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Bau-Subunternehmervertrag der Thilde Klose Maschinenbau Ges. mit beschränkter Haftung

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Bau-Subunternehmervertrag der Thilde Klose Maschinenbau Ges. mit beschränkter Haftung

Zwischen

der Firma Thilde Klose Maschinenbau Ges. mit beschränkter Haftung
Sitz in Hannover
– Generalunternehmer –
Vertreten durch den Geschäftsführer Thilde Klose

und

der Firma Berthold Keck Brennstoffhandel GmbH
Sitz in Bottrop
Vertreten durch den Geschäftsführer Berthold Keck

– Subunternehmer –

wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 433005 durch den Subunternehmer.

§ 2 Vertragsgrundlagen

Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

Rechtliche Bestandteile:

das Auftragsschreiben,
die Bestimmungen dieses Vertrages,
das Angebot des Generalunternehmers vom 04.03.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 04.03.2021 die in der Niederschrift vom 04.03.2021 festgehalten sind,
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
Werkzeichnungen,
Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

Technische Bestandteile:

Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
der Bauzeitenplan
die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
VDI-Richtlinien.

Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

§ 3 Vergütung

Der Vertragspreis beträgt 448 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

Die Vertragspreise sind Festpreise.

In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

§ 4 Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
Monteur Euro/Stunde 15
Facharbeiter Euro/Stunde 45
Fachwerker Euro/Stunde 32

§ 5 Zahlungsbedingungen

Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Thilde Klose Maschinenbau Ges. mit beschränkter Haftung zu richten.

Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 3% Skonto bezahlt.

Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

§ 6 Terminplan – Vertragsstrafe

Vertragstermine sind:
Arbeitsbeginn: 15.11.2020
Zwischentermine: 24.6.2020
Fertigstellungstermine: 14.10.2020

Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 15 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

§ 7 Ausführung

Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

§ 8 Verteilung von Kosten

Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 2 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
Gerüste: €/m² + Monat 9
Unterkünfte: €/Bett + KT 17
Schuttabfuhr: €/Container 8

Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

§ 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

§ 10 Gefahrtragung

Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

§ 11 Sicherheitsleistung

Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

§ 12 Gewährleistung

Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 25 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

§ 13 Kündigung

Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

§ 14 Weitervergabe

Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

§ 15 Versicherungen

Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
Sachschäden: T€ 830
Personenschäden: T€ 247
Vermögensschäden: T€ 219

Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 9% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 22.

Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

§ 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

Innerhalb von 20 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

§ 17 Freistellungsbescheinigung

Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

§ 18 Datenschutz

Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

§ 19 Mediationsklausel

Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

§ 20 Schiedsklausel

Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

§ 21 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

Hannover, 04.03.2021 Bottrop, 04.03.2021

……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
Thilde Klose Maschinenbau Ges. mit beschränkter Haftung Berthold Keck Brennstoffhandel GmbH
Thilde Klose Berthold Keck


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Top 9 verkaufsbedingungen_nichtkaufleute:

    Veröffentlicht am

    Planer und BAUINDUSTRIE: Klimaziele ohne Einschränkungen des Bauvolumens erreichbar

    03.03.2021 – 09:00

    Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.

    Planer und BAUINDUSTRIE: Klimaziele ohne Einschränkungen des Bauvolumens erreichbar


















    Berlin (ots)

    Planer und BAUINDUSTRIE sind davon überzeugt, dass Investitionen in neue, intelligente und effiziente Bau- und Sanierungsverfahren zentrale Voraussetzungen für mehr Klimaschutz sind. So können die Klimaziele auch ohne Einschränkungen des Bauvolumens erreicht werden. Dies erklärten der Präsident des Verbands Beratender Ingenieure VBI, Jörg Thiele, und der Vizepräsident der BAUINDUSTRIE, Dr. Matthias Jacob, anlässlich der heutigen Anhörung des Bauausschusses des Deutschen Bundestags zu einer „Bauwende“.

    Sinnvolle Maßnahmen mit dem Ziel der deutlichen Reduzierung von CO2-Emissionen können entlang der gesamten Wertschöpfungskette Bau entwickelt werden. Dabei dürfen auch andere Aspekte der Nachhaltigkeit wie Ressourcenschonung, Biodiversität sowie die soziale und kulturelle Balance unserer Gesellschaft nicht aus dem Blick geraten. Hierfür sollte von der Politik ein enger Dialog mit der Wirtschaft geführt werden, der insbesondere auf die Innovationskraft von Ingenieuren und Bauwirtschaft setzt, um neue Verfahren, Technologien und Produkte für eine resiliente und lebenswerte gebaute Umwelt zu entwickeln und umzusetzen. Überregulierungen oder Verbote hingegen schaden dem Wirtschaftsstandort Deutschland und verhindern die dringend benötigten Innovationen. Maßnahmen, die generell geeignet sind, das Bauvolumen erheblich einzuschränken, lehnen wir auch vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum und modernen Infrastrukturen ab.

