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Kosten für energetische Sanierung absetzenBis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich

19.04.2021 – 14:10

LBS Bayerische Landesbausparkasse

Kosten für energetische Sanierung absetzen
Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich


















München (ots)

Derzeit machen sich viele Menschen an ihre Steuererklärung für 2020. Erstmals können sie dabei von einer besonderen Förderung für energetische Modernisierungen profitieren. Denn ein spürbarer Teil der Kosten für solche Maßnahmen kann bei der Steuererklärung zurückgeholt werden, erklärt die LBS Bayern.

Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbstgenutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – also Arbeits- und Materialkosten – verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 Euro. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss bei Beginn der Maßnahmen die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht, erstmalig für das Steuerjahr 2020 im Jahr 2021, so die LBS Bayern. Die Maßnahmen müssen aber durch eine spezielle Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden.

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind nach wie vor 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es hierfür also 1200 Euro bei der Steuererklärung zurück.

Pressekontakt:

LBS Bayern
Dominik Müller / Unternehmenskommunikation
E-Mail: presse@lbs-bayern.de

Original-Content von: LBS Bayerische Landesbausparkasse, übermittelt

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Yogibo expandiert in europäische Märkte

19.04.2021 – 13:01

Yogibo

Yogibo expandiert in europäische Märkte


















Nashua, New Hampshire (ots/PRNewswire)

Neues zentrales Distributionszentrum und dedizierter E-Commerce-Standort bringen die meistverkauften Möbel des Unternehmens in die EU

Yogibo, der führende Hersteller von alternativen Möbeln und Accessoires, gab heute die Expansion des Unternehmens nach Europa mit der Eröffnung eines zentralen Vertriebszentrums in den Niederlanden und dem Start einer eigenen E-Commerce-Plattform, Yogibo.eu bekannt. Der Umsatz von Yogibo ist in den letzten fünf Jahren stark gewachsen, mit einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 25 %. Die Expansion markiert die erste offizielle Präsenz in Europa für das in den USA ansässige Unternehmen, das derzeit 130 Einzelhandelsgeschäfte in den USA, Kanada, Japan, Korea, Taiwan und Thailand sowie Vertriebspartner in ganz Lateinamerika hat.

Seit 2009 macht Yogibo die Welt zu einem entspannteren und komfortableren Ort mit einer breiten Palette von modularen Möbeln, Lifestyle-Accessoires und Geschenken. Im vergangenen Jahr konnte das Unternehmen eine Verdoppelung der E-Commerce-Umsätze verzeichnen, da die Pandemie Familien dazu zwang, ihre Häuser in Büros, Heimschulen, Spielzimmer und vieles mehr zu verwandeln. Yogibo wird in diesem Jahr mehr als 50 neue Produkte auf den Markt bringen, mit innovativen Produkten in andere Wohnkategorien expandieren und neue lizenzierte Kollektionen einführen.

„Dies ist ein echter Meilenstein für das Unternehmen im zwölften Jahr unseres Bestehens, auf den ich sehr stolz bin“, sagte Eyal Levy, CEO von Yogibo. „Unser Ziel war es immer, den Menschen zu helfen, sich entspannt und wohl zu fühlen, sowohl geistig als auch körperlich, so dass sie mehr im Einklang mit sich selbst und dem Raum um sie herum sein können. Als ich das Unternehmen aus dem Bedürfnis heraus gründete, es meiner Frau während ihrer Schwangerschaft bequemer zu machen, hätte ich mir nie vorstellen können, dass wir das Leben von Menschen auf der ganzen Welt auf so viele Arten erreichen und berühren würden.“

Ab heute können Verbraucher in Europa die vielseitigen und sensorisch ansprechenden Produkte von Yogibo aus erster Hand kaufen und erleben, darunter das Yogibo Max, das meistverkaufte Produkt des Unternehmens seit zwölf Jahren in Folge, und Yogibo Short. Ergänzend zur Sammlung von Möbeln gibt es Produkte, die ihr Erlebnis verbessern und für sich alleine stehen, wie z.B. Yogibo Support, das ideale Rückenkissen, um fernzusehen, ein Buch zu lesen oder Videospiele zu spielen. Abgerundet wird das Sortiment durch die meistverkauften Accessoires, darunter die berühmte Traybo Laptop-Ablage – auch in einer Star Wars-Edition – eine Aromatherapie-Kollektion und eine neue interaktive Spielkonsole ohne Bildschirm, Jogoball.

From the start, Yogibo has been supporting the sensory community by helping build sensory rooms, Von Anfang an hat Yogibo die sensorische Gemeinschaft unterstützt, indem es half, sensorische Räume zu bauen, das Bewusstsein zu erhöhen und die Zugänglichkeit für Menschen auf dem Spektrum zu fördern. Durch eine langjährige Partnerschaft mit KultureCity, baut Yogibo im ganzen Land sensorische Räume, einschließlich solcher in NBA- und NFL-Arenen, und Yogibo-Einzelhandelsgeschäfte waren die ersten Geschäfte der Welt, die sensorisch zertifiziert wurden.

