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Bußgeldbehörden verstoßen gegen Datenschutz

12.03.2021 – 15:13

CODUKA GmbH

Bußgeldbehörden verstoßen gegen Datenschutz


















Bußgeldbehörden verstoßen gegen Datenschutz
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Berlin (ots)

Der Datenschutz ist immer wieder ein großes Thema, insbesondere auch wenn es um den Straßenverkehr geht. Nun stehen auch die Bußgeldstellen diesbezüglich in der Kritik. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz haben im Falle eines Bußgeldverfahrens Datenschutzverstöße festgestellt. Worum es dabei ging und wie Sie sich gegen den Missbrauch persönlicher Daten schützen können, erklärt die Berliner CODUKA GmbH, Betreiber des Portals Geblitzt.de.

Ein Autofahrer war einem weiteren Fahrzeug auf der A61 bei Waldlaubersheim zu dicht aufgefahren. Mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h hätte er ungefähr 60 Meter Abstand einhalten müssen. Eine temporär installierte Kamera zeichnete aber nur 27 Meter auf. Das Ergebnis: Der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 75 Euro sowie die Ankündigung der Eintragung eines Punktes in Flensburg. Der Fahrer legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Nach Angaben des Mannes habe das andere Fahrzeug kurz vorher die Spur gewechselt. Daher habe er so wenig Abstand gehalten. Im Falle des Betroffenen gab es jedoch ein ganz anderes Problem: den Datenschutz.

Die zuständige Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz hatte unter anderem automatisiert einen Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg angefordert. Zu finden sind in diesem Register unter anderem die Straßenverkehrsverstöße sowie die hieraus resultierenden Punkte oder Maßnahmen bezüglich eines Verkehrsteilnehmers. Mit der Abfrage wollte die Bußgeldstelle herausfinden, ob der Fahrer bereits in der Vergangenheit Verstöße begangen hat. Dies kann unter anderem die Erhöhung der sogenannten Regelgeldbuße mit sich bringen.

Die Bußgeldstelle hat diese Anfrage allerdings zu früh gestellt – und das stellt ein Problem dar. Denn in der Regel prüft die Bußgeldstelle zunächst, wer der Halter des geblitzten Fahrzeugs ist. An diesen wird dann ein Anhörungsbogen gesendet. Gleichzeitig kommt es zur Datenanforderung beim Fahrerlaubnisregister. An dieser Stelle ist es dafür aber nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch zu früh. Der Halter eines Fahrzeugs muss nämlich nicht zwingend auch der tatsächliche Fahrzeugführer gewesen sein.

„Dieses Vorgehen stellt ganz klar einen Verstoß gegen den Datenschutz dar. Aufgrund der Vielzahl an Verfahren und der damit einhergehenden Erfahrung der Partneranwälte von Geblitzt.de können wir sagen, dass dieser und ähnliche Fehler häufiger in den Bußgeldverfahren festzustellen sind. Daher prüfen unsere Partneranwälte Aspekte wie diesen und bringen entsprechende Einwände, wenn passend, auch vor. Um allerdings mögliche Folgen eines derartigen Verstoßes zu bewerten, ist immer die Frage zu beantworten, wie gravierend der Behördenfehler war. Grundsätzlich ist kein zwingender Rückschluss möglich, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz zwingend zu einer Strafminderung oder Einstellung des Verfahrens führt. Am Ende entscheidet immer der Richter im Rahmen des ihm teilweise zustehenden Ermessens“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von www.geblitzt.de.

Im Falle des betroffenen Autofahrers reduzierte die Richterin das im Raum stehende Bußgeld auf ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro, was unter anderem dazu führte, dass die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister einfiel (Amtsgericht Bad Kreuznach AZ: 47 OWi 1044 Js 15488/20).

„Das Thema Datenschutz ist und bleibt, egal ob es eine Strafmilderung für den Autofahrer gibt oder nicht, ein wichtiges. Oft wird damit viel zu leichtsinnig umgangen. Die Debatte macht nur wiederholt deutlich, dass es sinnvoll und gut ist, seinen Bußgeldbescheid immer prüfen zu lassen“, so Ginhold weiter.

