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Sensationelles Urteil im VW Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW mit Urteil vom 09.03.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz

16.03.2021 – 14:56

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Sensationelles Urteil im VW Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW mit Urteil vom 09.03.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz


















Nürnberg (ots)

Im Dieselskandal hilft Volkswagen die Einrede der Verjährung nichts. Dies hat aktuell das LG Nürnberg-Fürth mit seiner bundesweit einzigartigen Entscheidung vom 09.03.2021, Az.: 9 0 7845/20, im Fall eines Händlerkaufs festgestellt. Eine durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretene Autobesitzerin erhielt damit trotz Verjährung des Anspruchs nach § 826 BGB vollumfänglich Schadensersatz gemäß § 852 BGB. „Nach unserer jetzt bestätigten Rechtsauffassung können Geschädigte daher auch im Jahr 2021 mit guten Erfolgsaussichten klagen“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Bekanntermaßen stehen Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren nach der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer sittenwidrigen Schädigung zu. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Viele Betroffene, die bislang noch nichts unternommen haben, ärgern sich und glauben, dass es jetzt zu spät sei. Dies ist jedoch ein Irrglaube!

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hatte im Gegensatz zu manch anderer Verbraucherschutzkanzlei seit jeher ganz entschieden die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche bei Dieselmotoren des Typs EA189 auch heute noch durchsetzbar sind. Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB. Wer sich durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen bereichert, muss noch zehn Jahre lang den daraus gezogenen finanziellen Vorteil zurückzahlen.

Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nunmehr mir seiner aktuellen Entscheidung vom 09.03.2021, 9 O 7845/20, bestätigt. Streitgegenständlich war der berüchtigte Motor des Typs EA189. Die Klage gegen VW wurde nach Mandatierung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner im Jahr 2020 eingereicht, wobei es zuvor keine verjährungshemmenden Maßnahmen gab. Insbesondere hatte sich die Klägerin nicht an der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig beteiligt. Die Volkswagen AG erhob daher die Einrede der Verjährung.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB zustehen könnte. „Die Anwälte der Volkswagen AG brachten hierauf sogar ein extra in Auftrag gegebenes Gutachten eine Jura-Professors in Vorlage, der schon zuvor mit einigen Fachaufsätzen zu einer Haftung nach § 852 BGB als „Rohrkrepierer“ Stimmung machte. Hiermit hatten wir uns auseinanderzusetzen“, berichtet der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte sodann in seinem Urteil vom 09.03.2021, Az.: 9 O 7845/20, der im Einzelnen begründeten Rechtsauffassung der Nürnberger Anwälte und verurteilte die Volkswagen AG vollumfänglich zu Schadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB. Der Anspruch besteht dabei exakt in der gleichen Höhe wie die verjährte Forderung gemäß § 826 BGB. Die Entscheidung ist bahnbrechend. „Soweit für uns ersichtlich, dürfte es sich um die erste Entscheidung im gesamten Bundesgebiet handeln, die ein von einem Händler erworbenes Fahrzeug mit einem EA189-Motor betrifft“, freut sich Rechtsanwalt Göpfert. Zuvor hatte bereits das OLG Oldenburg mit Urteil vom 02.03.2021, 12 U 161/20, festgestellt, dass VW in dem rechtlich weitaus unproblematischeren Fall eines Direktkaufs bei der Volkswagen AG gemäß § 852 BGB auf Schadensersatz haftet.

Die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB wird dem VW-Konzern mit seiner Verzögerungstaktik im Dieselskandal daher voraussichtlich noch einen ganz dicken Strich durch die Rechnung machen. § 852 BGB ist gerade in den VW-Abgasfällen prädestiniert. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 „vorsätzlich sittenwidrig schädigt“ sich keinerlei Hoffnungen darauf machen darf, dass er bereits nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche mit aller Konsequenz durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.

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AirHelp prognostiziert Sommer Flug-Chaos: 35 Millionen Passagiere könnten Flugprobleme erleben

16.03.2021 – 12:02

AirHelp Germany GmbH

AirHelp prognostiziert Sommer Flug-Chaos: 35 Millionen Passagiere könnten Flugprobleme erleben


















Berlin (ots)

Der jüngste Bericht der European Travel Commission zeigt eine starke Nachfrage nach Reisen: 54% der Europäer wollen noch vor Ende Juli eine Reise antreten. Buchungsraten für Sommerurlaube steigen rapide. Das weltweit größte Unternehmen für Flugentschädigungen AirHelp stellt Daten zu den am meisten verspäteten Routen ab Deutschland zur Verfügung, um Passagiere, die jetzt buchen, mit allen Informationen auszustatten, die sie für eine reibungslose Reise benötigen.

Starker Anstieg bei Urlaubsbuchung

Der Reiseveranstalter TUI meldete einen Anstieg der Buchungen über Nacht um 500%, EasyJet einen Anstieg um 630%. Laut Buchungsdaten von TUI sind die beliebtesten Ziele diesen Sommer die spanischen Küstenstädte wie Malaga, Alicante und Mallorca, sowie die Algarve und die Insel Kreta.

