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Dieselskandal: BGH fällt verbraucherfreundliches Urteil zu Finanzierungskosten

13.04.2021 – 10:50

BRR Baumeister Rosing Rechtsanwälte

Dieselskandal: BGH fällt verbraucherfreundliches Urteil zu Finanzierungskosten


















Berlin (ots)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil im Dieselskandal verkündet. In dem von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing geführten Verfahren (Az. VI ZR 274/20) ging es um die Frage der Erstattung von Finanzierungskosten beim Autokauf. Demnach sind dem Fahrzeughalter zukünftig auch die Kosten der Finanzierung wie etwa Zinsen und Gebühren im Erfolgsfall zu erstatten. Laut BGH darf es bei der Schadensberechnung keine künstliche Aufspaltung zwischen Erwerb und Finanzierung geben. Dies hatten die Karlsruher Richter bereits in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. März 2021 geäußert.

Rechtsanwalt Helmut Dreschhoff von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing: „Wir begrüßen die verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH. Sie ist für Schadensersatzforderungen bei finanzierten Fahrzeugen von enormer Bedeutung, weil dem Halter so auch die Finanzierungskosten ersetzt werden. Etwa 65 Prozent der Neuwagen werden in Deutschland finanziert, was die Tragweite dieses BGH-Urteils unterstreicht. Die Entscheidung ist ein erfreuliches Signal für mehr Verbraucherschutz und zeigt, dass es sich weiterhin lohnt, im Dieselskandal für sein Recht zu kämpfen.“

Die Klägerin hatte einen gebrauchten Pkw mit dem VW-Motor EA189 erworben, in den eine illegale Abschalteinrichtung verbaut ist. Sie verlangte von Volkswagen die Rückerstattung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie die Erstattung der Finanzierungskosten in Höhe von 3.275,55 Euro (Az. 27 U 52/19). Das OLG Köln hatte der Klägerin Recht gegeben, woraufhin die Volkswagen AG in Revision gegangen war.

Die BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing bietet auf ihrer Webseite die Möglichkeit, die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch online prüfen zu lassen. Zudem gibt sie kostenlos und unverbindlich eine erste Einschätzung zur Anspruchshöhe. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf www.diesel-gate.com.

Pressekontakt:

Baumeister Rosing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Welserstr. 10-12, 10777 Berlin
Thorsten Wortmann
Tel. +49 176 41674782
Mail: thorsten.wortmann@rosenmeister.org
www.baumeister-rosing.de

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Nachhaltigkeit im App-Format: Earnest

13.04.2021 – 13:39

Earnest

Nachhaltigkeit im App-Format: Earnest


















Nachhaltigkeit im App-Format: Earnest
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München (ots)

Etwa ein Drittel aller CO2-Emissionen entsteht in privaten Haushalten. An diesem Fakt setzt Earnest (aus engl. earth + earn + honest) an: Seit September 2020 fördert die App mit Tipps, Alltags-Herausforderungen und Analysen das Problembewusstsein seiner Nutzer*innen – und regt sie dazu an, Nachhaltigkeit in den eigenen Alltag zu integrieren. Kleine Taten und Verhaltensänderungen des Einzelnen – weniger Müll und Emissionen, mehr Respekt vor der Zukunft – haben in der Summe eine große Wirkung und helfen beim Erreichen der Klimaziele.

Das Neuartige an der Earnest App ist ihr „Edutainment“ Ansatz: Die App sensibilisiert, inspiriert und motiviert zur Eigeninitiative – nicht mit erhobenem Zeigefinger und Informationsüberfluss sondern durch eine Kombination aus Wissensvermittlung (Education) sowie der Umsetzung dieses Wissensdurch Taten (Entertainment). Die Nutzer*innen finden Lösungen, die über persönliche Erfolgserlebnisse zu intensiver Nutzung und dauerhafter Motivation führen – und so auf lange Sicht zu einer Verhaltensveränderung. Der Erfolg gibt dem Ansatz Recht: In sechs Monaten konnten bereits über 150.000 Downloads erzielt werden; im Google Play Store landete die Applikation zwischenzeitlich auf Platz 1 der beliebtesten Apps im Bereich „Haus & Garten“.

Earnest wurde von uptodate Ventures GmbH entwickelt, um seinen Nutzern einen ebenso einfachen wie smarten Zugang zu mehr Nachhaltigkeit im Alltag zu ermöglichen. Dazu sagt Martin Hilgers, CTO bei uptodate Ventures GmbH: „Bei der Entwicklung der App gingen wir von Anfang an extremuser-orientiert vor. Im Fokus standen von vornherein die konkreten Bedürfnisse der Menschen. Sehr dankbar sind wir daher für das Feedback der Earnest Nutzer*innen, die uns seit Beginn mit Tipps, Feedback und Ideen für unsere Inhalte unterstützt haben!“.

Durch Aufklärung und Motivation schafft Earnest einen bewussten, verringerten Konsum und Ressourcenverbrauch seiner Nutzer*innen im Haushalt und Alltag:

- Strom-, Gas- und Wasserverbrauch senken: durch Analysen des Status Quo, Entdecken von Sparpotenzialen in Tipps (z.B. indirekt Wasser sparen) & Initiative ergreifen in Challenges (z.B. Anstoß zum Stoßlüften). 
- Schadstoffemissionen reduzieren: durch Tipps für regionale und nachhaltige Ernährung oder alternative Transportmöglichkeiten, Challenges für vegetarische oder autofreie Tage. 
- Nachhaltig konsumieren: durch Alltagstipps zu Themen wie Plastikvermeidung, nachhaltigen Produktalternativen, etc. Umsetzung dieses Wissens in konkreten Handlungsaufforderungen wie dem Aufruf zu selbstgemachtem Spülmittel. 
- Verständnis aufbauen: durch Wissensvermittlung in Analysen und Geräte-Checks, durch Tipps etwa für nachhaltige Dokumentationen oder Podcasts oder Expertentipps zu nachhaltigen Dämm- und Baustoffen.  

Daneben leistet die Earnest App auch einen ganz konkreten Beitrag zur Umweltentlastung: Earnest löst die Prämienpunkte ihrer Nutzer*innen ein und pflanzt in deren Namen in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen Bäume oder befreit die Meere von Plastikmüll.

Seit ihrer Gründung wurden die Funktionen der App kontinuierlich überprüft, angepasst und erweitert – eng angelehnt an die Bedürfnisse der Nutzer*innen. So hilft die Rubrik „Meine Ziele“ seit kurzem, durch sichtbare Erfolge nachhaltige Taten wie plastikfreies Einkaufen oder vegane Tage langfristig in den Alltag zu integrieren und so zu Gewohnheiten zu machen. Bald sollen die Nutzer*innen sehen können, welche Wirkung ihre Taten haben: CO2-Ersparnis, Anzahl der gepflanzten Bäume und nachhaltigen Aktivitäten können dann im „Impact-Screen“ eingesehen werden.

