Berliner Mietendeckel“, verfassungswidrig ist, wird vom Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) ausdrücklich begrüßt. Die Richter des Verfassungsgerichts beurteilen das Anfang 2020 in Berlin in Kraft getretene MietenWoG für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Das Land Berlin habe damit seine Gesetzgebungsbefugnis übertreten, da der Bund das Mietpreisrecht über die im Jahr 2015 beschlossene Mietpreisbremse geregelt hat.

„Das Mietendeckel-Urteil schafft die dringend benötigte Rechtsklarheit und ist eine gute Nachricht für die gesamte Immobilienwirtschaft – für Investoren, Projektentwickler und Finanzierer, für Vermieter – und auch für die Mieter. Es lässt vor allem den Berliner Immobilienmarkt aufatmen, hat zugleich aber auch Signalwirkung für den gesamtdeutschen Immobilienmarkt“, erklärt vdp-Hauptgeschäftsführer Jens Tolckmitt. Er äußert sein Bedauern darüber, dass nicht zuletzt die Mieter die Leidtragenden dieses Gesetzes gewesen sind und dessen negative Folgen auf sie auch noch nachwirken werden. Tolckmitt befürchtet zugleich, dass die Politik in Berlin trotz der heutigen Gerichtsentscheidung auch weiterhin versuchen wird, so stark wie möglich in den Wohnungsmarkt einzugreifen und funktionierende Marktmechanismen außer Kraft zu setzen – zum Nachteil aller Marktakteure. „Der Mietendeckel war schon vor zwei Jahren keine gute Idee, er ist es heute nicht und wird es auch dann nicht sein, wenn sich der Bundesgesetzgeber, wie nun schon vom Berliner Senat gefordert, des Themas annehmen sollte.“

Seit Inkrafttreten des MietenWoG weist der vdp darauf hin, dass der Mietendeckel bestimmte Mietergruppen benachteiligt und erforderlichen Modernisierungen entgegensteht. „Will man eine Entspannung an Wohnungsmärkten und eine Drosselung von Neuvertragsmieten erreichen, führt kein Weg an einem Abbau der weiterhin ausgeprägten Bauüberhänge und Anreizen, neuen bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, vorbei. Ein Mietendeckel wirkt hingegen kontraproduktiv, verschärft er doch bestehende Marktengpässe“, so Tolckmitt.

Über den Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp)

Der Verband deutscher Pfandbriefbanken ist einer der fünf Spitzenverbände der Deutschen Kreditwirtschaft. Er repräsentiert die bedeutendsten Kapitalgeber für den Wohnungs- und Gewerbebau sowie für den Staat und seine Institutionen.

Pressekontakt:

Carsten Dickhut
T +49 30 20915-320
E dickhut@pfandbrief.de

Franziska Roederstein
T +49 30 20915-380
E roederstein@pfandbrief.de

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Umfrage: So denken Mieter und Vermieter über den Mietendeckel

15.04.2021 – 10:47

objego GmbH

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Essen (ots)

Bundesverfassungsgericht erklärt Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig. Umfrage zeigt: Deutsche wünschen sich dennoch eine Mietobergrenze.

-  Überraschend: Jeder Dritte Vermieter befürwortet einen Mietendeckel 
-  54 Prozent der Deutschen sind für einen Mietendeckel 
-  Ein Drittel der Befragten spricht sich gegen eine Mietobergrenze aus  

Anlässlich der heute bekanntgegebenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärte, wollte der digitale Immobilienmanager objego herausfinden, wie Mieter und Vermieter zur Berliner Mietobergrenze stehen.

Die repräsentative Umfrage unter 2.500 Mietern und Vermietern aus Deutschland zeigt eine mehrheitliche Zustimmung der Bürger zur Maßnahme „Mietendeckel“.

54 Prozent der Deutschen wünschen sich eine Mietobergrenze auch am eigenen Wohnort. Insgesamt 30 Prozent der Befragten stimmten dagegen.

Es überrascht, dass auch ein Drittel der Vermieter einen Mietendeckel befürwortet.

Rund 54 Prozent der Vermieter sprechen sich gegen eine Mietobergrenze aus und dürften mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts zufrieden sein.

Über objego: objego erleichtert den Vermieter-Alltag mit digitalen Lösungen. Seit der Gründung im Jahr 2020 arbeitet das PropTech-Unternehmen an einer digitalen Plattform zur Immobilienverwaltung und bietet privaten Vermietern bereits eine digitale Lösungen zur unkomplizierten Nebenkostenabrechnung, Finanzverwaltung, Dokumentenmanagement und Vorbereitung der Anlage V für die Steuererklärung. Insbesondere die vier Millionen Privatvermieter in Deutschland, die in nebenberuflicher Tätigkeit rund 14 Millionen Wohnungen verwalten, sollen von der cloud-basierten Verwaltungssoftware profitieren. objego ist eine Beteiligung des Energiedienstleisters ista und der Aareal Bank. Mehr Informationen unter www.objego.de.

