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Mustersatzung GmbH – Muster Gesellschaftsvertrag fuer DJs einer GmbH aus Leipzig

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Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

Paragraph 1 Firma, Sitz

Die Firma der Gesellschaft lautet: Jaqueline DreÃ?ler DJs GmbH .Sitz der Gesellschaft ist Leipzig

Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist Tagungsstà Navigationsmenü

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 367423,00 EUR

Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

a. Hermelinda Hahn eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 222056,
b. Gerfried Brandl eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 41145,
c. Diethardt Burmeister eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 104222.

Paragraph 5 Geschäftsführer
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

Paragraph 7 Geschäftsführung
Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
b. die Auflösung der Gesellschaft.
c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

Einberufung

a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

Paragraph 11 Gewinnverteilung
Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
Übertragung von Geschäftsanteilen
Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
Austrittsrecht
Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
Ausschluss
Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
Tod eines Gesellschafters
Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
Durchführung des Ausscheidens

a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

Paragraph13 Abfindung
Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

Paragraph 15 Schlussbestimmungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Als Gerichtsstand wird Leipzig vereinbart

Anmerkung:
An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

Notarieller Beurkundungshinweis

……………………………………….. ………………………………………..

Leipzig, 04.03.2021 Unterschrift

Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

>Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
Muster für eine Schlichtungsklausel:

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

[1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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Top 5 genussschein:

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    Mustersatzung GmbH – Muster Gesellschaftsvertrag fuer Geographische Informationssysteme einer GmbH aus Bielefeld

    firma gmbh kaufen stammkapital Geographische Informationssysteme kontokorrent gmbh kaufen ohne stammkapital
    Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
    Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

    Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

    Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

    Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

    Paragraph 1 Firma, Sitz

    Die Firma der Gesellschaft lautet: Louise Gagler Geographische Informationssysteme GmbH .Sitz der Gesellschaft ist Bielefeld

    Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
    Gegenstand des Unternehmens ist Anha Navigationsmenü

    Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

    Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
    Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

    Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
    Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 347348,00 EUR

    Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

    a. Hedda Wallner eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 60953,
    b. Siegrid Brück eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 255899,
    c. Antonie Guevara eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 30496.

    Paragraph 5 Geschäftsführer
    Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
    Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

    Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
    Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
    einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
    insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

    Paragraph 7 Geschäftsführung
    Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
    Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
    Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

    Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
    Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

    Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

    a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
    b. die Auflösung der Gesellschaft.
    c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
    Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
    Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
    Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

    Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
    Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
    Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

    Einberufung

    a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
    b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
    Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
    c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
    Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
    d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

    Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

    Paragraph 11 Gewinnverteilung
    Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
    Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
    Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

    Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
    Übertragung von Geschäftsanteilen
    Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
    Austrittsrecht
    Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
    a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
    b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
    Ausschluss
    Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

    a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
    b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

    wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
    wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
    wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
    Tod eines Gesellschafters
    Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
    Durchführung des Ausscheidens

    a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
    Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
    Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
    b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
    im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
    Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

    Paragraph13 Abfindung
    Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
    Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
    Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

    Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
    Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

    Paragraph 15 Schlussbestimmungen
    Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
    Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
    Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    Als Gerichtsstand wird Bielefeld vereinbart

    Anmerkung:
    An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

    Notarieller Beurkundungshinweis

    ……………………………………….. ………………………………………..

    Bielefeld, 04.03.2021 Unterschrift

    Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

    a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

    >Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
    Muster für eine Schlichtungsklausel:

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

    b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
    Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

    Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

    c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

    [1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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    Top 8 unternehmenskaufvertrag:

      Veröffentlicht am

      Mustersatzung GmbH – Muster Gesellschaftsvertrag fuer Feinkost einer GmbH aus Osnabrück

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      Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
      Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

      Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

      Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

      Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

      Paragraph 1 Firma, Sitz

      Die Firma der Gesellschaft lautet: Medardus Jost Feinkost GmbH .Sitz der Gesellschaft ist Osnabrück

      Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
      Gegenstand des Unternehmens ist Sprachenschule Angebote, Ausstattung und Auswahl Staatliche oder staatlich unterstützte Institutionen Private Schulen, Marktsituation Navigationsmenü

      Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

      Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
      Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

      Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
      Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 160878,00 EUR

      Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

      a. Mona Ehrlich eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 29941,
      b. Steph Tietz eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 82165,
      c. Ekkehard Clemens eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 48772.