Weitere Informationen zu Yogibo finden Sie unter Yogibo.com.

Informationen zu Yogibo

Yogibo LLC ist ein Hersteller und Einzelhändler von hochwertigen Loungemöbeln sowie Lifestyle-Accessoires und Geschenken. Das Unternehmen wurde 2009 in Nashua, NH, gegründet und eröffnete 2010 seinen ersten Concept Store in der Natick Mall (Natick, MA). Die expandierende Einzelhandelspräsenz des Unternehmens umfasst mittlerweile mehr als 120 Filialen weltweit. Yogibo-Produkte sind auch in der sensorischen Gemeinschaft ein Begriff. Das Unternehmen hat überall in den Vereinigten Staaten sensorische Räume mit seinen Produkten gebaut, einschließlich NBA- und NFL-Arenen und Flughäfen. Die familienfreundlichen Produktlinien von Yogibo umfassen Sitzsäcke für den Innen- und Außenbereich, Kissen, Wohnmöbel, Teppiche und zahlreiche Komfort- und Deko-Accessoires und wurden kürzlich um innovative Spiele für alle Altersgruppen erweitert. Weitere Informationen finden Sie unter www.Yogibo.com.

Logo – https://mma.prnewswire.com/media/1328710/Yogibo_Logo.jpg

Pressekontakt:

Sheila Hughes
360PR+ for Yogibo
shughes@360pr.plus

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Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen

19.04.2021 – 09:57

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen


















Berlin (ots)

-  BGH: Auch vermeintliche "Imagewerbung" dient der Anlockung von Kunden und fällt unter die Informationspflichten der PKW-Energieverbrauchskennzeichnung 
-  Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt: Autoindustrie und Pkw-Handel dürfen diese wichtige Verbraucherschutzvorschrift nicht mit Tricks umgehen 
-  DUH-Bundesgeschäftsführer Resch wirft Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vor, im Auftrag der Autokonzerne die seit über zwei Jahren überfällige Novelle der Pkw-Kennzeichnungsverordnung zu blockieren  

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Grundsatzurteil für den Umwelt- und Verbraucherschutz erstritten, das erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie und den Pkw-Handel in Deutschland hat. Diese müssen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neuwagen nicht nur bei ganz konkreter Verkaufswerbung angeben, sondern bei jeglicher Form von Werbung, auch etwa bei vermeintlicher „Imagewerbung“. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Händler auf Facebook einem Kunden zur Auslieferung eines Sportwagens gratuliert und dabei die Vorzüge des Autos angepriesen. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht genannt.

Damit hat der Händler gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) verstoßen, stellte der BGH nun klar (Az BGH: I ZR 115/20). Dabei ist es unerheblich, ob das konkret abgebildete Fahrzeug schon verkauft ist, ob es direkt beim werbenden Händler erworben oder überhaupt noch in dieser Variante bestellt werden kann. Denn auch in diesen Fällen werbe der Händler damit für den Kauf weiterer Neufahrzeuge, begründete der Senat in der mündlichen Verhandlung. Und eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher sei nur bei voller Sachkenntnis über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu gewährleisten.

Auch mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten verweigern einzelne Autokonzerne und Pkw-Händler Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Erneut mussten wir bis hinauf zum Bundesgerichtshof klagen, um eine Selbstverständlichkeit vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt zu bekommen: Auch die Automobilindustrie steht nicht über Recht und Gesetz und kann sich nicht auf selbst erdachte Ausnahmen für bestimmte Werbeformen berufen. So sehr wir uns freuen, verbleibt ein bitterer Nachgeschmack: Auf Anweisung der deutschen Automobilindustrie verweigert Bundeswirtschaftsminister Altmaier die lange überfällige Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben. So erhalten die Kunden nur geschönte Informationen nach dem alten Prüfzyklus NEFZ, obwohl seit Jahren ein neues Prüfverfahren für die Zulassung vorgeschrieben ist. Angesichts der wöchentlich neu bekannt werdenden illegalen Geschäfte von CDU- und CSU-Politikern mache ich mir allerdings keine Hoffnung, dass diese Bundesregierung die Kraft aufbringt, gegen diese Anweisung aus den Konzernzentralen tätig zu werden„, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Bereits im Mai 2020 erwirkte die Deutsche Umwelthilfe eine ebenso weitreichende Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof für ausgestellte Fahrzeuge. Der Hersteller Jaguar Land Rover bestritt die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung eines auf der Internationalen Automobilausstellung 2017 präsentierten Jaguar-Modells mit der Begründung, das ausgestellte Fahrzeug sei nicht mehr neu gewesen. Der BGH gab auch hier der DUH Recht und entschied: „Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.“ Und weiter: „Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug ausgestellt wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt.“ (Az BGH: I ZR 170/19).