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Innenstadtsterben: So gelingt die urbane Erneuerung

15.04.2021 – 10:25

CSMM GmbH

Innenstadtsterben: So gelingt die urbane Erneuerung


















München (ots)

– Die Rettung der europaweit sterbenden Innenstädte ist nur durch eine gesamtgesellschaftliche Anstrengung zu schultern.

– Städte und Gemeinden sind aufgefordert, dem Aussterben entgegenzuwirken und Innenstädte zu beleben. Erste Beispiele von Paris bis Gelsenkirchen zeigen, dass es Wege gibt.

– Beratungs- und Architekturunternehmen CSMM: Chancen für einen urbanen Neuanfang auch in deutschen Innenstädten liegen unter anderem in der Revitalisierung und multifunktionalen Nutzung brachliegender Retailflächen.

Verwaiste Innenstädte, geschlossene Geschäfte, brachliegende Wirtschaft: Die Abwanderung ganzer Käuferschichten in Richtung Onlinehandel hat sich durch die Lockdowns exponentiell beschleunigt. Europaweit drohen ganze Stadtzentren zu veröden. Deshalb sind Städte und Gemeinden aufgefordert, dem Aussterben entgegenzuwirken. Timo Brehme, geschäftsführender Gesellschafter des Münchner Beratungs- und Architekturunternehmens CSMM warnt eindringlich vor den gesamtgesellschaftlichen Folgen der aktuellen Entwicklung. Gleichzeitig begreift er die existenzielle Krise und den strukturellen Wandel als Chance für einen umfassenden Neuanfang. Vorausgesetzt, Politik, Gesellschaft und Investoren ziehen an einem Strang. Brehme: „Dieser komplette Wandel ist nicht durch einzelne Eigentümer umsetzbar. Es braucht gesamtstrategische Entscheidungen und ein ganzheitliches Konzept, in das auch Städte, Gemeinden und die Gesellschaft eingebunden werden.“ Die Zeit ist jetzt, den Umbruch multifunktional und unter nachhaltigeren Vorzeichen zu gestalten. Denn in den alten Strukturen steckt noch genug Energie für ein zweites, lebendigeres Leben.

Handelsriesen wie Galeria Kaufhof spüren den Wandel schon länger. In Deutschland musste das einstige Flaggschiff innerstädtischer Konsumlust über 40 Filialen dichtmachen. Betroffen davon sind nicht nur teils denkmalgeschützte Traditionsstandorte wie das Karstadt Sporthaus in der Münchner Neuhauser Straße, sondern auch der aus dem Stadtbild kaum mehr wegzudenkende Glaskasten am Stachus, dem unlängst noch einmal eine Schonfrist von zwei Jahren eingeräumt worden war. Auch etliche Modeketten und Einzelhändler hatten in den vergangenen Wochen und Monaten Insolvenz beantragt. Was der Onlinehandel seit Jahren eingeläutet hat, beschleunigt die Corona-Pandemie. Brehme: „Wir sehen erst den Anfang. Wir haben in München in den vergangenen Monaten mehrere Gespräche mit eingesessenen Adressen geführt, welche Möglichkeiten und Nutzungskonzepte mit Blick auf die Bausubstanz machbar sind – und was bei umfangreichen Revitalisierungen theoretisch möglich wäre. Die Karten werden aktuell neu gemischt.“ Das gilt nicht nur für München, sondern für alle Großstädte.

Die multifunktionale Stadt der Zukunft

Für CSMM ist es höchste Zeit für eine städteplanerische Vision. Das Architektur- und Beratungsunternehmen sieht in der Rückkehr von Handwerk, Produktion, Wohnen und Bildung einen Schlüssel für die multifunktionale Stadt der Zukunft. Mehr Vielfalt mache Quartiere nicht nur resilienter, die Verankerung von Einrichtungen wie Universitäten und Krankenhäusern belebe die Innenstädte zudem maßgeblich. Und macht diese für Investoren auch weiterhin attraktiv. Außerdem könnte der zweite große Verlierer der Corona-Pandemie in Gestalt von Veranstaltungszentren einen neuen Raum erhalten: die Kultur- und Bildungseinrichtungen.

