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Kampfbegriff „Klageindustrie“ soll vom Dieselskandal der Autobauer ablenkenDr. Stoll & Sauer sieht Verbraucheranwälte als nötiges Gleichgewicht zur Betrugsindustrie

21.03.2021 – 10:30

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kampfbegriff „Klageindustrie“ soll vom Dieselskandal der Autobauer ablenken
Dr. Stoll & Sauer sieht Verbraucheranwälte als nötiges Gleichgewicht zur Betrugsindustrie


















Lahr (ots)

Der von der Automobilindustrie eingeführte Kampfbegriff der „Klageindustrie“ vernebelt nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Deutschland eine vernünftige und seriöse Diskussion über kollektiven Rechtsschutz in Deutschland. In der Berichterstattung entsteht derzeit der Eindruck, als verfolgten Klägeranwälte im Diesel-Abgasskandal unberechtigte Ansprüche zu Erpressungszwecken und Gerichte winkten solche Begierden willig durch. Amerikanische Verhältnisse drohten, so die Befürchtungen. Deutschland ist jedoch meilenweit von Verhältnissen wie in den USA entfernt.

Beide Rechtssysteme sind überhaupt nicht vergleichbar. Deutschland kennt beispielsweise kein Strafschadensersatz. Der Bundesgerichtshof hat VW zivilrechtlich verurteilt. Und damit war die Sache für den Autokonzern im Großen und Ganzen erledigt. In den USA mussten die Wolfsburger einen hohen zweistelligen Milliardenbetrag als Strafe zahlen. Zudem sorgte die Politik beim Gesetz zur Musterfeststellungsklage dafür, dass die Industrie weiter erfolgreich vor den Verbrauchern geschützt wird. So können beispielsweise nur ausgewiesene Verbände Musterklagen anstrengen – Verbraucher und Anwälte nicht. Warum also dieses Gejammer über das Schreckgespenst einer Klageindustrie?

Autobauer zittern vor Dieselgate 2.0

Es geht natürlich um Ablenkung vom großen Diesel-Betrug der Automobilindustrie. Noch einmal zur Erinnerung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. Mai 2020 deutlich die vorsätzliche und sittenwidrige Täuschung festgestellt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist am 17. Dezember 2020 noch weiter gegangen und hat generell alle Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren als illegal erklärt – das gilt auch für das von zahlreichen Herstellern verwendete Thermofenster zur Regulierung der Abgasreinigung. Das Argument Motorschutz für Abschalteinrichtungen ist vom EuGH pulverisiert worden. Damit hat sich die Industrie Dieselgate 2.0 endgültig eingefangen. Die Rechtsprechung auch in Fällen der neuen Motorengenerationen wie den EA288 von VW oder die OM-Palette von Mercedes beginnt sich, verbraucherfreundlicher zu gestalten. Und da geht natürlich bei den Autobossen die Angst um, dass Schadensersatzforderungen die Gewinne schmälern könnten.

Jura-Professor Heese sieht legitimes Ersuchen um Rechtsschutz

Der renommierte Rechtswissenschaftler Professor Dr. Michael Heese von der Universität Regensburg weist in einem Beitrag der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) darauf hin, „dass wir es in Deutschland traditionell eher mit einer „Beklagtenindustrie“ zu tun haben: Großkanzleien, die gegen hohe Stundensätze für zahlungskräftige Wirtschaftsunternehmen auftreten – und dabei nicht selten mit Erfolg massenhaft berechtigte Ansprüche abwehren. Im Dieselskandal wurde auch das auf die Spitze getrieben. Die Auszeichnung als Kanzlei des Jahres (Juve Award 2019) unter anderem für die „Abwehr der Diesel-Massenklagen für Volkswagen“ (gemeint waren die offensichtlich nach § 826 BGB begründeten EA 189-Fälle) mag als Beleg genügen.“

Heese führt weiter beim Thema Klageindustrie differenziert aus, dass sich Übertreibungen und Fehlentwicklungen auf beiden Seiten nicht von der Hand weisen ließen. Gleichzeitig kritisiert er den Begriff der „Klageindustrie“ deutlich. „Wer dann noch eine „Industrie“ am Werk sieht, der diskreditiert nicht nur ein legitimes Ersuchen um Rechtsschutz, sondern verwechselt Ursache und Wirkung: Die massenhaft gleichgelagerten Einzelklagen führen gegenwärtig nur deshalb zu einer Verschwendung staatlicher Ressourcen, weil der Gesetzgeber bei der Digitalisierung der Justiz hinterherhinkt und sich fortgesetzt gegen effektiven kollektiven Rechtsschutz sperrt.“ Hier hat Heese das Gesetz zur Musterfeststellungsklage im Blick. „Gruppenverfahren müssen auch ohne Verbandsinitiative möglich sein, ebenso wie die nachträgliche Verbindung gleichgelagerter Einzelverfahren an einem Gerichtsstand. Kollektiver Rechtsschutz muss über eine bloße Haftungsfeststellung hinausgehen und für schlagkräftige Kanzleien auf beiden Seiten finanziell attraktiv sein.“

Autobauer haben im Abgasskandal Recht und Gesetz gebrochen

Auch für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist wie für Heese ersichtlich, dass die Automobilindustrie Ursache und Wirkung im Abgasskandal verwechselt. Sie rührt mit allen Mitteln die Werbetrommel gegen Verbraucheranwälte. Dabei ist es schon bemerkenswert, dass der Begriff „Industrie“ nur in Bezug auf diejenigen, die den Opfern helfen, negativ gebraucht wird, aber die Betrugsindustrie sich als Opfer darstellt. Doch das Gegenteil ist der Fall: Die Autobauer haben Verbraucher betrogen sowie Recht und Gesetz gebrochen. Die Verbraucher sind durch geschickte Werbemaßnahmen der Industrie dazu animiert worden, dreckige, überteuerte und nicht zulässige Fahrzeuge zu kaufen. Wenn aber Unternehmen in diesem nie dagewesenen industriellen Maßstab betrügen, dann benötigt es als Gegengewicht für die Wahrnehmung der betrogenen Verbraucherinteressen auch einen industriellen Maßstab – also Klagen wie am Fließband. Verbraucher-Anwälte bilden aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ein notwendiges und natürliches Gegengewicht zur betrügerischen Industrie. Sie setzen sich für die Rechte der Verbraucher ein.

Politik hat Verbraucher im Abgasskandal im Regen stehen gelassen

Und das war und ist immer noch dringend notwendig. Denn der Diesel-Abgasskandal hat gezeigt, dass die Politik die geschädigten Verbraucher im Regen stehen ließ. Der Staat hat komplett versagt. Der Untersuchungsausschuss des Bundestags zum VW-Abgasskandal zeigte deutlich, wie unkontrolliert VW handeln konnte. Das Kraftfahrt-Bundesamt winkte die Angaben zur Typgenehmigung von VW einfach nur durch. Eigene Untersuchungen sind nie angestellt worden, obwohl es bereits seit 2008 Hinweise auf Abgasmanipulationen gab. Da haben staatliche Stellen beim Täuschen weggeschaut oder das Täuschen womöglich gedeckt. Verbraucherverbände sahen im September 2015 gegen den Autobauer keine Handhabe. Nahezu alle Rechtsschutzversicherungen verweigerten offenkundig rechtswidrig die Übernahme der Kostendeckung. Dr. Stoll & Sauer hat in mehr als 600 Fällen Klagen gegen die Versicherungen erhoben – und gewonnen. Nur durch solches Engagement war es möglich die Rechtsprechung im Abgasskandal zu Gunsten der Verbraucher zu entwickeln und Hundertausende zu ihrem Recht zu verhelfen. Ohne die dadurch ermöglichte überwiegend verbrauchergünstige Rechtsprechung hätte es auch keinen Druck auf den Gesetzgeber gegeben, das Gesetz zur Musterfeststellungsklage für all diejenigen zu schaffen, die sich eine Individualklage nicht leisten konnten.

