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Handelsvermittlervertrag zwischen Kläre Aguzzi und Didi Sauer Naturheilkunde Ges. mit beschränkter Haftung aus Hamburg

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Handelsvertretervertrag zwischen Kläre Aguzzi aus Mülheim an der Ruhr und Didi Sauer Naturheilkunde Ges. mit beschränkter Haftung aus Hamburg

Zwischen
Didi Sauer Naturheilkunde Ges. mit beschränkter Haftung aus Hamburg

– nachfolgend Unternehmen genannt –

und
Herrn/Frau
Kläre Aguzzi aus Mülheim an der Ruhr

– nachfolgend Handelsvertreter genannt –

§ 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Mülheim an der Ruhr und im Umkreis von 190 km.

Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
Die Didi Sauer Naturheilkunde Ges. mit beschränkter Haftung hat ihren Schwerpunkt in Naturheilkunde.

Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

§ 2 Pflichten des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

§ 3 Pflichten des Unternehmens

Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Provisionspflichtige Geschäfte

Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

§ 5 Höhe der Provision

Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 22 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

§ 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

§ 7 Provisionsabrechnung

Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

§ 8 Kosten des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

– Reisekosten in die Zentrale nach Hamburg.

§ 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

§ 10 Wettbewerbsabreden

Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

§ 11 Vertragsdauer, Kündigung

Das Vertragsverhältnis beginnt am 27.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

Hamburg, 27.03.2021 Mülheim an der Ruhr, 27.03.2021

………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
Didi Sauer Naturheilkunde Ges. mit beschränkter Haftung Siglind Zimmermann


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Top 10 Handelsvermittlervertrag:

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      Lichtbogenschweißgerät

      Ein Schweißgerät ist ein Gerät, um Gegenstände durch Wärmeeinwirkung stoffschlüssig zu fügen, ein Bauteil zu beschichten oder um einen festen homogenen Gegenstand in mehrere Einzelteile zu zerlegen. Neben der Wärmeeinbringung übt das Schweißgerät in vielen Fällen auch Kraft, manchmal auch mit einem bestimmten Bewegungsablauf verbunden, auf die zu verschweißenden Bauteile aus.

      Die Technik des Schweißens wird vor allem bei Metallen und Kunststoffen angewandt, wobei verschiedene Verfahren der Wärmeerzeugung zum Einsatz kommen.

      Inhaltsverzeichnis

      1 Autogenschweißgerät
      2 Lichtbogenschweißgerät
      3 MSG-Schweißgerät
      4 WIG-Schweißgerät
      5 Widerstandspressschweißgerät
      6 Ultraschallschweißgerät

      Autogenschweißgerät

      Beim Autogenschweißen mit Ethin (Trivialname Acetylen) und Sauerstoff kommt ein Autogenschweißgerät, auch Schweißbrenner genannt, zum Einsatz. Mit dem aus der Gerätedüse austretenden entzündeten Acetylen-Sauerstoff-Gasgemisch wird eine Flamme als Wärmequelle erzeugt. Diese schmilzt einen von Hand zugeführten Schweißdraht, mit dessen Schmelze Eisenteile verbunden werden.

      Der Schweißbrenner besteht aus dem Griffstück mit den Anschlüssen und Regulierventilen für die Gase und mit auswechselbaren Brennerdüsen entsprechend der Dicke der zu schweißenden Werkstücke. Von den Gas-Anschlüssen führen Schläuche zu den Gasflaschen (Druckbehälter). Bis in die späten 1950er Jahre waren die sog. Karbid- oder Acetylentwickler üblich, in denen das Ethin aus Calciumkarbid durch Zuführung von Wasser produziert wurde, dann setzte sich die wesentlich einfachere Verwendung von Acetylen in Flaschen allgemein durch.

