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OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen

18.03.2021 – 10:06

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen


















Bremen (ots)

Das Oberlandesgericht Celle folgt der Einschätzung zahlreicher weiterer OLGs und sieht im Mercedes Abgasskandal eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Daimler AG.

Der Autobauer muss den Rückrufbescheid vorlegen, den er vom KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhalten hat. Dabei handelt es sich um einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC. Der Wagen verfügt über den Motor OM651 und die Abgasnorm Euro 5 und war bereits vom KBA verpflichtend zurückgerufen worden.

Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte der Daimler AG in seinem Vortrag vorgeworfen, in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eingebaut zu haben, sowie im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA unzutreffende bzw. unvollständige Angaben hinsichtlich dieser Regelung gemacht zu haben.

Neben der Vorlage des KBA-Rückrufschreibens fordert das OLG Celle von der Daimler AG zudem darzulegen, welche Angaben diese im Typengenehmigungsverfahren hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung gemacht hat und ob und weshalb diese zutreffend und vollständig waren.

Dieser und weitere Hinweise und Beschlüsse von Oberlandesgerichten deuten auf eine sich abzeichnende flächendeckende Niederlage der Daimler AG zumindest hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung hin. Diese unzulässige Abschalteinrichtung war ursächlich für hunderttausende verpflichtend zurückgerufene Fahrzeuge. Die Gerichte zeigen sich von den Klägervorträgen überzeugt und sehen eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten des Autobauers. Das heißt, dieser kann sich nicht länger mit der pauschalen Behauptung verteidigen, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet zu haben.

Diese Entwicklungen vor Oberlandesgerichten stehen im klaren Widerspruch zu den Behauptungen der Daimler AG, Landes- und Oberlandesgerichte würden zu 95% zugunsten des Autobauers entscheiden. Daimler betreibt dahingehend eine offensichtliche Desinformationskampagne, mit der versucht werden soll, betroffene Mercedeskunden davon abzuhalten, den ihnen zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu verfolgen.

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Sensationelles Urteil im VW Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW mit Urteil vom 09.03.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz

16.03.2021 – 14:56

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Sensationelles Urteil im VW Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW mit Urteil vom 09.03.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz


















Nürnberg (ots)

Im Dieselskandal hilft Volkswagen die Einrede der Verjährung nichts. Dies hat aktuell das LG Nürnberg-Fürth mit seiner bundesweit einzigartigen Entscheidung vom 09.03.2021, Az.: 9 0 7845/20, im Fall eines Händlerkaufs festgestellt. Eine durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretene Autobesitzerin erhielt damit trotz Verjährung des Anspruchs nach § 826 BGB vollumfänglich Schadensersatz gemäß § 852 BGB. „Nach unserer jetzt bestätigten Rechtsauffassung können Geschädigte daher auch im Jahr 2021 mit guten Erfolgsaussichten klagen“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Bekanntermaßen stehen Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren nach der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer sittenwidrigen Schädigung zu. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Viele Betroffene, die bislang noch nichts unternommen haben, ärgern sich und glauben, dass es jetzt zu spät sei. Dies ist jedoch ein Irrglaube!

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hatte im Gegensatz zu manch anderer Verbraucherschutzkanzlei seit jeher ganz entschieden die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche bei Dieselmotoren des Typs EA189 auch heute noch durchsetzbar sind. Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB. Wer sich durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen bereichert, muss noch zehn Jahre lang den daraus gezogenen finanziellen Vorteil zurückzahlen.

Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nunmehr mir seiner aktuellen Entscheidung vom 09.03.2021, 9 O 7845/20, bestätigt. Streitgegenständlich war der berüchtigte Motor des Typs EA189. Die Klage gegen VW wurde nach Mandatierung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner im Jahr 2020 eingereicht, wobei es zuvor keine verjährungshemmenden Maßnahmen gab. Insbesondere hatte sich die Klägerin nicht an der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig beteiligt. Die Volkswagen AG erhob daher die Einrede der Verjährung.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB zustehen könnte. „Die Anwälte der Volkswagen AG brachten hierauf sogar ein extra in Auftrag gegebenes Gutachten eine Jura-Professors in Vorlage, der schon zuvor mit einigen Fachaufsätzen zu einer Haftung nach § 852 BGB als „Rohrkrepierer“ Stimmung machte. Hiermit hatten wir uns auseinanderzusetzen“, berichtet der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte sodann in seinem Urteil vom 09.03.2021, Az.: 9 O 7845/20, der im Einzelnen begründeten Rechtsauffassung der Nürnberger Anwälte und verurteilte die Volkswagen AG vollumfänglich zu Schadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB. Der Anspruch besteht dabei exakt in der gleichen Höhe wie die verjährte Forderung gemäß § 826 BGB. Die Entscheidung ist bahnbrechend. „Soweit für uns ersichtlich, dürfte es sich um die erste Entscheidung im gesamten Bundesgebiet handeln, die ein von einem Händler erworbenes Fahrzeug mit einem EA189-Motor betrifft“, freut sich Rechtsanwalt Göpfert. Zuvor hatte bereits das OLG Oldenburg mit Urteil vom 02.03.2021, 12 U 161/20, festgestellt, dass VW in dem rechtlich weitaus unproblematischeren Fall eines Direktkaufs bei der Volkswagen AG gemäß § 852 BGB auf Schadensersatz haftet.

