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Möglicher Lobby-Einfluss auf Beratergremium der Bundesregierung

20.04.2021 – 17:24

SWR – Das Erste

Möglicher Lobby-Einfluss auf Beratergremium der Bundesregierung


















Mainz (ots)

Kritik an „Nationaler Plattform Zukunft der Mobilität“ / „Report Mainz“ heute, 20.4.2021, 21:45 Uhr im Ersten

Zahlreiche Mitglieder mit direkter Verbindung zu Industrie, Autoherstellern und Mineralölkonzernen

Nach Recherchen von „Report Mainz“ hat die Mehrheit der über 200 Mitglieder des Expertengremiums „Nationale Plattform Mobilität“ direkte oder indirekte Verbindungen zur Industrie. Darunter sind hochrangige Manager von Automobilkonzernen, Zulieferer aus der Autobranche und Vertreter der Mineralölindustrie. Die „Nationale Plattform Zukunft der Mobilität“, kurz „NPM“, wurde von Verkehrsminister Andreas Scheuer ins Leben gerufen, um die Bundesregierung bei der Verkehrswende zu beraten und Konzepte für eine klimafreundliche Mobilität zu entwickeln. In Arbeitsgruppen der „NPM“ sind auch der „Verband der Automobilindustrie“ (VDA) und der „Bundesverband der deutschen Industrie“ (BDI) vertreten, das zeigen Recherchen des ARD-Politikmagazins. Vertreter von Umweltverbänden bilden dagegen nur eine kleine Minderheit. Das Bundesverkehrsministerium teilte dazu schriftlich mit, die „NPM“ sei mit „Expertinnen und Experten ganz unterschiedlicher gesellschaftlicher Hintergründe besetzt, um eine breite Debatte wichtiger Zukunftsthemen rund um die künftige Mobilität zu ermöglichen.“ Die „Mitgliederzusammensetzung ist ausgewogen“, heißt es weiter.

Arbeitsgruppenleiter aus der Autobranche

„Report Mainz“ deckt auf: fünf der sieben Mitglieder des sogenannten „Lenkungskreises“ und der Arbeitsgruppenleitung haben langjährige Verbindungen zur Automobilindustrie. So wird die Arbeitsgruppe „Klima und Verkehr“ von einem Ex-Daimler-Manager geleitet. Den Lenkungskreis steuert ein Ex-Aufsichtsrat von BMW. Die weiteren Mitglieder sind ein Vertreter des BMW-Vorstands, ein VW-Aufsichtsrat und der Chef eines Auto-Zulieferers, der unter anderem VW beliefert. Der „wissenschaftliche Berater“ für die Themen „Klima und Verkehr“ war ebenfalls viele Jahre bei Daimler tätig und leitet heute ein Institut, dass sich selbst als „Partner der Automobilindustrie“ bezeichnet. Im Interview mit dem ARD-Politikmagazin kritisiert Christina Deckwirth von „LobbyControl“: „Die Nationale Plattform Mobilität ist sehr unausgewogen. Auch wenn man sich anschaut, wie die Arbeitsgruppen aufgebaut sind. Es gibt eine Arbeitsgruppe zum Thema Klima. Aber selbst in dieser Arbeitsgruppe sind nur drei von 24 Vertreter*innen, die direkt aus Umweltverbänden kommen.“ Verantwortliche der Plattform und auch das Bundes-Verkehrsministerium bestritten auf Anfrage von „Report Mainz“, dass es einen großen Einfluss von Lobbyisten in der „NPM“ gebe.

„Lobbyisten“ blockieren Verkehrswende

Aus Sicht von Verkehrsforscher*innen müsste der Individualverkehr deutlich verringert werden, um die Klimaziele zu erreichen. Experten nennen das „Verkehrsvermeidung“. Doch in den Konzepten der „NPM“ spielt dieses wichtige Instrument praktisch keine Rolle. Das liege am Einfluss der Industrie auf die „NPM“ berichten mehrere Mitglieder gegenüber „Report Mainz“. Ernst Christoph Stolper ist als einer der wenigen Umweltvertreter (für den BUND) in dem Gremium: „Das Interesse der deutschen Automobilindustrie ist natürlich nicht, weniger PKW zu verkaufen, sondern mehr Autos. Insofern ist Verkehrsvermeidung und auch Verkehrsverlagerung, beispielsweise auf die Schiene, nicht im Interesse der deutschen Automobilindustrie. Das hat mit Klimaschutz überhaupt nichts zu tun. Weil, Klimaschutz lebt von Verkehrsvermeidung“ Die Nähe der „NPM“ zur Industrie sei auch der Grund, warum sich das Gremium so stark für Wasserstoff-Antriebe einsetze, kritisiert Ernst-Christoph Stolper. „Propagieren tun das die Vertreter des Verbrennungsmotors in der Automobilwirtschaft und die Mineralölwirtschaft.“ Auf Nachfrage erklärt das Bundesverkehrsministerium gegenüber dem ARD-Politikmagazin, dass man die Empfehlungen der Plattform Mobilität bezüglich des Wasserstoffs teile.

Wasserstoff-Förderung durch Mineralölkonzerne

Dabei sei Wasserstoff im PKW-Bereich nicht sinnvoll, erklärt Prof. Martin Doppelbauer, der am „Karlsruher Institut für Technologie“ (KIT) PKW-Antriebe erforscht. Aufgrund des hohen Energieverbrauchs für Herstellung und Transport, mache Wasserstoff aus Klimaschutzgründen keinen Sinn. „Die Herstellung von Wasserstoff aus regenerativer Energie ist sehr aufwendig, die kostet sehr viel Strom. Da braucht man sehr viel Anlagentechnik. Man braucht Energie, man erzeugt CO2.“ Daher würden Wasserstoff-PKW beim Energieverbrauch schlecht abschneiden: „Ein Wasserstoff-Auto braucht für die gleiche Strecke ungefähr drei bis viermal so viel elektrische Energie wie ein Elektroauto.“ In anderen Bereichen, wie zum Beispiel bei Schiffen, könnte Wasserstoff in Zukunft sinnvoll sein – aber nicht bei PKW, so der Forscher.