Revitalisierung und Renaturierung

„Um die Innenstädte zum Schaufenster in die Seele einer neuen, nachhaltigen und vor allem auch vielfältigen Urbanität werden zu lassen, müssen die alten Strukturen mit neuem Leben gefüllt werden“, führt Timo Brehme aus. „Und zwar so, dass die in zahlreichen Bestandsgebäuden bereits gebundene graue Energie, die im Fall von Abriss und Neubau ein zweites Mal aufgewendet werden müsste, als Fundament für einen nachhaltig eingeläuteten Wandel dient.“ Deshalb plädiert Brehme für eine umfassende Revitalisierung und Umnutzung leer stehender Bestandsgebäude, bei der auch Aspekte der klimapolitisch so wichtigen Renaturierung der Städte in Betracht gezogen werden. „Die Revitalisierung und Renaturierung kann das städtische Gemeinschaftsgefühl wiederbeleben“, erklärt Brehme. „Die Innenstadt der Zukunft ist revitalisiert, nachhaltig und vielseitig.“ Und als solche für Anleger mit Sinn für gesellschaftlichen und umweltpolitischen Mehrwert ein Anreiz, künftig zu investieren und damit die dringend notwendige Umgestaltung zu finanzieren.

Lockerungen für den Kurswechsel

Dabei sehen sich Architekten, Städteplaner und Politik nach Einschätzung des Beratungshauses CSMM im interdisziplinären Schulterschluss vielen Herausforderungen gegenüber. Denn neben Themen wie Brandschutz, unbelichteten und tief angelegten Gebäuden sowie eingeschränkten Zugängen stellen sich in deutschen Großstädten grundsätzliche Fragen nach der Sinnhaftigkeit mehrstöckiger Kaufhäuser. Weshalb es zunehmend wichtig werde, dass Städte und Kommunen baurechtliche Maßnahmen lockern und so einen Kurswechsel ermöglichen. Überdies macht Brehme deutlich: „Der Rück- und Umbau bestehender Gebäudestrukturen birgt nicht nur erhebliche umweltschutztechnisch relevante Einsparungsmöglichkeiten, sondern auch den Kern neuer Lebensräume im urbanen Bereich.“ Vorstellbar sind vielfältige Mixed-Use-Konzepte. Ob Lärm oder Nutzungserlaubnis: Soll der Wandel gelingen, darf die Politik keine Angst vor der Überarbeitung bestehender Verordnungen haben und muss ein stärkeres Nebeneinander von Arbeit, Wohnen und Freizeit möglich machen.

Chance für einen Neuanfang

Der Onlinehandel hat dem innerstädtischen Einkaufsbummel den Rang abgelaufen. Nun stellt sich die Frage, ob kleinere Geschäfte trotz einbrechender Umsätze und hoher Mieten überleben können. Dass in dieser dramatischen Situation die Chance für einen Neuanfang schlummert, zeigt sich überall dort, wo politischer Wille und ökonomische Umsicht der Vermieter den Weg für einen dauerhaften Wandel bereits geebnet haben: In Paris beispielsweise hat eine Stiftung insolvente Kaufhäuser übernommen und die Flächen an lokales Gewerbe vermietet. In Gelsenkirchen wurde ein früheres Kaufhaus nach einem Umbau zum neuen Zuhause von Gastronomie, Einzelhändlern, Bildungseinrichtungen und Seniorenwohnungen und Kleinstädte wie Hanau und Mühldorf am Inn können sich über eine Rückkehr von Handwerk und Start-ups in Innenstadtlagen freuen.

Über CSMM – architecture matters

CSMM versteht sich seit 18 Jahren als Beratungs- und Architekturunternehmen, das sich auf Büroimmobilien und Arbeitswelten im In- und Ausland spezialisiert hat.

Mieter und Nutzer von Gewerbeimmobilien begleitet CSMM bei allen kreativen und rationalen Entscheidungen rund um das maßgeschneiderte Bürokonzept. Dazu zählen unter anderem die Beratung bei der Auswahl des Objektes, Organisationsanalysen, Arbeitsplatzstrategien, Um- und Einzug sowie die zukunftsfähige Neugestaltung des Arbeitsumfelds. Darüber hinaus begleiten die Experten auf Wunsch Change-Management-Prozesse.

Für Entwickler, Vermieter und Eigentümer entwirft, plant und steuert CSMM als Berater und Architekten sämtliche baulichen und kommunikativen Prozesse für den Um-, Aus- oder Neubau von Gewerbeimmobilien. Dazu zählen Standortbewertung, architektonische Gesamtplanung und kreative Vermarktungsstrategien. Der Schwerpunkt liegt in der Unterstützung der Projektentwicklung und der Revitalisierung von Bestandsgebäuden.

