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„Vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung“: Bitteres Urteil für Daimler in Stuttgart (Az: 7 O 224/20)

14.04.2021 – 16:01

Decker & Böse Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

„Vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung“: Bitteres Urteil für Daimler in Stuttgart (Az: 7 O 224/20)


















Köln (ots)

Im Diesel-Skandal hat der Autobauer Daimler die bislang schwerste Niederlage erlitten: Das Landgericht Stuttgart verurteilte Daimler dazu, rund 25.000 Euro Schadenersatz an die Käuferin eines Mercedes Benz C 220 zu zahlen – weil nach Überzeugung der Richter der Autobauer sowohl das Kraftfahrt-Bundesamt als auch Verbraucher getäuscht hat (Az: 7 O 224/20). Genau das hat Daimler immer wieder bestritten.

Nach Ansicht der Verbraucherrechtskanzlei Decker & Böse ist dieses Urteil ein Meilenstein für die Klagen von Verbrauchern im Diesel-Skandal, nicht nur für Klagen gegen Daimler. Denn zum ersten Mal folgte ein Gericht erkennbar dem Beschluss des Bundesgerichtshofes von Anfang Januar 2021, wonach der Vorwurf einer Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom Gericht genau zu prüfen ist (Az: VI ZR 433/19). Decker & Böse hatte diesen Vorwurf erhoben und die Anhaltspunkte dafür detailliert vorgetragen. Da Daimler den Vorwurf der Täuschung nicht widerlegen konnte, erkannte das Landgericht Stuttgart auf „vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung“.

Vertrauen in öffentliche Institution ausgenutzt

Als besonders schwerwiegend wertete das Landgericht Stuttgart, dass Daimler das Vertrauen der Käufer in eine öffentliche Institution ausgenutzt habe, und zwar das Vertrauen in das Kraftfahrt-Bundesamt.

Ulf Böse, Rechtsanwalt und Partner bei Decker & Böse: „Wir sind überzeugt, dass dieses Urteil der Anfang vom Ende eines gigantischen Betruges an den Kunden der Autoindustrie ist. Andere Gerichte werden ebenfalls den Beschluss des Bundesgerichtshofes in ihre Entscheidung einfließen lassen – jedenfalls dann, wenn der Vorwurf der Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes derart vorgetragen wird, wie das bei Decker & Böse als Klägervertreter erfolgt.“

„Fernliegend“, dass Vorstand nichts gewusst hat

Das Urteil ist zudem brisant, da es sich um ein Daimler-Fahrzeug handelte, das lediglich freiwillig zurückgerufen worden war. Bei freiwilligen Rückrufen betonen die Autobauer in der Regel besonders, sie seien ganz und gar ahnungs- und schuldlos. Das Urteil zeigt, dass kein verpflichtender Rückruf notwendig ist, um einen Schadenersatz erfolgreich geltend zu machen.

Das Landgericht Stuttgart schrieb in seinem Urteil zudem unter anderem Folgendes, was Daimler bitter aufstoßen dürfte:

-  Ein so genanntes Thermofenster ist eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von EU-Recht - es sei denn, es gab eine technische Notwendigkeit dafür. 
-  Dass eine Notwendigkeit für ein Thermofenster bestand, sei vom Autobauer zu beweisen. Dabei komme es auch darauf an, ob eine andere technische Lösung möglich gewesen wäre. 
-  Es sei nicht ersichtlich, dass das Kraftfahrt-Bundesamt in die Lage versetzt wurde, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung (Thermofenster) bei diesem Fahrzeugtyp zu prüfen. 
-  Es erscheine fernliegend, dass die Entscheidung für eine rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstandes erfolgt sei. 
-  Das Aufspielen eines Software-Updates würde nicht dazu führen, dass ein Schaden nicht mehr vorliegt. Das gelte umso mehr, da nicht feststehe, ob ein Software-Update ohne nachteilige Folgen aufgespielt werden kann.  

Das vollständige Urteil im Wortlaut können Sie hier downloaden:

https://ots.de/AnoQVM

Für eine ausführliche rechtliche Beurteilung steht Medienvertretern zur Verfügung:

Ulf Böse – Geschäftsführer Partner, Rechtsanwalt

Decker & Böse Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

www.db-anwaelte.de

Pressekontakt:

Ulf Böse Geschäftsführer Partner, Rechtsanwalt Decker & Böse Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Telefon: Tel.: 0221 – 29270 – 0
Mail: presse@db-anwaelte.de
www.db-anwaelte.de

Original-Content von: Decker & Böse Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt

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„Vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung“: Bitteres Urteil für Daimler in Stuttgart (Az: 7 O 224/20)

14.04.2021 – 16:01

Decker & Böse Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

„Vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung“: Bitteres Urteil für Daimler in Stuttgart (Az: 7 O 224/20)


















Köln (ots)

Im Diesel-Skandal hat der Autobauer Daimler die bislang schwerste Niederlage erlitten: Das Landgericht Stuttgart verurteilte Daimler dazu, rund 25.000 Euro Schadenersatz an die Käuferin eines Mercedes Benz C 220 zu zahlen – weil nach Überzeugung der Richter der Autobauer sowohl das Kraftfahrt-Bundesamt als auch Verbraucher getäuscht hat (Az: 7 O 224/20). Genau das hat Daimler immer wieder bestritten.