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung bei der DUH: „Die Entscheidungen sind Meilensteine für den Verbraucherschutz. In unserer täglichen Arbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften stellen wir immer dreistere Formen von Versuchen fest, die Regeln zu umgehen. Da versuchen Pkw-Händler Werbung als „Unterhaltung“ darzustellen und so auch den kritischen Blick der Verbraucherinnen und Verbraucher zu trüben. Es ist gut, dass die Gerichte hier klare Rote Linien ziehen.

Hintergrund:

Anlass des über fünf Jahre andauernden Rechtsstreits war ein Facebook-Post eines PKW-Händlers in Norddeutschland, mit dem er dem neuen Besitzer eines Ferrari 458 Speciale gratuliert hat: „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.“ Die DUH als klagebefugter Verbraucherschutzverband forderte den Händler auf, zukünftig auch den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen bei der Werbung für Neufahrzeuge anzugeben. Der Händler weigerte sich und begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits an einen Endverbraucher verkauft sei und zum Zeitpunkt der Werbung auch keine weiteren Neufahrzeuge des limitierten Modells mehr erhältlich gewesen wären.

Die DUH erhob daraufhin Klage beim Landgericht Flensburg, das der DUH Recht gab (Az: 6 HKO 2/16). Auch die Berufung des Händlers blieb ohne Erfolg. Im Urteil des Berufungsgerichts hieß es: „Entscheidend ist nicht, wie die Werbung gestaltet ist, welchen Text sie hat, ob sie mit Bildern versehen ist und wenn, mit welchen. Entscheidend ist allein ihre Aussage. Vermittelt diese dem Betrachter, dass er „neue PKW“ des beworbenen Modells erwerben könne, sind die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.“ (Az OLG Schleswig: 6 U 50/18)

Der BGH wies die Revision des PKW-Händlers zurück und sah den Werbeeffekt als erfüllt an, da das Interesse eines Kunden mit der Werbung erweckt werde und der Verbraucher möglicherweise – wenn es das Modell nicht mehr zu kaufen gebe – auf ein anderes, ähnliches Modell ausweiche.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Monaten erwartet.

Links:

Zum Urteil des OLG Schleswig: http://l.duh.de/p210419

Pressekontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung
0175 5724833, sauter@duh.de

DUH-Pressestelle:

Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
030 2400867-20, presse@duh.de

www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe, www.facebook.com/umwelthilfe, www.instagram.com/umwelthilfe, www.linkedin.com/company/umwelthilfe

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Achtung Änderung! Nahrungsergänzungsmittel: Wie seriös sind Empfehlungen von Dr. Feil? „Marktcheck“ am 20.4.2021

19.04.2021 – 17:14

SWR – Südwestrundfunk

Achtung Änderung! Nahrungsergänzungsmittel: Wie seriös sind Empfehlungen von Dr. Feil? „Marktcheck“ am 20.4.2021


















Achtung Änderung! Nahrungsergänzungsmittel: Wie seriös sind Empfehlungen von Dr. Feil? "Marktcheck" am 20.4.2021
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Stuttgart (ots)

Achtung Änderung

Aus dem Satz „Berühmte Sportler*innen oder angesehene Ärzt*innen sollen die Forschungsgruppe bilden“ im ersten Absatz wurde ‚Berühmte Sportler*innen‘ entfernt.

Hier die geänderte Version:

Nahrungsergänzungsmittel

Wie seriös sind Empfehlungen von Dr. Feil?

„Marktcheck“ am Dienstag, 20. April 2021, 20:15 Uhr, im SWR Fernsehen, in der ARD-Mediathek und auf Youtube / Moderation: Hendrike Brenninkmeyer

Die Forschungsgruppe Dr. Feil empfiehlt für etliche Leiden Nahrungsergänzungsmittel. Ob Arthrose oder Schutz vor dem Coronavirus – mit den richtigen Mitteln komme man gegen vieles an. Dabei verweisen sie auf prominente Referenzen. Angesehene Ärzt*innen sollen die Forschungsgruppe bilden. Doch einige von ihnen wissen gar nichts von ihrem angeblichen Engagement. Viele Mediziner*innen kritisieren die Aussagen von Dr. Feil. „Marktcheck“ recherchiert, wie seriös die Forschungsgruppe arbeitet und zeigt, wer Dr. Wolfgang Feil ist. Das Verbraucher- und Wirtschaftsmagazin berichtet am Dienstag, 20. April 2021, 20:15 Uhr im SWR Fernsehen. Im Anschluss in der ARD-Mediathek, online auf SWR.de und Youtube.

