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Durch Corona veränderte Fahrleistung dem Kfz-Versicherer melden

19.04.2021 – 07:30

CHECK24 GmbH

Durch Corona veränderte Fahrleistung dem Kfz-Versicherer melden


















Durch Corona veränderte Fahrleistung dem Kfz-Versicherer melden
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München (ots)

- Viele Kfz-Versicherer erstatten Kund*innen bei weniger gefahrenen Kilometern Geld zurück
- 12.000 km Fahrleistung statt 16.000 km bedeutet im Schnitt 16 Prozent weniger Beitrag
- 300 CHECK24-Expert*innen beraten bei allen Fragen rund um die Kfz-Versicherung 

Ein wichtiges Kriterium für Versicherer, um den Kfz-Versicherungsbeitrag festzulegen, ist die Angabe zur jährlichen Fahrleistung. In der Regel gilt: Je mehr Kilometer Fahrzeughalter*innen zurücklegen, desto mehr kostet die Versicherung. Durch die Corona-Maßnahmen, wie z. B. Arbeiten im Homeoffice, haben viele Autofahrer*innen weniger Kilometer zurückgelegt als gedacht. Das sollten sie ihrem Kfz-Versicherer unbedingt melden.

„Für das laufende Jahr 2021 gibt es für viele Kund*innen die Möglichkeit einer Beitragsrückerstattung“, sagt Dr. Rainer Klipp, Geschäftsführer Kfz-Versicherungen bei CHECK24. „Zwei Drittel aller im vergangenen Jahr über CHECK24 abgeschlossenen Kfz-Versicherungen beinhalten beitragsfrei den sogenannten ‚Corona-Schutz‘. Wer rechtzeitig zum Ende des Versicherungsjahrs seinem Versicherer eine geringere Fahrleistung meldet, erhält eine Rückerstattung oder eine Gutschrift für das Folgejahr.“

Verbraucher*innen, die mit ihrem Pkw jährlich 12.000 km im Jahr zurücklegen, zahlen durchschnittlich 15,8 Prozent weniger Beitrag für ihre Vollkaskoversicherung als Versicherungskunden mit 16.000 km Fahrleistung.1) Die Angaben müssen aber wahrheitsgemäß sein, sonst riskieren Verbraucher*innen ihren Versicherungsschutz.

Auch überschrittene Fahrleistung unbedingt angeben

Auch Autofahrer*innen, die deutlich mehr Kilometer gefahren sind, als sie beim Abschluss ihres Versicherungsvertrages angegeben haben, sollten das ihrem Versicherer auf keinen Fall verschweigen. Durch den falschen Kilometerwert kann die Versicherung das Risiko nicht korrekt berechnen. Das kann im Schadenfall dazu führen, dass der Versicherer die Leistung (anteilig) ablehnt.

300 CHECK24-Expert*innen beraten bei allen Themen rund um die Kfz-Versicherung

Bei allen Fragen rund um die Kfz-Versicherung beraten über 300 CHECK24-Versicherungsexpert*innen persönlich per Telefon und E-Mail. In ihrem persönlichen Versicherungscenter verwalten Kund*innen ihre Versicherungsverträge – unabhängig davon, bei wem sie diese abgeschlossen haben. Sie profitieren dadurch von automatischen Preis- und Leistungschecks und können so ihren Versicherungsschutz optimieren und gleichzeitig sparen.

Vergleichsportale fördern den Anbieterwettbewerb – Gesamtersparnis von 318 Mio. Euro im Jahr

Vergleichsportale fördern den Wettbewerb zwischen Anbietern von Kfz-Versicherungen. So sparten Verbraucher*innen durch den Wechsel innerhalb eines Jahres insgesamt 318 Mio. Euro. Das ergab eine repräsentative Studie der WIK-Consult, einer Tochter des Wissenschaftlichen Instituts für Infrastruktur und Kommunikationsdienste (WIK).2)

1)Die Beispielberechnungen über alle im CHECK24-Vergleich verfügbaren Versicherern basieren auf folgenden Annahmen: Versicherungswechsel zum 01.01.2021, Mann (45 Jahre), verheiratet, keine Kinder, Angestellter, VW Golf VII 1.0 TSi, 116 PS (85kW) (HSN: 0603, TSN: BVV), Erstzulassung: Februar 2019, Erwerb & Halterzulassung: August 2019, Barkauf, Nutzung: nur privat (inkl. Arbeitsweg), Fahrzeugnutzer: Versicherungsnehmer, kein Wohneigentum, Parkplatz: Straße (öffentlich), Haftpflicht (SF 20) und Vollkasko (SF 20) mit 500 EUR SB inkl. Teilkasko mit 150 EUR SB, freie Werkstattwahl, jährliche Beitragszahlweise; Erstwagen, Halter: Versicherungsnehmer, keine Punkte, 06114 Halle

2)Quelle: WIK-Consult (https://www.wik.org/fileadmin/Studien/2018/2017_CHECK24.pdf)

Über CHECK24

CHECK24 ist Deutschlands größtes Vergleichsportal. Der kostenlose Online-Vergleich zahlreicher Anbieter schafft konsequente Transparenz und Kund*innen sparen durch einen Wechsel oft einige hundert Euro. Sie wählen aus über 300 Kfz-Versicherungstarifen, über 1.000 Strom- und über 850 Gasanbietern, mehr als 300 Banken und Kreditvermittlern, über 350 Telekommunikationsanbietern für DSL und Mobilfunk, über 10.000 angeschlossenen Shops für Elektronik, Haushalt und Autoreifen, mehr als 150 Mietwagenanbietern, über 1.000.000 Unterkünften, mehr als 700 Fluggesellschaften und über 75 Pauschalreiseveranstaltern. Die Nutzung der CHECK24-Vergleichsrechner sowie die persönliche Kundenberatung an sieben Tagen die Woche ist für Verbraucher*innen kostenlos. Von den Anbietern erhält CHECK24 eine Vergütung.