2,5 Millionen könnten von Ausfällen und langen Verspätungen betroffen sein

AirHelp warnt, dass insgesamt bis zu 34.6 Millionen Passagiere in diesem Sommer eine Flugverspätung von mehr als 15 Minuten oder eine Annullierung erleben könnten. Christian Leininger, Rechtsexperte bei AirHelp, sagt: „Wir schätzen, dass bis zu 1.5 Millionen Passagiere zwischen Mai und Juli eine Annullierung, und weitere 1 Million Reisende eine extreme Flugverspätung von mehr als 3 Stunden erleben könnten. Wir raten all diesen Passagieren zu prüfen, ob sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung nach EU-Recht haben, da dies bis zu 600 Euro pro Person bedeuten könnte. Im Zweifelsfall können Sie Ihren Flug kostenlos auf airhelp.com überprüfen.“

Routen zu beliebten Urlaubszielen mit den meisten Passagieren mit Flugproblemen:

Düsseldorf – Palma de Mallorca: 22.600

Düsseldorf – Kreta (Heraklion): 19.000

Frankfurt – Malaga: 6.100

Frankfurt- Algarve (Faro): 5.400

Frankfurt – Alicante: 4.400

Über AirHelp:

AirHelp ist die weltweit größte Organisation für Fluggastrechte und hilft Reisenden Entschädigungen für verspätete oder gestrichene Flüge zu erhalten. AirHelp hat mehr als 16 Millionen Menschen geholfen und ist weltweit verfügbar.

Methodik:

Die Flugdaten basieren auf allen geplanten Abflügen zwischen dem 1.5. und dem 31.7.2019. Die Prognosen für 2021 wurden auf Basis des neuesten Szenarios von Eurocontrol erstellt, das -55% des 2019 Flugvolumens vorhersagt.

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Der Zusammenschluss von Fluidra Deutschland und Zodiac Pool Deutschland ist abgeschlossen

10.03.2021 – 09:05

FLUIDRA Deutschland GmbH

Der Zusammenschluss von Fluidra Deutschland und Zodiac Pool Deutschland ist abgeschlossen


















Großostheim (ots)

Nachdem die weltweite Fusion zwischen Fluidra S.A. und Zodiac S.A. bereits im Juli 2018 abgeschlossen wurde, wurde der Zusammenschluss von Fluidra Deutschland und Zodiac Pool Deutschland auf nationaler Ebene mit der Eintragung und Veröffentlichung im Handelsregister Aschaffenburg am 18. Februar 2021 vollendet.

Die neue, fusionierte Firma heißt mit der amtlichen Veröffentlichung FLUIDRA Deutschland GmbH und hat ihren Hauptsitz in Großostheim, dem Sitz der bisherigen Zodiac Pool Deutschland. Weiterhin ist die FLUIDRA Deutschland GmbH mit einem Büro in Heddesheim vertreten sowie mit den Produktions- und Logistikzentren in Johannesberg (für die Marke D&W-Pool) und Waldkraiburg (für die Marke MTH).

Die rechtliche Zusammenführung der beiden Unternehmen schafft die Basis den Kunden im deutschen Schwimmbadfachhandel ab sofort die gesamte Produktwelt mit den Marken AstralPool, Cepex, D&W-Pool und ZODIAC aus einer Hand zu bieten, die Produkte in einem gemeinsamen FLUIDRA-Katalog abzubilden, mit einem einheitlichen Konditionssystem zu arbeiten und so den FLUIDRA-Kunden den bestmöglichen Service mit einem rund 100 Mann starkem Team zu bieten.

Im Rahmen eines Video-Interviews geht Geschäftsführer Jürgen Bergmann auf die abgeschlossene Fusion ein und beantwortet Fragen rund um den Firmenzusammenschluss:

https://youtu.be/O2-aEb9YyfE

Über FLUIDRA: Die FLUIDRA Deutschland GmbH ist einer der führenden Anbieter von Produkten für den privaten Schwimmbadbereich in Deutschland. Seit über 50 Jahren vertreibt FLUIDRA innovative, auf Kundenbedürfnisse zugeschnittene Pool- und Poolcare Produkte. Die FLUIDRA Gruppe gehört mit über 5.500 Mitarbeitern in über 45 Ländern sowie 136 Standorten und Produktionsstätten weltweit, sowie den Marken AstralPool, D&W-Pool und Zodiac zu den umsatzstärksten Unternehmen in der Schwimmbad- und Wellnessbranche.