Klageindustrie als Spiegelbild der kriminellen Energie der Autobauer

Wäre der Staat seiner Pflicht nachgekommen, dafür zu sorgen, dass die Autoindustrie Recht und Gesetz einhält, hätte es keine Anwälte benötigt. Und je weniger die Konzerne betrügen und je redlicher sie sind, desto weniger können Anwälte Geld verdienen. Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist darauf stolz, Ansprüche in Milliardenhöhe für Verbraucher durchgesetzt zu haben. Der Umfang und die Dimension der sogenannten „Klageindustrie“ ist nur der Spiegel der umso größeren Dimension der kriminellen Energie, die die Industrie an den Tag legt, und der Unfähigkeit und Unwilligkeit der Aufsichtsbehörden – was ja auch der Fall Wirecard wieder eindrucksvoll gezeigt hat.

Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Verbraucher-Kanzlei rät vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Verbrauchern nach wie vor zu einer anwaltlichen Beratung und empfiehlt dafür den kanzleieigenen kostenlosen Online-Check. Die Kanzlei ist daneben auch auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 deutsche Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Pressekontakt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 – 0
Fax: 07821 / 92 37 68 – 889
Mobil für Presseanfragen: 0160/5369307
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
christoph.rigling@dr-stoll-kollegen.de
https://www.dr-stoll-kollegen.de/

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Kampfbegriff „Klageindustrie“ soll vom Dieselskandal der Autobauer ablenken
Dr. Stoll & Sauer sieht Verbraucheranwälte als nötiges Gleichgewicht zur Betrugsindustrie


















Lahr (ots)

Der von der Automobilindustrie eingeführte Kampfbegriff der „Klageindustrie“ vernebelt nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Deutschland eine vernünftige und seriöse Diskussion über kollektiven Rechtsschutz in Deutschland. In der Berichterstattung entsteht derzeit der Eindruck, als verfolgten Klägeranwälte im Diesel-Abgasskandal unberechtigte Ansprüche zu Erpressungszwecken und Gerichte winkten solche Begierden willig durch. Amerikanische Verhältnisse drohten, so die Befürchtungen. Deutschland ist jedoch meilenweit von Verhältnissen wie in den USA entfernt.

Beide Rechtssysteme sind überhaupt nicht vergleichbar. Deutschland kennt beispielsweise kein Strafschadensersatz. Der Bundesgerichtshof hat VW zivilrechtlich verurteilt. Und damit war die Sache für den Autokonzern im Großen und Ganzen erledigt. In den USA mussten die Wolfsburger einen hohen zweistelligen Milliardenbetrag als Strafe zahlen. Zudem sorgte die Politik beim Gesetz zur Musterfeststellungsklage dafür, dass die Industrie weiter erfolgreich vor den Verbrauchern geschützt wird. So können beispielsweise nur ausgewiesene Verbände Musterklagen anstrengen – Verbraucher und Anwälte nicht. Warum also dieses Gejammer über das Schreckgespenst einer Klageindustrie?

Autobauer zittern vor Dieselgate 2.0

Es geht natürlich um Ablenkung vom großen Diesel-Betrug der Automobilindustrie. Noch einmal zur Erinnerung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. Mai 2020 deutlich die vorsätzliche und sittenwidrige Täuschung festgestellt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist am 17. Dezember 2020 noch weiter gegangen und hat generell alle Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren als illegal erklärt – das gilt auch für das von zahlreichen Herstellern verwendete Thermofenster zur Regulierung der Abgasreinigung. Das Argument Motorschutz für Abschalteinrichtungen ist vom EuGH pulverisiert worden. Damit hat sich die Industrie Dieselgate 2.0 endgültig eingefangen. Die Rechtsprechung auch in Fällen der neuen Motorengenerationen wie den EA288 von VW oder die OM-Palette von Mercedes beginnt sich, verbraucherfreundlicher zu gestalten. Und da geht natürlich bei den Autobossen die Angst um, dass Schadensersatzforderungen die Gewinne schmälern könnten.

Jura-Professor Heese sieht legitimes Ersuchen um Rechtsschutz

Der renommierte Rechtswissenschaftler Professor Dr. Michael Heese von der Universität Regensburg weist in einem Beitrag der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) darauf hin, „dass wir es in Deutschland traditionell eher mit einer „Beklagtenindustrie“ zu tun haben: Großkanzleien, die gegen hohe Stundensätze für zahlungskräftige Wirtschaftsunternehmen auftreten – und dabei nicht selten mit Erfolg massenhaft berechtigte Ansprüche abwehren. Im Dieselskandal wurde auch das auf die Spitze getrieben. Die Auszeichnung als Kanzlei des Jahres (Juve Award 2019) unter anderem für die „Abwehr der Diesel-Massenklagen für Volkswagen“ (gemeint waren die offensichtlich nach § 826 BGB begründeten EA 189-Fälle) mag als Beleg genügen.“

Heese führt weiter beim Thema Klageindustrie differenziert aus, dass sich Übertreibungen und Fehlentwicklungen auf beiden Seiten nicht von der Hand weisen ließen. Gleichzeitig kritisiert er den Begriff der „Klageindustrie“ deutlich. „Wer dann noch eine „Industrie“ am Werk sieht, der diskreditiert nicht nur ein legitimes Ersuchen um Rechtsschutz, sondern verwechselt Ursache und Wirkung: Die massenhaft gleichgelagerten Einzelklagen führen gegenwärtig nur deshalb zu einer Verschwendung staatlicher Ressourcen, weil der Gesetzgeber bei der Digitalisierung der Justiz hinterherhinkt und sich fortgesetzt gegen effektiven kollektiven Rechtsschutz sperrt.“ Hier hat Heese das Gesetz zur Musterfeststellungsklage im Blick. „Gruppenverfahren müssen auch ohne Verbandsinitiative möglich sein, ebenso wie die nachträgliche Verbindung gleichgelagerter Einzelverfahren an einem Gerichtsstand. Kollektiver Rechtsschutz muss über eine bloße Haftungsfeststellung hinausgehen und für schlagkräftige Kanzleien auf beiden Seiten finanziell attraktiv sein.“

Autobauer haben im Abgasskandal Recht und Gesetz gebrochen

Auch für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist wie für Heese ersichtlich, dass die Automobilindustrie Ursache und Wirkung im Abgasskandal verwechselt. Sie rührt mit allen Mitteln die Werbetrommel gegen Verbraucheranwälte. Dabei ist es schon bemerkenswert, dass der Begriff „Industrie“ nur in Bezug auf diejenigen, die den Opfern helfen, negativ gebraucht wird, aber die Betrugsindustrie sich als Opfer darstellt. Doch das Gegenteil ist der Fall: Die Autobauer haben Verbraucher betrogen sowie Recht und Gesetz gebrochen. Die Verbraucher sind durch geschickte Werbemaßnahmen der Industrie dazu animiert worden, dreckige, überteuerte und nicht zulässige Fahrzeuge zu kaufen. Wenn aber Unternehmen in diesem nie dagewesenen industriellen Maßstab betrügen, dann benötigt es als Gegengewicht für die Wahrnehmung der betrogenen Verbraucherinteressen auch einen industriellen Maßstab – also Klagen wie am Fließband. Verbraucher-Anwälte bilden aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ein notwendiges und natürliches Gegengewicht zur betrügerischen Industrie. Sie setzen sich für die Rechte der Verbraucher ein.