Über uptodate Ventures GmbH:

uptodate Ventures GmbH hat sich zum Ziel gesetzt, den Alltag seiner Kund*innen smarter zu gestalten und bietet ein Portfolio aus bedarfsgerechten Lösungen, innovativen Apps und SmartHome-Produkten für alle relevanten Bedürfnisse des Lebens zuhause.

Über Earnest:

Nach dem Motto „Einfach smarter leben“ sieht uptodate auch den wichtigen Umgang mit Nachhaltigkeit aus einer smarten Perspektive und entwickelte aus dieser Überlegung heraus die Earnest App: Earnest hilft dabei, neue und nachhaltige Routinen zu entwickeln, motiviert und hält seine Nutzer*innen uptodate.

Pressekontakt:

Helena Seitner
presse@uptodate.de

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BGH fällt verbraucherfreundliches Urteil im Diesel-AbgasskandalVW muss Kläger Finanzierungskosten erstattenEA189-Klagen lohnen sich auch 2021

13.04.2021 – 14:30

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

BGH fällt verbraucherfreundliches Urteil im Diesel-Abgasskandal
VW muss Kläger Finanzierungskosten erstatten
EA189-Klagen lohnen sich auch 2021


















Lahr (ots)

Der erste Diesel-Abgasskandal bei Volkswagen um den Motor EA189 ist noch längst nicht zu Ende. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. April 2020 ein verbraucherfreundliches Urteil zur Erstattung von Finanzierungskosten beim Autokauf verkündet (Az. VI ZR 274/20). Nach Ansicht des BGH sind die Kosten der Finanzierung wie etwa Zinsen und Gebühren dem Verbraucher zu erstatten, wenn seine Klage im Abgasskandal erfolgreich war. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wertet das Urteil als Meilenstein im Kampf für mehr Verbraucherschutz.

Für VW ist der erste Dieselskandal nicht ausgestanden. Erstens ist nichts verjährt. Zweitens gibt es Indizien, wonach das Software-Update zum EA189 unzulässig ist. Dr. Stoll & Sauer empfiehlt Verbrauchern die kostenlose Beratung im kanzleieigenen Online-Check. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Dieselskandal. Die Inhaber haben in der VW-Musterfeststellungsklage für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt.

Deutliches Signal für mehr Verbraucherschutz durch den BGH

Für Kunden von Autobauern hat der BGH mit seinem vorliegenden Urteil ein verbraucherfreundliches Signal gesetzt. Sind Verbraucher sittenwidrig und vorsätzlich geschädigt worden, haben sie nicht nur ein Anrecht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, sondern auch auf die Erstattung der Finanzierungskosten für das Auto. Rund 65 Prozent der Neuwagen in Deutschland werden von Banken finanziert. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Eckdaten zum BGH-Urteil kurz zusammen:

-  Die Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf. Den Kaufpreis bezahlte sie zum Teil in bar, den Rest finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet. 
-  Die Vorinstanzen haben VW aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB zu Schadensersatz verurteilt. Strittig war zum Schluss noch die Frage, ob VW auch die Finanzierungskosten des Fahrzeugs in Höhe von 3.275,55 EUR (Darlehenszinsen und Kreditausfallversicherung) ersetzen muss. 
-  Der sechste Zivilsenat urteilte, dass die Klägerin so zu stellen sei, als wäre es nicht zu dem Autokauf gekommen. "Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Beklagte hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten", so der BGH in seiner Begründung. Durch die Finanzierung hatte die Klägerin keinen Liquiditätsvorteil. Dadurch erhöhten die Finanzierungskosten den objektiven Wert des Fahrzeugs nicht und vergrößerten damit auch nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat. Deshalb lehnte der Senat es auch ab, die Finanzierung in den schadensmindernden Vorteilsausgleich miteinzubeziehen.  

Der VW-Abgasskandal ist noch lange nicht zu Ende

Nach den zahlreichen Urteilen des BGH im Diesel-Abgasskandal von VW war für viele Beobachter der Eindruck erweckt worden, dass der Autobauer mit einem blauen Auge davongekommen ist. Doch der Skandal ist noch lange nicht ausgestanden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Fakten zur großen Diesel-Manipulation bei der VW AG zusammen:

1. Nichts verjährt: Im ersten Diesel-Abgasskandal ist noch nichts verjährt. Zwei Oberlandesgerichte haben VW aufgrund §852 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Endgültig verjährt der Skandal somit erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs. Damit sind auch aktuell im Jahr 2021 Klagen noch erfolgsversprechend. Dabei spielt es keine Rolle, dass der BGH in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 zum Schluss gekommen ist, dass der Abgasskandal in einem Spezialfall bereits Ende 2018 verjährt ist (Az. VI ZR 739/20). Der BGH hat nur über die übliche dreijährige Verjährung nach § 195, 199 BGB verhandelt. Ist diese Verjährung bereits eingetreten, gibt es trotzdem Ansprüche - und zwar auf den sogenannten Restschadensersatz. Auch hier steigt mittlerweile die Zahl der Gerichte, die diesen Anspruch den Verbrauchern gewähren. Und auch der BGH hat sich in seinem Urteil zum Thema Verjährung im Fall VW nicht ablehnend zum Restschadensersatzanspruch geäußert, sondern nur darauf hingewiesen, dass der Kläger diesen Anspruch vor Gericht vortragen müsse. Voraussetzung für den Anspruch auf Restschadensersatz ist das Vorliegen einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung des Verbrauchers. Aber diese Schädigung nach §826 BGB hat der BGH am 25. Mai 2020 höchstrichterlich festgestellt (Az.VI ZR 252/19).
2. Problem Software-Update: Auch das Software-Update zum Skandalmotor EA189 bleibt weiter in der Kritik. Das zeigt auch der KBA-Rückruf zum VW-Modell EOS. Bereits im September 2020 ordnete das KBA an: "Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. erhöhte Emissionswerte auch nach Durchführung der Aktion 23R7." Übersetzt bedeutet das: Trotz Software-Updates (Aktion 23R7) wird die Abgasreinigung auf illegale Weise manipuliert. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hält das Update zum EA189 daher für unzulässig. Zwar hat der BGH in einem ersten Beschluss am 9. März 2021 das Software-Update für zulässig erklärt, aber nur, weil der Kläger keinen Nachweis vorgetragen hatte, ob VW das KBA beim Einbau eines Thermofensters in das Update getäuscht habe (Az. VI ZR 889/20). Und gerade der EOS-Fall mit dem verpflichtenden Rückruf durch das KBA zeigt, dass mit dem Update etwas nicht in Ordnung sein kann. 
3. EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 17. Dezember 2020 Abschalteinrichtungen generell für unzulässig erklärt (Az. C-693/18). Das von den Autobauern gerne für Abgasmanipulationen angeführte Argument des Motorschutzes haben die Luxemburger Richter damit zu den Akten befördert. Die Klausel zum Motorschutz greift erst, wenn das Fahrzeug - salopp gesagt - vor der Explosion steht oder Gefahr für die Insassen besteht. Versottung und erhöhter Verschleiß des Motors, was die Autobauer gerne als Begründung anführen, spielt keine Rolle. Damit ist das Thermofenster ebenfalls illegal. 
4. Thermofenster: Der BGH hält den Einbau eines solchen Thermofensters nicht von vornherein für eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der Verbraucher. In einem Beschluss vom 19. Januar 2021 zu einem Daimler-Fall macht der BGH jedoch auch klar, dass Kläger ausführen müssten, ob Autobauer zum Beispiel das KBA getäuscht haben (Az. VI ZR 433/19). Trifft das zu, steht nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, einer Verurteilung nichts mehr im Wege. Da das KBA sich mit allen juristischen Mitteln wehrt, Ermittlungsakten beispielsweise zum EA288 offenzulegen, geht Dr. Stoll & Sauer davon aus, dass die Behörde etwas zu verbergen hat. Der EA288 ist das Nachfolgemodell des Skandalmotors EA189. Der Deutschen Umwelthilfe weigert sich die Behörde bis heute, EA288-Akten zur Einsicht zu übergeben, obwohl zu dem Vorgang ein rechtskräftiger Beschluss eines Gerichts vorliegt.
5. Dieselgate 2.0: Darüber hinaus kommt Dieselgate 2.0 derzeit ins Rollen. Betroffen ist unter anderem der Nachfolgemotor des EA189. Auch im EA288 sollen Abschalteinrichtungen verbaut worden sein. Dabei geht es nicht nur um das Thermofenster. Gleiches gilt für die 3-Liter-Motoren EA897 und EA896. Die Zahl der verbraucherfreundlichen Urteile steigt seit Monaten bei allen Motoren an. Am Oberlandesgericht in Köln ist VW in einem EA288 Fall am 19. Februar 2021 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden (Az. 19 U 151/20). Auch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer konnte bereits erste Verurteilungen des VW-Konzerns erzielen.  

