Veröffentlicht am

Kosten für energetische Sanierung absetzenBis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich

19.04.2021 – 14:10

LBS Bayerische Landesbausparkasse

Kosten für energetische Sanierung absetzen
Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich


















München (ots)

Derzeit machen sich viele Menschen an ihre Steuererklärung für 2020. Erstmals können sie dabei von einer besonderen Förderung für energetische Modernisierungen profitieren. Denn ein spürbarer Teil der Kosten für solche Maßnahmen kann bei der Steuererklärung zurückgeholt werden, erklärt die LBS Bayern.

Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbstgenutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – also Arbeits- und Materialkosten – verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 Euro. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss bei Beginn der Maßnahmen die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht, erstmalig für das Steuerjahr 2020 im Jahr 2021, so die LBS Bayern. Die Maßnahmen müssen aber durch eine spezielle Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden.

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind nach wie vor 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es hierfür also 1200 Euro bei der Steuererklärung zurück.

Pressekontakt:

LBS Bayern
Dominik Müller / Unternehmenskommunikation
E-Mail: presse@lbs-bayern.de

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Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich


















München (ots)

Derzeit machen sich viele Menschen an ihre Steuererklärung für 2020. Erstmals können sie dabei von einer besonderen Förderung für energetische Modernisierungen profitieren. Denn ein spürbarer Teil der Kosten für solche Maßnahmen kann bei der Steuererklärung zurückgeholt werden, erklärt die LBS Bayern.

Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbstgenutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – also Arbeits- und Materialkosten – verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 Euro. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss bei Beginn der Maßnahmen die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht, erstmalig für das Steuerjahr 2020 im Jahr 2021, so die LBS Bayern. Die Maßnahmen müssen aber durch eine spezielle Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden.

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind nach wie vor 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es hierfür also 1200 Euro bei der Steuererklärung zurück.

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Derzeit machen sich viele Menschen an ihre Steuererklärung für 2020. Erstmals können sie dabei von einer besonderen Förderung für energetische Modernisierungen profitieren. Denn ein spürbarer Teil der Kosten für solche Maßnahmen kann bei der Steuererklärung zurückgeholt werden, erklärt die LBS Bayern.

Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbstgenutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – also Arbeits- und Materialkosten – verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 Euro. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss bei Beginn der Maßnahmen die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht, erstmalig für das Steuerjahr 2020 im Jahr 2021, so die LBS Bayern. Die Maßnahmen müssen aber durch eine spezielle Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden.

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind nach wie vor 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es hierfür also 1200 Euro bei der Steuererklärung zurück.

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Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbstgenutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – also Arbeits- und Materialkosten – verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 Euro. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss bei Beginn der Maßnahmen die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht, erstmalig für das Steuerjahr 2020 im Jahr 2021, so die LBS Bayern. Die Maßnahmen müssen aber durch eine spezielle Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden.

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind nach wie vor 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es hierfür also 1200 Euro bei der Steuererklärung zurück.

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19.04.2021 – 14:10

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Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil möglich


















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Derzeit machen sich viele Menschen an ihre Steuererklärung für 2020. Erstmals können sie dabei von einer besonderen Förderung für energetische Modernisierungen profitieren. Denn ein spürbarer Teil der Kosten für solche Maßnahmen kann bei der Steuererklärung zurückgeholt werden, erklärt die LBS Bayern.

Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbstgenutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – also Arbeits- und Materialkosten – verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 Euro. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss bei Beginn der Maßnahmen die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht, erstmalig für das Steuerjahr 2020 im Jahr 2021, so die LBS Bayern. Die Maßnahmen müssen aber durch eine spezielle Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden.

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind nach wie vor 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es hierfür also 1200 Euro bei der Steuererklärung zurück.

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Steuererklärung 2020: R-AUS für Rentner

08.03.2021 – 13:45

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH

Steuererklärung 2020: R-AUS für Rentner


















Steuererklärung 2020: R-AUS für Rentner
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Neustadt a. d. W. (ots)

Aus eins mach drei: Für die Steuererklärung 2020 gibt es für Rentner nicht mehr nur eine, sondern bis zu drei Anlagen. Was in die neuen Anlagen R-AUS, R-AV und b-AV gehört, damit Rentner so viel wie möglich geltend machen können, das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Rentenbezugsmitteilungen gehen jetzt raus

Am Anfang eines neuen Kalenderjahres verschickt die Rentenversicherung an viele Rentnerinnen und Rentner die sogenannten Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr davor. Das bedeutet, dass derzeit die Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr 2020 versendet werden. Darin sind unter anderem die Höhe der gezahlten Rente sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das vergangene Jahr bescheinigt.

