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Content Fleet verteidigt Etat von TURN ON und gewinnt Etat von MediaMarkt hinzu!

21.04.2021 – 12:00

Content Fleet GmbH

Content Fleet verteidigt Etat von TURN ON und gewinnt Etat von MediaMarkt hinzu!


















Content Fleet verteidigt Etat von TURN ON und gewinnt Etat von MediaMarkt hinzu!
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Hamburg (ots)

Die Hamburger Content-Marketing-Agentur Content Fleet hat den Etat des SATURN Portals TURN ON verteidigt – und verantwortet ab sofort zusätzlich den Content-Etat von MediaMarkt! Dabei geht es um Content für die Shop-Plattformen von MediaMarkt sowie das Koch-Portal koch-mit.de und die Spiele-Webseite gamez.de inklusive derer YouTube- und Social-Media-Kanälen.

Während koch-mit.de mit den Themen Küche, Essen und Trinken monatlich knapp drei Millionen Besuche generiert, zählt gamez.de mit Infos und Tipps zu virtuellen Spielwelten sowohl auf der Konsole als auch auf Smartphone, Tablet und PC rund zwei Millionen Visits. TURN ON wird jeden Monat im Schnitt rund zwei Millionen Mal besucht.

Bereits seit 2014 verantwortet Content Fleet das Content-Portal turn-on.de und die dazugehörigen Social-Media-Kanäle, seit 2017 auch den YouTube-Kanal und seit Januar 2020 die Printversion des SATURN Magazins.

„Dass unser langjähriger Kunde SATURN sowohl den Etat für TURN ON verlängert und uns der neue Etat von MediaMarkt zusätzlich anvertraut wurde, bestätigt unsere bisherige erfolgreiche Zusammenarbeit“, freut sich Philip Dipner, Geschäftsführer von Content Fleet.

Benjamin Bockholdt, Chefredakteur aller TURN ON Kanäle: „In den vergangenen sechs Jahren haben wir zusammen mit SATURN einen der relevantesten Content Marketing Cases in Deutschland aufgebaut. Unter dem Dach einer ganzheitlichen Strategie können wir den bisherigen Erfolg aller Content-Marken von MediaMarktSaturn ausbauen – auch durch die Synergien, die sich durch Kreation und Steuerung aus einer Hand erzielen lassen.“

Wie erfolgreich TURN ON in den letzten Jahren war, zeigen die vielen internationalen Preise, die TURN ON für seine ganzheitliche Content Strategie erhalten hat – darunter der Best of Content Marketing Award 2019 und der Content-Marketing-Award-Titel „Project of the Year 2020“.

Über Content Fleet:

Die Content Fleet GmbH wurde 2010 in Hamburg gegründet und gehört zu den erfolgreichsten digitalen Content-Marketing-Agenturen in Deutschland. Mit mehr als 140 festangestellten Mitarbeitern, davon 100 Content-Experten, deckt Content Fleet die komplette Wertschöpfungskette ab – von Konzeption, Portalentwicklung und Content-Kreation bis zu Content-Distribution und Performance Monitoring. Zum Kundenstamm gehören Unternehmen aus verschiedensten Branchen, Agenturen und Publisher. Seit 2015 ist Content Fleet Teil der Ströer SE & Co. KGaA und profitiert so vom reichhaltigen Netzwerk der Ströer Gruppe. Informationen unter www.contentfleet.de.

Pressekontakt:

Tom Röhricht
Director Content
Content Fleet GmbH
Kehrwieder 8
20457 Hamburg
Tel.: +49 (0)40 600 800 672
E-Mail: troehricht@contentfleet.com

Original-Content von: Content Fleet GmbH, übermittelt

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Zu viel Zucker in Lebensmitteln: foodwatch fordert Limo-Steuer und Beschränkung von Junkfood-Werbung – Julia Klöckners Strategie der freiwilligen Selbstverpflichtungen ist ein Irrweg

21.04.2021 – 08:39

foodwatch e.V.

Zu viel Zucker in Lebensmitteln: foodwatch fordert Limo-Steuer und Beschränkung von Junkfood-Werbung – Julia Klöckners Strategie der freiwilligen Selbstverpflichtungen ist ein Irrweg


















Berlin (ots)

Die Verbraucherorganisation foodwatch hat im Kampf gegen Fehlernährung eine Limonaden-Steuer und eine Beschränkung des Junkfood-Marketings an Kindern gefordert. Besonders Erfrischungsgetränke und vermeintliche Kinderlebensmittel seien noch immer maßlos überzuckert. Der von Bundesernährungsministerin Julia Klöckner eingeschlagene Weg der freiwilligen Selbstverpflichtungen verhindere dringend notwendige gesundheitspolitische Maßnahmen, so foodwatch. Am Mittwoch stellt Bundesernährungsministerin Julia Klöckner Zwischenergebnisse ihrer Reduktionsstrategie von Zucker, Fett und Salz in Lebensmitteln vor.

„Die Lebensmittelindustrie trägt eine Mitverantwortung an der globalen Adipositas-Epidemie. Julia Klöckner muss die Branche mit verbindlichen Maßnahmen in die Pflicht nehmen anstatt nur höflich um ein paar Gramm weniger Zucker in Fertigprodukten zu bitten. Die Zuckerlobby ist nicht Teil der Lösung, sondern Kern des Problems – doch für Frau Klöckner ist sie ein Partner im Kampf gegen Adipositas. Die Strategie der Ministerin ist ein Irrweg: Programme zur Tabak-Prävention entwickelt man auch nicht gemeinsam mit Philip Morris“, erklärte Oliver Huizinga, Leiter Recherche und Kampagnen bei foodwatch.

foodwatch forderte eine Limo-Steuer nach dem Vorbild Großbritanniens. Dort haben Getränkehersteller den Zuckergehalt ihrer Produkte deutlich heruntergeschraubt – seit Einführung der Steuer 2015 um etwa 35 Prozent. In Deutschland ist nach wie vor etwa jedes zweite Erfrischungsgetränk mit mehr als fünf Gramm pro 100 Milliliter überzuckert. Während in Großbritannien eine Fanta von Coca-Cola 4,6 Gramm Zucker pro 100 Milliliter enthält, liegt der Anteil einer deutschen Fanta bei knapp 8 Gramm.