Die Kanzlei rät vor diesen Hintergründen betroffenen Verbrauchern dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. VW hat im großen Stil Motoren manipuliert. Die Fahrzeuge sind im Wert gemindert. Und die Chancen stehen vor Gericht sehr gut, Schadensersatz zu erstreiten. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.

Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und führte mehr als 10.000 Klagen gegen Banken und Fondsgesellschaften. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 19.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal gegen Hersteller, Händler und die Bundesrepublik Deutschland bundesweit, konnte bereits tausende positive Urteile erstreiten und über 10.000 Vergleiche zugunsten der Verbraucher abschließen.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 deutsche Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Pressekontakt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 – 0
Fax: 07821 / 92 37 68 – 889
Mobil für Presseanfragen: 0160/5369307
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WLAN der Extraklasse: Neuer FRITZ!Repeater 6000 vereint Triband Wi-Fi 6 mit intelligenter Mesh-Technologie

13.04.2021 – 10:15

AVM GmbH

WLAN der Extraklasse: Neuer FRITZ!Repeater 6000 vereint Triband Wi-Fi 6 mit intelligenter Mesh-Technologie


















WLAN der Extraklasse: Neuer FRITZ!Repeater 6000 vereint Triband Wi-Fi 6 mit intelligenter Mesh-Technologie

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Berlin (ots)

-  Starker 4x4-Triband-Repeater mit Wi-Fi 6 
-  12 Antennen für maximale Reichweite und Abdeckung im WLAN 
-  Intelligentes WLAN Mesh für viele mobile Geräte wie TVs, Spielkonsolen 
-  Erweitert jedes WLAN von FRITZ!Box bis Provider-Router 
-  2,5-GBit/s- und 1-GBit/s-Anschluss für komfortable Vernetzung  

Mit dem neuen FRITZ!Repeater 6000 bringt AVM ein neues Top-Modell auf den Markt, das Wi-Fi 6 mit intelligenter Mesh-Technologie vereint. Mit drei Funkeinheiten und 12 Antennen ist der neue Triband-Repeater ein Meisterwerk in der Wi-Fi-6-Klasse und hebt das heimische WLAN aufs nächste Level. Der neue FRITZ!Repeater sorgt für eine extrem stabile und reichweitenstarke Abdeckung. Selbst bei vielen gleichzeitig laufenden Streaming- und Gaming-Anwendungen funktioniert das WLAN stets reibungslos – beispielsweise bei Videokonferenzen aus dem Homeoffice, während parallel ein 4K-Stream läuft und die Kinder online unterrichtet werden. Im Zusammenspiel mit einer FRITZ!Box baut der FRITZ!Repeater 6000 mittels intelligenter Mesh-Technologie ein nahtloses WLAN auf. So sind selbst in großen Wohnungen und bei verwinkelten baulichen Gegebenheiten alle Geräte immer optimal mit WLAN versorgt: vom Laptop und Smartphone über den Smart TV bis hin zur Spielkonsole. Über den 2,5-GBit/s- sowie den 1-GBit/s-Port lassen sich die Daten zudem per LAN schnell im Heimnetz verteilen. Der FRITZ!Repeater 6000 krönt das umfassende Angebot von AVM für die modulare Erweiterung des Zuhauses mittels WLAN Mesh. Bei Bedarf lässt sich das neue Spitzenmodell leicht mit allen FRITZ!Box-Modellen sowie den FRITZ!Repeatern 2400, 1200 und 600 sowie dem Triband-Repeater 3000 kombinieren. Der FRITZ!Repeater 6000 erscheint im Mai im Handel und kostet 219 Euro (UVP).

Zur vollständigen Presseinformation: avm.de/pi-fritzrepeater-6000

Bildmaterial unter avm.de/pressefotos

Pressekontakt:

Doris Haar
AVM Kommunikation
Telefon 030 39976-242
presse@avm.de
http://twitter.com/avm_presse

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Licht und Schatten: Absatz von Tiefkühlkost 2020Corona-Pandemie spaltet TK-Markt in Gewinner und Verlierer

13.04.2021 – 09:00

Deutsches Tiefkühlinstitut e.V.