CHECK24 unterstützt EU-Qualitätskriterien für Vergleichsportale

Verbraucherschutz steht für CHECK24 an oberster Stelle. Daher beteiligt sich CHECK24 aktiv an der Durchsetzung einheitlicher europäischer Qualitätskriterien für Vergleichsportale. Der Prinzipienkatalog der EU-Kommission „Key Principles for Comparison Tools“ enthält neun Empfehlungen zu Objektivität und Transparenz, die CHECK24 in allen Punkten erfüllt – unter anderem zu Rankings, Marktabdeckung, Datenaktualität, Kundenbewertungen, Nutzerfreundlichkeit und Kundenservice.

Pressekontakt:

Edgar Kirk, Public Relations Manager, Tel. +49 89 2000 47 1175,
edgar.kirk@check24.de Daniel Friedheim, Director Public Relations,
Tel. +49 89 2000 47 1170, daniel.friedheim@check24.de

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100. dm Corona-Schnelltest-Zentrum eröffnet in Berlin: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn informiert sich über das dm-Engagement

19.04.2021 – 14:42

dm-drogerie markt

100. dm Corona-Schnelltest-Zentrum eröffnet in Berlin: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn informiert sich über das dm-Engagement


















100. dm Corona-Schnelltest-Zentrum eröffnet in Berlin: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn informiert sich über das dm-Engagement
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Karlsruhe (ots)

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat heute das 100. dm Corona-Schnelltest-Zentrum eröffnet. Es befindet sich vor dem Einkaufszentrum Mall of Berlin, Leipziger Platz 12, in Berlin. Gemeinsam mit Christoph Werner, Vorsitzender der dm-Geschäftsführung, und Christian Harms, dm-Geschäftsführer für das Ressort Mitarbeiter und verantwortlich für das Projekt Schnelltest-Zentren, hat er sich ein Bild vom Ablauf vor Ort gemacht.

„Schnelltests sind neben den AHA-Regeln ein weiteres wichtiges Werkzeug in der Pandemiebekämpfung. Sie können perspektivisch mehr Sicherheit im Alltag geben – etwa beim Einkauf, Theater- oder Restaurantbesuch. Wenn wir die dritte Welle gebrochen haben, werden wir eine gute Testinfrastruktur brauchen“, sagt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.

Christoph Werner erklärt: „Mit unseren Corona-Schnelltest-Zentren möchten wir dabei helfen, eine verlässliche Schnelltest Infrastruktur in Deutschland aufzubauen, damit eine auf negativen Schnelltest-Ergebnissen basierende Öffnungsstrategie in Deutschland möglich wird. Aus diesem Grunde werden die Ergebnisse der Schnelltests bei dm ab Anfang Mai in die Corona Warn App und die Luca App eingespielt werden können. Es ist uns ein großes Anliegen, dass Bürgerinnen und Bürger in unserem Land eine aktive Rolle bei der Überwindung der Corona-Pandemie spielen können, damit die bürgerlichen Freiheitsrechte möglichst bald in vollem Umfang wieder selbstverständlich werden.“

Eine Übersicht der geöffneten Schnelltest-Zentren finden Sie unter: dm.de/corona-schnelltest-zentren

dm stellt Bildungseinrichtungen Bestell-Plattform für Selbsttests zur Verfügung

Zusätzlich zum Projekt Corona-Schnelltest-Zentren hat sich der Minister auch über die Bereitstellung eines Ordermanagement-Portals von Selbsttests für öffentliche Einrichtungen durch dm-drogerie markt informiert. Dazu dm-Geschäftsführer Christian Harms: „Wir bei dm verfügen über die Erfahrung und das technische Know-how, um eine passende Plattform anzubieten, über die Schulen oder andere Bildungseinrichtungen Selbsttests bedarfsgerecht abrufen können.“

dm ist dabei der technische Dienstleister für die Plattform. Die Kosten für die Bereitstellung und den Betrieb werden von dm übernommen. Die Beschaffung der Test liegt beim zuständigen Ministerium im jeweiligen Bundesland. Zudem beauftragt das Ministerium die Logistikpartner. Das dm Ordermanagement-Portal verwaltet die Informationen, die von der Landesregierung zur Verfügung gestellt werden. Schulen oder andere Bildungseinrichtungen übermitteln ihre Bestellung bedarfsgerecht über das Portal. Diese Daten werden dann an die Logistikpartner weitergeleitet. Das Order-Management-Portal steht ab sofort für interessierte Bundesländer bereit.

