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Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen

19.04.2021 – 09:57

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen


















Berlin (ots)

-  BGH: Auch vermeintliche "Imagewerbung" dient der Anlockung von Kunden und fällt unter die Informationspflichten der PKW-Energieverbrauchskennzeichnung 
-  Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt: Autoindustrie und Pkw-Handel dürfen diese wichtige Verbraucherschutzvorschrift nicht mit Tricks umgehen 
-  DUH-Bundesgeschäftsführer Resch wirft Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vor, im Auftrag der Autokonzerne die seit über zwei Jahren überfällige Novelle der Pkw-Kennzeichnungsverordnung zu blockieren  

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Grundsatzurteil für den Umwelt- und Verbraucherschutz erstritten, das erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie und den Pkw-Handel in Deutschland hat. Diese müssen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neuwagen nicht nur bei ganz konkreter Verkaufswerbung angeben, sondern bei jeglicher Form von Werbung, auch etwa bei vermeintlicher „Imagewerbung“. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Händler auf Facebook einem Kunden zur Auslieferung eines Sportwagens gratuliert und dabei die Vorzüge des Autos angepriesen. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht genannt.

Damit hat der Händler gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) verstoßen, stellte der BGH nun klar (Az BGH: I ZR 115/20). Dabei ist es unerheblich, ob das konkret abgebildete Fahrzeug schon verkauft ist, ob es direkt beim werbenden Händler erworben oder überhaupt noch in dieser Variante bestellt werden kann. Denn auch in diesen Fällen werbe der Händler damit für den Kauf weiterer Neufahrzeuge, begründete der Senat in der mündlichen Verhandlung. Und eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher sei nur bei voller Sachkenntnis über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu gewährleisten.

Auch mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten verweigern einzelne Autokonzerne und Pkw-Händler Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Erneut mussten wir bis hinauf zum Bundesgerichtshof klagen, um eine Selbstverständlichkeit vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt zu bekommen: Auch die Automobilindustrie steht nicht über Recht und Gesetz und kann sich nicht auf selbst erdachte Ausnahmen für bestimmte Werbeformen berufen. So sehr wir uns freuen, verbleibt ein bitterer Nachgeschmack: Auf Anweisung der deutschen Automobilindustrie verweigert Bundeswirtschaftsminister Altmaier die lange überfällige Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben. So erhalten die Kunden nur geschönte Informationen nach dem alten Prüfzyklus NEFZ, obwohl seit Jahren ein neues Prüfverfahren für die Zulassung vorgeschrieben ist. Angesichts der wöchentlich neu bekannt werdenden illegalen Geschäfte von CDU- und CSU-Politikern mache ich mir allerdings keine Hoffnung, dass diese Bundesregierung die Kraft aufbringt, gegen diese Anweisung aus den Konzernzentralen tätig zu werden„, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Bereits im Mai 2020 erwirkte die Deutsche Umwelthilfe eine ebenso weitreichende Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof für ausgestellte Fahrzeuge. Der Hersteller Jaguar Land Rover bestritt die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung eines auf der Internationalen Automobilausstellung 2017 präsentierten Jaguar-Modells mit der Begründung, das ausgestellte Fahrzeug sei nicht mehr neu gewesen. Der BGH gab auch hier der DUH Recht und entschied: „Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.“ Und weiter: „Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug ausgestellt wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt.“ (Az BGH: I ZR 170/19).

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung bei der DUH: „Die Entscheidungen sind Meilensteine für den Verbraucherschutz. In unserer täglichen Arbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften stellen wir immer dreistere Formen von Versuchen fest, die Regeln zu umgehen. Da versuchen Pkw-Händler Werbung als „Unterhaltung“ darzustellen und so auch den kritischen Blick der Verbraucherinnen und Verbraucher zu trüben. Es ist gut, dass die Gerichte hier klare Rote Linien ziehen.

Hintergrund:

Anlass des über fünf Jahre andauernden Rechtsstreits war ein Facebook-Post eines PKW-Händlers in Norddeutschland, mit dem er dem neuen Besitzer eines Ferrari 458 Speciale gratuliert hat: „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.“ Die DUH als klagebefugter Verbraucherschutzverband forderte den Händler auf, zukünftig auch den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen bei der Werbung für Neufahrzeuge anzugeben. Der Händler weigerte sich und begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits an einen Endverbraucher verkauft sei und zum Zeitpunkt der Werbung auch keine weiteren Neufahrzeuge des limitierten Modells mehr erhältlich gewesen wären.

Die DUH erhob daraufhin Klage beim Landgericht Flensburg, das der DUH Recht gab (Az: 6 HKO 2/16). Auch die Berufung des Händlers blieb ohne Erfolg. Im Urteil des Berufungsgerichts hieß es: „Entscheidend ist nicht, wie die Werbung gestaltet ist, welchen Text sie hat, ob sie mit Bildern versehen ist und wenn, mit welchen. Entscheidend ist allein ihre Aussage. Vermittelt diese dem Betrachter, dass er „neue PKW“ des beworbenen Modells erwerben könne, sind die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.“ (Az OLG Schleswig: 6 U 50/18)

Der BGH wies die Revision des PKW-Händlers zurück und sah den Werbeeffekt als erfüllt an, da das Interesse eines Kunden mit der Werbung erweckt werde und der Verbraucher möglicherweise – wenn es das Modell nicht mehr zu kaufen gebe – auf ein anderes, ähnliches Modell ausweiche.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Monaten erwartet.