Licht und Schatten: Absatz von Tiefkühlkost 2020
Corona-Pandemie spaltet TK-Markt in Gewinner und Verlierer


















Licht und Schatten: Absatz von Tiefkühlkost 2020 / Corona-Pandemie spaltet TK-Markt in Gewinner und Verlierer
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Berlin (ots)

Der Gesamtabsatz von Tiefkühlkost (TK) in Deutschland verzeichnete 2020 einen mengenmäßigen Rückgang von -4,5 Prozent auf 3.660 Mio. Tonnen (3.833 Mio. Tonnen in 2019). Der TK-Gesamtumsatz sank um -1,8 Prozent auf 15,081 Mrd. Euro (15,361 Mrd. Euro in 2019). Das ist das Gesamtergebnis der Absatzstatistik des Deutschen Tiefkühlinstituts (dti), die die jährliche Entwicklung der TK-Absatz- und Umsatzmengen aufzeigt und in die Absatzkanäle Lebensmitteleinzelhandel/Heimdienste (LEH) und Außer-Haus-Markt (AHM) unterteilt ist.

Die erfolgsverwöhnte TK-Branche musste einen deutlichen Rückschritt hinnehmen, der einzig und allein durch den anhaltenden Gastronomie-Lockdown während der Corona-Pandemie begründet ist. Die TK-Marktentwicklung muss daher differenziert nach den beiden Absatzmärkten Lebensmitteleinzelhandel (LEH)/Heimdienste und Außer-Haus-Markt analysiert werden – denn Licht und Schatten liegen hier ganz nah beieinander. Die gestiegene Nachfrage nach Tiefkühlprodukten und die hohe Akzeptanz bei den Verbrauchern führte zu einer außergewöhnlich guten Performance im LEH und bei den Heimdiensten, allerdings konnte der starke Einbruch im AHM nicht aufgefangen werden.

Als Folge der Gastronomiekrise sank auch der Pro-Kopf-Verbrauch (PKV) von Tiefkühlkost 2020 um -2,1 Kilogramm auf 44,8 Kilogramm (46,9 kg in 2019). Das ist ein in dieser Höhe noch nie da gewesener, dramatischer Rückgang, der von dem Trend der letzten 30 Jahren ungewöhnlich abweicht. Pro Haushalt ging der Verzehr im Durchschnitt auf 89,8 Kilogramm (94,2 kg im Vorjahr) tiefgekühlte Lebensmittel zurück, das entspricht einem Rückgang um -4,4 Kilogramm pro Haushalt. Die Entwicklungen wurden durch die anhaltenden Schließungen der gastronomischen Einrichtungen verursacht: Der Außer-Haus-Verzehr kam von Mitte März bis Dezember 2020 quasi zum Erliegen und hat sich auch in 2021 noch nicht erholen können.

TK profitiert deutlich von Homeoffice und Homeschooling

Im Lebensmitteleinzelhandel und bei den Heimdiensten verzeichnete TK 2020 ein außerordentliches Mengenwachstum von +12,1 Prozent. Das dti hat eine Absatzmenge von 2.087 Mio. Tonnen (2019: 1.861 Mio. Tonnen) ermittelt, das ist ein absoluter Rekordabsatz für die gesamte Tiefkühlkategorie im Handel. Der Tiefkühlumsatz im LEH/HD stieg um +13,4 Prozent auf 9,40 Mrd. Euro (2019: 8,29 Mrd. Euro) und übertraf damit erstmals die 9 Mrd. Marke deutlich.

Die Corona-Pandemie hat das Ernährungs- und Kochverhalten eindeutig stark verschoben. Freizeitaktivitäten und Mobilität waren und sind seit Monaten stark eingeschränkt. Viele Haushalte mussten pandemiebedingt zuhause bleiben, es wurde zuhause gearbeitet, unterrichtet, studiert, gekocht, gebacken und gegessen. Daher konnten besonders die TK-Warengruppen, die zum selber Kochen bestens geeignet sind, wie Kartoffelprodukte (+18,2 %), Gemüse (+16,3 %) und Fisch (+15,9 %), besonders stark zulegen.

Es wurden aber auch mehr Fertiggerichte (+11,2 %), Pizza (+5,8 %) und Snacks (+8,2 %) konsumiert. Gerade diese beliebten Convenience-Produkte halfen bei der Bewältigung der alltäglichen Versorgung zuhause: Ganz egal, ob im Single-Haushalt oder in der größeren Familie: Im komplizierten Alltag zwischen Homeoffice, Homeschooling und Kleinkinderbetreuung waren TK-Produkte die perfekte Lösung, um sich gesund und abwechslungsreich zu ernähren und bei der Essenszubereitung zu entlasten.

Bei den TK-Backwaren waren TK-Brot und -Brötchen (+14,7%) die treibenden Kräfte für die positive Performance, während TK-Kuchen und -Torten sich etwas langsamer entwickelten. Das lag hauptsächlich daran, dass Geburtstagsfeiern und Familienfeste – wenn überhaupt – nur in engstem Kreis stattfinden konnten. TK-Brötchen hingegen steigerten ihre Beliebtheit, nicht zuletzt, um Einkaufsgänge gering zu halten. Die kleine Warengruppe TK-Obst legte ebenfalls überdurchschnittlich um +16,7 Prozent zu.

Auch die Heimdienste konnten einen deutlichen Nachfrageanstieg feststellen: Der Service, Tiefkühlprodukten bis direkt an die Haustür geliefert zu bekommen, erlebte eine Renaissance und konnte viele neue Kunden gewinnen. Während des Lockdowns ist der Direktvertrieb weiterhin sehr stark nachgefragt. Treiber für die Nachfrage bei den Heimdiensten waren auch Kunden, die den Gang in den Supermarkt scheuen, um das Infektionsrisiko zu reduzieren.

Dramatische Verluste im Außer-Haus-Markt

Der Außer-Haus-Markt (AHM) verzeichnete coronabedingt einen bisher nie dagewesenen Einbruch: Der „Dauergewinner“ der letzten Jahre im TK-Markt musste aufgrund der seit März 2020 anhaltenden Lockdown-Phasen in den verschiedenen Segmenten der Außer-Haus-Verpflegung erstmals herbe Einschnitte hinnehmen.

Der Absatz ging um -20,3 Prozent auf 1.573 Mio. Tonnen (1.973 Mio. Tonnen in 2019) zurück. Der TK-Umsatz im Außer-Haus-Markt 2020 erreichte einen Wert von 5,68 Mrd. Euro und verringerte sich damit um -19,6 Prozent (7,07 Mrd. Euro in 2019). Hier lagen alle TK-Warengruppen 2020 im zweistelligen Minus-Bereich.

Tiefkühlprodukte sind in allen Bereichen der Außer-Haus-Verpflegung stark vertreten. Vielen Unternehmen ist es nicht möglich alternative Absatzwege für ihre Produkte zu erschließen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Gebindegrößen für Großverbraucher viel größer sind als die für Endverbraucher:innen im LEH. Die Betriebskantinen und Mensen wurden 2020 in deutlich geringerem Maße in Anspruch genommen, insbesondere durch die Verlagerung der Büroarbeit und des Studiums ins Private. Die Schulverpflegung litt unter den wochenlangen Schließungen immens.