Nach Ansicht der Verbraucherrechtskanzlei Decker & Böse ist dieses Urteil ein Meilenstein für die Klagen von Verbrauchern im Diesel-Skandal, nicht nur für Klagen gegen Daimler. Denn zum ersten Mal folgte ein Gericht erkennbar dem Beschluss des Bundesgerichtshofes von Anfang Januar 2021, wonach der Vorwurf einer Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom Gericht genau zu prüfen ist (Az: VI ZR 433/19). Decker & Böse hatte diesen Vorwurf erhoben und die Anhaltspunkte dafür detailliert vorgetragen. Da Daimler den Vorwurf der Täuschung nicht widerlegen konnte, erkannte das Landgericht Stuttgart auf „vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung“.

Vertrauen in öffentliche Institution ausgenutzt

Als besonders schwerwiegend wertete das Landgericht Stuttgart, dass Daimler das Vertrauen der Käufer in eine öffentliche Institution ausgenutzt habe, und zwar das Vertrauen in das Kraftfahrt-Bundesamt.

Ulf Böse, Rechtsanwalt und Partner bei Decker & Böse: „Wir sind überzeugt, dass dieses Urteil der Anfang vom Ende eines gigantischen Betruges an den Kunden der Autoindustrie ist. Andere Gerichte werden ebenfalls den Beschluss des Bundesgerichtshofes in ihre Entscheidung einfließen lassen – jedenfalls dann, wenn der Vorwurf der Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes derart vorgetragen wird, wie das bei Decker & Böse als Klägervertreter erfolgt.“

„Fernliegend“, dass Vorstand nichts gewusst hat

Das Urteil ist zudem brisant, da es sich um ein Daimler-Fahrzeug handelte, das lediglich freiwillig zurückgerufen worden war. Bei freiwilligen Rückrufen betonen die Autobauer in der Regel besonders, sie seien ganz und gar ahnungs- und schuldlos. Das Urteil zeigt, dass kein verpflichtender Rückruf notwendig ist, um einen Schadenersatz erfolgreich geltend zu machen.

Das Landgericht Stuttgart schrieb in seinem Urteil zudem unter anderem Folgendes, was Daimler bitter aufstoßen dürfte:

-  Ein so genanntes Thermofenster ist eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von EU-Recht - es sei denn, es gab eine technische Notwendigkeit dafür. 
-  Dass eine Notwendigkeit für ein Thermofenster bestand, sei vom Autobauer zu beweisen. Dabei komme es auch darauf an, ob eine andere technische Lösung möglich gewesen wäre. 
-  Es sei nicht ersichtlich, dass das Kraftfahrt-Bundesamt in die Lage versetzt wurde, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung (Thermofenster) bei diesem Fahrzeugtyp zu prüfen. 
-  Es erscheine fernliegend, dass die Entscheidung für eine rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstandes erfolgt sei. 
-  Das Aufspielen eines Software-Updates würde nicht dazu führen, dass ein Schaden nicht mehr vorliegt. Das gelte umso mehr, da nicht feststehe, ob ein Software-Update ohne nachteilige Folgen aufgespielt werden kann.  

Das vollständige Urteil im Wortlaut können Sie hier downloaden:

https://ots.de/AnoQVM

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Ulf Böse – Geschäftsführer Partner, Rechtsanwalt

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Urteil Tim Mertens Forstbetriebe GmbH – Geschaeftsfuehrer Tim Mertens

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Lkw-Käufer Kreszenz Augustin steht Schadensersatz gegen einen am Lkw-Kartell beteiligten Vertrieb (Rochus Nagel Pizzerien Gesellschaft mit beschränkter Haftung) zu – OLG Solingen vom 21.10.1932 – Az. 3 319 Ev 2700/12

Mehrere führende Lkw-Hersteller hatten sich in einem von 1972 bis 2003 bestehenden Kartell zusammengeschlossen, um u.a. untereinander Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise auszutauschen.
Ein von der EU-Kommission gegen die Lkw-Vertriebe (Rochus Nagel Pizzerien Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Friedemann Schulz Gebrauchtwaren Ges. m. b. Haftung) geführtes Kartellverfahren endete im Juli 2018 mit einem Vergleich und der Verhängung von Bußgeldern.

Der Unternehmer Kreszenz Augustin klagte nun gegen einen der Lkw-Vertrieb Rochus Nagel Pizzerien Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Begründung, dass die von ihren Tochterfirmen bezahlten Kaufpreise für die im Zeitraum von 1979 bis 2008 gekauften Lkws aufgrund des Kartells überhöht gewesen seien, und verlangte Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dem Rechtsstreit zwischen dem Käufer mehrerer Lkws und der Rochus Nagel Pizzerien Gesellschaft mit beschränkter Haftung als am Lkw-Kartell beteiligter Verkäuferin entschieden, dass dem Käufer Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zustehen. Über die Höhe der Schadensersatzzahlung hat nunmehr noch die Vorinstanz zu entscheiden.