Weitere geplante Themen der Sendung:

Abiturjahrgang gegen AboutYou – der neue „Marktcheck“-Reporter mischt sich ein

Ein Abiturjahrgang nahm an einer Einkaufschallenge des Onlinehändlers AboutYou teil. Die Schüler*innen erspielten bereits mehrere Tausend Euro, doch aufgrund eines angeblichen Fehlers wurden sie aus dem Wettbewerb genommen. Ein Fall für den neuen „Markcheck“-Reporter Kolja Schwarz.

Sicherheits-Check – so macht man das Fahrrad fit für den Frühling

Im Frühling steigen viele wieder in den Fahrradsattel, ohne wenigstens einen groben Sicherheitscheck zu machen. Zusammen mit dem Ludwigsburger Fahrradtechnik-Experten Dirk Zedler zeigt „Marktcheck“, wie man in nur 90 Sekunden prüfen kann, ob das Rad verkehrssicher ist.

Gesund und schmackhaft – macht der grüne Spargel dem weißen Konkurrenz?

Weißer Spargel gilt als das königliche Gemüse. Von April bis Mai zahlen deutsche Verbraucher*innen hohe Preise für die Stangen. Doch der grüne Spargel enthält mehr gesunde Inhaltsstoffe und bietet abwechslungsreiche Rezepte. „Marktcheck“-Ernährungsexpertin Sabine Schütz zeigt, was der grüne Spargel alles kann.

Marktcheck findet´s raus – wie funktionieren Waschnüsse?

Waschnüsse sind die Früchte des Waschnussbaums, der auch als Seifenbaum bezeichnet wird. Sie sind eine günstige Alternative zu Waschmittel und schonen die Umwelt. „Marktcheck“ erklärt, mit welchen Substanzen sie Wäsche säubern und wie man Waschnüsse anwendet.

„Marktcheck“

Kritisch, hintergründig, unabhängig berichtet das SWR Verbraucher- und Wirtschaftsmagazin „Marktcheck“. Hendrike Brenninkmeyer moderiert die Sendung jeden Dienstag um 20:15 Uhr im SWR Fernsehen. Informationen unter www.SWR.de/marktcheck.

Die Sendung ist nach Ausstrahlung ein Jahr lang in der ARD-Mediathek unter www.ARDMediathek.de/SWR zu sehen sowie auf SWR.de unter www.SWR.de/marktcheck.

Außerdem auf Youtube unter www.youtube.com/marktcheck.

Fotos bei www.ARD-foto.de

Informationen, kostenfreie Bilder und weiterführende Links unter http://swr.li/marktcheck-drfeil.

Pressekontakt: Katja Matschinski, 0711 929 11063, katja.matschinski@SWR.de

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Über 450 Produkte: Lidl baut veganes Sortiment aus

19.04.2021 – 10:07

Lidl

Über 450 Produkte: Lidl baut veganes Sortiment aus


















Über 450 Produkte: Lidl baut veganes Sortiment aus
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Neckarsulm (ots)

- Lidl bündelt vegane Alternativprodukte unter der Eigenmarke "Vemondo"
- "Vemondo" zu 100 Prozent klimaneutral 

Ob ein Glas Bio-Mandeldrink zum Frühstück, Spaghetti Bolognese zum Abendessen oder das Eis am Stiel zwischendurch: Wer sich vegan ernährt oder gelegentlich tierische durch rein pflanzliche Produkte ersetzen möchte, kann bei Lidl ab sofort aus über 450 Artikeln wählen, die mit dem gelben Vegan-Siegel gekennzeichnet sind. Der Lebensmittelhändler hat sein veganes Sortiment sukzessive erweitert, um den Kunden für verschiedene Mahlzeiten und Snacks rein pflanzliche Alternativen zu bieten. Für den perfekten Schaum auf dem Kaffee hat das Unternehmen beispielsweise einen Hafer-Barista-Drink deutschlandweit neu im Sortiment aufgenommen. Regional ergänzen weitere vegane Produkte wie Steinofenpizza Margherita, Sojagurt und Genießer-Käsescheiben für herzhafte Brote das Angebot in den Filialen. Alle veganen Alternativprodukte sind ab sofort einheitlich unter der Lidl-Eigenmarke „Vemondo“ erhältlich, sodass Kunden sie schnell im Regal erkennen können. Auch zukünftig wird Lidl sein veganes Sortiment kontinuierlich ausbauen und die Produkte hinsichtlich Geschmack, Optik, Textur und Nachhaltigkeit weiterentwickeln. Mittlerweile sind beispielsweise auch alle „Vemondo“-Produkte klimaneutral. Dazu gleicht Lidl die CO2-Emissionen bei der Herstellung und beim Transport aus.

Weitere Informationen zu Lidl in Deutschland finden Sie hier.