Links:

Zum Urteil des OLG Schleswig: http://l.duh.de/p210419

Pressekontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung
0175 5724833, sauter@duh.de

DUH-Pressestelle:

Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
030 2400867-20, presse@duh.de

www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe, www.facebook.com/umwelthilfe, www.instagram.com/umwelthilfe, www.linkedin.com/company/umwelthilfe

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ZDK: Wem nutzt der Tod der Autohäuser?

19.04.2021 – 13:23

Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK)

ZDK: Wem nutzt der Tod der Autohäuser?


















Bonn (ots)

Vor den dramatischen Folgen der geplanten bundesweiten Corona-Regeln für den Automobilhandel warnt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). „Wenn jetzt nach über vier Monaten Lockdown auch noch die Abholung bestellter Fahrzeuge verboten werden soll, ist das der Sargnagel für viele Autohäuser“, kommentiert ZDK-Präsident Jürgen Karpinski den vorliegenden Entwurf einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes. Dieser Entwurf wird allgemein so interpretiert, dass im Handel – anders als in der Gastronomie – bei Überschreiten des Sieben-Tage-Inzidenzwerts von 100 auch das sogenannte „Call & Collect“-Verfahren untersagt werden soll. „Damit zerstört man uns auch noch das Online-Geschäft“, konstatiert Karpinski mit Blick auf die dann nicht mehr zulässige Kombination eines Vertragsschlusses auf elektronischem Wege mit der Übernahme des Fahrzeugs vor dem Autohaus.

Durch diese unsinnige Verschärfung, so Karpinski, werde kein einziger Infektionsfall vermieden. Die Fahrzeugabholung erfordere keinerlei physischen Kontakt zwischen Personen. Und die etwaige Sorge vor einem Gedränge wartender Kunden vor dem Betrieb sei im Autohandel geradezu absurd, betont Karpinski. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, warum in dem Entwurf ohne jede Begründung die Autohäuser mit ihren großen Ausstellungsräumen, der vergleichsweise geringen Kundenfrequenz und den ausgefeilten Hygienekonzepten nicht in den umfangreichen Katalog der Ausnahmen vom Verkaufsverbot aufgenommen worden seien. „Ich gönne es jeder Buchhandlung und jedem Blumengeschäft, weiter verkaufen zu dürfen, aber warum darf das dann nicht auch der Autohandel, bei dem die Infektionsgefahr völlig unstreitig viel geringer ist?“, fasst Karpinski das Unverständnis der Mitgliedsbetriebe zusammen. Zweck der anstehenden Neuregelung sei erklärtermaßen der Infektionsschutz. Wenn man das ernst nehme, sei das nun drohende Sterben der Autohäuser ein völlig sinnloses Opfer, das niemandem nutze.

Pressekontakt:

Ulrich Köster, ZDK-Pressesprecher
Tel.: 0228/ 91 27 270
E-Mail: koester@kfzgewerbe.de

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Smart Press Shop gewinnt SAP Innovation Award 2021 für Implementierungsprojekt mit Syntax

19.04.2021 – 14:33

Syntax Systems GmbH & Co. KG

Smart Press Shop gewinnt SAP Innovation Award 2021 für Implementierungsprojekt mit Syntax


















Smart Press Shop gewinnt SAP Innovation Award 2021 für Implementierungsprojekt mit Syntax
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Weinheim (ots)

-  SAP Digital Manufacturing Cloud for Execution und S/4HANA Public Cloud in der diskreten Fertigung 
-  Weltweit eine der ersten Installationen ihrer Art - vollständig in der Public Cloud, ohne Rechenzentrum und IT-Kräfte vor Ort  

Die Smart Press Shop GmbH & Co. KG, ein Joint Venture für die Karosserieteilefertigung von Porsche und Schuler, hat den SAP Innovation Award 2021 gewonnen. Prämiert wurde ein Implementierungsprojekt des Unternehmens unter Federführung des IT-Dienstleisters Syntax: Für ein neues Presswerk in Halle/Saale entwickelte Syntax eine vollständig Public Cloud-basierte integrierte SAP-Lösung, bestehend aus SAP S/4HANA Public Cloud und der SAP Digital Manufacturing Cloud for Execution. Dies ist eine der weltweit ersten Installationen ihrer Art in der diskreten Fertigung und damit ein Musterprojekt für Industrieunternehmen, die mit S/4HANA in die Public Cloud streben.

Als reine Cloud-Installation kommt die mit dem SAP Innovation Award 2021 ausgezeichnete Lösung vollständig ohne Rechnerkapazitäten und ohne IT-Mannschaft vor Ort aus. Den Betrieb des Systems, das seit Mitte März 2021 produktiv läuft, hat Syntax als applikationsbezogenen Managed Service übernommen. Smart Press Shop kann sich somit voll auf sein Kerngeschäft konzentrieren – die Fertigung von Karosserieteilen.