Über das Projekt Corona-Schnelltest-Zentren:

Gemeinsam mit der Landesregierung Baden-Württemberg hat dm-drogerie markt Anfang März das Vorhaben gestartet, den Bürgerinnen und Bürgern in Corona-Schnelltest-Zentren bei dm-Märkten kostenfreie Corona-Antigen-Schnelltests anzubieten. Damit unterstützt dm die Bundesregierung und die Länder bei ihrer Schnelltest-Strategie, dass sich jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig kostenfrei testen lassen kann. Für einen Schnelltest buchen Bürger unter dm.de/corona-schnelltest-zentren oder per „Mein dm-App“ einen Termin am gewünschten Standort. Speziell geschulte Mitarbeiter führen den kostenlosen Test durch, das Ergebnis kommt nach 15 Minuten per E-Mail.

Zu dm-drogerie markt

Sich in der Gesellschaft einzubringen und diese positiv mitzugestalten, gehört zum Selbstverständnis von dm-drogerie markt. Wichtigster Baustein des bürgerschaftlichen Engagements sind unterstützende Aktivitäten für regionale und lokale Initiativen im Umfeld der dm-Märkte. Bei dm-drogerie markt arbeiten europaweit mehr als 62.500 Menschen in über 3.700 Märkten. dm ist aktuell in 13 europäischen Ländern vertreten und konnte im Geschäftsjahr 2019/2020 einen Umsatz von 11,5 Milliarden Euro erreichen. Die rund 41.000 dm-Mitarbeiter in Deutschland erwirtschafteten in diesem Zeitraum einen Umsatz von 8,5 Milliarden Euro. dm ist bei den Kunden der beliebteste überregionale Drogeriemarkt Deutschlands, so das Ergebnis der Verbraucherbefragung „Kundenmonitor Deutschland 2020“. Das Sortiment bietet eine umfassende Auswahl an Produkten und umfasst neben Gesichts- und Körperpflege, Kosmetik und Düften auch Produkte aus den Bereichen Ernährung, Haushalt, Hygiene, Foto, Gesundheit und Tiernahrung. Die dm-Kunden schätzen zudem eine kompetente und typgerechte Beratung durch geschulte Mitarbeiter. Seit Juli 2015 können Kunden im unternehmenseigenen Onlineshop dm.de zum günstigen Dauerpreis einkaufen. Dort sind mehr als 18.000 Produkte verfügbar und das Angebot wird laufend erweitert. Täglich gehen rund 1,7 Millionen Kunden in die 2.040 dm-Märkte in Deutschland einkaufen.

Pressekontakt:

Herbert Arthen
dm-drogerie markt
Telefon: +49 721 5592 1195
herbert.arthen@dm.de
newsroom.dm.de

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Kosten für energetische Sanierung absetzenBis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich

19.04.2021 – 14:10

LBS Bayerische Landesbausparkasse

Kosten für energetische Sanierung absetzen
Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich


















München (ots)

Derzeit machen sich viele Menschen an ihre Steuererklärung für 2020. Erstmals können sie dabei von einer besonderen Förderung für energetische Modernisierungen profitieren. Denn ein spürbarer Teil der Kosten für solche Maßnahmen kann bei der Steuererklärung zurückgeholt werden, erklärt die LBS Bayern.

Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbstgenutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – also Arbeits- und Materialkosten – verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 Euro. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss bei Beginn der Maßnahmen die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht, erstmalig für das Steuerjahr 2020 im Jahr 2021, so die LBS Bayern. Die Maßnahmen müssen aber durch eine spezielle Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden.

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind nach wie vor 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es hierfür also 1200 Euro bei der Steuererklärung zurück.

Pressekontakt:

LBS Bayern
Dominik Müller / Unternehmenskommunikation
E-Mail: presse@lbs-bayern.de

Original-Content von: LBS Bayerische Landesbausparkasse, übermittelt

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Kosten für energetische Sanierung absetzenBis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich

19.04.2021 – 14:10

LBS Bayerische Landesbausparkasse

Kosten für energetische Sanierung absetzen
Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich


















München (ots)

Derzeit machen sich viele Menschen an ihre Steuererklärung für 2020. Erstmals können sie dabei von einer besonderen Förderung für energetische Modernisierungen profitieren. Denn ein spürbarer Teil der Kosten für solche Maßnahmen kann bei der Steuererklärung zurückgeholt werden, erklärt die LBS Bayern.

Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbstgenutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – also Arbeits- und Materialkosten – verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 Euro. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss bei Beginn der Maßnahmen die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht, erstmalig für das Steuerjahr 2020 im Jahr 2021, so die LBS Bayern. Die Maßnahmen müssen aber durch eine spezielle Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden.

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind nach wie vor 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es hierfür also 1200 Euro bei der Steuererklärung zurück.

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LBS Bayern
Dominik Müller / Unternehmenskommunikation
E-Mail: presse@lbs-bayern.de

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Die vielschichtige Schönheit Nordargentiniens

19.04.2021 – 09:00

Turismo de Argentina

Die vielschichtige Schönheit Nordargentiniens


















Die vielschichtige Schönheit Nordargentiniens
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Buenos Aires (ots)

Landschaften, die von intensiven Farben geprägt sind, gespickt mit malerischen Tälern und tausendjährigen Orten – Nordargentinien lädt zu einer in Erinnerung bleibenden Entdeckungsreise ein.

