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Welches Wohnmobil passt zu Dir?Unverzichtbare Tipps zum CampingauftaktDie gängigsten Miet-Mobile und Tipps für EinsteigerRechtzeitige Buchung entscheidendSonderkredit zum Wohnmobil-Kauf

05.03.2021 – 11:34

ADAC SE

Welches Wohnmobil passt zu Dir?
Unverzichtbare Tipps zum Campingauftakt
Die gängigsten Miet-Mobile und Tipps für Einsteiger
Rechtzeitige Buchung entscheidend
Sonderkredit zum Wohnmobil-Kauf


















Welches Wohnmobil passt zu Dir? / Unverzichtbare Tipps zum Campingauftakt / Die gängigsten Miet-Mobile und Tipps für Einsteiger / Rechtzeitige Buchung entscheidend / Sonderkredit zum Wohnmobil-Kauf
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München (ots)

Vieles spricht im Jahr 2021 wie schon in der Vorsaison für den Campingurlaub im eigenen Land. Die Übernachtungen 2020 auf deutschen Campingplätzen zeigten sich damals mit knapp 32 Mio. auf dem Niveau des Jahres 2019 – und das trotz einer pandemiebedingt stark verkürzten Saison, die erst Ende Mai so recht begann und schon Ende Oktober wieder ihren Schlusspunkt gesetzt bekam. Sobald es die Reisemöglichkeiten erlauben, geht die ADAC Autovermietung von einer sprunghaft steigenden Nachfrage nach Miet-Wohnmobilen aus. Dabei erwartet sie einen hohen Zuspruch von Neueinsteigern, die sich das erste Mal an ein solches Freizeitfahrzeug heranwagen.

Die Auswahl an Wohnmobilen ist groß und sie bietet für jeden Bedarf und Anspruch das Richtige. Für Anfänger eignen sich kompakte Wohnmobile wie die beliebten Kastenwagen, erhältlich ab rund 600 Euro pro Woche mit allen Versicherungen inklusive. Für diese Fahrzeuge ist die Führerscheinklasse B (bis 1999 Klasse 3) ausreichend. Diese fünf gängigsten Fahrzeugtypen stehen im Fokus:

-  Zu zweit unterwegs, unkonventionelles Reisen im Blick, dabei wendig im Straßenverkehr auch durch kleine Dörfer und Altstädte, eignet sich der Campingbus. 
-  Etwas länger und höher, aber immer noch kompakt, lässt sich ein Kastenwagen bequem steuern und rangieren, ist dabei aber mit Küchenzeile und großem Bett komfortabler ausgestattet. 
- Teilintegrierte Fahrzeuge haben bisweilen schon Schlafmöglichkeiten für bis zu vier Personen, sind zwischen 6 und 7 m lang und geben ein großzügiges Raumgefühl auch dank mehrerer Dachluken und -fenster. 
- Vollintegrierte sind sozusagen die "Wohnzimmer auf Reisen" und sprechen mit oft getrenntem Wohn- und Schlafbereich eher raum- und wohlfühl-orientierte Camper an. 
-  Familien mit (mehreren) Kindern stehen auf Alkoven-Modelle mit Betten für die Kleinen im Überbau des Führerhauses und dazu großer Küche sowie Bad/WC mit Dusche.  

Tobias Ruoff, Geschäftsführer der ADAC Autovermietung GmbH, betont, dass „auch die Anzahl der sogenannten ‚Erstcamper‘ im zurückliegenden Jahr stark angestiegen ist. Wohnmobilurlaub liegt also voll im Trend. Deshalb empfiehlt es sich, sein Wohnmobil frühzeitig zu buchen, da die Verfügbarkeiten speziell zur Hauptsaison eingeschränkt sein werden. Aufgrund des Corona-Stornoschutzes besteht für unsere Kunden im Fall von pandemiebedingten Reisebeschränkungen übrigens kein finanzielles Risiko.“

Auch für die Planung der Campingreise gilt, sich möglichst frühzeitig einen Standplatz auf dem Campingplatz der Wahl zu sichern. Daher empfiehlt sich die direkte Online-Buchung oder Vorab-Reservierung über das ADAC Campingportal PiNCAMP www.pincamp.de. Gerade in der Hochsaison ist von voll belegten Campingplätzen auszugehen, und dann kann es durchaus eng werden mit der Suche nach Ausweichmöglichkeiten. Ein extra Einsteiger-Special bei PiNCAMP gibt in anschaulicher Form wichtige Tipps für Wohnmobilfahrer. Über den Beladungsrechner für Reisemobile bis hin zur Frage, ob der Stellplatz eine Alternative zum Campingplatz ist, reicht das Infoangebot inklusive einer unverzichtbaren Checkliste für den Campingurlaub.

Und wer sich nach den ersten Campingeindrücken bereits fest binden möchte, der kann über die Anschaffung eines Wohnmobils – gebraucht oder neu – nachdenken. ADAC Mitglieder profitieren aktuell von günstigen Konditionen ab 2,79 % effektivem Jahreszins und langen Kreditlaufzeiten.

Produktangebote für Campingfreunde

Campingfahrzeuge jeder Art und Größe gibt es bei der ADAC Wohnmobil- und Caravan-Vermietung

Besonders günstige Kredite zum Kauf eines Freizeitfahrzeugs bieten die ADAC Finanzdienste

Über das ADAC Campingportal lassen sich mehr als 2100 Campingplätze in Deutschland und Europa direkt online buchen

ADAC Campingführer Deutschland & Nordeuropa und Südeuropa mit über 5500 Campingplätzen und ADAC Campcard für rund 3500 Rabattangebote erhältlich im Buchhandel, in ADAC Geschäftsstellen und online

ADAC Camping- und Stellplatzführer App (Android und iOS) mit detaillierten Infos zu 18.000 Camping- und Stellplätzen in Deutschland und Europa. In der App: Digitale ADAC Campcard mit tollen Rabatten für Camper

„How to camp“ ist die Anleitung für Camping- und Wohnmobil-Einsteiger: Camping-Grundlagen leicht verständlich zum ungebundenen und spontanen Reisen. Erhältlich im Buchhandel, in ADAC Geschäftsstellen und online

Rabatte, Ausweisersatz und Versicherungspaket für den Campingurlaub bietet die Camping Key Europe (CKE). Zum ermäßigten Preis von 12 Euro für ADAC Mitglieder erhältlich in allen ADAC Geschäftsstellen, telefonisch unter 0800 5 10 11 12 und online

Über die ADAC SE:

Die ADAC SE mit Sitz in München ist eine Aktiengesellschaft europäischen Rechts, die mobilitätsorientierte Leistungen und Produkte für ADAC Mitglieder, Nichtmitglieder und Unternehmen anbietet. Sie besteht aus 25 Tochter- und Beteiligungsunternehmen, unter anderem der ADAC Versicherung AG, der ADAC Finanzdienste GmbH, der ADAC Autovermietung GmbH sowie der ADAC Service GmbH. Als wachstumsorientierter Marktteilnehmer treibt die ADAC SE die digitale Transformation über alle Geschäfte voran und setzt dabei auf Innovation und zukunftsfähige Technologien. Im Geschäftsjahr 2019 hatte die ADAC SE rund 2900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von 1,125 Mrd. Euro sowie ein Ergebnis vor Steuern von 82,2 Mio. Euro.