Politik hat Verbraucher im Abgasskandal im Regen stehen gelassen

Und das war und ist immer noch dringend notwendig. Denn der Diesel-Abgasskandal hat gezeigt, dass die Politik die geschädigten Verbraucher im Regen stehen ließ. Der Staat hat komplett versagt. Der Untersuchungsausschuss des Bundestags zum VW-Abgasskandal zeigte deutlich, wie unkontrolliert VW handeln konnte. Das Kraftfahrt-Bundesamt winkte die Angaben zur Typgenehmigung von VW einfach nur durch. Eigene Untersuchungen sind nie angestellt worden, obwohl es bereits seit 2008 Hinweise auf Abgasmanipulationen gab. Da haben staatliche Stellen beim Täuschen weggeschaut oder das Täuschen womöglich gedeckt. Verbraucherverbände sahen im September 2015 gegen den Autobauer keine Handhabe. Nahezu alle Rechtsschutzversicherungen verweigerten offenkundig rechtswidrig die Übernahme der Kostendeckung. Dr. Stoll & Sauer hat in mehr als 600 Fällen Klagen gegen die Versicherungen erhoben – und gewonnen. Nur durch solches Engagement war es möglich die Rechtsprechung im Abgasskandal zu Gunsten der Verbraucher zu entwickeln und Hundertausende zu ihrem Recht zu verhelfen. Ohne die dadurch ermöglichte überwiegend verbrauchergünstige Rechtsprechung hätte es auch keinen Druck auf den Gesetzgeber gegeben, das Gesetz zur Musterfeststellungsklage für all diejenigen zu schaffen, die sich eine Individualklage nicht leisten konnten.

Klageindustrie als Spiegelbild der kriminellen Energie der Autobauer

Wäre der Staat seiner Pflicht nachgekommen, dafür zu sorgen, dass die Autoindustrie Recht und Gesetz einhält, hätte es keine Anwälte benötigt. Und je weniger die Konzerne betrügen und je redlicher sie sind, desto weniger können Anwälte Geld verdienen. Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist darauf stolz, Ansprüche in Milliardenhöhe für Verbraucher durchgesetzt zu haben. Der Umfang und die Dimension der sogenannten „Klageindustrie“ ist nur der Spiegel der umso größeren Dimension der kriminellen Energie, die die Industrie an den Tag legt, und der Unfähigkeit und Unwilligkeit der Aufsichtsbehörden – was ja auch der Fall Wirecard wieder eindrucksvoll gezeigt hat.

Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Verbraucher-Kanzlei rät vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Verbrauchern nach wie vor zu einer anwaltlichen Beratung und empfiehlt dafür den kanzleieigenen kostenlosen Online-Check. Die Kanzlei ist daneben auch auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 deutsche Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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Verfassungsgericht zur Abschaffung des „Alterspräsidenten“ im Landtag von Baden-Württemberg

19.03.2021 – 14:58

AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg

Verfassungsgericht zur Abschaffung des „Alterspräsidenten“ im Landtag von Baden-Württemberg


















Stuttgart (ots)

Der AfD-Abgeordnete Klaus-Günter Voigtmann MdL hatte am 13. Dezember 2019 beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens gestellt. Das Verfahren richtete sich gegen den 16. Landtag von Baden-Württemberg, der Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen hat, nach denen die Aufgaben des Alterspräsidenten des Landtags nicht mehr durch das älteste Mitglied des Landtags, sondern durch das Mitglied ausgeübt werden sollen, das dem Landtag am längsten angehört. Der Landtag folgte dabei dem Vorbild des Bundestages, der 2017 eine entsprechende Änderung seiner Geschäftsordnung beschlossen hatte, um der AfD als Parlamentsneuling zukünftig die Ausübung des Amtes des Alterspräsidenten zu verwehren.

Gericht an einer Begriffsklärung gehindert

Mit Urteil vom 19. März 2021 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Der Antrag sei – so das Verfassungsgericht – unzulässig, da die konstituierende Sitzung des 16. Landtags und damit die verfassungsmäßige Beteiligung des ‚Alterspräsidenten‘ in der laufenden Legislatur bereits erfolgt sei. Das Gericht sei daher an einer Begriffsklärung gehindert. Die Änderungen der Geschäftsordnung würden im Übrigen dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Parlamentsmehrheit unterliegen. Dabei sei das einseitige Setzen auf Zeiten der Parlamentszugehörigkeit zumindest kein völlig sachwidriges Argument und daher ebenfalls der verfassungsgerichtlichen Beurteilung entzogen.

Landtagsbeschluss zum „Alterspräsidenten“ eine Verletzung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Hierzu erklärt der Antragsteller, der AfD-Landtagsabgeordnete Voigtmann: „Als der älteste Abgeordnete des Landtags habe ich, unterstützt von der AfD-Fraktion, eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof veranlasst. Wir halten den Landtagsbeschluss weiter für eine Verletzung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, die in Artikel 30 Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung ausdrücklich bestimmt, dass es der ‚Alterspräsident‘ ist, der die erste Sitzung des neuen Landtags leitet. Das war erklärtermaßen der an Lebensjahre älteste Abgeordnete. Die Abschaffung dieser sieben Jahrzehnte währenden Verfassungstradition durch schlichte Uminterpretation der Geschäftsordnung des Landtages können wir nicht gutheißen. Widersprüchlich ist es, wenn selektiv beim ‚Alterspräsidenten‘ Mindestkompetenzen qua Politiker-Dienstzeit vorausgesetzt werden. Das ist aus gutem Grund bei demokratischen Spitzenämtern sonst nicht der Fall.“

Das Aushebeln der Landesverfassung mit einem Geschäftsordnungstrick bleibt einstweilen unbeanstandet

Im Namen der AfD-Landtagsfraktion Baden-Württemberg erklärt der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Emil Sänze MdL: „Schade ist, dass der Verfassungsgerichtshof die AfD-Klage in Sachen Alterspräsident mit formalen Argumenten abgewiesen hat. Das Aushebeln der Landesverfassung mit einem Geschäftsordnungstrick bleibt damit einstweilen unbeanstandet. Der nun gesetzte Fokus auf die Dauer der bisherigen Parlamentszugehörigkeit benachteiligt neue Kräfte. Berufspolitik statt Lebenserfahrung. Das ist ein Prinzip ererbter Macht und tut der Demokratie nicht gut. Mit dem eigentlichen Willen der Landesverfassung und dem Charakter des Landtags als Volksvertretung hat das nichts zu tun.“