In der Schnellgastronomie war nur ein eingeschränkter Verkauf möglich, über Abholung, Bringdienste und Drive-thru-Konzepte. Die klassische Bediengastronomie versuchte sich mit Take-away- und Lieferangeboten zu etablieren, allerdings mit deutlich reduzierten Verkaufszahlen im Vergleich zum normalen Restaurantbetrieb. Der gesamte Bereich der Hotellerie, der Freizeit-, Verkehrs- und Reisegastronomie wurde durch Komplettschließungen, die Absage von Veranstaltungen, die Einschränkungen privater Reisen und die stark verminderte Geschäftsreisetätigkeit hart getroffen. Die Hoffnungen der TK-Branche richten sich daher auf eine baldige Öffnung der Gastronomie mit Hilfe der Impfungen und Schnelltests.

Pressekontakt:

Deutsches Tiefkühlinstitut e.V.
Carola Herckelrath
Telefon: 0171 8314700
Mail: herckelrath@tiefkuehlkost.de

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Umsätze im E-Commerce im 1. Quartal 2021 weiter von Corona-Effekten geprägtBereinigtes Wachstum zeigt solides Plus insbesondere durch Güter des täglichen Bedarfs

13.04.2021 – 16:59

Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh)

Umsätze im E-Commerce im 1. Quartal 2021 weiter von Corona-Effekten geprägt
Bereinigtes Wachstum zeigt solides Plus insbesondere durch Güter des täglichen Bedarfs


















Ein Dokument

Berlin (ots)

Zwischen Januar und März 2021 verzeichnete die E-Commerce-Branche ein Wachstum um Plus 28 Prozent mit einem Waren-Umsatz von 21.090 Mio. EUR inkl. USt (1. Q. 2020: 16.482 Mio. EUR inkl. USt). Das außerordentliche Wachstum resultiert aus der Stagnation des E-Commerce im 1. Quartal 2020 (+1,5 Prozent) im ersten Corona-Lockdown. Hätte sich das Vorjahresquartal wie im langjährigen Mittel von 11 Prozent entwickelt, wäre im 1. Quartal 2021 ein erhöhtes Wachstum von rund 17 Prozent erreicht worden. Bei den digitalen Dienstleistungen erfolgte im 1. Quartal 2021 ein dramatischer Einbruch um mehr als 70 Prozent; vor Jahresfrist lag der Rückgang bei 13,4 Prozent.

Die Kategorien, die auch eigentlich im Einzelhandel hätten gekauft werden können – Lebensmittel, Drogeriewaren, Medikamente – konnten erneut deutliche Zuwächse im 1. Quartal 2021 verzeichnen. Auch Do-it-yourself- und Haushaltswaren sowie Bürobedarf stehen weiterhin hoch im Kurs bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern wie die Zahlen der größten E-Commerce-Verbraucherstudie Deutschlands durch BEYONDATA im Auftrag des Bundesverband E-Commerce und Versandhandel e.V. (bevh) zeigen.

Im 1. Quartal 2021 lag das Wachstum in der Kategorie Lebensmittel bei 84,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr und erwirtschaftete einen Online-Umsatz von 666 Mio. EUR inkl. USt (1. Q. 2020: 361 Mio. EUR inkl. USt). Somit ist diese Warengruppe im absoluten Wachstum wieder Spitzenreiter. Dieses Jahr ist die Warengruppe „Bekleidung“ insgesamt im 1. Quartal mit 29,9 Prozent und einem Online-Umsatz von 3.956 Mio. EUR inkl. USt (1. Q. 2020: 3.046 EUR inkl. USt) auf einem stabilen Wachstumskurs.

Dienstleistungen

Die dramatischen Verluste der Dienstleistungen im E-Commerce, die insbesondere von Onlinebuchungen für Reisen, Veranstaltungen oder Flug- bzw. Bus- und Bahn-Tickets geprägt sind, konnten aufgrund der Einschränkungen der Lockdown-Regelungen nicht ausgeglichen werden. Im gesamten 1. Quartal 2021 erzielten diese lediglich 1.129 Mio. EUR inkl. USt. Dies ist ein Umsatz-Minus von 70,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr (1. Q. 2020: 3.886 Mio. EUR inkl USt). Damals war das Segment bereits um 13,4 Prozent zurückgegangen.

„Die E-Commerce-Branche setzt auch ohne Pandemie-bedingten Schub ihr nachhaltiges Wachstum fort. Sie erweist sich weiterhin als verlässlicher und solider Versorger und hat ihr Leistungsversprechen gehalten. Die belegt auch die anhaltend sehr hohe Zufriedenheit der Verbraucherinnen und Verbraucher mit 98 Prozent. An diesem Wachstum nehmen alle Vertriebswege im Onlinehandel vergleichbar teil“, erläutert Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh.

Die Tabellen der Umsatzentwicklung mit Waren im 1.Q 2020 zum 1. Q 2021 nach einzelnen Warengruppen und nach den neuen Versendertypologien finden Sie im Anhang und auf unserer Webseite unter bevh.

Um die Vergleichbarkeit der Befragung mit anderen Erhebungen zu verbessern, ordnet der bevh ab dem 1. Quartal 2021 die Unternehmen nach der Klassifikation zu, die dem allgemeinen Verständnis verschiedener Anbietertypen entspricht.

Als Onlinehändler werden ab sofort auch solche E-Commerce-Unternehmen erfasst, die neben den digitalen Verkaufskanälen weiterhin mit klassischem Katalogversandhandel aktiv waren. Diese wurden bisher unter Multichannel-Handel erfasst, da der Katalog lange Zeit ein unabhängig gesteuertes Geschäftsmodell darstellte.

-  Die Kategorie Onlinehandel umfasst neben Internet-Pureplayern auch solche ursprünglich reinen E-Commerce-Anbieter, die inzwischen zwar Filialen unterhalten, jedoch den überwiegenden Teil ihres Geschäfts im E-Commerce erzielen. Ebenso sind hier die Umsätze der Shopping-Clubs und Apothekenversender einbezogen. 
-  Als Onlinemarktplätze (OMP) werden solche Unternehmen erfasst, die mehr als die Hälfte ihres Außenumsatzes (Bruttowarenvolumen, GMV) mit den Angeboten dritter Händler auf ihrer Plattform erzielen. 
-  Multichannel-Händler (MCV) sind Unternehmen, die ihre Heimat im Stationärhandel haben. Dazu zählen auch vertikalisierte Anbieter mit Filialgeschäft, sofern sie ihre Produkte nicht per Großhandel auch dem Einzelhandel zur Verfügung stellen. 
-  Hersteller mit Direktvertrieb (HEV) sind Unternehmen, die entweder ausschließlich im Direkt-Vertrieb arbeiten (klassisch "Vertreter-Versandhandel") oder als Markenhersteller an den Einzelhandel liefern, aber auch Umsätze auf eigener Fläche und im eigenen Onlinehandel erzielen.  