Die Verbraucherorganisation forderte darüber hinaus eine gesetzliche Beschränkung des Kindermarketings. Nur ausgewogene Lebensmittel sollten demnach an Kinder beworben werden dürfen. Die Industrie vermarkte ungesunde Lebensmittel mit Comic-Figuren auf Süßwaren-Verpackungen, mit Werbespots im Fernsehen und mit Social-Media-Stars auf Youtube oder Instagram direkt an Millionen von jungen Fans. Damit torpediere sie die Bemühungen vieler Eltern, ihren Kinder eine gesunde Ernährung beizubringen.

Bundesministerin Klöckner setzt im Kampf gegen Adipositas und Typ-2-Diabetes fast ausschließlich auf freiwillige Selbstverpflichtungen – obwohl weltweit führende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler schon vor Jahren vor dieser Strategie gewarnt haben. Eine von der medizinischen Fachzeitschrift „The Lancet“ einberufene Expertenkommission hatte bereits 2019 gefordert, dass der Einfluss der Lebensmittelindustrie auf die Präventionspolitik weltweit eingedämmt werden muss und freiwillige Selbstverpflichtungen als „ineffektiv“ bewertet. Auch der wissenschaftliche Beirat des Bundesernährungsministeriums hat Selbstverpflichtungen in seinem Gutachten „Politik für eine nachhaltigere Ernährung“ als „nicht ausreichend“ beschrieben. Stattdessen empfiehlt der Beirat verbindliche Maßnahmen wie eine gesetzliche Beschränkungen des Kindermarketings, eine Zuckersteuer auf Süßgetränke sowie eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung mit dem französischen Ampelkennzeichnung Nutri-Score, um eine gesunde Ernährung effektiv zu fördern.

Quellen und weiterführende Informationen:

– Internationale Expertenkommission: Einfluss der Lebensmittellobby verhindert effektive Maßnahmen gegen Fehlernährung: https://t1p.de/ji1t

– Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates des Bundesernährungsministeriums: https://ots.de/QX35Ai

Wirkt die Limo-Steuer in UK? https://t1p.de/93no

– foodwatch-Report: Coca-Cola, McDonald’s, Haribo & Co. ködern Kinder auf sozialen Medien: https://ots.de/AbQGDJ

Pressekontakt:

foodwatch e.V.
Dario Sarmadi
E-Mail: presse@foodwatch.de
Tel.: +49 (0)170 523 88 11

Original-Content von: foodwatch e.V., übermittelt

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Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen

19.04.2021 – 09:57

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen


















Berlin (ots)

-  BGH: Auch vermeintliche "Imagewerbung" dient der Anlockung von Kunden und fällt unter die Informationspflichten der PKW-Energieverbrauchskennzeichnung 
-  Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt: Autoindustrie und Pkw-Handel dürfen diese wichtige Verbraucherschutzvorschrift nicht mit Tricks umgehen 
-  DUH-Bundesgeschäftsführer Resch wirft Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vor, im Auftrag der Autokonzerne die seit über zwei Jahren überfällige Novelle der Pkw-Kennzeichnungsverordnung zu blockieren  

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Grundsatzurteil für den Umwelt- und Verbraucherschutz erstritten, das erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie und den Pkw-Handel in Deutschland hat. Diese müssen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neuwagen nicht nur bei ganz konkreter Verkaufswerbung angeben, sondern bei jeglicher Form von Werbung, auch etwa bei vermeintlicher „Imagewerbung“. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Händler auf Facebook einem Kunden zur Auslieferung eines Sportwagens gratuliert und dabei die Vorzüge des Autos angepriesen. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht genannt.

Damit hat der Händler gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) verstoßen, stellte der BGH nun klar (Az BGH: I ZR 115/20). Dabei ist es unerheblich, ob das konkret abgebildete Fahrzeug schon verkauft ist, ob es direkt beim werbenden Händler erworben oder überhaupt noch in dieser Variante bestellt werden kann. Denn auch in diesen Fällen werbe der Händler damit für den Kauf weiterer Neufahrzeuge, begründete der Senat in der mündlichen Verhandlung. Und eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher sei nur bei voller Sachkenntnis über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu gewährleisten.

Auch mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten verweigern einzelne Autokonzerne und Pkw-Händler Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Erneut mussten wir bis hinauf zum Bundesgerichtshof klagen, um eine Selbstverständlichkeit vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt zu bekommen: Auch die Automobilindustrie steht nicht über Recht und Gesetz und kann sich nicht auf selbst erdachte Ausnahmen für bestimmte Werbeformen berufen. So sehr wir uns freuen, verbleibt ein bitterer Nachgeschmack: Auf Anweisung der deutschen Automobilindustrie verweigert Bundeswirtschaftsminister Altmaier die lange überfällige Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben. So erhalten die Kunden nur geschönte Informationen nach dem alten Prüfzyklus NEFZ, obwohl seit Jahren ein neues Prüfverfahren für die Zulassung vorgeschrieben ist. Angesichts der wöchentlich neu bekannt werdenden illegalen Geschäfte von CDU- und CSU-Politikern mache ich mir allerdings keine Hoffnung, dass diese Bundesregierung die Kraft aufbringt, gegen diese Anweisung aus den Konzernzentralen tätig zu werden„, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Bereits im Mai 2020 erwirkte die Deutsche Umwelthilfe eine ebenso weitreichende Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof für ausgestellte Fahrzeuge. Der Hersteller Jaguar Land Rover bestritt die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung eines auf der Internationalen Automobilausstellung 2017 präsentierten Jaguar-Modells mit der Begründung, das ausgestellte Fahrzeug sei nicht mehr neu gewesen. Der BGH gab auch hier der DUH Recht und entschied: „Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.“ Und weiter: „Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug ausgestellt wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt.“ (Az BGH: I ZR 170/19).