„Innovation nicht als Selbstzweck, sondern um unser hochmodernes Werk auch IT-seitig absolut auf dem neuesten Stand der Technik zu betreiben – das war von Anfang an eines unserer zentralen Ziele“, erläutert Hendrik Rothe, Geschäftsführer der Smart Press Shop GmbH & Co. KG. „Es freut uns sehr und wir sind stolz darauf, dass die Jury genau dies erkannt und gewürdigt hat. Und wer sollte das Innovationspotenzial einer SAP-Lösung besser beurteilen können als der Softwarehersteller selbst. Mein Dank geht an das ganze Team, die Mitarbeiter von Smart Press Shop und die Experten von Syntax sowie SAP. Syntax hat uns vom Lösungsdesign bis zum Go-live hervorragend unterstützt und zum Gewinn des Preises beigetragen.“

„Wer innovativ sein möchte, der braucht auch ein gehöriges Maß an Mut“, erklärt Björn Bartheidel, Vice President Intelligent Industry Services bei Syntax. „Die Verantwortlichen bei Smart Press Shop hatten nicht nur eine Vorstellung davon, was sie mit ihrer neuen SAP-Lösung erreichen wollen. Sie waren auch so couragiert, sich gemeinsam mit Syntax auf das Abenteuer eines neuen Weges einzulassen, den vorher so gut wie niemand beschritten hatte. Dafür meinen großen Respekt – und ich freue mich, dass dieser Mut mit dem SAP Innovation Award belohnt worden ist.“

Pressekontakt:

SYNTAX
Sophie Westphal
Leiterin Marketing Europa
Sophie.Westphal@syntax.com
Fon +49 6201-80-86 09

Dr. Haffa & Partner GmbH
Axel Schreiber, Philipp Moritz
Karlstraße 42
80333 München
www.haffapartner.de
syntax@haffapartner.de
Fon: + 49 89-993191-0

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ZDK: Wem nutzt der Tod der Autohäuser?

19.04.2021 – 13:23

Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK)

ZDK: Wem nutzt der Tod der Autohäuser?


















Bonn (ots)

Vor den dramatischen Folgen der geplanten bundesweiten Corona-Regeln für den Automobilhandel warnt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). „Wenn jetzt nach über vier Monaten Lockdown auch noch die Abholung bestellter Fahrzeuge verboten werden soll, ist das der Sargnagel für viele Autohäuser“, kommentiert ZDK-Präsident Jürgen Karpinski den vorliegenden Entwurf einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes. Dieser Entwurf wird allgemein so interpretiert, dass im Handel – anders als in der Gastronomie – bei Überschreiten des Sieben-Tage-Inzidenzwerts von 100 auch das sogenannte „Call & Collect“-Verfahren untersagt werden soll. „Damit zerstört man uns auch noch das Online-Geschäft“, konstatiert Karpinski mit Blick auf die dann nicht mehr zulässige Kombination eines Vertragsschlusses auf elektronischem Wege mit der Übernahme des Fahrzeugs vor dem Autohaus.

Durch diese unsinnige Verschärfung, so Karpinski, werde kein einziger Infektionsfall vermieden. Die Fahrzeugabholung erfordere keinerlei physischen Kontakt zwischen Personen. Und die etwaige Sorge vor einem Gedränge wartender Kunden vor dem Betrieb sei im Autohandel geradezu absurd, betont Karpinski. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, warum in dem Entwurf ohne jede Begründung die Autohäuser mit ihren großen Ausstellungsräumen, der vergleichsweise geringen Kundenfrequenz und den ausgefeilten Hygienekonzepten nicht in den umfangreichen Katalog der Ausnahmen vom Verkaufsverbot aufgenommen worden seien. „Ich gönne es jeder Buchhandlung und jedem Blumengeschäft, weiter verkaufen zu dürfen, aber warum darf das dann nicht auch der Autohandel, bei dem die Infektionsgefahr völlig unstreitig viel geringer ist?“, fasst Karpinski das Unverständnis der Mitgliedsbetriebe zusammen. Zweck der anstehenden Neuregelung sei erklärtermaßen der Infektionsschutz. Wenn man das ernst nehme, sei das nun drohende Sterben der Autohäuser ein völlig sinnloses Opfer, das niemandem nutze.

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Ulrich Köster, ZDK-Pressesprecher
Tel.: 0228/ 91 27 270
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Abgasskandal bei der Daimler AG: Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als Prüfstandserkennung bei Mercedes-Benz-Fahrzeug erkannt

19.04.2021 – 09:45

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Abgasskandal bei der Daimler AG: Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als Prüfstandserkennung bei Mercedes-Benz-Fahrzeug erkannt


















Abgasskandal bei der Daimler AG: Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als Prüfstandserkennung bei Mercedes-Benz-Fahrzeug erkannt
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Mönchengladbach (ots)

Das Landgericht Saarbrücken zeigt sich überzeugt, dass die in einem Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic mit dem Dieselmotor des Typs OM651 (Abgasnorm Euro 5) verwendete Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung nahezu nur unter Prüfstandsbedingungen zum Einsatz kommt. Das ist eine wichtige Weiterentwicklung für geschädigte Verbraucher.

Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 09.04.2021; Az.: 12 O 320/19) hat in einem Dieselverfahren gegen die Daimler AG ein interessantes Grundsatzurteil gesprochen und bei einem Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic mit dem Dieselmotor des Typs OM651 (Abgasnorm Euro 5) die bekannte Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung definiert, die vornehmlich unter Prüfstandsbedingungen zum Einsatz kommt.

Die Daimler AG wurde konkret verurteilt, an den Kläger 17.263,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2019 zu zahlen und 69 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 19. März 2021 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 150.890 Kilometer auf, nachdem der geschädigte Verbraucher es Ende November 2014 mit einer damaligen Laufleistung von 49.063 Kilometern zu einem Kaufpreis von 35.000 Euro mit einer Bankfinanzierung erworben hatte.

