Bau-Subunternehmervertrag der Kora Esser Blockhäuser GmbH
Zwischen
der Firma Kora Esser Blockhäuser GmbH
Sitz in Recklinghausen
– Generalunternehmer –
Vertreten durch den Geschäftsführer Kora Esser
und
der Firma Micha Geyer Autoglas Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz in Stuttgart
Vertreten durch den Geschäftsführer Micha Geyer
– Subunternehmer –
wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 584051 durch den Subunternehmer.
§ 2 Vertragsgrundlagen
MaÃgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:
Rechtliche Bestandteile:
das Auftragsschreiben,
die Bestimmungen dieses Vertrages,
das Angebot des Generalunternehmers vom 15.04.2021 einschlieÃlich der vereinbarten ÃndeÂrungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 15.04.2021 die in der Niederschrift vom 15.04.2021 festgehalten sind,
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
Werkzeichnungen,
Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.
Technische Bestandteile:
Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
der Bauzeitenplan
die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
VDI-Richtlinien.
Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1
Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.
§ 3 Vergütung
Der Vertragspreis beträgt 894 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.
Die Vertragspreise sind Festpreise.
In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäÃen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.
Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Ãnderung der vereinbarten Vergütung.
§ 4 Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]
Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Kora Esser Blockhäuser GmbH zu richten.
Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.
Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.
Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 16 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 5% Skonto bezahlt.
Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäÃer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.
Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.
Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.
Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.
Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.
Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Ãberschreitung eine Vertragsstrafe von  19 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schlieÃt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.
§ 7 Ausführung
Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.
Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.
Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.
Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.
Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch MaÃe, zu überprüfen.
Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.
Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.
Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.
§ 8 Verteilung von Kosten
Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 1 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.
Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
Gerüste: Â/m² + Monat 25
Unterkünfte: Â/Bett + KT 21
Schuttabfuhr: Â/Container 15
Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.
§ 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.
Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.
Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.
§ 10 Gefahrtragung
Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.
§ 11 Sicherheitsleistung
Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.
Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschlieÃlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.
§ 12 Gewährleistung
Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.
Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 6 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.
§ 13 Kündigung
Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Ãbrigen gilt § 8 VOB/ B.
Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.
§ 14 Weitervergabe
Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.
§ 15 Versicherungen
Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
Sachschäden: T 666
Personenschäden: T 466
Vermögensschäden: T 292
Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 2% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 37.
Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.
§ 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen
Innerhalb von 17 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.
Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.
§ 17 Freistellungsbescheinigung
Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.
§ 18 Datenschutz
Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.
Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, auÃerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.
Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.
§ 19 Mediationsklausel
Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäà der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.
§ 20 Schiedsklausel
Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig
§ 21 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
Recklinghausen, 15.04.2021 Stuttgart, 15.04.2021
                                                     Â
Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
Kora Esser Blockhäuser GmbH Micha Geyer Autoglas Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kora Esser Micha Geyer
Verwahrstelle: Maurus Geyer Restaurants Gesellschaft mbH
Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung
Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung erfolgt
position:absolute;left:207.24px;
auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen
und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-
gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-
sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-
ten E und F abgedruckt.
Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung Ren-
dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie
dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-
gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-
tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-
ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-
rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschlieÃÂlich auf
Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-
bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.
ANLAGEBESCHRÃÂNKUNGEN FÃÂR US-PERSONEN
Die Fred Bürger Zoofachhandel GmbH und/oder der Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung sind und
werden nicht gemäàdem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen
Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäàdem
United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-
gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des
Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder
auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls
darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-
werben noch an US-Personen weiterveräuÃÂern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-
hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-
Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäàden Gesetzen
der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-
den.
WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG
Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen
Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.
Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.
Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer
deutschen ÃÂbersetzung zu versehen. Die Fred Bürger Zoofachhandel GmbH wird ferner die ge-
samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.
Das Rechtsverhältnis zwischen Fred Bürger Zoofachhandel GmbH und dem Anleger sowie die vor-
vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Fred Bürger Zoofachhandel GmbH -Ge-
ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Fred Bürger Zoofachhandel GmbH
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Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung
aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem
anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-
heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die
Fred Bürger Zoofachhandel GmbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung
inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.
Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-
schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-
gung anstrengen.
Die Fred Bürger Zoofachhandel GmbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
Bei Streitigkeiten können Verbraucher die âÂÂOmbudsstelle für Investmentfondsâ des BVI Bundesverband
Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-
versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle
teil.
Die Kontaktdaten der âÂÂOmbudsstelle für Investmentfondsâ lauten:
Büro der Ombudsstelle des BVI
Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung
4. Abschlussprüfer
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
The Squaire
Am Flughafen
60549 Hamburg
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Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung
B. Grundlagen
1. Das Sondervermögen (der Fonds)
Das Sondervermögen Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung (nachfolgend âÂÂFondsâÂÂ) ist ein Organismus für gemeinsame
Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäàeiner festgelegten An-
lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend âÂÂInvestmentvermögenâÂÂ). Der
Fonds ist ein Investmentvermögen gemäàder Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend âÂÂOGAWâÂÂ) im Sinne des
Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend âÂÂKAGBâÂÂ). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-
versal-Investment (nachfolgend âÂÂGesellschaftâÂÂ) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.
Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.
Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung
der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-
gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-
zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäàeiner festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer
kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative
Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände
ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen
darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-
rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend âÂÂInvStGâÂÂ) und den Anlagebedin-
gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-
dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil (âÂÂAllgemeine AnlagebedingungenâÂÂ
und âÂÂBesondere AnlagebedingungenâÂÂ). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen
müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend
âÂÂBaFinâÂÂ) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.
2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen
Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-
tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,
vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-
krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem
21. Juli
2013
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Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung
Investmentvermögen gemäàder OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als
OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat
Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das
gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A âÂÂ1. Kapitalverwal-
tungsgesellschaftâ dieses Verkaufsprospektes.
Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel
Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die
nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend
âÂÂAIFâÂÂ), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt
durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-
bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen
haftenden Eigenkapital umfasst.
5. Verwahrstelle
Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die
Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-
gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft
Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der
Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen
entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über
solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre
Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-
schriften des KAGB vereinbar ist.
Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:
⢠Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,
⢠Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den
Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,
⢠Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften
der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,
⢠Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-
bedingungen verwendet werden,
⢠ÃÂberwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-
benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.
Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle
Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Heini Eder Fitnessstudios Ges. m. b. Haftung-
mit Sitz in Rostock als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach
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Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung
deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-
schäft.
Unterverwahrung
Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)
übertragen:
⢠Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M
(CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-
stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in
Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.
Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-
kanntgegeben.
Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.
Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-
formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-
nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-
derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.
Haftung der Verwahrstelle
Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-
mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen
Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, auÃÂer
der Verlust ist auf Ereignisse auÃÂerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für
Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-
sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht
erfüllt hat.
Zusätzliche Informationen
Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur
Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in
Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.
6. Asset Management-Gesellschaft
Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-
sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung KG, Jena (nachfol-
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Gerhild Hillebrand Mobilfunk GmbH
Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschlieÃlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschlieÃlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschlieÃlich Nebenabreden, Ergänzungen und Ãnderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maÃgebend..
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäà § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Ãberlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschlieÃlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschlieÃlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 39 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 27% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 5 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäÃe Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschlieÃlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 19 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 46 % des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und auÃergerichtlichen Kosten einer Klage gemäà § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur WeiterveräuÃerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der WeiterveräuÃerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschlieÃlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäÃig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäà nachgekommen ist.
Mängelansprüche verjähren in 45 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
Soweit das Gesetz gemäà § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleià wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäÃiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äuÃerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäà Instandsetzungsarbeiten oder Ãnderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäÃen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 10 Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschlieÃlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Anhang 1:
Anmerkungen
Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäà § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.
Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoà gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.
Transparenzgebot
Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.
Gewährleistungsfristen
Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:
Bewegliche Sachen auÃer Baumaterialien
– neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre
– neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr
– gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr
– gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine
Baumaterialien (sofern eingebaut)
– neu 5 Jahre
– gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr
– gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine
unbebaute Grundstücke keine
Bauwerke
– Neubau 5 Jahre
– Altbau keine
Mängelanzeigepflicht
Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.
Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Der Verkäufer hat gemäà § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
Beschränkung auf Nacherfüllung
Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.
Haftungsbeschränkungen
Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.
Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.
Halle, 08.04.2021
Gerhild Hillebrand Mobilfunk GmbH
vertreten durch den Gerhild Hillebrand
Bau-Subunternehmervertrag der Patricia Stadler Vakuumtechnik GmbH
Zwischen
der Firma Patricia Stadler Vakuumtechnik GmbH
Sitz in Neuss
– Generalunternehmer –
Vertreten durch den Geschäftsführer Patricia Stadler
und
der Firma Hellfried Brüggemann Lederwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz in Ludwigshafen am Rhein
Vertreten durch den Geschäftsführer Hellfried Brüggemann
– Subunternehmer –
wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 536429 durch den Subunternehmer.
§ 2 Vertragsgrundlagen
MaÃgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:
Rechtliche Bestandteile:
das Auftragsschreiben,
die Bestimmungen dieses Vertrages,
das Angebot des Generalunternehmers vom 30.03.2021 einschlieÃlich der vereinbarten ÃndeÂrungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 30.03.2021 die in der Niederschrift vom 30.03.2021 festgehalten sind,
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
Werkzeichnungen,
Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.
Technische Bestandteile:
Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
der Bauzeitenplan
die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
VDI-Richtlinien.
Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1
Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.
§ 3 Vergütung
Der Vertragspreis beträgt 694 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.
Die Vertragspreise sind Festpreise.
In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäÃen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.
Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Ãnderung der vereinbarten Vergütung.
§ 4 Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]
Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Patricia Stadler Vakuumtechnik GmbH zu richten.
Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.
Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.
Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 22 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 3% Skonto bezahlt.
Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäÃer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.
Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.
Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.
Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.
Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.
Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Ãberschreitung eine Vertragsstrafe von  30 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schlieÃt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.
§ 7 Ausführung
Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.
Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.
Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.
Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.
Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch MaÃe, zu überprüfen.
Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.
Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.
Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.
§ 8 Verteilung von Kosten
Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 4 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.
Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
Gerüste: Â/m² + Monat 17
Unterkünfte: Â/Bett + KT 14
Schuttabfuhr: Â/Container 2
Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.
§ 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.
Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.
Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.
§ 10 Gefahrtragung
Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.
§ 11 Sicherheitsleistung
Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.
Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschlieÃlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.
§ 12 Gewährleistung
Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.
Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 12 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.
§ 13 Kündigung
Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Ãbrigen gilt § 8 VOB/ B.
Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.
§ 14 Weitervergabe
Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.
§ 15 Versicherungen
Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
Sachschäden: T 338
Personenschäden: T 118
Vermögensschäden: T 333
Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 10% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 34.
Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.
§ 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen
Innerhalb von 9 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.
Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.
§ 17 Freistellungsbescheinigung
Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.
§ 18 Datenschutz
Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.
Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, auÃerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.
Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.
§ 19 Mediationsklausel
Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäà der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.
§ 20 Schiedsklausel
Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig
§ 21 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
Neuss, 30.03.2021 Ludwigshafen am Rhein, 30.03.2021
                                                     Â
Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
Patricia Stadler Vakuumtechnik GmbH Hellfried Brüggemann Lederwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Patricia Stadler Hellfried Brüggemann
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Zwei KEP-Dienste im Lieferdienst
DHL-Fahrzeug
KEP-Dienste (Kurier-, Express- und Paketdienste, mitunter Kurier-, Express- und Postdienste) sind Logistik- und Postunternehmen. Die Abgrenzungskriterien zu anderen Märkten sind unter anderem das Gewicht und Volumen der Sendungen, die Geschwindigkeit des Güterversandes und die angebotenen Dienstleistungen.