Die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB wird dem VW-Konzern mit seiner Verzögerungstaktik im Dieselskandal daher voraussichtlich noch einen ganz dicken Strich durch die Rechnung machen. § 852 BGB ist gerade in den VW-Abgasfällen prädestiniert. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 „vorsätzlich sittenwidrig schädigt“ sich keinerlei Hoffnungen darauf machen darf, dass er bereits nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche mit aller Konsequenz durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.

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Sensationelles Urteil im VW Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW mit Urteil vom 09.03.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz

16.03.2021 – 14:56

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Sensationelles Urteil im VW Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW mit Urteil vom 09.03.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz


















Nürnberg (ots)

Im Dieselskandal hilft Volkswagen die Einrede der Verjährung nichts. Dies hat aktuell das LG Nürnberg-Fürth mit seiner bundesweit einzigartigen Entscheidung vom 09.03.2021, Az.: 9 0 7845/20, im Fall eines Händlerkaufs festgestellt. Eine durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretene Autobesitzerin erhielt damit trotz Verjährung des Anspruchs nach § 826 BGB vollumfänglich Schadensersatz gemäß § 852 BGB. „Nach unserer jetzt bestätigten Rechtsauffassung können Geschädigte daher auch im Jahr 2021 mit guten Erfolgsaussichten klagen“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Bekanntermaßen stehen Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren nach der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer sittenwidrigen Schädigung zu. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Viele Betroffene, die bislang noch nichts unternommen haben, ärgern sich und glauben, dass es jetzt zu spät sei. Dies ist jedoch ein Irrglaube!

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hatte im Gegensatz zu manch anderer Verbraucherschutzkanzlei seit jeher ganz entschieden die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche bei Dieselmotoren des Typs EA189 auch heute noch durchsetzbar sind. Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB. Wer sich durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen bereichert, muss noch zehn Jahre lang den daraus gezogenen finanziellen Vorteil zurückzahlen.

Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nunmehr mir seiner aktuellen Entscheidung vom 09.03.2021, 9 O 7845/20, bestätigt. Streitgegenständlich war der berüchtigte Motor des Typs EA189. Die Klage gegen VW wurde nach Mandatierung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner im Jahr 2020 eingereicht, wobei es zuvor keine verjährungshemmenden Maßnahmen gab. Insbesondere hatte sich die Klägerin nicht an der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig beteiligt. Die Volkswagen AG erhob daher die Einrede der Verjährung.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB zustehen könnte. „Die Anwälte der Volkswagen AG brachten hierauf sogar ein extra in Auftrag gegebenes Gutachten eine Jura-Professors in Vorlage, der schon zuvor mit einigen Fachaufsätzen zu einer Haftung nach § 852 BGB als „Rohrkrepierer“ Stimmung machte. Hiermit hatten wir uns auseinanderzusetzen“, berichtet der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte sodann in seinem Urteil vom 09.03.2021, Az.: 9 O 7845/20, der im Einzelnen begründeten Rechtsauffassung der Nürnberger Anwälte und verurteilte die Volkswagen AG vollumfänglich zu Schadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB. Der Anspruch besteht dabei exakt in der gleichen Höhe wie die verjährte Forderung gemäß § 826 BGB. Die Entscheidung ist bahnbrechend. „Soweit für uns ersichtlich, dürfte es sich um die erste Entscheidung im gesamten Bundesgebiet handeln, die ein von einem Händler erworbenes Fahrzeug mit einem EA189-Motor betrifft“, freut sich Rechtsanwalt Göpfert. Zuvor hatte bereits das OLG Oldenburg mit Urteil vom 02.03.2021, 12 U 161/20, festgestellt, dass VW in dem rechtlich weitaus unproblematischeren Fall eines Direktkaufs bei der Volkswagen AG gemäß § 852 BGB auf Schadensersatz haftet.

Die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB wird dem VW-Konzern mit seiner Verzögerungstaktik im Dieselskandal daher voraussichtlich noch einen ganz dicken Strich durch die Rechnung machen. § 852 BGB ist gerade in den VW-Abgasfällen prädestiniert. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 „vorsätzlich sittenwidrig schädigt“ sich keinerlei Hoffnungen darauf machen darf, dass er bereits nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche mit aller Konsequenz durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.

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OLG Saarbrücken verlangt von der Daimler AG Aufklärung hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung

16.03.2021 – 11:00

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

OLG Saarbrücken verlangt von der Daimler AG Aufklärung hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung


















Bremen (ots)

Mit dem OLG Saarbrücken hat sich ein weiteres Oberlandesgericht dahingehend positioniert, dass es im Zuge des Mercedes Abgasskandals eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Daimler AG sieht.

Das bedeutet, der Autohersteller muss erläutern, dass und warum der Vortrag des von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Klägers nicht zutrifft. Dieser hatte vorgetragen, dass sein Fahrzeug (ein Mercedes-Benz mit dem Motor OM651 und der Abgasnorm Euro 6) über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verfügt, dass aufgrund dieser die Stickoxid-Grenzwerte lediglich auf dem Prüfstand eingehalten werden und dass die Daimler AG diese Umschaltlogik zudem im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegt hatte. Kann die Daimler AG diese Vorwürfe nicht überzeugend ausräumen, sieht das Oberlandesgericht Saarbrücken einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB.