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FLUIDRA Deutschland GmbH
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Bauhofstr. 18 D
63762 Großostheim

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www.fluidra.de

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Hübner Oberflächentechnik GmbH und Kunststofftechnik Bernt GmbH bündeln ihre Kräfte

09.03.2021 – 16:00

Hübner Oberflächentechnik GmbH / Kunststofftechnik Bernt GmbH

Hübner Oberflächentechnik GmbH und Kunststofftechnik Bernt GmbH bündeln ihre Kräfte


















Marktoberdorf und Kaufbeuren (ots)

Die Hübner Oberflächentechnik GmbH („Hübner“) und die Kunststofftechnik Bernt GmbH („KTB“) schliessen sich zusammen. Alle bisherigen Gesellschafter bleiben weiter beteiligt, wobei Patrimonium Private Equity Funds die Mehrheit an der Obergesellschaft beibehalten wird. Mit dem Zusammenschluss wird der Grundstein für ein schlagkräftiges Bündnis gelegt, das für seine Kunden ein noch stärkerer Partner sein wird. Die Obergesellschaft wird neu unter HübnerKTB firmieren und wird durch die beiden bisherigen Geschäftsführer der KTB, Dr. Lars Wiegmann und Dr. Carsten Brockmann, geleitet.

Durch den Zusammenschluss von Hübner und KTB entsteht ein schlagkräftiger neuer Marktplayer, der seinen Kunden noch mehr Stabilität und erhöhte Flexibilität bietet. Die neuformierte HübnerKTB GmbH wird in den drei strategischen Geschäftsfeldern Automotive, Sanitärartikel und Konsumgüter tätig sein. Die Bündelung der Kräfte hat neben einem vergrösserten Marktanteil auch zur Folge, dass in Zukunft signifikant grössere Auftragsvolumen angenommen werden können. Das breitere Technologieangebot ermöglicht zudem, der Kundschaft noch besser auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittene Leistungen zu bieten. Weiter führt der Zusammenschluss zu einem breiter diversifizierten Kundenportfolio.

Operative Kontinuität und attraktive Wachstumschancen

Durch die Ausweitung der Produktionsstätten auf drei Galvanikwerke wird die operative Kontinuität gestärkt. Neben der gemeinsamen Hauptausrichtung auf galvanisierte Kunststoffprodukte und Werkzeugbau bringen beide Firmen spezifisches Verfahrens-Know-How in die Partnerschaft ein: Während Hübner unter anderem spezifische Kenntnisse im Bereich der physikalischen Gasphasenabscheidung (PVD) mitbringt, kann KTB insbesondere im Bereich der Lasertechnologie erhebliche Markterfahrung vorweisen. Zudem verfügt KTB über mehrere Patentrechte, aus denen sich zukünftige Wachstumspotenziale ergeben.

Geschäftsführung ist überzeugt von neuen Wettbewerbsvorteilen

Die zukünftigen Geschäftsführer Dr. Lars Wiegmann und Dr. Carsten Brockmann, die die KTB über die vergangenen Jahre zu einem innovativen Unternehmen geformt haben, zeigen sich überzeugt, dass der Zusammenschluss mit Hübner grosse Wettbewerbsvorteile bringt: „Wir beweisen seit Jahren, dass wir auch im global umkämpften Markt der Kunststoffgalvanisierung konkurrenzfähig sind und für namhafte Kunden entscheidende Produktkomponenten beitragen können. Der Schulterschluss mit Hübner wird unsere gemeinsame Marktposition weiter erheblich verbessern“, erklärt Wiegmann. Brockmann ergänzt: „Auch als Arbeitgeber ist die Konzentration unserer Kräfte ein wegweisender Schritt. Für unsere Mitarbeitenden entstehen neue Entwicklungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen und wir erhöhen unsere Attraktivität für neue Spitzenkräfte. Das kommt der ganzen Region zugute.“ Werner Schnorf, Beiratsvorsitzender der Hübner und Managing Director von Patrimonium Private Equity, sagt: „Wir sind überzeugt, dass der Zusammenschluss der beiden Gesellschaften durch ihre gemeinsamen Wurzeln im Allgäu positiv für die Mitarbeiter und die Region sein wird.“

Über Hübner Oberflächentechnik GmbH:

Die C. Hübner GmbH, im Besitz der Hübner Oberflächentechnik GmbH, wurde 1924 gegründet und hat sich in ihrer Entwicklung auf den Kunststoffspritzguss sowie die Oberflächenveredelungen von Kunststoffen spezialisiert. Aktuell beschäftigt Hübner ca. 200 Mitarbeitende in den Bereichen Werkzeugbau, Kunststoffspritzguss, Kunststoffgalvanik, PVD und Vertrieb. Das Unternehmen wird von Dr. Andreas Schmid geführt, an den Thomas Hübner nach über 20 Jahren die Führung der Firma weitergab. Hübner erreichte 2020 einen Umsatz von rund EUR 20.7 Mio. Die Firma zählt heute zu einem der führenden Oberflächenveredler für Spritzgussteile aus Kunststoff und wird in der Region Allgäu-Schwaben als attraktiver und verantwortungsbewusster Arbeitgeber und Ausbildungsbetrieb angesehen.