Wichtig sind diese Angaben für das zuständige Finanzamt, um anhand der bescheinigten Beiträge die Steuern zu berechnen, die jede Rentnerin und jeder Rentner eventuell zu zahlen hat. Denn seit 2005 müssen immer mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben.

Die Rentenversicherung übermittelt die Daten auch an das zuständige Finanzamt. Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Sie müssen seit diesem Jahr die Werte nicht mehr zwingend in die Vordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ eintragen. Über ihre Rentenbezugsmitteilung wissen sie, was dem Finanzamt gemeldet wurde.

Die Anlage R bleibt

Die Anlage R muss grundsätzlich von Rentnerinnen und Rentnern ausgefüllt werden, die eine Rente aus dem Inland erhalten, welche nicht vom Arbeitgeber gezahlt wird. Anzugeben ist zum Beispiel die Höhe der Rente und seit wann die Rente bezogen wird. Rentenanpassungsbeträge, Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre und Einmalzahlungen müssen jeweils gesplittet angegeben werden. Darüber hinaus können Rentnerinnen und Rentner ihre Werbungskosten angeben: Dazu gehören alle Ausgaben, die „zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt“ der eigenen Renten dienen.

Übrigens: Grundsätzlich rechnet das Finanzamt jedem Ruheständler automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro im Jahr an.

Neu seit 2020: Anlage R-AUS und Anlage R-AV / b-AV

Das Rentenrecht und auch das Finanzamt unterscheiden nicht nur zwischen gesetzlicher und privater Rente, vielmehr gibt es noch eine dritte Rubrik: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersvorsorge. Bis 2019 waren die verschiedenen Altersvorsorgeleistungen in der Anlage R aufgelistet. Rentnerinnen und Rentner konnten Zutreffendes ankreuzen und entsprechend ausfüllen.

Seit 2020 gibt es dafür die Anlage R-AV / b-AV: Hier werden Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung eingetragen. Dazu gehört beispielsweise die Rente aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung.

Die Anlage R-AUS wird ausgefüllt, wenn ein Ruheständler eine Rente und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen bezieht.

Wichtig: Wird eine Rente aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag gezahlt, liegen der Finanzverwaltung in Deutschland keine elektronischen Daten vor. Deshalb gilt für alle Rentnerinnen und Rentner, die Bezüge aus dem Ausland erhalten: Sie müssen auf jeden Fall die entsprechende Anlage R-AUS ausfüllen.

Übrigens: Wer die Rentenbezugsbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt schon im vergangenen Jahr angefragt hat, bekommt diese auch jetzt wieder unaufgefordert zugeschickt. Ansonsten können Rentnerinnen und Rentner sie ganz einfach mit ihrer Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern unter www.deutsche-rentenversicherung.de/steuerbescheinigung.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

Kontaktdaten anzeigen

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08.03.2021 – 13:45

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Aus eins mach drei: Für die Steuererklärung 2020 gibt es für Rentner nicht mehr nur eine, sondern bis zu drei Anlagen. Was in die neuen Anlagen R-AUS, R-AV und b-AV gehört, damit Rentner so viel wie möglich geltend machen können, das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Rentenbezugsmitteilungen gehen jetzt raus

Am Anfang eines neuen Kalenderjahres verschickt die Rentenversicherung an viele Rentnerinnen und Rentner die sogenannten Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr davor. Das bedeutet, dass derzeit die Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr 2020 versendet werden. Darin sind unter anderem die Höhe der gezahlten Rente sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das vergangene Jahr bescheinigt.

Wichtig sind diese Angaben für das zuständige Finanzamt, um anhand der bescheinigten Beiträge die Steuern zu berechnen, die jede Rentnerin und jeder Rentner eventuell zu zahlen hat. Denn seit 2005 müssen immer mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben.

Die Rentenversicherung übermittelt die Daten auch an das zuständige Finanzamt. Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Sie müssen seit diesem Jahr die Werte nicht mehr zwingend in die Vordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ eintragen. Über ihre Rentenbezugsmitteilung wissen sie, was dem Finanzamt gemeldet wurde.

Die Anlage R bleibt

Die Anlage R muss grundsätzlich von Rentnerinnen und Rentnern ausgefüllt werden, die eine Rente aus dem Inland erhalten, welche nicht vom Arbeitgeber gezahlt wird. Anzugeben ist zum Beispiel die Höhe der Rente und seit wann die Rente bezogen wird. Rentenanpassungsbeträge, Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre und Einmalzahlungen müssen jeweils gesplittet angegeben werden. Darüber hinaus können Rentnerinnen und Rentner ihre Werbungskosten angeben: Dazu gehören alle Ausgaben, die „zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt“ der eigenen Renten dienen.

Übrigens: Grundsätzlich rechnet das Finanzamt jedem Ruheständler automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro im Jahr an.