Professionelle Bußgeld-Hilfe von Geblitzt.de

Bei Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrts- und Handyverstößen arbeitet die CODUKA GmbH für die Überprüfung der Vorwürfe eng zusammen mit drei großen Anwaltskanzleien, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Quelle: Spiegel: „Wie Verkehrssünder vom Datenschutz profitieren können“, 11.3.21.

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www.geblitzt.de
Leiter Marketing, PR und Verwaltung
Dr. Sven Tischer
Telefon: 030 / 99 40 43 630
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BGH-Beschluss zum Software-Update der Volkswagen AG

12.03.2021 – 14:16

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

BGH-Beschluss zum Software-Update der Volkswagen AG


















Bremen (ots)

Mit Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 – äußerte sich der Bundesgerichtshof zum Software-Update von Volkswagen, das der Autobauer bei Millionen Diesel Fahrzeugen mit EA189 Motor aufspielen lassen musste. Auch wenn mit dem Software-Update eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters implementiert worden sei, so der BGH, könnte ein Schadensersatzanspruch hieraus nicht hergeleitet werden. Schon frohlockt die Volkswagen AG und hofft auf ein schnelles Ende in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten. Die Vorfreude ist jedoch verfrüht. VW hat das Aufspielen des Software-Updates dazu genutzt, eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung zu implementieren. Die Ausführungen des KBA machen insbesondere deutlich, dass VW das KBA im Genehmigungsverfahren insofern getäuscht hat.

Naturgemäß kann der Bundesgerichtshof nur über das entscheiden, was im Laufe des Instanzenzugs vorgetragen wurde. Insofern konnte er die jüngsten Entwicklungen bei dieser Entscheidung noch nicht berücksichtigen. Denn am 14. September 2020 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) tausende Fahrzeuge des Modells Eos verpflichtend zurückgerufen und dabei konkret das Software-Update beanstandet, nach dessen Durchführung die Fahrzeuge erneut über eine unzulässige Zykluserkennung und Abschalteinrichtung verfügen (KBA-Referenznummer: 010225). Auf Nachfrage von HAHN Rechtsanwälte präzisierte das KBA den Grund für den erneuten Rückruf und machte dabei deutlich, dass nicht das Thermofenster ursächlich war, sondern eine andere Strategie von VW:

„In dem betroffenen Fahrzeug wird eine Strategie zur Erhöhung der Raten der Abgasrückführung (AGR) nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genutzt. Die Strategie wird genutzt, solange die definierte Fahrkurve des Typprüfzyklus NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) mit einer geringen Toleranz erkannt wird. Mit Nutzung der Strategie wird der Emissionsgrenzwert für Stickoxide eingehalten. Schon kleine Abweichungen im Fahrprofil führen zur Abschaltung der Strategie. Dadurch wird die Wirksamkeit der AGR verringert und die Stickoxidwerte erhöhen sich. Diese Strategie wurde durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet […].“

Demnach bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund dieser weiteren Strategie auch nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2021 grundsätzlich erfolgversprechend. Für den BGH kommt es, wie schon bei der ursprünglichen illegalen Prüfstanderkennungssoftware, maßgeblich darauf an, ob das Kraftfahrtbundesamt als Typgenehmigungsbehörde getäuscht wurde. Eine solche weitere Täuschung von VW liegt nunmehr bei der betroffenen Modellreihe Eos nachweislich vor. Weshalb jedoch allein diese Modellreihe und nicht weitere Modellreihen betroffen sein sollen, ist schwer nachvollziehbar. Da es stets um ein und denselben Motortyp (EA189) geht, wäre es naheliegend, dass sämtliche Pkw betroffen und damit sogar weiterhin stilllegungsgefährdet sind. Zuhauf ist der BGH mit Dieselklagen beschäftigt. In weiteren Verfahren gegen die Volkswagen AG wird – sofern diese neuere Entwicklung in den Vorinstanzen vorgetragen wurde – die erneute Täuschungshandlung zu berücksichtigen sein.