Weitere Informationen: https://www.huebnergmbh.de/

Über Kunststofftechnik Bernt GmbH:

Die Kunststofftechnik Bernt GmbH, deren Wurzeln auf 1946 zurückgehen, ist auf die Fertigung galvanisierter Kunststoffteile spezialisiert. Aktuell beschäftigt KTB mehr als 300 Mitarbeitende in den Bereichen Werkzeugbau, Kunststoffspritzguss, Galvanik und Lasertechnologie. Die Firma wird durch Dr. Lars Wiegmann und Dr. Carsten Brockmann geführt und erzielte 2020 einen Umsatz von über EUR 25 Mio. KTB stellt in allen kaufmännischen und technischen Bereichen kontinuierlich neue Auszubildende ein, um die Leistungsfähigkeit und das Know-How des Unternehmens auch zukünftig sicherzustellen. KTB ist in der Region und in der Branche seit Jahren als verlässlicher Geschäftspartner und attraktiver Arbeitgeber bekannt.

Weiter Informationen: https://ktbernt.de/

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Freigabe von Corona-Patenten: Protestaktion vor Wirtschaftsministerium geplant

09.03.2021 – 12:02

medico international e.V.

Freigabe von Corona-Patenten: Protestaktion vor Wirtschaftsministerium geplant


















Berlin (ots)

Seit Monaten verhandelt die Welthandelsorganisation (WTO) einen Antrag, den WTO-Mitgliedern eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, damit sie bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit COVID-19-Patenten nicht anwenden müssen. Mehr als 100 Staaten des Globalen Südens haben sich dieser Initiative Indiens und Südafrikas bereits angeschlossen, die bislang vor allem an der Blockadehaltung der Industrienationen scheitert. Anlässlich der am Mittwoch stattfindenden nächsten Verhandlungsrunde des WTO TRIPS Council plant ein Bündnis aus Zivilgesellschaft, NGOs und sozialen Bewegungen eine Aktion vor dem deutschen Wirtschaftsministerium.

Im Aufruf heißt es: „Deutschland, Europa und fast alle Industrienationen blockieren den TRIPS-Waiver, mit dem die Rechte auf geistiges Eigentum für die Zeit der Pandemie ausgesetzt werden sollen. Deswegen ist es wichtig, dass endlich an den Orten protestiert wird, an denen dieses System verteidigt und abgesichert wird. Deswegen treffen auch wir uns: Vor dem Ministerium, das Deutschland bei den Verhandlungen vertritt.“

Die Kundgebung soll laut Organisatoren nicht nur auf die Blockadehaltung Deutschlands und der EU aufmerksam machen, sondern auch den globalen Charakter der Forderung nach Patentfreigabe deutlich machen. „Es regt sich weltweit Protest. Zahlreiche Bewegungen aus aller Welt fordern eine Aussetzung der Corona-Patente. Über 100 Organisationen aus dem Globalen Süden haben Bundeskanzlerin Merkel einen Brief geschrieben, in dem sie Deutschland auffordern, sich für die Initiative bei der WTO einzusetzen – zugunsten der Prävention, der Behandlung und der Eindämmung von Covid-19“, so die Organisatoren.

Zur Kundgebung rufen die Frankfurter Hilfs- und Menschenrechtsorganisation medico international, das globalisierungskritische Netzwerk Attac Deutschland, die Interventionistische Linke (IL), die BUKO Pharma-Kampagne und Afrique-Europe-Interact, das Berliner Bündnis Gesundheit statt Profite, das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) und das Bündnis Ende Gelände auf.

Informationen für Ihre Berichterstattung vor Ort

Die Kundgebung „Patente töten. Impfstoffe gehören alle. Überall.“ beginnt am Mittwoch, den 10. März um 12h vor dem Bundeswirtschaftsministerium (Scharnhorststraße / Invalidenstraße). Das Programm besteht aus Redebeiträgen sowie Einspielern von Gesundheitsaktivisten aus dem Globalen Süden. Im Anschluss stehen Ihnen Interviewpartner aus dem Kreis der Organisatoren zur Verfügung.

Aufruf: https://www.medico.de/termin/2021-03-10/patente-toeten-437

Ansprechpersonen vor Ort sind:

Julian Toewe, medico international

+49 (0)157 74 31 21 44

Kim Solievna, Ende Gelände

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+49 (0)175 27 25 893

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Hübner Oberflächentechnik GmbH und Kunststofftechnik Bernt GmbH bündeln ihre Kräfte

09.03.2021 – 16:00

Hübner Oberflächentechnik GmbH / Kunststofftechnik Bernt GmbH

Hübner Oberflächentechnik GmbH und Kunststofftechnik Bernt GmbH bündeln ihre Kräfte


















Marktoberdorf und Kaufbeuren (ots)

Die Hübner Oberflächentechnik GmbH („Hübner“) und die Kunststofftechnik Bernt GmbH („KTB“) schliessen sich zusammen. Alle bisherigen Gesellschafter bleiben weiter beteiligt, wobei Patrimonium Private Equity Funds die Mehrheit an der Obergesellschaft beibehalten wird. Mit dem Zusammenschluss wird der Grundstein für ein schlagkräftiges Bündnis gelegt, das für seine Kunden ein noch stärkerer Partner sein wird. Die Obergesellschaft wird neu unter HübnerKTB firmieren und wird durch die beiden bisherigen Geschäftsführer der KTB, Dr. Lars Wiegmann und Dr. Carsten Brockmann, geleitet.

