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Lebensmittel Luft: Website erklärt, was „gute Raumluft“ bedeutet

19.04.2021 – 14:57

Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK)

Lebensmittel Luft: Website erklärt, was „gute Raumluft“ bedeutet


















Lebensmittel Luft: Website erklärt, was "gute Raumluft" bedeutet
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Bietigheim-Bissingen (ots)

Luft ist unser wichtigstes Lebensmittel: Ohne Nahrung kann der Mensch rund drei Wochen überleben, ohne Trinkwasser übersteht er rund drei Tage, ohne Atmung hält er es nur etwa drei Minuten aus. Und pro Stunde atmen wir durchschnittlich immerhin rund 500 Liter Luft ein und aus. Doch was bedeutet „gute Luft“? Wie können wir „gute Luft“ sicherstellen? Wie können wir mit „guter Luft“ das Infektionsrisiko in Räumen verringern? Antworten auf all diese Fragen liefert die Internetseite www.lebensmittel-luft.info, die der Fachverband Gebäude-Klima e. V., FGK, in Kooperation mit Wissenschaftlern der TU Berlin und der RWTH Aachen zusammengestellt hat.

Mehr als 80 Prozent unserer Zeit verbringen wir in Innenräumen: Zuhause und – zumindest in pandemiefreien Zeiten – in der Schule oder am Arbeitsplatz, in Hotels oder beim Einkaufen, in Sport- und Versammlungsstätten, im Theater oder Kino. Überall sind wir darauf angewiesen, mit guter und gesunder Luft versorgt zu werden. Die Website zeigt, wie in verschiedenen Bereichen gesunde Luft geschaffen werden kann. Und sie zeigt, wie Lüftung gerade in Pandemiezeiten das Infektionsrisiko deutlich reduzieren kann.

Über den Fachverband Gebäude-Klima e. V.

In seiner 50-jährigen Geschichte entwickelte sich der Fachverband Gebäude-Klima e. V. zum führenden Branchenverband der deutschen Klima- und Lüftungswirtschaft. In dieser Funktion vertritt der FGK die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Marktpartnern, der Politik, der Wirtschaft, den Normungsinstitutionen und der Wissenschaft. Mit einer intensiven politischen Kommunikation nimmt der Verband Einfluss auf ordnungsrechtliche Vorgaben sowie auf Normen aus dem relevanten Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung. Die ca. 300 Mitglieder des FGK beschäftigen rund 49.000 Mitarbeiter und erwirtschaften einen Umsatz von etwa 8 Milliarden Euro pro Jahr.

Pressekontakt:

Sabine Riethmüller
Referentin PR und Public Affairs
Fachverband Gebäude-Klima e.V.
Tel. +49 7142 788899-14
presse@fgk.de
www.fgk.de

Original-Content von: Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK), übermittelt

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Bietigheim-Bissingen (ots)

Luft ist unser wichtigstes Lebensmittel: Ohne Nahrung kann der Mensch rund drei Wochen überleben, ohne Trinkwasser übersteht er rund drei Tage, ohne Atmung hält er es nur etwa drei Minuten aus. Und pro Stunde atmen wir durchschnittlich immerhin rund 500 Liter Luft ein und aus. Doch was bedeutet „gute Luft“? Wie können wir „gute Luft“ sicherstellen? Wie können wir mit „guter Luft“ das Infektionsrisiko in Räumen verringern? Antworten auf all diese Fragen liefert die Internetseite www.lebensmittel-luft.info, die der Fachverband Gebäude-Klima e. V., FGK, in Kooperation mit Wissenschaftlern der TU Berlin und der RWTH Aachen zusammengestellt hat.

Mehr als 80 Prozent unserer Zeit verbringen wir in Innenräumen: Zuhause und – zumindest in pandemiefreien Zeiten – in der Schule oder am Arbeitsplatz, in Hotels oder beim Einkaufen, in Sport- und Versammlungsstätten, im Theater oder Kino. Überall sind wir darauf angewiesen, mit guter und gesunder Luft versorgt zu werden. Die Website zeigt, wie in verschiedenen Bereichen gesunde Luft geschaffen werden kann. Und sie zeigt, wie Lüftung gerade in Pandemiezeiten das Infektionsrisiko deutlich reduzieren kann.

Über den Fachverband Gebäude-Klima e. V.