      Paragraph 5 Geschäftsführer
      Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
      Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

      Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
      Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
      einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
      insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

      Paragraph 7 Geschäftsführung
      Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
      Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
      Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

      Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
      Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

      Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

      a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
      b. die Auflösung der Gesellschaft.
      c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
      Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
      Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
      Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

      Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
      Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
      Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

      Einberufung

      a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
      b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
      Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
      c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
      Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
      d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

      Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
      Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

      Paragraph 11 Gewinnverteilung
      Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
      Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
      Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

      Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
      Übertragung von Geschäftsanteilen
      Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
      Austrittsrecht
      Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
      a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
      b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
      Ausschluss
      Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

      a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
      b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

      wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
      wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
      wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
      Tod eines Gesellschafters
      Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
      Durchführung des Ausscheidens

      a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
      Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
      Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
      b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
      im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
      Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

      Paragraph13 Abfindung
      Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
      Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
      Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

      Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
      Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

      Paragraph 15 Schlussbestimmungen
      Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
      Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
      Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
      Als Gerichtsstand wird Osnabrück vereinbart

      Anmerkung:
      An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

      Notarieller Beurkundungshinweis

      ……………………………………….. ………………………………………..

      Osnabrück, 04.03.2021 Unterschrift

      Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

      a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

      >Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
      Muster für eine Schlichtungsklausel:

      Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

      b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
      Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

      Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

      c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

      [1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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      Top 4 aufhebungsvertrag:

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        EINLADUNG ZUM PRESSEGESPRAECH RISIKOREDUKTION DURCH ALTERNATIVE NIKOTIN PRODUKTE

        03.03.2021 – 13:42

        Nikotin Institut

        Einladung zum Pressegespräch: Risikoreduktion durch alternative Nikotin-Produkte


















        Wien (ots)

        Experte fordert Aufklärung statt Verbote – Maßnahmenempfehlung zur gesetzlichen Regulierung in Österreich und der gesamten EU

        Rauchen findet in unserer gesundheitsorientierten Gesellschaft immer weniger Akzeptanz. Manche Menschen aber können oder wollen nicht aufhören, Nikotin zu konsumieren. Erstmals gibt es heute auch in den Trafiken und dem zugehörigen Fachhandel – durch das immer größere Angebot an alternativen Nikotinzuliefersystemen – Hilfsmittel, die langjährige Raucherinnen und Raucher bei diesem Schritt unterstützen können. Diese disruptive Entwicklung bringt nun die politisch Verantwortlichen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene unter Zugzwang. Europaweit wird an einer Neuregulierung gearbeitet.

        Viele internationale Expertinnen und Experten kritisieren, dass die derzeitigen Regelungen in vielen Ländern Europas nicht einheitlich sind, und den von ihnen empfohlenen „Tobacco-Harm-Reduction“-Ansatz nicht ausreichend berücksichtigen oder sogar ignorieren. Anstelle einer rigorosen Verbotspolitik fordern sie eine gezielte Aufklärung über Ersatzprodukte wie zum Beispiel E-Zigaretten, Tabakerhitzer und tabakfreie Nikotinbeutel sowie klare gesetzliche Zugangs- und Produktregelungen.

        Pressegespräch: Risikoreduktion durch alternative Nikotin-Produkte

        Ihr Gesprächspartner:

        Univ.-Doz. Dr. med. Ernest Groman

        Wissenschaftlicher Leiter Nikotin Institut

        Arzt und Experte für Programme zur Raucherentwöhnung

        Seit mehr als 20 Jahren Organisation von Raucherentwöhnungsprogrammen in Zusammenarbeit mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern

        Bitte um Anmeldung an wolfbauer-schinnerl@ewscom.at

        Sie können Ihre Fragen an den Vortragenden im Rahmen der Veranstaltung online stellen.

        Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

        Datum: 16.03.2021, 10:00 Uhr

        Ort: Live-Stream, Österreich

        Url:
        http://events.streaming.at/nikotin-institut-20210316

        Pressekontakt:

        Nikotin Institut
        Externe Pressestelle: Mag. Elisabeth Wolfbauer-Schinnerl, E.W.S.COM
        Mobil: +43 676 6357 399, E-Mail: wolfbauer-schinnerl@ewscom.at

        Kontaktdaten anzeigen

        Pressekontakt:

        Nikotin Institut
        Externe Pressestelle: Mag. Elisabeth Wolfbauer-Schinnerl, E.W.S.COM
        Mobil: +43 676 6357 399, E-Mail: wolfbauer-schinnerl@ewscom.at

        Original-Content von: Nikotin Institut, übermittelt

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        Demokratie-Forum Hambacher Schloss: Zwischen Qualitätsjournalismus und Fake News

        03.03.2021 – 13:41

        SWR – Südwestrundfunk

        Demokratie-Forum Hambacher Schloss: Zwischen Qualitätsjournalismus und Fake News


















        Demokratie-Forum Hambacher Schloss: Zwischen Qualitätsjournalismus und Fake News
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        Mainz (ots)

        Gäste im „Demokratie-Forum Hambacher Schloss“ sind: Jeanette Hofmann, Carsten Knop und Kai Gniffke/ Mittwoch, 10.3.2021, ab 19 Uhr im Live-Stream / Sonntag, 14.3.2021, ab 11 Uhr im SWR Fernsehen und in der ARD-Mediathek

        Im Internet können alle, die wollen, Nachrichten verfassen, veröffentlichen und verbreiten – Youtube, Facebook und Twitter machen es möglich. Moderator Michel Friedman diskutiert zum Thema „Zwischen Qualitätsjournalismus und Fake News – Demokratie in Zeiten digitaler Medienmit der Politikwissenschaftlerin Jeanette Hofmann, dem F.A.Z.-Herausgeber Carsten Knop und SWR Intendant Kai Gniffke über Qualitätsjournalismus und Fake News in Zeiten digitaler Medien.

        Internet und soziale Medien im Wandel der Zeit

        Nachrichten werden längst nicht mehr nur von professionellen Journalist*innen geschrieben. Aber wie gut die Fakten recherchiert wurden, überprüfen viele Leser*innen nicht. Jede noch so absurde Nachricht findet ihre Follower. Die sogenannte Gate-Keeper-Funktion der Medien, welche Nachricht die Schleuse in die Öffentlichkeit passieren soll, fehlt. Auch hat sich ein Wandel von einer gemeinschaftlich geprägten zu einer stark individualisierten Gesellschaft vollzogen, was sich unter anderem in der Art zeigt, wie die sozialen Medien genutzt werden.

        Qualitätsjournalismus in Krisenzeiten

        Infratest Dimap untersuchte im Auftrag des WDR in einer repräsentativen Umfrage von etwa 1.000 Wahlberechtigten, wie ihr Vertrauen in die Medienberichterstattung im Pandemie-Jahr 2020 war. Zwei Drittel der Befragten gab an, die Berichterstattung der Medien in Deutschland für vertrauenswürdig zu halten. Zweifel an der Unabhängigkeit der Medien gibt es dennoch. Mindestens jede*r Dritte der Befragten glaubt, es gäbe eine politische Einflussnahme auf die Berichterstattung.