Im Zuge dieser Verfügung gibt das OLG der Daimler AG zudem auf, ein KBA-Schreiben vorzulegen, in dem der Autobauer bereits vom KBA zur Aufklärung hinsichtlich der Funktionsweise der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung aufgefordert worden war. Auch den Rückrufbescheid des KBA den streitgegenständlichen Wagen betreffend muss die Daimler AG auf Anordnung des Oberlandesgerichts vorlegen.

In bisherigen Verfahren hatte die Daimler AG diese und ähnliche Schreiben lediglich in stark geschwärzter Form vorgelegt. Die Gerichte halten dies in aller Regel nicht für ausreichend.

Der Hinweis des OLG Saarbrücken reiht sich ein in eine Reihe von verbraucherfreundlichen Hinweisen, Beschlüssen und auch Urteilen im Mercedes Abgasskandal. Daimlers Behauptung, Landes- und Oberlandesgerichte würden zu 95% für den Autobauer entscheiden ist damit ad absurdum geführt. Die Daimler AG versucht mit dieser Desinformationskampagne, betroffene Autofahrer vom Klagen abzuhalten. Wäre sie tatsächlich so siegesgewiss, wie sie behauptet, wäre dies wohl kaum nötig. Doch entgegen der eigenen Öffentlichkeitsarbeit weiß die Daimler AG sehr genau, dass sich der Wind dreht und der Autobauer zumindest hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung vor einer flächendeckenden Niederlage steht. Diese unzulässige Abschalteinrichtung ist für den verpflichtenden Rückruf von hunderttausenden Mercedes Dieseln verantwortlich, deren Käufer ihren Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen können.

HAHN Rechtsanwälte bietet dabei einen kostenfreien Betroffenheitscheck, sowie ein persönliches Beratungsgespräch mit einem auf den Mercedes Abgasskandal spezialisierten Rechtsanwalt an.

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Nachhaltig wohnenGerichte müssen sich immer wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigen

15.03.2021 – 09:00

Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Nachhaltig wohnen
Gerichte müssen sich immer wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigen


















Nachhaltig wohnen / Gerichte müssen sich immer wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigen
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Berlin (ots)

Längst ist es in der Breite der Gesellschaft angekommen, dass auf der Welt zu viele Ressourcen verschwendet werden und fast jeder Mensch etwas dagegen unternehmen kann. Das gilt auch für Bauträger, Wohnungseigentümer und Mieter. Doch manchmal steht der Wert Nachhaltigkeit gegen andere Werte. Das Recht auf Eigentum, der Denkmalschutz und vieles andere kann davon betroffen sein. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile zu diesem Themenkomplex vor.

Allmählich gewöhnen wir uns an die Ladesäulen für Elektrofahrzeuge im Straßenbild. Diese Parkplätze dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern nicht belegt werden – aber auch nicht immer von Besitzern von E-Autos. Grundsätzlich gilt: Es muss ein Ladevorgang stattfinden, während man sein Fahrzeug dort abstellt. Der Besitzer eines Elektrofahrzeuges in Berlin hatte sein Gefährt an einer Ladesäule in einer Privatstraße abgestellt, ohne die Energiequelle anzuzapfen. Der PKW wurde gegen eine Gebühr von 150 Euro abgeschleppt. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 227 C 76/16) hielt das für angemessen.

Luftwärmepumpen genießen aus Sicht des Umweltschutzes einen guten Ruf. Doch trotzdem rechtfertigt ihre Installation es nicht, gegen andere bestehende Rechtsvorschriften zu verstoßen. So stritten zwei Nachbarn über die Lärmbelästigung durch eine Luftwärmepumpe. Der Kläger bemängelte, dass das Gerät in lediglich zwei Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze angebracht sei und somit die vorgeschriebenen Abstandsregelungen verletze. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 14 U 2612/15) ging von einer Gefährdung des nachbarschaftlichen Friedens aus und ordnete eine Entfernung der Pumpe an.

Die energetische Sanierung einer Immobilie verursacht einen gewissen Aufwand. Gelegentlich müssen sogar die Mieter für eine bestimmte Zeit ausziehen, um die Arbeiten zu ermöglichen. Ein Eigentümer plante eine umfangreiche Instandsetzung (unter anderem mit Wärmedämmung) und teilte dem Mieter mit, er könne deswegen seine Wohnung über zwölf Monate hinweg nicht nutzen. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 65 S 301/15) sah darin eine nicht hinnehmbare Härte und entschied, der Mieter müsse solch einen langen Auszug nicht dulden. Zwingende Gründe für eine solch ausufernde Sanierung seien nicht erkennbar gewesen.

Manch eine gut gemeinte Maßnahme, die der Nachhaltigkeit dienen soll, hat unerwünschte Nebenwirkungen. So hatte ein Vermieter auf dem Dach eines Mehrparteienhauses eine Solaranlage installieren lassen. Der direkt unter dem Dach wohnende Mieter beklagte sich, dass diese Art der Anlage Tauben angelockt habe, indem sie ihnen Nistmöglichkeiten und Schutz vor Feinden biete. Nun sei unter anderem sein Balkon durch die Tiere stark verkotet worden. Das Amtsgericht Augsburg (Aktenzeichen 17 C 4796/15) verurteilte den Hauseigentümer dazu, geeignete Maßnahmen gegen die Taubenplage einzuleiten.