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung bei der DUH: „Die Entscheidungen sind Meilensteine für den Verbraucherschutz. In unserer täglichen Arbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften stellen wir immer dreistere Formen von Versuchen fest, die Regeln zu umgehen. Da versuchen Pkw-Händler Werbung als „Unterhaltung“ darzustellen und so auch den kritischen Blick der Verbraucherinnen und Verbraucher zu trüben. Es ist gut, dass die Gerichte hier klare Rote Linien ziehen.

Hintergrund:

Anlass des über fünf Jahre andauernden Rechtsstreits war ein Facebook-Post eines PKW-Händlers in Norddeutschland, mit dem er dem neuen Besitzer eines Ferrari 458 Speciale gratuliert hat: „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.“ Die DUH als klagebefugter Verbraucherschutzverband forderte den Händler auf, zukünftig auch den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen bei der Werbung für Neufahrzeuge anzugeben. Der Händler weigerte sich und begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits an einen Endverbraucher verkauft sei und zum Zeitpunkt der Werbung auch keine weiteren Neufahrzeuge des limitierten Modells mehr erhältlich gewesen wären.

Die DUH erhob daraufhin Klage beim Landgericht Flensburg, das der DUH Recht gab (Az: 6 HKO 2/16). Auch die Berufung des Händlers blieb ohne Erfolg. Im Urteil des Berufungsgerichts hieß es: „Entscheidend ist nicht, wie die Werbung gestaltet ist, welchen Text sie hat, ob sie mit Bildern versehen ist und wenn, mit welchen. Entscheidend ist allein ihre Aussage. Vermittelt diese dem Betrachter, dass er „neue PKW“ des beworbenen Modells erwerben könne, sind die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.“ (Az OLG Schleswig: 6 U 50/18)

Der BGH wies die Revision des PKW-Händlers zurück und sah den Werbeeffekt als erfüllt an, da das Interesse eines Kunden mit der Werbung erweckt werde und der Verbraucher möglicherweise – wenn es das Modell nicht mehr zu kaufen gebe – auf ein anderes, ähnliches Modell ausweiche.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Monaten erwartet.

Links:

Zum Urteil des OLG Schleswig: http://l.duh.de/p210419

Pressekontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung
0175 5724833, sauter@duh.de

DUH-Pressestelle:

Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
030 2400867-20, presse@duh.de

www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe, www.facebook.com/umwelthilfe, www.instagram.com/umwelthilfe, www.linkedin.com/company/umwelthilfe

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Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen

19.04.2021 – 09:57

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen


















Berlin (ots)

-  BGH: Auch vermeintliche "Imagewerbung" dient der Anlockung von Kunden und fällt unter die Informationspflichten der PKW-Energieverbrauchskennzeichnung 
-  Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt: Autoindustrie und Pkw-Handel dürfen diese wichtige Verbraucherschutzvorschrift nicht mit Tricks umgehen 
-  DUH-Bundesgeschäftsführer Resch wirft Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vor, im Auftrag der Autokonzerne die seit über zwei Jahren überfällige Novelle der Pkw-Kennzeichnungsverordnung zu blockieren  

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Grundsatzurteil für den Umwelt- und Verbraucherschutz erstritten, das erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie und den Pkw-Handel in Deutschland hat. Diese müssen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neuwagen nicht nur bei ganz konkreter Verkaufswerbung angeben, sondern bei jeglicher Form von Werbung, auch etwa bei vermeintlicher „Imagewerbung“. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Händler auf Facebook einem Kunden zur Auslieferung eines Sportwagens gratuliert und dabei die Vorzüge des Autos angepriesen. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht genannt.

Damit hat der Händler gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) verstoßen, stellte der BGH nun klar (Az BGH: I ZR 115/20). Dabei ist es unerheblich, ob das konkret abgebildete Fahrzeug schon verkauft ist, ob es direkt beim werbenden Händler erworben oder überhaupt noch in dieser Variante bestellt werden kann. Denn auch in diesen Fällen werbe der Händler damit für den Kauf weiterer Neufahrzeuge, begründete der Senat in der mündlichen Verhandlung. Und eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher sei nur bei voller Sachkenntnis über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu gewährleisten.

Auch mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten verweigern einzelne Autokonzerne und Pkw-Händler Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Erneut mussten wir bis hinauf zum Bundesgerichtshof klagen, um eine Selbstverständlichkeit vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt zu bekommen: Auch die Automobilindustrie steht nicht über Recht und Gesetz und kann sich nicht auf selbst erdachte Ausnahmen für bestimmte Werbeformen berufen. So sehr wir uns freuen, verbleibt ein bitterer Nachgeschmack: Auf Anweisung der deutschen Automobilindustrie verweigert Bundeswirtschaftsminister Altmaier die lange überfällige Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben. So erhalten die Kunden nur geschönte Informationen nach dem alten Prüfzyklus NEFZ, obwohl seit Jahren ein neues Prüfverfahren für die Zulassung vorgeschrieben ist. Angesichts der wöchentlich neu bekannt werdenden illegalen Geschäfte von CDU- und CSU-Politikern mache ich mir allerdings keine Hoffnung, dass diese Bundesregierung die Kraft aufbringt, gegen diese Anweisung aus den Konzernzentralen tätig zu werden„, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Bereits im Mai 2020 erwirkte die Deutsche Umwelthilfe eine ebenso weitreichende Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof für ausgestellte Fahrzeuge. Der Hersteller Jaguar Land Rover bestritt die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung eines auf der Internationalen Automobilausstellung 2017 präsentierten Jaguar-Modells mit der Begründung, das ausgestellte Fahrzeug sei nicht mehr neu gewesen. Der BGH gab auch hier der DUH Recht und entschied: „Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.“ Und weiter: „Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug ausgestellt wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt.“ (Az BGH: I ZR 170/19).