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RA Lars Murken-Flato
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
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NABU: Entscheidung zu Windpark Butendiek enttäuscht auf ganzer LinieKrüger: Urteil des OVG Münster setzt unüberwindbare Hürden für Umweltschadens- und Verbandsklagerecht

12.03.2021 – 11:29

NABU

NABU: Entscheidung zu Windpark Butendiek enttäuscht auf ganzer Linie
Krüger: Urteil des OVG Münster setzt unüberwindbare Hürden für Umweltschadens- und Verbandsklagerecht


















Berlin/Münster (ots)

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 11. März über die Klage des NABU zur Sanierung des Umweltschadens durch den Offshore-Windpark Butendiek entschieden. Durch den Windpark gehen streng geschützten Seevögeln mehr als acht Prozent des für sie ausgewiesenen Vogelschutzgebiets verloren – ein unersetzbarer Lebensraum entlang des fischreichen Jütlandstroms westlich von Sylt. Die Richter lehnten dennoch die Berufungsklage des NABU in zweiter Instanz mit der Begründung ab, es gebe Lücken in den sehr umfangreichen frühen Anträgen des NABU auf Untersagung des Baus und Betriebs von Butendiek aus den Jahren 2014/15. Diese angeblichen Defizite wurden von der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Köln ebenso wenig bemängelt wie von dem verantwortlichen Bundesamt für Naturschutz (BfN). Dazu NABU-Präsident Jörg-Andreas Krüger:

„Das heutige Urteil setzt die Anwendung des Umweltschadensrechts im Sinne des Biodiversitätsschutzes außer Kraft: Es formuliert für den Nachweis eines Umweltschadens extrem hohe Anforderungen, die praktisch nicht erfüllbar sind. Hier ist der Maßstab verrutscht. Nach Auffassung der Münsteraner Richter ist die Definition eines Umweltschadens nicht erfüllt, wenn eine geschützte Art in einem für sie ausgewiesenen Schutzgebiet weiträumig Lebensraum verliert. So führen wir die Anwendung europäischen Naturschutzrechts ad absurdum. Wenn dann noch der Vorwurf folgt, der NABU hätte im seinen frühen Anträgen trotz vorgelegter Rechts- und Fachgutachten den Umweltschaden nicht in ausreichender Tiefe glaubhaft gemacht, stellt sich tatsächlich die Frage, ob hier nicht das Umweltschadensrecht unbrauchbar und die Verbandsklage unmöglich gemacht werden soll.“

Das OVG hat sogar die Revision am Bundesverwaltungsgericht abgelehnt, Dagegen wird der NABU mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen und versuchen, die Frage der Glaubhaftmachung eines Umweltschadens auch dem Europäischen Gerichtshof vorlegen zu lassen.

Aus NABU-Sicht besonders irritierend ist der Vorwurf, veraltete Daten am Beispiel des einzig verfügbaren Standard-Datenbogens des Vogelschutzgebiets aus dem Jahr 2004 und keine eigenen und aktuellen Monitoringdaten zur Verfügung gestellt zu haben. „Den Aufwand, ein schiffs- oder fluggestütztes Monitoring durchzuführen, können und müssen Behörden und Betreiber leisten. Das kann nicht Aufgabe eines Naturschutzverbandes sein. Doch eben diese Monitoringdaten muss der NABU seit Jahren in einem Parallelverfahren erstreiten. Viele Windparkbetreiber blockieren die Herausgabe mit Verweis auf Urheberrechte der Gutachter. Ganz offensichtlich hat das OVG Münster nach einem Weg gesucht, nicht über die komplexe Frage des Verschuldens und der Sanierung entscheiden zu müssen“, kritisiert NABU-Meeresschutzexperte Kim Detloff.