        F.A.Z.-Herausgeber Carsten Knop und SWR Intendant Kai Gniffke haben vor allem seit Beginn der Corona-Pandemie ein deutlich gestiegenes Interesse an Qualitätsjournalismus wahrgenommen. Carsten Knop hebt Transparenz und Verlässlichkeit als Werte hervor, Kai Gniffke betont die wichtige Kritik- und Kontrollfunktion der Medien in der Demokratie. Jeanette Hofmann sieht die Digitalisierung der Medien indes nicht als Angriff auf etablierte Institutionen oder gar auf die Demokratie, sondern sie ermögliche Kommunikation und es hängt von der Gesellschaft ab, wie sie die Medien nutzt.

        Sendehinweis:

        „Demokratie-Forum Hambacher Schloss: Zwischen Qualitätsjournalismus und Fake News – Demokratie in Zeiten digitaler Medien“

        Mittwoch, 10.3.2021 ab 19 Uhr im Live-Stream auf SWR.de

        Sonntag, 14.3.2021 ab 11 Uhr im SWR Fernsehen und in der ARD-Mediathek

        Informationen, kostenloses Bildmaterial und weiterführende Links unter http://swr.li/demokratieforum-hambacherschloss-qualitaetsjournalismus

        Newsletter „SWR vernetzt“ http://x.swr.de/s/vernetztnewsletter

        Pressekontakt: Claudia Lemcke, Tel. 06131 929 33293, claudia.lemcke@SWR.de

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        Einladung zum Pressegespräch: Risikoreduktion durch alternative Nikotin-Produkte

        03.03.2021 – 13:42

        Nikotin Institut

        Einladung zum Pressegespräch: Risikoreduktion durch alternative Nikotin-Produkte


















        Wien (ots)

        Experte fordert Aufklärung statt Verbote – Maßnahmenempfehlung zur gesetzlichen Regulierung in Österreich und der gesamten EU

        Rauchen findet in unserer gesundheitsorientierten Gesellschaft immer weniger Akzeptanz. Manche Menschen aber können oder wollen nicht aufhören, Nikotin zu konsumieren. Erstmals gibt es heute auch in den Trafiken und dem zugehörigen Fachhandel – durch das immer größere Angebot an alternativen Nikotinzuliefersystemen – Hilfsmittel, die langjährige Raucherinnen und Raucher bei diesem Schritt unterstützen können. Diese disruptive Entwicklung bringt nun die politisch Verantwortlichen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene unter Zugzwang. Europaweit wird an einer Neuregulierung gearbeitet.

        Viele internationale Expertinnen und Experten kritisieren, dass die derzeitigen Regelungen in vielen Ländern Europas nicht einheitlich sind, und den von ihnen empfohlenen „Tobacco-Harm-Reduction“-Ansatz nicht ausreichend berücksichtigen oder sogar ignorieren. Anstelle einer rigorosen Verbotspolitik fordern sie eine gezielte Aufklärung über Ersatzprodukte wie zum Beispiel E-Zigaretten, Tabakerhitzer und tabakfreie Nikotinbeutel sowie klare gesetzliche Zugangs- und Produktregelungen.

        Pressegespräch: Risikoreduktion durch alternative Nikotin-Produkte

        Ihr Gesprächspartner:

        Univ.-Doz. Dr. med. Ernest Groman

        Wissenschaftlicher Leiter Nikotin Institut

        Arzt und Experte für Programme zur Raucherentwöhnung

        Seit mehr als 20 Jahren Organisation von Raucherentwöhnungsprogrammen in Zusammenarbeit mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern

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        Sie können Ihre Fragen an den Vortragenden im Rahmen der Veranstaltung online stellen.

        Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

        Datum: 16.03.2021, 10:00 Uhr

        Ort: Live-Stream, Österreich

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        Externe Pressestelle: Mag. Elisabeth Wolfbauer-Schinnerl, E.W.S.COM
        Mobil: +43 676 6357 399, E-Mail: wolfbauer-schinnerl@ewscom.at

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        Nikotin Institut

        Einladung zum Pressegespräch: Risikoreduktion durch alternative Nikotin-Produkte


















        Wien (ots)

        Experte fordert Aufklärung statt Verbote – Maßnahmenempfehlung zur gesetzlichen Regulierung in Österreich und der gesamten EU

        Rauchen findet in unserer gesundheitsorientierten Gesellschaft immer weniger Akzeptanz. Manche Menschen aber können oder wollen nicht aufhören, Nikotin zu konsumieren. Erstmals gibt es heute auch in den Trafiken und dem zugehörigen Fachhandel – durch das immer größere Angebot an alternativen Nikotinzuliefersystemen – Hilfsmittel, die langjährige Raucherinnen und Raucher bei diesem Schritt unterstützen können. Diese disruptive Entwicklung bringt nun die politisch Verantwortlichen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene unter Zugzwang. Europaweit wird an einer Neuregulierung gearbeitet.

        Viele internationale Expertinnen und Experten kritisieren, dass die derzeitigen Regelungen in vielen Ländern Europas nicht einheitlich sind, und den von ihnen empfohlenen „Tobacco-Harm-Reduction“-Ansatz nicht ausreichend berücksichtigen oder sogar ignorieren. Anstelle einer rigorosen Verbotspolitik fordern sie eine gezielte Aufklärung über Ersatzprodukte wie zum Beispiel E-Zigaretten, Tabakerhitzer und tabakfreie Nikotinbeutel sowie klare gesetzliche Zugangs- und Produktregelungen.

        Pressegespräch: Risikoreduktion durch alternative Nikotin-Produkte

        Ihr Gesprächspartner:

        Univ.-Doz. Dr. med. Ernest Groman

        Wissenschaftlicher Leiter Nikotin Institut

        Arzt und Experte für Programme zur Raucherentwöhnung

        Seit mehr als 20 Jahren Organisation von Raucherentwöhnungsprogrammen in Zusammenarbeit mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern

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        03.03.2021 – 13:41

        SWR – Südwestrundfunk

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        Gäste im „Demokratie-Forum Hambacher Schloss“ sind: Jeanette Hofmann, Carsten Knop und Kai Gniffke/ Mittwoch, 10.3.2021, ab 19 Uhr im Live-Stream / Sonntag, 14.3.2021, ab 11 Uhr im SWR Fernsehen und in der ARD-Mediathek

        Im Internet können alle, die wollen, Nachrichten verfassen, veröffentlichen und verbreiten – Youtube, Facebook und Twitter machen es möglich. Moderator Michel Friedman diskutiert zum Thema „Zwischen Qualitätsjournalismus und Fake News – Demokratie in Zeiten digitaler Medienmit der Politikwissenschaftlerin Jeanette Hofmann, dem F.A.Z.-Herausgeber Carsten Knop und SWR Intendant Kai Gniffke über Qualitätsjournalismus und Fake News in Zeiten digitaler Medien.

        Internet und soziale Medien im Wandel der Zeit

        Nachrichten werden längst nicht mehr nur von professionellen Journalist*innen geschrieben. Aber wie gut die Fakten recherchiert wurden, überprüfen viele Leser*innen nicht. Jede noch so absurde Nachricht findet ihre Follower. Die sogenannte Gate-Keeper-Funktion der Medien, welche Nachricht die Schleuse in die Öffentlichkeit passieren soll, fehlt. Auch hat sich ein Wandel von einer gemeinschaftlich geprägten zu einer stark individualisierten Gesellschaft vollzogen, was sich unter anderem in der Art zeigt, wie die sozialen Medien genutzt werden.