Das 65-köpfige interdisziplinär und international zusammengesetzte Team von CSMM ist auf gewerbliche Immobilien spezialisiert. Dazu gehören Büros, Gastronomie, Hotellerie, studentisches Wohnen und Retail-Flächen jeder Größenordnung. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind Sven Bietau, Timo Brehme, Reiner Nowak und Malte Tschörtner. Neben dem Münchner Stammsitz agiert das Unternehmen auch mit Dependancen in Berlin, Frankfurt a.M. und Düsseldorf.

CSMM ist Mitglied des Expertenpools der „Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen – DGNB“ sowie des Zentralen Immobilienausschusses – ZIA „New Ways of Working“. Zudem im Forschungsbereich aktiv kooperiert das Unternehmen mit der Fakultät Architektur an der Ostbayerischen Technischen Hochschule und dem Institut für Sozialwissenschaftliche Forschung. Darüber hinaus fördert CSMM die „Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung – gif e.V.“, ist Partner der Stiftung Wilderness International und engagiert sich in der „Werte-Stiftung“. Weitere Informationen im Internet unter: www.cs-mm.com

Pressekontakt:

SCRIVO Public Relations
Ansprechpartner: Kai Oppel / Katja Kraus
Elvirastraße 4, Rgb.
80636 München
Tel: +49 (0)89 45 23 508-13
Fax: +49 (0)89 45 23 508-20
E-Mail: kai.oppel@scrivo-pr.de
Web: www.scrivo-pr.de

Unternehmenskontakt
CSMM – architecture matters
Werk 3, Atelierstraße 14
81671 München
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Innenstadtsterben: So gelingt die urbane Erneuerung

15.04.2021 – 10:25

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München (ots)

– Die Rettung der europaweit sterbenden Innenstädte ist nur durch eine gesamtgesellschaftliche Anstrengung zu schultern.

– Städte und Gemeinden sind aufgefordert, dem Aussterben entgegenzuwirken und Innenstädte zu beleben. Erste Beispiele von Paris bis Gelsenkirchen zeigen, dass es Wege gibt.

– Beratungs- und Architekturunternehmen CSMM: Chancen für einen urbanen Neuanfang auch in deutschen Innenstädten liegen unter anderem in der Revitalisierung und multifunktionalen Nutzung brachliegender Retailflächen.

Verwaiste Innenstädte, geschlossene Geschäfte, brachliegende Wirtschaft: Die Abwanderung ganzer Käuferschichten in Richtung Onlinehandel hat sich durch die Lockdowns exponentiell beschleunigt. Europaweit drohen ganze Stadtzentren zu veröden. Deshalb sind Städte und Gemeinden aufgefordert, dem Aussterben entgegenzuwirken. Timo Brehme, geschäftsführender Gesellschafter des Münchner Beratungs- und Architekturunternehmens CSMM warnt eindringlich vor den gesamtgesellschaftlichen Folgen der aktuellen Entwicklung. Gleichzeitig begreift er die existenzielle Krise und den strukturellen Wandel als Chance für einen umfassenden Neuanfang. Vorausgesetzt, Politik, Gesellschaft und Investoren ziehen an einem Strang. Brehme: „Dieser komplette Wandel ist nicht durch einzelne Eigentümer umsetzbar. Es braucht gesamtstrategische Entscheidungen und ein ganzheitliches Konzept, in das auch Städte, Gemeinden und die Gesellschaft eingebunden werden.“ Die Zeit ist jetzt, den Umbruch multifunktional und unter nachhaltigeren Vorzeichen zu gestalten. Denn in den alten Strukturen steckt noch genug Energie für ein zweites, lebendigeres Leben.

Handelsriesen wie Galeria Kaufhof spüren den Wandel schon länger. In Deutschland musste das einstige Flaggschiff innerstädtischer Konsumlust über 40 Filialen dichtmachen. Betroffen davon sind nicht nur teils denkmalgeschützte Traditionsstandorte wie das Karstadt Sporthaus in der Münchner Neuhauser Straße, sondern auch der aus dem Stadtbild kaum mehr wegzudenkende Glaskasten am Stachus, dem unlängst noch einmal eine Schonfrist von zwei Jahren eingeräumt worden war. Auch etliche Modeketten und Einzelhändler hatten in den vergangenen Wochen und Monaten Insolvenz beantragt. Was der Onlinehandel seit Jahren eingeläutet hat, beschleunigt die Corona-Pandemie. Brehme: „Wir sehen erst den Anfang. Wir haben in München in den vergangenen Monaten mehrere Gespräche mit eingesessenen Adressen geführt, welche Möglichkeiten und Nutzungskonzepte mit Blick auf die Bausubstanz machbar sind – und was bei umfangreichen Revitalisierungen theoretisch möglich wäre. Die Karten werden aktuell neu gemischt.“ Das gilt nicht nur für München, sondern für alle Großstädte.