Wer sich eine Photovoltaikanlage zulegt, der sollte bedenken, dass diese auch unerwünschte Blendwirkungen entfalten kann. Nachbarn müssen es nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen I-9 U 35/17) nicht hinnehmen, dass sie auf ihrem eigenen Grundstück durch reflektiertes Sonnenlicht gestört werden. Im konkreten Fall war das nach Meinung eines Sachverständigen an 130 Tagen im Jahr mit jeweils bis zu zwei Stunden der Fall. Das sei eindeutig zu viel, befanden die Richter.

Es wird von vielen Menschen als natürlich und wohltuend empfunden, wenn sie im öffentlichen Raum plätscherndes Wasser hören – zum Beispiel von Flüssen, Bächen und Brunnen. Allerdings kann man als Nachbar auch davon genervt sein. So erging es Anwohnern eines innerstädtischen Platzes, die sich juristisch gegen die Lärmimmissionen eines Brunnens wehrten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aktenzeichen 10 S 1878/16) konnte jedoch keine schädlichen Auswirkungen des plätschernden Wassers erkennen. Diese Geräusche seien sozial adäquat.

Immer wieder kollidieren die Vorschriften des Denkmalschutzes mit der Idee der nachhaltigen Energiegewinnung. So war in Rheinland-Pfalz die Errichtung zweier Windenergieanlagen in der Nähe bekannter Burgen geplant. Das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 K 652/15) musste diesen Konflikt lösen. Es gab der kulturellen Bedeutung der Gebäude den Vorrang. Die Burgen seien landschaftsprägend und würden durch die Dominanz der Windräder ihre visuelle Anziehungskraft verlieren, hieß es im Urteil.

Und wie sieht es mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen in einer mittelalterlich geprägten Altstadt aus? Auch hier kann es für Bauherren schwierig werden, wie eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 2 N 68.14) belegt. Die Richter stellten fest, dass das in Frage stehende Gebäude mit seiner auffallenden Fassade viele Blicke von Passanten auf sich ziehe und Veränderungen am Dach dort besonders auffallend wären. Dass der Hausbesitzer erneuerbare Energien erzielen wolle und dafür sogar staatliche Unterstützung erfahre, verdeutliche zwar einen Zielkonflikt, schalte aber den Denkmalschutz nicht aus.

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Dr. Ivonn Kappel
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Nachhaltig wohnenGerichte müssen sich immer wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigen

15.03.2021 – 09:00

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Nachhaltig wohnen
Gerichte müssen sich immer wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigen


















Nachhaltig wohnen / Gerichte müssen sich immer wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigen
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Berlin (ots)

Längst ist es in der Breite der Gesellschaft angekommen, dass auf der Welt zu viele Ressourcen verschwendet werden und fast jeder Mensch etwas dagegen unternehmen kann. Das gilt auch für Bauträger, Wohnungseigentümer und Mieter. Doch manchmal steht der Wert Nachhaltigkeit gegen andere Werte. Das Recht auf Eigentum, der Denkmalschutz und vieles andere kann davon betroffen sein. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile zu diesem Themenkomplex vor.

Allmählich gewöhnen wir uns an die Ladesäulen für Elektrofahrzeuge im Straßenbild. Diese Parkplätze dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern nicht belegt werden – aber auch nicht immer von Besitzern von E-Autos. Grundsätzlich gilt: Es muss ein Ladevorgang stattfinden, während man sein Fahrzeug dort abstellt. Der Besitzer eines Elektrofahrzeuges in Berlin hatte sein Gefährt an einer Ladesäule in einer Privatstraße abgestellt, ohne die Energiequelle anzuzapfen. Der PKW wurde gegen eine Gebühr von 150 Euro abgeschleppt. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 227 C 76/16) hielt das für angemessen.

Luftwärmepumpen genießen aus Sicht des Umweltschutzes einen guten Ruf. Doch trotzdem rechtfertigt ihre Installation es nicht, gegen andere bestehende Rechtsvorschriften zu verstoßen. So stritten zwei Nachbarn über die Lärmbelästigung durch eine Luftwärmepumpe. Der Kläger bemängelte, dass das Gerät in lediglich zwei Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze angebracht sei und somit die vorgeschriebenen Abstandsregelungen verletze. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 14 U 2612/15) ging von einer Gefährdung des nachbarschaftlichen Friedens aus und ordnete eine Entfernung der Pumpe an.

Die energetische Sanierung einer Immobilie verursacht einen gewissen Aufwand. Gelegentlich müssen sogar die Mieter für eine bestimmte Zeit ausziehen, um die Arbeiten zu ermöglichen. Ein Eigentümer plante eine umfangreiche Instandsetzung (unter anderem mit Wärmedämmung) und teilte dem Mieter mit, er könne deswegen seine Wohnung über zwölf Monate hinweg nicht nutzen. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 65 S 301/15) sah darin eine nicht hinnehmbare Härte und entschied, der Mieter müsse solch einen langen Auszug nicht dulden. Zwingende Gründe für eine solch ausufernde Sanierung seien nicht erkennbar gewesen.