„Mit dem Urteil wird, kurz gesagt, die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als Prüfstandserkennung benannt. Das ist eine zusätzliche Entwicklung und verknappt die Spielräume für die Daimler AG zusehends, sich aus dem Abgasskandal herauszureden. Dem Kläger steht also nach der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass die im streitgegenständlichen Fahrzeug verwendete Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung nahezu nur unter Prüfstandsbedingungen zum Einsatz komme. Ebenso stellte das Gericht heraus, dass die Parameter der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung so eng konfiguriert seien, dass sie vornehmlich unter Prüfstandsbedingungen eingehalten würden. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, dass die Funktion im realen Straßenverkehr überhaupt eine echte schadstoffmindernde Wirkung haben sollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der eigentliche Sinn der Funktion darin erschöpfe, auf dem Prüfstand niedrige NOx-Werte zu erzielen und dabei vorzutäuschen, diese Werte würden auch im realen Straßenverkehr erreicht. Die gesamte Konstruktion sei daher darauf ausgelegt gewesen, über die Manipulation zu täuschen.

Die Einrede der Verjährung ließ das Gericht nicht gelten. Die Daimler AG argumentierte, der Kläger sei aufgrund der Darlehensbedingungen und aufgrund der Sicherungsübereignung an die finanzierende Bank nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Beklagte berechtigt. Für das Gericht galt aber: Dem Kläger konnte das nicht ausgeübte Rückgaberecht im Jahr 2017 schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil dem Kläger im November 2017 die Tatsache, dass in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, noch nicht bekannt gewesen war. „Jedenfalls liegen vor dem Hintergrund, dass der Rückruf des KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug erst im Jahr 2019 erfolgte, keine gegenteiligen Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Klägers vor.“

Auch wichtig für Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung: „Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es laut Gericht nicht. Denn die technische Wirkungsweise der Abschalteinrichtung steht auch wegen der fehlenden Erschütterung des vom Kläger geführten Beweises durch die Beklagte in ihren Grundzügen fest. Deren rechtliche Beurteilung obliegt der Kammer im Rahmen der Rechtsanwendung. Das vereinfacht Schadenersatzklagen für geschädigte Verbraucher gegen die Daimler AG nochmals.“

Pressekontakt:

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de

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Neuer Bußgeldkatalog: Verkehrsminister verzichten auf Verschärfung bei Fahrverboten

19.04.2021 – 15:31

ACV Automobil-Club Verkehr

Neuer Bußgeldkatalog: Verkehrsminister verzichten auf Verschärfung bei Fahrverboten


















Köln (ots)

Die Verkehrsminister der Länder haben sich in ihrer jüngsten Sitzung auf einen Kompromiss zur StVO-Novelle geeinigt. Damit geht ein unwürdiges Geziehe mit dem Bundesverkehrsminister um einen neuen Bußgeldkatalog zu Ende, das sich vor einem Jahr an Fahrverboten für Temposünder entzündet hatte. Der ACV begrüßt die Einigung zwar grundsätzlich, zweifelt allerdings an der Abschreckungskraft der neuen Bußgelder.

Fahrverbote für Tempoverstöße schon ab 21 km/h innerorts, statt wie bisher erst ab 26 km/h zu viel: Diese ursprünglich geplante Verschärfung ist mit dem Beschluss der Länder-Verkehrsminister vom Tisch. Statt die Grenze für ein Fahrverbot herabzusetzen, werden die Bußgelder erhöht, teilweise fast auf das Doppelte. Wer zu schnell fahren in der Ortschaft für ein Kavaliersdelikt hält, der wird künftig vielleicht etwas eher überlegen, ob er sich nicht doch lieber ans Tempolimit hält. Dabei kann bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h wohl kaum noch von einem „Augenblicksversagen“ die Rede sein. Dazu erklärt ACV Pressesprecher Gerrit Reichel: „Bei Tempo 70 haben Fußgänger und Radfahrer im Fall einer Kollision praktisch keine Überlebenschance mehr. Das muss sich jeder Autofahrer klarmachen. Und dafür hätte ein Bußgeldkatalog, der in solchen Fällen den Führerscheinentzug vorsieht, ein deutlicheres Signal gesetzt.“ Wer in einer geschlossenen Ortschaft so schnell fährt, der gehört nach Meinung des ACV zumindest vorübergehend aus dem Verkehr gezogen.

Mit der Einigung der Verkehrsministerkonferenz ist auch endlich der Weg frei für die geplanten Regelungen für mehr Sicherheit im Radverkehr. Dazu gehört, dass Parken auf Radwegen stärker geahndet wird als bisher. Ärgerlich ist, dass es in Deutschland ein Jahr dauert, bis sich die Politik auf eine so sinnvolle Anpassung der StVO einigt. Gerrit Reichel: „Auf dieses Hickhack zwischen Bund und Ländern hätten wir sicher alle gerne verzichtet. Zeitweise war zudem völlig unklar, welche Regeln denn überhaupt galten.“

Klar ist, dass die große Mehrheit der Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln kennt und sich auch grundsätzlich daran hält. Allgemein wäre es aber wünschenswert, dass wieder mehr Rücksichtnahme auf den Straßen einkehrt. Höhere Bußgelder für Autofahrer dürfen für dieses Ziel nicht das einzige Mittel bleiben. Denn nicht jeder Autofahrer, der einen Tempoverstoß begeht, ist ein Raser und nicht jeder Radfahrer ein Engel. Was die Wirksamkeit der neuen Bußgelder angeht, bleibt der ACV skeptisch. „Im Einzelfall dient ein Fahrverbot für rücksichtslose Schnellfahrer eher der Verkehrssicherheit als ein erhöhtes Bußgeld“, erklärt Gerrit Reichel.