Dennoch empfiehlt die „Nationale Plattform Mobilität“ den Einsatz von Wasserstoff-Autos. Das Bundesverkehrsministerium schreibt „Report Mainz“ gegenüber: Wasserstoff sei „eine notwendige Ergänzung zu den Batteriefahrzeugen, insbesondere für lange Strecken“.

Mehrere Mitglieder der „NPM“ bestätigen auch hier gegenüber „Report Mainz“ einen starken „Lobby-Einfluss“, vor allem der Mineralölindustrie. Diese ist unter anderem über den Wasserstoffverband „H2 Mobility“ mit mehreren Vertretern in der „NPM“ vertreten. Gesellschafter des Wasserstoffverbandes sind unter anderem die Mineralölkonzerne Shell, Total und OMV. „Die Nationale Plattform Mobilität ist einseitig besetzt“, kritisiert Christina Deckwirth von „LobbyControl“. „Die Bundesregierung muss aufhören mit Klüngel-Runden mit der Autoindustrie“.

Weitere exklusive Informationen auf der Internet-Seite http://x.swr.de/s/13qs

Zitate gegen Quellenangabe „Report Mainz“ frei.

Rückfragen bitte an die Redaktion „Report Mainz“, Tel.: 06131 929 33351

Newsletter „SWR vernetzt“:http://x.swr.de/s/vernetztnewsletter

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Save the DateDeutscher Ärztetag online am 4. und 5. Mai 2021

20.04.2021 – 10:00

Bundesärztekammer

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Deutscher Ärztetag online am 4. und 5. Mai 2021


















Berlin (ots)

Berlin, 20.04.2021 – Am 4. und 5. Mai 2021 findet der 124. Deutsche Ärztetag als Online-Veranstaltung statt. Obgleich virtuell, handelt es sich dabei um die erste große Zusammenkunft der verfassten Ärzteschaft seit Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland.

Nach der Eröffnung des Ärztetages mit einem Grußwort von Bundeskanzlerin Angela Merkel und unter Beteiligung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn werden sich die Abgeordneten in den Plenumssitzungen aktuellen gesundheits- und berufspolitischen Themen widmen. Insbesondere werden sie Erfahrungen aus der Corona-Pandemie austauschen und anhand dieser Kriterien und Reformvorschläge für ein krisen- und zukunftsfestes Gesundheitssystem in Deutschland beraten.

Jenseits der Corona-Pandemie wird sich der Ärztetag die Zeit nehmen, die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Februar 2020 zum assistierten Suizid zu erörtern. In einem weiteren Tagesordnungspunkt werden die Abgeordneten über wichtige Änderungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte diskutieren.

Interessierte Journalistinnen und Journalisten können den 124. Deutschen Ärztetag sowie die Pressekonferenzen per Livestream verfolgen. Eine Einladung mit technischen Hinweisen wird in Kürze versandt.

Eine Teilnahme vor Ort ist leider nicht möglich. Ausnahmen sind ausschließlich nach vorheriger Absprache für Berichterstatterinnen und Berichterstatter von Rundfunk und Fernsehen möglich, um Interviews mit Vorstandsmitgliedern der Bundesärztekammer am Tagungsort (Estrel Hotel Berlin) zu führen.

Pressekontakt:

Samir Rabbata
Bundesärztekammer
Stabsbereich Politik und Kommunikation

Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
Fon +49 30 400 456 – 700
Fax +49 30 400 456 – 707
presse@baek.de

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Lösung im StVO-Chaos: Der neue Bußgeldkatalog stehtVerkehrsminister einigen sich auf höhere Bußgelder

18.04.2021 – 10:00

CODUKA GmbH

Lösung im StVO-Chaos: Der neue Bußgeldkatalog steht
Verkehrsminister einigen sich auf höhere Bußgelder


















Lösung im StVO-Chaos: Der neue Bußgeldkatalog steht / Verkehrsminister einigen sich auf höhere Bußgelder

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Berlin (ots)

Die Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 28. April 2020 brachte viel Ärger mit sich und die Bundesländer setzten schlussendlich den neuen Bußgeldkatalog wegen eines Formfehlers aus. Monatelang diskutierten Politiker daher über eine neue StVO sowie mögliche Sanktionen. Heute gab es einen überraschenden Durchbruch. Die Verkehrsminister der Länder haben sich mit dem Bundesverkehrsminister Scheuer auf einen neuen Bußgeldkatalog verständigt. Was das für die Verkehrsteilnehmer bedeutet und welche Änderungen für Fahrer von Kraftfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht damit einhergehen, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Bußgelder bis zu 800 Euro

Er ist da, der neue Bußgeldkatalog. Diskutiert wurden viele Optionen, von der Rückkehr zum alten Katalog über die ausschließliche Beseitigung des Formfehlers hin zu abgewandelten Sanktionen.

Die für viele Kraftfahrer vermutlich wichtigsten Punkte sind die Regelungen zu drohenden Fahrverboten sowie die Bußgelder bei Tempoverstößen. Wer ein 30er-Schild innerorts übersieht (Augenblicksversagen) muss den Führerschein, anders als in der letzten Novelle angestrebt, in Zukunft nicht sofort abgeben. Ein Fahrverbot wird erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts und ab 36 km/h außerorts fällig. Auf die erweiterte Warnschuss-Regelung wird also verzichtet. Außerorts gilt wie bisher § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV. Demnach wird ein Fahrverbot in der Regel im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h verhängt. Auch auf die angedachte Gefahrenstellenregelung vor Schulen, Kindergärten oder Baustellen aus dem letzten Vorschlag wird scheinbar verzichtet.

„Dies ist tatsächlich ein Punkt, den wir in der neuen StVO grundsätzlich begrüßt hätten“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. „Hier hat man die Chance vertan besonders schützenswerte Gruppen vor zu schnell fahrenden Verkehrsteilnehmern zu bewahren. Unserer Erfahrung nach wird an diesen Stellen aber selten schwerpunktmäßig überwacht. Stattdessen gibt es nun allgemein höhere Bußgelder, die für die Kommunen einen fragwürdigen wirtschaftlichen Anreiz schaffen. Damit bleibt abzuwarten, ob zukünftig an Gefahrenstellen geblitzt wird oder an den Stellen, an denen sich mehr verdienen lässt.“

Die Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen haben sich im Vergleich zum ursprünglichen Bußgeldkatalog nahezu verdoppelt, wie man auch an den Bußgeldern innerorts sieht. Punkte und Fahrverbote bleiben hingegen, wie gehabt. Bis zum Spätsommer 2021 soll der neue Bußgeldkatalog in Kraft treten.

Innerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 30 Euro 
 -  11-15 km/h: 50 Euro 
 -  16-20 km/h: 70 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 115 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt, 180 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 2 Punkte, 260 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 400 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 560 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 800 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Ein positiver Aspekt ist, wie man bereits an den Verstößen innerorts sieht, dass es keinen „Geschwindigkeitsrabatt“ wie beim letzten Vorschlag mehr gibt“, sagt Jan Ginhold dazu. „Damit wird der Vorwurf, dass es nur um Abzocke der „kleinen Leute“ geht, etwas gemildert. Im Unterschied zu der fehlenden Verhältnismäßigkeit zwischen Sanktionen bei geringeren und höheren Geschwindigkeitsverstößen, wurde nun die Verhältnismäßigkeit, wie man auch an den Sanktionen außerorts sieht, wiederhergestellt.“

Außerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 20 Euro 
 -  11-15 km/h: 40 Euro 
 -  16-20 km/h: 60 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 100 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt und 150 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 1 Punkt, 200 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 480 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 600 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Allerdings reicht es leider nicht aus, die Bußgelder zu erhöhen. Die Bußgeldstellen müssen sicherstellen, dass Bußgeldverfahren fehlerfrei sind. Denn oft genug gibt es Defizite. Es wird auch die Belastung der Gerichte steigen. Höhere Sanktionen werden zu mehr Einsprüchen führen und die Richter fordern schon jetzt mehr Personal. Vielleicht sollte man da etwas weiterdenken“, so Ginhold weiter.

Weitere Änderungen der StVO betreffen das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten in zweiter Reihe sowie auf Schutzstreifen. Dafür werden künftig 110 Euro fällig. Weiterhin wurde auch der Rettungsgasse mehr Wichtigkeit beigemessen. Derjenige, der keine bildet, bekommt nun neben 200 Euro Bußgeld auch ein Fahrverbot aufgedrückt. Darüber hinaus wurde auch das Bußgeld für unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz auf 55 Euro angehoben. Ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge ist ebenfalls eingeführt worden. Das Bußgeld beträgt 55 Euro.

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Pressekontakt:

CODUKA GmbH
www.geblitzt.de
Leiter Marketing, PR und Verwaltung
Dr. Sven Tischer
Telefon: 030 / 99 40 43 630
E-Mail: presse@coduka.de

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Die Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 28. April 2020 brachte viel Ärger mit sich und die Bundesländer setzten schlussendlich den neuen Bußgeldkatalog wegen eines Formfehlers aus. Monatelang diskutierten Politiker daher über eine neue StVO sowie mögliche Sanktionen. Heute gab es einen überraschenden Durchbruch. Die Verkehrsminister der Länder haben sich mit dem Bundesverkehrsminister Scheuer auf einen neuen Bußgeldkatalog verständigt. Was das für die Verkehrsteilnehmer bedeutet und welche Änderungen für Fahrer von Kraftfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht damit einhergehen, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Bußgelder bis zu 800 Euro

Er ist da, der neue Bußgeldkatalog. Diskutiert wurden viele Optionen, von der Rückkehr zum alten Katalog über die ausschließliche Beseitigung des Formfehlers hin zu abgewandelten Sanktionen.

Die für viele Kraftfahrer vermutlich wichtigsten Punkte sind die Regelungen zu drohenden Fahrverboten sowie die Bußgelder bei Tempoverstößen. Wer ein 30er-Schild innerorts übersieht (Augenblicksversagen) muss den Führerschein, anders als in der letzten Novelle angestrebt, in Zukunft nicht sofort abgeben. Ein Fahrverbot wird erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts und ab 36 km/h außerorts fällig. Auf die erweiterte Warnschuss-Regelung wird also verzichtet. Außerorts gilt wie bisher § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV. Demnach wird ein Fahrverbot in der Regel im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h verhängt. Auch auf die angedachte Gefahrenstellenregelung vor Schulen, Kindergärten oder Baustellen aus dem letzten Vorschlag wird scheinbar verzichtet.

„Dies ist tatsächlich ein Punkt, den wir in der neuen StVO grundsätzlich begrüßt hätten“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. „Hier hat man die Chance vertan besonders schützenswerte Gruppen vor zu schnell fahrenden Verkehrsteilnehmern zu bewahren. Unserer Erfahrung nach wird an diesen Stellen aber selten schwerpunktmäßig überwacht. Stattdessen gibt es nun allgemein höhere Bußgelder, die für die Kommunen einen fragwürdigen wirtschaftlichen Anreiz schaffen. Damit bleibt abzuwarten, ob zukünftig an Gefahrenstellen geblitzt wird oder an den Stellen, an denen sich mehr verdienen lässt.“

Die Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen haben sich im Vergleich zum ursprünglichen Bußgeldkatalog nahezu verdoppelt, wie man auch an den Bußgeldern innerorts sieht. Punkte und Fahrverbote bleiben hingegen, wie gehabt. Bis zum Spätsommer 2021 soll der neue Bußgeldkatalog in Kraft treten.

Innerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 30 Euro 
 -  11-15 km/h: 50 Euro 
 -  16-20 km/h: 70 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 115 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt, 180 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 2 Punkte, 260 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 400 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 560 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 800 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Ein positiver Aspekt ist, wie man bereits an den Verstößen innerorts sieht, dass es keinen „Geschwindigkeitsrabatt“ wie beim letzten Vorschlag mehr gibt“, sagt Jan Ginhold dazu. „Damit wird der Vorwurf, dass es nur um Abzocke der „kleinen Leute“ geht, etwas gemildert. Im Unterschied zu der fehlenden Verhältnismäßigkeit zwischen Sanktionen bei geringeren und höheren Geschwindigkeitsverstößen, wurde nun die Verhältnismäßigkeit, wie man auch an den Sanktionen außerorts sieht, wiederhergestellt.“

Außerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 20 Euro 
 -  11-15 km/h: 40 Euro 
 -  16-20 km/h: 60 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 100 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt und 150 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 1 Punkt, 200 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 480 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 600 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Allerdings reicht es leider nicht aus, die Bußgelder zu erhöhen. Die Bußgeldstellen müssen sicherstellen, dass Bußgeldverfahren fehlerfrei sind. Denn oft genug gibt es Defizite. Es wird auch die Belastung der Gerichte steigen. Höhere Sanktionen werden zu mehr Einsprüchen führen und die Richter fordern schon jetzt mehr Personal. Vielleicht sollte man da etwas weiterdenken“, so Ginhold weiter.