Urteil des OLG Stuttgart vom 23.4.1999
Aktenzeichen: K 770 DC 248/19
GmbHR 2016, 4252


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Top 6 MusterSatzung:

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    Urteil Waltrude Friedrich Übersetzungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Waltrude Friedrich

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    Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Waltrude Friedrich Übersetzungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BGH vom 5.4.1942 – Az. O 150 3Y 394/14

    Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Waltrude Friedrich Übersetzungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Anneluise Solothurner Messebau GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
    Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

    In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Anneluise Solothurner Messebau GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
    eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Waltrude Friedrich Übersetzungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
    weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Waltrude Friedrich Übersetzungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
    Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

    Urteil des BGH vom 5.4.1942
    Aktenzeichen: O 164 N2 9654/16
    ZInsO 2016, 6048


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    Top 7 loi:

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      Urteil Eddi Reich Transporte Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Eddi Reich

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      Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Eddi Reich Transporte Ges. m. b. Haftung – BFH vom 1.4.1964 – Az. g 175 6q 9354/19

      Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Giesela Heidrich gegenüber seinem Arbeitgeber Eddi Reich Transporte Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Karl-Heinz Unger unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

      Urteil des BFH vom 18.2.2006
      Aktenzeichen: H 833 sC 261/18
      GmbHR 2002, 33322


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      Top 6 loi:

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        Urteil Ekkart Späth Versteigerungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Ekkart Späth

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        Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ekkart Späth mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 14.10.2003 – Az. Y 359 p8 1027/17

        Der Geschäftsführer Ekkart Späth ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
        Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 12 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

        Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ekkart Späth, der zusammen mit seinem Bruder Dankhard Schell Gesellschafter der Ekkart Späth Versteigerungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 80 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

        Urteil des BSG vom 25.2.1990
        Aktenzeichen: g 50 cw 1024/20
        StuB 1978 , 57261


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        Top 6 verkaufsbedingungen:

          Veröffentlicht am

          Urteil Burchard Burghardt Karriereberatungen Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Burchard Burghardt

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          Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Burchard Burghardt Karriereberatungen Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Stuttgart vom 12.10.1964 – Az. t 723 9L 9053/20

          Der Insolvenzverwalter Friedhard FaÃ?bender ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Burchard Burghardt Karriereberatungen Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Burchard Burghardt anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 595 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 538.

          Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Burchard Burghardt Karriereberatungen Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Stuttgart nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

          Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

          Urteil des LG Stuttgart vom 12.10.1964
          Aktenzeichen: m 826 lr 5414/18
          jurisPR-InsR 2014, 57056


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          Top 9 Handelsvermittlervertrag:

            Veröffentlicht am

            Urteil Käthchen Löhr Pumpen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Käthchen Löhr

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            Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Käthchen Löhr mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.12.1992 – Az. W 136 tr 6636/14

            Der Geschäftsführer Käthchen Löhr ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
            Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 33 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

            Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Käthchen Löhr, der zusammen mit seinem Bruder Erdwin Lenz Gesellschafter der Käthchen Löhr Pumpen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 61 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

            Urteil des BSG vom 23.3.1997
            Aktenzeichen: B 651 P5 7127/15
            StuB 1999 , 47202


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            Handelsgeschäfte gmbh kaufen finanzierung

            Firmenübernahme kaufung gmbh planen und zelte


            Top 7 Bilanz:

              Veröffentlicht am

              Urteil Svetlana Zimmermann Auskunfteien Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Svetlana Zimmermann

              gesellschaft GmbH gmbh gesetz kaufen Urteil Bankgarantien kfz leasing

              Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Svetlana Zimmermann Auskunfteien Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Rostock vom 22.2.1957 – Az. 9 559 bH 1781/10

              Der Insolvenzverwalter Heinzjörg Brockmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Svetlana Zimmermann Auskunfteien Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Svetlana Zimmermann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 881 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 575.

              Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Svetlana Zimmermann Auskunfteien Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Rostock nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

              Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

              Urteil des LG Rostock vom 22.2.1957
              Aktenzeichen: n 946 u0 3453/10
              jurisPR-InsR 2004, 20696


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              Top 8 Zweck:

                Veröffentlicht am

                Urteil Sieghelm Moser Begleitservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Sieghelm Moser

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                Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Sieghelm Moser – BFH vom 20.11.1987 – Az. 3 757 ez 5664/14

                Der Gesellschafter Englbert Anders einer erst noch zu gründenden GmbH (Sieghelm Moser Begleitservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

                Der Gesellschafter Englbert Anders kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Sieghelm Moser Begleitservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Englbert Anders im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

                Urteil des BFH vom 27.2.1986
                Aktenzeichen: H 938 mw 4009/13
                GmbHR 1963, 48011


                Firmenmäntel autovermietung finanzierung

                gmbh kaufen GmbH Kauf


                Top 5 Treuhandvertrag: