Veröffentlicht am

COVID-19: Seit Jahresbeginn steigt die Zahl der Berufskrankheiten

24.03.2021 – 10:00

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

COVID-19: Seit Jahresbeginn steigt die Zahl der Berufskrankheiten


















Berlin (ots)

Im Zusammenhang mit COVID-19 erhalten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung seit Jahresbeginn in wachsender Zahl Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit sowie Arbeitsunfallmeldungen. Das geht aus einer Sondererhebung ihres Verbandes, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), für die Monate Januar und Februar 2021 hervor. Danach erhielten die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen in diesen beiden Monaten insgesamt 47.578 Verdachtsanzeigen auf eine beruflich bedingte Erkrankung an COVID-19. Im vergangenen Jahr waren es insgesamt 30.329 Verdachtsanzeigen. Seit Beginn der Pandemie wurden bis Ende Februar dieses Jahres 49.295 Fälle entschieden. 42.753 Berufskrankheiten wurden anerkannt.

Die Mehrheit der Fälle entfällt auf die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst (BGW) und Wohlfahrtspflege sowie auf die Unfallkassen. Dies hat folgenden Grund: Die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit ist vor allem für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien möglich. Darüber hinaus kann eine Berufskrankheit auch bei Beschäftigten anerkannt werden, die bei ihrer Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße wie die genannten Berufsgruppen ausgesetzt sind.

„Die Entwicklung spiegelt die ungeheure Wucht, mit der diese Pandemie unser Land aktuell trifft“, sagt Dr. Stefan Hussy. „Umso wichtiger ist, dass wir schnelle Fortschritte beim Impfen machen.“ Mit der bundesweiten Aktion #ImpfenSchützt werben Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und DGUV daher dafür, Impfangebote wahrzunehmen. Aktueller Fokus der Aktion sind Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Unfallversicherungsträger eine Erkrankung an COVID-19 auch als Arbeits- oder Schulunfall anerkennen.

Im Januar und Februar 2021 erhielten die Unfallversicherungsträger 2.710 Arbeitsunfallmeldungen, 799 wurden als Versicherungsfall anerkannt. Im vergangenen Jahr belief sich nach vorläufigen Erhebungen die Zahl der Arbeitsunfallmeldungen nach einer COVID-19 Erkrankung auf 12.223. In 4.247 Fällen wurde ein Versicherungsfall bestätigt.

Den Unfallkassen als Träger der Schülerunfallversicherung wurden im Januar und Februar 73 Schülerinnen und Schüler gemeldet, die an COVID-19 erkrankt waren, davon wurden bislang 41 als Versicherungsfälle anerkannt. Im vergangenen Jahr belief sich nach vorläufigen Erhebungen die Zahl der Schulunfallmeldungen nach einer COVID-19 Erkrankung auf 167. In 61 Fällen wurde ein Versicherungsfall bestätigt.

Weitere Informationen

Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erkrankung an COVID-19 als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung siehe https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp.

Betroffene Berufsgruppen: Die DGUV kann derzeit die Erkrankungszahlen auf der Basis ihrer Sondererhebung nicht auf einzelne Berufsgruppen aufschlüsseln.

Pressekontakt:

Stefan Boltz
Pressesprecher
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Tel.: +49-30-130011414
presse@dguv.de

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Berlin (ots)

Im Zusammenhang mit COVID-19 erhalten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung seit Jahresbeginn in wachsender Zahl Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit sowie Arbeitsunfallmeldungen. Das geht aus einer Sondererhebung ihres Verbandes, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), für die Monate Januar und Februar 2021 hervor. Danach erhielten die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen in diesen beiden Monaten insgesamt 47.578 Verdachtsanzeigen auf eine beruflich bedingte Erkrankung an COVID-19. Im vergangenen Jahr waren es insgesamt 30.329 Verdachtsanzeigen. Seit Beginn der Pandemie wurden bis Ende Februar dieses Jahres 49.295 Fälle entschieden. 42.753 Berufskrankheiten wurden anerkannt.

Die Mehrheit der Fälle entfällt auf die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst (BGW) und Wohlfahrtspflege sowie auf die Unfallkassen. Dies hat folgenden Grund: Die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit ist vor allem für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien möglich. Darüber hinaus kann eine Berufskrankheit auch bei Beschäftigten anerkannt werden, die bei ihrer Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße wie die genannten Berufsgruppen ausgesetzt sind.

„Die Entwicklung spiegelt die ungeheure Wucht, mit der diese Pandemie unser Land aktuell trifft“, sagt Dr. Stefan Hussy. „Umso wichtiger ist, dass wir schnelle Fortschritte beim Impfen machen.“ Mit der bundesweiten Aktion #ImpfenSchützt werben Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und DGUV daher dafür, Impfangebote wahrzunehmen. Aktueller Fokus der Aktion sind Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Unfallversicherungsträger eine Erkrankung an COVID-19 auch als Arbeits- oder Schulunfall anerkennen.

Im Januar und Februar 2021 erhielten die Unfallversicherungsträger 2.710 Arbeitsunfallmeldungen, 799 wurden als Versicherungsfall anerkannt. Im vergangenen Jahr belief sich nach vorläufigen Erhebungen die Zahl der Arbeitsunfallmeldungen nach einer COVID-19 Erkrankung auf 12.223. In 4.247 Fällen wurde ein Versicherungsfall bestätigt.

Den Unfallkassen als Träger der Schülerunfallversicherung wurden im Januar und Februar 73 Schülerinnen und Schüler gemeldet, die an COVID-19 erkrankt waren, davon wurden bislang 41 als Versicherungsfälle anerkannt. Im vergangenen Jahr belief sich nach vorläufigen Erhebungen die Zahl der Schulunfallmeldungen nach einer COVID-19 Erkrankung auf 167. In 61 Fällen wurde ein Versicherungsfall bestätigt.

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Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erkrankung an COVID-19 als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung siehe https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp.

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Im Zusammenhang mit COVID-19 erhalten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung seit Jahresbeginn in wachsender Zahl Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit sowie Arbeitsunfallmeldungen. Das geht aus einer Sondererhebung ihres Verbandes, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), für die Monate Januar und Februar 2021 hervor. Danach erhielten die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen in diesen beiden Monaten insgesamt 47.578 Verdachtsanzeigen auf eine beruflich bedingte Erkrankung an COVID-19. Im vergangenen Jahr waren es insgesamt 30.329 Verdachtsanzeigen. Seit Beginn der Pandemie wurden bis Ende Februar dieses Jahres 49.295 Fälle entschieden. 42.753 Berufskrankheiten wurden anerkannt.

Die Mehrheit der Fälle entfällt auf die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst (BGW) und Wohlfahrtspflege sowie auf die Unfallkassen. Dies hat folgenden Grund: Die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit ist vor allem für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien möglich. Darüber hinaus kann eine Berufskrankheit auch bei Beschäftigten anerkannt werden, die bei ihrer Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße wie die genannten Berufsgruppen ausgesetzt sind.

„Die Entwicklung spiegelt die ungeheure Wucht, mit der diese Pandemie unser Land aktuell trifft“, sagt Dr. Stefan Hussy. „Umso wichtiger ist, dass wir schnelle Fortschritte beim Impfen machen.“ Mit der bundesweiten Aktion #ImpfenSchützt werben Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und DGUV daher dafür, Impfangebote wahrzunehmen. Aktueller Fokus der Aktion sind Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Unfallversicherungsträger eine Erkrankung an COVID-19 auch als Arbeits- oder Schulunfall anerkennen.

Im Januar und Februar 2021 erhielten die Unfallversicherungsträger 2.710 Arbeitsunfallmeldungen, 799 wurden als Versicherungsfall anerkannt. Im vergangenen Jahr belief sich nach vorläufigen Erhebungen die Zahl der Arbeitsunfallmeldungen nach einer COVID-19 Erkrankung auf 12.223. In 4.247 Fällen wurde ein Versicherungsfall bestätigt.

Den Unfallkassen als Träger der Schülerunfallversicherung wurden im Januar und Februar 73 Schülerinnen und Schüler gemeldet, die an COVID-19 erkrankt waren, davon wurden bislang 41 als Versicherungsfälle anerkannt. Im vergangenen Jahr belief sich nach vorläufigen Erhebungen die Zahl der Schulunfallmeldungen nach einer COVID-19 Erkrankung auf 167. In 61 Fällen wurde ein Versicherungsfall bestätigt.

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Im Zusammenhang mit COVID-19 erhalten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung seit Jahresbeginn in wachsender Zahl Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit sowie Arbeitsunfallmeldungen. Das geht aus einer Sondererhebung ihres Verbandes, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), für die Monate Januar und Februar 2021 hervor. Danach erhielten die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen in diesen beiden Monaten insgesamt 47.578 Verdachtsanzeigen auf eine beruflich bedingte Erkrankung an COVID-19. Im vergangenen Jahr waren es insgesamt 30.329 Verdachtsanzeigen. Seit Beginn der Pandemie wurden bis Ende Februar dieses Jahres 49.295 Fälle entschieden. 42.753 Berufskrankheiten wurden anerkannt.

Die Mehrheit der Fälle entfällt auf die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst (BGW) und Wohlfahrtspflege sowie auf die Unfallkassen. Dies hat folgenden Grund: Die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit ist vor allem für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien möglich. Darüber hinaus kann eine Berufskrankheit auch bei Beschäftigten anerkannt werden, die bei ihrer Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße wie die genannten Berufsgruppen ausgesetzt sind.

„Die Entwicklung spiegelt die ungeheure Wucht, mit der diese Pandemie unser Land aktuell trifft“, sagt Dr. Stefan Hussy. „Umso wichtiger ist, dass wir schnelle Fortschritte beim Impfen machen.“ Mit der bundesweiten Aktion #ImpfenSchützt werben Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und DGUV daher dafür, Impfangebote wahrzunehmen. Aktueller Fokus der Aktion sind Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.

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Im Januar und Februar 2021 erhielten die Unfallversicherungsträger 2.710 Arbeitsunfallmeldungen, 799 wurden als Versicherungsfall anerkannt. Im vergangenen Jahr belief sich nach vorläufigen Erhebungen die Zahl der Arbeitsunfallmeldungen nach einer COVID-19 Erkrankung auf 12.223. In 4.247 Fällen wurde ein Versicherungsfall bestätigt.

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Im Januar und Februar 2021 erhielten die Unfallversicherungsträger 2.710 Arbeitsunfallmeldungen, 799 wurden als Versicherungsfall anerkannt. Im vergangenen Jahr belief sich nach vorläufigen Erhebungen die Zahl der Arbeitsunfallmeldungen nach einer COVID-19 Erkrankung auf 12.223. In 4.247 Fällen wurde ein Versicherungsfall bestätigt.

Den Unfallkassen als Träger der Schülerunfallversicherung wurden im Januar und Februar 73 Schülerinnen und Schüler gemeldet, die an COVID-19 erkrankt waren, davon wurden bislang 41 als Versicherungsfälle anerkannt. Im vergangenen Jahr belief sich nach vorläufigen Erhebungen die Zahl der Schulunfallmeldungen nach einer COVID-19 Erkrankung auf 167. In 61 Fällen wurde ein Versicherungsfall bestätigt.

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TÜV SÜD Akademie startet neue Website und Blog rund um Arbeitsschutz und -sicherheit

23.03.2021 – 09:30

TÜV SÜD AG

TÜV SÜD Akademie startet neue Website und Blog rund um Arbeitsschutz und -sicherheit


















München (ots)

Die Digitale Transformation betrifft alle Lebensbereiche. Unternehmensprozesse werden nachhaltig verändert, das beeinflusst auch den Arbeitsschutz. Die TÜV SÜD Akademie liefert mit einer neuen Website und einem Blog Wissenswertes und relevante Informationen zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie zum Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Die neue Website bietet Interessierten unter https://de-arbeitsschutzpflichten.tuvsud.com/arbschg-asig einen umfassenden Überblick zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)sowie zum Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) aus einer Hand. Dazu zählen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Beschäftigten ebenso, wie die wesentlichen Regelungen zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Prävention durch IT ist Thema des ersten Beitrags im neuen Arbeitsschutz-Blog der TÜV SÜD Akademie. Auf der Website erscheint alle 14 Tage ein neuer Beitrag.

Wie kann die Informationstechnologie den Arbeitsschutz verbessern und dabei helfen, Arbeitsunfälle vorzubeugen? Prävention ist eine der wesentlichen Aufgaben im betrieblichen Gesundheitsschutz und zählt zu den priorisierten Pflichten eines Unternehmens. Neben der digitalen Risikoanalyse zur Verhinderung von Arbeitsunfällen geht es dabei auch um das Thema Incident Management. „Dabei ist es wichtig, die Situation zunächst unmittelbar zu entschärfen und nach der akuten Phase den Vorfall mittels spezieller Software aufzuarbeiten, um künftig ähnliche Fälle zu verhindern“, erklärt Karina Heidenreich, Produktmanagerin für den Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei der TÜV SÜD Akademie.

Prävention durch Arbeitssicherheit- und Gesundheitsschutzseminare

Die TÜV SÜD Akademie bietet mit über 60 verschiedenen Kursen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ein umfangreiches Seminarangebot, zum Beispiel die Aus- und Weiterbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit, das HSE-Management für Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz oder die Fortbildung zum Sicherheitsbeauftragten. Das sichere Arbeiten an Maschinen, mit Chemikalien oder Werkzeugen sowie die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung sind Themen der Kurse, die online und – sofern pandemiebedingt möglich – in Präsenz stattfinden.

Einen Überblick zu allen Online- und Präsenz-Seminaren der TÜV SÜD Akademie sowie Anmeldemöglichkeiten finden Interessierte hier: https://www.tuvsud.com/akademie/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz.

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Sabine Krömer
TÜV SÜD AG
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TÜV Rheinland: Leitern und Tritte alle zwölf Monate prüfen lassenPrüfbericht als Nachweis der ArbeitgeberpflichtenUnabhängige und objektive Bewertung: TÜV Rheinland prüft vor Ort

19.03.2021 – 10:00

TÜV Rheinland AG

TÜV Rheinland: Leitern und Tritte alle zwölf Monate prüfen lassen
Prüfbericht als Nachweis der Arbeitgeberpflichten
Unabhängige und objektive Bewertung: TÜV Rheinland prüft vor Ort


















Köln (ots)

Ob auf Baustellen, im Lager oder in Krankenhäusern – der Gebrauch von Leitern und Tritten gehört vielerorts zum Arbeitsalltag dazu. Zweckmäßige Verwendung und überlegter Umgang sind wichtig, um Unfälle mit den praktischen Hilfsmitteln zu vermeiden. Gleiches trifft auf die regelmäßige Kontrolle des Materials zu. Laut Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitsmittel (Leitern) sicher verwendet werden können. Dies wird durch eine Prüfung, in der Regel alle zwölf Monate, sichergestellt. Arbeitgeber sollten dabei auf das Fachwissen von unabhängigen Prüforganisationen setzen. „Bei Leitern und Tritten ist ein objektives Urteil von außenstehenden Fachleuten zur Sicherheit der Materialien von Bedeutung“, sagt Martin Kohl, Experte für Fördertechnik von TÜV Rheinland. Zum einen verschafft die unabhängige Prüfung Arbeitgebern Gewissheit über den einwandfreien Zustand von Leitern und Tritten, zum anderen können Sie im Schadensfall durch Prüfberichte die ordnungsgemäßen Kontrollen und Erfüllung der Arbeitgeberpflichten nachweisen.

Versteckte Schwachstellen

Durch die mitunter intensive Nutzung gibt es viele mögliche Schwachstellen bei Leitern und Tritten, die auf den ersten Blick unerkannt bleiben. Sind die Leitern und Tritte dauerhaft Umwelteinflüssen ausgesetzt, steigt der Verschleiß zusätzlich – eine professionelle Bewertung durch unabhängige Experten ist umso erforderlicher. Diese erfolgt beim Prüfservice von TÜV Rheinland auch vor Ort, verzögert somit geplante Arbeitsabläufe kaum und benötigt nur wenig Vorlauf. „Unsere Experten kommen an den vom Auftraggeber gewünschten Ort, damit es möglichst keine Ausfallzeiten gibt“, unterstreicht Kohl.

Immer nur einzeln nutzen

Grundsätzlich gilt bei Leitern und Tritten: Die Betriebsanleitung – an den Leitern selbst häufig durch Piktogramme in Kürze dargestellt – ist jederzeit zu beachten. So sollte beispielsweise das Höchstgewicht bei der Belastung nicht überschritten werden. Dieses liegt bei vielen Leitern bei 150 Kilogramm. „Allein aus diesem Grund sind Leitern und Tritte immer nur einzeln zu benutzen. Aus Sicherheitsgründen sollte dies aber auch bei tragfähigeren Modellen immer gelten“, betont Kohl.