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung bei der DUH: „Die Entscheidungen sind Meilensteine für den Verbraucherschutz. In unserer täglichen Arbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften stellen wir immer dreistere Formen von Versuchen fest, die Regeln zu umgehen. Da versuchen Pkw-Händler Werbung als „Unterhaltung“ darzustellen und so auch den kritischen Blick der Verbraucherinnen und Verbraucher zu trüben. Es ist gut, dass die Gerichte hier klare Rote Linien ziehen.

Hintergrund:

Anlass des über fünf Jahre andauernden Rechtsstreits war ein Facebook-Post eines PKW-Händlers in Norddeutschland, mit dem er dem neuen Besitzer eines Ferrari 458 Speciale gratuliert hat: „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.“ Die DUH als klagebefugter Verbraucherschutzverband forderte den Händler auf, zukünftig auch den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen bei der Werbung für Neufahrzeuge anzugeben. Der Händler weigerte sich und begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits an einen Endverbraucher verkauft sei und zum Zeitpunkt der Werbung auch keine weiteren Neufahrzeuge des limitierten Modells mehr erhältlich gewesen wären.

Die DUH erhob daraufhin Klage beim Landgericht Flensburg, das der DUH Recht gab (Az: 6 HKO 2/16). Auch die Berufung des Händlers blieb ohne Erfolg. Im Urteil des Berufungsgerichts hieß es: „Entscheidend ist nicht, wie die Werbung gestaltet ist, welchen Text sie hat, ob sie mit Bildern versehen ist und wenn, mit welchen. Entscheidend ist allein ihre Aussage. Vermittelt diese dem Betrachter, dass er „neue PKW“ des beworbenen Modells erwerben könne, sind die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.“ (Az OLG Schleswig: 6 U 50/18)

Der BGH wies die Revision des PKW-Händlers zurück und sah den Werbeeffekt als erfüllt an, da das Interesse eines Kunden mit der Werbung erweckt werde und der Verbraucher möglicherweise – wenn es das Modell nicht mehr zu kaufen gebe – auf ein anderes, ähnliches Modell ausweiche.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Monaten erwartet.

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Zum Urteil des OLG Schleswig: http://l.duh.de/p210419

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Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung
0175 5724833, sauter@duh.de

DUH-Pressestelle:

Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
030 2400867-20, presse@duh.de

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Digimarc nimmt an bevorstehenden Branchenveranstaltungen und Webinaren teil

19.04.2021 – 22:40

Digimarc Corporation

Digimarc nimmt an bevorstehenden Branchenveranstaltungen und Webinaren teil


















Beaverton, Oregon (ots/PRNewswire)

Digimarc Corporation (NASDAQ: DMRC), Schöpfer der Digimarc Plattform, kündigte an, dass die Führungskräfte von Digimarc im Frühjahr und Sommer 2021 an mehreren führenden Branchenveranstaltungen und Webinaren teilnehmen werden. Vertreter von Digimarc werden die umfassenden Vorteile der Plattform hervorheben, darunter Markenschutz, Rückverfolgbarkeit, verbessertes Recycling und Sortieren von Kunststoffabfällen und vieles mehr. Die Events sind:

- DRUPA - 20.-23. April | Virtuell 

Güneri Tugcu, Sr. European Channel Manager, Digimarc, spricht am Freitag, 23. April von 16:50 – 17:20 Uhr (GMT +1) über die Vorteile der Digimarc Plattform für Verbrauchermarken und Einzelhändler.

- Automotive Logistics & Supply Chain Europe Live - 20.-21. April | Virtuell 

Phil Stafford, Sr. Channel Partner Sales, Global, Digimarc, nimmt an einer „Think Tank“-Podiumsdiskussion teil, in der es darum geht, wie die Automobilindustrie neuen und alternativen Materialien mehr Beachtung schenkt, Einweg- gegen Mehrwegverpackungen abwägt, Prozesse umgestaltet, um Abfall zu vermeiden, und in neue Technologien für eine verbesserte Rückverfolgung investiert. Melden Sie sich hier an.

- GS1 US Traceability Panel - 29. April | Webinar 

GS1 US sponsert eine Podiumsdiskussion mit dem Titel „Traceability from Start to Finish: How to Maximize Visibility and Minimize Risks,“ am Donnerstag, den 29. April von 14:00 – 15:00 Uhr (EST), mit Phil Stafford, Sr. Channel Partner Sales, Global, Digimarc, zusammen mit John Dwyer, Vice President of Business Development, WestRock und Curt Schacker, EVP of Business Development and Partnerships, EVRYTHNG. Melden Sie sich hier an.

- XTalks - 6. Mai | Webinar 

Becky Kiichle-Gross, Staff Product Manager, Digimarc, und John McPherson, Director of Digital Innovation, rfxcel, werden über das Thema der Komplexität der globalen Lieferkette und die Notwendigkeit der Rückverfolgbarkeit sprechen. Die Präsentation trägt den Titel „Traceability for Consumer Safety: Evolving Your Physical and Digital Supply Chain“ und findet am Donnerstag, den 6. Mai, von 13:00 – 14:00 Uhr (EST) statt. Melden Sie sich hier an.

- Print Quality Control in the Age of Connected Packaging - 26. Mai | Webinar 

Digimarc veranstaltet am Mittwoch, den 26. Mai um 10 Uhr (EST) ein Webinar darüber, wie sich die Technologie weiterentwickelt, um einen genaueren und automatisierten Qualitätskontrollprozess während der gesamten Verpackungserstellung vom ersten Entwurf bis zum endgültigen Druck zu schaffen. Präsentieren werden Jay Sperry, Platform Evangelist, Digimarc; Guy Yogev, Marketing Director, AVT; Florian Constabel, Head of Digimarc, Wipak; und ein Vertreter von GlobalVision. Melden Sie sich hier an.