Durch den Zusammenschluss von Hübner und KTB entsteht ein schlagkräftiger neuer Marktplayer, der seinen Kunden noch mehr Stabilität und erhöhte Flexibilität bietet. Die neuformierte HübnerKTB GmbH wird in den drei strategischen Geschäftsfeldern Automotive, Sanitärartikel und Konsumgüter tätig sein. Die Bündelung der Kräfte hat neben einem vergrösserten Marktanteil auch zur Folge, dass in Zukunft signifikant grössere Auftragsvolumen angenommen werden können. Das breitere Technologieangebot ermöglicht zudem, der Kundschaft noch besser auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittene Leistungen zu bieten. Weiter führt der Zusammenschluss zu einem breiter diversifizierten Kundenportfolio.

Operative Kontinuität und attraktive Wachstumschancen

Durch die Ausweitung der Produktionsstätten auf drei Galvanikwerke wird die operative Kontinuität gestärkt. Neben der gemeinsamen Hauptausrichtung auf galvanisierte Kunststoffprodukte und Werkzeugbau bringen beide Firmen spezifisches Verfahrens-Know-How in die Partnerschaft ein: Während Hübner unter anderem spezifische Kenntnisse im Bereich der physikalischen Gasphasenabscheidung (PVD) mitbringt, kann KTB insbesondere im Bereich der Lasertechnologie erhebliche Markterfahrung vorweisen. Zudem verfügt KTB über mehrere Patentrechte, aus denen sich zukünftige Wachstumspotenziale ergeben.

Geschäftsführung ist überzeugt von neuen Wettbewerbsvorteilen

Die zukünftigen Geschäftsführer Dr. Lars Wiegmann und Dr. Carsten Brockmann, die die KTB über die vergangenen Jahre zu einem innovativen Unternehmen geformt haben, zeigen sich überzeugt, dass der Zusammenschluss mit Hübner grosse Wettbewerbsvorteile bringt: „Wir beweisen seit Jahren, dass wir auch im global umkämpften Markt der Kunststoffgalvanisierung konkurrenzfähig sind und für namhafte Kunden entscheidende Produktkomponenten beitragen können. Der Schulterschluss mit Hübner wird unsere gemeinsame Marktposition weiter erheblich verbessern“, erklärt Wiegmann. Brockmann ergänzt: „Auch als Arbeitgeber ist die Konzentration unserer Kräfte ein wegweisender Schritt. Für unsere Mitarbeitenden entstehen neue Entwicklungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen und wir erhöhen unsere Attraktivität für neue Spitzenkräfte. Das kommt der ganzen Region zugute.“ Werner Schnorf, Beiratsvorsitzender der Hübner und Managing Director von Patrimonium Private Equity, sagt: „Wir sind überzeugt, dass der Zusammenschluss der beiden Gesellschaften durch ihre gemeinsamen Wurzeln im Allgäu positiv für die Mitarbeiter und die Region sein wird.“

Über Hübner Oberflächentechnik GmbH:

Die C. Hübner GmbH, im Besitz der Hübner Oberflächentechnik GmbH, wurde 1924 gegründet und hat sich in ihrer Entwicklung auf den Kunststoffspritzguss sowie die Oberflächenveredelungen von Kunststoffen spezialisiert. Aktuell beschäftigt Hübner ca. 200 Mitarbeitende in den Bereichen Werkzeugbau, Kunststoffspritzguss, Kunststoffgalvanik, PVD und Vertrieb. Das Unternehmen wird von Dr. Andreas Schmid geführt, an den Thomas Hübner nach über 20 Jahren die Führung der Firma weitergab. Hübner erreichte 2020 einen Umsatz von rund EUR 20.7 Mio. Die Firma zählt heute zu einem der führenden Oberflächenveredler für Spritzgussteile aus Kunststoff und wird in der Region Allgäu-Schwaben als attraktiver und verantwortungsbewusster Arbeitgeber und Ausbildungsbetrieb angesehen.

Weitere Informationen: https://www.huebnergmbh.de/

Über Kunststofftechnik Bernt GmbH:

Die Kunststofftechnik Bernt GmbH, deren Wurzeln auf 1946 zurückgehen, ist auf die Fertigung galvanisierter Kunststoffteile spezialisiert. Aktuell beschäftigt KTB mehr als 300 Mitarbeitende in den Bereichen Werkzeugbau, Kunststoffspritzguss, Galvanik und Lasertechnologie. Die Firma wird durch Dr. Lars Wiegmann und Dr. Carsten Brockmann geführt und erzielte 2020 einen Umsatz von über EUR 25 Mio. KTB stellt in allen kaufmännischen und technischen Bereichen kontinuierlich neue Auszubildende ein, um die Leistungsfähigkeit und das Know-How des Unternehmens auch zukünftig sicherzustellen. KTB ist in der Region und in der Branche seit Jahren als verlässlicher Geschäftspartner und attraktiver Arbeitgeber bekannt.

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Freigabe von Corona-Patenten: Protestaktion vor Wirtschaftsministerium geplant

09.03.2021 – 12:02

medico international e.V.