Pressekontakt:

Gerrit Reichel
Pressesprecher, reichel@acv.de
ACV Automobil-Club Verkehr
Theodor-Heuss-Ring 19-21, 50668 Köln,
Tel.: 0221 – 91 26 91 58
Fax: 0221 – 91 26 91 26

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Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen

19.04.2021 – 09:57

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen


















Berlin (ots)

-  BGH: Auch vermeintliche "Imagewerbung" dient der Anlockung von Kunden und fällt unter die Informationspflichten der PKW-Energieverbrauchskennzeichnung 
-  Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt: Autoindustrie und Pkw-Handel dürfen diese wichtige Verbraucherschutzvorschrift nicht mit Tricks umgehen 
-  DUH-Bundesgeschäftsführer Resch wirft Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vor, im Auftrag der Autokonzerne die seit über zwei Jahren überfällige Novelle der Pkw-Kennzeichnungsverordnung zu blockieren  

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Grundsatzurteil für den Umwelt- und Verbraucherschutz erstritten, das erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie und den Pkw-Handel in Deutschland hat. Diese müssen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neuwagen nicht nur bei ganz konkreter Verkaufswerbung angeben, sondern bei jeglicher Form von Werbung, auch etwa bei vermeintlicher „Imagewerbung“. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Händler auf Facebook einem Kunden zur Auslieferung eines Sportwagens gratuliert und dabei die Vorzüge des Autos angepriesen. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht genannt.

Damit hat der Händler gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) verstoßen, stellte der BGH nun klar (Az BGH: I ZR 115/20). Dabei ist es unerheblich, ob das konkret abgebildete Fahrzeug schon verkauft ist, ob es direkt beim werbenden Händler erworben oder überhaupt noch in dieser Variante bestellt werden kann. Denn auch in diesen Fällen werbe der Händler damit für den Kauf weiterer Neufahrzeuge, begründete der Senat in der mündlichen Verhandlung. Und eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher sei nur bei voller Sachkenntnis über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu gewährleisten.

Auch mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten verweigern einzelne Autokonzerne und Pkw-Händler Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Erneut mussten wir bis hinauf zum Bundesgerichtshof klagen, um eine Selbstverständlichkeit vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt zu bekommen: Auch die Automobilindustrie steht nicht über Recht und Gesetz und kann sich nicht auf selbst erdachte Ausnahmen für bestimmte Werbeformen berufen. So sehr wir uns freuen, verbleibt ein bitterer Nachgeschmack: Auf Anweisung der deutschen Automobilindustrie verweigert Bundeswirtschaftsminister Altmaier die lange überfällige Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben. So erhalten die Kunden nur geschönte Informationen nach dem alten Prüfzyklus NEFZ, obwohl seit Jahren ein neues Prüfverfahren für die Zulassung vorgeschrieben ist. Angesichts der wöchentlich neu bekannt werdenden illegalen Geschäfte von CDU- und CSU-Politikern mache ich mir allerdings keine Hoffnung, dass diese Bundesregierung die Kraft aufbringt, gegen diese Anweisung aus den Konzernzentralen tätig zu werden„, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Bereits im Mai 2020 erwirkte die Deutsche Umwelthilfe eine ebenso weitreichende Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof für ausgestellte Fahrzeuge. Der Hersteller Jaguar Land Rover bestritt die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung eines auf der Internationalen Automobilausstellung 2017 präsentierten Jaguar-Modells mit der Begründung, das ausgestellte Fahrzeug sei nicht mehr neu gewesen. Der BGH gab auch hier der DUH Recht und entschied: „Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.“ Und weiter: „Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug ausgestellt wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt.“ (Az BGH: I ZR 170/19).

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung bei der DUH: „Die Entscheidungen sind Meilensteine für den Verbraucherschutz. In unserer täglichen Arbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften stellen wir immer dreistere Formen von Versuchen fest, die Regeln zu umgehen. Da versuchen Pkw-Händler Werbung als „Unterhaltung“ darzustellen und so auch den kritischen Blick der Verbraucherinnen und Verbraucher zu trüben. Es ist gut, dass die Gerichte hier klare Rote Linien ziehen.

Hintergrund:

Anlass des über fünf Jahre andauernden Rechtsstreits war ein Facebook-Post eines PKW-Händlers in Norddeutschland, mit dem er dem neuen Besitzer eines Ferrari 458 Speciale gratuliert hat: „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.“ Die DUH als klagebefugter Verbraucherschutzverband forderte den Händler auf, zukünftig auch den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen bei der Werbung für Neufahrzeuge anzugeben. Der Händler weigerte sich und begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits an einen Endverbraucher verkauft sei und zum Zeitpunkt der Werbung auch keine weiteren Neufahrzeuge des limitierten Modells mehr erhältlich gewesen wären.

Die DUH erhob daraufhin Klage beim Landgericht Flensburg, das der DUH Recht gab (Az: 6 HKO 2/16). Auch die Berufung des Händlers blieb ohne Erfolg. Im Urteil des Berufungsgerichts hieß es: „Entscheidend ist nicht, wie die Werbung gestaltet ist, welchen Text sie hat, ob sie mit Bildern versehen ist und wenn, mit welchen. Entscheidend ist allein ihre Aussage. Vermittelt diese dem Betrachter, dass er „neue PKW“ des beworbenen Modells erwerben könne, sind die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.“ (Az OLG Schleswig: 6 U 50/18)

Der BGH wies die Revision des PKW-Händlers zurück und sah den Werbeeffekt als erfüllt an, da das Interesse eines Kunden mit der Werbung erweckt werde und der Verbraucher möglicherweise – wenn es das Modell nicht mehr zu kaufen gebe – auf ein anderes, ähnliches Modell ausweiche.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Monaten erwartet.