        Qualitätsjournalismus in Krisenzeiten

        Infratest Dimap untersuchte im Auftrag des WDR in einer repräsentativen Umfrage von etwa 1.000 Wahlberechtigten, wie ihr Vertrauen in die Medienberichterstattung im Pandemie-Jahr 2020 war. Zwei Drittel der Befragten gab an, die Berichterstattung der Medien in Deutschland für vertrauenswürdig zu halten. Zweifel an der Unabhängigkeit der Medien gibt es dennoch. Mindestens jede*r Dritte der Befragten glaubt, es gäbe eine politische Einflussnahme auf die Berichterstattung.

        F.A.Z.-Herausgeber Carsten Knop und SWR Intendant Kai Gniffke haben vor allem seit Beginn der Corona-Pandemie ein deutlich gestiegenes Interesse an Qualitätsjournalismus wahrgenommen. Carsten Knop hebt Transparenz und Verlässlichkeit als Werte hervor, Kai Gniffke betont die wichtige Kritik- und Kontrollfunktion der Medien in der Demokratie. Jeanette Hofmann sieht die Digitalisierung der Medien indes nicht als Angriff auf etablierte Institutionen oder gar auf die Demokratie, sondern sie ermögliche Kommunikation und es hängt von der Gesellschaft ab, wie sie die Medien nutzt.

        Sendehinweis:

        „Demokratie-Forum Hambacher Schloss: Zwischen Qualitätsjournalismus und Fake News – Demokratie in Zeiten digitaler Medien“

        Mittwoch, 10.3.2021 ab 19 Uhr im Live-Stream auf SWR.de

        Sonntag, 14.3.2021 ab 11 Uhr im SWR Fernsehen und in der ARD-Mediathek

        Informationen, kostenloses Bildmaterial und weiterführende Links unter http://swr.li/demokratieforum-hambacherschloss-qualitaetsjournalismus

        Newsletter „SWR vernetzt“ http://x.swr.de/s/vernetztnewsletter

        Pressekontakt: Claudia Lemcke, Tel. 06131 929 33293, claudia.lemcke@SWR.de

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        Einladung zum Pressegespräch: Risikoreduktion durch alternative Nikotin-Produkte

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        Nikotin Institut

        Einladung zum Pressegespräch: Risikoreduktion durch alternative Nikotin-Produkte


















        Wien (ots)

        Experte fordert Aufklärung statt Verbote – Maßnahmenempfehlung zur gesetzlichen Regulierung in Österreich und der gesamten EU

        Rauchen findet in unserer gesundheitsorientierten Gesellschaft immer weniger Akzeptanz. Manche Menschen aber können oder wollen nicht aufhören, Nikotin zu konsumieren. Erstmals gibt es heute auch in den Trafiken und dem zugehörigen Fachhandel – durch das immer größere Angebot an alternativen Nikotinzuliefersystemen – Hilfsmittel, die langjährige Raucherinnen und Raucher bei diesem Schritt unterstützen können. Diese disruptive Entwicklung bringt nun die politisch Verantwortlichen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene unter Zugzwang. Europaweit wird an einer Neuregulierung gearbeitet.

        Viele internationale Expertinnen und Experten kritisieren, dass die derzeitigen Regelungen in vielen Ländern Europas nicht einheitlich sind, und den von ihnen empfohlenen „Tobacco-Harm-Reduction“-Ansatz nicht ausreichend berücksichtigen oder sogar ignorieren. Anstelle einer rigorosen Verbotspolitik fordern sie eine gezielte Aufklärung über Ersatzprodukte wie zum Beispiel E-Zigaretten, Tabakerhitzer und tabakfreie Nikotinbeutel sowie klare gesetzliche Zugangs- und Produktregelungen.