Die Geografie und Natur Nordargentiniens wartet mit beeindruckenden Kontrasten, außergewöhnlicher Schönheit und großem kulturellem Reichtum auf und nimmt Besucher auf eine intensive Reise voller Abenteuer mit. Ein argentinisches Sprichwort besagt: Jeder von uns hat nur eine Mutter und mit ihr wird dieses einzigartige und unerschütterliche Gefühl von Geborgenheit verbunden, das jeden von uns ein Leben lang begleitet. Eine ähnliche Wirkung erleben Reisende, wenn sie in Santiago del Estero ankommen, der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, die in Argentinien „Mutter der Städte“ genannt wird. Warum? Santiago del Estero wurde 1553 gegründet – als erste Stadt im Land. In Anlehnung an dieses mütterliche Gefühl von Ruhe und Geborgenheit bietet die Region in ihren berühmten Termas de Río Hondo, einem der bedeutendsten Zentren für Thermalbäder in Lateinamerika, ihren Besuchern heilende und entspannende Auszeiten, um die Seele baumeln zu lassen.

Wir setzen die Reise der Kontraste in Jujuy fort, der nördlichsten Region des Landes. Die von intensiven Farben geprägten Landschaften dieser Gegend inspirieren den Reisegeist der Besucher und Abenteurer. Landschaften wie der Cerro de los Siete Colores, der Berg der sieben Farben, oder die Gebirgskette Hornacal bieten einen atemberaubenden Aus- und Anblick.

Der Geist der Gauchos, verbunden mit der Kultur des Weins und des guten Lebens, ist in der Provinz Salta zu finden. Hier können Besucher die malerischen Täler in Cafayate bewundern, während sie ein Glas Torrontés genießen. Dieser Weißwein gehört zu den besten Höhenweinen der Welt.

La Rioja hingegen enthüllt Besuchern die tiefsten Geheimnisse der Region, indem sie ihre Millionen Jahre alten geopaläontologischen Fundstätten und die riesigen roten Felswände des Nationalparks Talampaya offenbart. Wer bereits dort war weiß: Talampaya ist nicht umsonst ein Unesco-Weltnaturerbe!

Von großer historischer Bedeutung ist die Stadt Tucumán, in der 1816 die Unabhängigkeit Argentiniens erklärt wurde. Die gleichnamige Provinz beherbergt ein Relikt der Calchaquí-Kultur, welches dem Besucher einen Panoramablick auf die Täler und Spuren einer Enklave der Urbevölkerung, der Heiligen Stadt der Quilmes, bietet.

Wir beenden die spektakuläre Entdeckungsreise im Campo de Piedra Pómez in der Provinz Catamarca. Eine Gegend, die aussieht, als sei sie nicht von dieser Welt: geformt aus Vulkangestein und Sanddünen, die einem weißen Steinmeer gleichen; mit Wellenkämmen, geformt durch Winde, die von den Anden hinabwehen und bis zu vier Meter hohe Korridore und Skulpturen bilden – ein wahrlich magischer Ort und außerirdischer Anblick.

Bilder zum Herunterladen: https://cutt.ly/2j7eOfT

http://visitargentina.site/en/

Pressekontakt:

Für weitere Informationen, Bildmaterial und Interviews:
María José García: mjgarcia@cciba.net
Cristina Mateo: cmateo@cciba.net
Carmela Noriega: cnoriega@cciba.net
Telefon: +34 91 575 71 21

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Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen

19.04.2021 – 09:57

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen


















Berlin (ots)

-  BGH: Auch vermeintliche "Imagewerbung" dient der Anlockung von Kunden und fällt unter die Informationspflichten der PKW-Energieverbrauchskennzeichnung 
-  Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt: Autoindustrie und Pkw-Handel dürfen diese wichtige Verbraucherschutzvorschrift nicht mit Tricks umgehen 
-  DUH-Bundesgeschäftsführer Resch wirft Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vor, im Auftrag der Autokonzerne die seit über zwei Jahren überfällige Novelle der Pkw-Kennzeichnungsverordnung zu blockieren  

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Grundsatzurteil für den Umwelt- und Verbraucherschutz erstritten, das erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie und den Pkw-Handel in Deutschland hat. Diese müssen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neuwagen nicht nur bei ganz konkreter Verkaufswerbung angeben, sondern bei jeglicher Form von Werbung, auch etwa bei vermeintlicher „Imagewerbung“. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Händler auf Facebook einem Kunden zur Auslieferung eines Sportwagens gratuliert und dabei die Vorzüge des Autos angepriesen. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht genannt.

Damit hat der Händler gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) verstoßen, stellte der BGH nun klar (Az BGH: I ZR 115/20). Dabei ist es unerheblich, ob das konkret abgebildete Fahrzeug schon verkauft ist, ob es direkt beim werbenden Händler erworben oder überhaupt noch in dieser Variante bestellt werden kann. Denn auch in diesen Fällen werbe der Händler damit für den Kauf weiterer Neufahrzeuge, begründete der Senat in der mündlichen Verhandlung. Und eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher sei nur bei voller Sachkenntnis über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu gewährleisten.