Manch eine gut gemeinte Maßnahme, die der Nachhaltigkeit dienen soll, hat unerwünschte Nebenwirkungen. So hatte ein Vermieter auf dem Dach eines Mehrparteienhauses eine Solaranlage installieren lassen. Der direkt unter dem Dach wohnende Mieter beklagte sich, dass diese Art der Anlage Tauben angelockt habe, indem sie ihnen Nistmöglichkeiten und Schutz vor Feinden biete. Nun sei unter anderem sein Balkon durch die Tiere stark verkotet worden. Das Amtsgericht Augsburg (Aktenzeichen 17 C 4796/15) verurteilte den Hauseigentümer dazu, geeignete Maßnahmen gegen die Taubenplage einzuleiten.

Wer sich eine Photovoltaikanlage zulegt, der sollte bedenken, dass diese auch unerwünschte Blendwirkungen entfalten kann. Nachbarn müssen es nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen I-9 U 35/17) nicht hinnehmen, dass sie auf ihrem eigenen Grundstück durch reflektiertes Sonnenlicht gestört werden. Im konkreten Fall war das nach Meinung eines Sachverständigen an 130 Tagen im Jahr mit jeweils bis zu zwei Stunden der Fall. Das sei eindeutig zu viel, befanden die Richter.

Es wird von vielen Menschen als natürlich und wohltuend empfunden, wenn sie im öffentlichen Raum plätscherndes Wasser hören – zum Beispiel von Flüssen, Bächen und Brunnen. Allerdings kann man als Nachbar auch davon genervt sein. So erging es Anwohnern eines innerstädtischen Platzes, die sich juristisch gegen die Lärmimmissionen eines Brunnens wehrten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aktenzeichen 10 S 1878/16) konnte jedoch keine schädlichen Auswirkungen des plätschernden Wassers erkennen. Diese Geräusche seien sozial adäquat.

Immer wieder kollidieren die Vorschriften des Denkmalschutzes mit der Idee der nachhaltigen Energiegewinnung. So war in Rheinland-Pfalz die Errichtung zweier Windenergieanlagen in der Nähe bekannter Burgen geplant. Das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 K 652/15) musste diesen Konflikt lösen. Es gab der kulturellen Bedeutung der Gebäude den Vorrang. Die Burgen seien landschaftsprägend und würden durch die Dominanz der Windräder ihre visuelle Anziehungskraft verlieren, hieß es im Urteil.

Und wie sieht es mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen in einer mittelalterlich geprägten Altstadt aus? Auch hier kann es für Bauherren schwierig werden, wie eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 2 N 68.14) belegt. Die Richter stellten fest, dass das in Frage stehende Gebäude mit seiner auffallenden Fassade viele Blicke von Passanten auf sich ziehe und Veränderungen am Dach dort besonders auffallend wären. Dass der Hausbesitzer erneuerbare Energien erzielen wolle und dafür sogar staatliche Unterstützung erfahre, verdeutliche zwar einen Zielkonflikt, schalte aber den Denkmalschutz nicht aus.

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Nachhaltig wohnenGerichte müssen sich immer wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigen

15.03.2021 – 09:00

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Längst ist es in der Breite der Gesellschaft angekommen, dass auf der Welt zu viele Ressourcen verschwendet werden und fast jeder Mensch etwas dagegen unternehmen kann. Das gilt auch für Bauträger, Wohnungseigentümer und Mieter. Doch manchmal steht der Wert Nachhaltigkeit gegen andere Werte. Das Recht auf Eigentum, der Denkmalschutz und vieles andere kann davon betroffen sein. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile zu diesem Themenkomplex vor.

Allmählich gewöhnen wir uns an die Ladesäulen für Elektrofahrzeuge im Straßenbild. Diese Parkplätze dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern nicht belegt werden – aber auch nicht immer von Besitzern von E-Autos. Grundsätzlich gilt: Es muss ein Ladevorgang stattfinden, während man sein Fahrzeug dort abstellt. Der Besitzer eines Elektrofahrzeuges in Berlin hatte sein Gefährt an einer Ladesäule in einer Privatstraße abgestellt, ohne die Energiequelle anzuzapfen. Der PKW wurde gegen eine Gebühr von 150 Euro abgeschleppt. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 227 C 76/16) hielt das für angemessen.

Luftwärmepumpen genießen aus Sicht des Umweltschutzes einen guten Ruf. Doch trotzdem rechtfertigt ihre Installation es nicht, gegen andere bestehende Rechtsvorschriften zu verstoßen. So stritten zwei Nachbarn über die Lärmbelästigung durch eine Luftwärmepumpe. Der Kläger bemängelte, dass das Gerät in lediglich zwei Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze angebracht sei und somit die vorgeschriebenen Abstandsregelungen verletze. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 14 U 2612/15) ging von einer Gefährdung des nachbarschaftlichen Friedens aus und ordnete eine Entfernung der Pumpe an.