Pressekontakt:

Pressestelle Lidl Deutschland
07063/931 60 90 · presse@lidl.de

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Die vielschichtige Schönheit Nordargentiniens

19.04.2021 – 09:00

Turismo de Argentina

Die vielschichtige Schönheit Nordargentiniens


















Die vielschichtige Schönheit Nordargentiniens
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Buenos Aires (ots)

Landschaften, die von intensiven Farben geprägt sind, gespickt mit malerischen Tälern und tausendjährigen Orten – Nordargentinien lädt zu einer in Erinnerung bleibenden Entdeckungsreise ein.

Die Geografie und Natur Nordargentiniens wartet mit beeindruckenden Kontrasten, außergewöhnlicher Schönheit und großem kulturellem Reichtum auf und nimmt Besucher auf eine intensive Reise voller Abenteuer mit. Ein argentinisches Sprichwort besagt: Jeder von uns hat nur eine Mutter und mit ihr wird dieses einzigartige und unerschütterliche Gefühl von Geborgenheit verbunden, das jeden von uns ein Leben lang begleitet. Eine ähnliche Wirkung erleben Reisende, wenn sie in Santiago del Estero ankommen, der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, die in Argentinien „Mutter der Städte“ genannt wird. Warum? Santiago del Estero wurde 1553 gegründet – als erste Stadt im Land. In Anlehnung an dieses mütterliche Gefühl von Ruhe und Geborgenheit bietet die Region in ihren berühmten Termas de Río Hondo, einem der bedeutendsten Zentren für Thermalbäder in Lateinamerika, ihren Besuchern heilende und entspannende Auszeiten, um die Seele baumeln zu lassen.

Wir setzen die Reise der Kontraste in Jujuy fort, der nördlichsten Region des Landes. Die von intensiven Farben geprägten Landschaften dieser Gegend inspirieren den Reisegeist der Besucher und Abenteurer. Landschaften wie der Cerro de los Siete Colores, der Berg der sieben Farben, oder die Gebirgskette Hornacal bieten einen atemberaubenden Aus- und Anblick.

Der Geist der Gauchos, verbunden mit der Kultur des Weins und des guten Lebens, ist in der Provinz Salta zu finden. Hier können Besucher die malerischen Täler in Cafayate bewundern, während sie ein Glas Torrontés genießen. Dieser Weißwein gehört zu den besten Höhenweinen der Welt.

La Rioja hingegen enthüllt Besuchern die tiefsten Geheimnisse der Region, indem sie ihre Millionen Jahre alten geopaläontologischen Fundstätten und die riesigen roten Felswände des Nationalparks Talampaya offenbart. Wer bereits dort war weiß: Talampaya ist nicht umsonst ein Unesco-Weltnaturerbe!

Von großer historischer Bedeutung ist die Stadt Tucumán, in der 1816 die Unabhängigkeit Argentiniens erklärt wurde. Die gleichnamige Provinz beherbergt ein Relikt der Calchaquí-Kultur, welches dem Besucher einen Panoramablick auf die Täler und Spuren einer Enklave der Urbevölkerung, der Heiligen Stadt der Quilmes, bietet.

Wir beenden die spektakuläre Entdeckungsreise im Campo de Piedra Pómez in der Provinz Catamarca. Eine Gegend, die aussieht, als sei sie nicht von dieser Welt: geformt aus Vulkangestein und Sanddünen, die einem weißen Steinmeer gleichen; mit Wellenkämmen, geformt durch Winde, die von den Anden hinabwehen und bis zu vier Meter hohe Korridore und Skulpturen bilden – ein wahrlich magischer Ort und außerirdischer Anblick.

Bilder zum Herunterladen: https://cutt.ly/2j7eOfT

http://visitargentina.site/en/

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Für weitere Informationen, Bildmaterial und Interviews:
María José García: mjgarcia@cciba.net
Cristina Mateo: cmateo@cciba.net
Carmela Noriega: cnoriega@cciba.net
Telefon: +34 91 575 71 21

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Kosten für energetische Sanierung absetzenBis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich

19.04.2021 – 14:10

LBS Bayerische Landesbausparkasse

Kosten für energetische Sanierung absetzen
Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich


















München (ots)

Derzeit machen sich viele Menschen an ihre Steuererklärung für 2020. Erstmals können sie dabei von einer besonderen Förderung für energetische Modernisierungen profitieren. Denn ein spürbarer Teil der Kosten für solche Maßnahmen kann bei der Steuererklärung zurückgeholt werden, erklärt die LBS Bayern.

Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbstgenutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – also Arbeits- und Materialkosten – verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 Euro. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss bei Beginn der Maßnahmen die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht, erstmalig für das Steuerjahr 2020 im Jahr 2021, so die LBS Bayern. Die Maßnahmen müssen aber durch eine spezielle Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden.

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind nach wie vor 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es hierfür also 1200 Euro bei der Steuererklärung zurück.