Die multifunktionale Stadt der Zukunft

Für CSMM ist es höchste Zeit für eine städteplanerische Vision. Das Architektur- und Beratungsunternehmen sieht in der Rückkehr von Handwerk, Produktion, Wohnen und Bildung einen Schlüssel für die multifunktionale Stadt der Zukunft. Mehr Vielfalt mache Quartiere nicht nur resilienter, die Verankerung von Einrichtungen wie Universitäten und Krankenhäusern belebe die Innenstädte zudem maßgeblich. Und macht diese für Investoren auch weiterhin attraktiv. Außerdem könnte der zweite große Verlierer der Corona-Pandemie in Gestalt von Veranstaltungszentren einen neuen Raum erhalten: die Kultur- und Bildungseinrichtungen.

Revitalisierung und Renaturierung

„Um die Innenstädte zum Schaufenster in die Seele einer neuen, nachhaltigen und vor allem auch vielfältigen Urbanität werden zu lassen, müssen die alten Strukturen mit neuem Leben gefüllt werden“, führt Timo Brehme aus. „Und zwar so, dass die in zahlreichen Bestandsgebäuden bereits gebundene graue Energie, die im Fall von Abriss und Neubau ein zweites Mal aufgewendet werden müsste, als Fundament für einen nachhaltig eingeläuteten Wandel dient.“ Deshalb plädiert Brehme für eine umfassende Revitalisierung und Umnutzung leer stehender Bestandsgebäude, bei der auch Aspekte der klimapolitisch so wichtigen Renaturierung der Städte in Betracht gezogen werden. „Die Revitalisierung und Renaturierung kann das städtische Gemeinschaftsgefühl wiederbeleben“, erklärt Brehme. „Die Innenstadt der Zukunft ist revitalisiert, nachhaltig und vielseitig.“ Und als solche für Anleger mit Sinn für gesellschaftlichen und umweltpolitischen Mehrwert ein Anreiz, künftig zu investieren und damit die dringend notwendige Umgestaltung zu finanzieren.

Lockerungen für den Kurswechsel

Dabei sehen sich Architekten, Städteplaner und Politik nach Einschätzung des Beratungshauses CSMM im interdisziplinären Schulterschluss vielen Herausforderungen gegenüber. Denn neben Themen wie Brandschutz, unbelichteten und tief angelegten Gebäuden sowie eingeschränkten Zugängen stellen sich in deutschen Großstädten grundsätzliche Fragen nach der Sinnhaftigkeit mehrstöckiger Kaufhäuser. Weshalb es zunehmend wichtig werde, dass Städte und Kommunen baurechtliche Maßnahmen lockern und so einen Kurswechsel ermöglichen. Überdies macht Brehme deutlich: „Der Rück- und Umbau bestehender Gebäudestrukturen birgt nicht nur erhebliche umweltschutztechnisch relevante Einsparungsmöglichkeiten, sondern auch den Kern neuer Lebensräume im urbanen Bereich.“ Vorstellbar sind vielfältige Mixed-Use-Konzepte. Ob Lärm oder Nutzungserlaubnis: Soll der Wandel gelingen, darf die Politik keine Angst vor der Überarbeitung bestehender Verordnungen haben und muss ein stärkeres Nebeneinander von Arbeit, Wohnen und Freizeit möglich machen.

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Der Onlinehandel hat dem innerstädtischen Einkaufsbummel den Rang abgelaufen. Nun stellt sich die Frage, ob kleinere Geschäfte trotz einbrechender Umsätze und hoher Mieten überleben können. Dass in dieser dramatischen Situation die Chance für einen Neuanfang schlummert, zeigt sich überall dort, wo politischer Wille und ökonomische Umsicht der Vermieter den Weg für einen dauerhaften Wandel bereits geebnet haben: In Paris beispielsweise hat eine Stiftung insolvente Kaufhäuser übernommen und die Flächen an lokales Gewerbe vermietet. In Gelsenkirchen wurde ein früheres Kaufhaus nach einem Umbau zum neuen Zuhause von Gastronomie, Einzelhändlern, Bildungseinrichtungen und Seniorenwohnungen und Kleinstädte wie Hanau und Mühldorf am Inn können sich über eine Rückkehr von Handwerk und Start-ups in Innenstadtlagen freuen.