Weitere Änderungen der StVO betreffen das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten in zweiter Reihe sowie auf Schutzstreifen. Dafür werden künftig 110 Euro fällig. Weiterhin wurde auch der Rettungsgasse mehr Wichtigkeit beigemessen. Derjenige, der keine bildet, bekommt nun neben 200 Euro Bußgeld auch ein Fahrverbot aufgedrückt. Darüber hinaus wurde auch das Bußgeld für unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz auf 55 Euro angehoben. Ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge ist ebenfalls eingeführt worden. Das Bußgeld beträgt 55 Euro.

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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Die Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 28. April 2020 brachte viel Ärger mit sich und die Bundesländer setzten schlussendlich den neuen Bußgeldkatalog wegen eines Formfehlers aus. Monatelang diskutierten Politiker daher über eine neue StVO sowie mögliche Sanktionen. Heute gab es einen überraschenden Durchbruch. Die Verkehrsminister der Länder haben sich mit dem Bundesverkehrsminister Scheuer auf einen neuen Bußgeldkatalog verständigt. Was das für die Verkehrsteilnehmer bedeutet und welche Änderungen für Fahrer von Kraftfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht damit einhergehen, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Bußgelder bis zu 800 Euro

Er ist da, der neue Bußgeldkatalog. Diskutiert wurden viele Optionen, von der Rückkehr zum alten Katalog über die ausschließliche Beseitigung des Formfehlers hin zu abgewandelten Sanktionen.

Die für viele Kraftfahrer vermutlich wichtigsten Punkte sind die Regelungen zu drohenden Fahrverboten sowie die Bußgelder bei Tempoverstößen. Wer ein 30er-Schild innerorts übersieht (Augenblicksversagen) muss den Führerschein, anders als in der letzten Novelle angestrebt, in Zukunft nicht sofort abgeben. Ein Fahrverbot wird erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts und ab 36 km/h außerorts fällig. Auf die erweiterte Warnschuss-Regelung wird also verzichtet. Außerorts gilt wie bisher § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV. Demnach wird ein Fahrverbot in der Regel im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h verhängt. Auch auf die angedachte Gefahrenstellenregelung vor Schulen, Kindergärten oder Baustellen aus dem letzten Vorschlag wird scheinbar verzichtet.

„Dies ist tatsächlich ein Punkt, den wir in der neuen StVO grundsätzlich begrüßt hätten“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. „Hier hat man die Chance vertan besonders schützenswerte Gruppen vor zu schnell fahrenden Verkehrsteilnehmern zu bewahren. Unserer Erfahrung nach wird an diesen Stellen aber selten schwerpunktmäßig überwacht. Stattdessen gibt es nun allgemein höhere Bußgelder, die für die Kommunen einen fragwürdigen wirtschaftlichen Anreiz schaffen. Damit bleibt abzuwarten, ob zukünftig an Gefahrenstellen geblitzt wird oder an den Stellen, an denen sich mehr verdienen lässt.“

Die Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen haben sich im Vergleich zum ursprünglichen Bußgeldkatalog nahezu verdoppelt, wie man auch an den Bußgeldern innerorts sieht. Punkte und Fahrverbote bleiben hingegen, wie gehabt. Bis zum Spätsommer 2021 soll der neue Bußgeldkatalog in Kraft treten.

Innerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 30 Euro 
 -  11-15 km/h: 50 Euro 
 -  16-20 km/h: 70 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 115 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt, 180 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 2 Punkte, 260 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 400 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 560 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 800 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Ein positiver Aspekt ist, wie man bereits an den Verstößen innerorts sieht, dass es keinen „Geschwindigkeitsrabatt“ wie beim letzten Vorschlag mehr gibt“, sagt Jan Ginhold dazu. „Damit wird der Vorwurf, dass es nur um Abzocke der „kleinen Leute“ geht, etwas gemildert. Im Unterschied zu der fehlenden Verhältnismäßigkeit zwischen Sanktionen bei geringeren und höheren Geschwindigkeitsverstößen, wurde nun die Verhältnismäßigkeit, wie man auch an den Sanktionen außerorts sieht, wiederhergestellt.“

Außerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 20 Euro 
 -  11-15 km/h: 40 Euro 
 -  16-20 km/h: 60 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 100 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt und 150 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 1 Punkt, 200 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 480 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 600 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Allerdings reicht es leider nicht aus, die Bußgelder zu erhöhen. Die Bußgeldstellen müssen sicherstellen, dass Bußgeldverfahren fehlerfrei sind. Denn oft genug gibt es Defizite. Es wird auch die Belastung der Gerichte steigen. Höhere Sanktionen werden zu mehr Einsprüchen führen und die Richter fordern schon jetzt mehr Personal. Vielleicht sollte man da etwas weiterdenken“, so Ginhold weiter.

Weitere Änderungen der StVO betreffen das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten in zweiter Reihe sowie auf Schutzstreifen. Dafür werden künftig 110 Euro fällig. Weiterhin wurde auch der Rettungsgasse mehr Wichtigkeit beigemessen. Derjenige, der keine bildet, bekommt nun neben 200 Euro Bußgeld auch ein Fahrverbot aufgedrückt. Darüber hinaus wurde auch das Bußgeld für unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz auf 55 Euro angehoben. Ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge ist ebenfalls eingeführt worden. Das Bußgeld beträgt 55 Euro.

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Bußgelder bis zu 800 Euro

Er ist da, der neue Bußgeldkatalog. Diskutiert wurden viele Optionen, von der Rückkehr zum alten Katalog über die ausschließliche Beseitigung des Formfehlers hin zu abgewandelten Sanktionen.