Hintergrund: www.NABU.de/butendiek

Mehr Infos und Pressefotos: www.nabu.de/presse/

Pressekontakt:

Dr. Kim Cornelius Detloff, NABU-Leiter Meeresschutz, Tel. 0152-09202205
E-Mail: Kim.Detloff@NABU.de

Dr. Anne Böhnke-Henrichs, NABU-Referentin Meeresschutz, Tel. 0173-5357500
E-Mail: Anne.Boehnke@NABU.de

NABU-Pressestelle
Roland Panter | Julian Bethke | Britta Hennigs | Katrin Jetzlsperger | Silvia Teich

Tel. +49 (0)30.28 49 84-1510 | -1538 | -1722 | -1534 | -1588
Fax: +49 (0)30.28 49 84-2000 | E-Mail: presse@NABU.de

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12.03.2021 – 11:29

NABU

NABU: Entscheidung zu Windpark Butendiek enttäuscht auf ganzer Linie
Krüger: Urteil des OVG Münster setzt unüberwindbare Hürden für Umweltschadens- und Verbandsklagerecht


















Berlin/Münster (ots)

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 11. März über die Klage des NABU zur Sanierung des Umweltschadens durch den Offshore-Windpark Butendiek entschieden. Durch den Windpark gehen streng geschützten Seevögeln mehr als acht Prozent des für sie ausgewiesenen Vogelschutzgebiets verloren – ein unersetzbarer Lebensraum entlang des fischreichen Jütlandstroms westlich von Sylt. Die Richter lehnten dennoch die Berufungsklage des NABU in zweiter Instanz mit der Begründung ab, es gebe Lücken in den sehr umfangreichen frühen Anträgen des NABU auf Untersagung des Baus und Betriebs von Butendiek aus den Jahren 2014/15. Diese angeblichen Defizite wurden von der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Köln ebenso wenig bemängelt wie von dem verantwortlichen Bundesamt für Naturschutz (BfN). Dazu NABU-Präsident Jörg-Andreas Krüger:

„Das heutige Urteil setzt die Anwendung des Umweltschadensrechts im Sinne des Biodiversitätsschutzes außer Kraft: Es formuliert für den Nachweis eines Umweltschadens extrem hohe Anforderungen, die praktisch nicht erfüllbar sind. Hier ist der Maßstab verrutscht. Nach Auffassung der Münsteraner Richter ist die Definition eines Umweltschadens nicht erfüllt, wenn eine geschützte Art in einem für sie ausgewiesenen Schutzgebiet weiträumig Lebensraum verliert. So führen wir die Anwendung europäischen Naturschutzrechts ad absurdum. Wenn dann noch der Vorwurf folgt, der NABU hätte im seinen frühen Anträgen trotz vorgelegter Rechts- und Fachgutachten den Umweltschaden nicht in ausreichender Tiefe glaubhaft gemacht, stellt sich tatsächlich die Frage, ob hier nicht das Umweltschadensrecht unbrauchbar und die Verbandsklage unmöglich gemacht werden soll.“

Das OVG hat sogar die Revision am Bundesverwaltungsgericht abgelehnt, Dagegen wird der NABU mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen und versuchen, die Frage der Glaubhaftmachung eines Umweltschadens auch dem Europäischen Gerichtshof vorlegen zu lassen.

Aus NABU-Sicht besonders irritierend ist der Vorwurf, veraltete Daten am Beispiel des einzig verfügbaren Standard-Datenbogens des Vogelschutzgebiets aus dem Jahr 2004 und keine eigenen und aktuellen Monitoringdaten zur Verfügung gestellt zu haben. „Den Aufwand, ein schiffs- oder fluggestütztes Monitoring durchzuführen, können und müssen Behörden und Betreiber leisten. Das kann nicht Aufgabe eines Naturschutzverbandes sein. Doch eben diese Monitoringdaten muss der NABU seit Jahren in einem Parallelverfahren erstreiten. Viele Windparkbetreiber blockieren die Herausgabe mit Verweis auf Urheberrechte der Gutachter. Ganz offensichtlich hat das OVG Münster nach einem Weg gesucht, nicht über die komplexe Frage des Verschuldens und der Sanierung entscheiden zu müssen“, kritisiert NABU-Meeresschutzexperte Kim Detloff.