Die energetische Sanierung einer Immobilie verursacht einen gewissen Aufwand. Gelegentlich müssen sogar die Mieter für eine bestimmte Zeit ausziehen, um die Arbeiten zu ermöglichen. Ein Eigentümer plante eine umfangreiche Instandsetzung (unter anderem mit Wärmedämmung) und teilte dem Mieter mit, er könne deswegen seine Wohnung über zwölf Monate hinweg nicht nutzen. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 65 S 301/15) sah darin eine nicht hinnehmbare Härte und entschied, der Mieter müsse solch einen langen Auszug nicht dulden. Zwingende Gründe für eine solch ausufernde Sanierung seien nicht erkennbar gewesen.

Manch eine gut gemeinte Maßnahme, die der Nachhaltigkeit dienen soll, hat unerwünschte Nebenwirkungen. So hatte ein Vermieter auf dem Dach eines Mehrparteienhauses eine Solaranlage installieren lassen. Der direkt unter dem Dach wohnende Mieter beklagte sich, dass diese Art der Anlage Tauben angelockt habe, indem sie ihnen Nistmöglichkeiten und Schutz vor Feinden biete. Nun sei unter anderem sein Balkon durch die Tiere stark verkotet worden. Das Amtsgericht Augsburg (Aktenzeichen 17 C 4796/15) verurteilte den Hauseigentümer dazu, geeignete Maßnahmen gegen die Taubenplage einzuleiten.

Wer sich eine Photovoltaikanlage zulegt, der sollte bedenken, dass diese auch unerwünschte Blendwirkungen entfalten kann. Nachbarn müssen es nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen I-9 U 35/17) nicht hinnehmen, dass sie auf ihrem eigenen Grundstück durch reflektiertes Sonnenlicht gestört werden. Im konkreten Fall war das nach Meinung eines Sachverständigen an 130 Tagen im Jahr mit jeweils bis zu zwei Stunden der Fall. Das sei eindeutig zu viel, befanden die Richter.

Es wird von vielen Menschen als natürlich und wohltuend empfunden, wenn sie im öffentlichen Raum plätscherndes Wasser hören – zum Beispiel von Flüssen, Bächen und Brunnen. Allerdings kann man als Nachbar auch davon genervt sein. So erging es Anwohnern eines innerstädtischen Platzes, die sich juristisch gegen die Lärmimmissionen eines Brunnens wehrten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aktenzeichen 10 S 1878/16) konnte jedoch keine schädlichen Auswirkungen des plätschernden Wassers erkennen. Diese Geräusche seien sozial adäquat.

Immer wieder kollidieren die Vorschriften des Denkmalschutzes mit der Idee der nachhaltigen Energiegewinnung. So war in Rheinland-Pfalz die Errichtung zweier Windenergieanlagen in der Nähe bekannter Burgen geplant. Das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 K 652/15) musste diesen Konflikt lösen. Es gab der kulturellen Bedeutung der Gebäude den Vorrang. Die Burgen seien landschaftsprägend und würden durch die Dominanz der Windräder ihre visuelle Anziehungskraft verlieren, hieß es im Urteil.

Und wie sieht es mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen in einer mittelalterlich geprägten Altstadt aus? Auch hier kann es für Bauherren schwierig werden, wie eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 2 N 68.14) belegt. Die Richter stellten fest, dass das in Frage stehende Gebäude mit seiner auffallenden Fassade viele Blicke von Passanten auf sich ziehe und Veränderungen am Dach dort besonders auffallend wären. Dass der Hausbesitzer erneuerbare Energien erzielen wolle und dafür sogar staatliche Unterstützung erfahre, verdeutliche zwar einen Zielkonflikt, schalte aber den Denkmalschutz nicht aus.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Nachhaltig wohnenGerichte müssen sich immer wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigen

15.03.2021 – 09:00

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Nachhaltig wohnen
Gerichte müssen sich immer wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigen


















Nachhaltig wohnen / Gerichte müssen sich immer wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigen
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Berlin (ots)

Längst ist es in der Breite der Gesellschaft angekommen, dass auf der Welt zu viele Ressourcen verschwendet werden und fast jeder Mensch etwas dagegen unternehmen kann. Das gilt auch für Bauträger, Wohnungseigentümer und Mieter. Doch manchmal steht der Wert Nachhaltigkeit gegen andere Werte. Das Recht auf Eigentum, der Denkmalschutz und vieles andere kann davon betroffen sein. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile zu diesem Themenkomplex vor.

Allmählich gewöhnen wir uns an die Ladesäulen für Elektrofahrzeuge im Straßenbild. Diese Parkplätze dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern nicht belegt werden – aber auch nicht immer von Besitzern von E-Autos. Grundsätzlich gilt: Es muss ein Ladevorgang stattfinden, während man sein Fahrzeug dort abstellt. Der Besitzer eines Elektrofahrzeuges in Berlin hatte sein Gefährt an einer Ladesäule in einer Privatstraße abgestellt, ohne die Energiequelle anzuzapfen. Der PKW wurde gegen eine Gebühr von 150 Euro abgeschleppt. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 227 C 76/16) hielt das für angemessen.

Luftwärmepumpen genießen aus Sicht des Umweltschutzes einen guten Ruf. Doch trotzdem rechtfertigt ihre Installation es nicht, gegen andere bestehende Rechtsvorschriften zu verstoßen. So stritten zwei Nachbarn über die Lärmbelästigung durch eine Luftwärmepumpe. Der Kläger bemängelte, dass das Gerät in lediglich zwei Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze angebracht sei und somit die vorgeschriebenen Abstandsregelungen verletze. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 14 U 2612/15) ging von einer Gefährdung des nachbarschaftlichen Friedens aus und ordnete eine Entfernung der Pumpe an.