    Dazu erklärt VBI-Präsident Jörg Thiele: „Die Planungs- und Bauwirtschaft muss starker Partner beim Klimaschutz bleiben. Deutschland wird nur dann erfolgreich sein, wenn Klimaschutz, Fortschritt und Wachstum verbunden werden und nicht gegeneinanderstehen. Gerade wir Ingenieure entwickeln innovative Lösungen, die unsere Umwelt schützen und gleichzeitig bezahlbar sind, damit die Baupreise nicht ins Unendliche steigen. Die energetische Gebäudesanierung muss deutlich beschleunigt werden, dafür brauchen wir noch mehr Anreize. Außerdem brauchen wir finanzielle und zeitliche Freiräume, um neben dem Geschäft auch forschen und entwickeln zu können.“

    Ergänzend erklärt HDB-Vizepräsident Dr. Matthias Jacob: „Klimaschutz und Digitalisierung sind die Treiber der zukünftigen Entwicklung in allen Bereichen unserer Wirtschaft und Gesellschaft. Wir sehen uns da an vorderster Front in der Umsetzung. Auf dem Weg in die Transformation brauchen unsere Unternehmen allerdings verlässliche Rahmenbedingungen und wo nötig, gezielte Unterstützung. Dann können unsere Unternehmen ihr Know-how nutzen, um Klimaschutzanforderungen in der Praxis auf der Baustelle umzusetzen. Das gilt insbesondere für das serielle Sanieren, das sowohl die Energieeffizienz des Gebäudebestands zügig verbessern und über Skaleneffekte die Baupreise im Zaum halten könnte.“

    Pressekontakt:

    Inga Stein-Barthelmes
    Bereichsleiterin Politik und Kommunikation
    Tel. 030 21286-229 / E-Mail: inga.steinbarthelmes@bauindustrie.de

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    03.03.2021 – 09:00

    Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.

    Planer und BAUINDUSTRIE: Klimaziele ohne Einschränkungen des Bauvolumens erreichbar


















    Berlin (ots)

    Planer und BAUINDUSTRIE sind davon überzeugt, dass Investitionen in neue, intelligente und effiziente Bau- und Sanierungsverfahren zentrale Voraussetzungen für mehr Klimaschutz sind. So können die Klimaziele auch ohne Einschränkungen des Bauvolumens erreicht werden. Dies erklärten der Präsident des Verbands Beratender Ingenieure VBI, Jörg Thiele, und der Vizepräsident der BAUINDUSTRIE, Dr. Matthias Jacob, anlässlich der heutigen Anhörung des Bauausschusses des Deutschen Bundestags zu einer „Bauwende“.

    Sinnvolle Maßnahmen mit dem Ziel der deutlichen Reduzierung von CO2-Emissionen können entlang der gesamten Wertschöpfungskette Bau entwickelt werden. Dabei dürfen auch andere Aspekte der Nachhaltigkeit wie Ressourcenschonung, Biodiversität sowie die soziale und kulturelle Balance unserer Gesellschaft nicht aus dem Blick geraten. Hierfür sollte von der Politik ein enger Dialog mit der Wirtschaft geführt werden, der insbesondere auf die Innovationskraft von Ingenieuren und Bauwirtschaft setzt, um neue Verfahren, Technologien und Produkte für eine resiliente und lebenswerte gebaute Umwelt zu entwickeln und umzusetzen. Überregulierungen oder Verbote hingegen schaden dem Wirtschaftsstandort Deutschland und verhindern die dringend benötigten Innovationen. Maßnahmen, die generell geeignet sind, das Bauvolumen erheblich einzuschränken, lehnen wir auch vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum und modernen Infrastrukturen ab.