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Aus NABU-Sicht besonders irritierend ist der Vorwurf, veraltete Daten am Beispiel des einzig verfügbaren Standard-Datenbogens des Vogelschutzgebiets aus dem Jahr 2004 und keine eigenen und aktuellen Monitoringdaten zur Verfügung gestellt zu haben. „Den Aufwand, ein schiffs- oder fluggestütztes Monitoring durchzuführen, können und müssen Behörden und Betreiber leisten. Das kann nicht Aufgabe eines Naturschutzverbandes sein. Doch eben diese Monitoringdaten muss der NABU seit Jahren in einem Parallelverfahren erstreiten. Viele Windparkbetreiber blockieren die Herausgabe mit Verweis auf Urheberrechte der Gutachter. Ganz offensichtlich hat das OVG Münster nach einem Weg gesucht, nicht über die komplexe Frage des Verschuldens und der Sanierung entscheiden zu müssen“, kritisiert NABU-Meeresschutzexperte Kim Detloff.

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„Das Thema Datenschutz ist und bleibt, egal ob es eine Strafmilderung für den Autofahrer gibt oder nicht, ein wichtiges. Oft wird damit viel zu leichtsinnig umgangen. Die Debatte macht nur wiederholt deutlich, dass es sinnvoll und gut ist, seinen Bußgeldbescheid immer prüfen zu lassen“, so Ginhold weiter.

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12.03.2021 – 14:16

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BGH-Beschluss zum Software-Update der Volkswagen AG


















Bremen (ots)

Mit Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 – äußerte sich der Bundesgerichtshof zum Software-Update von Volkswagen, das der Autobauer bei Millionen Diesel Fahrzeugen mit EA189 Motor aufspielen lassen musste. Auch wenn mit dem Software-Update eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters implementiert worden sei, so der BGH, könnte ein Schadensersatzanspruch hieraus nicht hergeleitet werden. Schon frohlockt die Volkswagen AG und hofft auf ein schnelles Ende in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten. Die Vorfreude ist jedoch verfrüht. VW hat das Aufspielen des Software-Updates dazu genutzt, eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung zu implementieren. Die Ausführungen des KBA machen insbesondere deutlich, dass VW das KBA im Genehmigungsverfahren insofern getäuscht hat.

Naturgemäß kann der Bundesgerichtshof nur über das entscheiden, was im Laufe des Instanzenzugs vorgetragen wurde. Insofern konnte er die jüngsten Entwicklungen bei dieser Entscheidung noch nicht berücksichtigen. Denn am 14. September 2020 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) tausende Fahrzeuge des Modells Eos verpflichtend zurückgerufen und dabei konkret das Software-Update beanstandet, nach dessen Durchführung die Fahrzeuge erneut über eine unzulässige Zykluserkennung und Abschalteinrichtung verfügen (KBA-Referenznummer: 010225). Auf Nachfrage von HAHN Rechtsanwälte präzisierte das KBA den Grund für den erneuten Rückruf und machte dabei deutlich, dass nicht das Thermofenster ursächlich war, sondern eine andere Strategie von VW:

„In dem betroffenen Fahrzeug wird eine Strategie zur Erhöhung der Raten der Abgasrückführung (AGR) nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genutzt. Die Strategie wird genutzt, solange die definierte Fahrkurve des Typprüfzyklus NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) mit einer geringen Toleranz erkannt wird. Mit Nutzung der Strategie wird der Emissionsgrenzwert für Stickoxide eingehalten. Schon kleine Abweichungen im Fahrprofil führen zur Abschaltung der Strategie. Dadurch wird die Wirksamkeit der AGR verringert und die Stickoxidwerte erhöhen sich. Diese Strategie wurde durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet […].“

Demnach bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund dieser weiteren Strategie auch nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2021 grundsätzlich erfolgversprechend. Für den BGH kommt es, wie schon bei der ursprünglichen illegalen Prüfstanderkennungssoftware, maßgeblich darauf an, ob das Kraftfahrtbundesamt als Typgenehmigungsbehörde getäuscht wurde. Eine solche weitere Täuschung von VW liegt nunmehr bei der betroffenen Modellreihe Eos nachweislich vor. Weshalb jedoch allein diese Modellreihe und nicht weitere Modellreihen betroffen sein sollen, ist schwer nachvollziehbar. Da es stets um ein und denselben Motortyp (EA189) geht, wäre es naheliegend, dass sämtliche Pkw betroffen und damit sogar weiterhin stilllegungsgefährdet sind. Zuhauf ist der BGH mit Dieselklagen beschäftigt. In weiteren Verfahren gegen die Volkswagen AG wird – sofern diese neuere Entwicklung in den Vorinstanzen vorgetragen wurde – die erneute Täuschungshandlung zu berücksichtigen sein.