In seiner 50-jährigen Geschichte entwickelte sich der Fachverband Gebäude-Klima e. V. zum führenden Branchenverband der deutschen Klima- und Lüftungswirtschaft. In dieser Funktion vertritt der FGK die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Marktpartnern, der Politik, der Wirtschaft, den Normungsinstitutionen und der Wissenschaft. Mit einer intensiven politischen Kommunikation nimmt der Verband Einfluss auf ordnungsrechtliche Vorgaben sowie auf Normen aus dem relevanten Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung. Die ca. 300 Mitglieder des FGK beschäftigen rund 49.000 Mitarbeiter und erwirtschaften einen Umsatz von etwa 8 Milliarden Euro pro Jahr.

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Sabine Riethmüller
Referentin PR und Public Affairs
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Hörbuch-Tipp: „Miss Merkel: Mord in der Uckermark“ von David Safier – Vergesst Miss Marple, hier kommt Miss Merkel!

19.04.2021 – 09:00

Audible GmbH

Hörbuch-Tipp: „Miss Merkel: Mord in der Uckermark“ von David Safier – Vergesst Miss Marple, hier kommt Miss Merkel!


















Hörbuch-Tipp: "Miss Merkel: Mord in der Uckermark" von David Safier - Vergesst Miss Marple, hier kommt Miss Merkel!
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Berlin (ots)

Anmoderationsvorschlag: 16 Jahre war sie an der Spitze, so langsam geht die Amtszeit von Bundeskanzlerin Angela Merkel nun aber zu Ende. Nach der Bundestagswahl im September will sie den Staffelstab übergeben und in Rente gehen. Und dann? Dann tritt sie in die Fußstapfen von Miss Marple und wird Mordermittlerin. Das zumindest ist die Idee von Bestsellerautor David Safier in „Miss Merkel: Mord in der Uckermark“. Oliver Heinze mit unserem aktuellen Hörbuch-Tipp der Woche.

Sprecher: Kleinfreudenstadt, am schönen Dumpfsee im Jahr 2022: Angela ist seit sechs Wochen in Rente und vertreibt sich die Zeit in der Uckermark mit langen Spaziergängen:

O-Ton 1 (Miss Merkel, 20 Sek.): „Es dürfte eine ganze Weile dauern, bis ihr Körper, der schätzungsweise dreitausend Staatsbankette überstanden hatte, wieder so etwas Ähnliches wie Fitness aufgebaut haben würde. Angela blickte auf das kleine Gewässer. Es war auf jene unscheinbare Art und Weise lieblich, die genau nach ihrem Geschmack war.

Sprecher: Immer an ihrer Seite sind Leibwächter Mike, ihr Ehemann, den sie zärtlich Puffel nennt …

O-Ton 2 (Miss Merkel, 12 Sek.): Angela liebte ihren Achim unter anderem auch dafür, dass er keine Ahnung hatte, was schick war und was nicht. Und dafür, dass er grundehrlich war, zu keiner Lüge fähig.

Sprecher: … und ihr Mops:

O-Ton 3 (Miss Merkel, 16 Sek.): „Putin hat gemacht“, verkündete eine Stimme hinter ihnen. Noch vor einem Jahr hätte dieser Satz Angela tage- wenn nicht gar wochenlang in Atem gehalten. Doch jetzt bedeutete er lediglich, dass sie ein Kackatütchen aus ihrer Blazertasche hervorkramen musste.

Sprecher: Mit dem beschaulichen Landleben ist es aber vorbei, als sie einen toten Schlossherrn entdecken: nackt in einer Ritterrüstung, in einem von innen verriegelten Weinkeller – und mit einem Zettel, auf den der Buchstabe a gekritzelt ist.

O-Ton 4 (Miss Merkel, 20 Sek.): „Was soll das bedeuten?“, fragte Mike. „Nun“, sagte Angela, die in ihrem Leben nicht gedacht hätte, dass sie mal klingen würde wie Sherlock Holmes und schon gar nicht, dass es ihr so eine Freude bereiten würde, „ich nehme an, das ist ein Hinweis auf den Mörder.“

Sprecher: Weil die anderen, inklusive Polizei, jedoch Selbstmord vermuten, übernimmt Miss Merkel kurzerhand den Fall – freudig erregt natürlich, …

O-Ton 5 (Miss Merkel, 04 Sek.): …weil es endlich wieder ein Problem gab, das sie lösen konnte!

Abmoderationsvorschlag: Ob es Angela tatsächlich gelingt, ihren ersten Mordfall in der Uckermark zu lösen, hören sie ab sofort in David Safiers „Miss Merkel: Mord in der Uckermark“ Dieses Hörbuch gibt’s nur bei Audible – und weitere Infos dazu unter www.audible.de/ep/hoerbuch-tipp.