Pressekontakt:

ADAC SE Unternehmenskommunikation
Thomas Biersack
T 089 76 76 29 77
thomas.biersack@adac.de

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Deutsche Umwelthilfe fordert absolute CO2-Obergrenze von 120 g CO2/km für die Zulassung neuer Autos ab 2023

05.03.2021 – 09:15

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe fordert absolute CO2-Obergrenze von 120 g CO2/km für die Zulassung neuer Autos ab 2023


















Berlin (ots)

-  Bisherige Flottengrenzwerte als Klimaschutzinstrument gescheitert - spritdurstige und übermotorisierte Verbrenner-Pkw boomen wie noch nie 
-  DUH fordert verbindlichen Ausstieg aus dem Verbrennungsmotor in Deutschland zum 1. Januar 2025 
-  Positionspapier der DUH zur Revision der europäischen CO2-Regulierung identifiziert sieben zentrale Hebel für den Umstieg auf effiziente Elektromobilität  

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) fordert die Einführung einer Obergrenze für den CO2-Ausstoß jedes neu registrierten Autos in Europa von maximal 120 g CO2/km im realen Fahrbetrieb. Das entspricht einem Verbrauch von etwa 5 Litern Benzin oder 4,5 Litern Diesel pro 100 Kilometer. Die CO2-Obergrenze muss in der anstehenden Revision der europäischen CO2-Regulierung für Pkw verankert und künftig jährlich um mindestens 5 Prozent abgesenkt werden. Zur Kontrolle können die bei Neuwagen abgespeicherten realen Spritverbräuche zugrunde gelegt werden. Ab dem 1. Januar 2025 fordert die DUH zudem einen Zulassungsstopp für neue Autos mit Verbrennungsmotor in Deutschland. Auf EU-Ebene sollte der Ausstieg aus dem Verbrenner bis spätestens 2030 erfolgen.

Das bisherige Regulierungsmodell der europäischen CO2-Flottengrenzwerte ist nicht geeignet, um die seit Jahren auf hohem Niveau stagnierenden CO2-Emissionen des Straßenverkehrs zu reduzieren und den Trend zu übermotorisierten, hochemittierenden Fahrzeugen zu brechen. Neben zahlreichen kontraproduktiven Schlupflöchern in der Regulierung ist hierfür vor allem die ausschließliche Betrachtung des Flottendurchschnitts verantwortlich: Automobilhersteller können den Absatz von Fahrzeugen mit hohem Spritverbrauch und CO2-Ausstoß rechnerisch ausgleichen, indem sie auch (teil-)elektrische Autos verkaufen, die in die Flottenbilanz mit sehr niedrigen beziehungsweise gar keinen Emissionen eingehen und derzeit sogar mehrfach gezählt werden. So können Hersteller im Flottendurchschnitt den geltenden Grenzwert von 95 g CO2/km einhalten und trotzdem weiter klimaschädliche SUV-Stadtpanzer und Limousinen mit hohen Gewinnmargen in den Markt drücken. Das ist Klimaschutz nur auf dem Papier.

Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Die aktuelle Berechnungsmethode der CO2-Regulierung ist eine absurde Augenwischerei, die nicht das Klima, sondern nur das auf übermotorisierte Spritschleudern ausgerichtete Geschäftsmodell der Autokonzerne schützt. Der Fokus auf den Flottendurchschnitt dient dazu, die hohen Emissionen von SUV-Stadtpanzern und Luxus-Limousinen zu verschleiern und ihren Weiterverkauf trotz Klimakrise zu legitimieren. Aber ein E-Auto macht keine CO2-Schleuder wett. Wir müssen Emissionen real reduzieren, anstatt sie allein auf dem Papier kleinzurechnen. Die anstehende Revision der CO2-Regulierung muss jetzt die Trendwende einleiten, um das erhöhte EU-Klimaziel für 2030 und das 1,5-Grad-Limit einzuhalten.“

Für Luftschadstoffe wie Stickstoffdioxid oder Feinstaub gelten in der EU seit Jahren absolute Grenzwerte für jedes Fahrzeug. CO2 als gefährlicher Treiber der Klimakrise, der schon heute die Lebensgrundlagen vieler Millionen Menschen bedroht, muss genauso behandelt werden. Das Prinzip ist bewährt: So gibt es etwa für viele Haushaltsgeräte seit langem Verbrauchsobergrenzen, die von jedem einzelnen Gerät eingehalten werden müssen.

„Für jede Glühbirne gilt ein absolutes Energieverbrauchslimit. Es käme auch niemand auf die Idee, Durchschnitts-Effizienzstandards für eine Kühlschrankflotte einzuführen – die Verbrauchsvorgaben für Haushaltsgeräte gelten selbstverständlich für jedes einzelne Gerät. Aber ein Auto darf beliebig viel Sprit oder Strom verbrauchen. Das muss sich dringend ändern, wenn wir die Klimakrise wirksam bekämpfen und Ressourcen schonend einsetzen wollen. Neben einer CO2-Obergrenze müssen deshalb auch Effizienzvorgaben für elektrische Fahrzeuge eingeführt werden“, ergänzt Barbara Metz, Stellvertretende Bundesgeschäftsführerin der DUH.

Aus Sicht der DUH ist die absolute CO2-Obergrenze eine sinnvolle Vorstufe zum vollständigen Verbrennerausstieg, der in Deutschland spätestens zum 1. Januar 2025 erfolgen muss. EU-weit fordert die DUH einen Ausstieg aus dem Verbrennungsmotor bis spätestens 2030. Mehrere EU-Länder haben sich dies bereits zum Ziel gesetzt.

In einem aktuellen Positionspapier legt die DUH in sieben Forderungen dar, welche Änderungen bei der Revision der CO2-Regulierung umgesetzt werden müssen, um die Antriebswende im Straßenverkehr zur Einhaltung der Klimaschutzziele zu beschleunigen. Hierzu zählen auch die Überprüfung von Realemissionen auf der Straße, die Abschaffung sämtlicher Vergünstigungen für Plug-in Hybridfahrzeuge und die Streichung des Gewichts-Bonus für Hersteller überdurchschnittlich schwerer Autos.

Hintergrund:

Seit 2015 gelten in der EU verbindliche CO2-Emissionsstandards für die Neuwagenflotten der Automobilhersteller. Der erste Flottengrenzwert von 130 g CO2/km wurde von den Herstellern zu einem großen Teil durch Manipulationen bei den Testverfahren erreicht. Seit 2020 gilt ein Flottengrenzwert von 95 g CO2/km, den die meisten Hersteller im letzten Jahr über verstärkten Verkauf von (teil-)elektrischen Fahrzeugen und das Ausnutzen verschiedener Flexibilitäten in der Regulierung einhielten. In der Realität lagen die durchschnittlichen Emissionen eines neuen Autos in 2020 laut der europäischen Umweltorganisation Transport & Environment bei etwa 155 g CO2/km.

Im Kontext des Green Deal wird derzeit das EU-Klimaziel für 2030 angehoben. Daran schließt sich eine Überarbeitung der EU-Klimagesetzgebung an, darunter auch eine vorgezogene Revision der CO2-Emissionsstandards für neue Autos. Die EU-Kommission wird im Juni 2021 einen Vorschlag vorlegen, der anschließend mit EU-Parlament und EU-Rat verhandelt wird.