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BGH-Urteil zu Audi: Schadensersatzanspruch bei 3.0 Liter Motoren bleibt bestehen

12.03.2021 – 10:28

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BGH-Urteil zu Audi: Schadensersatzanspruch bei 3.0 Liter Motoren bleibt bestehen


















Bremen (ots)

Mit Urteil vom 08.03.2021 wies der Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen die Audi AG an das Oberlandesgericht Naumburg zurück. Der BGH sah durch Vertreter der Audi AG keine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung, weshalb dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zustünde. Allerdings betrifft dieses Urteil den Motor EA189, der von der Volkswagen AG entwickelt worden war und hinsichtlich dessen Manipulation diese auch bereits vom BGH zu Schadensersatz verurteilt worden ist.

Entgegen der unklaren medialen Darstellung hat der BGH gerade nicht geurteilt, dass betroffene Kunden von Audi Modellen mit 3.0 Liter Motoren, die ebenfalls umfangreich vom Abgasskandal betroffen sind, keinen Anspruch auf Schadensersatz haben. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben die Audi AG bei Audi Dieseln mit diesem Motor, sowie auch beim Porsche Cayenne, der ebenfalls den von Audi entwickelten Motor nutzt, bereits zu Schadensersatz verurteilt. Etliche Urteile auf Landesgerichtsebene gibt es zudem gegen die Audi AG als Motorherstellerin auch bezüglich des VW Touareg, sowie des Porsche Macan.

Das nun ergangene BGH-Urteil zielt lediglich darauf ab, dass ein Schadensersatzanspruch nur gegen den Hersteller der manipulierten Motoren bestehen kann, nicht aber gegen den Autohersteller. Da die Audi AG im Abgasskandal um manipulierte 3.0 und 4,2 Liter Motoren jedoch diejenige ist, die die Motoren aktiv manipuliert und dann an VW und Porsche geliefert hat, bleibt der Schadensersatzanspruch der betroffenen Autokäufer bestehen.

Audi selbst hatte sich im September 2015 zunächst damit verteidigt, dass die Volkswagen AG den EA189 Motor manipuliert und die Audi AG diesen nur eingesetzt habe. Bereits kurz darauf musste Audi jedoch eingestehen, bei größeren Motoren selbst auch aktiv manipuliert zu haben. Letztendlich war sogar bekannt geworden, dass Audi prinzipiell hinter der Idee der Abschalteinrichtung steht, um die Autos auf dem Prüfstand sauberer erscheinen zu lassen, als sie es im Realbetrieb auf der Straße tatsächlich sind. Dennoch sah der BGH beim EA189 Motor offensichtlich keine ausreichenden Hinweise für eine Haftung der Audi AG. Hinsichtlich der von Audi selbst aktiv manipulierten 3,0 und 4,2 Liter Motoren kann hiervon jedoch keine Rede sein.

HAHN Rechtsanwälte gehört in der juristischen Aufarbeitung dieses Skandals zu den erfolgreichsten Kanzleien und konnte schon zahlreiche Urteile hinsichtlich manipulierter Modelle (Audi A6, Audi Q5, Audi SQ5, Porsche Cayenne, Porsche Macan, VW Touareg) erreichen. Im Erfolgsfall geht der manipulierte Diesel an den Hersteller zurück, während der Kläger im Gegenzug den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) erstattet bekommt. Die Kanzlei bietet Verbrauchern einen kostenfreien Betroffenheitscheck an.

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Bußgeldbehörden verstoßen gegen Datenschutz

12.03.2021 – 15:13

CODUKA GmbH

Bußgeldbehörden verstoßen gegen Datenschutz


















Bußgeldbehörden verstoßen gegen Datenschutz
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Berlin (ots)

Der Datenschutz ist immer wieder ein großes Thema, insbesondere auch wenn es um den Straßenverkehr geht. Nun stehen auch die Bußgeldstellen diesbezüglich in der Kritik. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz haben im Falle eines Bußgeldverfahrens Datenschutzverstöße festgestellt. Worum es dabei ging und wie Sie sich gegen den Missbrauch persönlicher Daten schützen können, erklärt die Berliner CODUKA GmbH, Betreiber des Portals Geblitzt.de.