Neu seit 2020: Anlage R-AUS und Anlage R-AV / b-AV

Das Rentenrecht und auch das Finanzamt unterscheiden nicht nur zwischen gesetzlicher und privater Rente, vielmehr gibt es noch eine dritte Rubrik: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersvorsorge. Bis 2019 waren die verschiedenen Altersvorsorgeleistungen in der Anlage R aufgelistet. Rentnerinnen und Rentner konnten Zutreffendes ankreuzen und entsprechend ausfüllen.

Seit 2020 gibt es dafür die Anlage R-AV / b-AV: Hier werden Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung eingetragen. Dazu gehört beispielsweise die Rente aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung.

Die Anlage R-AUS wird ausgefüllt, wenn ein Ruheständler eine Rente und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen bezieht.

Wichtig: Wird eine Rente aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag gezahlt, liegen der Finanzverwaltung in Deutschland keine elektronischen Daten vor. Deshalb gilt für alle Rentnerinnen und Rentner, die Bezüge aus dem Ausland erhalten: Sie müssen auf jeden Fall die entsprechende Anlage R-AUS ausfüllen.

Übrigens: Wer die Rentenbezugsbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt schon im vergangenen Jahr angefragt hat, bekommt diese auch jetzt wieder unaufgefordert zugeschickt. Ansonsten können Rentnerinnen und Rentner sie ganz einfach mit ihrer Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern unter www.deutsche-rentenversicherung.de/steuerbescheinigung.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Aus eins mach drei: Für die Steuererklärung 2020 gibt es für Rentner nicht mehr nur eine, sondern bis zu drei Anlagen. Was in die neuen Anlagen R-AUS, R-AV und b-AV gehört, damit Rentner so viel wie möglich geltend machen können, das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Rentenbezugsmitteilungen gehen jetzt raus

Am Anfang eines neuen Kalenderjahres verschickt die Rentenversicherung an viele Rentnerinnen und Rentner die sogenannten Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr davor. Das bedeutet, dass derzeit die Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr 2020 versendet werden. Darin sind unter anderem die Höhe der gezahlten Rente sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das vergangene Jahr bescheinigt.

Wichtig sind diese Angaben für das zuständige Finanzamt, um anhand der bescheinigten Beiträge die Steuern zu berechnen, die jede Rentnerin und jeder Rentner eventuell zu zahlen hat. Denn seit 2005 müssen immer mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben.

Die Rentenversicherung übermittelt die Daten auch an das zuständige Finanzamt. Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Sie müssen seit diesem Jahr die Werte nicht mehr zwingend in die Vordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ eintragen. Über ihre Rentenbezugsmitteilung wissen sie, was dem Finanzamt gemeldet wurde.

Die Anlage R bleibt

Die Anlage R muss grundsätzlich von Rentnerinnen und Rentnern ausgefüllt werden, die eine Rente aus dem Inland erhalten, welche nicht vom Arbeitgeber gezahlt wird. Anzugeben ist zum Beispiel die Höhe der Rente und seit wann die Rente bezogen wird. Rentenanpassungsbeträge, Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre und Einmalzahlungen müssen jeweils gesplittet angegeben werden. Darüber hinaus können Rentnerinnen und Rentner ihre Werbungskosten angeben: Dazu gehören alle Ausgaben, die „zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt“ der eigenen Renten dienen.

Übrigens: Grundsätzlich rechnet das Finanzamt jedem Ruheständler automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro im Jahr an.

Neu seit 2020: Anlage R-AUS und Anlage R-AV / b-AV

Das Rentenrecht und auch das Finanzamt unterscheiden nicht nur zwischen gesetzlicher und privater Rente, vielmehr gibt es noch eine dritte Rubrik: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersvorsorge. Bis 2019 waren die verschiedenen Altersvorsorgeleistungen in der Anlage R aufgelistet. Rentnerinnen und Rentner konnten Zutreffendes ankreuzen und entsprechend ausfüllen.

Seit 2020 gibt es dafür die Anlage R-AV / b-AV: Hier werden Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung eingetragen. Dazu gehört beispielsweise die Rente aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung.

Die Anlage R-AUS wird ausgefüllt, wenn ein Ruheständler eine Rente und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen bezieht.

Wichtig: Wird eine Rente aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag gezahlt, liegen der Finanzverwaltung in Deutschland keine elektronischen Daten vor. Deshalb gilt für alle Rentnerinnen und Rentner, die Bezüge aus dem Ausland erhalten: Sie müssen auf jeden Fall die entsprechende Anlage R-AUS ausfüllen.

Übrigens: Wer die Rentenbezugsbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt schon im vergangenen Jahr angefragt hat, bekommt diese auch jetzt wieder unaufgefordert zugeschickt. Ansonsten können Rentnerinnen und Rentner sie ganz einfach mit ihrer Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern unter www.deutsche-rentenversicherung.de/steuerbescheinigung.

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Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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