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Zum Urteil des OLG Schleswig: http://l.duh.de/p210419

Pressekontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung
0175 5724833, sauter@duh.de

DUH-Pressestelle:

Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
030 2400867-20, presse@duh.de

www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe, www.facebook.com/umwelthilfe, www.instagram.com/umwelthilfe, www.linkedin.com/company/umwelthilfe

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Rallye Kroatien: Andreas Mikkelsen will im ŠKODA FABIA Rally2 evo WRC2-Führung ausbauen

19.04.2021 – 14:08

Skoda Auto Deutschland GmbH

Rallye Kroatien: Andreas Mikkelsen will im ŠKODA FABIA Rally2 evo WRC2-Führung ausbauen


















Rallye Kroatien: Andreas Mikkelsen will im ŠKODA FABIA Rally2 evo WRC2-Führung ausbauen

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Mladá Boleslav (ots)

› Beim dritten Lauf zur FIA Rallye-Weltmeisterschaft fahren die Crews Andreas Mikkelsen/Ola Fløene (NOR/NOR) und Marco Bulacia/Marcelo Der Ohannesian (BOL/ARG) aus dem von ŠKODA Motorsport unterstützten Team Toksport WRT um Sieg und Punkte

› Amtierender WRC2-Teamchampion Toksport WRT möchte in Zagreb Tabellenführung in der WRC2-Teamwertung auszubauen

› In der Gruppe der Rally2-Fahrzeuge mit 32 Teams ist ŠKODA mit 17 privat eingesetzten Fahrzeugen erneut die am stärksten vertretene Marke

› Die Rallye Kroatien zählt zum ersten Mal als Lauf zur FIA Rallye-Weltmeisterschaft

Nachdem die ŠKODA Teams bei der Rallye Monte Carlo und der Arctic Rallye Finnland Schnee und Eis unter die Räder genommen haben, fahren sie bei der Rallye Kroatien (22. bis 25. April 2021) zum ersten Mal in der laufenden Weltmeisterschaftssaison auf Asphalt. ŠKODA Motorsport unterstützt den amtierenden WRC2-Teamchampion Toksport WRT, für den die Norweger Andreas Mikkelsen und Beifahrer Ola Fløene antreten. Nach ihrem Klassensieg bei der Rallye Monte Carlo und einem zweiten Platz bei der Arctic Rallye Finnland wollen sie die Tabellenführung in der WRC2-Kategorie weiter ausbauen. Ihre Teamkollegen Marco Bulacia/Marcelo Der Ohannesian (BOL/ARG), WRC2-Vierte bei der Rallye Monte Carlo, gehen nach einer Wettbewerbspause wieder an den Start. Chris Ingram (ŠKODA FABIA Rally2 evo), Rallye-Europameister des Jahres 2019, debütiert in der WRC3-Kategorie.

Die Rallye Kroatien zählt zum ersten Mal als Lauf zur FIA Rallye-Weltmeisterschaft und führt ausschließlich über Asphaltpisten. Andreas Mikkelsen reist als Tabellenführer der WRC2-Kategorie in die kroatische Hauptstadt Zagreb. Die Spitzenposition eroberte der Norweger mit seinem Klassensieg bei der Rallye Monte Carlo und einem zweiten Rang bei der Arctic Rallye Finnland.

„Ich freue mich sehr auf die schnellen Asphalt-Wertungsprüfungen und bin überzeugt, dass sie unserem ŠKODA FABIA Rally2 evo mit seinem ausgewogen abgestimmten Fahrwerk liegen werden“, schaut Mikkelsen auf den dritten WM-Lauf voraus. Sein 20-jähriger Teamkollege Marco Bulacia aus Bolivien greift erstmals seit der Rallye Monte Carlo wieder ins Wettbewerbsgeschehen ein. „Ich fahre in Kroatien seit längerer Zeit wieder auf Asphalt und fühle mich sehr gut vorbereitet. Zudem konnte auf diesen Wertungsprüfungen bisher keiner meiner Konkurrenten Erfahrungen sammeln, ich hoffe, dass ich davon profitieren kann“, betont Bulacia.

Ebenso wie in der WRC2 kommen auch in der WRC3-Kategorie für rein private Teams sogenannte Rally2-Fahrzeuge zum Einsatz. Hier trifft die finnische Crew Emil Lindholm/Mikael Korhonen im ŠKODA FABIA Rally2 evo auf die polnischen Markenkollegen Kajetan Kajetanowicz/Maciej Szczepaniak. Sie beendeten das WRC3-Championat im vergangenen Jahr auf dem dritten Gesamtrang und haben nun den Titel im Visier. Mit dem Briten Chris Ingram (ŠKODA FABIA Rally2 evo) nimmt der Rallye-Europameister von 2019 die nächste Stufe auf der Karriereleiter. Gemeinsam mit Beifahrer Ross Whittock tritt er zum ersten Mal in der WRC3 an.

Die Rallye Kroatien beginnt am Donnerstag (22. April) um 19:00 Uhr in Zagreb. Insgesamt absolvieren die Teams 20 Prüfungen über mehr als 300 Kilometer. Am Freitag (23. April) stehen acht Wertungsprüfungen (WP) über eine Distanz von 99,82 Kilometern auf dem Programm. Am Samstag (24. April), dem längsten Tag der Rallye, legen die Crews bei acht weiteren Prüfungen insgesamt 121,92 Kilometer im Kampf gegen die Stoppuhr zurück, bevor am Sonntag den 25. April zum Abschluss der Rallye vier weitere Wertungsprüfungen folgen.