Ein Autofahrer war einem weiteren Fahrzeug auf der A61 bei Waldlaubersheim zu dicht aufgefahren. Mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h hätte er ungefähr 60 Meter Abstand einhalten müssen. Eine temporär installierte Kamera zeichnete aber nur 27 Meter auf. Das Ergebnis: Der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 75 Euro sowie die Ankündigung der Eintragung eines Punktes in Flensburg. Der Fahrer legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Nach Angaben des Mannes habe das andere Fahrzeug kurz vorher die Spur gewechselt. Daher habe er so wenig Abstand gehalten. Im Falle des Betroffenen gab es jedoch ein ganz anderes Problem: den Datenschutz.

Die zuständige Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz hatte unter anderem automatisiert einen Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg angefordert. Zu finden sind in diesem Register unter anderem die Straßenverkehrsverstöße sowie die hieraus resultierenden Punkte oder Maßnahmen bezüglich eines Verkehrsteilnehmers. Mit der Abfrage wollte die Bußgeldstelle herausfinden, ob der Fahrer bereits in der Vergangenheit Verstöße begangen hat. Dies kann unter anderem die Erhöhung der sogenannten Regelgeldbuße mit sich bringen.

Die Bußgeldstelle hat diese Anfrage allerdings zu früh gestellt – und das stellt ein Problem dar. Denn in der Regel prüft die Bußgeldstelle zunächst, wer der Halter des geblitzten Fahrzeugs ist. An diesen wird dann ein Anhörungsbogen gesendet. Gleichzeitig kommt es zur Datenanforderung beim Fahrerlaubnisregister. An dieser Stelle ist es dafür aber nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch zu früh. Der Halter eines Fahrzeugs muss nämlich nicht zwingend auch der tatsächliche Fahrzeugführer gewesen sein.

„Dieses Vorgehen stellt ganz klar einen Verstoß gegen den Datenschutz dar. Aufgrund der Vielzahl an Verfahren und der damit einhergehenden Erfahrung der Partneranwälte von Geblitzt.de können wir sagen, dass dieser und ähnliche Fehler häufiger in den Bußgeldverfahren festzustellen sind. Daher prüfen unsere Partneranwälte Aspekte wie diesen und bringen entsprechende Einwände, wenn passend, auch vor. Um allerdings mögliche Folgen eines derartigen Verstoßes zu bewerten, ist immer die Frage zu beantworten, wie gravierend der Behördenfehler war. Grundsätzlich ist kein zwingender Rückschluss möglich, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz zwingend zu einer Strafminderung oder Einstellung des Verfahrens führt. Am Ende entscheidet immer der Richter im Rahmen des ihm teilweise zustehenden Ermessens“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von www.geblitzt.de.

Im Falle des betroffenen Autofahrers reduzierte die Richterin das im Raum stehende Bußgeld auf ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro, was unter anderem dazu führte, dass die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister einfiel (Amtsgericht Bad Kreuznach AZ: 47 OWi 1044 Js 15488/20).

„Das Thema Datenschutz ist und bleibt, egal ob es eine Strafmilderung für den Autofahrer gibt oder nicht, ein wichtiges. Oft wird damit viel zu leichtsinnig umgangen. Die Debatte macht nur wiederholt deutlich, dass es sinnvoll und gut ist, seinen Bußgeldbescheid immer prüfen zu lassen“, so Ginhold weiter.

Professionelle Bußgeld-Hilfe von Geblitzt.de

Bei Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrts- und Handyverstößen arbeitet die CODUKA GmbH für die Überprüfung der Vorwürfe eng zusammen mit drei großen Anwaltskanzleien, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Quelle: Spiegel: „Wie Verkehrssünder vom Datenschutz profitieren können“, 11.3.21.