Pressekontakt:

Audible GmbH
Silvia Jonas
Tel.: 030-310 191 132
Mail: silvia.jonas@audible.de

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Wohnen im AlterEntscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Senioren und Immobilie

19.04.2021 – 09:00

Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Wohnen im Alter
Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Senioren und Immobilie


















Wohnen im Alter / Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Senioren und Immobilie
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Berlin (ots)

Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Immer öfter stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Senioren weiter in ihrer Immobilie wohnen können, wenn sie betreut werden müssen bzw. wenn Umbauten nötig werden, die auch den Bereich des Gemeinschaftseigentums betreffen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige solcher Fälle gesammelt.

Wie ist eigentlich eine Senioren-WG zu bewerten, die sich in einer größeren Eigentumswohnung eingemietet hat und dort von einer ständig anwesenden Pflegekraft betreut wird? Das musste das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 73 C 64/18) entscheiden. Die übrigen Eigentümer forderten eine Unterlassung, denn es handle sich hier um eine Nutzung der Immobilie als kommerzielles Altenheim. Doch dem schloss sich der zuständige Richter nicht an. Er ging von einer Wohnnutzung aus, denn die WG weise keinen kommerziellen Pflegeheimcharakter auf.

Die Nachbarschaft zu einem Alten- und Pflegeheim begründet keinen Entschädigungsanspruch. Anwohner hatten sich an den Geräuschen der Heimbewohner gestört und auch daran, dass diese direkt in ihren Garten blicken konnten. Auch der Lieferverkehr war ihnen ein Dorn im Auge. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 U 43/06) betonte, es handle sich erstens nicht um eine wesentliche Störung und zweitens sei es ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen, pflegebedürftigen Menschen ein möglichst unbeschränktes Leben zu ermöglichen.

Eine Tochter hatte ihren kranken Vater in dessen Mietwohnung aufopferungsvoll betreut. Nachdem der Mann gestorben war, wollte sie in dessen fast 50 Jahre bestehendes Mietverhältnis eintreten. Doch der Eigentümer wies darauf hin, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei, der eventuell einen solchen Anspruch begründen könne. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 452 C 17000/17) schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Zwar habe die Frau immer wieder in der Wohnung des Vaters übernachtet, aber ihre eigene Wohnung trotzdem nicht aufgegeben.

Anders sah es im Falle eines betagten Mieters aus, der jahrelang mit einem als Untermieter gemeldeten Freund zusammengelebt hatte. Als der Hauptmieter starb, gestattete das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 7 C 39/17) dem Freund den Eintritt in den Mietvertrag. Es sei unbestritten, dass es sich hier um einen gemeinsamen, auf Dauer angelegten Haushalt gehandelt habe. Ein exklusives Nähe- oder Liebesverhältnis sei dazu nicht erforderlich.

In der Werbung für ein Bauprojekt war die Rede davon, dass die Wohnungen „seniorengerecht“ ausgestattet seien. Doch das sahen die Auftraggeber nach Fertigstellung nicht als gegeben an. So fehlten zum Beispiel die völlige Barrierefreiheit, die Begehbarkeit mit Rollator und Haltegriffe in Bad und Toilette. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 10 U 1504/09) beinhaltet aber der werbemäßige Begriff „seniorengerecht“ das alles nicht automatisch. Vertragsbestandteil sei nur das, was sich eindeutig als Ausstattungsmerkmal ergebe.

Immer wieder spielt es vor Gericht eine Rolle, ob älteren und psychisch oder physisch stark belasteten Mieterinnen und Mietern ein Auszug zuzumuten ist. Das Landgericht Limburg (Aktenzeichen 7 T 116/20) entschied, dass alleine die latente Suizidgefahr eines 70-Jährigen nicht ausreiche, um eine Zwangsvollstreckung auf Räumung vorläufig einzustellen. Es habe eine ausreichend lange Vorbereitungszeit gegeben, um sich (auch mit ärztlicher Betreuung) auf diese gewiss schwierige Lage einzustellen.

Im Falle einer pflegebedürftigen 87-jährigen Mieterin ließ das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 244 C 7495/18) eine Eigenbedarfskündigung und die damit verbundene Räumung der Wohnung nicht gelten. Die betagte Frau lebe seit über einem halben Jahrhundert in der Immobilie und sei in der Nachbarschaft tief verwurzelt. Zudem leide sie an einer Angststörung. In der Gesamtschau müsse man von einer unzumutbaren Härte ausgehen.

Menschen im höheren Alter sind häufig auf die Unterstützung von Familienmitgliedern und auf die professionelle Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen. Doch diese Personen müssen auch die Möglichkeit haben, mit Hilfe eines eigenen Schlüssels in die Wohnung zu gelangen, ohne stets die Betreuten um die Türöffnung bitten zu müssen. Ein Vermieter verweigerte allerdings die Übergabe eines zusätzlichen Schlüssels für den Pflegedienst. Das Amtsgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen 210 C 147/13) stellte sich auf die Seite der Mieterin und ordnete die Aushändigung des Schlüssels an.