Link:

Zum Forderungspapier: http://l.duh.de/p210305

Pressekontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

Barbara Metz, Stellvertretende Bundesgeschäftsführerin
0170 7686923, metz@duh.de

DUH-Pressestelle:

Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
030 2400867-20, presse@duh.de

www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe,
www.facebook.com/umwelthilfe, www.instagram.com/umwelthilfe

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05.03.2021 – 11:34

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München (ots)

Vieles spricht im Jahr 2021 wie schon in der Vorsaison für den Campingurlaub im eigenen Land. Die Übernachtungen 2020 auf deutschen Campingplätzen zeigten sich damals mit knapp 32 Mio. auf dem Niveau des Jahres 2019 – und das trotz einer pandemiebedingt stark verkürzten Saison, die erst Ende Mai so recht begann und schon Ende Oktober wieder ihren Schlusspunkt gesetzt bekam. Sobald es die Reisemöglichkeiten erlauben, geht die ADAC Autovermietung von einer sprunghaft steigenden Nachfrage nach Miet-Wohnmobilen aus. Dabei erwartet sie einen hohen Zuspruch von Neueinsteigern, die sich das erste Mal an ein solches Freizeitfahrzeug heranwagen.

Die Auswahl an Wohnmobilen ist groß und sie bietet für jeden Bedarf und Anspruch das Richtige. Für Anfänger eignen sich kompakte Wohnmobile wie die beliebten Kastenwagen, erhältlich ab rund 600 Euro pro Woche mit allen Versicherungen inklusive. Für diese Fahrzeuge ist die Führerscheinklasse B (bis 1999 Klasse 3) ausreichend. Diese fünf gängigsten Fahrzeugtypen stehen im Fokus:

-  Zu zweit unterwegs, unkonventionelles Reisen im Blick, dabei wendig im Straßenverkehr auch durch kleine Dörfer und Altstädte, eignet sich der Campingbus. 
-  Etwas länger und höher, aber immer noch kompakt, lässt sich ein Kastenwagen bequem steuern und rangieren, ist dabei aber mit Küchenzeile und großem Bett komfortabler ausgestattet. 
- Teilintegrierte Fahrzeuge haben bisweilen schon Schlafmöglichkeiten für bis zu vier Personen, sind zwischen 6 und 7 m lang und geben ein großzügiges Raumgefühl auch dank mehrerer Dachluken und -fenster. 
- Vollintegrierte sind sozusagen die "Wohnzimmer auf Reisen" und sprechen mit oft getrenntem Wohn- und Schlafbereich eher raum- und wohlfühl-orientierte Camper an. 
-  Familien mit (mehreren) Kindern stehen auf Alkoven-Modelle mit Betten für die Kleinen im Überbau des Führerhauses und dazu großer Küche sowie Bad/WC mit Dusche.  

Tobias Ruoff, Geschäftsführer der ADAC Autovermietung GmbH, betont, dass „auch die Anzahl der sogenannten ‚Erstcamper‘ im zurückliegenden Jahr stark angestiegen ist. Wohnmobilurlaub liegt also voll im Trend. Deshalb empfiehlt es sich, sein Wohnmobil frühzeitig zu buchen, da die Verfügbarkeiten speziell zur Hauptsaison eingeschränkt sein werden. Aufgrund des Corona-Stornoschutzes besteht für unsere Kunden im Fall von pandemiebedingten Reisebeschränkungen übrigens kein finanzielles Risiko.“

Auch für die Planung der Campingreise gilt, sich möglichst frühzeitig einen Standplatz auf dem Campingplatz der Wahl zu sichern. Daher empfiehlt sich die direkte Online-Buchung oder Vorab-Reservierung über das ADAC Campingportal PiNCAMP www.pincamp.de. Gerade in der Hochsaison ist von voll belegten Campingplätzen auszugehen, und dann kann es durchaus eng werden mit der Suche nach Ausweichmöglichkeiten. Ein extra Einsteiger-Special bei PiNCAMP gibt in anschaulicher Form wichtige Tipps für Wohnmobilfahrer. Über den Beladungsrechner für Reisemobile bis hin zur Frage, ob der Stellplatz eine Alternative zum Campingplatz ist, reicht das Infoangebot inklusive einer unverzichtbaren Checkliste für den Campingurlaub.

Und wer sich nach den ersten Campingeindrücken bereits fest binden möchte, der kann über die Anschaffung eines Wohnmobils – gebraucht oder neu – nachdenken. ADAC Mitglieder profitieren aktuell von günstigen Konditionen ab 2,79 % effektivem Jahreszins und langen Kreditlaufzeiten.

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Besonders günstige Kredite zum Kauf eines Freizeitfahrzeugs bieten die ADAC Finanzdienste

Über das ADAC Campingportal lassen sich mehr als 2100 Campingplätze in Deutschland und Europa direkt online buchen

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ADAC Camping- und Stellplatzführer App (Android und iOS) mit detaillierten Infos zu 18.000 Camping- und Stellplätzen in Deutschland und Europa. In der App: Digitale ADAC Campcard mit tollen Rabatten für Camper

„How to camp“ ist die Anleitung für Camping- und Wohnmobil-Einsteiger: Camping-Grundlagen leicht verständlich zum ungebundenen und spontanen Reisen. Erhältlich im Buchhandel, in ADAC Geschäftsstellen und online

Rabatte, Ausweisersatz und Versicherungspaket für den Campingurlaub bietet die Camping Key Europe (CKE). Zum ermäßigten Preis von 12 Euro für ADAC Mitglieder erhältlich in allen ADAC Geschäftsstellen, telefonisch unter 0800 5 10 11 12 und online

Über die ADAC SE:

Die ADAC SE mit Sitz in München ist eine Aktiengesellschaft europäischen Rechts, die mobilitätsorientierte Leistungen und Produkte für ADAC Mitglieder, Nichtmitglieder und Unternehmen anbietet. Sie besteht aus 25 Tochter- und Beteiligungsunternehmen, unter anderem der ADAC Versicherung AG, der ADAC Finanzdienste GmbH, der ADAC Autovermietung GmbH sowie der ADAC Service GmbH. Als wachstumsorientierter Marktteilnehmer treibt die ADAC SE die digitale Transformation über alle Geschäfte voran und setzt dabei auf Innovation und zukunftsfähige Technologien. Im Geschäftsjahr 2019 hatte die ADAC SE rund 2900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von 1,125 Mrd. Euro sowie ein Ergebnis vor Steuern von 82,2 Mio. Euro.

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Dieselskandal beim EA897: Audi AG haftet einmal mehr für Porsche Macan S mit manipuliertem Sechszylinder-Dieselmotor

04.03.2021 – 12:46

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Dieselskandal beim EA897: Audi AG haftet einmal mehr für Porsche Macan S mit manipuliertem Sechszylinder-Dieselmotor


















Dieselskandal beim EA897: Audi AG haftet einmal mehr für Porsche Macan S mit manipuliertem Sechszylinder-Dieselmotor
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Mönchengladbach (ots)

Die Audi AG hat eine weitere herbe Niederlage im Diesel-Abgasskandal einstecken müssen. Streitgegenständlich vor dem Landgericht Saarbrücken war ein Porsche Macan S mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern der Abgasnorm Euro 6. Damit wurde die Audi AG einmal mehr wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB für Dieselmanipulationen bei einem Porsche-Fahrzeug verurteilt. Der verbaute Sechszylinder-Dieselmotor stammt aus dem Hause der Audi AG.

Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) hat mit seiner Kanzlei einen weiteren wichtigen Sieg im Dieselskandal errungen. Die Audi AG wurde vom Landgericht Saabrücken (Urteil vom 26.02.2021, Az.: 12 O 271/20) zur Zahlung von 50.957,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2020, zur Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 Euro sowie zur Übernahme von 92 Prozent der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Streitgegenständlich war ein Porsche Macan S mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern (Euro 6).

Der Kläger hatte das Oberklassefahrzeug am 11. August 2017 als Neufahrzeug mit zehn Kilometern Laufleistung zu einem Kaufpreis von 62.699,99 Euro erworben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat durch nachträgliche Nebenbestimmung für Fahrzeuge dieses Typs, darunter auch das streitbefangene Fahrzeug, wegen des Vorliegens zumindest einer unzulässigen Abschalteinrichtung (sogenannte „Strategie A“) einen verbindlichen Rückruf angeordnet. Bei der Strategie A handelt es sich um die sogenannte Aufheizstrategie. Diese springt im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des NEFZ (Neuer Europäischen Fahrzyklus) an, wird aber im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert, erklärt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Seine Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Gericht wird hinsichtlich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung deutlich: Die Beklagte hat im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB sämtliche dem Kläger aus der sittenwidrigen Schädigung entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Beklagte habe den Kläger dadurch in sittenwidriger und vorsätzlicher Weise geschädigt, dass sie einen Motor mit zumindest einer auch nach den Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und die betroffenen Fahrzeuge mit einer durch Täuschung des KBA erschlichenen Typgenehmigung zwecks Weiterveräußerung an Endkunden in den Verkehr gebracht habe.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung weist auf den schwachen Versuch der Audi AG hin, sich aus der Verantwortung zu stehlen. Sie behauptet, es gebe in der Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs keine Umschaltung zwischen zwei Betriebsmodi der Abgasrückführung, wie dies bei dem Motortyp EA 189 mit Euro 5 der Fall gewesen sei. Zudem könne alleine aus der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht auf ein sittenwidriges Handeln geschlossen werden. Das Fahrzeug entspreche in seinem Abgasverhalten den Vorgaben der Euro 6-Norm und stimme insbesondere mit der erteilten EG-Typgenehmigung überein. Nach Aufspielen des vom KBA genehmigten Software-Updates liege keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vor. „Das reicht natürlich längst nicht aus, um Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu entgehen!“

Die Baureihe EA897 umfasst V6-Dieselmotoren mit drei Litern Hubraum und wird seit dem Jahr 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und an die Porsche AG zugeliefert wird. Damit sind vor allem Dieselfahrzeuge der Oberklasse betroffen. Dazu zählen beispielsweise die höherklassigen Modelle Porsche Cayenne II und Panamera II sowie Macan, Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 und VW Amarok, Touareg II und Phaeton. Kurz gesagt: „Dreiliter-Dieselmotoren vom Typ EA897 sind flächendeckend vom Dieselskandal betroffen und zwar sowohl in der Abgasnorm Euro 5 als auch in der neueren Norm Euro 6. Damit ist das landgerichtliche Urteil ein weiteres Beispiel dafür, wie erfolgreich eine Betrugshaftungsklage geschädigter Verbraucher gegen Autohersteller sein kann“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

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Dr. Gerrit W. Hartung
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Dieselskandal beim EA897: Audi AG haftet einmal mehr für Porsche Macan S mit manipuliertem Sechszylinder-Dieselmotor

04.03.2021 – 12:46

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Dieselskandal beim EA897: Audi AG haftet einmal mehr für Porsche Macan S mit manipuliertem Sechszylinder-Dieselmotor
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Die Audi AG hat eine weitere herbe Niederlage im Diesel-Abgasskandal einstecken müssen. Streitgegenständlich vor dem Landgericht Saarbrücken war ein Porsche Macan S mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern der Abgasnorm Euro 6. Damit wurde die Audi AG einmal mehr wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB für Dieselmanipulationen bei einem Porsche-Fahrzeug verurteilt. Der verbaute Sechszylinder-Dieselmotor stammt aus dem Hause der Audi AG.

Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) hat mit seiner Kanzlei einen weiteren wichtigen Sieg im Dieselskandal errungen. Die Audi AG wurde vom Landgericht Saabrücken (Urteil vom 26.02.2021, Az.: 12 O 271/20) zur Zahlung von 50.957,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2020, zur Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 Euro sowie zur Übernahme von 92 Prozent der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Streitgegenständlich war ein Porsche Macan S mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern (Euro 6).

Der Kläger hatte das Oberklassefahrzeug am 11. August 2017 als Neufahrzeug mit zehn Kilometern Laufleistung zu einem Kaufpreis von 62.699,99 Euro erworben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat durch nachträgliche Nebenbestimmung für Fahrzeuge dieses Typs, darunter auch das streitbefangene Fahrzeug, wegen des Vorliegens zumindest einer unzulässigen Abschalteinrichtung (sogenannte „Strategie A“) einen verbindlichen Rückruf angeordnet. Bei der Strategie A handelt es sich um die sogenannte Aufheizstrategie. Diese springt im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des NEFZ (Neuer Europäischen Fahrzyklus) an, wird aber im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert, erklärt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Seine Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Gericht wird hinsichtlich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung deutlich: Die Beklagte hat im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB sämtliche dem Kläger aus der sittenwidrigen Schädigung entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Beklagte habe den Kläger dadurch in sittenwidriger und vorsätzlicher Weise geschädigt, dass sie einen Motor mit zumindest einer auch nach den Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und die betroffenen Fahrzeuge mit einer durch Täuschung des KBA erschlichenen Typgenehmigung zwecks Weiterveräußerung an Endkunden in den Verkehr gebracht habe.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung weist auf den schwachen Versuch der Audi AG hin, sich aus der Verantwortung zu stehlen. Sie behauptet, es gebe in der Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs keine Umschaltung zwischen zwei Betriebsmodi der Abgasrückführung, wie dies bei dem Motortyp EA 189 mit Euro 5 der Fall gewesen sei. Zudem könne alleine aus der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht auf ein sittenwidriges Handeln geschlossen werden. Das Fahrzeug entspreche in seinem Abgasverhalten den Vorgaben der Euro 6-Norm und stimme insbesondere mit der erteilten EG-Typgenehmigung überein. Nach Aufspielen des vom KBA genehmigten Software-Updates liege keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vor. „Das reicht natürlich längst nicht aus, um Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu entgehen!“

