Veröffentlicht am

Mittelstand sieht Nachbesserungsbedarf beim Fondsstandortgesetz

09.03.2021 – 12:59

BVMW

Mittelstand sieht Nachbesserungsbedarf beim Fondsstandortgesetz


















Berlin (ots)

Zum Gesetzentwurf des Bundesfinanzministers für ein Start-up-Gesetz erklärt der Vize-Vorsitzende der BVMW Start-up-Kommission, Florian Eismann:

„Die Vergabe virtueller Anteile an Start-ups ist für Gründer ein zentrales Werkzeug, um gute Mitgründer und Mitarbeiter in einer frühen Phase gewinnen zu können. Im Gegensatz zu echten Anteilen sind damit zwar keine Stimmrechte verbunden, jedoch partizipieren die Anteilseigner im Zuge eines Verkaufs des Unternehmens.

Das aktuelle Problem ist jedoch, dass die virtuellen Anteile steuerlich anders behandelt werden als echte Anteile. Dadurch entsteht für Gründer und Mitarbeiter eine hohe Steuerlast, bevor sie überhaupt Geld aus dem Verkauf ihrer Anteile einnehmen.

Daher die klare Forderung des BVMW, hier für mehr für Gerechtigkeit und Standortattraktivität zu sorgen, in dem man virtuelle Anteile erst im Liquiditätszufluss besteuert. Alternativ hierzu bietet sich eine Möglichkeit der Steuerstundung an, was der Bundesfinanzminister aber nur für echte Anteile in seinem Gesetzesentwurf vorsieht. Dies steht im Widerspruch zum Gründerstandortvorteil Deutschlands und entmutigt junge Gründer, Risiken einzugehen und Mitarbeiter am Unternehmenswert zu beteiligen. “

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BVMW Pressesprecher
Eberhard Vogt
Tel.: 030 53320620
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Zum Gesetzentwurf des Bundesfinanzministers für ein Start-up-Gesetz erklärt der Vize-Vorsitzende der BVMW Start-up-Kommission, Florian Eismann:

„Die Vergabe virtueller Anteile an Start-ups ist für Gründer ein zentrales Werkzeug, um gute Mitgründer und Mitarbeiter in einer frühen Phase gewinnen zu können. Im Gegensatz zu echten Anteilen sind damit zwar keine Stimmrechte verbunden, jedoch partizipieren die Anteilseigner im Zuge eines Verkaufs des Unternehmens.

Das aktuelle Problem ist jedoch, dass die virtuellen Anteile steuerlich anders behandelt werden als echte Anteile. Dadurch entsteht für Gründer und Mitarbeiter eine hohe Steuerlast, bevor sie überhaupt Geld aus dem Verkauf ihrer Anteile einnehmen.

Daher die klare Forderung des BVMW, hier für mehr für Gerechtigkeit und Standortattraktivität zu sorgen, in dem man virtuelle Anteile erst im Liquiditätszufluss besteuert. Alternativ hierzu bietet sich eine Möglichkeit der Steuerstundung an, was der Bundesfinanzminister aber nur für echte Anteile in seinem Gesetzesentwurf vorsieht. Dies steht im Widerspruch zum Gründerstandortvorteil Deutschlands und entmutigt junge Gründer, Risiken einzugehen und Mitarbeiter am Unternehmenswert zu beteiligen. “

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„Die Vergabe virtueller Anteile an Start-ups ist für Gründer ein zentrales Werkzeug, um gute Mitgründer und Mitarbeiter in einer frühen Phase gewinnen zu können. Im Gegensatz zu echten Anteilen sind damit zwar keine Stimmrechte verbunden, jedoch partizipieren die Anteilseigner im Zuge eines Verkaufs des Unternehmens.

Das aktuelle Problem ist jedoch, dass die virtuellen Anteile steuerlich anders behandelt werden als echte Anteile. Dadurch entsteht für Gründer und Mitarbeiter eine hohe Steuerlast, bevor sie überhaupt Geld aus dem Verkauf ihrer Anteile einnehmen.

Daher die klare Forderung des BVMW, hier für mehr für Gerechtigkeit und Standortattraktivität zu sorgen, in dem man virtuelle Anteile erst im Liquiditätszufluss besteuert. Alternativ hierzu bietet sich eine Möglichkeit der Steuerstundung an, was der Bundesfinanzminister aber nur für echte Anteile in seinem Gesetzesentwurf vorsieht. Dies steht im Widerspruch zum Gründerstandortvorteil Deutschlands und entmutigt junge Gründer, Risiken einzugehen und Mitarbeiter am Unternehmenswert zu beteiligen. “

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