Die für viele Kraftfahrer vermutlich wichtigsten Punkte sind die Regelungen zu drohenden Fahrverboten sowie die Bußgelder bei Tempoverstößen. Wer ein 30er-Schild innerorts übersieht (Augenblicksversagen) muss den Führerschein, anders als in der letzten Novelle angestrebt, in Zukunft nicht sofort abgeben. Ein Fahrverbot wird erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts und ab 36 km/h außerorts fällig. Auf die erweiterte Warnschuss-Regelung wird also verzichtet. Außerorts gilt wie bisher § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV. Demnach wird ein Fahrverbot in der Regel im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h verhängt. Auch auf die angedachte Gefahrenstellenregelung vor Schulen, Kindergärten oder Baustellen aus dem letzten Vorschlag wird scheinbar verzichtet.

„Dies ist tatsächlich ein Punkt, den wir in der neuen StVO grundsätzlich begrüßt hätten“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. „Hier hat man die Chance vertan besonders schützenswerte Gruppen vor zu schnell fahrenden Verkehrsteilnehmern zu bewahren. Unserer Erfahrung nach wird an diesen Stellen aber selten schwerpunktmäßig überwacht. Stattdessen gibt es nun allgemein höhere Bußgelder, die für die Kommunen einen fragwürdigen wirtschaftlichen Anreiz schaffen. Damit bleibt abzuwarten, ob zukünftig an Gefahrenstellen geblitzt wird oder an den Stellen, an denen sich mehr verdienen lässt.“

Die Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen haben sich im Vergleich zum ursprünglichen Bußgeldkatalog nahezu verdoppelt, wie man auch an den Bußgeldern innerorts sieht. Punkte und Fahrverbote bleiben hingegen, wie gehabt. Bis zum Spätsommer 2021 soll der neue Bußgeldkatalog in Kraft treten.

Innerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 30 Euro 
 -  11-15 km/h: 50 Euro 
 -  16-20 km/h: 70 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 115 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt, 180 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 2 Punkte, 260 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 400 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 560 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 800 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Ein positiver Aspekt ist, wie man bereits an den Verstößen innerorts sieht, dass es keinen „Geschwindigkeitsrabatt“ wie beim letzten Vorschlag mehr gibt“, sagt Jan Ginhold dazu. „Damit wird der Vorwurf, dass es nur um Abzocke der „kleinen Leute“ geht, etwas gemildert. Im Unterschied zu der fehlenden Verhältnismäßigkeit zwischen Sanktionen bei geringeren und höheren Geschwindigkeitsverstößen, wurde nun die Verhältnismäßigkeit, wie man auch an den Sanktionen außerorts sieht, wiederhergestellt.“

Außerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 20 Euro 
 -  11-15 km/h: 40 Euro 
 -  16-20 km/h: 60 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 100 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt und 150 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 1 Punkt, 200 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 480 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 600 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Allerdings reicht es leider nicht aus, die Bußgelder zu erhöhen. Die Bußgeldstellen müssen sicherstellen, dass Bußgeldverfahren fehlerfrei sind. Denn oft genug gibt es Defizite. Es wird auch die Belastung der Gerichte steigen. Höhere Sanktionen werden zu mehr Einsprüchen führen und die Richter fordern schon jetzt mehr Personal. Vielleicht sollte man da etwas weiterdenken“, so Ginhold weiter.

Weitere Änderungen der StVO betreffen das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten in zweiter Reihe sowie auf Schutzstreifen. Dafür werden künftig 110 Euro fällig. Weiterhin wurde auch der Rettungsgasse mehr Wichtigkeit beigemessen. Derjenige, der keine bildet, bekommt nun neben 200 Euro Bußgeld auch ein Fahrverbot aufgedrückt. Darüber hinaus wurde auch das Bußgeld für unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz auf 55 Euro angehoben. Ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge ist ebenfalls eingeführt worden. Das Bußgeld beträgt 55 Euro.

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Pressekontakt:

CODUKA GmbH
www.geblitzt.de
Leiter Marketing, PR und Verwaltung
Dr. Sven Tischer
Telefon: 030 / 99 40 43 630
E-Mail: presse@coduka.de

Original-Content von: CODUKA GmbH, übermittelt

Veröffentlicht am

Lösung im StVO-Chaos: Der neue Bußgeldkatalog stehtVerkehrsminister einigen sich auf höhere Bußgelder

18.04.2021 – 10:00

CODUKA GmbH

Lösung im StVO-Chaos: Der neue Bußgeldkatalog steht
Verkehrsminister einigen sich auf höhere Bußgelder


















Lösung im StVO-Chaos: Der neue Bußgeldkatalog steht / Verkehrsminister einigen sich auf höhere Bußgelder

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Berlin (ots)

Die Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 28. April 2020 brachte viel Ärger mit sich und die Bundesländer setzten schlussendlich den neuen Bußgeldkatalog wegen eines Formfehlers aus. Monatelang diskutierten Politiker daher über eine neue StVO sowie mögliche Sanktionen. Heute gab es einen überraschenden Durchbruch. Die Verkehrsminister der Länder haben sich mit dem Bundesverkehrsminister Scheuer auf einen neuen Bußgeldkatalog verständigt. Was das für die Verkehrsteilnehmer bedeutet und welche Änderungen für Fahrer von Kraftfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht damit einhergehen, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Bußgelder bis zu 800 Euro

Er ist da, der neue Bußgeldkatalog. Diskutiert wurden viele Optionen, von der Rückkehr zum alten Katalog über die ausschließliche Beseitigung des Formfehlers hin zu abgewandelten Sanktionen.

Die für viele Kraftfahrer vermutlich wichtigsten Punkte sind die Regelungen zu drohenden Fahrverboten sowie die Bußgelder bei Tempoverstößen. Wer ein 30er-Schild innerorts übersieht (Augenblicksversagen) muss den Führerschein, anders als in der letzten Novelle angestrebt, in Zukunft nicht sofort abgeben. Ein Fahrverbot wird erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts und ab 36 km/h außerorts fällig. Auf die erweiterte Warnschuss-Regelung wird also verzichtet. Außerorts gilt wie bisher § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV. Demnach wird ein Fahrverbot in der Regel im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h verhängt. Auch auf die angedachte Gefahrenstellenregelung vor Schulen, Kindergärten oder Baustellen aus dem letzten Vorschlag wird scheinbar verzichtet.