Die Baureihe EA897 umfasst V6-Dieselmotoren mit drei Litern Hubraum und wird seit dem Jahr 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und an die Porsche AG zugeliefert wird. Damit sind vor allem Dieselfahrzeuge der Oberklasse betroffen. Dazu zählen beispielsweise die höherklassigen Modelle Porsche Cayenne II und Panamera II sowie Macan, Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 und VW Amarok, Touareg II und Phaeton. Kurz gesagt: „Dreiliter-Dieselmotoren vom Typ EA897 sind flächendeckend vom Dieselskandal betroffen und zwar sowohl in der Abgasnorm Euro 5 als auch in der neueren Norm Euro 6. Damit ist das landgerichtliche Urteil ein weiteres Beispiel dafür, wie erfolgreich eine Betrugshaftungsklage geschädigter Verbraucher gegen Autohersteller sein kann“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

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ZDK: Teilerfolg stellt Autohandel nicht zufrieden

04.03.2021 – 11:06

Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK)

ZDK: Teilerfolg stellt Autohandel nicht zufrieden


















Bonn (ots)

Die aktuellen Beschlüsse des Corona-Gipfels stellen den Automobilhandel laut dem Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) trotz der ersten kleinen Öffnungsperspektive zur Wiedereröffnung nicht zufrieden. Demnach kann ein Bundesland oder eine Region bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner die Öffnung des Einzelhandels für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and meet“) unter Einhaltung definierter Zugangs- und Hygieneregeln zulassen. Bis zu einer Inzidenz von 50 könnte dann ein Betrieb wieder komplett öffnen. Bevor endgültige Klarheit herrsche, müssten jetzt aber noch die länderspezifischen Regelungen abgewartet werden.

„Da sich die Inzidenzzahlen täglich ändern, sind diese Regelungen weder für die Kunden noch für die Betriebe berechenbar“, sagt ZDK-Präsident Jürgen Karpinski. „Ohne den täglichen Blick auf die aktuellen Inzidenzzahlen kann ich gar nicht entscheiden, ob mein Betrieb jetzt teilweise oder ganz öffnen darf.“ Bei mehreren Betrieben an verschiedenen Standorten werde es dann völlig unübersichtlich. „Auf diese Weise lässt sich das notwendige wirtschaftliche Aufbruchsignal nicht erzeugen.“

„Wir können nicht nachvollziehen, warum unsere großzügig dimensionierten Autohäuser mit ihren erprobten Hygienekonzepten jetzt nicht sofort wieder bundesweit öffnen dürfen, wie es etwa den Gartenmärkten erlaubt wird“, so der ZDK-Präsident. „Vom Flächenangebot her spielen wir in der gleichen Liga, und was den Andrang der Kunden betrifft, sind unsere Betriebe mit Sicherheit noch besser für eine sofortige Öffnung aufgestellt. Autohäuser sind keine Corona-Hotspots. Wir brauchen den Schwung des Frühjahrsgeschäfts, das nun schon zum zweiten Mal in Folge größtenteils auszufallen droht“, so Karpinski. „Wir brauchen diesen Schwung sofort und bundeseinheitlich und nicht tröpfchenweise und regional begrenzt.“

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Keine Verjährung im VW Abgasskandal: Autobesitzer können auch 2021 noch klagen!

04.03.2021 – 18:38

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Keine Verjährung im VW Abgasskandal: Autobesitzer können auch 2021 noch klagen!


















Nürnberg (ots)

Bekanntermaßen bestätigte der BGH mit Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, dass Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehen. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Viele Betroffene, die sich dem Musterfeststellungsklageverfahren angeschlossen und anschließend nichts weiter unternommen hatten, ärgern sich und glauben, dass es jetzt zu spät sei. Dies ist jedoch ein – leider weit verbreiteter – Irrglaube! „Nach unserer Rechtsauffassung, die sich zwingend aus dem Gesetz ergibt, können Geschädigte wegen einer oft verkannten Verjährungsvorschrift vielmehr auch im Jahr 2021 noch erfolgsversprechend klagen, wenn sie sich zuvor an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatten“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertritt seit jeher die Auffassung, dass aufgrund verschiedener Überlegungen in vielen Fällen eine Verjährung in den sogenannten „EA189-Fällen“ nicht eingetreten ist. „Unsere Ansicht, wonach jedenfalls im Jahr 2015 noch kein Beginn der Verjährungsfrist anzunehmen war, weil eben stets auf die konkrete Einzelfallinformation bezüglich der Betroffenheit seitens VW abzustellen ist, wurde erst kürzlich unter anderem in einer durch unsere Kanzlei erstrittenen Entscheidungsserie des LG Nürnberg-Fürth, 9 O 5734/20, 9 O 5061/20 und 9 0 4008/20, sowie vor dem LG Bamberg, 42 O 157/20, bestätigt“, hält Rechtsanwalt Dr. Hoffmann fest.

Ein anderer und leider sehr weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Teilnehmer der Musterfeststellungsklage gegen VW seit dem 30.10.2020 keine erfolgreiche Klage mehr erheben könnten. „Zwar ist es richtig, dass zum 30.10.2020 aufgrund der Vorschriften des § 204 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 BGB die Hemmungswirkung des Musterfeststellungsklageverfahrens endete. Indes ist dies aber keinesfalls mit einem Verjährungseintritt gleichzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Göpfert. Hierbei würde nämlich die Wirkung der Vorschrift des § 209 BGB nicht beachtet. Danach ist die Zeit zwischen der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage bis zum Ende deren Hemmungswirkung taggenau zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist hinzuzurechnen.

In allen Fällen, in denen sich Betroffene vor Ablauf des Jahres 2018 an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatten, und in vielen Fällen, in denen dies 2019 geschah (aktuell mindestens bei Anmeldung bis 30.06.2019), ist daher eine Verjährung der Ansprüche noch nicht eingetreten. „Vielmehr verschiebt sich der Eintritt der Verjährung um den Zeitraum der Beteiligung an der Musterfeststellungsklage. Das heißt die Verjährung tritt regelmäßig erst und frühestens ab Anfang Mai 2021 bis circa November 2021 ein“, stellen die erfahrenen Praktiker der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner klar.

Wichtig ist: All dies hat auch nichts mit der aktuellen Entscheidung des BGH vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, zu tun. Wie der vorangegangen Entscheidung des OLG Stuttgart zu entnehmen ist, erhob VW bereits in ihrer Klageerwiderung die Verjährungseinrede und machte umfangreiche Ausführungen zur positiven Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen. In seiner Replik nahm der Kläger zur Frage der Verjährung keine Stellung. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens bestritt er die Behauptungen der VW AG nicht. Einzig und allein diesen unstreitigen Sachverhalt hatte der BGH in seinem Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, rechtlich zu bewerten. Hierbei handelt es sich jedoch um einen absoluten Sonderfall, der so gut wie nie vorkommt.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die sich an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatten, aber bislang noch keine weiteren gerichtlichen Maßnahmen ergriffen haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche weiter durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Rechtsauffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.