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Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen

19.04.2021 – 09:57

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen


















Berlin (ots)

-  BGH: Auch vermeintliche "Imagewerbung" dient der Anlockung von Kunden und fällt unter die Informationspflichten der PKW-Energieverbrauchskennzeichnung 
-  Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt: Autoindustrie und Pkw-Handel dürfen diese wichtige Verbraucherschutzvorschrift nicht mit Tricks umgehen 
-  DUH-Bundesgeschäftsführer Resch wirft Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vor, im Auftrag der Autokonzerne die seit über zwei Jahren überfällige Novelle der Pkw-Kennzeichnungsverordnung zu blockieren  

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Grundsatzurteil für den Umwelt- und Verbraucherschutz erstritten, das erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie und den Pkw-Handel in Deutschland hat. Diese müssen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neuwagen nicht nur bei ganz konkreter Verkaufswerbung angeben, sondern bei jeglicher Form von Werbung, auch etwa bei vermeintlicher „Imagewerbung“. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Händler auf Facebook einem Kunden zur Auslieferung eines Sportwagens gratuliert und dabei die Vorzüge des Autos angepriesen. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht genannt.

Damit hat der Händler gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) verstoßen, stellte der BGH nun klar (Az BGH: I ZR 115/20). Dabei ist es unerheblich, ob das konkret abgebildete Fahrzeug schon verkauft ist, ob es direkt beim werbenden Händler erworben oder überhaupt noch in dieser Variante bestellt werden kann. Denn auch in diesen Fällen werbe der Händler damit für den Kauf weiterer Neufahrzeuge, begründete der Senat in der mündlichen Verhandlung. Und eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher sei nur bei voller Sachkenntnis über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu gewährleisten.

Auch mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten verweigern einzelne Autokonzerne und Pkw-Händler Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Erneut mussten wir bis hinauf zum Bundesgerichtshof klagen, um eine Selbstverständlichkeit vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt zu bekommen: Auch die Automobilindustrie steht nicht über Recht und Gesetz und kann sich nicht auf selbst erdachte Ausnahmen für bestimmte Werbeformen berufen. So sehr wir uns freuen, verbleibt ein bitterer Nachgeschmack: Auf Anweisung der deutschen Automobilindustrie verweigert Bundeswirtschaftsminister Altmaier die lange überfällige Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben. So erhalten die Kunden nur geschönte Informationen nach dem alten Prüfzyklus NEFZ, obwohl seit Jahren ein neues Prüfverfahren für die Zulassung vorgeschrieben ist. Angesichts der wöchentlich neu bekannt werdenden illegalen Geschäfte von CDU- und CSU-Politikern mache ich mir allerdings keine Hoffnung, dass diese Bundesregierung die Kraft aufbringt, gegen diese Anweisung aus den Konzernzentralen tätig zu werden„, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Bereits im Mai 2020 erwirkte die Deutsche Umwelthilfe eine ebenso weitreichende Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof für ausgestellte Fahrzeuge. Der Hersteller Jaguar Land Rover bestritt die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung eines auf der Internationalen Automobilausstellung 2017 präsentierten Jaguar-Modells mit der Begründung, das ausgestellte Fahrzeug sei nicht mehr neu gewesen. Der BGH gab auch hier der DUH Recht und entschied: „Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.“ Und weiter: „Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug ausgestellt wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt.“ (Az BGH: I ZR 170/19).

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung bei der DUH: „Die Entscheidungen sind Meilensteine für den Verbraucherschutz. In unserer täglichen Arbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften stellen wir immer dreistere Formen von Versuchen fest, die Regeln zu umgehen. Da versuchen Pkw-Händler Werbung als „Unterhaltung“ darzustellen und so auch den kritischen Blick der Verbraucherinnen und Verbraucher zu trüben. Es ist gut, dass die Gerichte hier klare Rote Linien ziehen.

Hintergrund:

Anlass des über fünf Jahre andauernden Rechtsstreits war ein Facebook-Post eines PKW-Händlers in Norddeutschland, mit dem er dem neuen Besitzer eines Ferrari 458 Speciale gratuliert hat: „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.“ Die DUH als klagebefugter Verbraucherschutzverband forderte den Händler auf, zukünftig auch den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen bei der Werbung für Neufahrzeuge anzugeben. Der Händler weigerte sich und begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits an einen Endverbraucher verkauft sei und zum Zeitpunkt der Werbung auch keine weiteren Neufahrzeuge des limitierten Modells mehr erhältlich gewesen wären.