2.1.1 Bevorzugte Zustellung
2.1.2 Beförderung kritischer Sendungen
2.1.3 Same Day Delivery (SDD)
2.1.4 Same Hour Delivery
2.2 Informationsdienstleistungen
2.2.1 Paketverfolgung
2.2.2 Abliefernachweis
3 Software
4 Situation in Europa
5 Situation in Deutschland
5.1 Beschäftigungszahlen
5.2 Ausbildung
5.3 Arbeitgeberverbände
5.4 Digitalisierung und Onlinehandel
6 Einzelnachweise
Unterteilung
Kurierdienste
Kurierdienste stellen Sendungen in der Regel persönlich und auf direktem Weg zu, beispielsweise durch Fahrradkuriere in Städten oder Sicherheitskuriere für Geld- und Werttransporte.
Paketdienste
Paketdienste sind Systemdienstleister, die mit einer hohen Standardisierung arbeiten. Die Laufzeit der Sendungen ist durch die festgelegte Arbeitsweise meist etwas höher als bei Expressdiensten und nicht garantiert. AuÃÂerdem gibt es Beschränkungen der zum Transport übernommenen Sendungen in GröÃÂe und Gewicht (so beschränken die meisten Paketdienste das Höchstgewicht einer Sendung auf 31,5 kg).
Expressdienste
Im Gegensatz zu (Direkt-)Kurieren werden Expresssendungen nicht direkt, sondern über ein Umschlagzentrum zum Empfänger befördert. Wesentliches Merkmal der Expresstransporte ist die garantierte Laufzeit. Die groÃÂen Expressdienste sind genauso stark automatisiert wie Paketdienste, setzen aber besonders in den USA auf Frachtflugzeuge. In Europa vermischen sich die Begriffe Paket- und Expressdienst, da es keine rechtlich verbindliche Definition gibt.
Ebenfalls eine garantierte und kürzere Lieferzeit, nicht überregional, sondern innerhalb von Ballungsräumen, soll mit Same Day Delivery angeboten werden.
Nachtexpress
Spezialbereich der Expressdienste. Anders als bei Overnight-Dienstleistern werden die Sendungen im Nachtexpress vor 8:00 Uhr, optional vor 7:00 Uhr oder 6:00 Uhr zugestellt und stehen den Empfängern damit vor Arbeitsbeginn zur Verfügung. Die ÃÂbergabe erfolgt quittungslos an zuvor definierten ÃÂbergabeplätzen. Dazu verwalten die Nachtexpressdienstleister die Schlüssel oder Zugangscodes zu Unternehmensgebäuden, Safes oder die Kofferräume von Service-Fahrzeugen.
Dienstangebot
Die KEP-Dienste grenzen sich durch ein breites Serviceangebot von den speditionellen Angeboten ab. Diese zusätzlichen Dienstleistungen werden durch ein höheres Beförderungsentgelt vergütet und können meist je nach Bedarf vom Kunden zusätzlich bestellt werden.
Physische Dienstleistung
Bevorzugte Zustellung
Die meisten KEP-Dienste bieten eine Zustellung der Sendung zu einer bestimmten Uhrzeit an. Typische Zeiträume sind bis 8 Uhr, bis 10 Uhr oder bis 12 Uhr.
Beförderung kritischer Sendungen
Einige KEP-Dienste sind in der Lage, Gefahrgut, Kunstwerke, sensible Geräte, lebende Tiere, Kühlsendungen oder auch medizinische Proben zu transportieren.
Same Day Delivery (SDD)
â Hauptartikel: Same Day Delivery
Same Day Delivery (SDD) ist eine Form eines Kurier-Express-Paket-Dienstes der Pakete schneller, im Idealfall innerhalb eines Kalendertages, oder in einem geplanten Zeitfenster zustellt.
Same Hour Delivery
Der Service Same Hour Delivery wird überwiegend in GroÃÂstädten und Ballungszentren angeboten. Hierbei wird die bestellte Ware noch in der gleichen Stunde zugestellt, in der die Bestellung aufgegeben wurde.
Informationsdienstleistungen
Paketverfolgung
Der Kunde kann im Rahmen einer Sendungsverfolgung noch während der Beförderung über Internet, Sprachassistenten oder Telefonhotline nachvollziehen, wann sich sein Paket wo befindet.