Wenn ein Handwerker eine Wohnung betreten muss, dann sind auch das Alter der Mieterin sowie deren Ängste und Befürchtungen kein Grund dafür, darauf zu verzichten. Eine 92-jährige Frau wurde vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 418 C 18466/18) dazu verurteilt, Handwerkern für Vorarbeiten zu einem Fensteraustausch den Zutritt zu gewähren. Zumal deswegen, weil sie im Vorfeld selbst die undichten Fenster gerügt hatte.

Ein Aufzug kann nicht ohne weiteres stillgelegt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Mietvertrages bereits vorhanden und damit Bestandteil der Mietsache war. Eine 82-Jährige, die im vierten Stock des Hauses wohnte, wollte sich nicht damit abfinden, dass ihr plötzlich kein Lift mehr zur Verfügung stand. So sah es auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 425 C 11160/15) und wies den Eigentümer darauf hin, dass er den vom TÜV wegen einer fehlenden Notrufeinrichtung gesperrten Aufzug wieder instandsetzen müsse.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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Wohnen im AlterEntscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Senioren und Immobilie

19.04.2021 – 09:00

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Berlin (ots)

Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Immer öfter stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Senioren weiter in ihrer Immobilie wohnen können, wenn sie betreut werden müssen bzw. wenn Umbauten nötig werden, die auch den Bereich des Gemeinschaftseigentums betreffen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige solcher Fälle gesammelt.

Wie ist eigentlich eine Senioren-WG zu bewerten, die sich in einer größeren Eigentumswohnung eingemietet hat und dort von einer ständig anwesenden Pflegekraft betreut wird? Das musste das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 73 C 64/18) entscheiden. Die übrigen Eigentümer forderten eine Unterlassung, denn es handle sich hier um eine Nutzung der Immobilie als kommerzielles Altenheim. Doch dem schloss sich der zuständige Richter nicht an. Er ging von einer Wohnnutzung aus, denn die WG weise keinen kommerziellen Pflegeheimcharakter auf.

Die Nachbarschaft zu einem Alten- und Pflegeheim begründet keinen Entschädigungsanspruch. Anwohner hatten sich an den Geräuschen der Heimbewohner gestört und auch daran, dass diese direkt in ihren Garten blicken konnten. Auch der Lieferverkehr war ihnen ein Dorn im Auge. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 U 43/06) betonte, es handle sich erstens nicht um eine wesentliche Störung und zweitens sei es ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen, pflegebedürftigen Menschen ein möglichst unbeschränktes Leben zu ermöglichen.

Eine Tochter hatte ihren kranken Vater in dessen Mietwohnung aufopferungsvoll betreut. Nachdem der Mann gestorben war, wollte sie in dessen fast 50 Jahre bestehendes Mietverhältnis eintreten. Doch der Eigentümer wies darauf hin, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei, der eventuell einen solchen Anspruch begründen könne. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 452 C 17000/17) schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Zwar habe die Frau immer wieder in der Wohnung des Vaters übernachtet, aber ihre eigene Wohnung trotzdem nicht aufgegeben.

Anders sah es im Falle eines betagten Mieters aus, der jahrelang mit einem als Untermieter gemeldeten Freund zusammengelebt hatte. Als der Hauptmieter starb, gestattete das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 7 C 39/17) dem Freund den Eintritt in den Mietvertrag. Es sei unbestritten, dass es sich hier um einen gemeinsamen, auf Dauer angelegten Haushalt gehandelt habe. Ein exklusives Nähe- oder Liebesverhältnis sei dazu nicht erforderlich.

In der Werbung für ein Bauprojekt war die Rede davon, dass die Wohnungen „seniorengerecht“ ausgestattet seien. Doch das sahen die Auftraggeber nach Fertigstellung nicht als gegeben an. So fehlten zum Beispiel die völlige Barrierefreiheit, die Begehbarkeit mit Rollator und Haltegriffe in Bad und Toilette. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 10 U 1504/09) beinhaltet aber der werbemäßige Begriff „seniorengerecht“ das alles nicht automatisch. Vertragsbestandteil sei nur das, was sich eindeutig als Ausstattungsmerkmal ergebe.