Die DUH erhob daraufhin Klage beim Landgericht Flensburg, das der DUH Recht gab (Az: 6 HKO 2/16). Auch die Berufung des Händlers blieb ohne Erfolg. Im Urteil des Berufungsgerichts hieß es: „Entscheidend ist nicht, wie die Werbung gestaltet ist, welchen Text sie hat, ob sie mit Bildern versehen ist und wenn, mit welchen. Entscheidend ist allein ihre Aussage. Vermittelt diese dem Betrachter, dass er „neue PKW“ des beworbenen Modells erwerben könne, sind die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.“ (Az OLG Schleswig: 6 U 50/18)

Der BGH wies die Revision des PKW-Händlers zurück und sah den Werbeeffekt als erfüllt an, da das Interesse eines Kunden mit der Werbung erweckt werde und der Verbraucher möglicherweise – wenn es das Modell nicht mehr zu kaufen gebe – auf ein anderes, ähnliches Modell ausweiche.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Monaten erwartet.

Links:

Zum Urteil des OLG Schleswig: http://l.duh.de/p210419

Pressekontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung
0175 5724833, sauter@duh.de

DUH-Pressestelle:

Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
030 2400867-20, presse@duh.de

www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe, www.facebook.com/umwelthilfe, www.instagram.com/umwelthilfe, www.linkedin.com/company/umwelthilfe

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Repräsentative Studie zum Earth Day 2021: In puncto nachhaltige Ernährung hat Deutschland Aufholbedarf

19.04.2021 – 07:35

CLARK

Repräsentative Studie zum Earth Day 2021: In puncto nachhaltige Ernährung hat Deutschland Aufholbedarf


















Repräsentative Studie zum Earth Day 2021: In puncto nachhaltige Ernährung hat Deutschland Aufholbedarf
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Frankfurt (ots)

Anlässlich des Earth Day 2021, der in Deutschland unter dem Motto „Jeder Bissen zählt“ stattfindet, hat der digitale Versicherungsmanager CLARK eine repräsentative Studie zum Thema nachhaltige Ernährung durchgeführt. Diese zeigt: Wenn es um ressourcenschonende Ernährung geht, hat Deutschland großen Nachholbedarf. Während immerhin 60 Prozent der befragten Personen angeben, Lebensmittelverschwendung reduzieren zu wollen – zum Beispiel durch eine Einkaufsliste oder den Verzehr erst kürzlich abgelaufener Lebensmittel – gaben nur 23 Prozent an, beim Einkauf auf Bio-Siegel zu achten. Während Fleischkonsum und -Produktion erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Klima haben [1], ernähren sich deutschlandweit nur acht Prozent der Personen, die befragt wurden, vegetarisch und drei Prozent vegan – also gänzlich ohne Nahrungsmittel tierischen Ursprungs wie z.B. Milchprodukte, Honig oder Eier.

Nachhaltigkeit bei der Versicherungswahl

Auch wenn es im Bereich ressourcenschonende Ernährung Nachholbedarf gibt, sind die Befragten engagiert, ihren Alltag umweltschonend zu gestalten. So geben 64 Prozent der Teilnehmer:innen der CLARK-Studie an, Energiesparlampen zu nutzen. Weitere 55 Prozent recyceln und 19 Prozent fahren häufig Fahrrad statt das Auto zu nutzen. „Auch bei der Wahl von Versicherungen kann man auf Nachhaltigkeitsfaktoren achten“, erklärt Marco Adelt, COO und Co-Gründer von CLARK. Die meisten Versicherer weisen ihre Nachhaltigkeitsbemühungen bereits online aus. Es gibt sogar Versicherungsunternehmen, die komplett grün aufgestellt sind. „In jedem Fall sollte man sich kompetent und unabhängig beraten lassen, um die passende Versicherung für die eigenen (Umwelt-)Bedürfnisse zu finden“, so Adelt abschließend.

[1] https://www.wwf.de/themen-projekte/landwirtschaft/ernaehrung-konsum/fleisch

Hinweis zur Studie: Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 1008 Personen zwischen dem 20. und 25.01.2021 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.

Pressekontakt:

Presse CLARK
Nora Wendt
presse@clark.de

Original-Content von: CLARK, übermittelt

Veröffentlicht am

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen

19.04.2021 – 09:57

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen


















Berlin (ots)

-  BGH: Auch vermeintliche "Imagewerbung" dient der Anlockung von Kunden und fällt unter die Informationspflichten der PKW-Energieverbrauchskennzeichnung 
-  Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt: Autoindustrie und Pkw-Handel dürfen diese wichtige Verbraucherschutzvorschrift nicht mit Tricks umgehen 
-  DUH-Bundesgeschäftsführer Resch wirft Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vor, im Auftrag der Autokonzerne die seit über zwei Jahren überfällige Novelle der Pkw-Kennzeichnungsverordnung zu blockieren  

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Grundsatzurteil für den Umwelt- und Verbraucherschutz erstritten, das erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie und den Pkw-Handel in Deutschland hat. Diese müssen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neuwagen nicht nur bei ganz konkreter Verkaufswerbung angeben, sondern bei jeglicher Form von Werbung, auch etwa bei vermeintlicher „Imagewerbung“. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Händler auf Facebook einem Kunden zur Auslieferung eines Sportwagens gratuliert und dabei die Vorzüge des Autos angepriesen. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht genannt.