Abliefernachweis
Viele KEPs bieten gegen Gebühr erweiterte Dokumentation der Auslieferung an:
gescannte Unterschrift des Warenempfängers
aufbereitete Berichte
fotografiertes Paket mit lesbarer Adresse (Schweizer Post)
Software
Im Gegensatz zu Speditionen, die auf standardisierte Schnittstellen wie EDIFACT/EANCOM und NVE setzten, aber auch auf individuelle Wünsche der Kunden eingehen, geben KEP-Dienstleister die Form der Datenkommunikation in der Regel fest vor. Das Regelwerk dazu ist proprietär und somit auch von KEP-Dienstleister zu KEP-Dienstleister sehr unterschiedlich. Nur das Prinzip ist bei allen gleich. Der KEP-Dienstleister übermittelt an seine Kunden regelmäÃÂig die sogenannten Routings (eine Tabelle, in der zu jeder Postleitzahl eine Kennung â in der Regel für Niederlassung, die ein Paket für diese Postleitzahl an den Empfänger weiterleiten soll â genannt ist, sowie Sortier- und Ausliefer-Verkehrsknotenpunkte, oft Hub genannt), die der Kunde in seinem System benutzen muss, um das Routing auf dem von ihm gedruckten Paketlabel mit auszugeben. Auf diesem Paketlabel muss sich auch eine maschinenlesbarer Strich- bzw. 2D-Codes befinden, der in der Regel alle für den KEP-Dienstleister wichtigen Informationen enthält.
Dies ist inzwischen veraltet und die meisten KEP-Dienste liefern in ihren Schnittstellen die Etiketten im ZPL-Format (für Etikettendrucker) oder als PDF in der Antwort zur Abholnachricht aus. Ausnahmen (UPS kann kein PDF aber dafür GIF, TNT kann nur Browser-darstellbare Etiketten XML + XSLT). Das Speichern der Routingdaten zur Erzeugung der Etiketten ist nur noch bei EDI-ähnlichen Schnittstellen (uni-direktional) notwendig.
Auf eine Datenübertragung pro Paket o. ä. wird nach Möglichkeit verzichtet. KEP-Dienstleister unterhalten oft Sortieranlagen, die die Pakete automatisch zu dem richtigen Lkw befördern und die abrechnungsrelevanten Daten an die Finanzbuchhaltung weiterleiten. Auf diese Weise soll dem im KEP-Bereich höheren Durchsatzbedarf Rechnung getragen werden. Viele KEP-Dienste bieten ihren Kunden eine entsprechende fertige Softwarelösung an.
Die meisten KEP-Dienste bieten proprietäre Schnittstellen an. ERP-Softwarepakete wie SAP (XSI = eXpress Shipper Interface als Teil von LE = Logistics Execution) sind im Prinzip auf eine elektronische Zusammenarbeit vorbereitet, trotzdem muss Middleware dafür sorgen, dass die Systeme miteinander kommunizieren können.
Im März 2015 hat GS1 Germany einen KEP-Branchenworkshop zum Thema Standardisierung initiiert. Ziel ist herauszufinden, inwiefern sich die offenen GS1 Branchenstandards auf Basis der NVE und der dazugehörigen EDI wie EDIFACT/EANCOM auch auf den KEP-Markt übertragen lassen und eine Anwenderempfehlung dazu zu erarbeiten. Basis sind die bereits 2008 bei GS1 Germany erarbeiteten Empfehlungen zum Informationsfluss und zu Sendungsnummern in der Logistik.[1]
Situation in Europa
Nach einer Studie der Unternehmensberatung A.T. Kearney stieg 2010 in Europa die Zahl der Sendungen um 6 Prozent auf 5 Milliarden Stück. Der Umsatz der Branche stieg 2010 um 4 Prozent auf 42,1 Milliarden Euro.[2] Von der Fraunhofer Arbeitsgruppe für Supply Chain Services wurde die MarktgröÃÂe 2014 sogar mit 70 Milliarden Euro angegeben.[3]
Situation in Deutschland
Beschäftigungszahlen
Im Dezember 2010 waren bei Express-, Kurier- und Postdiensten 336.000 Menschen (207.700 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und 128.300 ausschlieÃÂlich geringfügig Beschäftigte) beschäftigt. 7,15 Prozent der Beschäftigten (24.036 von 336.000) waren Aufstocker, d. h., sie erhielten neben ihrem geringen Erwerbseinkommen Arbeitslosengeld II (âÂÂHartz IVâÂÂ).[4]
Ausbildung
In Deutschland existieren zwei Ausbildungsberufe: die zweijährige Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen sowie der dreijährige Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen.