Auch mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten verweigern einzelne Autokonzerne und Pkw-Händler Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Erneut mussten wir bis hinauf zum Bundesgerichtshof klagen, um eine Selbstverständlichkeit vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt zu bekommen: Auch die Automobilindustrie steht nicht über Recht und Gesetz und kann sich nicht auf selbst erdachte Ausnahmen für bestimmte Werbeformen berufen. So sehr wir uns freuen, verbleibt ein bitterer Nachgeschmack: Auf Anweisung der deutschen Automobilindustrie verweigert Bundeswirtschaftsminister Altmaier die lange überfällige Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben. So erhalten die Kunden nur geschönte Informationen nach dem alten Prüfzyklus NEFZ, obwohl seit Jahren ein neues Prüfverfahren für die Zulassung vorgeschrieben ist. Angesichts der wöchentlich neu bekannt werdenden illegalen Geschäfte von CDU- und CSU-Politikern mache ich mir allerdings keine Hoffnung, dass diese Bundesregierung die Kraft aufbringt, gegen diese Anweisung aus den Konzernzentralen tätig zu werden„, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Bereits im Mai 2020 erwirkte die Deutsche Umwelthilfe eine ebenso weitreichende Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof für ausgestellte Fahrzeuge. Der Hersteller Jaguar Land Rover bestritt die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung eines auf der Internationalen Automobilausstellung 2017 präsentierten Jaguar-Modells mit der Begründung, das ausgestellte Fahrzeug sei nicht mehr neu gewesen. Der BGH gab auch hier der DUH Recht und entschied: „Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.“ Und weiter: „Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug ausgestellt wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt.“ (Az BGH: I ZR 170/19).

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung bei der DUH: „Die Entscheidungen sind Meilensteine für den Verbraucherschutz. In unserer täglichen Arbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften stellen wir immer dreistere Formen von Versuchen fest, die Regeln zu umgehen. Da versuchen Pkw-Händler Werbung als „Unterhaltung“ darzustellen und so auch den kritischen Blick der Verbraucherinnen und Verbraucher zu trüben. Es ist gut, dass die Gerichte hier klare Rote Linien ziehen.

Hintergrund:

Anlass des über fünf Jahre andauernden Rechtsstreits war ein Facebook-Post eines PKW-Händlers in Norddeutschland, mit dem er dem neuen Besitzer eines Ferrari 458 Speciale gratuliert hat: „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.“ Die DUH als klagebefugter Verbraucherschutzverband forderte den Händler auf, zukünftig auch den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen bei der Werbung für Neufahrzeuge anzugeben. Der Händler weigerte sich und begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits an einen Endverbraucher verkauft sei und zum Zeitpunkt der Werbung auch keine weiteren Neufahrzeuge des limitierten Modells mehr erhältlich gewesen wären.

Die DUH erhob daraufhin Klage beim Landgericht Flensburg, das der DUH Recht gab (Az: 6 HKO 2/16). Auch die Berufung des Händlers blieb ohne Erfolg. Im Urteil des Berufungsgerichts hieß es: „Entscheidend ist nicht, wie die Werbung gestaltet ist, welchen Text sie hat, ob sie mit Bildern versehen ist und wenn, mit welchen. Entscheidend ist allein ihre Aussage. Vermittelt diese dem Betrachter, dass er „neue PKW“ des beworbenen Modells erwerben könne, sind die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.“ (Az OLG Schleswig: 6 U 50/18)

Der BGH wies die Revision des PKW-Händlers zurück und sah den Werbeeffekt als erfüllt an, da das Interesse eines Kunden mit der Werbung erweckt werde und der Verbraucher möglicherweise – wenn es das Modell nicht mehr zu kaufen gebe – auf ein anderes, ähnliches Modell ausweiche.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Monaten erwartet.

Links:

Zum Urteil des OLG Schleswig: http://l.duh.de/p210419

Pressekontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung
0175 5724833, sauter@duh.de

DUH-Pressestelle:

Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
030 2400867-20, presse@duh.de

www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe, www.facebook.com/umwelthilfe, www.instagram.com/umwelthilfe, www.linkedin.com/company/umwelthilfe

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Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen

19.04.2021 – 09:57

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen


















Berlin (ots)

-  BGH: Auch vermeintliche "Imagewerbung" dient der Anlockung von Kunden und fällt unter die Informationspflichten der PKW-Energieverbrauchskennzeichnung 
-  Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt: Autoindustrie und Pkw-Handel dürfen diese wichtige Verbraucherschutzvorschrift nicht mit Tricks umgehen 
-  DUH-Bundesgeschäftsführer Resch wirft Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vor, im Auftrag der Autokonzerne die seit über zwei Jahren überfällige Novelle der Pkw-Kennzeichnungsverordnung zu blockieren  

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Grundsatzurteil für den Umwelt- und Verbraucherschutz erstritten, das erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie und den Pkw-Handel in Deutschland hat. Diese müssen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neuwagen nicht nur bei ganz konkreter Verkaufswerbung angeben, sondern bei jeglicher Form von Werbung, auch etwa bei vermeintlicher „Imagewerbung“. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Händler auf Facebook einem Kunden zur Auslieferung eines Sportwagens gratuliert und dabei die Vorzüge des Autos angepriesen. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht genannt.

Damit hat der Händler gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) verstoßen, stellte der BGH nun klar (Az BGH: I ZR 115/20). Dabei ist es unerheblich, ob das konkret abgebildete Fahrzeug schon verkauft ist, ob es direkt beim werbenden Händler erworben oder überhaupt noch in dieser Variante bestellt werden kann. Denn auch in diesen Fällen werbe der Händler damit für den Kauf weiterer Neufahrzeuge, begründete der Senat in der mündlichen Verhandlung. Und eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher sei nur bei voller Sachkenntnis über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu gewährleisten.