Freigabe von Corona-Patenten: Protestaktion vor Wirtschaftsministerium geplant


















Berlin (ots)

Seit Monaten verhandelt die Welthandelsorganisation (WTO) einen Antrag, den WTO-Mitgliedern eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, damit sie bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit COVID-19-Patenten nicht anwenden müssen. Mehr als 100 Staaten des Globalen Südens haben sich dieser Initiative Indiens und Südafrikas bereits angeschlossen, die bislang vor allem an der Blockadehaltung der Industrienationen scheitert. Anlässlich der am Mittwoch stattfindenden nächsten Verhandlungsrunde des WTO TRIPS Council plant ein Bündnis aus Zivilgesellschaft, NGOs und sozialen Bewegungen eine Aktion vor dem deutschen Wirtschaftsministerium.

Im Aufruf heißt es: „Deutschland, Europa und fast alle Industrienationen blockieren den TRIPS-Waiver, mit dem die Rechte auf geistiges Eigentum für die Zeit der Pandemie ausgesetzt werden sollen. Deswegen ist es wichtig, dass endlich an den Orten protestiert wird, an denen dieses System verteidigt und abgesichert wird. Deswegen treffen auch wir uns: Vor dem Ministerium, das Deutschland bei den Verhandlungen vertritt.“

Die Kundgebung soll laut Organisatoren nicht nur auf die Blockadehaltung Deutschlands und der EU aufmerksam machen, sondern auch den globalen Charakter der Forderung nach Patentfreigabe deutlich machen. „Es regt sich weltweit Protest. Zahlreiche Bewegungen aus aller Welt fordern eine Aussetzung der Corona-Patente. Über 100 Organisationen aus dem Globalen Süden haben Bundeskanzlerin Merkel einen Brief geschrieben, in dem sie Deutschland auffordern, sich für die Initiative bei der WTO einzusetzen – zugunsten der Prävention, der Behandlung und der Eindämmung von Covid-19“, so die Organisatoren.

Zur Kundgebung rufen die Frankfurter Hilfs- und Menschenrechtsorganisation medico international, das globalisierungskritische Netzwerk Attac Deutschland, die Interventionistische Linke (IL), die BUKO Pharma-Kampagne und Afrique-Europe-Interact, das Berliner Bündnis Gesundheit statt Profite, das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) und das Bündnis Ende Gelände auf.

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Die Kundgebung „Patente töten. Impfstoffe gehören alle. Überall.“ beginnt am Mittwoch, den 10. März um 12h vor dem Bundeswirtschaftsministerium (Scharnhorststraße / Invalidenstraße). Das Programm besteht aus Redebeiträgen sowie Einspielern von Gesundheitsaktivisten aus dem Globalen Süden. Im Anschluss stehen Ihnen Interviewpartner aus dem Kreis der Organisatoren zur Verfügung.

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Dieselskandal beim EA897: Audi AG haftet einmal mehr für Porsche Macan S mit manipuliertem Sechszylinder-Dieselmotor

04.03.2021 – 12:46

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Dieselskandal beim EA897: Audi AG haftet einmal mehr für Porsche Macan S mit manipuliertem Sechszylinder-Dieselmotor


















Dieselskandal beim EA897: Audi AG haftet einmal mehr für Porsche Macan S mit manipuliertem Sechszylinder-Dieselmotor
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Mönchengladbach (ots)

Die Audi AG hat eine weitere herbe Niederlage im Diesel-Abgasskandal einstecken müssen. Streitgegenständlich vor dem Landgericht Saarbrücken war ein Porsche Macan S mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern der Abgasnorm Euro 6. Damit wurde die Audi AG einmal mehr wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB für Dieselmanipulationen bei einem Porsche-Fahrzeug verurteilt. Der verbaute Sechszylinder-Dieselmotor stammt aus dem Hause der Audi AG.

Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) hat mit seiner Kanzlei einen weiteren wichtigen Sieg im Dieselskandal errungen. Die Audi AG wurde vom Landgericht Saabrücken (Urteil vom 26.02.2021, Az.: 12 O 271/20) zur Zahlung von 50.957,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2020, zur Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 Euro sowie zur Übernahme von 92 Prozent der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Streitgegenständlich war ein Porsche Macan S mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern (Euro 6).