Arbeitgeberverbände
Arbeitgeber- und Interessenverbände sind unter anderem:
Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e. V. (BdKEP)
Bundesverband Paket und Expresslogistik e. V. (BIEK)
Digitalisierung und Onlinehandel
Die Digitalisierung und der Onlinehandel verändern die KEP Branche. Durch den Aufbau dezentraler Läger von Onlinehändlern in Ballungsräumen werden klassische Standardpaketservices in lokale Kurierservices umgewandelt.[5] Sie werden dann nicht mehr wie bisher nahezu ausschlieÃÂlich von den Paketdiensten, sondern häufig von regionalen Kurierdiensten erbracht. Diese Serviceangebote bezeichnet man häufig als Same Day Delivery. Ausprägung dieser Serviceart sind:
Zustellung zum vom Empfänger vorgegebenen Zeitfenster (Zeitfensterzustellung)
Zustellung am Tag der Bestellung (in der Regel Bestellung bis Mittag und Zustellung bis zum Abend)
Zustellung sofort nach der Bestellung in Zeitfenstern zwischen 30 und 120 min.
â Bundestagsdrucksache 17/7212 vom 28. September 2011 (PDF): Antwort der Bundesregierung (Kabinett Merkel II) auf eine Kleine Anfrage. 24.036 ist die Summe aus 8.364 (Spalte 4) und 15.672 (Spalte 9).
Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Erzeugnisse aus natürlichen Milchbestandteilen, a.n.g.)
Zwischen (Unternehmen 1)
Wladislaus Armanni Kuvertierservice Ges. m. b. Haftung
mit Sitz in Ulm
Vertreten durch die Geschäftsführung Wladislaus Armanni
– nachfolgend Käufer genannt –
und
Volkard Hamann Zeitschriften Ges. mit beschränkter Haftung
mit Sitz in Recklinghausen
Vertreten durch die Geschäftsführung Volkard Hamann
– nachfolgend Verkäufer genannt –
wird folgender Kaufvertrag geschlossen:
Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.
Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 52630533 vom 04.03.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschlieÃlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.
§1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 781599 St. Erzeugnisse aus natürlichen Milchbestandteilen, a.n.g..
§2 Gültigkeitszeitraum
Der Vertrag tritt am 04.03.2021 in Kraft und endet am 04.03.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die auÃerordentliche Kündigung möglich.
§3 Liefertermin
Lieferzeitraum ist vom 04.4.2021 bis zum 04.-6.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 781599 St Erzeugnisse aus natürlichen Milchbestandteilen, a.n.g. zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 4 eines Monats an den Käufer zu liefern.
Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.
§4 Vertragsstrafen
Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 1 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf  7802 je Teil-Lieferung begrenzt.
§5 Kaufpreis
Der Preis beträgt 58619925,79 Euro für 781599 St. Erzeugnisse aus natürlichen Milchbestandteilen, a.n.g.. Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
§6 Zahlungsbedingungen
Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 8 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.
Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 11 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 4 Prozent berechtigt.
§7 Lieferbedingungen
Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands Âfrei Haus an den in der Bestellung angegebenen Ort.
§8 Gewährleistung
Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Erzeugnisse aus natürlichen Milchbestandteilen, a.n.g. ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 1 Jahren.
§9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.
§10 Erfüllungsort
Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Ulm. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 42155530 unter § 8 genannten Erfüllungsort.
§11 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 33434127 unter § 18 genannten Gerichtsstand.
§12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.
§13 Textformklausel
Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Ãnderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.
§14 Anlagen
Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 72427137 vom 04.03.2021 beigefügt.
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