„Dies ist tatsächlich ein Punkt, den wir in der neuen StVO grundsätzlich begrüßt hätten“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. „Hier hat man die Chance vertan besonders schützenswerte Gruppen vor zu schnell fahrenden Verkehrsteilnehmern zu bewahren. Unserer Erfahrung nach wird an diesen Stellen aber selten schwerpunktmäßig überwacht. Stattdessen gibt es nun allgemein höhere Bußgelder, die für die Kommunen einen fragwürdigen wirtschaftlichen Anreiz schaffen. Damit bleibt abzuwarten, ob zukünftig an Gefahrenstellen geblitzt wird oder an den Stellen, an denen sich mehr verdienen lässt.“

Die Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen haben sich im Vergleich zum ursprünglichen Bußgeldkatalog nahezu verdoppelt, wie man auch an den Bußgeldern innerorts sieht. Punkte und Fahrverbote bleiben hingegen, wie gehabt. Bis zum Spätsommer 2021 soll der neue Bußgeldkatalog in Kraft treten.

Innerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 30 Euro 
 -  11-15 km/h: 50 Euro 
 -  16-20 km/h: 70 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 115 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt, 180 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 2 Punkte, 260 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 400 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 560 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 800 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Ein positiver Aspekt ist, wie man bereits an den Verstößen innerorts sieht, dass es keinen „Geschwindigkeitsrabatt“ wie beim letzten Vorschlag mehr gibt“, sagt Jan Ginhold dazu. „Damit wird der Vorwurf, dass es nur um Abzocke der „kleinen Leute“ geht, etwas gemildert. Im Unterschied zu der fehlenden Verhältnismäßigkeit zwischen Sanktionen bei geringeren und höheren Geschwindigkeitsverstößen, wurde nun die Verhältnismäßigkeit, wie man auch an den Sanktionen außerorts sieht, wiederhergestellt.“

Außerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 20 Euro 
 -  11-15 km/h: 40 Euro 
 -  16-20 km/h: 60 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 100 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt und 150 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 1 Punkt, 200 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 480 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 600 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Allerdings reicht es leider nicht aus, die Bußgelder zu erhöhen. Die Bußgeldstellen müssen sicherstellen, dass Bußgeldverfahren fehlerfrei sind. Denn oft genug gibt es Defizite. Es wird auch die Belastung der Gerichte steigen. Höhere Sanktionen werden zu mehr Einsprüchen führen und die Richter fordern schon jetzt mehr Personal. Vielleicht sollte man da etwas weiterdenken“, so Ginhold weiter.

Weitere Änderungen der StVO betreffen das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten in zweiter Reihe sowie auf Schutzstreifen. Dafür werden künftig 110 Euro fällig. Weiterhin wurde auch der Rettungsgasse mehr Wichtigkeit beigemessen. Derjenige, der keine bildet, bekommt nun neben 200 Euro Bußgeld auch ein Fahrverbot aufgedrückt. Darüber hinaus wurde auch das Bußgeld für unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz auf 55 Euro angehoben. Ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge ist ebenfalls eingeführt worden. Das Bußgeld beträgt 55 Euro.

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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18.04.2021 – 10:00

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Die Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 28. April 2020 brachte viel Ärger mit sich und die Bundesländer setzten schlussendlich den neuen Bußgeldkatalog wegen eines Formfehlers aus. Monatelang diskutierten Politiker daher über eine neue StVO sowie mögliche Sanktionen. Heute gab es einen überraschenden Durchbruch. Die Verkehrsminister der Länder haben sich mit dem Bundesverkehrsminister Scheuer auf einen neuen Bußgeldkatalog verständigt. Was das für die Verkehrsteilnehmer bedeutet und welche Änderungen für Fahrer von Kraftfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht damit einhergehen, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Bußgelder bis zu 800 Euro

Er ist da, der neue Bußgeldkatalog. Diskutiert wurden viele Optionen, von der Rückkehr zum alten Katalog über die ausschließliche Beseitigung des Formfehlers hin zu abgewandelten Sanktionen.

Die für viele Kraftfahrer vermutlich wichtigsten Punkte sind die Regelungen zu drohenden Fahrverboten sowie die Bußgelder bei Tempoverstößen. Wer ein 30er-Schild innerorts übersieht (Augenblicksversagen) muss den Führerschein, anders als in der letzten Novelle angestrebt, in Zukunft nicht sofort abgeben. Ein Fahrverbot wird erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts und ab 36 km/h außerorts fällig. Auf die erweiterte Warnschuss-Regelung wird also verzichtet. Außerorts gilt wie bisher § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV. Demnach wird ein Fahrverbot in der Regel im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h verhängt. Auch auf die angedachte Gefahrenstellenregelung vor Schulen, Kindergärten oder Baustellen aus dem letzten Vorschlag wird scheinbar verzichtet.

„Dies ist tatsächlich ein Punkt, den wir in der neuen StVO grundsätzlich begrüßt hätten“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. „Hier hat man die Chance vertan besonders schützenswerte Gruppen vor zu schnell fahrenden Verkehrsteilnehmern zu bewahren. Unserer Erfahrung nach wird an diesen Stellen aber selten schwerpunktmäßig überwacht. Stattdessen gibt es nun allgemein höhere Bußgelder, die für die Kommunen einen fragwürdigen wirtschaftlichen Anreiz schaffen. Damit bleibt abzuwarten, ob zukünftig an Gefahrenstellen geblitzt wird oder an den Stellen, an denen sich mehr verdienen lässt.“

Die Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen haben sich im Vergleich zum ursprünglichen Bußgeldkatalog nahezu verdoppelt, wie man auch an den Bußgeldern innerorts sieht. Punkte und Fahrverbote bleiben hingegen, wie gehabt. Bis zum Spätsommer 2021 soll der neue Bußgeldkatalog in Kraft treten.

Innerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 30 Euro 
 -  11-15 km/h: 50 Euro 
 -  16-20 km/h: 70 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 115 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt, 180 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 2 Punkte, 260 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 400 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 560 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 800 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Ein positiver Aspekt ist, wie man bereits an den Verstößen innerorts sieht, dass es keinen „Geschwindigkeitsrabatt“ wie beim letzten Vorschlag mehr gibt“, sagt Jan Ginhold dazu. „Damit wird der Vorwurf, dass es nur um Abzocke der „kleinen Leute“ geht, etwas gemildert. Im Unterschied zu der fehlenden Verhältnismäßigkeit zwischen Sanktionen bei geringeren und höheren Geschwindigkeitsverstößen, wurde nun die Verhältnismäßigkeit, wie man auch an den Sanktionen außerorts sieht, wiederhergestellt.“

Außerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 20 Euro 
 -  11-15 km/h: 40 Euro 
 -  16-20 km/h: 60 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 100 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt und 150 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 1 Punkt, 200 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 480 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 600 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Allerdings reicht es leider nicht aus, die Bußgelder zu erhöhen. Die Bußgeldstellen müssen sicherstellen, dass Bußgeldverfahren fehlerfrei sind. Denn oft genug gibt es Defizite. Es wird auch die Belastung der Gerichte steigen. Höhere Sanktionen werden zu mehr Einsprüchen führen und die Richter fordern schon jetzt mehr Personal. Vielleicht sollte man da etwas weiterdenken“, so Ginhold weiter.

Weitere Änderungen der StVO betreffen das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten in zweiter Reihe sowie auf Schutzstreifen. Dafür werden künftig 110 Euro fällig. Weiterhin wurde auch der Rettungsgasse mehr Wichtigkeit beigemessen. Derjenige, der keine bildet, bekommt nun neben 200 Euro Bußgeld auch ein Fahrverbot aufgedrückt. Darüber hinaus wurde auch das Bußgeld für unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz auf 55 Euro angehoben. Ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge ist ebenfalls eingeführt worden. Das Bußgeld beträgt 55 Euro.

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

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Dr. Sven Tischer
Telefon: 030 / 99 40 43 630
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18.04.2021 – 10:00

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Verkehrsminister einigen sich auf höhere Bußgelder


















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Die Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 28. April 2020 brachte viel Ärger mit sich und die Bundesländer setzten schlussendlich den neuen Bußgeldkatalog wegen eines Formfehlers aus. Monatelang diskutierten Politiker daher über eine neue StVO sowie mögliche Sanktionen. Heute gab es einen überraschenden Durchbruch. Die Verkehrsminister der Länder haben sich mit dem Bundesverkehrsminister Scheuer auf einen neuen Bußgeldkatalog verständigt. Was das für die Verkehrsteilnehmer bedeutet und welche Änderungen für Fahrer von Kraftfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht damit einhergehen, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Bußgelder bis zu 800 Euro

Er ist da, der neue Bußgeldkatalog. Diskutiert wurden viele Optionen, von der Rückkehr zum alten Katalog über die ausschließliche Beseitigung des Formfehlers hin zu abgewandelten Sanktionen.

Die für viele Kraftfahrer vermutlich wichtigsten Punkte sind die Regelungen zu drohenden Fahrverboten sowie die Bußgelder bei Tempoverstößen. Wer ein 30er-Schild innerorts übersieht (Augenblicksversagen) muss den Führerschein, anders als in der letzten Novelle angestrebt, in Zukunft nicht sofort abgeben. Ein Fahrverbot wird erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts und ab 36 km/h außerorts fällig. Auf die erweiterte Warnschuss-Regelung wird also verzichtet. Außerorts gilt wie bisher § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV. Demnach wird ein Fahrverbot in der Regel im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h verhängt. Auch auf die angedachte Gefahrenstellenregelung vor Schulen, Kindergärten oder Baustellen aus dem letzten Vorschlag wird scheinbar verzichtet.

„Dies ist tatsächlich ein Punkt, den wir in der neuen StVO grundsätzlich begrüßt hätten“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. „Hier hat man die Chance vertan besonders schützenswerte Gruppen vor zu schnell fahrenden Verkehrsteilnehmern zu bewahren. Unserer Erfahrung nach wird an diesen Stellen aber selten schwerpunktmäßig überwacht. Stattdessen gibt es nun allgemein höhere Bußgelder, die für die Kommunen einen fragwürdigen wirtschaftlichen Anreiz schaffen. Damit bleibt abzuwarten, ob zukünftig an Gefahrenstellen geblitzt wird oder an den Stellen, an denen sich mehr verdienen lässt.“

Die Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen haben sich im Vergleich zum ursprünglichen Bußgeldkatalog nahezu verdoppelt, wie man auch an den Bußgeldern innerorts sieht. Punkte und Fahrverbote bleiben hingegen, wie gehabt. Bis zum Spätsommer 2021 soll der neue Bußgeldkatalog in Kraft treten.

Innerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 30 Euro 
 -  11-15 km/h: 50 Euro 
 -  16-20 km/h: 70 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 115 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt, 180 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 2 Punkte, 260 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 400 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 560 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 800 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Ein positiver Aspekt ist, wie man bereits an den Verstößen innerorts sieht, dass es keinen „Geschwindigkeitsrabatt“ wie beim letzten Vorschlag mehr gibt“, sagt Jan Ginhold dazu. „Damit wird der Vorwurf, dass es nur um Abzocke der „kleinen Leute“ geht, etwas gemildert. Im Unterschied zu der fehlenden Verhältnismäßigkeit zwischen Sanktionen bei geringeren und höheren Geschwindigkeitsverstößen, wurde nun die Verhältnismäßigkeit, wie man auch an den Sanktionen außerorts sieht, wiederhergestellt.“

Außerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 20 Euro 
 -  11-15 km/h: 40 Euro 
 -  16-20 km/h: 60 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 100 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt und 150 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 1 Punkt, 200 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 480 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 600 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Allerdings reicht es leider nicht aus, die Bußgelder zu erhöhen. Die Bußgeldstellen müssen sicherstellen, dass Bußgeldverfahren fehlerfrei sind. Denn oft genug gibt es Defizite. Es wird auch die Belastung der Gerichte steigen. Höhere Sanktionen werden zu mehr Einsprüchen führen und die Richter fordern schon jetzt mehr Personal. Vielleicht sollte man da etwas weiterdenken“, so Ginhold weiter.