      Im Mischrohr des Griffstückes wird das Brenngas durch den unter höherem Druck ausströmenden Sauerstoff angesaugt und beide in die Brennerdüse geführt. Dort verbrennen die Gase nach Zündung mit einem Zündgerät in Form einer Stichflamme. Die Zufuhr beider Gase kann einzeln durch die Ventile reguliert werden. Beim sog. Schneidbrenner wird durch die Heizflamme zusätzlicher purer Sauerstoff auf die Bearbeitungoberfläche geblasen, welche hitzebedingt schmilzt und durch den Sauerstoffüberschuß zu Schlacke oxidiert.

      Um ein Verwechseln der Schläuche zu vermeiden, werden für das Brenngas rote und für Sauerstoff blaue Schläuche benutzt. Außerdem hat der Anschluss für den Sauerstoffschlauch bei gleichem Außendurchmesser eine kleinere lichte Weite als der Anschluss für den Brenngasschlauch. Die Überwurfmuttern haben beim Anschluss am Griffstück für das Brenngas ein 3/8″-Linksgewinde mit Kerben in der Überwurfmutter und für Sauerstoff ein 1/4″-Rechtsgewinde.

      Propan ist wegen der zu geringen Verbrennungsgeschwindigkeit zum Gasschmelzschweißen nicht geeignet, wird jedoch als kostengünstiges Brenngas für grobes Brennschneiden, etwa Zerteilen von Schrott verwendet.

      Lichtbogenschweißgerät

      → Hauptartikel: Schweißstromquelle

      Beim Lichtbogenschweißgerät wird die benötigte Wärme durch elektrischen Strom in einem Lichtbogen erzeugt.

      MSG-Schweißgerät

      Metall-Schutzgas-Schweißgeräte lassen sich, je nach Art des Schutzgases, zum Metall-Aktivgas- oder Metall-Inertgas-Schweißen einsetzen.
      Beim Metall-Aktivgas-Verfahren, kurz MAG-Verfahren, entsteht zwischen einer von der Maschine zugeführten Drahtelektrode und einem Werkstück ein Lichtbogen. Um das Stromkontaktrohr wird Schutzgas über die Gasdüse zugeführt, um die Schmelze vor den negativen Einflüssen der Luftatmosphäre zu schützen.
      Als aktive Bestandteile des Schutzgases zum Argon werden Sauerstoff und CO2 verwendet. Das Mischungsverhältnis Argon zu aktiven Gasen, hier vor allem CO2, bestimmt die Form und Tiefe des Einbrandes und den Tropfenübergang des Zusatzes.
      Auch hochlegierte CrNi-Stähle können MAG geschweißt werden. Wird hier CO2 als Aktivgas verwendet, so ist der Anteil auf maximal 5 % CO2 zu begrenzen, um die Aufnahme von Kohlenstoff in die Schmelze zu vermeiden. Die Folge wäre Korrosion.

      Das Metall-Inertgas-Verfahren, kurz MIG-Verfahren, funktioniert ähnlich wie das MAG-Verfahren, allerdings nimmt das Schutzgas nicht aktiv am Schweißprozess teil, sondern dient nur als Schutz vor Oxidation. Das MIG-Verfahren wird hauptsächlich bei hochlegierten Stählen
      (CrNi-Stählen) und NE-Metallen eingesetzt. Als Schutzgas werden Argon oder Argon-Helium-Gemische verwendet. Das MIG-Schweißen wird ebenso bei niedrig legierten Stählen eingesetzt.
      Die hierfür benötigte Stromquelle muss verschiedenen Anforderungen entsprechen. Als ideal hat sich eine Kennlinienschar mit leicht fallendem Spannungsverlauf erwiesen (2–4 Volt fallend pro 100 Ampere). Bei einem minimalen Schweißstrom von 60–70 Ampere ist eine Spannung von ca. 16 Volt zugeordnet. Um ein spritzerarmes Schweißen zu erzielen (spritzerfrei ist nahezu unmöglich) muss die Stromquelle eine bestimmte Kreisinduktivität aufweisen. Die hierzu meist eingesetzten Drosseln haben eine zweifache Wirkung im Kurzlichtbogenbereich (ca. 60–200 Ampere). Dabei

      begrenzt sie den Strom beim Kontakt zwischen Drahtelektrode und Werkstück,
      und speichert Energie für die nachfolgende Lichtbogenphase.