Pressekontakt:

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Leiter Marketing, PR und Verwaltung
Dr. Sven Tischer
Telefon: 030 / 99 40 43 630
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Der Datenschutz ist immer wieder ein großes Thema, insbesondere auch wenn es um den Straßenverkehr geht. Nun stehen auch die Bußgeldstellen diesbezüglich in der Kritik. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz haben im Falle eines Bußgeldverfahrens Datenschutzverstöße festgestellt. Worum es dabei ging und wie Sie sich gegen den Missbrauch persönlicher Daten schützen können, erklärt die Berliner CODUKA GmbH, Betreiber des Portals Geblitzt.de.

Ein Autofahrer war einem weiteren Fahrzeug auf der A61 bei Waldlaubersheim zu dicht aufgefahren. Mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h hätte er ungefähr 60 Meter Abstand einhalten müssen. Eine temporär installierte Kamera zeichnete aber nur 27 Meter auf. Das Ergebnis: Der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 75 Euro sowie die Ankündigung der Eintragung eines Punktes in Flensburg. Der Fahrer legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Nach Angaben des Mannes habe das andere Fahrzeug kurz vorher die Spur gewechselt. Daher habe er so wenig Abstand gehalten. Im Falle des Betroffenen gab es jedoch ein ganz anderes Problem: den Datenschutz.

Die zuständige Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz hatte unter anderem automatisiert einen Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg angefordert. Zu finden sind in diesem Register unter anderem die Straßenverkehrsverstöße sowie die hieraus resultierenden Punkte oder Maßnahmen bezüglich eines Verkehrsteilnehmers. Mit der Abfrage wollte die Bußgeldstelle herausfinden, ob der Fahrer bereits in der Vergangenheit Verstöße begangen hat. Dies kann unter anderem die Erhöhung der sogenannten Regelgeldbuße mit sich bringen.

Die Bußgeldstelle hat diese Anfrage allerdings zu früh gestellt – und das stellt ein Problem dar. Denn in der Regel prüft die Bußgeldstelle zunächst, wer der Halter des geblitzten Fahrzeugs ist. An diesen wird dann ein Anhörungsbogen gesendet. Gleichzeitig kommt es zur Datenanforderung beim Fahrerlaubnisregister. An dieser Stelle ist es dafür aber nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch zu früh. Der Halter eines Fahrzeugs muss nämlich nicht zwingend auch der tatsächliche Fahrzeugführer gewesen sein.

„Dieses Vorgehen stellt ganz klar einen Verstoß gegen den Datenschutz dar. Aufgrund der Vielzahl an Verfahren und der damit einhergehenden Erfahrung der Partneranwälte von Geblitzt.de können wir sagen, dass dieser und ähnliche Fehler häufiger in den Bußgeldverfahren festzustellen sind. Daher prüfen unsere Partneranwälte Aspekte wie diesen und bringen entsprechende Einwände, wenn passend, auch vor. Um allerdings mögliche Folgen eines derartigen Verstoßes zu bewerten, ist immer die Frage zu beantworten, wie gravierend der Behördenfehler war. Grundsätzlich ist kein zwingender Rückschluss möglich, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz zwingend zu einer Strafminderung oder Einstellung des Verfahrens führt. Am Ende entscheidet immer der Richter im Rahmen des ihm teilweise zustehenden Ermessens“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von www.geblitzt.de.

Im Falle des betroffenen Autofahrers reduzierte die Richterin das im Raum stehende Bußgeld auf ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro, was unter anderem dazu führte, dass die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister einfiel (Amtsgericht Bad Kreuznach AZ: 47 OWi 1044 Js 15488/20).

„Das Thema Datenschutz ist und bleibt, egal ob es eine Strafmilderung für den Autofahrer gibt oder nicht, ein wichtiges. Oft wird damit viel zu leichtsinnig umgangen. Die Debatte macht nur wiederholt deutlich, dass es sinnvoll und gut ist, seinen Bußgeldbescheid immer prüfen zu lassen“, so Ginhold weiter.

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Bei Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrts- und Handyverstößen arbeitet die CODUKA GmbH für die Überprüfung der Vorwürfe eng zusammen mit drei großen Anwaltskanzleien, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Quelle: Spiegel: „Wie Verkehrssünder vom Datenschutz profitieren können“, 11.3.21.

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