- NRF Retail Converge- 21.-25. Juni | Virtuell  

Digimarc ist Sponsor der Veranstaltung und wird mit einem Marktplatz vertreten sein, auf dem die Vorteile der Digimarc Plattform in den Bereichen Rückverfolgbarkeit, Markenschutz, Einzelhandel und Unterstützung des Recyclings von Kunststoffen vorgestellt werden. Die NRF Retail Converge bringt Einzelhändler aus einer Vielzahl von Funktionsbereichen zusammen, um Einblicke zu gewinnen und neue und getestete Technologien zu erkunden. Melden Sie sich hier an.

Erfahren Sie mehr darüber, wie die Digimarc Plattform mit Digimarc Barcode ein Ökosystem von vernetzten Geräten wie Smartphones, Barcode-Scannern im Einzelhandel und Inspektionssystemen ermöglicht, um Inhalte aller Art zuverlässig und effizient zu scannen. Die Plattform ermöglicht eine Reihe von Vorteilen, darunter die Reduzierung von Plastikmüll, eine höhere Effizienz in der gesamten Lieferkette, den Schutz und die Authentizität von Produkten oder Inhalten, verbesserte Abläufe im Einzelhandel und eine stärkere Einbeziehung der Verbraucher.

Informationen zu Digimarc

Die Digimarc Corporation (NASDAQ: DMRC) ist Erfinder der Digimarc-Plattform, die ein effizienteres, zuverlässigeres und wirtschaftlicheres Mittel zur automatischen Identifizierung ermöglicht. Die Digimarc Plattform kann praktisch allen Medienobjekten – einschließlich Produktverpackungen, Werbedrucksachen, Audio- und Videoaufnahmen – einen eindeutigen Identifikator zuweisen, der von einem aktivierten Ökosystem aus Industriescannern, Smartphones und anderen Schnittstellen automatisch identifiziert werden kann. Die Plattform ermöglicht Anwendungen und Lösungen wie Markenschutz, Rückverfolgbarkeit und Recycling, von denen Einzelhändler und Verbrauchermarken, nationale und staatliche Behörden, die Medien- und Unterhaltungsindustrie und andere profitieren. Digimarc hat seinen Sitz in Beaverton, Oregon, und verfügt über ein wachsendes Lieferantennetzwerk in der ganzen Welt. Besuchen Sie digimarc.com und folgen Sie uns auf LinkedIn, und Twitter, um mehr über The Barcode of Everything® zu erfahren.

Logo – https://mma.prnewswire.com/media/461519/digimarc_logo.jpg

Pressekontakt:

Heidi Dethloff
VP
Marketing & Unternehmenskommunikation
Heidi.Dethloff@digimarc.com
503-469-4974

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Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen

19.04.2021 – 09:57

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen


















Berlin (ots)

-  BGH: Auch vermeintliche "Imagewerbung" dient der Anlockung von Kunden und fällt unter die Informationspflichten der PKW-Energieverbrauchskennzeichnung 
-  Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt: Autoindustrie und Pkw-Handel dürfen diese wichtige Verbraucherschutzvorschrift nicht mit Tricks umgehen 
-  DUH-Bundesgeschäftsführer Resch wirft Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vor, im Auftrag der Autokonzerne die seit über zwei Jahren überfällige Novelle der Pkw-Kennzeichnungsverordnung zu blockieren  

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Grundsatzurteil für den Umwelt- und Verbraucherschutz erstritten, das erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie und den Pkw-Handel in Deutschland hat. Diese müssen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neuwagen nicht nur bei ganz konkreter Verkaufswerbung angeben, sondern bei jeglicher Form von Werbung, auch etwa bei vermeintlicher „Imagewerbung“. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Händler auf Facebook einem Kunden zur Auslieferung eines Sportwagens gratuliert und dabei die Vorzüge des Autos angepriesen. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht genannt.

Damit hat der Händler gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) verstoßen, stellte der BGH nun klar (Az BGH: I ZR 115/20). Dabei ist es unerheblich, ob das konkret abgebildete Fahrzeug schon verkauft ist, ob es direkt beim werbenden Händler erworben oder überhaupt noch in dieser Variante bestellt werden kann. Denn auch in diesen Fällen werbe der Händler damit für den Kauf weiterer Neufahrzeuge, begründete der Senat in der mündlichen Verhandlung. Und eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher sei nur bei voller Sachkenntnis über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu gewährleisten.

Auch mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten verweigern einzelne Autokonzerne und Pkw-Händler Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Erneut mussten wir bis hinauf zum Bundesgerichtshof klagen, um eine Selbstverständlichkeit vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt zu bekommen: Auch die Automobilindustrie steht nicht über Recht und Gesetz und kann sich nicht auf selbst erdachte Ausnahmen für bestimmte Werbeformen berufen. So sehr wir uns freuen, verbleibt ein bitterer Nachgeschmack: Auf Anweisung der deutschen Automobilindustrie verweigert Bundeswirtschaftsminister Altmaier die lange überfällige Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben. So erhalten die Kunden nur geschönte Informationen nach dem alten Prüfzyklus NEFZ, obwohl seit Jahren ein neues Prüfverfahren für die Zulassung vorgeschrieben ist. Angesichts der wöchentlich neu bekannt werdenden illegalen Geschäfte von CDU- und CSU-Politikern mache ich mir allerdings keine Hoffnung, dass diese Bundesregierung die Kraft aufbringt, gegen diese Anweisung aus den Konzernzentralen tätig zu werden„, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Bereits im Mai 2020 erwirkte die Deutsche Umwelthilfe eine ebenso weitreichende Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof für ausgestellte Fahrzeuge. Der Hersteller Jaguar Land Rover bestritt die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung eines auf der Internationalen Automobilausstellung 2017 präsentierten Jaguar-Modells mit der Begründung, das ausgestellte Fahrzeug sei nicht mehr neu gewesen. Der BGH gab auch hier der DUH Recht und entschied: „Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.“ Und weiter: „Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug ausgestellt wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt.“ (Az BGH: I ZR 170/19).