Pressekontakt:

Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen:
Nicole Krzemien, Presse, Tel.: 0221/806-4099
Die aktuellen Presseinformationen sowie themenbezogene Fotos und Videos erhalten Sie auch per E-Mail über presse@de.tuv.com sowie im Internet: presse.tuv.com und www.twitter.com/tuvcom_presse

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TÜV Rheinland: Leitern und Tritte alle zwölf Monate prüfen lassenPrüfbericht als Nachweis der ArbeitgeberpflichtenUnabhängige und objektive Bewertung: TÜV Rheinland prüft vor Ort

19.03.2021 – 10:00

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TÜV Rheinland: Leitern und Tritte alle zwölf Monate prüfen lassen
Prüfbericht als Nachweis der Arbeitgeberpflichten
Unabhängige und objektive Bewertung: TÜV Rheinland prüft vor Ort


















Köln (ots)

Ob auf Baustellen, im Lager oder in Krankenhäusern – der Gebrauch von Leitern und Tritten gehört vielerorts zum Arbeitsalltag dazu. Zweckmäßige Verwendung und überlegter Umgang sind wichtig, um Unfälle mit den praktischen Hilfsmitteln zu vermeiden. Gleiches trifft auf die regelmäßige Kontrolle des Materials zu. Laut Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitsmittel (Leitern) sicher verwendet werden können. Dies wird durch eine Prüfung, in der Regel alle zwölf Monate, sichergestellt. Arbeitgeber sollten dabei auf das Fachwissen von unabhängigen Prüforganisationen setzen. „Bei Leitern und Tritten ist ein objektives Urteil von außenstehenden Fachleuten zur Sicherheit der Materialien von Bedeutung“, sagt Martin Kohl, Experte für Fördertechnik von TÜV Rheinland. Zum einen verschafft die unabhängige Prüfung Arbeitgebern Gewissheit über den einwandfreien Zustand von Leitern und Tritten, zum anderen können Sie im Schadensfall durch Prüfberichte die ordnungsgemäßen Kontrollen und Erfüllung der Arbeitgeberpflichten nachweisen.

Versteckte Schwachstellen

Durch die mitunter intensive Nutzung gibt es viele mögliche Schwachstellen bei Leitern und Tritten, die auf den ersten Blick unerkannt bleiben. Sind die Leitern und Tritte dauerhaft Umwelteinflüssen ausgesetzt, steigt der Verschleiß zusätzlich – eine professionelle Bewertung durch unabhängige Experten ist umso erforderlicher. Diese erfolgt beim Prüfservice von TÜV Rheinland auch vor Ort, verzögert somit geplante Arbeitsabläufe kaum und benötigt nur wenig Vorlauf. „Unsere Experten kommen an den vom Auftraggeber gewünschten Ort, damit es möglichst keine Ausfallzeiten gibt“, unterstreicht Kohl.

Immer nur einzeln nutzen

Grundsätzlich gilt bei Leitern und Tritten: Die Betriebsanleitung – an den Leitern selbst häufig durch Piktogramme in Kürze dargestellt – ist jederzeit zu beachten. So sollte beispielsweise das Höchstgewicht bei der Belastung nicht überschritten werden. Dieses liegt bei vielen Leitern bei 150 Kilogramm. „Allein aus diesem Grund sind Leitern und Tritte immer nur einzeln zu benutzen. Aus Sicherheitsgründen sollte dies aber auch bei tragfähigeren Modellen immer gelten“, betont Kohl.

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TÜV Rheinland: Leitern und Tritte alle zwölf Monate prüfen lassenPrüfbericht als Nachweis der ArbeitgeberpflichtenUnabhängige und objektive Bewertung: TÜV Rheinland prüft vor Ort

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TÜV Rheinland: Leitern und Tritte alle zwölf Monate prüfen lassen
Prüfbericht als Nachweis der Arbeitgeberpflichten
Unabhängige und objektive Bewertung: TÜV Rheinland prüft vor Ort


















Köln (ots)

Ob auf Baustellen, im Lager oder in Krankenhäusern – der Gebrauch von Leitern und Tritten gehört vielerorts zum Arbeitsalltag dazu. Zweckmäßige Verwendung und überlegter Umgang sind wichtig, um Unfälle mit den praktischen Hilfsmitteln zu vermeiden. Gleiches trifft auf die regelmäßige Kontrolle des Materials zu. Laut Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitsmittel (Leitern) sicher verwendet werden können. Dies wird durch eine Prüfung, in der Regel alle zwölf Monate, sichergestellt. Arbeitgeber sollten dabei auf das Fachwissen von unabhängigen Prüforganisationen setzen. „Bei Leitern und Tritten ist ein objektives Urteil von außenstehenden Fachleuten zur Sicherheit der Materialien von Bedeutung“, sagt Martin Kohl, Experte für Fördertechnik von TÜV Rheinland. Zum einen verschafft die unabhängige Prüfung Arbeitgebern Gewissheit über den einwandfreien Zustand von Leitern und Tritten, zum anderen können Sie im Schadensfall durch Prüfberichte die ordnungsgemäßen Kontrollen und Erfüllung der Arbeitgeberpflichten nachweisen.