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Für Entwickler, Vermieter und Eigentümer entwirft, plant und steuert CSMM als Berater und Architekten sämtliche baulichen und kommunikativen Prozesse für den Um-, Aus- oder Neubau von Gewerbeimmobilien. Dazu zählen Standortbewertung, architektonische Gesamtplanung und kreative Vermarktungsstrategien. Der Schwerpunkt liegt in der Unterstützung der Projektentwicklung und der Revitalisierung von Bestandsgebäuden.

Das 65-köpfige interdisziplinär und international zusammengesetzte Team von CSMM ist auf gewerbliche Immobilien spezialisiert. Dazu gehören Büros, Gastronomie, Hotellerie, studentisches Wohnen und Retail-Flächen jeder Größenordnung. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind Sven Bietau, Timo Brehme, Reiner Nowak und Malte Tschörtner. Neben dem Münchner Stammsitz agiert das Unternehmen auch mit Dependancen in Berlin, Frankfurt a.M. und Düsseldorf.

CSMM ist Mitglied des Expertenpools der „Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen – DGNB“ sowie des Zentralen Immobilienausschusses – ZIA „New Ways of Working“. Zudem im Forschungsbereich aktiv kooperiert das Unternehmen mit der Fakultät Architektur an der Ostbayerischen Technischen Hochschule und dem Institut für Sozialwissenschaftliche Forschung. Darüber hinaus fördert CSMM die „Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung – gif e.V.“, ist Partner der Stiftung Wilderness International und engagiert sich in der „Werte-Stiftung“. Weitere Informationen im Internet unter: www.cs-mm.com

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Mietendeckel gekippt: Nachholeffekte bei Bestandswohnungen erwartet

15.04.2021 – 11:11

Immowelt AG

Mietendeckel gekippt: Nachholeffekte bei Bestandswohnungen erwartet


















Nürnberg (ots)

Soeben hat das Bundesverfassungsgericht den Mietendeckel für nichtig erklärt. Seit gut einem Jahr galt das Gesetz in Berlin. Eine der Folgen: Die Wohnungsmärkte zwischen unregulierten Neubauten und vom Gesetz betroffenen Bestandswohnungen sind in der Zeit auseinandergedriftet. Eine gemeinsame Analyse des ifo Institutes und immowelt zeigt die Unterschiede: Vom 1. Quartal 2019, also vor Ankündigung des Gesetzes, bis Mitte Februar dieses Jahres sind die Angebotsmieten für vom Mietendeckel betroffene Wohnungen durchschnittlich um 4 Prozent gesunken. Die nicht regulierten Mieten (Neubauten ab 2014) sind dagegen im gleichen Zeitraum um 17 Prozent angestiegen.

Die gegensätzliche Entwicklung spiegelt sich auch in einer zusätzlichen immowelt Auswertung zu den Quadratmeterpreisen wider: Im Jahr 2020 betrug die Angebotsmiete für eine beispielhafte Wohnung (80 m2, 3 Zimmer, 2. Stock) im Bestand 9,40 Euro pro Quadratmeter. In einer gleich großen Neubauwohnung wurden hingegen 12,30 Euro je Quadratmeter verlangt.

Ein weiterer Effekt des Mietdeckels ist, dass bereits seit der Ankündigung des Gesetzes die Anzahl der Mietangebote von Bestandswohnungen, die vom Mietendeckel betroffen sind, zurückgeht. Gleichzeitig erhöht sich die Zahl der unregulierten Neubauwohnungen. Mieter finden somit schwieriger eine günstige Wohnung als vor dem Mietendeckel.

Mögliche Folgen der Gerichtsentscheidung

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird es in den kommenden Monaten wahrscheinlich zu Nachholeffekten bei den Mieten von Bestandswohnungen kommen. Die Mieten dürften wieder deutlich anziehen, sodass sich die entstandene Lücke bei der Entwicklung von Neubau- und Bestandsmieten wieder etwas schließt. Hinzu kommt, dass nun möglicherweise Schattenmieten greifen, die Vermieter vorsorglich in den Mietvertrag geschrieben haben für den Fall, dass der Mietendeckel gekippt wird. Viele Mieter stehen in diesem Fall vor erheblichen Mietanstiegen, was wahrscheinlich einige weitere Gerichtsverfahren nach sich ziehen wird.

Einen ausführlichen Bericht zur Untersuchung des ifo Institutes und immowelt finden Sie hier.