Auch mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten verweigern einzelne Autokonzerne und Pkw-Händler Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Erneut mussten wir bis hinauf zum Bundesgerichtshof klagen, um eine Selbstverständlichkeit vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt zu bekommen: Auch die Automobilindustrie steht nicht über Recht und Gesetz und kann sich nicht auf selbst erdachte Ausnahmen für bestimmte Werbeformen berufen. So sehr wir uns freuen, verbleibt ein bitterer Nachgeschmack: Auf Anweisung der deutschen Automobilindustrie verweigert Bundeswirtschaftsminister Altmaier die lange überfällige Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben. So erhalten die Kunden nur geschönte Informationen nach dem alten Prüfzyklus NEFZ, obwohl seit Jahren ein neues Prüfverfahren für die Zulassung vorgeschrieben ist. Angesichts der wöchentlich neu bekannt werdenden illegalen Geschäfte von CDU- und CSU-Politikern mache ich mir allerdings keine Hoffnung, dass diese Bundesregierung die Kraft aufbringt, gegen diese Anweisung aus den Konzernzentralen tätig zu werden„, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Bereits im Mai 2020 erwirkte die Deutsche Umwelthilfe eine ebenso weitreichende Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof für ausgestellte Fahrzeuge. Der Hersteller Jaguar Land Rover bestritt die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung eines auf der Internationalen Automobilausstellung 2017 präsentierten Jaguar-Modells mit der Begründung, das ausgestellte Fahrzeug sei nicht mehr neu gewesen. Der BGH gab auch hier der DUH Recht und entschied: „Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.“ Und weiter: „Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug ausgestellt wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt.“ (Az BGH: I ZR 170/19).

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung bei der DUH: „Die Entscheidungen sind Meilensteine für den Verbraucherschutz. In unserer täglichen Arbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften stellen wir immer dreistere Formen von Versuchen fest, die Regeln zu umgehen. Da versuchen Pkw-Händler Werbung als „Unterhaltung“ darzustellen und so auch den kritischen Blick der Verbraucherinnen und Verbraucher zu trüben. Es ist gut, dass die Gerichte hier klare Rote Linien ziehen.

Hintergrund:

Anlass des über fünf Jahre andauernden Rechtsstreits war ein Facebook-Post eines PKW-Händlers in Norddeutschland, mit dem er dem neuen Besitzer eines Ferrari 458 Speciale gratuliert hat: „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.“ Die DUH als klagebefugter Verbraucherschutzverband forderte den Händler auf, zukünftig auch den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen bei der Werbung für Neufahrzeuge anzugeben. Der Händler weigerte sich und begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits an einen Endverbraucher verkauft sei und zum Zeitpunkt der Werbung auch keine weiteren Neufahrzeuge des limitierten Modells mehr erhältlich gewesen wären.

Die DUH erhob daraufhin Klage beim Landgericht Flensburg, das der DUH Recht gab (Az: 6 HKO 2/16). Auch die Berufung des Händlers blieb ohne Erfolg. Im Urteil des Berufungsgerichts hieß es: „Entscheidend ist nicht, wie die Werbung gestaltet ist, welchen Text sie hat, ob sie mit Bildern versehen ist und wenn, mit welchen. Entscheidend ist allein ihre Aussage. Vermittelt diese dem Betrachter, dass er „neue PKW“ des beworbenen Modells erwerben könne, sind die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.“ (Az OLG Schleswig: 6 U 50/18)

Der BGH wies die Revision des PKW-Händlers zurück und sah den Werbeeffekt als erfüllt an, da das Interesse eines Kunden mit der Werbung erweckt werde und der Verbraucher möglicherweise – wenn es das Modell nicht mehr zu kaufen gebe – auf ein anderes, ähnliches Modell ausweiche.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Monaten erwartet.

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Zum Urteil des OLG Schleswig: http://l.duh.de/p210419

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Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung
0175 5724833, sauter@duh.de

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Achtung Änderung! Nahrungsergänzungsmittel: Wie seriös sind Empfehlungen von Dr. Feil? „Marktcheck“ am 20.4.2021

19.04.2021 – 17:14

SWR – Südwestrundfunk

Achtung Änderung! Nahrungsergänzungsmittel: Wie seriös sind Empfehlungen von Dr. Feil? „Marktcheck“ am 20.4.2021


















Achtung Änderung! Nahrungsergänzungsmittel: Wie seriös sind Empfehlungen von Dr. Feil? "Marktcheck" am 20.4.2021
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Stuttgart (ots)

Achtung Änderung

Aus dem Satz „Berühmte Sportler*innen oder angesehene Ärzt*innen sollen die Forschungsgruppe bilden“ im ersten Absatz wurde ‚Berühmte Sportler*innen‘ entfernt.

Hier die geänderte Version:

Nahrungsergänzungsmittel

Wie seriös sind Empfehlungen von Dr. Feil?