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        Die große BRIGITTE-Studie „Mein Leben, mein Job und ich“: So geht’s uns wirklich

        03.03.2021 – 12:05

        Gruner+Jahr, BRIGITTE

        Die große BRIGITTE-Studie „Mein Leben, mein Job und ich“: So geht’s uns wirklich


















        Die große BRIGITTE-Studie "Mein Leben, mein Job und ich": So geht's uns wirklich
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        Hamburg (ots)

        In diesem Jahr hat die BRIGITTE ihre große Studie „Mein Leben, mein Job und ich“ aus dem Jahr 2017 neu aufgelegt und erweitert. Wie denken Frauen und Männer heutzutage über ihren Job, ihre Beziehung, Kinder und Geld? Was sind ihre Perspektiven und ihre täglichen Herausforderungen? Was ist ihnen wichtig – und was weniger? Wie beurteilen sie ihre berufliche Situation? Wieviel Geld werden sie später zur Verfügung haben? Für die Studie, durchgeführt vom Meinungsforschungsinstitut Ipsos, beantworteten 2.000 Frauen, Männer und Diverse zwischen 18 und 69 Jahren 144 Fragen – mit sehr spannenden Ergebnissen. So gab es durchaus kleine Fortschritte in Sachen Gleichberechtigung: Der Anteil der Frauen, die angeben, den Großteil der Hausarbeit zu übernehmen, ist seit 2017 leicht gesunken. Väter, die Elternzeit nehmen, werden heute eher akzeptiert. Frauen wie Männer sind mit der Flexibilität ihrer Arbeitszeit etwas zufriedener. Doch für die meisten Frauen ist all das noch mit großer Mühe verbunden. „Zwischen Anstrengung und Aufbruch“ lautet denn auch das Fazit der Studie.

        Die zentralen Ergebnisse der Studie:

        DIE ANGST DER FRAUEN VOR ALTERSARMUT IST GESTIEGEN

        Schon 2017 sorgten sich viele Frauen, wovon sie im Alter leben sollten: Jede Zweite gab damals an, sich darüber Gedanken zu machen. Statt 49 % sagen heute nun 60 %, dass sie dieses Thema (sehr) stark beschäftige. Unter den alleinerziehenden Frauen beträgt die Rate sogar 64 %. Und tatsächlich rechnet aktuell mehr als jede dritte Frau (37 %) nur mit einer Rente von bis zu 1.000 Euro, bei den Alleinerziehenden sogar knapp jede Zweite (44 %). Bei den Männern erwartet nur jeder Fünfte (21 %) so wenig, 41 % gehen davon aus, später einmal zwischen 1.000 und 2.500 Euro monatlich zu bekommen. Zwar sorgen Frauen ebenso oft wie Männer privat fürs Alter vor – rund jede:r Zweite ist hier aktiv – die Männer aber mit deutlich höheren Beträgen: Fast zwei Drittel (62 %) investieren mehr als 100 Euro pro Monat in ihre private Altersvorsorge. Bei den Frauen legt nur jede Dritte (35 %) so viel zurück.

        JEDE ZWEITE FRAU KANN IHREN LEBENSUNTERHALT NICHT SELBST BESTREITEN

        Nur jede zweite Frau sagt, sie könne ihren Lebensunterhalt durch ihr Einkommen selbst bestreiten. Männer können das deutlich häufiger (69 %). Und nur bei etwas mehr als jeder vierten Frau reicht das Einkommen aus, um Rücklagen zu bilden. Sucht man nach den Ursachen für die prekäre Finanzlage, landet man zum einen bei der hohen Teilzeitrate: 40% der befragten berufstätigen Frauen haben ihre Arbeitszeit reduziert – im Schnitt auf 22 Stunden pro Woche. Entsprechend gering sind ihre Einkünfte. Dazu kommt: Jede Fünfte sagt, sie habe das Gefühl, für einen vergleichbaren Job weniger Bruttostundenlohn zu bekommen als ein männlicher Kollege. Bei den Männern haben nur 12 % den Eindruck, weniger zu verdienen als eine Kollegin in ähnlicher Position.