Versteckte Schwachstellen

Durch die mitunter intensive Nutzung gibt es viele mögliche Schwachstellen bei Leitern und Tritten, die auf den ersten Blick unerkannt bleiben. Sind die Leitern und Tritte dauerhaft Umwelteinflüssen ausgesetzt, steigt der Verschleiß zusätzlich – eine professionelle Bewertung durch unabhängige Experten ist umso erforderlicher. Diese erfolgt beim Prüfservice von TÜV Rheinland auch vor Ort, verzögert somit geplante Arbeitsabläufe kaum und benötigt nur wenig Vorlauf. „Unsere Experten kommen an den vom Auftraggeber gewünschten Ort, damit es möglichst keine Ausfallzeiten gibt“, unterstreicht Kohl.

Immer nur einzeln nutzen

Grundsätzlich gilt bei Leitern und Tritten: Die Betriebsanleitung – an den Leitern selbst häufig durch Piktogramme in Kürze dargestellt – ist jederzeit zu beachten. So sollte beispielsweise das Höchstgewicht bei der Belastung nicht überschritten werden. Dieses liegt bei vielen Leitern bei 150 Kilogramm. „Allein aus diesem Grund sind Leitern und Tritte immer nur einzeln zu benutzen. Aus Sicherheitsgründen sollte dies aber auch bei tragfähigeren Modellen immer gelten“, betont Kohl.

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19.03.2021 – 10:00

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TÜV Rheinland: Leitern und Tritte alle zwölf Monate prüfen lassen
Prüfbericht als Nachweis der Arbeitgeberpflichten
Unabhängige und objektive Bewertung: TÜV Rheinland prüft vor Ort


















Köln (ots)

Ob auf Baustellen, im Lager oder in Krankenhäusern – der Gebrauch von Leitern und Tritten gehört vielerorts zum Arbeitsalltag dazu. Zweckmäßige Verwendung und überlegter Umgang sind wichtig, um Unfälle mit den praktischen Hilfsmitteln zu vermeiden. Gleiches trifft auf die regelmäßige Kontrolle des Materials zu. Laut Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitsmittel (Leitern) sicher verwendet werden können. Dies wird durch eine Prüfung, in der Regel alle zwölf Monate, sichergestellt. Arbeitgeber sollten dabei auf das Fachwissen von unabhängigen Prüforganisationen setzen. „Bei Leitern und Tritten ist ein objektives Urteil von außenstehenden Fachleuten zur Sicherheit der Materialien von Bedeutung“, sagt Martin Kohl, Experte für Fördertechnik von TÜV Rheinland. Zum einen verschafft die unabhängige Prüfung Arbeitgebern Gewissheit über den einwandfreien Zustand von Leitern und Tritten, zum anderen können Sie im Schadensfall durch Prüfberichte die ordnungsgemäßen Kontrollen und Erfüllung der Arbeitgeberpflichten nachweisen.

Versteckte Schwachstellen

Durch die mitunter intensive Nutzung gibt es viele mögliche Schwachstellen bei Leitern und Tritten, die auf den ersten Blick unerkannt bleiben. Sind die Leitern und Tritte dauerhaft Umwelteinflüssen ausgesetzt, steigt der Verschleiß zusätzlich – eine professionelle Bewertung durch unabhängige Experten ist umso erforderlicher. Diese erfolgt beim Prüfservice von TÜV Rheinland auch vor Ort, verzögert somit geplante Arbeitsabläufe kaum und benötigt nur wenig Vorlauf. „Unsere Experten kommen an den vom Auftraggeber gewünschten Ort, damit es möglichst keine Ausfallzeiten gibt“, unterstreicht Kohl.

Immer nur einzeln nutzen

Grundsätzlich gilt bei Leitern und Tritten: Die Betriebsanleitung – an den Leitern selbst häufig durch Piktogramme in Kürze dargestellt – ist jederzeit zu beachten. So sollte beispielsweise das Höchstgewicht bei der Belastung nicht überschritten werden. Dieses liegt bei vielen Leitern bei 150 Kilogramm. „Allein aus diesem Grund sind Leitern und Tritte immer nur einzeln zu benutzen. Aus Sicherheitsgründen sollte dies aber auch bei tragfähigeren Modellen immer gelten“, betont Kohl.

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