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung bei der DUH: „Die Entscheidungen sind Meilensteine für den Verbraucherschutz. In unserer täglichen Arbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften stellen wir immer dreistere Formen von Versuchen fest, die Regeln zu umgehen. Da versuchen Pkw-Händler Werbung als „Unterhaltung“ darzustellen und so auch den kritischen Blick der Verbraucherinnen und Verbraucher zu trüben. Es ist gut, dass die Gerichte hier klare Rote Linien ziehen.

Hintergrund:

Anlass des über fünf Jahre andauernden Rechtsstreits war ein Facebook-Post eines PKW-Händlers in Norddeutschland, mit dem er dem neuen Besitzer eines Ferrari 458 Speciale gratuliert hat: „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.“ Die DUH als klagebefugter Verbraucherschutzverband forderte den Händler auf, zukünftig auch den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen bei der Werbung für Neufahrzeuge anzugeben. Der Händler weigerte sich und begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits an einen Endverbraucher verkauft sei und zum Zeitpunkt der Werbung auch keine weiteren Neufahrzeuge des limitierten Modells mehr erhältlich gewesen wären.

Die DUH erhob daraufhin Klage beim Landgericht Flensburg, das der DUH Recht gab (Az: 6 HKO 2/16). Auch die Berufung des Händlers blieb ohne Erfolg. Im Urteil des Berufungsgerichts hieß es: „Entscheidend ist nicht, wie die Werbung gestaltet ist, welchen Text sie hat, ob sie mit Bildern versehen ist und wenn, mit welchen. Entscheidend ist allein ihre Aussage. Vermittelt diese dem Betrachter, dass er „neue PKW“ des beworbenen Modells erwerben könne, sind die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.“ (Az OLG Schleswig: 6 U 50/18)

Der BGH wies die Revision des PKW-Händlers zurück und sah den Werbeeffekt als erfüllt an, da das Interesse eines Kunden mit der Werbung erweckt werde und der Verbraucher möglicherweise – wenn es das Modell nicht mehr zu kaufen gebe – auf ein anderes, ähnliches Modell ausweiche.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Monaten erwartet.

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Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung
0175 5724833, sauter@duh.de

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Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
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Original-Content von: Deutsche Umwelthilfe e.V., übermittelt

Veröffentlicht am

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen

19.04.2021 – 09:57

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen


















Berlin (ots)

-  BGH: Auch vermeintliche "Imagewerbung" dient der Anlockung von Kunden und fällt unter die Informationspflichten der PKW-Energieverbrauchskennzeichnung 
-  Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt: Autoindustrie und Pkw-Handel dürfen diese wichtige Verbraucherschutzvorschrift nicht mit Tricks umgehen 
-  DUH-Bundesgeschäftsführer Resch wirft Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vor, im Auftrag der Autokonzerne die seit über zwei Jahren überfällige Novelle der Pkw-Kennzeichnungsverordnung zu blockieren  

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Grundsatzurteil für den Umwelt- und Verbraucherschutz erstritten, das erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie und den Pkw-Handel in Deutschland hat. Diese müssen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neuwagen nicht nur bei ganz konkreter Verkaufswerbung angeben, sondern bei jeglicher Form von Werbung, auch etwa bei vermeintlicher „Imagewerbung“. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Händler auf Facebook einem Kunden zur Auslieferung eines Sportwagens gratuliert und dabei die Vorzüge des Autos angepriesen. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht genannt.

Damit hat der Händler gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) verstoßen, stellte der BGH nun klar (Az BGH: I ZR 115/20). Dabei ist es unerheblich, ob das konkret abgebildete Fahrzeug schon verkauft ist, ob es direkt beim werbenden Händler erworben oder überhaupt noch in dieser Variante bestellt werden kann. Denn auch in diesen Fällen werbe der Händler damit für den Kauf weiterer Neufahrzeuge, begründete der Senat in der mündlichen Verhandlung. Und eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher sei nur bei voller Sachkenntnis über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu gewährleisten.

Auch mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten verweigern einzelne Autokonzerne und Pkw-Händler Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Erneut mussten wir bis hinauf zum Bundesgerichtshof klagen, um eine Selbstverständlichkeit vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt zu bekommen: Auch die Automobilindustrie steht nicht über Recht und Gesetz und kann sich nicht auf selbst erdachte Ausnahmen für bestimmte Werbeformen berufen. So sehr wir uns freuen, verbleibt ein bitterer Nachgeschmack: Auf Anweisung der deutschen Automobilindustrie verweigert Bundeswirtschaftsminister Altmaier die lange überfällige Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben. So erhalten die Kunden nur geschönte Informationen nach dem alten Prüfzyklus NEFZ, obwohl seit Jahren ein neues Prüfverfahren für die Zulassung vorgeschrieben ist. Angesichts der wöchentlich neu bekannt werdenden illegalen Geschäfte von CDU- und CSU-Politikern mache ich mir allerdings keine Hoffnung, dass diese Bundesregierung die Kraft aufbringt, gegen diese Anweisung aus den Konzernzentralen tätig zu werden„, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Bereits im Mai 2020 erwirkte die Deutsche Umwelthilfe eine ebenso weitreichende Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof für ausgestellte Fahrzeuge. Der Hersteller Jaguar Land Rover bestritt die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung eines auf der Internationalen Automobilausstellung 2017 präsentierten Jaguar-Modells mit der Begründung, das ausgestellte Fahrzeug sei nicht mehr neu gewesen. Der BGH gab auch hier der DUH Recht und entschied: „Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.“ Und weiter: „Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug ausgestellt wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt.“ (Az BGH: I ZR 170/19).

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung bei der DUH: „Die Entscheidungen sind Meilensteine für den Verbraucherschutz. In unserer täglichen Arbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften stellen wir immer dreistere Formen von Versuchen fest, die Regeln zu umgehen. Da versuchen Pkw-Händler Werbung als „Unterhaltung“ darzustellen und so auch den kritischen Blick der Verbraucherinnen und Verbraucher zu trüben. Es ist gut, dass die Gerichte hier klare Rote Linien ziehen.