„Marktcheck“ am Dienstag, 20. April 2021, 20:15 Uhr, im SWR Fernsehen, in der ARD-Mediathek und auf Youtube / Moderation: Hendrike Brenninkmeyer

Die Forschungsgruppe Dr. Feil empfiehlt für etliche Leiden Nahrungsergänzungsmittel. Ob Arthrose oder Schutz vor dem Coronavirus – mit den richtigen Mitteln komme man gegen vieles an. Dabei verweisen sie auf prominente Referenzen. Angesehene Ärzt*innen sollen die Forschungsgruppe bilden. Doch einige von ihnen wissen gar nichts von ihrem angeblichen Engagement. Viele Mediziner*innen kritisieren die Aussagen von Dr. Feil. „Marktcheck“ recherchiert, wie seriös die Forschungsgruppe arbeitet und zeigt, wer Dr. Wolfgang Feil ist. Das Verbraucher- und Wirtschaftsmagazin berichtet am Dienstag, 20. April 2021, 20:15 Uhr im SWR Fernsehen. Im Anschluss in der ARD-Mediathek, online auf SWR.de und Youtube.

Weitere geplante Themen der Sendung:

Abiturjahrgang gegen AboutYou – der neue „Marktcheck“-Reporter mischt sich ein

Ein Abiturjahrgang nahm an einer Einkaufschallenge des Onlinehändlers AboutYou teil. Die Schüler*innen erspielten bereits mehrere Tausend Euro, doch aufgrund eines angeblichen Fehlers wurden sie aus dem Wettbewerb genommen. Ein Fall für den neuen „Markcheck“-Reporter Kolja Schwarz.

Sicherheits-Check – so macht man das Fahrrad fit für den Frühling

Im Frühling steigen viele wieder in den Fahrradsattel, ohne wenigstens einen groben Sicherheitscheck zu machen. Zusammen mit dem Ludwigsburger Fahrradtechnik-Experten Dirk Zedler zeigt „Marktcheck“, wie man in nur 90 Sekunden prüfen kann, ob das Rad verkehrssicher ist.

Gesund und schmackhaft – macht der grüne Spargel dem weißen Konkurrenz?

Weißer Spargel gilt als das königliche Gemüse. Von April bis Mai zahlen deutsche Verbraucher*innen hohe Preise für die Stangen. Doch der grüne Spargel enthält mehr gesunde Inhaltsstoffe und bietet abwechslungsreiche Rezepte. „Marktcheck“-Ernährungsexpertin Sabine Schütz zeigt, was der grüne Spargel alles kann.

Marktcheck findet´s raus – wie funktionieren Waschnüsse?

Waschnüsse sind die Früchte des Waschnussbaums, der auch als Seifenbaum bezeichnet wird. Sie sind eine günstige Alternative zu Waschmittel und schonen die Umwelt. „Marktcheck“ erklärt, mit welchen Substanzen sie Wäsche säubern und wie man Waschnüsse anwendet.

„Marktcheck“

Kritisch, hintergründig, unabhängig berichtet das SWR Verbraucher- und Wirtschaftsmagazin „Marktcheck“. Hendrike Brenninkmeyer moderiert die Sendung jeden Dienstag um 20:15 Uhr im SWR Fernsehen. Informationen unter www.SWR.de/marktcheck.

Die Sendung ist nach Ausstrahlung ein Jahr lang in der ARD-Mediathek unter www.ARDMediathek.de/SWR zu sehen sowie auf SWR.de unter www.SWR.de/marktcheck.

Außerdem auf Youtube unter www.youtube.com/marktcheck.

Fotos bei www.ARD-foto.de

Informationen, kostenfreie Bilder und weiterführende Links unter http://swr.li/marktcheck-drfeil.

Pressekontakt: Katja Matschinski, 0711 929 11063, katja.matschinski@SWR.de

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Neues Spiel, neues Glück – schon wieder eine Multimillionärin bei LOTTO24

19.04.2021 – 14:51

LOTTO24 AG

Neues Spiel, neues Glück – schon wieder eine Multimillionärin bei LOTTO24


















Neues Spiel, neues Glück - schon wieder eine Multimillionärin bei LOTTO24
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Hamburg (ots)

In der Samstagsziehung der deutschen Lotterie LOTTO 6aus49 vom 17. April 2021 ist schon wieder eine LOTTO24-Kundin (lotto24.de, tipp24.com), dieses Mal über die Marke Tipp24, zur Multimillionärin geworden! Mit den Zahlen 18, 22, 25, 26, 36 und 48 erzielte auch die 31-jährige Nordrhein-Westfalin – ebenso wie die 48-jährige LOTTO24-Gewinnerin aus Hessen in der vergangenen Woche – den einzigen Treffer in der Gewinnklasse zwei und darf sich über stolze 4,1 Millionen Euro freuen. Die Gewinnerin hat damit auch schon erste Pläne: Sie möchte sich gerne eine Ferienwohnung kaufen. Und nur die Superzahl 0 trennte sie vom Jackpot, der bisher nicht geknackt wurde und in der Mittwochsziehung am 21. April 2021 nunmehr 7 Millionen Euro beträgt.

„Es ist einfach unglaublich, dass wir allein in den letzten eineinhalb Wochen drei unserer Kunden zu Millionären, und zweimal sogar zu Multimillionären, machen durften“, so Jonas Mattsson, Finanzvorstand der LOTTO24 AG. „Wir hoffen für all unsere Kunden, dass wir diese Gewinnserie schon bald – vielleicht ja am kommenden Mittwoch – fortsetzen können!“

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Übernahme durch die ZEAL Network SE ist die LOTTO24 AG seit dem 14. Mai 2019 Teil der ZEAL-Gruppe. Sowohl LOTTO24 als auch Tipp24 sind offizielle Partner des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB).