Die energetische Sanierung einer Immobilie verursacht einen gewissen Aufwand. Gelegentlich müssen sogar die Mieter für eine bestimmte Zeit ausziehen, um die Arbeiten zu ermöglichen. Ein Eigentümer plante eine umfangreiche Instandsetzung (unter anderem mit Wärmedämmung) und teilte dem Mieter mit, er könne deswegen seine Wohnung über zwölf Monate hinweg nicht nutzen. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 65 S 301/15) sah darin eine nicht hinnehmbare Härte und entschied, der Mieter müsse solch einen langen Auszug nicht dulden. Zwingende Gründe für eine solch ausufernde Sanierung seien nicht erkennbar gewesen.

Manch eine gut gemeinte Maßnahme, die der Nachhaltigkeit dienen soll, hat unerwünschte Nebenwirkungen. So hatte ein Vermieter auf dem Dach eines Mehrparteienhauses eine Solaranlage installieren lassen. Der direkt unter dem Dach wohnende Mieter beklagte sich, dass diese Art der Anlage Tauben angelockt habe, indem sie ihnen Nistmöglichkeiten und Schutz vor Feinden biete. Nun sei unter anderem sein Balkon durch die Tiere stark verkotet worden. Das Amtsgericht Augsburg (Aktenzeichen 17 C 4796/15) verurteilte den Hauseigentümer dazu, geeignete Maßnahmen gegen die Taubenplage einzuleiten.

Wer sich eine Photovoltaikanlage zulegt, der sollte bedenken, dass diese auch unerwünschte Blendwirkungen entfalten kann. Nachbarn müssen es nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen I-9 U 35/17) nicht hinnehmen, dass sie auf ihrem eigenen Grundstück durch reflektiertes Sonnenlicht gestört werden. Im konkreten Fall war das nach Meinung eines Sachverständigen an 130 Tagen im Jahr mit jeweils bis zu zwei Stunden der Fall. Das sei eindeutig zu viel, befanden die Richter.

Es wird von vielen Menschen als natürlich und wohltuend empfunden, wenn sie im öffentlichen Raum plätscherndes Wasser hören – zum Beispiel von Flüssen, Bächen und Brunnen. Allerdings kann man als Nachbar auch davon genervt sein. So erging es Anwohnern eines innerstädtischen Platzes, die sich juristisch gegen die Lärmimmissionen eines Brunnens wehrten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aktenzeichen 10 S 1878/16) konnte jedoch keine schädlichen Auswirkungen des plätschernden Wassers erkennen. Diese Geräusche seien sozial adäquat.

Immer wieder kollidieren die Vorschriften des Denkmalschutzes mit der Idee der nachhaltigen Energiegewinnung. So war in Rheinland-Pfalz die Errichtung zweier Windenergieanlagen in der Nähe bekannter Burgen geplant. Das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 K 652/15) musste diesen Konflikt lösen. Es gab der kulturellen Bedeutung der Gebäude den Vorrang. Die Burgen seien landschaftsprägend und würden durch die Dominanz der Windräder ihre visuelle Anziehungskraft verlieren, hieß es im Urteil.

Und wie sieht es mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen in einer mittelalterlich geprägten Altstadt aus? Auch hier kann es für Bauherren schwierig werden, wie eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 2 N 68.14) belegt. Die Richter stellten fest, dass das in Frage stehende Gebäude mit seiner auffallenden Fassade viele Blicke von Passanten auf sich ziehe und Veränderungen am Dach dort besonders auffallend wären. Dass der Hausbesitzer erneuerbare Energien erzielen wolle und dafür sogar staatliche Unterstützung erfahre, verdeutliche zwar einen Zielkonflikt, schalte aber den Denkmalschutz nicht aus.

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Bußgeldbehörden verstoßen gegen Datenschutz

12.03.2021 – 15:13

CODUKA GmbH

Bußgeldbehörden verstoßen gegen Datenschutz


















Bußgeldbehörden verstoßen gegen Datenschutz
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Berlin (ots)

Der Datenschutz ist immer wieder ein großes Thema, insbesondere auch wenn es um den Straßenverkehr geht. Nun stehen auch die Bußgeldstellen diesbezüglich in der Kritik. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz haben im Falle eines Bußgeldverfahrens Datenschutzverstöße festgestellt. Worum es dabei ging und wie Sie sich gegen den Missbrauch persönlicher Daten schützen können, erklärt die Berliner CODUKA GmbH, Betreiber des Portals Geblitzt.de.

Ein Autofahrer war einem weiteren Fahrzeug auf der A61 bei Waldlaubersheim zu dicht aufgefahren. Mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h hätte er ungefähr 60 Meter Abstand einhalten müssen. Eine temporär installierte Kamera zeichnete aber nur 27 Meter auf. Das Ergebnis: Der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 75 Euro sowie die Ankündigung der Eintragung eines Punktes in Flensburg. Der Fahrer legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Nach Angaben des Mannes habe das andere Fahrzeug kurz vorher die Spur gewechselt. Daher habe er so wenig Abstand gehalten. Im Falle des Betroffenen gab es jedoch ein ganz anderes Problem: den Datenschutz.