Der Kläger hatte das Oberklassefahrzeug am 11. August 2017 als Neufahrzeug mit zehn Kilometern Laufleistung zu einem Kaufpreis von 62.699,99 Euro erworben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat durch nachträgliche Nebenbestimmung für Fahrzeuge dieses Typs, darunter auch das streitbefangene Fahrzeug, wegen des Vorliegens zumindest einer unzulässigen Abschalteinrichtung (sogenannte „Strategie A“) einen verbindlichen Rückruf angeordnet. Bei der Strategie A handelt es sich um die sogenannte Aufheizstrategie. Diese springt im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des NEFZ (Neuer Europäischen Fahrzyklus) an, wird aber im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert, erklärt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Seine Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Gericht wird hinsichtlich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung deutlich: Die Beklagte hat im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB sämtliche dem Kläger aus der sittenwidrigen Schädigung entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Beklagte habe den Kläger dadurch in sittenwidriger und vorsätzlicher Weise geschädigt, dass sie einen Motor mit zumindest einer auch nach den Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und die betroffenen Fahrzeuge mit einer durch Täuschung des KBA erschlichenen Typgenehmigung zwecks Weiterveräußerung an Endkunden in den Verkehr gebracht habe.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung weist auf den schwachen Versuch der Audi AG hin, sich aus der Verantwortung zu stehlen. Sie behauptet, es gebe in der Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs keine Umschaltung zwischen zwei Betriebsmodi der Abgasrückführung, wie dies bei dem Motortyp EA 189 mit Euro 5 der Fall gewesen sei. Zudem könne alleine aus der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht auf ein sittenwidriges Handeln geschlossen werden. Das Fahrzeug entspreche in seinem Abgasverhalten den Vorgaben der Euro 6-Norm und stimme insbesondere mit der erteilten EG-Typgenehmigung überein. Nach Aufspielen des vom KBA genehmigten Software-Updates liege keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vor. „Das reicht natürlich längst nicht aus, um Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu entgehen!“

Die Baureihe EA897 umfasst V6-Dieselmotoren mit drei Litern Hubraum und wird seit dem Jahr 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und an die Porsche AG zugeliefert wird. Damit sind vor allem Dieselfahrzeuge der Oberklasse betroffen. Dazu zählen beispielsweise die höherklassigen Modelle Porsche Cayenne II und Panamera II sowie Macan, Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 und VW Amarok, Touareg II und Phaeton. Kurz gesagt: „Dreiliter-Dieselmotoren vom Typ EA897 sind flächendeckend vom Dieselskandal betroffen und zwar sowohl in der Abgasnorm Euro 5 als auch in der neueren Norm Euro 6. Damit ist das landgerichtliche Urteil ein weiteres Beispiel dafür, wie erfolgreich eine Betrugshaftungsklage geschädigter Verbraucher gegen Autohersteller sein kann“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

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Dieselskandal beim EA897: Audi AG haftet einmal mehr für Porsche Macan S mit manipuliertem Sechszylinder-Dieselmotor

04.03.2021 – 12:46

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Dieselskandal beim EA897: Audi AG haftet einmal mehr für Porsche Macan S mit manipuliertem Sechszylinder-Dieselmotor


















Dieselskandal beim EA897: Audi AG haftet einmal mehr für Porsche Macan S mit manipuliertem Sechszylinder-Dieselmotor
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Mönchengladbach (ots)

Die Audi AG hat eine weitere herbe Niederlage im Diesel-Abgasskandal einstecken müssen. Streitgegenständlich vor dem Landgericht Saarbrücken war ein Porsche Macan S mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern der Abgasnorm Euro 6. Damit wurde die Audi AG einmal mehr wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB für Dieselmanipulationen bei einem Porsche-Fahrzeug verurteilt. Der verbaute Sechszylinder-Dieselmotor stammt aus dem Hause der Audi AG.

Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) hat mit seiner Kanzlei einen weiteren wichtigen Sieg im Dieselskandal errungen. Die Audi AG wurde vom Landgericht Saabrücken (Urteil vom 26.02.2021, Az.: 12 O 271/20) zur Zahlung von 50.957,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2020, zur Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 Euro sowie zur Übernahme von 92 Prozent der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Streitgegenständlich war ein Porsche Macan S mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern (Euro 6).

Der Kläger hatte das Oberklassefahrzeug am 11. August 2017 als Neufahrzeug mit zehn Kilometern Laufleistung zu einem Kaufpreis von 62.699,99 Euro erworben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat durch nachträgliche Nebenbestimmung für Fahrzeuge dieses Typs, darunter auch das streitbefangene Fahrzeug, wegen des Vorliegens zumindest einer unzulässigen Abschalteinrichtung (sogenannte „Strategie A“) einen verbindlichen Rückruf angeordnet. Bei der Strategie A handelt es sich um die sogenannte Aufheizstrategie. Diese springt im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des NEFZ (Neuer Europäischen Fahrzyklus) an, wird aber im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert, erklärt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Seine Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Gericht wird hinsichtlich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung deutlich: Die Beklagte hat im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB sämtliche dem Kläger aus der sittenwidrigen Schädigung entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Beklagte habe den Kläger dadurch in sittenwidriger und vorsätzlicher Weise geschädigt, dass sie einen Motor mit zumindest einer auch nach den Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und die betroffenen Fahrzeuge mit einer durch Täuschung des KBA erschlichenen Typgenehmigung zwecks Weiterveräußerung an Endkunden in den Verkehr gebracht habe.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung weist auf den schwachen Versuch der Audi AG hin, sich aus der Verantwortung zu stehlen. Sie behauptet, es gebe in der Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs keine Umschaltung zwischen zwei Betriebsmodi der Abgasrückführung, wie dies bei dem Motortyp EA 189 mit Euro 5 der Fall gewesen sei. Zudem könne alleine aus der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht auf ein sittenwidriges Handeln geschlossen werden. Das Fahrzeug entspreche in seinem Abgasverhalten den Vorgaben der Euro 6-Norm und stimme insbesondere mit der erteilten EG-Typgenehmigung überein. Nach Aufspielen des vom KBA genehmigten Software-Updates liege keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vor. „Das reicht natürlich längst nicht aus, um Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu entgehen!“