Faktische Abschaffung des „Alterspräsidenten“ ist Teil einer Reihe unheilvoller Parlamentsentscheidungen

„Ich erinnere daran, dass die faktische Abschaffung des ‚Alterspräsidenten‘ Teil einer Reihe unheilvoller Parlamentsentscheidungen ist. In Bruch mit der bisherigen Praxis im Landtag von Baden-Württemberg war der AfD schon zuvor die Beteiligung in den Leitungsgremien verweigert worden. Das Stellvertreteramt beim Landtagspräsidenten blieb ihr vorenthalten. Die Wahl von AfD-Vertretern in Ausschüsse und Gremien wurde abgelehnt. Die Einberufungsrechte für Sitzungen wurden beschränkt. Das Rederecht wurde gekürzt. Die AfD-Fraktion hat wiederholt diese Maßnahmen als undemokratisch und rechtswidrig kritisiert. Es war daher richtig und konsequent von der AfD, den Verfassungsgerichtshof einzuschalten. Der parteipolitische Konkurrenzkampf kann nicht alle Mittel heiligen.“, so der Abgeordnete Sänze abschließend.

Pressekontakt:

AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg
Dr. Thomas Hartung; Pressesprecher
Konrad-Adenauer-Straße 3
70173 Stuttgart
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19.03.2021 – 14:58

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Verfassungsgericht zur Abschaffung des „Alterspräsidenten“ im Landtag von Baden-Württemberg


















Stuttgart (ots)

Der AfD-Abgeordnete Klaus-Günter Voigtmann MdL hatte am 13. Dezember 2019 beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens gestellt. Das Verfahren richtete sich gegen den 16. Landtag von Baden-Württemberg, der Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen hat, nach denen die Aufgaben des Alterspräsidenten des Landtags nicht mehr durch das älteste Mitglied des Landtags, sondern durch das Mitglied ausgeübt werden sollen, das dem Landtag am längsten angehört. Der Landtag folgte dabei dem Vorbild des Bundestages, der 2017 eine entsprechende Änderung seiner Geschäftsordnung beschlossen hatte, um der AfD als Parlamentsneuling zukünftig die Ausübung des Amtes des Alterspräsidenten zu verwehren.

Gericht an einer Begriffsklärung gehindert

Mit Urteil vom 19. März 2021 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Der Antrag sei – so das Verfassungsgericht – unzulässig, da die konstituierende Sitzung des 16. Landtags und damit die verfassungsmäßige Beteiligung des ‚Alterspräsidenten‘ in der laufenden Legislatur bereits erfolgt sei. Das Gericht sei daher an einer Begriffsklärung gehindert. Die Änderungen der Geschäftsordnung würden im Übrigen dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Parlamentsmehrheit unterliegen. Dabei sei das einseitige Setzen auf Zeiten der Parlamentszugehörigkeit zumindest kein völlig sachwidriges Argument und daher ebenfalls der verfassungsgerichtlichen Beurteilung entzogen.

Landtagsbeschluss zum „Alterspräsidenten“ eine Verletzung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Hierzu erklärt der Antragsteller, der AfD-Landtagsabgeordnete Voigtmann: „Als der älteste Abgeordnete des Landtags habe ich, unterstützt von der AfD-Fraktion, eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof veranlasst. Wir halten den Landtagsbeschluss weiter für eine Verletzung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, die in Artikel 30 Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung ausdrücklich bestimmt, dass es der ‚Alterspräsident‘ ist, der die erste Sitzung des neuen Landtags leitet. Das war erklärtermaßen der an Lebensjahre älteste Abgeordnete. Die Abschaffung dieser sieben Jahrzehnte währenden Verfassungstradition durch schlichte Uminterpretation der Geschäftsordnung des Landtages können wir nicht gutheißen. Widersprüchlich ist es, wenn selektiv beim ‚Alterspräsidenten‘ Mindestkompetenzen qua Politiker-Dienstzeit vorausgesetzt werden. Das ist aus gutem Grund bei demokratischen Spitzenämtern sonst nicht der Fall.“

Das Aushebeln der Landesverfassung mit einem Geschäftsordnungstrick bleibt einstweilen unbeanstandet

Im Namen der AfD-Landtagsfraktion Baden-Württemberg erklärt der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Emil Sänze MdL: „Schade ist, dass der Verfassungsgerichtshof die AfD-Klage in Sachen Alterspräsident mit formalen Argumenten abgewiesen hat. Das Aushebeln der Landesverfassung mit einem Geschäftsordnungstrick bleibt damit einstweilen unbeanstandet. Der nun gesetzte Fokus auf die Dauer der bisherigen Parlamentszugehörigkeit benachteiligt neue Kräfte. Berufspolitik statt Lebenserfahrung. Das ist ein Prinzip ererbter Macht und tut der Demokratie nicht gut. Mit dem eigentlichen Willen der Landesverfassung und dem Charakter des Landtags als Volksvertretung hat das nichts zu tun.“

Faktische Abschaffung des „Alterspräsidenten“ ist Teil einer Reihe unheilvoller Parlamentsentscheidungen

„Ich erinnere daran, dass die faktische Abschaffung des ‚Alterspräsidenten‘ Teil einer Reihe unheilvoller Parlamentsentscheidungen ist. In Bruch mit der bisherigen Praxis im Landtag von Baden-Württemberg war der AfD schon zuvor die Beteiligung in den Leitungsgremien verweigert worden. Das Stellvertreteramt beim Landtagspräsidenten blieb ihr vorenthalten. Die Wahl von AfD-Vertretern in Ausschüsse und Gremien wurde abgelehnt. Die Einberufungsrechte für Sitzungen wurden beschränkt. Das Rederecht wurde gekürzt. Die AfD-Fraktion hat wiederholt diese Maßnahmen als undemokratisch und rechtswidrig kritisiert. Es war daher richtig und konsequent von der AfD, den Verfassungsgerichtshof einzuschalten. Der parteipolitische Konkurrenzkampf kann nicht alle Mittel heiligen.“, so der Abgeordnete Sänze abschließend.

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Verfassungsgericht zur Abschaffung des „Alterspräsidenten“ im Landtag von Baden-Württemberg


















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Der AfD-Abgeordnete Klaus-Günter Voigtmann MdL hatte am 13. Dezember 2019 beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens gestellt. Das Verfahren richtete sich gegen den 16. Landtag von Baden-Württemberg, der Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen hat, nach denen die Aufgaben des Alterspräsidenten des Landtags nicht mehr durch das älteste Mitglied des Landtags, sondern durch das Mitglied ausgeübt werden sollen, das dem Landtag am längsten angehört. Der Landtag folgte dabei dem Vorbild des Bundestages, der 2017 eine entsprechende Änderung seiner Geschäftsordnung beschlossen hatte, um der AfD als Parlamentsneuling zukünftig die Ausübung des Amtes des Alterspräsidenten zu verwehren.

Gericht an einer Begriffsklärung gehindert

Mit Urteil vom 19. März 2021 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Der Antrag sei – so das Verfassungsgericht – unzulässig, da die konstituierende Sitzung des 16. Landtags und damit die verfassungsmäßige Beteiligung des ‚Alterspräsidenten‘ in der laufenden Legislatur bereits erfolgt sei. Das Gericht sei daher an einer Begriffsklärung gehindert. Die Änderungen der Geschäftsordnung würden im Übrigen dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Parlamentsmehrheit unterliegen. Dabei sei das einseitige Setzen auf Zeiten der Parlamentszugehörigkeit zumindest kein völlig sachwidriges Argument und daher ebenfalls der verfassungsgerichtlichen Beurteilung entzogen.