Immer wieder spielt es vor Gericht eine Rolle, ob älteren und psychisch oder physisch stark belasteten Mieterinnen und Mietern ein Auszug zuzumuten ist. Das Landgericht Limburg (Aktenzeichen 7 T 116/20) entschied, dass alleine die latente Suizidgefahr eines 70-Jährigen nicht ausreiche, um eine Zwangsvollstreckung auf Räumung vorläufig einzustellen. Es habe eine ausreichend lange Vorbereitungszeit gegeben, um sich (auch mit ärztlicher Betreuung) auf diese gewiss schwierige Lage einzustellen.

Im Falle einer pflegebedürftigen 87-jährigen Mieterin ließ das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 244 C 7495/18) eine Eigenbedarfskündigung und die damit verbundene Räumung der Wohnung nicht gelten. Die betagte Frau lebe seit über einem halben Jahrhundert in der Immobilie und sei in der Nachbarschaft tief verwurzelt. Zudem leide sie an einer Angststörung. In der Gesamtschau müsse man von einer unzumutbaren Härte ausgehen.

Menschen im höheren Alter sind häufig auf die Unterstützung von Familienmitgliedern und auf die professionelle Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen. Doch diese Personen müssen auch die Möglichkeit haben, mit Hilfe eines eigenen Schlüssels in die Wohnung zu gelangen, ohne stets die Betreuten um die Türöffnung bitten zu müssen. Ein Vermieter verweigerte allerdings die Übergabe eines zusätzlichen Schlüssels für den Pflegedienst. Das Amtsgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen 210 C 147/13) stellte sich auf die Seite der Mieterin und ordnete die Aushändigung des Schlüssels an.

Wenn ein Handwerker eine Wohnung betreten muss, dann sind auch das Alter der Mieterin sowie deren Ängste und Befürchtungen kein Grund dafür, darauf zu verzichten. Eine 92-jährige Frau wurde vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 418 C 18466/18) dazu verurteilt, Handwerkern für Vorarbeiten zu einem Fensteraustausch den Zutritt zu gewähren. Zumal deswegen, weil sie im Vorfeld selbst die undichten Fenster gerügt hatte.

Ein Aufzug kann nicht ohne weiteres stillgelegt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Mietvertrages bereits vorhanden und damit Bestandteil der Mietsache war. Eine 82-Jährige, die im vierten Stock des Hauses wohnte, wollte sich nicht damit abfinden, dass ihr plötzlich kein Lift mehr zur Verfügung stand. So sah es auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 425 C 11160/15) und wies den Eigentümer darauf hin, dass er den vom TÜV wegen einer fehlenden Notrufeinrichtung gesperrten Aufzug wieder instandsetzen müsse.

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Dr. Ivonn Kappel
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Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Immer öfter stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Senioren weiter in ihrer Immobilie wohnen können, wenn sie betreut werden müssen bzw. wenn Umbauten nötig werden, die auch den Bereich des Gemeinschaftseigentums betreffen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige solcher Fälle gesammelt.

Wie ist eigentlich eine Senioren-WG zu bewerten, die sich in einer größeren Eigentumswohnung eingemietet hat und dort von einer ständig anwesenden Pflegekraft betreut wird? Das musste das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 73 C 64/18) entscheiden. Die übrigen Eigentümer forderten eine Unterlassung, denn es handle sich hier um eine Nutzung der Immobilie als kommerzielles Altenheim. Doch dem schloss sich der zuständige Richter nicht an. Er ging von einer Wohnnutzung aus, denn die WG weise keinen kommerziellen Pflegeheimcharakter auf.

Die Nachbarschaft zu einem Alten- und Pflegeheim begründet keinen Entschädigungsanspruch. Anwohner hatten sich an den Geräuschen der Heimbewohner gestört und auch daran, dass diese direkt in ihren Garten blicken konnten. Auch der Lieferverkehr war ihnen ein Dorn im Auge. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 U 43/06) betonte, es handle sich erstens nicht um eine wesentliche Störung und zweitens sei es ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen, pflegebedürftigen Menschen ein möglichst unbeschränktes Leben zu ermöglichen.

Eine Tochter hatte ihren kranken Vater in dessen Mietwohnung aufopferungsvoll betreut. Nachdem der Mann gestorben war, wollte sie in dessen fast 50 Jahre bestehendes Mietverhältnis eintreten. Doch der Eigentümer wies darauf hin, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei, der eventuell einen solchen Anspruch begründen könne. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 452 C 17000/17) schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Zwar habe die Frau immer wieder in der Wohnung des Vaters übernachtet, aber ihre eigene Wohnung trotzdem nicht aufgegeben.