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Abgasskandal bei Fiat-Chrysler erreicht die NiederlandeMinisterium beantragt strafrechtliche Ermittlungen gegen AutobauerDr. Stoll & Sauer treibt Aufarbeitung des Skandals in Deutschland voran

03.03.2021 – 16:44

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Abgasskandal bei Fiat-Chrysler erreicht die Niederlande
Ministerium beantragt strafrechtliche Ermittlungen gegen Autobauer
Dr. Stoll & Sauer treibt Aufarbeitung des Skandals in Deutschland voran


















Lahr (ots)

Der Diesel-Abgasskandal bei Fiat Chrysler Automobiles (FCA) kommt auch in den Niederlanden ins Rollen. Das niederländische Ministerium für Verkehr und Wasserwirtschaft hat gegen FCA aufgrund von Abgasmanipulationen an Dieselmotoren strafrechtliche Ermittlungen beantragt. Wie niederländische Medien am 2. März 2021 weiter berichteten, wirft das Ministerium FCA vor, Motoren im Tochterunternehmen Jeep manipuliert zu haben. Die Behörde will auch das Unternehmen Suzuki genauer unter die Lupe nehmen lassen. FCA liefert Suzuki für das Modell Vitara die Motoren.

In Deutschland ermittelt die Staatsanwaltschaft Frankfurt seit Sommer 2020 wegen Betrugs gegen FCA. Die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH steckt derzeit mitten in der juristischen Aufarbeitung des Skandals, der besonders die Reise- und Wohnmobilbranche betrifft. Die Kanzlei rät betroffenen Verbrauchern zu einer anwaltlichen Beratung im kostenlosen Online-Check. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Diesel-Abgasskandal. Die Inhaber haben in der VW-Musterklage für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und damit Rechtsgeschichte geschrieben.

Niederländische Aufsichtsbehörde verlangt von FCA Nachbesserung

In den Niederlanden schwelt der Abgasskandal von FCA bereits seit Anfang vergangenen Jahres. Im Januar 2020 machte die niederländische Verkehrsaufsicht RDW öffentlich, dass bestimmte SUV von FCA und Suzuki nicht den Emissionsvorschriften entsprechen. Bei FCA handelt es sich um das Modell des Tochterunternehmens Jeep „Grand Cherokee“. Jeep sei angewiesen worden, die Fahrzeuge in die Werkstätten zurückzurufen und mit einem Software-Update zu versehen. Auch das Modell Vitara von Suzuki war der Behörde negativ aufgefallen.

Wie die Zeitung „De Telegraaf“ am 2. März 2021 berichtete, sollen 700 Jeeps und Suzukis für ein obligatorisches Software-Update zurückgerufen worden sein. Die Nachrichtensendung „Nieuwsuur“ berichtete zeitgleich darüber hinaus, dass bei weiteren fünfzehn Diesel-Modellen der Verdacht der Abgasmanipulation besteht. Daher habe das Ministerium für Verkehr und Wasserwirtschaft nun eine strafrechtliche Untersuchung gegen FCA beantragt.

Die niederländische Behörde RDW ist eine sogenannte Referenzbehörde. Wenn ein Hersteller ein neues Dieselauto auf den Markt bringen will, wird es zunächst von einer europäischen Fahrzeugbehörde wie dem RDW ausgiebig getestet. Unter anderem werden Schadstoffemissionen wie NOx, Partikel und CO2 geprüft. Wenn ein Dieselfahrzeug vom RDW oder einer anderen Fahrzeugbehörde der Europäischen Union zugelassen ist, kann es in der Europäischen Union verkauft und auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Aber die Typgenehmigung kann auch entzogen werden. RDW hatte deshalb Suzuki Anfang 2020 mit dem Widerruf der europäischen Typgenehmigung für den Vitara gedroht, sollte Suzuki keine angemessene Verbesserung der Abgaswerte erzielen. Die gleiche Maßnahme sei vorsorglich für den Jeep Grand Cherokee eingeleitet worden, hieß es von der Behörde. Seit dem Dieselskandal von Volkswagen vor fünf Jahren prüfen Regulierungsbehörden weltweit Dieselmodelle auf illegale Abschalteinrichtungen. Die RDW erklärte, sowohl beim Grand Cherokee als auch beim Vitara seien „verbotene Emissionsstrategien“ festgestellt worden. FCA hat seinen Sitz übrigens in den Niederlanden.

Aufarbeitung des Abgasskandals schreitet in Deutschland voran

Der Schock in der Camperszene in Deutschland saß tief, als die Staatsanwaltschaft Frankfurt im Sommer 2020 Büroräume von FCA und Iveco in Deutschland, der Schweiz und Italien durchsuchen ließ. Der seit 2015 schwelende Abgasskandal bei FCA und Iveco war durch die neuen Ermittlungen wieder in die deutsche Öffentlichkeit zurückgekehrt – und mittendrin die Reise- und Wohnmobil-Branche. FCA und Iveco rüsten die allermeisten Hersteller mit Dieselmotoren aus.

Seit 2016 weiß das Kraftfahrt-Bundesamt von unzulässigen Abschalteinrichtungen in diesen Motoren. Die Politik sorgte in Person des heutigen Bundesverkehrsministers Andreas Scheuer (CSU) dafür, dass die Hersteller von Reise- und Wohnmobilen trotzdem eine Typgenehmigung für ihre Freizeitfahrzeuge erhielten – trotz offenbar unzulässiger Abschalteinrichtung. Der Minister hatte so eine tickende Zeitbombe gelegt. Denn die Staatsanwaltschaft Frankfurt machte in einer Pressemitteilung vom 22. Juli 2020 klar: „Fahrzeuge mit einer derartigen Abschalteinrichtung sind auf dem gemeinsamen Markt nicht genehmigungsfähig, weswegen Kunden Fahrverbote oder Stilllegungen drohen.“

Mittlerweile ist die juristische Aufarbeitung des neuen Skandals in vollem Gang. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat bereits an die 1000 Klagen an deutschen Gerichten gegen FCA (jetzt Stellantis) eingereicht. Das erste Verfahren befindet sich sogar am Oberlandesgericht Karlsruhe in der Berufung.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat sich bisher öffentlich zum Stand der Ermittlungen noch nicht geäußert. Ein Mandant der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hatte es jedoch mit Schreiben vom 26. November 2020 genauer wissen wollen, ob sein Fahrzeug (Hymer Yellowstone) in den Skandal verwickelt ist. Und tatsächlich erhielt er am 30. Dezember 2020 Post von der Staatsanwaltschaft Frankfurt: „In Bezug auf die von Ihnen im Schreiben vom 26. November 2020 genannten Details ist davon auszugehen, dass Ihr Fahrzeug von den Abgasmanipulationen betroffen ist.“ Der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer liegt das Schreiben vor. Der Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer interpretiert das Schreiben der Staatsanwaltschaft so, dass sich der Manipulationsverdacht gegen FCA aus Sicht der Ermittlungsbehörde so gut wie bestätigt hat.

Für die Betroffenen eine ganz bittere Erkenntnis. Für die kostspieligen Freizeitfahrzeuge ist jahrelang gespart worden. Manche haben auch ihre Lebensversicherung in ein Fahrzeug gesteckt, um den Lebensabend mit Reisen verbringen und genießen zu können. Es ist jetzt an der Zeit, dass die Verbraucher ihre berechtigten Ansprüche vor Gericht anmelden. Die Kanzlei rät Verbrauchern dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.

Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und führte mehr als 10.000 Klagen gegen Banken und Fondsgesellschaften. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 19.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal gegen Hersteller, Händler und die Bundesrepublik Deutschland bundesweit, konnte bereits tausende positive Urteile erstreiten und über 10.000 Vergleiche zugunsten der Verbraucher abschließen.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 deutsche Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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„Werkstattaktion 23CY“: Volkswagen startet verdeckten Rückruf nach erstem OLG-Urteil zu Motor EA288Hinweise auf weitere Abschalteinrichtungen verdichten sich

03.03.2021 – 07:00

KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei

„Werkstattaktion 23CY“: Volkswagen startet verdeckten Rückruf nach erstem OLG-Urteil zu Motor EA288
Hinweise auf weitere Abschalteinrichtungen verdichten sich


















"Werkstattaktion 23CY": Volkswagen startet verdeckten Rückruf nach erstem OLG-Urteil zu Motor EA288 / Hinweise auf weitere Abschalteinrichtungen verdichten sich
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Köln (ots)

Viele Besitzer eines Audi oder VW mit dem Motor EA288 haben kürzlich eine Aufforderung erhalten, ihr Fahrzeug zu einer „Überprüfung“ in die Werkstatt zu bringen. Laut dem Schreiben kommt es zu Problemen bei der Fehlererkennung im SCR-System, das der Abgasreinigung dient. Genau dieses System steht im Mittelpunkt der Diskussion um die illegale Manipulation von Abgaswerten beim VW-Motor EA288. Alles deutet also darauf hin, dass der Dieselskandal nicht beim Motor EA189 aufhört, sondern auch dessen Nachfolger betrifft. Informationen darüber, dass ihr Fahrzeug mit dem Motor EA288 illegal manipuliert wurde, erhalten Besitzer im Rahmen dieser Werkstattaktion nicht. In Millionen Fahrzeugen mit einem EA288 schlummern demnach weiterhin verbotene Abschalteinrichtungen.

Der Rückruf kommt nicht unmittelbar von VW, sondern vom jeweiligen Händler. Weil es sich auch nicht um einen durch das Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückruf handelt, spricht vieles dafür, dass der VW-Konzern damit klammheimlich diese illegalen Vorrichtungen aus der Welt schaffen möchte, bevor eine erneute Klageflut losbricht. Zeitlich steht dieser „stille Rückruf“, der kein Rückruf sein möchte, in engem Zusammenhang zu dem Urteil des OLG Köln, das der VW-Konzern kürzlich gegen sich hinnehmen musste.

Anwalt rät eindeutig von Teilnahme an der Werkstattaktion ab

Die Einschätzung von Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij von der auf den Dieselskandal spezialisierten Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ lautet: „VW könnte auf diesem Wege Schadensersatz-Klagen bei EA288-Motoren vereiteln. Manche Gerichte machen den Erfolg einer Klage im VW EA288-Dieselskandal von dem Vorliegen eines offiziellen Rückrufs seitens des Kraftfahrtbundesamtes abhängig. Wer bereits an der Werkstattaktion teilgenommen hat, wird aber ggf. nicht mehr zu einem Rückruf aufgefordert.“

Im Anschluss an ein Software-Update berichteten viele Autobesitzer des ebenfalls manipulierten Vorgängermotors EA189 von einem erhöhten Kraftstoffverbrauch sowie Motorstörungen. Um den Zusammenhang mit dem Update zu beweisen und eine kostenlose Reparatur zu erhalten, müssen Betroffene jedoch ein Gerichtsverfahren einleiten und einen teuren gerichtlichen Sachverständigen beauftragen.

Daher sollten Eigentümer einem Software-Update nur dann zustimmen, wenn sie dazu aufgrund eines amtlichen Rückrufs durch das KBA verpflichtet werden. Der Durchführung eines freiwilligen Software-Updates im Rahmen der „Werkstattaktion 23CY“ sollte man keinesfalls zustimmen, selbst wenn dies etwa durch Werkstattprämien schmackhaft gemacht würde.

Immer mehr Abschalteinrichtungen kommen ans Licht

Der Wolfsburger Konzern war an Erfindungsreichtum kaum zu überbieten, wenn es um Methoden ging, mit denen die Messergebnisse bei Abgastests manipuliert werden. Lenkwinkelerkennung, Aufheizstrategie oder Thermofenster heißen die verwendeten Praktiken, mit denen im Test ein sauberes Ergebnis erzielt werden kann, während die Wahrheit auf der Straße mitunter ganz anders aussieht.

Der VW-Konzern legt zwar seine Hand dafür ins Feuer, dass zumindest beim Motor EA288 keine illegale Technik im Spiel sei. Das Unternehmen hat hierfür sogar seine umfangreiche Marketing-Maschinerie in Gang gesetzt. Aber jetzt zeichnet sich ganz eindeutig eine Trendwende ab. Dafür spricht das erste Urteil eines Oberlandesgerichts gegen VW zum Motor EA288 vom 19. Februar 2021 (OLG Köln; Az: 19 U 151-20).

„Dass es sich dabei um ein Versäumnisurteil handelt, passt gut ins Bild, das VW derzeit abgibt. Man vermeidet mit allen Mitteln, mediales Aufsehen auf den Motor EA288 zu lenken. Allerdings wird die Luft langsam sehr dünn, denn es wird immer deutlicher, dass dieser Motor ebenso manipuliert ist.“ so Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij. „Diese sogenannte Werkstattaktion geschieht also nicht zufällig ausgerechnet jetzt. Betroffene Kunden haben wie schon beim EA189 Anspruch auf Schadensersatz“.

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Ilja Ruvinskij, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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ŠKODA OCTAVIA gewinnt in der Kategorie ,Family Car‘ beim ,Women’s World Car of the Year 2020‘-Award

03.03.2021 – 11:47

Skoda Auto Deutschland GmbH

ŠKODA OCTAVIA gewinnt in der Kategorie ,Family Car‘ beim ,Women’s World Car of the Year 2020‘-Award


















ŠKODA OCTAVIA gewinnt in der Kategorie ,Family Car‘ beim ,Women’s World Car of the Year 2020‘-Award

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Mladá Boleslav (ots)

› Erster Erfolg für ŠKODA AUTO bei dem ausschließlich von Frauen vergebenen Preis

› Internationale Jury besteht aus 48 Automobil-Fachjournalistinnen aus 38 Ländern

› Vierte Generation des ŠKODA Bestsellers jetzt auch im Rennen um den Gesamtsieg

Der ŠKODA OCTAVIA hat beim ,Women’s World Car of the Year 2020‘-Award in der Kategorie ,Family Car‘ gewonnen. Für den tschechischen Automobilhersteller ist es der erste Erfolg bei der zehnten Auflage des internationalen Awards, der ausschließlich von Automobil-Fachjournalistinnen vergeben wird. Als einer von insgesamt neun Klassensiegern ist der ŠKODA Bestseller damit jetzt auch im Rennen um den Gesamtsieg: Das ,Women’s World Car of the Year 2020‘ wird am 8. März zum ,Internationalen Frauentag‘ bekanntgegeben. Die Jury bilden 48 Journalistinnen aus 38 Ländern von Argentinien bis Neuseeland.