Die Baureihe EA897 umfasst V6-Dieselmotoren mit drei Litern Hubraum und wird seit dem Jahr 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und an die Porsche AG zugeliefert wird. Damit sind vor allem Dieselfahrzeuge der Oberklasse betroffen. Dazu zählen beispielsweise die höherklassigen Modelle Porsche Cayenne II und Panamera II sowie Macan, Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 und VW Amarok, Touareg II und Phaeton. Kurz gesagt: „Dreiliter-Dieselmotoren vom Typ EA897 sind flächendeckend vom Dieselskandal betroffen und zwar sowohl in der Abgasnorm Euro 5 als auch in der neueren Norm Euro 6. Damit ist das landgerichtliche Urteil ein weiteres Beispiel dafür, wie erfolgreich eine Betrugshaftungsklage geschädigter Verbraucher gegen Autohersteller sein kann“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

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Keine Verjährung im VW Abgasskandal: Autobesitzer können auch 2021 noch klagen!

04.03.2021 – 18:38

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Keine Verjährung im VW Abgasskandal: Autobesitzer können auch 2021 noch klagen!


















Nürnberg (ots)

Bekanntermaßen bestätigte der BGH mit Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, dass Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehen. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Viele Betroffene, die sich dem Musterfeststellungsklageverfahren angeschlossen und anschließend nichts weiter unternommen hatten, ärgern sich und glauben, dass es jetzt zu spät sei. Dies ist jedoch ein – leider weit verbreiteter – Irrglaube! „Nach unserer Rechtsauffassung, die sich zwingend aus dem Gesetz ergibt, können Geschädigte wegen einer oft verkannten Verjährungsvorschrift vielmehr auch im Jahr 2021 noch erfolgsversprechend klagen, wenn sie sich zuvor an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatten“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertritt seit jeher die Auffassung, dass aufgrund verschiedener Überlegungen in vielen Fällen eine Verjährung in den sogenannten „EA189-Fällen“ nicht eingetreten ist. „Unsere Ansicht, wonach jedenfalls im Jahr 2015 noch kein Beginn der Verjährungsfrist anzunehmen war, weil eben stets auf die konkrete Einzelfallinformation bezüglich der Betroffenheit seitens VW abzustellen ist, wurde erst kürzlich unter anderem in einer durch unsere Kanzlei erstrittenen Entscheidungsserie des LG Nürnberg-Fürth, 9 O 5734/20, 9 O 5061/20 und 9 0 4008/20, sowie vor dem LG Bamberg, 42 O 157/20, bestätigt“, hält Rechtsanwalt Dr. Hoffmann fest.

Ein anderer und leider sehr weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Teilnehmer der Musterfeststellungsklage gegen VW seit dem 30.10.2020 keine erfolgreiche Klage mehr erheben könnten. „Zwar ist es richtig, dass zum 30.10.2020 aufgrund der Vorschriften des § 204 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 BGB die Hemmungswirkung des Musterfeststellungsklageverfahrens endete. Indes ist dies aber keinesfalls mit einem Verjährungseintritt gleichzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Göpfert. Hierbei würde nämlich die Wirkung der Vorschrift des § 209 BGB nicht beachtet. Danach ist die Zeit zwischen der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage bis zum Ende deren Hemmungswirkung taggenau zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist hinzuzurechnen.

In allen Fällen, in denen sich Betroffene vor Ablauf des Jahres 2018 an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatten, und in vielen Fällen, in denen dies 2019 geschah (aktuell mindestens bei Anmeldung bis 30.06.2019), ist daher eine Verjährung der Ansprüche noch nicht eingetreten. „Vielmehr verschiebt sich der Eintritt der Verjährung um den Zeitraum der Beteiligung an der Musterfeststellungsklage. Das heißt die Verjährung tritt regelmäßig erst und frühestens ab Anfang Mai 2021 bis circa November 2021 ein“, stellen die erfahrenen Praktiker der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner klar.

Wichtig ist: All dies hat auch nichts mit der aktuellen Entscheidung des BGH vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, zu tun. Wie der vorangegangen Entscheidung des OLG Stuttgart zu entnehmen ist, erhob VW bereits in ihrer Klageerwiderung die Verjährungseinrede und machte umfangreiche Ausführungen zur positiven Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen. In seiner Replik nahm der Kläger zur Frage der Verjährung keine Stellung. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens bestritt er die Behauptungen der VW AG nicht. Einzig und allein diesen unstreitigen Sachverhalt hatte der BGH in seinem Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, rechtlich zu bewerten. Hierbei handelt es sich jedoch um einen absoluten Sonderfall, der so gut wie nie vorkommt.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die sich an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatten, aber bislang noch keine weiteren gerichtlichen Maßnahmen ergriffen haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche weiter durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Rechtsauffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.

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