Anders sah es im Falle eines betagten Mieters aus, der jahrelang mit einem als Untermieter gemeldeten Freund zusammengelebt hatte. Als der Hauptmieter starb, gestattete das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 7 C 39/17) dem Freund den Eintritt in den Mietvertrag. Es sei unbestritten, dass es sich hier um einen gemeinsamen, auf Dauer angelegten Haushalt gehandelt habe. Ein exklusives Nähe- oder Liebesverhältnis sei dazu nicht erforderlich.

In der Werbung für ein Bauprojekt war die Rede davon, dass die Wohnungen „seniorengerecht“ ausgestattet seien. Doch das sahen die Auftraggeber nach Fertigstellung nicht als gegeben an. So fehlten zum Beispiel die völlige Barrierefreiheit, die Begehbarkeit mit Rollator und Haltegriffe in Bad und Toilette. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 10 U 1504/09) beinhaltet aber der werbemäßige Begriff „seniorengerecht“ das alles nicht automatisch. Vertragsbestandteil sei nur das, was sich eindeutig als Ausstattungsmerkmal ergebe.

Immer wieder spielt es vor Gericht eine Rolle, ob älteren und psychisch oder physisch stark belasteten Mieterinnen und Mietern ein Auszug zuzumuten ist. Das Landgericht Limburg (Aktenzeichen 7 T 116/20) entschied, dass alleine die latente Suizidgefahr eines 70-Jährigen nicht ausreiche, um eine Zwangsvollstreckung auf Räumung vorläufig einzustellen. Es habe eine ausreichend lange Vorbereitungszeit gegeben, um sich (auch mit ärztlicher Betreuung) auf diese gewiss schwierige Lage einzustellen.

Im Falle einer pflegebedürftigen 87-jährigen Mieterin ließ das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 244 C 7495/18) eine Eigenbedarfskündigung und die damit verbundene Räumung der Wohnung nicht gelten. Die betagte Frau lebe seit über einem halben Jahrhundert in der Immobilie und sei in der Nachbarschaft tief verwurzelt. Zudem leide sie an einer Angststörung. In der Gesamtschau müsse man von einer unzumutbaren Härte ausgehen.

Menschen im höheren Alter sind häufig auf die Unterstützung von Familienmitgliedern und auf die professionelle Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen. Doch diese Personen müssen auch die Möglichkeit haben, mit Hilfe eines eigenen Schlüssels in die Wohnung zu gelangen, ohne stets die Betreuten um die Türöffnung bitten zu müssen. Ein Vermieter verweigerte allerdings die Übergabe eines zusätzlichen Schlüssels für den Pflegedienst. Das Amtsgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen 210 C 147/13) stellte sich auf die Seite der Mieterin und ordnete die Aushändigung des Schlüssels an.

Wenn ein Handwerker eine Wohnung betreten muss, dann sind auch das Alter der Mieterin sowie deren Ängste und Befürchtungen kein Grund dafür, darauf zu verzichten. Eine 92-jährige Frau wurde vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 418 C 18466/18) dazu verurteilt, Handwerkern für Vorarbeiten zu einem Fensteraustausch den Zutritt zu gewähren. Zumal deswegen, weil sie im Vorfeld selbst die undichten Fenster gerügt hatte.

Ein Aufzug kann nicht ohne weiteres stillgelegt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Mietvertrages bereits vorhanden und damit Bestandteil der Mietsache war. Eine 82-Jährige, die im vierten Stock des Hauses wohnte, wollte sich nicht damit abfinden, dass ihr plötzlich kein Lift mehr zur Verfügung stand. So sah es auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 425 C 11160/15) und wies den Eigentümer darauf hin, dass er den vom TÜV wegen einer fehlenden Notrufeinrichtung gesperrten Aufzug wieder instandsetzen müsse.

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Hörbuch-Tipp: „Miss Merkel: Mord in der Uckermark“ von David Safier – Vergesst Miss Marple, hier kommt Miss Merkel!

19.04.2021 – 09:00

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Anmoderationsvorschlag: 16 Jahre war sie an der Spitze, so langsam geht die Amtszeit von Bundeskanzlerin Angela Merkel nun aber zu Ende. Nach der Bundestagswahl im September will sie den Staffelstab übergeben und in Rente gehen. Und dann? Dann tritt sie in die Fußstapfen von Miss Marple und wird Mordermittlerin. Das zumindest ist die Idee von Bestsellerautor David Safier in „Miss Merkel: Mord in der Uckermark“. Oliver Heinze mit unserem aktuellen Hörbuch-Tipp der Woche.

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O-Ton 1 (Miss Merkel, 20 Sek.): „Es dürfte eine ganze Weile dauern, bis ihr Körper, der schätzungsweise dreitausend Staatsbankette überstanden hatte, wieder so etwas Ähnliches wie Fitness aufgebaut haben würde. Angela blickte auf das kleine Gewässer. Es war auf jene unscheinbare Art und Weise lieblich, die genau nach ihrem Geschmack war.