Die zuständige Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz hatte unter anderem automatisiert einen Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg angefordert. Zu finden sind in diesem Register unter anderem die Straßenverkehrsverstöße sowie die hieraus resultierenden Punkte oder Maßnahmen bezüglich eines Verkehrsteilnehmers. Mit der Abfrage wollte die Bußgeldstelle herausfinden, ob der Fahrer bereits in der Vergangenheit Verstöße begangen hat. Dies kann unter anderem die Erhöhung der sogenannten Regelgeldbuße mit sich bringen.

Die Bußgeldstelle hat diese Anfrage allerdings zu früh gestellt – und das stellt ein Problem dar. Denn in der Regel prüft die Bußgeldstelle zunächst, wer der Halter des geblitzten Fahrzeugs ist. An diesen wird dann ein Anhörungsbogen gesendet. Gleichzeitig kommt es zur Datenanforderung beim Fahrerlaubnisregister. An dieser Stelle ist es dafür aber nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch zu früh. Der Halter eines Fahrzeugs muss nämlich nicht zwingend auch der tatsächliche Fahrzeugführer gewesen sein.

„Dieses Vorgehen stellt ganz klar einen Verstoß gegen den Datenschutz dar. Aufgrund der Vielzahl an Verfahren und der damit einhergehenden Erfahrung der Partneranwälte von Geblitzt.de können wir sagen, dass dieser und ähnliche Fehler häufiger in den Bußgeldverfahren festzustellen sind. Daher prüfen unsere Partneranwälte Aspekte wie diesen und bringen entsprechende Einwände, wenn passend, auch vor. Um allerdings mögliche Folgen eines derartigen Verstoßes zu bewerten, ist immer die Frage zu beantworten, wie gravierend der Behördenfehler war. Grundsätzlich ist kein zwingender Rückschluss möglich, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz zwingend zu einer Strafminderung oder Einstellung des Verfahrens führt. Am Ende entscheidet immer der Richter im Rahmen des ihm teilweise zustehenden Ermessens“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von www.geblitzt.de.

Im Falle des betroffenen Autofahrers reduzierte die Richterin das im Raum stehende Bußgeld auf ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro, was unter anderem dazu führte, dass die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister einfiel (Amtsgericht Bad Kreuznach AZ: 47 OWi 1044 Js 15488/20).

„Das Thema Datenschutz ist und bleibt, egal ob es eine Strafmilderung für den Autofahrer gibt oder nicht, ein wichtiges. Oft wird damit viel zu leichtsinnig umgangen. Die Debatte macht nur wiederholt deutlich, dass es sinnvoll und gut ist, seinen Bußgeldbescheid immer prüfen zu lassen“, so Ginhold weiter.

Professionelle Bußgeld-Hilfe von Geblitzt.de

Bei Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrts- und Handyverstößen arbeitet die CODUKA GmbH für die Überprüfung der Vorwürfe eng zusammen mit drei großen Anwaltskanzleien, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Quelle: Spiegel: „Wie Verkehrssünder vom Datenschutz profitieren können“, 11.3.21.

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BGH-Beschluss zu Thermofenster ohne Auswirkungen auf Daimler Verfahren

12.03.2021 – 13:44

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

BGH-Beschluss zu Thermofenster ohne Auswirkungen auf Daimler Verfahren


















Hamburg (ots)

Mit Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 – äußerte sich der Bundesgerichtshof zum Thermofenster, das die Volkswagen AG im Zuge der Software-Updates bei Millionen Pkw installiert hatte. Das Gericht sieht keinen Schadensersatzanspruch aufgrund des Thermofensters an sich.

Auf laufende und zukünftige Schadensersatzverfahren gegen die Daimler AG hat dieser Beschluss jedoch keine Auswirkungen, da bei diesen in den allerwenigsten Fällen das Thermofenster ursächlich für Klagen und Verurteilungen ist. Entgegen der medialen Berichterstattung stehen bei den Verfahren gegen die Daimler AG gerade nicht das Thermofenster, sondern die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung sowie die AdBlue-Dosierstrategie im Vordergrund .

Hierzu liegen bereits zwei Verurteilungen der Daimler AG durch Oberlandesgerichte vor (OLG Naumburg vom 18.09.2020 und OLG Köln vom 05.11.2020). Zudem haben zahlreiche weitere Oberlandesgerichte ganz aktuell positive Hinweise zugunsten der Kläger erteilt. Sie fordern dabei von der Daimler AG die Vorlage der vom KBA zugestellten Rückrufbescheide und ausführliche Erläuterungen zur Funktionsweise der Strategien sowie Erklärungen dazu, welche Informationen die Daimler AG dem KBA im Typengenehmigungsverfahren offengelegt hat.

Ganz unabhängig davon, wie sich der Bundesgerichtshof zum Thermofenster äußert, haben hunderttausende Mercedes-Kunden Anspruch auf Schadensersatz, da in ihren Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut wurden – unter anderem in Form der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und der AdBlue-Dosierstrategie.

HAHN Rechtsanwälte vertritt deutschlandweit mehr als 4.000 Mandanten gegen die Daimler AG und sieht eine klare positive Tendenz vor Oberlandesgerichten zugunsten der Betroffenen.

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