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BGH fällt verbraucherfreundliches Urteil im Diesel-AbgasskandalVW muss Kläger Finanzierungskosten erstattenEA189-Klagen lohnen sich auch 2021

13.04.2021 – 14:30

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

BGH fällt verbraucherfreundliches Urteil im Diesel-Abgasskandal
VW muss Kläger Finanzierungskosten erstatten
EA189-Klagen lohnen sich auch 2021


















Lahr (ots)

Der erste Diesel-Abgasskandal bei Volkswagen um den Motor EA189 ist noch längst nicht zu Ende. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. April 2020 ein verbraucherfreundliches Urteil zur Erstattung von Finanzierungskosten beim Autokauf verkündet (Az. VI ZR 274/20). Nach Ansicht des BGH sind die Kosten der Finanzierung wie etwa Zinsen und Gebühren dem Verbraucher zu erstatten, wenn seine Klage im Abgasskandal erfolgreich war. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wertet das Urteil als Meilenstein im Kampf für mehr Verbraucherschutz.

Für VW ist der erste Dieselskandal nicht ausgestanden. Erstens ist nichts verjährt. Zweitens gibt es Indizien, wonach das Software-Update zum EA189 unzulässig ist. Dr. Stoll & Sauer empfiehlt Verbrauchern die kostenlose Beratung im kanzleieigenen Online-Check. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Dieselskandal. Die Inhaber haben in der VW-Musterfeststellungsklage für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt.

Deutliches Signal für mehr Verbraucherschutz durch den BGH

Für Kunden von Autobauern hat der BGH mit seinem vorliegenden Urteil ein verbraucherfreundliches Signal gesetzt. Sind Verbraucher sittenwidrig und vorsätzlich geschädigt worden, haben sie nicht nur ein Anrecht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, sondern auch auf die Erstattung der Finanzierungskosten für das Auto. Rund 65 Prozent der Neuwagen in Deutschland werden von Banken finanziert. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Eckdaten zum BGH-Urteil kurz zusammen:

-  Die Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf. Den Kaufpreis bezahlte sie zum Teil in bar, den Rest finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet. 
-  Die Vorinstanzen haben VW aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB zu Schadensersatz verurteilt. Strittig war zum Schluss noch die Frage, ob VW auch die Finanzierungskosten des Fahrzeugs in Höhe von 3.275,55 EUR (Darlehenszinsen und Kreditausfallversicherung) ersetzen muss. 
-  Der sechste Zivilsenat urteilte, dass die Klägerin so zu stellen sei, als wäre es nicht zu dem Autokauf gekommen. "Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Beklagte hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten", so der BGH in seiner Begründung. Durch die Finanzierung hatte die Klägerin keinen Liquiditätsvorteil. Dadurch erhöhten die Finanzierungskosten den objektiven Wert des Fahrzeugs nicht und vergrößerten damit auch nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat. Deshalb lehnte der Senat es auch ab, die Finanzierung in den schadensmindernden Vorteilsausgleich miteinzubeziehen.  

Der VW-Abgasskandal ist noch lange nicht zu Ende

Nach den zahlreichen Urteilen des BGH im Diesel-Abgasskandal von VW war für viele Beobachter der Eindruck erweckt worden, dass der Autobauer mit einem blauen Auge davongekommen ist. Doch der Skandal ist noch lange nicht ausgestanden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Fakten zur großen Diesel-Manipulation bei der VW AG zusammen:

1. Nichts verjährt: Im ersten Diesel-Abgasskandal ist noch nichts verjährt. Zwei Oberlandesgerichte haben VW aufgrund §852 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Endgültig verjährt der Skandal somit erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs. Damit sind auch aktuell im Jahr 2021 Klagen noch erfolgsversprechend. Dabei spielt es keine Rolle, dass der BGH in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 zum Schluss gekommen ist, dass der Abgasskandal in einem Spezialfall bereits Ende 2018 verjährt ist (Az. VI ZR 739/20). Der BGH hat nur über die übliche dreijährige Verjährung nach § 195, 199 BGB verhandelt. Ist diese Verjährung bereits eingetreten, gibt es trotzdem Ansprüche - und zwar auf den sogenannten Restschadensersatz. Auch hier steigt mittlerweile die Zahl der Gerichte, die diesen Anspruch den Verbrauchern gewähren. Und auch der BGH hat sich in seinem Urteil zum Thema Verjährung im Fall VW nicht ablehnend zum Restschadensersatzanspruch geäußert, sondern nur darauf hingewiesen, dass der Kläger diesen Anspruch vor Gericht vortragen müsse. Voraussetzung für den Anspruch auf Restschadensersatz ist das Vorliegen einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung des Verbrauchers. Aber diese Schädigung nach §826 BGB hat der BGH am 25. Mai 2020 höchstrichterlich festgestellt (Az.VI ZR 252/19).
2. Problem Software-Update: Auch das Software-Update zum Skandalmotor EA189 bleibt weiter in der Kritik. Das zeigt auch der KBA-Rückruf zum VW-Modell EOS. Bereits im September 2020 ordnete das KBA an: "Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. erhöhte Emissionswerte auch nach Durchführung der Aktion 23R7." Übersetzt bedeutet das: Trotz Software-Updates (Aktion 23R7) wird die Abgasreinigung auf illegale Weise manipuliert. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hält das Update zum EA189 daher für unzulässig. Zwar hat der BGH in einem ersten Beschluss am 9. März 2021 das Software-Update für zulässig erklärt, aber nur, weil der Kläger keinen Nachweis vorgetragen hatte, ob VW das KBA beim Einbau eines Thermofensters in das Update getäuscht habe (Az. VI ZR 889/20). Und gerade der EOS-Fall mit dem verpflichtenden Rückruf durch das KBA zeigt, dass mit dem Update etwas nicht in Ordnung sein kann. 
3. EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 17. Dezember 2020 Abschalteinrichtungen generell für unzulässig erklärt (Az. C-693/18). Das von den Autobauern gerne für Abgasmanipulationen angeführte Argument des Motorschutzes haben die Luxemburger Richter damit zu den Akten befördert. Die Klausel zum Motorschutz greift erst, wenn das Fahrzeug - salopp gesagt - vor der Explosion steht oder Gefahr für die Insassen besteht. Versottung und erhöhter Verschleiß des Motors, was die Autobauer gerne als Begründung anführen, spielt keine Rolle. Damit ist das Thermofenster ebenfalls illegal. 
4. Thermofenster: Der BGH hält den Einbau eines solchen Thermofensters nicht von vornherein für eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der Verbraucher. In einem Beschluss vom 19. Januar 2021 zu einem Daimler-Fall macht der BGH jedoch auch klar, dass Kläger ausführen müssten, ob Autobauer zum Beispiel das KBA getäuscht haben (Az. VI ZR 433/19). Trifft das zu, steht nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, einer Verurteilung nichts mehr im Wege. Da das KBA sich mit allen juristischen Mitteln wehrt, Ermittlungsakten beispielsweise zum EA288 offenzulegen, geht Dr. Stoll & Sauer davon aus, dass die Behörde etwas zu verbergen hat. Der EA288 ist das Nachfolgemodell des Skandalmotors EA189. Der Deutschen Umwelthilfe weigert sich die Behörde bis heute, EA288-Akten zur Einsicht zu übergeben, obwohl zu dem Vorgang ein rechtskräftiger Beschluss eines Gerichts vorliegt.
5. Dieselgate 2.0: Darüber hinaus kommt Dieselgate 2.0 derzeit ins Rollen. Betroffen ist unter anderem der Nachfolgemotor des EA189. Auch im EA288 sollen Abschalteinrichtungen verbaut worden sein. Dabei geht es nicht nur um das Thermofenster. Gleiches gilt für die 3-Liter-Motoren EA897 und EA896. Die Zahl der verbraucherfreundlichen Urteile steigt seit Monaten bei allen Motoren an. Am Oberlandesgericht in Köln ist VW in einem EA288 Fall am 19. Februar 2021 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden (Az. 19 U 151/20). Auch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer konnte bereits erste Verurteilungen des VW-Konzerns erzielen.  