Landtagsbeschluss zum „Alterspräsidenten“ eine Verletzung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Hierzu erklärt der Antragsteller, der AfD-Landtagsabgeordnete Voigtmann: „Als der älteste Abgeordnete des Landtags habe ich, unterstützt von der AfD-Fraktion, eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof veranlasst. Wir halten den Landtagsbeschluss weiter für eine Verletzung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, die in Artikel 30 Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung ausdrücklich bestimmt, dass es der ‚Alterspräsident‘ ist, der die erste Sitzung des neuen Landtags leitet. Das war erklärtermaßen der an Lebensjahre älteste Abgeordnete. Die Abschaffung dieser sieben Jahrzehnte währenden Verfassungstradition durch schlichte Uminterpretation der Geschäftsordnung des Landtages können wir nicht gutheißen. Widersprüchlich ist es, wenn selektiv beim ‚Alterspräsidenten‘ Mindestkompetenzen qua Politiker-Dienstzeit vorausgesetzt werden. Das ist aus gutem Grund bei demokratischen Spitzenämtern sonst nicht der Fall.“

Das Aushebeln der Landesverfassung mit einem Geschäftsordnungstrick bleibt einstweilen unbeanstandet

Im Namen der AfD-Landtagsfraktion Baden-Württemberg erklärt der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Emil Sänze MdL: „Schade ist, dass der Verfassungsgerichtshof die AfD-Klage in Sachen Alterspräsident mit formalen Argumenten abgewiesen hat. Das Aushebeln der Landesverfassung mit einem Geschäftsordnungstrick bleibt damit einstweilen unbeanstandet. Der nun gesetzte Fokus auf die Dauer der bisherigen Parlamentszugehörigkeit benachteiligt neue Kräfte. Berufspolitik statt Lebenserfahrung. Das ist ein Prinzip ererbter Macht und tut der Demokratie nicht gut. Mit dem eigentlichen Willen der Landesverfassung und dem Charakter des Landtags als Volksvertretung hat das nichts zu tun.“

Faktische Abschaffung des „Alterspräsidenten“ ist Teil einer Reihe unheilvoller Parlamentsentscheidungen

„Ich erinnere daran, dass die faktische Abschaffung des ‚Alterspräsidenten‘ Teil einer Reihe unheilvoller Parlamentsentscheidungen ist. In Bruch mit der bisherigen Praxis im Landtag von Baden-Württemberg war der AfD schon zuvor die Beteiligung in den Leitungsgremien verweigert worden. Das Stellvertreteramt beim Landtagspräsidenten blieb ihr vorenthalten. Die Wahl von AfD-Vertretern in Ausschüsse und Gremien wurde abgelehnt. Die Einberufungsrechte für Sitzungen wurden beschränkt. Das Rederecht wurde gekürzt. Die AfD-Fraktion hat wiederholt diese Maßnahmen als undemokratisch und rechtswidrig kritisiert. Es war daher richtig und konsequent von der AfD, den Verfassungsgerichtshof einzuschalten. Der parteipolitische Konkurrenzkampf kann nicht alle Mittel heiligen.“, so der Abgeordnete Sänze abschließend.

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AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg
Dr. Thomas Hartung; Pressesprecher
Konrad-Adenauer-Straße 3
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Erfolg für Deutsche Umwelthilfe: Verwaltungsgericht droht Kraftfahrt-Bundesamt 10.000 Euro Zwangsgeld an wegen verweigerter Einsicht in Dieselgate-Akten

19.03.2021 – 11:00

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Erfolg für Deutsche Umwelthilfe: Verwaltungsgericht droht Kraftfahrt-Bundesamt 10.000 Euro Zwangsgeld an wegen verweigerter Einsicht in Dieselgate-Akten


















Berlin (ots)

-  Verwaltungsgericht Schleswig: Kraftfahrt-Bundesamt muss Akten innerhalb von zwei Wochen herausgeben 
-  Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro bei Zuwiderhandlung 
-  Klage von Volkswagen zur Abwehr der Akteneinsicht "offensichtlich unzulässig"  

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss der Deutschen Umwelthilfe (DUH) binnen zwei Wochen vollständige Einsicht in die Akten des Diesel-Abgasskandals aus dem Herbst 2015 gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Geschieht das nicht, droht das Gericht dem KBA mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die zu gewährende Einsicht betrifft nicht nur Unterlagen zu Fahrzeugen des Herstellers Volkswagen mit dem Motor EA 189, die zu Beginn des Abgasskandals im September 2015 im Fokus standen. Vielmehr geht es auch um Dokumente zum Motor EA 288. Gegen deren Herausgabe hatte Volkswagen eine Klage eingereicht. Daraufhin hatte das KBA die durch das Verwaltungsgericht längst rechtskräftig beschiedene Akteneinsicht wieder blockiert. Diese Klage von Volkswagen wurde durch das Verwaltungsgericht aber nun als „offensichtlich unzulässig“ eingeordnet, so dass sie der Akteneinsicht nicht entgegensteht.

„Es ist unglaublich, dass eine staatliche Behörde unter direkter Kontrolle der Bundesregierung über fünf Jahre Recht bricht und Gerichtsurteile ignoriert, um ein betrügerisches Unternehmen zu schützen. Am Ende muss ein Gericht sogar zum maximal möglichen Zwangsgeld von 10.000 Euro greifen, um ein rechtskräftiges Urteil durchzusetzen. Für Millionen betroffener Kunden, die nach wie vor auf eine angemessene Bewältigung dieses Skandals warten, können die nun endlich freigegebenen Unterlagen für ihre rechtlichen Auseinandersetzungen sehr relevant sein. Der Beschluss ist zudem eine nächste Peinlichkeit für den Bundesverkehrsminister, der sich hartnäckig gegen eine Aufklärung des Skandals wehrt“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Akteneinsicht läuft nun schon im fünften Jahr. Die DUH wird in dem Verfahren von Remo Klinger vertreten: „Im Dieselskandal ist Volkswagen immer noch jedes Mittel Recht, um die Aufklärung zu verhindern. Nun hat man selbst gegen ein rechtskräftiges Urteil eine Klage erhoben, weil man meint, damit die Erfüllung des Urteils zu verhindern. Wenn es eines Schulfalls für eine missbräuchlich erhobene Klage bedarf, dann diese Klage der Volkswagen AG. Wir gehen davon aus, dass wir die Unterlagen nun zügig sichten können“, so Klinger.