Damit hat der Händler gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) verstoßen, stellte der BGH nun klar (Az BGH: I ZR 115/20). Dabei ist es unerheblich, ob das konkret abgebildete Fahrzeug schon verkauft ist, ob es direkt beim werbenden Händler erworben oder überhaupt noch in dieser Variante bestellt werden kann. Denn auch in diesen Fällen werbe der Händler damit für den Kauf weiterer Neufahrzeuge, begründete der Senat in der mündlichen Verhandlung. Und eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher sei nur bei voller Sachkenntnis über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu gewährleisten.

Auch mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten verweigern einzelne Autokonzerne und Pkw-Händler Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Erneut mussten wir bis hinauf zum Bundesgerichtshof klagen, um eine Selbstverständlichkeit vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt zu bekommen: Auch die Automobilindustrie steht nicht über Recht und Gesetz und kann sich nicht auf selbst erdachte Ausnahmen für bestimmte Werbeformen berufen. So sehr wir uns freuen, verbleibt ein bitterer Nachgeschmack: Auf Anweisung der deutschen Automobilindustrie verweigert Bundeswirtschaftsminister Altmaier die lange überfällige Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben. So erhalten die Kunden nur geschönte Informationen nach dem alten Prüfzyklus NEFZ, obwohl seit Jahren ein neues Prüfverfahren für die Zulassung vorgeschrieben ist. Angesichts der wöchentlich neu bekannt werdenden illegalen Geschäfte von CDU- und CSU-Politikern mache ich mir allerdings keine Hoffnung, dass diese Bundesregierung die Kraft aufbringt, gegen diese Anweisung aus den Konzernzentralen tätig zu werden„, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Bereits im Mai 2020 erwirkte die Deutsche Umwelthilfe eine ebenso weitreichende Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof für ausgestellte Fahrzeuge. Der Hersteller Jaguar Land Rover bestritt die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung eines auf der Internationalen Automobilausstellung 2017 präsentierten Jaguar-Modells mit der Begründung, das ausgestellte Fahrzeug sei nicht mehr neu gewesen. Der BGH gab auch hier der DUH Recht und entschied: „Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.“ Und weiter: „Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug ausgestellt wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt.“ (Az BGH: I ZR 170/19).

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung bei der DUH: „Die Entscheidungen sind Meilensteine für den Verbraucherschutz. In unserer täglichen Arbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften stellen wir immer dreistere Formen von Versuchen fest, die Regeln zu umgehen. Da versuchen Pkw-Händler Werbung als „Unterhaltung“ darzustellen und so auch den kritischen Blick der Verbraucherinnen und Verbraucher zu trüben. Es ist gut, dass die Gerichte hier klare Rote Linien ziehen.

Hintergrund:

Anlass des über fünf Jahre andauernden Rechtsstreits war ein Facebook-Post eines PKW-Händlers in Norddeutschland, mit dem er dem neuen Besitzer eines Ferrari 458 Speciale gratuliert hat: „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.“ Die DUH als klagebefugter Verbraucherschutzverband forderte den Händler auf, zukünftig auch den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen bei der Werbung für Neufahrzeuge anzugeben. Der Händler weigerte sich und begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits an einen Endverbraucher verkauft sei und zum Zeitpunkt der Werbung auch keine weiteren Neufahrzeuge des limitierten Modells mehr erhältlich gewesen wären.

Die DUH erhob daraufhin Klage beim Landgericht Flensburg, das der DUH Recht gab (Az: 6 HKO 2/16). Auch die Berufung des Händlers blieb ohne Erfolg. Im Urteil des Berufungsgerichts hieß es: „Entscheidend ist nicht, wie die Werbung gestaltet ist, welchen Text sie hat, ob sie mit Bildern versehen ist und wenn, mit welchen. Entscheidend ist allein ihre Aussage. Vermittelt diese dem Betrachter, dass er „neue PKW“ des beworbenen Modells erwerben könne, sind die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.“ (Az OLG Schleswig: 6 U 50/18)

Der BGH wies die Revision des PKW-Händlers zurück und sah den Werbeeffekt als erfüllt an, da das Interesse eines Kunden mit der Werbung erweckt werde und der Verbraucher möglicherweise – wenn es das Modell nicht mehr zu kaufen gebe – auf ein anderes, ähnliches Modell ausweiche.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Monaten erwartet.

Links:

Zum Urteil des OLG Schleswig: http://l.duh.de/p210419

Pressekontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung
0175 5724833, sauter@duh.de

DUH-Pressestelle:

Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
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