Die vierte Generation des ŠKODA OCTAVIA bietet im Vergleich zum Vorgänger neben einem emotionaleren und dynamischeren Design ein noch großzügigeres Platzangebot und weiter gesteigerten Komfort, dazu höchste aktive und passive Sicherheit sowie modernste Konnektivität. Zum idealen Familienauto machen ihn auch die ŠKODA typisch herausragende Funktionalität und die vielen cleveren Detaillösungen. Zudem ist der OCTAVIA so sparsam und umweltschonend wie nie zuvor, da ŠKODA ihn antriebsseitig mit der größten Variantenvielfalt in der bisherigen Historie der Modellreihe anbietet. Er ist als Limousine und Kombi mit effizienten Benzin- und Dieselaggregaten, Erdgasantrieb* sowie Plug-in-Hybrid*- und Mild-Hybridtechnologie und mit Front- oder Allradantrieb erhältlich. Die Leistungsspanne reicht von 81 kW (110 PS)* bis 180 kW (245 PS)*.

Der ,Women’s World Car of the Year‘-Award wird seit 2011 vergeben, die Jury besteht ausschließlich aus Automobil-Fachjournalistinnen. In diesem Jahr beurteilten 48 Jurorinnen aus 38 Ländern alle neuen Modelle, die zwischen Januar und Dezember 2020 vorgestellt wurden und nominierten in jeder der insgesamt neun Kategorien zunächst drei Finalisten. In der Kategorie ,Family Car‘ setzte sich der OCTAVIA durch und ist damit jetzt auch im Rennen um den Gesamtsieg. Das ,Women’s World Car of the Year 2020‘ wird zum ,Internationalen Frauentag‘ am 8. März bekanntgegeben. Die Beurteilungskriterien sind beispielsweise Sicherheit, Qualität, Preis, Design, Fahrkomfort und Umweltfreundlichkeit.

Neuer OCTAVIA sammelt internationale Auszeichnungen

Mit dem Klassensieg beim ,Women’s World Car of the Year 2020‘-Award setzt der neue OCTAVIA eine beeindruckende Erfolgsserie bei internationalen Preisverleihungen fort. Im Februar 2021 gewann er bei der Leserwahl ,Best Cars 2021‘ des deutschen Fachmagazins ,auto motor und sport‘ die Importkategorie in der ,Kompaktklasse‘. Bereits im letzten Quartal 2020 hatte der OCTAVIA renommierte Auszeichnungen erhalten, unter anderem in den wichtigen Exportmärkten Österreich, Deutschland und der Schweiz. Besonders in der Kategorie Familienfahrzeug punktete er im Oktober 2020 beim britischen Magazin ,Auto Express‘, wo er neben dem Gesamtsieg als ,Car of the Year‘ den ,Auto Express New Car Award‘ in der Klasse ,Compact Family Car‘ erhielt. Die Leser des deutschen Fachmagazins ,AUTO Straßenverkehr‘ wählten ihn im Juni 2020 zum ,Familienauto des Jahres‘ in der Kategorie ,Bestes Design‘ bei Fahrzeugen bis 25.000 Euro.

Die angegebenen Verbrauchs- und Emissionswerte wurden nach den gesetzlich vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt. Seit dem 1. September 2017 werden bestimmte Neuwagen bereits nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure, WLTP), einem realistischeren Prüfverfahren zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen, typgenehmigt. Seit dem 1. September 2018 ersetzt der neue WLTP (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) den bisherigen Fahrzyklus (NEFZ). Wegen der realistischeren Prüfbedingungen sind die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2- Emissionswerte in vielen Fällen höher als die nach dem NEFZ gemessenen. Weitere Informationen zu den Unterschieden zwischen WLTP und NEFZ finden Sie unter www.skoda-auto.de/wltp.

Aktuell sind noch die NEFZ-Werte verpflichtend zu kommunizieren. Soweit es sich um Neuwagen handelt, die nach WLTP typgenehmigt sind, werden die NEFZ-Werte von den WLTP-Werten abgeleitet. Die zusätzliche Angabe der WLTP-Werte kann bis zu deren verpflichtender Verwendung freiwillig erfolgen. Soweit die NEFZ-Werte als Spannen angegeben werden, beziehen sie sich nicht auf ein einzelnes, individuelles Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebotes. Sie dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. Zusatzausstattungen und Zubehör (Anbauteile, Reifenformat, usw.) können relevante Fahrzeugparameter, wie z. B. Gewicht, Rollwiderstand und Aerodynamik verändern und neben Witterungs- und Verkehrsbedingungen sowie dem individuellen Fahrverhalten den Kraftstoffverbrauch, den Stromverbrauch, die CO2-Emissionen und die Fahrleistungswerte eines Fahrzeugs beeinflussen.

* Verbrauch nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007; CO2-Emissionen und CO2-Effizienz nach Richtlinie 1999/94/EG. Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen, spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der DAT Deutsche Automobil Treuhand GmbH, Hellmuth-Hirth-Str. 1, 73760 Ostfildern-Scharnhausen (www.dat.de), unentgeltlich erhältlich ist.

OCTAVIA iV (Plug-in-Hybrid)

Kraftstoffverbrauch kombiniert 1,2 l/100km, Stromverbrauch kombiniert 11,1 kWh/100km, CO2-Emissionen kombiniert 28 g/km, CO2-Effizienzklasse A+

OCTAVIA COMBI iV (Plug-in-Hybrid)

Kraftstoffverbrauch kombiniert 1,4 l/100km, Stromverbrauch kombiniert 11,6 kWh/100km, CO2-Emissionen kombiniert 31 g/km, CO2-Effizienzklasse A+

OCTAVIA 1,5 TGI G-TEC DSG 96 kW (130 PS)

innerorts 4,5 kg/100km, außerorts 2,8 – 2,7 kg/100km, kombiniert 3,5 – 3,4 kg/100km, CO2-Emissionen kombiniert 95 – 93 g/km, CO2-Effizienzklasse A+

OCTAVIA COMBI 1,5 TGI G-TEC DSG 96 kW (130 PS)

innerorts 4,6 – 4,5 kg/100km, außerorts 2,9 – 2,8 kg/100km, kombiniert 3,5 kg/100km, CO2-Emissionen kombiniert 96 – 95 g/km, CO2-Effizienzklasse A+

OCTAVIA 1,0 TSI 81 kW (110 PS)

innerorts 6,0 l/100km, außerorts 3,9 – 3,8 l/100km, kombiniert 4,7 – 4,6 l/100km, kombiniert 0 kWh/100km, CO2-Emissionen kombiniert 107 – 105 g/km, CO2-Effizienzklasse B/A

OCTAVIA COMBI 1,0 TSI 81 kW (110 PS)

innerorts 6,1 – 6,0 l/100km, außerorts 4,0 l/100km, kombiniert 4,8 – 4,7 l/100km, kombiniert 0 kWh/100km, CO2-Emissionen kombiniert 109 – 107 g/km, CO2-Effizienzklasse A

OCTAVIA RS 2,0 TSI DSG 180 kW (245 PS)

innerorts 9,0 l/100km, außerorts 5,1 – 5,0 l/100km, kombiniert 6,5 l/100km, CO2-Emissionen kombiniert 150 – 148 g/km, CO2-Effizienzklasse C

OCTAVIA COMBI RS 2,0 TSI DSG 180 kW (245 PS)

innerorts 9,0 l/100km, außerorts 5,1 – 5,0 l/100km, kombiniert 6,6 – 6,5 l/100km, CO2-Emissionen kombiniert 151 – 149 g/km, CO2-Effizienzklasse C

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