Hintergrund:

Die DUH hatte bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals Ende 2015 die Einsicht und Überlassung der VW-Dieselgate-Akten eingefordert. In diesem Schriftwechsel erläutert VW die vorgenommenen Softwaremanipulationen und das KBA macht seine rechtliche Bewertung deutlich. Daraufhin übersandte das Amt im Frühjahr 2016 eine knapp 600-seitige, praktisch komplett geschwärzte Akte und verweigerte so die Einsicht. In der Folge erhob die DUH Klage auf „Entschwärzung“ und Offenlegung aller nicht personenbezogenen Angaben.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. April 2018 (6 A 48/16) ist das KBA dazu verurteilt worden, der DUH Einsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend die Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorgangs. Daraufhin stellten das beklagte KBA sowie die Volkswagen AG als Beigeladene einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit einem am 5. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig wurden die Anträge abgelehnt, das Urteil von 2018 ist seitdem rechtskräftig. Es besteht nunmehr der Akteneinsichtsanspruch für die DUH.

Beim Termin der Akteneinsicht am 17. November 2020 hatte das KBA der DUH nicht nur unvollständige und dem Anschein nach willkürlich zusammengestellte Akten vorgelegt, bei denen ganz offensichtlich eine zweistellige Anzahl an Vorgängen gegenüber einer früheren Fassung des Dokuments fehlten. Die Behörde hatte sich darüber hinaus geweigert, angeforderte Kopien in dem von der DUH für notwendig angesehenen Umfang zu fertigen. Die DUH hatte daraufhin Ende November einen Antrag auf Zwangsvollstreckung des Urteils gestellt. Als Reaktion hierauf hatte die Volkswagen AG Klage und Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht eingereicht.

Die Dieselgate-Akten können für die seit fünf Jahren vor Zivilgerichten klagenden, von VW betrogenen Kunden von entscheidender Bedeutung sein. Allein mit der Baureihe EA 189 wurden in Deutschland 2,5 Millionen Kunden betrogen. Und das nicht nur beim Kauf der Fahrzeuge, sondern auch später durch neue aufgespielte Abschalteinrichtungen bei Software-Updates, die mit behördlichem Segen für massiv erhöhten Schadstoffausstoß sorgen.

Vor wenigen Tagen hatte das KBA der DUH einen Teil der Akten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Akten zum Motor EA 288 fehlten jedoch immer noch.

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Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH
0171 3649170, resch@duh.de

Prof. Dr. Remo Klinger, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
0171 2435458, klinger@geulen.com

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Berlin (ots)

-  Verwaltungsgericht Schleswig: Kraftfahrt-Bundesamt muss Akten innerhalb von zwei Wochen herausgeben 
-  Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro bei Zuwiderhandlung 
-  Klage von Volkswagen zur Abwehr der Akteneinsicht "offensichtlich unzulässig"  

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss der Deutschen Umwelthilfe (DUH) binnen zwei Wochen vollständige Einsicht in die Akten des Diesel-Abgasskandals aus dem Herbst 2015 gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Geschieht das nicht, droht das Gericht dem KBA mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die zu gewährende Einsicht betrifft nicht nur Unterlagen zu Fahrzeugen des Herstellers Volkswagen mit dem Motor EA 189, die zu Beginn des Abgasskandals im September 2015 im Fokus standen. Vielmehr geht es auch um Dokumente zum Motor EA 288. Gegen deren Herausgabe hatte Volkswagen eine Klage eingereicht. Daraufhin hatte das KBA die durch das Verwaltungsgericht längst rechtskräftig beschiedene Akteneinsicht wieder blockiert. Diese Klage von Volkswagen wurde durch das Verwaltungsgericht aber nun als „offensichtlich unzulässig“ eingeordnet, so dass sie der Akteneinsicht nicht entgegensteht.

„Es ist unglaublich, dass eine staatliche Behörde unter direkter Kontrolle der Bundesregierung über fünf Jahre Recht bricht und Gerichtsurteile ignoriert, um ein betrügerisches Unternehmen zu schützen. Am Ende muss ein Gericht sogar zum maximal möglichen Zwangsgeld von 10.000 Euro greifen, um ein rechtskräftiges Urteil durchzusetzen. Für Millionen betroffener Kunden, die nach wie vor auf eine angemessene Bewältigung dieses Skandals warten, können die nun endlich freigegebenen Unterlagen für ihre rechtlichen Auseinandersetzungen sehr relevant sein. Der Beschluss ist zudem eine nächste Peinlichkeit für den Bundesverkehrsminister, der sich hartnäckig gegen eine Aufklärung des Skandals wehrt“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Akteneinsicht läuft nun schon im fünften Jahr. Die DUH wird in dem Verfahren von Remo Klinger vertreten: „Im Dieselskandal ist Volkswagen immer noch jedes Mittel Recht, um die Aufklärung zu verhindern. Nun hat man selbst gegen ein rechtskräftiges Urteil eine Klage erhoben, weil man meint, damit die Erfüllung des Urteils zu verhindern. Wenn es eines Schulfalls für eine missbräuchlich erhobene Klage bedarf, dann diese Klage der Volkswagen AG. Wir gehen davon aus, dass wir die Unterlagen nun zügig sichten können“, so Klinger.

Hintergrund:

Die DUH hatte bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals Ende 2015 die Einsicht und Überlassung der VW-Dieselgate-Akten eingefordert. In diesem Schriftwechsel erläutert VW die vorgenommenen Softwaremanipulationen und das KBA macht seine rechtliche Bewertung deutlich. Daraufhin übersandte das Amt im Frühjahr 2016 eine knapp 600-seitige, praktisch komplett geschwärzte Akte und verweigerte so die Einsicht. In der Folge erhob die DUH Klage auf „Entschwärzung“ und Offenlegung aller nicht personenbezogenen Angaben.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. April 2018 (6 A 48/16) ist das KBA dazu verurteilt worden, der DUH Einsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend die Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorgangs. Daraufhin stellten das beklagte KBA sowie die Volkswagen AG als Beigeladene einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit einem am 5. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig wurden die Anträge abgelehnt, das Urteil von 2018 ist seitdem rechtskräftig. Es besteht nunmehr der Akteneinsichtsanspruch für die DUH.

Beim Termin der Akteneinsicht am 17. November 2020 hatte das KBA der DUH nicht nur unvollständige und dem Anschein nach willkürlich zusammengestellte Akten vorgelegt, bei denen ganz offensichtlich eine zweistellige Anzahl an Vorgängen gegenüber einer früheren Fassung des Dokuments fehlten. Die Behörde hatte sich darüber hinaus geweigert, angeforderte Kopien in dem von der DUH für notwendig angesehenen Umfang zu fertigen. Die DUH hatte daraufhin Ende November einen Antrag auf Zwangsvollstreckung des Urteils gestellt. Als Reaktion hierauf hatte die Volkswagen AG Klage und Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht eingereicht.

Die Dieselgate-Akten können für die seit fünf Jahren vor Zivilgerichten klagenden, von VW betrogenen Kunden von entscheidender Bedeutung sein. Allein mit der Baureihe EA 189 wurden in Deutschland 2,5 Millionen Kunden betrogen. Und das nicht nur beim Kauf der Fahrzeuge, sondern auch später durch neue aufgespielte Abschalteinrichtungen bei Software-Updates, die mit behördlichem Segen für massiv erhöhten Schadstoffausstoß sorgen.

Vor wenigen Tagen hatte das KBA der DUH einen Teil der Akten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Akten zum Motor EA 288 fehlten jedoch immer noch.