Die Kanzlei rät vor diesen Hintergründen betroffenen Verbrauchern dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. VW hat im großen Stil Motoren manipuliert. Die Fahrzeuge sind im Wert gemindert. Und die Chancen stehen vor Gericht sehr gut, Schadensersatz zu erstreiten. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.

Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und führte mehr als 10.000 Klagen gegen Banken und Fondsgesellschaften. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 19.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal gegen Hersteller, Händler und die Bundesrepublik Deutschland bundesweit, konnte bereits tausende positive Urteile erstreiten und über 10.000 Vergleiche zugunsten der Verbraucher abschließen.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 deutsche Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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WLAN der Extraklasse: Neuer FRITZ!Repeater 6000 vereint Triband Wi-Fi 6 mit intelligenter Mesh-Technologie

13.04.2021 – 10:15

AVM GmbH

WLAN der Extraklasse: Neuer FRITZ!Repeater 6000 vereint Triband Wi-Fi 6 mit intelligenter Mesh-Technologie


















WLAN der Extraklasse: Neuer FRITZ!Repeater 6000 vereint Triband Wi-Fi 6 mit intelligenter Mesh-Technologie

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Berlin (ots)

-  Starker 4x4-Triband-Repeater mit Wi-Fi 6 
-  12 Antennen für maximale Reichweite und Abdeckung im WLAN 
-  Intelligentes WLAN Mesh für viele mobile Geräte wie TVs, Spielkonsolen 
-  Erweitert jedes WLAN von FRITZ!Box bis Provider-Router 
-  2,5-GBit/s- und 1-GBit/s-Anschluss für komfortable Vernetzung  

Mit dem neuen FRITZ!Repeater 6000 bringt AVM ein neues Top-Modell auf den Markt, das Wi-Fi 6 mit intelligenter Mesh-Technologie vereint. Mit drei Funkeinheiten und 12 Antennen ist der neue Triband-Repeater ein Meisterwerk in der Wi-Fi-6-Klasse und hebt das heimische WLAN aufs nächste Level. Der neue FRITZ!Repeater sorgt für eine extrem stabile und reichweitenstarke Abdeckung. Selbst bei vielen gleichzeitig laufenden Streaming- und Gaming-Anwendungen funktioniert das WLAN stets reibungslos – beispielsweise bei Videokonferenzen aus dem Homeoffice, während parallel ein 4K-Stream läuft und die Kinder online unterrichtet werden. Im Zusammenspiel mit einer FRITZ!Box baut der FRITZ!Repeater 6000 mittels intelligenter Mesh-Technologie ein nahtloses WLAN auf. So sind selbst in großen Wohnungen und bei verwinkelten baulichen Gegebenheiten alle Geräte immer optimal mit WLAN versorgt: vom Laptop und Smartphone über den Smart TV bis hin zur Spielkonsole. Über den 2,5-GBit/s- sowie den 1-GBit/s-Port lassen sich die Daten zudem per LAN schnell im Heimnetz verteilen. Der FRITZ!Repeater 6000 krönt das umfassende Angebot von AVM für die modulare Erweiterung des Zuhauses mittels WLAN Mesh. Bei Bedarf lässt sich das neue Spitzenmodell leicht mit allen FRITZ!Box-Modellen sowie den FRITZ!Repeatern 2400, 1200 und 600 sowie dem Triband-Repeater 3000 kombinieren. Der FRITZ!Repeater 6000 erscheint im Mai im Handel und kostet 219 Euro (UVP).

Zur vollständigen Presseinformation: avm.de/pi-fritzrepeater-6000

Bildmaterial unter avm.de/pressefotos

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Umsätze im E-Commerce im 1. Quartal 2021 weiter von Corona-Effekten geprägtBereinigtes Wachstum zeigt solides Plus insbesondere durch Güter des täglichen Bedarfs

13.04.2021 – 16:59

Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh)

Umsätze im E-Commerce im 1. Quartal 2021 weiter von Corona-Effekten geprägt
Bereinigtes Wachstum zeigt solides Plus insbesondere durch Güter des täglichen Bedarfs


















Ein Dokument

Berlin (ots)

Zwischen Januar und März 2021 verzeichnete die E-Commerce-Branche ein Wachstum um Plus 28 Prozent mit einem Waren-Umsatz von 21.090 Mio. EUR inkl. USt (1. Q. 2020: 16.482 Mio. EUR inkl. USt). Das außerordentliche Wachstum resultiert aus der Stagnation des E-Commerce im 1. Quartal 2020 (+1,5 Prozent) im ersten Corona-Lockdown. Hätte sich das Vorjahresquartal wie im langjährigen Mittel von 11 Prozent entwickelt, wäre im 1. Quartal 2021 ein erhöhtes Wachstum von rund 17 Prozent erreicht worden. Bei den digitalen Dienstleistungen erfolgte im 1. Quartal 2021 ein dramatischer Einbruch um mehr als 70 Prozent; vor Jahresfrist lag der Rückgang bei 13,4 Prozent.

Die Kategorien, die auch eigentlich im Einzelhandel hätten gekauft werden können – Lebensmittel, Drogeriewaren, Medikamente – konnten erneut deutliche Zuwächse im 1. Quartal 2021 verzeichnen. Auch Do-it-yourself- und Haushaltswaren sowie Bürobedarf stehen weiterhin hoch im Kurs bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern wie die Zahlen der größten E-Commerce-Verbraucherstudie Deutschlands durch BEYONDATA im Auftrag des Bundesverband E-Commerce und Versandhandel e.V. (bevh) zeigen.