Hintergrund:

Anlass des über fünf Jahre andauernden Rechtsstreits war ein Facebook-Post eines PKW-Händlers in Norddeutschland, mit dem er dem neuen Besitzer eines Ferrari 458 Speciale gratuliert hat: „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.“ Die DUH als klagebefugter Verbraucherschutzverband forderte den Händler auf, zukünftig auch den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen bei der Werbung für Neufahrzeuge anzugeben. Der Händler weigerte sich und begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits an einen Endverbraucher verkauft sei und zum Zeitpunkt der Werbung auch keine weiteren Neufahrzeuge des limitierten Modells mehr erhältlich gewesen wären.

Die DUH erhob daraufhin Klage beim Landgericht Flensburg, das der DUH Recht gab (Az: 6 HKO 2/16). Auch die Berufung des Händlers blieb ohne Erfolg. Im Urteil des Berufungsgerichts hieß es: „Entscheidend ist nicht, wie die Werbung gestaltet ist, welchen Text sie hat, ob sie mit Bildern versehen ist und wenn, mit welchen. Entscheidend ist allein ihre Aussage. Vermittelt diese dem Betrachter, dass er „neue PKW“ des beworbenen Modells erwerben könne, sind die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.“ (Az OLG Schleswig: 6 U 50/18)

Der BGH wies die Revision des PKW-Händlers zurück und sah den Werbeeffekt als erfüllt an, da das Interesse eines Kunden mit der Werbung erweckt werde und der Verbraucher möglicherweise – wenn es das Modell nicht mehr zu kaufen gebe – auf ein anderes, ähnliches Modell ausweiche.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Monaten erwartet.

Links:

Zum Urteil des OLG Schleswig: http://l.duh.de/p210419

Pressekontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
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Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung
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SUPER RTL zeigt kanadische Comedy-Crime-Serie „Carter“ als Free-TV-Premiere

19.04.2021 – 10:19

SUPER RTL

SUPER RTL zeigt kanadische Comedy-Crime-Serie „Carter“ als Free-TV-Premiere


















Köln (ots)

Dank Quotenerfolgen wie „CSI: Miami“, „Dr. House“ oder „Bones – Die Knochenjägerin“ ist die SUPER RTL Primetime zur ersten Anlaufstelle für Fans serieller Crime-Unterhaltung geworden. Mit „Carter“ tritt nun ein weiterer, unkonventioneller Ermittler seinen Dienst an. Das kanadische Format setzt auf eine Mischung aus spannender Polizeiarbeit und lockeren Sprüchen.

Harley Carter (Jerry O’Connell, „Sliders – Das Tor in eine fremde Dimension“) ist als TV-Polizist berühmt geworden. Nach einem handfesten Skandal kehrt er in seine kanadische Heimatstadt zurück und wird, gemeinsam mit seinen alten Freunden Sam (Sydney Tamiia Poitier, „Death Proof – Todsicher“) und Dave (Kristian Bruun), zum „echten“ Ermittler. In der ersten Episode („Koji the Killer“) versucht das Trio, Carters Hausverwalter zu rehabilitieren, dem ein Mord angehängt wurde, den er gar nicht begangen hat.

SUPER RTL startet die Free-TV-Premiere von „Carter“ mit einer umfangreichen Sonderprogrammierung. Die ersten Doppelfolgen laufen am Donnerstag, 22. April, Freitag, 23. April (jeweils um 22 Uhr) sowie am Samstag, 24. April (22:20 Uhr) und Montag, 26. April (22:10 Uhr). Danach ermittelt Carter immer donnerstags um 22 Uhr. Ab 16. April ist die Serie zudem bei TVNOW PREMIUM abrufbar.

Pressekontakt:

RTL DISNEY Fernsehen GmbH
Telefon: +49 (0) 221 / 456 – 51015
kommunikation@superrtl.de

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Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen

19.04.2021 – 09:57

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen


















Berlin (ots)

-  BGH: Auch vermeintliche "Imagewerbung" dient der Anlockung von Kunden und fällt unter die Informationspflichten der PKW-Energieverbrauchskennzeichnung 
-  Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt: Autoindustrie und Pkw-Handel dürfen diese wichtige Verbraucherschutzvorschrift nicht mit Tricks umgehen 
-  DUH-Bundesgeschäftsführer Resch wirft Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vor, im Auftrag der Autokonzerne die seit über zwei Jahren überfällige Novelle der Pkw-Kennzeichnungsverordnung zu blockieren  

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Grundsatzurteil für den Umwelt- und Verbraucherschutz erstritten, das erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie und den Pkw-Handel in Deutschland hat. Diese müssen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neuwagen nicht nur bei ganz konkreter Verkaufswerbung angeben, sondern bei jeglicher Form von Werbung, auch etwa bei vermeintlicher „Imagewerbung“. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Händler auf Facebook einem Kunden zur Auslieferung eines Sportwagens gratuliert und dabei die Vorzüge des Autos angepriesen. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht genannt.

Damit hat der Händler gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) verstoßen, stellte der BGH nun klar (Az BGH: I ZR 115/20). Dabei ist es unerheblich, ob das konkret abgebildete Fahrzeug schon verkauft ist, ob es direkt beim werbenden Händler erworben oder überhaupt noch in dieser Variante bestellt werden kann. Denn auch in diesen Fällen werbe der Händler damit für den Kauf weiterer Neufahrzeuge, begründete der Senat in der mündlichen Verhandlung. Und eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher sei nur bei voller Sachkenntnis über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu gewährleisten.