Sprecher: Immer an ihrer Seite sind Leibwächter Mike, ihr Ehemann, den sie zärtlich Puffel nennt …

O-Ton 2 (Miss Merkel, 12 Sek.): Angela liebte ihren Achim unter anderem auch dafür, dass er keine Ahnung hatte, was schick war und was nicht. Und dafür, dass er grundehrlich war, zu keiner Lüge fähig.

Sprecher: … und ihr Mops:

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Sprecher: Mit dem beschaulichen Landleben ist es aber vorbei, als sie einen toten Schlossherrn entdecken: nackt in einer Ritterrüstung, in einem von innen verriegelten Weinkeller – und mit einem Zettel, auf den der Buchstabe a gekritzelt ist.

O-Ton 4 (Miss Merkel, 20 Sek.): „Was soll das bedeuten?“, fragte Mike. „Nun“, sagte Angela, die in ihrem Leben nicht gedacht hätte, dass sie mal klingen würde wie Sherlock Holmes und schon gar nicht, dass es ihr so eine Freude bereiten würde, „ich nehme an, das ist ein Hinweis auf den Mörder.“

Sprecher: Weil die anderen, inklusive Polizei, jedoch Selbstmord vermuten, übernimmt Miss Merkel kurzerhand den Fall – freudig erregt natürlich, …

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Tipp: Medikamente im Kühlschrank aufbewahren – aber richtig!

18.04.2021 – 09:00

Wort & Bild Verlag – Gesundheitsmeldungen

Tipp: Medikamente im Kühlschrank aufbewahren – aber richtig!


















Baierbrunn (ots)

Es gibt Medikamente, die sollten zwischen zwei und acht Grad Celsius aufbewahrt werden. Dazu gehören zum Beispiel Antibiotikasäfte, manche Augentropfen, aber auch der Insulinvorrat für Menschen mit Diabetes wie auch Biologicals, die etwa bei Krebs oder bei Rheuma zum Einsatz kommen. „Bei falscher Lagerung können die Mittel ihre Wirksamkeit verlieren“, sagt die Münchner Apothekerin Angela Heim im Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“.

Ob ein Medikament kühl gelagert werden muss, steht auf der Verpackung. Auch der Apotheker wird den Patienten im Beratungsgespräch nochmal ausdrücklich darauf hinweisen. Für diese Medikamente ist der beste Platz das Gemüsefach im Kühlschrank, sagt Apothekerin Heim. „In der Ablage der Kühlschranktür schwankt die Temperatur durch das häufige Öffnen zu stark. Auch die Rückwand vom Kühlschrank ist nicht geeignet.“ Für die meisten Medikamente allerdings gilt: dunkel und trocken und bei Raumtemperatur (15 bis 25° Celsius) aufbewahren, etwa in einem kleinen Medizinschrank im Schlafzimmer.

Diese Meldung ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei. Das Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“ 04/2021 liegt aktuell in den meisten Apotheken aus. Viele weitere interessante Gesundheits-News gibt es unter https://www.senioren-ratgeber.net sowie auf Facebook.

Pressekontakt:

Katharina Neff-Neudert
Tel. 089 / 744 33 360
E-Mail: presse@wortundbildverlag.de
www.wortundbildverlag.de

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Spazierengehen: Bewegung im Corona-AlltagKörper und Geist profitieren Schritt für Schritt

19.04.2021 – 04:15

Wort & Bild Verlag – Gesundheitsmeldungen

Spazierengehen: Bewegung im Corona-Alltag
Körper und Geist profitieren Schritt für Schritt


















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Baierbrunn (ots)

Anmoderation: Zur Zeit gibt es nicht viele Möglichkeiten, um die Freizeit zu gestalten. Bei vielen steht deshalb am Wochenende oder nach Feierabend ein ausgiebiger Spaziergang an. Dabei kann man immerhin einen Freund oder eine Freundin treffen. Und es gibt weitere Vorteile, weiß Petra Terdenge:

Sprecherin: Spazierengehen ist zum Beispiel gesund. Es regt das Immunsystem an und tut dem Körper, aber auch der Seele gut, sagt Marlen Schernbeck von der Apotheken Umschau:

O-Ton Marlen Schernbeck 19 sec. 