Wussten Sie, dass…

…die Wertungsprüfung Stojdraga-Gornja am Samstag (24. April) durch den Žumberak Nationalpark führt? Die Prüfung der ,Tausend Kurven‘ erfordert einen sehr präzisen Streckenaufschrieb und stellt damit besonders hohe Anforderungen an die Teilnehmer.

…dass mit Ausnahme der einheimischen Teams die meisten Teilnehmer zum ersten Mal bei dieser Rallye starten und möglichst präzise Streckenaufschriebe daher besonders wichtig sind?

…die Rallye Kroatien auf die INA Delta TLX Rallye zurückgeht, die 1974 zum ersten Mal im ehemaligen Jugoslawien stattfand? Sie wurde regelmäßig zur Rallye-Europameisterschaft gewertet und ist noch heute die international bekannteste Rallye des Landes.

Die FIA Rallye-Weltmeisterschaft 2021

Rallye Monte Carlo 21. – 24. Januar

Arctic Rallye Finnland powered by CapitalBox 26. – 28. Februar

Rallye Kroatien 22. – 25. April

Vodafone Rallye Portugal 20. – 23. Mai

Rallye Italien Sardinien 3. – 6. Juni

Safari Rallye Kenia 24. – 27. Juni

Rallye Estland 15. – 18. Juli

Rallye Finnland 29. Juli – 1. August

Renties Rallye Ypern Belgien 13. – 15. August

Akropolis Rallye Griechenland 9. – 12. September

RallyRACC Rallye Spanien 14. – 17. Oktober

Rallye Japan 11. – 14. November

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Referent Tradition und Projekte
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Smart Press Shop gewinnt SAP Innovation Award 2021 für Implementierungsprojekt mit Syntax

19.04.2021 – 14:33

Syntax Systems GmbH & Co. KG

Smart Press Shop gewinnt SAP Innovation Award 2021 für Implementierungsprojekt mit Syntax


















Smart Press Shop gewinnt SAP Innovation Award 2021 für Implementierungsprojekt mit Syntax
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Weinheim (ots)

-  SAP Digital Manufacturing Cloud for Execution und S/4HANA Public Cloud in der diskreten Fertigung 
-  Weltweit eine der ersten Installationen ihrer Art - vollständig in der Public Cloud, ohne Rechenzentrum und IT-Kräfte vor Ort  

Die Smart Press Shop GmbH & Co. KG, ein Joint Venture für die Karosserieteilefertigung von Porsche und Schuler, hat den SAP Innovation Award 2021 gewonnen. Prämiert wurde ein Implementierungsprojekt des Unternehmens unter Federführung des IT-Dienstleisters Syntax: Für ein neues Presswerk in Halle/Saale entwickelte Syntax eine vollständig Public Cloud-basierte integrierte SAP-Lösung, bestehend aus SAP S/4HANA Public Cloud und der SAP Digital Manufacturing Cloud for Execution. Dies ist eine der weltweit ersten Installationen ihrer Art in der diskreten Fertigung und damit ein Musterprojekt für Industrieunternehmen, die mit S/4HANA in die Public Cloud streben.

Als reine Cloud-Installation kommt die mit dem SAP Innovation Award 2021 ausgezeichnete Lösung vollständig ohne Rechnerkapazitäten und ohne IT-Mannschaft vor Ort aus. Den Betrieb des Systems, das seit Mitte März 2021 produktiv läuft, hat Syntax als applikationsbezogenen Managed Service übernommen. Smart Press Shop kann sich somit voll auf sein Kerngeschäft konzentrieren – die Fertigung von Karosserieteilen.

„Innovation nicht als Selbstzweck, sondern um unser hochmodernes Werk auch IT-seitig absolut auf dem neuesten Stand der Technik zu betreiben – das war von Anfang an eines unserer zentralen Ziele“, erläutert Hendrik Rothe, Geschäftsführer der Smart Press Shop GmbH & Co. KG. „Es freut uns sehr und wir sind stolz darauf, dass die Jury genau dies erkannt und gewürdigt hat. Und wer sollte das Innovationspotenzial einer SAP-Lösung besser beurteilen können als der Softwarehersteller selbst. Mein Dank geht an das ganze Team, die Mitarbeiter von Smart Press Shop und die Experten von Syntax sowie SAP. Syntax hat uns vom Lösungsdesign bis zum Go-live hervorragend unterstützt und zum Gewinn des Preises beigetragen.“

„Wer innovativ sein möchte, der braucht auch ein gehöriges Maß an Mut“, erklärt Björn Bartheidel, Vice President Intelligent Industry Services bei Syntax. „Die Verantwortlichen bei Smart Press Shop hatten nicht nur eine Vorstellung davon, was sie mit ihrer neuen SAP-Lösung erreichen wollen. Sie waren auch so couragiert, sich gemeinsam mit Syntax auf das Abenteuer eines neuen Weges einzulassen, den vorher so gut wie niemand beschritten hatte. Dafür meinen großen Respekt – und ich freue mich, dass dieser Mut mit dem SAP Innovation Award belohnt worden ist.“

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SYNTAX
Sophie Westphal
Leiterin Marketing Europa
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Fon +49 6201-80-86 09

Dr. Haffa & Partner GmbH
Axel Schreiber, Philipp Moritz
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80333 München
www.haffapartner.de
syntax@haffapartner.de
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Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen

19.04.2021 – 09:57

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen


















Berlin (ots)