      Dieser Vorgang wiederholt sich je nach Einstellung 30–80 mal pro Sekunde.
      Beim zweiten Bereich (Sprühlichtbogen ab ca. 250 Ampere) gibt es keine mechanische Berührung zwischen Drahtelektrode und Werkstück (außer beim Start).

      Daneben gibt es Fülldraht-Schweißgeräte, die das Schutzgas im Röhrchendraht beinhalten.

      WIG-Schweißgerät

      Beim Wolfram-Inertgas-Schweißen (WIG-Schweißen) brennt der Lichtbogen zwischen einer nicht abschmelzenden Wolframelektrode und dem Werkstück in einer inerten Schutzgasatmosphäre. Als Schutzgase werden Argon, Helium und deren Gemische verwendet.

      Widerstandspressschweißgerät

      → Hauptartikel: Schweißgeräte für das Widerstandsschweißen

      Beim Widerstandspressschweißen werden die zu verbindenden Werkstücke aneinandergepresst und von einem hohen Strom durchflossen. An der Verbindungsstelle kommt das Metall zum Schmelzen. Dieser Vorgang läuft auf Grundlage des Joule’schen Gesetzes ab (Elektrowärme).
      Ein Punktschweißgerät besteht im Wesentlichen aus einem Gerät zur Krafterzeugung (in Form einer Ständermaschine oder Zange) und einem Transformator nebst Steuerung zur Einstellung des Schweißstromes und des Zeitablaufs.
      Ein Rollennahtschweißgerät funktioniert nach dem gleichen Prinzip, kann durch die Rollen aber auch Nähte erzeugen.

      Ultraschallschweißgerät

      Das Ultraschallschweißen ist eine Form des Reibschweißens, die hauptsächlich zur Verbindung von thermoplastischen Kunststoffen (Thermoplaste) verwendet wird. Dabei wird eines der zu verbindenden Teile fest eingespannt, während das andere Teil von einem Ultraschallresonator in Schwingung versetzt und gleichzeitig auf das feststehende Teil gepresst wird. An der Kontaktstelle werden die Moleküle der Werkstoffe in Schwingung versetzt, was zu einer stoffschlüssigen Verbindung der Werkstoffe führt.

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      Top 9 Handelsvermittlervertrag:

        Veröffentlicht am

        Letter of Intent (Absichtserklaerung) zwischen Karlgeorg Paulus Massagen Ges. m. b. Haftung und Heidelind Alabonheur Ergotherapie Ges. m. b. Haftung

        kleine gmbh kaufen gmbh kaufen gute bonität Erkl&aum;rung gmbh kaufen preis GmbH mit Crefo

        Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Karlgeorg Paulus Massagen Ges. m. b. Haftung und Heidelind Alabonheur Ergotherapie Ges. m. b. Haftung

        Zwischen

        Karlgeorg Paulus Massagen Ges. m. b. Haftung
        Sitz in Reutlingen
        – ANBIETER –
        Vertreten durch den Geschäftsführer Karlgeorg Paulus

        und

        der Firma Heidelind Alabonheur Ergotherapie Ges. m. b. Haftung
        Sitz in Mainz
        Vertreten durch den Geschäftsführer Heidelind Alabonheur

        – ANWENDER –

        1. Vorbemerkungen

        Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

        Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschließende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

        2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschließenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

        Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 05.03.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

        Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

        3. Zeitplan

        Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

        Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

        4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

        Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 25.1.2023, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

        5. Geheimhaltung

        Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

        Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

        diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
        diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
        diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
        diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

        – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

        6. Schlussbestimmungen

        Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

        Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

        Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

        Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

        Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Reutlingen.

        Reutlingen, 05.03.2021 Mainz, 05.03.2021

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        Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
        Karlgeorg Paulus Massagen Ges. m. b. Haftung Heidelind Alabonheur Ergotherapie Ges. m. b. Haftung
        Karlgeorg Paulus Heidelind Alabonheur


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