Über die LOTTO24 AG:Die LOTTO24 AG ist der führende deutsche Online-Anbieter von Lotterieprodukten (lotto24.de, tipp24.com). LOTTO24 vermittelt Spielscheine von Kunden an die staatlichen Landeslotteriegesellschaften sowie die Deutsche Fernsehlotterie und erhält hierfür eine Vermittlungsprovision. Zum Angebot zählen unter anderem LOTTO 6aus49, Spiel 77, Super 6, Eurojackpot, GlücksSpirale, Spielgemeinschaften, Keno, die Deutsche Fernsehlotterie und freiheit+. Nach der Gründung im Jahr 2010 und dem Börsengang 2012 an der Frankfurter Börse ist LOTTO24 heute Marktführer. 2019 wurde LOTTO24 mehrheitlich von der ZEAL Network SE übernommen und gehört seitdem zur ZEAL-Gruppe. Als stark wachsendes und zugleich service- und kundenorientiertes Unternehmen hat LOTTO24 den Anspruch, Kunden sowohl online als auch mobil ein besonders bequemes, sicheres und zeitgemäßes Spielerlebnis zu bieten.

Pressekontakt:

LOTTO24 AG
Vanina Hoffmann
Senior Manager Investor & Public Relations
Tel.: +49 40 82 22 39 – 501
E-Mail: ir@lotto24.de
Internet: lotto24-ag.de
lotto24.de

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Garten, Grundstück, Haushalt: Drei Frühjahrstipps zum Steuern sparen

19.04.2021 – 13:15

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH

Garten, Grundstück, Haushalt: Drei Frühjahrstipps zum Steuern sparen


















Garten, Grundstück, Haushalt: Drei Frühjahrstipps zum Steuern sparen
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Neustadt a. d. W. (ots)

Endlich Frühling! Viele freuen sich darauf, den Garten wieder flott zu machen, den Rasen zu mähen, die Terrasse zu erneuern oder das eigene Grundstück auf andere Art zu verschönern. Wie Sie dabei auch Steuern sparen können, zeigt Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

1. Einmalige Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen absetzen: Terrasse erneuern, Innenhof pflastern, Grundstück verschönern

Viele Hobbygärtner möchten im Frühling ihren Garten neu gestalten, vielleicht eine neue Terrasse anlegen, das Grundstück ebnen oder den Hof neu pflastern. Viel Arbeit, wovon die wenigsten alles selbst machen können.

Hier können Profis helfen, wie Gärtner, Pflasterer oder Garten- und Landschaftsbauer. Dabei bleibt eine Frage: Was kann ich von der Steuer absetzen?

Die Antwort: Handelt es sich um Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege, kann der Besitzer die Kosten in seiner Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben. Ob ein bereits vorhandener Garten dabei neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird, spielt keine Rolle. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10). An zwei Bedingungen knüpft der BFH die Gewährung steuerlicher Vorteile für Handwerkerleistungen auf dem Grundstück:

-  Erstens: Das zum Grundstück gehörende Haus wird vom Besitzer selbst bewohnt und ist kein Neubau. Das gilt auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind. Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (Aktenzeichen: IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008) sind Zweit-, Ferien- oder Wochenendwohnungen sogar ausdrücklich begünstigt. Auch Haushalte, die im europäischen Ausland liegen, fallen unter diese Regelung. 
-  Zweitens: Maximal 6.000 Euro Handwerkerleistungen sind begünstigt. Das Finanzamt kürzt dann die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent dieser Kosten, also um bis zu 1.200 Euro.  

2. Regelmäßige Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Rasen mähen, Unkraut jäten, Hecken schneiden

Gartenbesitzer haben immer viel zu tun. So mancher Berufstätige oder auch ältere Mensch holt sich für die regelmäßigen Gartenarbeiten Hilfe vom Gärtner – und kann die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier beteiligt sich der Fiskus mit 20 Prozent. Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können sogar bis zu 20.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Wichtig für die Anerkennung seitens der Finanzverwaltung ist, dass die entsprechenden Rechnungen über die Dienstleistung inklusive Zahlungsbeleg vorliegen. Da seit 2017 die sogenannte Belegvorhaltepflicht gilt heißt das: Sie können die Steuererklärung zwar ohne Belege abgeben, müssen diese aber aufbewahren – also zum Beispiel die Rechnung samt passendem Kontoauszug. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sind – nur auf Letzteres erhalten Steuerzahler eine Steuervergünstigung.

3. Frühjahrsputz als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Fenster putzen, Gardinen waschen, Teppiche reinigen

Viele nehmen im Frühjahr Schrubber, Besen und Putzmittel in die Hand, um den eigenen Haushalt auf Vordermann zu bringen. Manche engagieren auch einen professionellen Dienstleister, der die Reinigungs- und Pflegearbeiten übernimmt. Da diese Tätigkeiten regelmäßig im Haushalt anfallen und auch von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten, lassen sich die Ausgaben für den Profi als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

Hierfür gilt, steuerlich gesehen, Folgendes: 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Maschinenkosten zieht das Finanzamt von der Steuerlast ab, insgesamt bis zu 4.000 Euro im Jahr. Materialkosten werden nicht berücksichtigt, deshalb sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Außerdem: Die Rechnungssumme immer überweisen, denn das Finanzamt erkennt keine Barzahlung an – und das gilt auch für einmalige wie regelmäßige Gartenarbeiten, die von einem Dienstleister übernommen werden (Punkte 1 und 2).

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

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