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-  Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro bei Zuwiderhandlung 
-  Klage von Volkswagen zur Abwehr der Akteneinsicht "offensichtlich unzulässig"  

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss der Deutschen Umwelthilfe (DUH) binnen zwei Wochen vollständige Einsicht in die Akten des Diesel-Abgasskandals aus dem Herbst 2015 gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Geschieht das nicht, droht das Gericht dem KBA mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die zu gewährende Einsicht betrifft nicht nur Unterlagen zu Fahrzeugen des Herstellers Volkswagen mit dem Motor EA 189, die zu Beginn des Abgasskandals im September 2015 im Fokus standen. Vielmehr geht es auch um Dokumente zum Motor EA 288. Gegen deren Herausgabe hatte Volkswagen eine Klage eingereicht. Daraufhin hatte das KBA die durch das Verwaltungsgericht längst rechtskräftig beschiedene Akteneinsicht wieder blockiert. Diese Klage von Volkswagen wurde durch das Verwaltungsgericht aber nun als „offensichtlich unzulässig“ eingeordnet, so dass sie der Akteneinsicht nicht entgegensteht.

„Es ist unglaublich, dass eine staatliche Behörde unter direkter Kontrolle der Bundesregierung über fünf Jahre Recht bricht und Gerichtsurteile ignoriert, um ein betrügerisches Unternehmen zu schützen. Am Ende muss ein Gericht sogar zum maximal möglichen Zwangsgeld von 10.000 Euro greifen, um ein rechtskräftiges Urteil durchzusetzen. Für Millionen betroffener Kunden, die nach wie vor auf eine angemessene Bewältigung dieses Skandals warten, können die nun endlich freigegebenen Unterlagen für ihre rechtlichen Auseinandersetzungen sehr relevant sein. Der Beschluss ist zudem eine nächste Peinlichkeit für den Bundesverkehrsminister, der sich hartnäckig gegen eine Aufklärung des Skandals wehrt“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Akteneinsicht läuft nun schon im fünften Jahr. Die DUH wird in dem Verfahren von Remo Klinger vertreten: „Im Dieselskandal ist Volkswagen immer noch jedes Mittel Recht, um die Aufklärung zu verhindern. Nun hat man selbst gegen ein rechtskräftiges Urteil eine Klage erhoben, weil man meint, damit die Erfüllung des Urteils zu verhindern. Wenn es eines Schulfalls für eine missbräuchlich erhobene Klage bedarf, dann diese Klage der Volkswagen AG. Wir gehen davon aus, dass wir die Unterlagen nun zügig sichten können“, so Klinger.

Hintergrund:

Die DUH hatte bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals Ende 2015 die Einsicht und Überlassung der VW-Dieselgate-Akten eingefordert. In diesem Schriftwechsel erläutert VW die vorgenommenen Softwaremanipulationen und das KBA macht seine rechtliche Bewertung deutlich. Daraufhin übersandte das Amt im Frühjahr 2016 eine knapp 600-seitige, praktisch komplett geschwärzte Akte und verweigerte so die Einsicht. In der Folge erhob die DUH Klage auf „Entschwärzung“ und Offenlegung aller nicht personenbezogenen Angaben.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. April 2018 (6 A 48/16) ist das KBA dazu verurteilt worden, der DUH Einsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend die Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorgangs. Daraufhin stellten das beklagte KBA sowie die Volkswagen AG als Beigeladene einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit einem am 5. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig wurden die Anträge abgelehnt, das Urteil von 2018 ist seitdem rechtskräftig. Es besteht nunmehr der Akteneinsichtsanspruch für die DUH.

Beim Termin der Akteneinsicht am 17. November 2020 hatte das KBA der DUH nicht nur unvollständige und dem Anschein nach willkürlich zusammengestellte Akten vorgelegt, bei denen ganz offensichtlich eine zweistellige Anzahl an Vorgängen gegenüber einer früheren Fassung des Dokuments fehlten. Die Behörde hatte sich darüber hinaus geweigert, angeforderte Kopien in dem von der DUH für notwendig angesehenen Umfang zu fertigen. Die DUH hatte daraufhin Ende November einen Antrag auf Zwangsvollstreckung des Urteils gestellt. Als Reaktion hierauf hatte die Volkswagen AG Klage und Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht eingereicht.

Die Dieselgate-Akten können für die seit fünf Jahren vor Zivilgerichten klagenden, von VW betrogenen Kunden von entscheidender Bedeutung sein. Allein mit der Baureihe EA 189 wurden in Deutschland 2,5 Millionen Kunden betrogen. Und das nicht nur beim Kauf der Fahrzeuge, sondern auch später durch neue aufgespielte Abschalteinrichtungen bei Software-Updates, die mit behördlichem Segen für massiv erhöhten Schadstoffausstoß sorgen.

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-  Verwaltungsgericht Schleswig: Kraftfahrt-Bundesamt muss Akten innerhalb von zwei Wochen herausgeben 
-  Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro bei Zuwiderhandlung 
-  Klage von Volkswagen zur Abwehr der Akteneinsicht "offensichtlich unzulässig"  

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss der Deutschen Umwelthilfe (DUH) binnen zwei Wochen vollständige Einsicht in die Akten des Diesel-Abgasskandals aus dem Herbst 2015 gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Geschieht das nicht, droht das Gericht dem KBA mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die zu gewährende Einsicht betrifft nicht nur Unterlagen zu Fahrzeugen des Herstellers Volkswagen mit dem Motor EA 189, die zu Beginn des Abgasskandals im September 2015 im Fokus standen. Vielmehr geht es auch um Dokumente zum Motor EA 288. Gegen deren Herausgabe hatte Volkswagen eine Klage eingereicht. Daraufhin hatte das KBA die durch das Verwaltungsgericht längst rechtskräftig beschiedene Akteneinsicht wieder blockiert. Diese Klage von Volkswagen wurde durch das Verwaltungsgericht aber nun als „offensichtlich unzulässig“ eingeordnet, so dass sie der Akteneinsicht nicht entgegensteht.

„Es ist unglaublich, dass eine staatliche Behörde unter direkter Kontrolle der Bundesregierung über fünf Jahre Recht bricht und Gerichtsurteile ignoriert, um ein betrügerisches Unternehmen zu schützen. Am Ende muss ein Gericht sogar zum maximal möglichen Zwangsgeld von 10.000 Euro greifen, um ein rechtskräftiges Urteil durchzusetzen. Für Millionen betroffener Kunden, die nach wie vor auf eine angemessene Bewältigung dieses Skandals warten, können die nun endlich freigegebenen Unterlagen für ihre rechtlichen Auseinandersetzungen sehr relevant sein. Der Beschluss ist zudem eine nächste Peinlichkeit für den Bundesverkehrsminister, der sich hartnäckig gegen eine Aufklärung des Skandals wehrt“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Akteneinsicht läuft nun schon im fünften Jahr. Die DUH wird in dem Verfahren von Remo Klinger vertreten: „Im Dieselskandal ist Volkswagen immer noch jedes Mittel Recht, um die Aufklärung zu verhindern. Nun hat man selbst gegen ein rechtskräftiges Urteil eine Klage erhoben, weil man meint, damit die Erfüllung des Urteils zu verhindern. Wenn es eines Schulfalls für eine missbräuchlich erhobene Klage bedarf, dann diese Klage der Volkswagen AG. Wir gehen davon aus, dass wir die Unterlagen nun zügig sichten können“, so Klinger.