Weitere Änderungen der StVO betreffen das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten in zweiter Reihe sowie auf Schutzstreifen. Dafür werden künftig 110 Euro fällig. Weiterhin wurde auch der Rettungsgasse mehr Wichtigkeit beigemessen. Derjenige, der keine bildet, bekommt nun neben 200 Euro Bußgeld auch ein Fahrverbot aufgedrückt. Darüber hinaus wurde auch das Bußgeld für unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz auf 55 Euro angehoben. Ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge ist ebenfalls eingeführt worden. Das Bußgeld beträgt 55 Euro.

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Pressekontakt:

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Dr. Sven Tischer
Telefon: 030 / 99 40 43 630
E-Mail: presse@coduka.de

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18.04.2021 – 10:00

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Lösung im StVO-Chaos: Der neue Bußgeldkatalog steht / Verkehrsminister einigen sich auf höhere Bußgelder

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Die Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 28. April 2020 brachte viel Ärger mit sich und die Bundesländer setzten schlussendlich den neuen Bußgeldkatalog wegen eines Formfehlers aus. Monatelang diskutierten Politiker daher über eine neue StVO sowie mögliche Sanktionen. Heute gab es einen überraschenden Durchbruch. Die Verkehrsminister der Länder haben sich mit dem Bundesverkehrsminister Scheuer auf einen neuen Bußgeldkatalog verständigt. Was das für die Verkehrsteilnehmer bedeutet und welche Änderungen für Fahrer von Kraftfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht damit einhergehen, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Bußgelder bis zu 800 Euro

Er ist da, der neue Bußgeldkatalog. Diskutiert wurden viele Optionen, von der Rückkehr zum alten Katalog über die ausschließliche Beseitigung des Formfehlers hin zu abgewandelten Sanktionen.

Die für viele Kraftfahrer vermutlich wichtigsten Punkte sind die Regelungen zu drohenden Fahrverboten sowie die Bußgelder bei Tempoverstößen. Wer ein 30er-Schild innerorts übersieht (Augenblicksversagen) muss den Führerschein, anders als in der letzten Novelle angestrebt, in Zukunft nicht sofort abgeben. Ein Fahrverbot wird erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts und ab 36 km/h außerorts fällig. Auf die erweiterte Warnschuss-Regelung wird also verzichtet. Außerorts gilt wie bisher § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV. Demnach wird ein Fahrverbot in der Regel im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h verhängt. Auch auf die angedachte Gefahrenstellenregelung vor Schulen, Kindergärten oder Baustellen aus dem letzten Vorschlag wird scheinbar verzichtet.

„Dies ist tatsächlich ein Punkt, den wir in der neuen StVO grundsätzlich begrüßt hätten“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. „Hier hat man die Chance vertan besonders schützenswerte Gruppen vor zu schnell fahrenden Verkehrsteilnehmern zu bewahren. Unserer Erfahrung nach wird an diesen Stellen aber selten schwerpunktmäßig überwacht. Stattdessen gibt es nun allgemein höhere Bußgelder, die für die Kommunen einen fragwürdigen wirtschaftlichen Anreiz schaffen. Damit bleibt abzuwarten, ob zukünftig an Gefahrenstellen geblitzt wird oder an den Stellen, an denen sich mehr verdienen lässt.“

Die Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen haben sich im Vergleich zum ursprünglichen Bußgeldkatalog nahezu verdoppelt, wie man auch an den Bußgeldern innerorts sieht. Punkte und Fahrverbote bleiben hingegen, wie gehabt. Bis zum Spätsommer 2021 soll der neue Bußgeldkatalog in Kraft treten.

Innerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 30 Euro 
 -  11-15 km/h: 50 Euro 
 -  16-20 km/h: 70 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 115 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt, 180 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 2 Punkte, 260 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 400 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 560 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 800 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Ein positiver Aspekt ist, wie man bereits an den Verstößen innerorts sieht, dass es keinen „Geschwindigkeitsrabatt“ wie beim letzten Vorschlag mehr gibt“, sagt Jan Ginhold dazu. „Damit wird der Vorwurf, dass es nur um Abzocke der „kleinen Leute“ geht, etwas gemildert. Im Unterschied zu der fehlenden Verhältnismäßigkeit zwischen Sanktionen bei geringeren und höheren Geschwindigkeitsverstößen, wurde nun die Verhältnismäßigkeit, wie man auch an den Sanktionen außerorts sieht, wiederhergestellt.“

Außerorts:

 -  Bis zu 10 km/h: 20 Euro 
 -  11-15 km/h: 40 Euro 
 -  16-20 km/h: 60 Euro 
 -  21-25 km/h: 1 Punkt und 100 Euro 
 -  26-30 km/h: 1 Punkt und 150 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  31-40 km/h: 1 Punkt, 200 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung) 
 -  41-50 km/h: 2 Punkte, 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  51-60 km/h: 2 Punkte, 480 Euro und 1 Monat Fahrverbot 
 -  61-70 km/h: 2 Punkte, 600 Euro und 2 Monate Fahrverbot 
 -  Über 70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot  

„Allerdings reicht es leider nicht aus, die Bußgelder zu erhöhen. Die Bußgeldstellen müssen sicherstellen, dass Bußgeldverfahren fehlerfrei sind. Denn oft genug gibt es Defizite. Es wird auch die Belastung der Gerichte steigen. Höhere Sanktionen werden zu mehr Einsprüchen führen und die Richter fordern schon jetzt mehr Personal. Vielleicht sollte man da etwas weiterdenken“, so Ginhold weiter.

Weitere Änderungen der StVO betreffen das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten in zweiter Reihe sowie auf Schutzstreifen. Dafür werden künftig 110 Euro fällig. Weiterhin wurde auch der Rettungsgasse mehr Wichtigkeit beigemessen. Derjenige, der keine bildet, bekommt nun neben 200 Euro Bußgeld auch ein Fahrverbot aufgedrückt. Darüber hinaus wurde auch das Bußgeld für unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz auf 55 Euro angehoben. Ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge ist ebenfalls eingeführt worden. Das Bußgeld beträgt 55 Euro.

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