        JEDE FÜNFTE FRAU VERDIENT MEHR ALS IHR PARTNER – UND FINDET DAS VÖLLIG OK

        In gemischtgeschlechtlichen Beziehungen ist nur jede fünfte Frau die Hauptverdienerin. 67 % der Frauen und 63 % der Männer, die so ein Modell leben, sagen, sie fänden es „gar nicht störend“, dass die Frau mehr verdiene. Auch sonst zeigt die Studie, dass Frauen und Männer emanzipierter sind, als viele denken. Nur jeder vierte Mann (26 %) und jede sechste Frau (16 %) ist etwa noch der Meinung, Kinderbetreuung sei Frauensache. Beim Thema Hausarbeit sagen das mit 21 % beziehungsweise 13 % noch weniger. Auch die Vorstellung, Frauen seien an Führungspositionen nicht interessiert, erweist sich als Klischee: 58 % der berufstätigen Frauen finden es für ihre Zufriedenheit im Job durchaus (sehr) wichtig, Führungsverantwortung zu haben.

        BEIM THEMA HAUSARBEIT TRAGEN MÄNNER IMMER NOCH EINE ROSA BRILLE

        Zwar sind sich Frauen und Männer einig, dass Arbeitsteilung in den letzten zehn Jahren fairer geworden ist. Väter sehen solche Fortschritte jedoch häufiger als Mütter (44 % vs. 39 %). Ähnlich positiv beurteilen sie den Effekt der Coronakrise auf die Gerechtigkeit zu Hause: 46 % finden, die Arbeitsaufteilung sei fairer geworden, von den Müttern finden das nur 34 %. Und auch ihr Arbeitspensum schätzen Männer meist positiver ein. Mehr als jeder Dritte sagt über die Organisation und Ausführung von Hausarbeit und Kinderbetreuung: „Machen wir beide gleichermaßen.“ Von den Frauen sagt das nur jede Fünfte, rund drei Viertel geben dagegen an: „Das mache hauptsächlich ich.“ Langzeitstudien wie das Sozio-oekonomische Panel zeigen: Der Blick der Frauen ist wohl realistischer. Frauen sind demnach im Schnitt rund 5,5 Stunden pro Tag mit Sorgearbeit beschäftigt. Männer nur knapp drei Stunden. Jede vierte Frau in der Studie findet denn auch: „Mein Partner soll mehr machen.“

        Für die repräsentative Studie „Mein Leben, mein Job und ich“ füllten 2000 Frauen, Männer und Diverse zwischen 18 und 69 Jahren aus Deutschland einen Online-Fragebogen mit 144 Fragen aus. Die Befragung realisierte das Meinungsforschungsinstitut Ipsos vom 15.10. bis 4.11.2020 im Auftrag von BRIGITTE.

        Brigitte Huber, Chefredakteurin BRIGITTE: „#MeToo und Frauenstreiks, Vorstandsquote und Entgelttransparenz-Gesetz – seit unserer letzten BRIGITTE-Studie im Jahr 2017 hat sich viel bewegt. Gleichberechtigung bleibt trotzdem ein mühsames Geschäft, wie die aktuelle Studie zeigt. Es wird immer wieder klar, dass Willy Brandt recht hatte mit seiner Einschätzung, die Gleichberechtigung schleiche ‚wie eine Schnecke auf Eis‘. Manchmal schleicht sie etwas schneller, um dann aber – wie etwa in Coronazeiten – wieder ein Stückchen zurückzurutschen. Wo stehen wir Frauen heute? Wo geht’s voran, wo stockt es? Das haben wir untersucht und die Ergebnisse sind höchst spannend, teils ermunternd, aber leider auch alarmierend.“

        Pressekontakt:

        Maike Pelikan
        Stellv. Leiterin Markenkommunikation
        Gruner + Jahr GmbH
        Tel: +49 (0) 40 / 37 03 – 21 57
        E-Mail: pelikan.maike@guj.de

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