Hintergrund:

Die DUH hatte bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals Ende 2015 die Einsicht und Überlassung der VW-Dieselgate-Akten eingefordert. In diesem Schriftwechsel erläutert VW die vorgenommenen Softwaremanipulationen und das KBA macht seine rechtliche Bewertung deutlich. Daraufhin übersandte das Amt im Frühjahr 2016 eine knapp 600-seitige, praktisch komplett geschwärzte Akte und verweigerte so die Einsicht. In der Folge erhob die DUH Klage auf „Entschwärzung“ und Offenlegung aller nicht personenbezogenen Angaben.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. April 2018 (6 A 48/16) ist das KBA dazu verurteilt worden, der DUH Einsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend die Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorgangs. Daraufhin stellten das beklagte KBA sowie die Volkswagen AG als Beigeladene einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit einem am 5. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig wurden die Anträge abgelehnt, das Urteil von 2018 ist seitdem rechtskräftig. Es besteht nunmehr der Akteneinsichtsanspruch für die DUH.

Beim Termin der Akteneinsicht am 17. November 2020 hatte das KBA der DUH nicht nur unvollständige und dem Anschein nach willkürlich zusammengestellte Akten vorgelegt, bei denen ganz offensichtlich eine zweistellige Anzahl an Vorgängen gegenüber einer früheren Fassung des Dokuments fehlten. Die Behörde hatte sich darüber hinaus geweigert, angeforderte Kopien in dem von der DUH für notwendig angesehenen Umfang zu fertigen. Die DUH hatte daraufhin Ende November einen Antrag auf Zwangsvollstreckung des Urteils gestellt. Als Reaktion hierauf hatte die Volkswagen AG Klage und Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht eingereicht.

Die Dieselgate-Akten können für die seit fünf Jahren vor Zivilgerichten klagenden, von VW betrogenen Kunden von entscheidender Bedeutung sein. Allein mit der Baureihe EA 189 wurden in Deutschland 2,5 Millionen Kunden betrogen. Und das nicht nur beim Kauf der Fahrzeuge, sondern auch später durch neue aufgespielte Abschalteinrichtungen bei Software-Updates, die mit behördlichem Segen für massiv erhöhten Schadstoffausstoß sorgen.

Vor wenigen Tagen hatte das KBA der DUH einen Teil der Akten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Akten zum Motor EA 288 fehlten jedoch immer noch.

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Verfassungsgericht zur Abschaffung des „Alterspräsidenten“ im Landtag von Baden-Württemberg

19.03.2021 – 14:58

AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg

Verfassungsgericht zur Abschaffung des „Alterspräsidenten“ im Landtag von Baden-Württemberg


















Stuttgart (ots)

Der AfD-Abgeordnete Klaus-Günter Voigtmann MdL hatte am 13. Dezember 2019 beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens gestellt. Das Verfahren richtete sich gegen den 16. Landtag von Baden-Württemberg, der Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen hat, nach denen die Aufgaben des Alterspräsidenten des Landtags nicht mehr durch das älteste Mitglied des Landtags, sondern durch das Mitglied ausgeübt werden sollen, das dem Landtag am längsten angehört. Der Landtag folgte dabei dem Vorbild des Bundestages, der 2017 eine entsprechende Änderung seiner Geschäftsordnung beschlossen hatte, um der AfD als Parlamentsneuling zukünftig die Ausübung des Amtes des Alterspräsidenten zu verwehren.

Gericht an einer Begriffsklärung gehindert

Mit Urteil vom 19. März 2021 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Der Antrag sei – so das Verfassungsgericht – unzulässig, da die konstituierende Sitzung des 16. Landtags und damit die verfassungsmäßige Beteiligung des ‚Alterspräsidenten‘ in der laufenden Legislatur bereits erfolgt sei. Das Gericht sei daher an einer Begriffsklärung gehindert. Die Änderungen der Geschäftsordnung würden im Übrigen dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Parlamentsmehrheit unterliegen. Dabei sei das einseitige Setzen auf Zeiten der Parlamentszugehörigkeit zumindest kein völlig sachwidriges Argument und daher ebenfalls der verfassungsgerichtlichen Beurteilung entzogen.

Landtagsbeschluss zum „Alterspräsidenten“ eine Verletzung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Hierzu erklärt der Antragsteller, der AfD-Landtagsabgeordnete Voigtmann: „Als der älteste Abgeordnete des Landtags habe ich, unterstützt von der AfD-Fraktion, eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof veranlasst. Wir halten den Landtagsbeschluss weiter für eine Verletzung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, die in Artikel 30 Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung ausdrücklich bestimmt, dass es der ‚Alterspräsident‘ ist, der die erste Sitzung des neuen Landtags leitet. Das war erklärtermaßen der an Lebensjahre älteste Abgeordnete. Die Abschaffung dieser sieben Jahrzehnte währenden Verfassungstradition durch schlichte Uminterpretation der Geschäftsordnung des Landtages können wir nicht gutheißen. Widersprüchlich ist es, wenn selektiv beim ‚Alterspräsidenten‘ Mindestkompetenzen qua Politiker-Dienstzeit vorausgesetzt werden. Das ist aus gutem Grund bei demokratischen Spitzenämtern sonst nicht der Fall.“

Das Aushebeln der Landesverfassung mit einem Geschäftsordnungstrick bleibt einstweilen unbeanstandet

Im Namen der AfD-Landtagsfraktion Baden-Württemberg erklärt der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Emil Sänze MdL: „Schade ist, dass der Verfassungsgerichtshof die AfD-Klage in Sachen Alterspräsident mit formalen Argumenten abgewiesen hat. Das Aushebeln der Landesverfassung mit einem Geschäftsordnungstrick bleibt damit einstweilen unbeanstandet. Der nun gesetzte Fokus auf die Dauer der bisherigen Parlamentszugehörigkeit benachteiligt neue Kräfte. Berufspolitik statt Lebenserfahrung. Das ist ein Prinzip ererbter Macht und tut der Demokratie nicht gut. Mit dem eigentlichen Willen der Landesverfassung und dem Charakter des Landtags als Volksvertretung hat das nichts zu tun.“

Faktische Abschaffung des „Alterspräsidenten“ ist Teil einer Reihe unheilvoller Parlamentsentscheidungen

„Ich erinnere daran, dass die faktische Abschaffung des ‚Alterspräsidenten‘ Teil einer Reihe unheilvoller Parlamentsentscheidungen ist. In Bruch mit der bisherigen Praxis im Landtag von Baden-Württemberg war der AfD schon zuvor die Beteiligung in den Leitungsgremien verweigert worden. Das Stellvertreteramt beim Landtagspräsidenten blieb ihr vorenthalten. Die Wahl von AfD-Vertretern in Ausschüsse und Gremien wurde abgelehnt. Die Einberufungsrechte für Sitzungen wurden beschränkt. Das Rederecht wurde gekürzt. Die AfD-Fraktion hat wiederholt diese Maßnahmen als undemokratisch und rechtswidrig kritisiert. Es war daher richtig und konsequent von der AfD, den Verfassungsgerichtshof einzuschalten. Der parteipolitische Konkurrenzkampf kann nicht alle Mittel heiligen.“, so der Abgeordnete Sänze abschließend.

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AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg
Dr. Thomas Hartung; Pressesprecher
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70173 Stuttgart
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