-  BGH: Auch vermeintliche "Imagewerbung" dient der Anlockung von Kunden und fällt unter die Informationspflichten der PKW-Energieverbrauchskennzeichnung 
-  Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt: Autoindustrie und Pkw-Handel dürfen diese wichtige Verbraucherschutzvorschrift nicht mit Tricks umgehen 
-  DUH-Bundesgeschäftsführer Resch wirft Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vor, im Auftrag der Autokonzerne die seit über zwei Jahren überfällige Novelle der Pkw-Kennzeichnungsverordnung zu blockieren  

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Grundsatzurteil für den Umwelt- und Verbraucherschutz erstritten, das erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie und den Pkw-Handel in Deutschland hat. Diese müssen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neuwagen nicht nur bei ganz konkreter Verkaufswerbung angeben, sondern bei jeglicher Form von Werbung, auch etwa bei vermeintlicher „Imagewerbung“. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Händler auf Facebook einem Kunden zur Auslieferung eines Sportwagens gratuliert und dabei die Vorzüge des Autos angepriesen. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht genannt.

Damit hat der Händler gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) verstoßen, stellte der BGH nun klar (Az BGH: I ZR 115/20). Dabei ist es unerheblich, ob das konkret abgebildete Fahrzeug schon verkauft ist, ob es direkt beim werbenden Händler erworben oder überhaupt noch in dieser Variante bestellt werden kann. Denn auch in diesen Fällen werbe der Händler damit für den Kauf weiterer Neufahrzeuge, begründete der Senat in der mündlichen Verhandlung. Und eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher sei nur bei voller Sachkenntnis über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu gewährleisten.

Auch mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten verweigern einzelne Autokonzerne und Pkw-Händler Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Erneut mussten wir bis hinauf zum Bundesgerichtshof klagen, um eine Selbstverständlichkeit vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt zu bekommen: Auch die Automobilindustrie steht nicht über Recht und Gesetz und kann sich nicht auf selbst erdachte Ausnahmen für bestimmte Werbeformen berufen. So sehr wir uns freuen, verbleibt ein bitterer Nachgeschmack: Auf Anweisung der deutschen Automobilindustrie verweigert Bundeswirtschaftsminister Altmaier die lange überfällige Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben. So erhalten die Kunden nur geschönte Informationen nach dem alten Prüfzyklus NEFZ, obwohl seit Jahren ein neues Prüfverfahren für die Zulassung vorgeschrieben ist. Angesichts der wöchentlich neu bekannt werdenden illegalen Geschäfte von CDU- und CSU-Politikern mache ich mir allerdings keine Hoffnung, dass diese Bundesregierung die Kraft aufbringt, gegen diese Anweisung aus den Konzernzentralen tätig zu werden„, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Bereits im Mai 2020 erwirkte die Deutsche Umwelthilfe eine ebenso weitreichende Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof für ausgestellte Fahrzeuge. Der Hersteller Jaguar Land Rover bestritt die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung eines auf der Internationalen Automobilausstellung 2017 präsentierten Jaguar-Modells mit der Begründung, das ausgestellte Fahrzeug sei nicht mehr neu gewesen. Der BGH gab auch hier der DUH Recht und entschied: „Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.“ Und weiter: „Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug ausgestellt wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt.“ (Az BGH: I ZR 170/19).

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung bei der DUH: „Die Entscheidungen sind Meilensteine für den Verbraucherschutz. In unserer täglichen Arbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften stellen wir immer dreistere Formen von Versuchen fest, die Regeln zu umgehen. Da versuchen Pkw-Händler Werbung als „Unterhaltung“ darzustellen und so auch den kritischen Blick der Verbraucherinnen und Verbraucher zu trüben. Es ist gut, dass die Gerichte hier klare Rote Linien ziehen.

Hintergrund:

Anlass des über fünf Jahre andauernden Rechtsstreits war ein Facebook-Post eines PKW-Händlers in Norddeutschland, mit dem er dem neuen Besitzer eines Ferrari 458 Speciale gratuliert hat: „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.“ Die DUH als klagebefugter Verbraucherschutzverband forderte den Händler auf, zukünftig auch den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen bei der Werbung für Neufahrzeuge anzugeben. Der Händler weigerte sich und begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits an einen Endverbraucher verkauft sei und zum Zeitpunkt der Werbung auch keine weiteren Neufahrzeuge des limitierten Modells mehr erhältlich gewesen wären.

Die DUH erhob daraufhin Klage beim Landgericht Flensburg, das der DUH Recht gab (Az: 6 HKO 2/16). Auch die Berufung des Händlers blieb ohne Erfolg. Im Urteil des Berufungsgerichts hieß es: „Entscheidend ist nicht, wie die Werbung gestaltet ist, welchen Text sie hat, ob sie mit Bildern versehen ist und wenn, mit welchen. Entscheidend ist allein ihre Aussage. Vermittelt diese dem Betrachter, dass er „neue PKW“ des beworbenen Modells erwerben könne, sind die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.“ (Az OLG Schleswig: 6 U 50/18)

Der BGH wies die Revision des PKW-Händlers zurück und sah den Werbeeffekt als erfüllt an, da das Interesse eines Kunden mit der Werbung erweckt werde und der Verbraucher möglicherweise – wenn es das Modell nicht mehr zu kaufen gebe – auf ein anderes, ähnliches Modell ausweiche.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Monaten erwartet.

Links:

Zum Urteil des OLG Schleswig: http://l.duh.de/p210419

Pressekontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung
0175 5724833, sauter@duh.de

DUH-Pressestelle:

Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
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