Pressekontakt:

immowelt AG
Nordostpark 3-5
90411 Nürnberg

Barbara Schmid
+49 (0)911/520 25-808
presse@immowelt.de

www.twitter.com/immowelt
www.facebook.com/immowelt

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Umfrage: So denken Mieter und Vermieter über den Mietendeckel

15.04.2021 – 10:47

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Bundesverfassungsgericht erklärt Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig. Umfrage zeigt: Deutsche wünschen sich dennoch eine Mietobergrenze.

-  Überraschend: Jeder Dritte Vermieter befürwortet einen Mietendeckel 
-  54 Prozent der Deutschen sind für einen Mietendeckel 
-  Ein Drittel der Befragten spricht sich gegen eine Mietobergrenze aus  

Anlässlich der heute bekanntgegebenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärte, wollte der digitale Immobilienmanager objego herausfinden, wie Mieter und Vermieter zur Berliner Mietobergrenze stehen.

Die repräsentative Umfrage unter 2.500 Mietern und Vermietern aus Deutschland zeigt eine mehrheitliche Zustimmung der Bürger zur Maßnahme „Mietendeckel“.

54 Prozent der Deutschen wünschen sich eine Mietobergrenze auch am eigenen Wohnort. Insgesamt 30 Prozent der Befragten stimmten dagegen.

Es überrascht, dass auch ein Drittel der Vermieter einen Mietendeckel befürwortet.

Rund 54 Prozent der Vermieter sprechen sich gegen eine Mietobergrenze aus und dürften mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts zufrieden sein.

Über objego: objego erleichtert den Vermieter-Alltag mit digitalen Lösungen. Seit der Gründung im Jahr 2020 arbeitet das PropTech-Unternehmen an einer digitalen Plattform zur Immobilienverwaltung und bietet privaten Vermietern bereits eine digitale Lösungen zur unkomplizierten Nebenkostenabrechnung, Finanzverwaltung, Dokumentenmanagement und Vorbereitung der Anlage V für die Steuererklärung. Insbesondere die vier Millionen Privatvermieter in Deutschland, die in nebenberuflicher Tätigkeit rund 14 Millionen Wohnungen verwalten, sollen von der cloud-basierten Verwaltungssoftware profitieren. objego ist eine Beteiligung des Energiedienstleisters ista und der Aareal Bank. Mehr Informationen unter www.objego.de.

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Bundesverfassungsgericht erklärt Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig. Umfrage zeigt: Deutsche wünschen sich dennoch eine Mietobergrenze.

-  Überraschend: Jeder Dritte Vermieter befürwortet einen Mietendeckel 
-  54 Prozent der Deutschen sind für einen Mietendeckel 
-  Ein Drittel der Befragten spricht sich gegen eine Mietobergrenze aus  

Anlässlich der heute bekanntgegebenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärte, wollte der digitale Immobilienmanager objego herausfinden, wie Mieter und Vermieter zur Berliner Mietobergrenze stehen.

Die repräsentative Umfrage unter 2.500 Mietern und Vermietern aus Deutschland zeigt eine mehrheitliche Zustimmung der Bürger zur Maßnahme „Mietendeckel“.

54 Prozent der Deutschen wünschen sich eine Mietobergrenze auch am eigenen Wohnort. Insgesamt 30 Prozent der Befragten stimmten dagegen.

Es überrascht, dass auch ein Drittel der Vermieter einen Mietendeckel befürwortet.

Rund 54 Prozent der Vermieter sprechen sich gegen eine Mietobergrenze aus und dürften mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts zufrieden sein.

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Mietendeckel gekippt: Nachholeffekte bei Bestandswohnungen erwartet

15.04.2021 – 11:11

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Mietendeckel gekippt: Nachholeffekte bei Bestandswohnungen erwartet


















Nürnberg (ots)

Soeben hat das Bundesverfassungsgericht den Mietendeckel für nichtig erklärt. Seit gut einem Jahr galt das Gesetz in Berlin. Eine der Folgen: Die Wohnungsmärkte zwischen unregulierten Neubauten und vom Gesetz betroffenen Bestandswohnungen sind in der Zeit auseinandergedriftet. Eine gemeinsame Analyse des ifo Institutes und immowelt zeigt die Unterschiede: Vom 1. Quartal 2019, also vor Ankündigung des Gesetzes, bis Mitte Februar dieses Jahres sind die Angebotsmieten für vom Mietendeckel betroffene Wohnungen durchschnittlich um 4 Prozent gesunken. Die nicht regulierten Mieten (Neubauten ab 2014) sind dagegen im gleichen Zeitraum um 17 Prozent angestiegen.