Im 1. Quartal 2021 lag das Wachstum in der Kategorie Lebensmittel bei 84,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr und erwirtschaftete einen Online-Umsatz von 666 Mio. EUR inkl. USt (1. Q. 2020: 361 Mio. EUR inkl. USt). Somit ist diese Warengruppe im absoluten Wachstum wieder Spitzenreiter. Dieses Jahr ist die Warengruppe „Bekleidung“ insgesamt im 1. Quartal mit 29,9 Prozent und einem Online-Umsatz von 3.956 Mio. EUR inkl. USt (1. Q. 2020: 3.046 EUR inkl. USt) auf einem stabilen Wachstumskurs.

Dienstleistungen

Die dramatischen Verluste der Dienstleistungen im E-Commerce, die insbesondere von Onlinebuchungen für Reisen, Veranstaltungen oder Flug- bzw. Bus- und Bahn-Tickets geprägt sind, konnten aufgrund der Einschränkungen der Lockdown-Regelungen nicht ausgeglichen werden. Im gesamten 1. Quartal 2021 erzielten diese lediglich 1.129 Mio. EUR inkl. USt. Dies ist ein Umsatz-Minus von 70,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr (1. Q. 2020: 3.886 Mio. EUR inkl USt). Damals war das Segment bereits um 13,4 Prozent zurückgegangen.

„Die E-Commerce-Branche setzt auch ohne Pandemie-bedingten Schub ihr nachhaltiges Wachstum fort. Sie erweist sich weiterhin als verlässlicher und solider Versorger und hat ihr Leistungsversprechen gehalten. Die belegt auch die anhaltend sehr hohe Zufriedenheit der Verbraucherinnen und Verbraucher mit 98 Prozent. An diesem Wachstum nehmen alle Vertriebswege im Onlinehandel vergleichbar teil“, erläutert Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh.

Die Tabellen der Umsatzentwicklung mit Waren im 1.Q 2020 zum 1. Q 2021 nach einzelnen Warengruppen und nach den neuen Versendertypologien finden Sie im Anhang und auf unserer Webseite unter bevh.

Um die Vergleichbarkeit der Befragung mit anderen Erhebungen zu verbessern, ordnet der bevh ab dem 1. Quartal 2021 die Unternehmen nach der Klassifikation zu, die dem allgemeinen Verständnis verschiedener Anbietertypen entspricht.

Als Onlinehändler werden ab sofort auch solche E-Commerce-Unternehmen erfasst, die neben den digitalen Verkaufskanälen weiterhin mit klassischem Katalogversandhandel aktiv waren. Diese wurden bisher unter Multichannel-Handel erfasst, da der Katalog lange Zeit ein unabhängig gesteuertes Geschäftsmodell darstellte.

-  Die Kategorie Onlinehandel umfasst neben Internet-Pureplayern auch solche ursprünglich reinen E-Commerce-Anbieter, die inzwischen zwar Filialen unterhalten, jedoch den überwiegenden Teil ihres Geschäfts im E-Commerce erzielen. Ebenso sind hier die Umsätze der Shopping-Clubs und Apothekenversender einbezogen. 
-  Als Onlinemarktplätze (OMP) werden solche Unternehmen erfasst, die mehr als die Hälfte ihres Außenumsatzes (Bruttowarenvolumen, GMV) mit den Angeboten dritter Händler auf ihrer Plattform erzielen. 
-  Multichannel-Händler (MCV) sind Unternehmen, die ihre Heimat im Stationärhandel haben. Dazu zählen auch vertikalisierte Anbieter mit Filialgeschäft, sofern sie ihre Produkte nicht per Großhandel auch dem Einzelhandel zur Verfügung stellen. 
-  Hersteller mit Direktvertrieb (HEV) sind Unternehmen, die entweder ausschließlich im Direkt-Vertrieb arbeiten (klassisch "Vertreter-Versandhandel") oder als Markenhersteller an den Einzelhandel liefern, aber auch Umsätze auf eigener Fläche und im eigenen Onlinehandel erzielen.  

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WLAN der Extraklasse: Neuer FRITZ!Repeater 6000 vereint Triband Wi-Fi 6 mit intelligenter Mesh-Technologie

13.04.2021 – 10:15

AVM GmbH

WLAN der Extraklasse: Neuer FRITZ!Repeater 6000 vereint Triband Wi-Fi 6 mit intelligenter Mesh-Technologie


















WLAN der Extraklasse: Neuer FRITZ!Repeater 6000 vereint Triband Wi-Fi 6 mit intelligenter Mesh-Technologie

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-  Starker 4x4-Triband-Repeater mit Wi-Fi 6 
-  12 Antennen für maximale Reichweite und Abdeckung im WLAN 
-  Intelligentes WLAN Mesh für viele mobile Geräte wie TVs, Spielkonsolen 
-  Erweitert jedes WLAN von FRITZ!Box bis Provider-Router 
-  2,5-GBit/s- und 1-GBit/s-Anschluss für komfortable Vernetzung  

Mit dem neuen FRITZ!Repeater 6000 bringt AVM ein neues Top-Modell auf den Markt, das Wi-Fi 6 mit intelligenter Mesh-Technologie vereint. Mit drei Funkeinheiten und 12 Antennen ist der neue Triband-Repeater ein Meisterwerk in der Wi-Fi-6-Klasse und hebt das heimische WLAN aufs nächste Level. Der neue FRITZ!Repeater sorgt für eine extrem stabile und reichweitenstarke Abdeckung. Selbst bei vielen gleichzeitig laufenden Streaming- und Gaming-Anwendungen funktioniert das WLAN stets reibungslos – beispielsweise bei Videokonferenzen aus dem Homeoffice, während parallel ein 4K-Stream läuft und die Kinder online unterrichtet werden. Im Zusammenspiel mit einer FRITZ!Box baut der FRITZ!Repeater 6000 mittels intelligenter Mesh-Technologie ein nahtloses WLAN auf. So sind selbst in großen Wohnungen und bei verwinkelten baulichen Gegebenheiten alle Geräte immer optimal mit WLAN versorgt: vom Laptop und Smartphone über den Smart TV bis hin zur Spielkonsole. Über den 2,5-GBit/s- sowie den 1-GBit/s-Port lassen sich die Daten zudem per LAN schnell im Heimnetz verteilen. Der FRITZ!Repeater 6000 krönt das umfassende Angebot von AVM für die modulare Erweiterung des Zuhauses mittels WLAN Mesh. Bei Bedarf lässt sich das neue Spitzenmodell leicht mit allen FRITZ!Box-Modellen sowie den FRITZ!Repeatern 2400, 1200 und 600 sowie dem Triband-Repeater 3000 kombinieren. Der FRITZ!Repeater 6000 erscheint im Mai im Handel und kostet 219 Euro (UVP).

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