„Der Körper schüttet weniger vom Stresshormon Cortisol aus, stattdessen steigt der Pegel an Glückshormonen. Also, Gehen entspannt! Studien deuten auch an, dass man durch regelmäßiges Spazieren Stress besser bewältigt und sogar Depressionen vorbeugen kann. Also ist es eine gute Maßnahme auch gegen den Corona-Blues.“

Sprecherin: Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt pro Woche mindestens zweieinhalb bis fünf Stunden Bewegung. Das sind etwa 21 bis 42 Minuten am Tag:

O-Ton Marlen Schernbeck 10 sec. 

„Das ist wichtig für die Gesundheit. Man hat ein geringeres Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes. Außerdem werden die Muskeln gestärkt und die Lunge an der frischen Luft besser durchlüftet.“

Sprecherin: Auch unser Geist profitiert von der Bewegung. Es gibt Studien, die zeigen, dass Gehen die Merkfähigkeit stärkt:

O-Ton Marlen Schernbeck 25 sec. 

„US-amerikanische Forscher haben zum Beispiel herausgefunden, dass sich durch regelmäßiges Spazieren der Hippocampus vergrößert. Das ist die Region im Hirn, die fürs Lernen und Gedächtnis zuständig ist. Was auch klar belegt ist: Laufen macht kreativer. Das haben schon früh bekannte Dichter und Denker erkannt. Berühmte Freunde des Spazierengehens sind zum Beispiel Friedrich Nietzsche, Jean-Jaques Rousseau oder auch Albert Einstein.“

Abmoderation: Es gibt sogar einen Forschungszweig, der sich mit dem Spazierengehen beschäftigt, schreibt die Apotheken Umschau. An der Universität Kassel wird die sogenannte Promenadologie unterrichtet, also Spaziergangswissenschaft.

Viele weitere interessante Gesundheitsnews gibt es unter www.apotheken-umschau.de

Pressekontakt:

Katharina Neff-Neudert
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
WORT & BILD VERLAG
—————————————————-
Tel. +49(0)89 – 744 33 360
Fax. +49(0)89 – 744 33 459
E-Mail: katharina.neff@wortundbildverlag.de

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Veröffentlicht am

Spazierengehen: Bewegung im Corona-AlltagKörper und Geist profitieren Schritt für Schritt

19.04.2021 – 04:15

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Spazierengehen: Bewegung im Corona-Alltag
Körper und Geist profitieren Schritt für Schritt


















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Anmoderation: Zur Zeit gibt es nicht viele Möglichkeiten, um die Freizeit zu gestalten. Bei vielen steht deshalb am Wochenende oder nach Feierabend ein ausgiebiger Spaziergang an. Dabei kann man immerhin einen Freund oder eine Freundin treffen. Und es gibt weitere Vorteile, weiß Petra Terdenge:

Sprecherin: Spazierengehen ist zum Beispiel gesund. Es regt das Immunsystem an und tut dem Körper, aber auch der Seele gut, sagt Marlen Schernbeck von der Apotheken Umschau:

O-Ton Marlen Schernbeck 19 sec. 

„Der Körper schüttet weniger vom Stresshormon Cortisol aus, stattdessen steigt der Pegel an Glückshormonen. Also, Gehen entspannt! Studien deuten auch an, dass man durch regelmäßiges Spazieren Stress besser bewältigt und sogar Depressionen vorbeugen kann. Also ist es eine gute Maßnahme auch gegen den Corona-Blues.“

Sprecherin: Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt pro Woche mindestens zweieinhalb bis fünf Stunden Bewegung. Das sind etwa 21 bis 42 Minuten am Tag:

O-Ton Marlen Schernbeck 10 sec. 

„Das ist wichtig für die Gesundheit. Man hat ein geringeres Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes. Außerdem werden die Muskeln gestärkt und die Lunge an der frischen Luft besser durchlüftet.“

Sprecherin: Auch unser Geist profitiert von der Bewegung. Es gibt Studien, die zeigen, dass Gehen die Merkfähigkeit stärkt:

O-Ton Marlen Schernbeck 25 sec. 

„US-amerikanische Forscher haben zum Beispiel herausgefunden, dass sich durch regelmäßiges Spazieren der Hippocampus vergrößert. Das ist die Region im Hirn, die fürs Lernen und Gedächtnis zuständig ist. Was auch klar belegt ist: Laufen macht kreativer. Das haben schon früh bekannte Dichter und Denker erkannt. Berühmte Freunde des Spazierengehens sind zum Beispiel Friedrich Nietzsche, Jean-Jaques Rousseau oder auch Albert Einstein.“

Abmoderation: Es gibt sogar einen Forschungszweig, der sich mit dem Spazierengehen beschäftigt, schreibt die Apotheken Umschau. An der Universität Kassel wird die sogenannte Promenadologie unterrichtet, also Spaziergangswissenschaft.

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