Die gegensätzliche Entwicklung spiegelt sich auch in einer zusätzlichen immowelt Auswertung zu den Quadratmeterpreisen wider: Im Jahr 2020 betrug die Angebotsmiete für eine beispielhafte Wohnung (80 m2, 3 Zimmer, 2. Stock) im Bestand 9,40 Euro pro Quadratmeter. In einer gleich großen Neubauwohnung wurden hingegen 12,30 Euro je Quadratmeter verlangt.

Ein weiterer Effekt des Mietdeckels ist, dass bereits seit der Ankündigung des Gesetzes die Anzahl der Mietangebote von Bestandswohnungen, die vom Mietendeckel betroffen sind, zurückgeht. Gleichzeitig erhöht sich die Zahl der unregulierten Neubauwohnungen. Mieter finden somit schwieriger eine günstige Wohnung als vor dem Mietendeckel.

Mögliche Folgen der Gerichtsentscheidung

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird es in den kommenden Monaten wahrscheinlich zu Nachholeffekten bei den Mieten von Bestandswohnungen kommen. Die Mieten dürften wieder deutlich anziehen, sodass sich die entstandene Lücke bei der Entwicklung von Neubau- und Bestandsmieten wieder etwas schließt. Hinzu kommt, dass nun möglicherweise Schattenmieten greifen, die Vermieter vorsorglich in den Mietvertrag geschrieben haben für den Fall, dass der Mietendeckel gekippt wird. Viele Mieter stehen in diesem Fall vor erheblichen Mietanstiegen, was wahrscheinlich einige weitere Gerichtsverfahren nach sich ziehen wird.

Einen ausführlichen Bericht zur Untersuchung des ifo Institutes und immowelt finden Sie hier.

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Nordostpark 3-5
90411 Nürnberg

Barbara Schmid
+49 (0)911/520 25-808
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Original-Content von: Immowelt AG, übermittelt

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Bau-Subunternehmervertrag der Bodomar Kunz Logistik Gesellschaft mbH

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Bau-Subunternehmervertrag der Bodomar Kunz Logistik Gesellschaft mbH

Zwischen

der Firma Bodomar Kunz Logistik Gesellschaft mbH
Sitz in Mülheim an der Ruhr
– Generalunternehmer –
Vertreten durch den Geschäftsführer Bodomar Kunz

und

der Firma Nikolas Brandes Steinmetze Gesellschaft mbH
Sitz in Offenbach am Main
Vertreten durch den Geschäftsführer Nikolas Brandes

– Subunternehmer –

wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 559225 durch den Subunternehmer.

§ 2 Vertragsgrundlagen

Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

Rechtliche Bestandteile:

das Auftragsschreiben,
die Bestimmungen dieses Vertrages,
das Angebot des Generalunternehmers vom 15.04.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 15.04.2021 die in der Niederschrift vom 15.04.2021 festgehalten sind,
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
Werkzeichnungen,
Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

Technische Bestandteile:

Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
der Bauzeitenplan
die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
VDI-Richtlinien.

Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

§ 3 Vergütung

Der Vertragspreis beträgt 262 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

Die Vertragspreise sind Festpreise.

In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

§ 4 Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
Monteur Euro/Stunde 21
Facharbeiter Euro/Stunde 32
Fachwerker Euro/Stunde 26

§ 5 Zahlungsbedingungen

Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Bodomar Kunz Logistik Gesellschaft mbH zu richten.

Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 6 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 2% Skonto bezahlt.

Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

§ 6 Terminplan – Vertragsstrafe

Vertragstermine sind:
Arbeitsbeginn: 17.5.2020
Zwischentermine: 10.7.2020
Fertigstellungstermine: 17.10.2020

Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 27 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

§ 7 Ausführung

Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

§ 8 Verteilung von Kosten

Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 4 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
Gerüste: €/m² + Monat 17
Unterkünfte: €/Bett + KT 9
Schuttabfuhr: €/Container 18

Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

§ 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

§ 10 Gefahrtragung

Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

§ 11 Sicherheitsleistung

Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

§ 12 Gewährleistung

Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 6 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

§ 13 Kündigung

Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

§ 14 Weitervergabe

Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

§ 15 Versicherungen

Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
Sachschäden: T€ 668
Personenschäden: T€ 419
Vermögensschäden: T€ 189

Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 10% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 3.

Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

§ 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

Innerhalb von 13 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

§ 17 Freistellungsbescheinigung

Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

§ 18 Datenschutz

Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

§ 19 Mediationsklausel

Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

§ 20 Schiedsklausel

Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

§ 21 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

Mülheim an der Ruhr, 15.04.2021 Offenbach am Main, 15.04.2021

……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
Bodomar Kunz Logistik Gesellschaft mbH Nikolas Brandes Steinmetze Gesellschaft mbH
Bodomar Kunz Nikolas Brandes


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