    Dazu erklärt VBI-Präsident Jörg Thiele: „Die Planungs- und Bauwirtschaft muss starker Partner beim Klimaschutz bleiben. Deutschland wird nur dann erfolgreich sein, wenn Klimaschutz, Fortschritt und Wachstum verbunden werden und nicht gegeneinanderstehen. Gerade wir Ingenieure entwickeln innovative Lösungen, die unsere Umwelt schützen und gleichzeitig bezahlbar sind, damit die Baupreise nicht ins Unendliche steigen. Die energetische Gebäudesanierung muss deutlich beschleunigt werden, dafür brauchen wir noch mehr Anreize. Außerdem brauchen wir finanzielle und zeitliche Freiräume, um neben dem Geschäft auch forschen und entwickeln zu können.“

    Ergänzend erklärt HDB-Vizepräsident Dr. Matthias Jacob: „Klimaschutz und Digitalisierung sind die Treiber der zukünftigen Entwicklung in allen Bereichen unserer Wirtschaft und Gesellschaft. Wir sehen uns da an vorderster Front in der Umsetzung. Auf dem Weg in die Transformation brauchen unsere Unternehmen allerdings verlässliche Rahmenbedingungen und wo nötig, gezielte Unterstützung. Dann können unsere Unternehmen ihr Know-how nutzen, um Klimaschutzanforderungen in der Praxis auf der Baustelle umzusetzen. Das gilt insbesondere für das serielle Sanieren, das sowohl die Energieeffizienz des Gebäudebestands zügig verbessern und über Skaleneffekte die Baupreise im Zaum halten könnte.“

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    EICHENHAIN Pelzerhaken: Richtfest für 40 innovative Ferien- und Eigentumswohnungen

    03.03.2021 – 08:00

    OTTO WULFF

    EICHENHAIN Pelzerhaken: Richtfest für 40 innovative Ferien- und Eigentumswohnungen


















    EICHENHAIN Pelzerhaken: Richtfest für 40 innovative Ferien- und Eigentumswohnungen

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    Neustadt in Holstein (ots)

    Am Strand von Pelzerhaken entwickelt und baut OTTO WULFF 40 neue Ferien- und Eigentumswohnungen. Das Besondere: Sie verzichten in hohem Maße auf fossile Brennstoffe. Heute wurde der Rohbau fertiggestellt.

    In Neustadt in Holstein hat OTTO WULFF den Rohbau für 40 neue Wohnungen fertiggestellt. Am Strand von Pelzerhaken entstehen auf dem Gelände des ehemaligen Traditionshotels Eichenhain 28 innovative Eigentumswohnungen und 12 Ferienwohnungen.

    Das Besondere am Projekt EICHENHAIN ist das Energiekonzept: „Das Haus verzichtet in hohem Maße auf Energie durch fossile Brennstoffe, wie Kohle, Erdgas oder Erdöl“ erklärt Stefan Wulff, geschäftsführender Gesellschafter von OTTO WULFF. Eine eigene Photovoltaikanlage erzeugt anteilig den Strom für die neuen Wohnungen, geheizt wird einer klimafreundlichen Luft-Wasser-Wärmepumpe. Außerdem sorgt eine innovative Flächenankühlung dafür, dass das Raumklima auch an heißen Sommertagen angenehm bleibt.

    Das Interesse an den neuen 2- bis 4-Zimmer-Wohnungen (57-132 m²) mit direktem Blick auf die Ostsee ist groß: „Bereits im Rohbauzustand konnten wir alle 40 neuen Wohnungen verkaufen. Die letzte Beurkundung erfolgte in der vergangenen Woche“, sagt Wulff.

    Die Fertiggestellung des EICHENHAIN ist für Sommer 2022 geplant. Bereits vor 4 Jahren hat OTTO WULFF nur wenige Meter entfernt das Projekt „Südkap“ mit 76 Ferienwohnungen realisiert.

    Mehr Informationen zum Projekt EICHENHAIN: www.eichenhain.de

    Mehr Informationen über OTTO WULFF: www.otto-wulff.de

    Über OTTO WULFF: Seit mehr als 85 Jahren schafft OTTO WULFF Lebensräume, die Menschen glücklicher machen. Das Familienunternehmen entwickelt und baut Wohn- und Gewerbeprojekte sowie weitere vielseitige Immobilien wie z.B. Schulen oder Krankenhäuser. An den drei Standorten Hamburg, Berlin und Leipzig beschäftigt OTTO WULFF mehr als 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In Norddeutschland gehört OTTO WULFF zu den führenden Bauunternehmen und Projektentwicklern. Mit modernen, nachhaltigen und sozialen Konzepten gestaltet OTTO WULFF Leben und Arbeiten für eine bessere Zukunft.

    Pressekontakt:

    Michael Nowak
    Leiter Unternehmenskommunikation & Pressesprecher
    Tel.: +49 40 736 242 56
    Mobil: +49 152 225 953 27
    mnowak@otto-wulff.de

    Kontaktdaten anzeigen

    Pressekontakt:

    Michael Nowak
    Leiter Unternehmenskommunikation & Pressesprecher
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    mnowak@otto-wulff.de

    Original-Content von: OTTO WULFF, übermittelt