Auch mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten verweigern einzelne Autokonzerne und Pkw-Händler Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Erneut mussten wir bis hinauf zum Bundesgerichtshof klagen, um eine Selbstverständlichkeit vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt zu bekommen: Auch die Automobilindustrie steht nicht über Recht und Gesetz und kann sich nicht auf selbst erdachte Ausnahmen für bestimmte Werbeformen berufen. So sehr wir uns freuen, verbleibt ein bitterer Nachgeschmack: Auf Anweisung der deutschen Automobilindustrie verweigert Bundeswirtschaftsminister Altmaier die lange überfällige Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben. So erhalten die Kunden nur geschönte Informationen nach dem alten Prüfzyklus NEFZ, obwohl seit Jahren ein neues Prüfverfahren für die Zulassung vorgeschrieben ist. Angesichts der wöchentlich neu bekannt werdenden illegalen Geschäfte von CDU- und CSU-Politikern mache ich mir allerdings keine Hoffnung, dass diese Bundesregierung die Kraft aufbringt, gegen diese Anweisung aus den Konzernzentralen tätig zu werden„, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Bereits im Mai 2020 erwirkte die Deutsche Umwelthilfe eine ebenso weitreichende Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof für ausgestellte Fahrzeuge. Der Hersteller Jaguar Land Rover bestritt die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung eines auf der Internationalen Automobilausstellung 2017 präsentierten Jaguar-Modells mit der Begründung, das ausgestellte Fahrzeug sei nicht mehr neu gewesen. Der BGH gab auch hier der DUH Recht und entschied: „Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.“ Und weiter: „Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug ausgestellt wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt.“ (Az BGH: I ZR 170/19).

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung bei der DUH: „Die Entscheidungen sind Meilensteine für den Verbraucherschutz. In unserer täglichen Arbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften stellen wir immer dreistere Formen von Versuchen fest, die Regeln zu umgehen. Da versuchen Pkw-Händler Werbung als „Unterhaltung“ darzustellen und so auch den kritischen Blick der Verbraucherinnen und Verbraucher zu trüben. Es ist gut, dass die Gerichte hier klare Rote Linien ziehen.

Hintergrund:

Anlass des über fünf Jahre andauernden Rechtsstreits war ein Facebook-Post eines PKW-Händlers in Norddeutschland, mit dem er dem neuen Besitzer eines Ferrari 458 Speciale gratuliert hat: „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.“ Die DUH als klagebefugter Verbraucherschutzverband forderte den Händler auf, zukünftig auch den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen bei der Werbung für Neufahrzeuge anzugeben. Der Händler weigerte sich und begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits an einen Endverbraucher verkauft sei und zum Zeitpunkt der Werbung auch keine weiteren Neufahrzeuge des limitierten Modells mehr erhältlich gewesen wären.

Die DUH erhob daraufhin Klage beim Landgericht Flensburg, das der DUH Recht gab (Az: 6 HKO 2/16). Auch die Berufung des Händlers blieb ohne Erfolg. Im Urteil des Berufungsgerichts hieß es: „Entscheidend ist nicht, wie die Werbung gestaltet ist, welchen Text sie hat, ob sie mit Bildern versehen ist und wenn, mit welchen. Entscheidend ist allein ihre Aussage. Vermittelt diese dem Betrachter, dass er „neue PKW“ des beworbenen Modells erwerben könne, sind die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.“ (Az OLG Schleswig: 6 U 50/18)

Der BGH wies die Revision des PKW-Händlers zurück und sah den Werbeeffekt als erfüllt an, da das Interesse eines Kunden mit der Werbung erweckt werde und der Verbraucher möglicherweise – wenn es das Modell nicht mehr zu kaufen gebe – auf ein anderes, ähnliches Modell ausweiche.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Monaten erwartet.

Links:

Zum Urteil des OLG Schleswig: http://l.duh.de/p210419

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Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

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Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen

19.04.2021 – 09:57

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe erstreitet erneut Grundsatzurteil vor dem BGH: Pkw-Hersteller und Händler müssen bei jeglicher Form von Neuwagen-Werbung Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen


















Berlin (ots)

-  BGH: Auch vermeintliche "Imagewerbung" dient der Anlockung von Kunden und fällt unter die Informationspflichten der PKW-Energieverbrauchskennzeichnung 
-  Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt: Autoindustrie und Pkw-Handel dürfen diese wichtige Verbraucherschutzvorschrift nicht mit Tricks umgehen 
-  DUH-Bundesgeschäftsführer Resch wirft Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vor, im Auftrag der Autokonzerne die seit über zwei Jahren überfällige Novelle der Pkw-Kennzeichnungsverordnung zu blockieren  

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Grundsatzurteil für den Umwelt- und Verbraucherschutz erstritten, das erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie und den Pkw-Handel in Deutschland hat. Diese müssen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neuwagen nicht nur bei ganz konkreter Verkaufswerbung angeben, sondern bei jeglicher Form von Werbung, auch etwa bei vermeintlicher „Imagewerbung“. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Händler auf Facebook einem Kunden zur Auslieferung eines Sportwagens gratuliert und dabei die Vorzüge des Autos angepriesen. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht genannt.

Damit hat der Händler gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) verstoßen, stellte der BGH nun klar (Az BGH: I ZR 115/20). Dabei ist es unerheblich, ob das konkret abgebildete Fahrzeug schon verkauft ist, ob es direkt beim werbenden Händler erworben oder überhaupt noch in dieser Variante bestellt werden kann. Denn auch in diesen Fällen werbe der Händler damit für den Kauf weiterer Neufahrzeuge, begründete der Senat in der mündlichen Verhandlung. Und eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher sei nur bei voller Sachkenntnis über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu gewährleisten.

Auch mehr als 15 Jahre nach Inkrafttreten verweigern einzelne Autokonzerne und Pkw-Händler Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Erneut mussten wir bis hinauf zum Bundesgerichtshof klagen, um eine Selbstverständlichkeit vom höchsten deutschen Zivilgericht bestätigt zu bekommen: Auch die Automobilindustrie steht nicht über Recht und Gesetz und kann sich nicht auf selbst erdachte Ausnahmen für bestimmte Werbeformen berufen. So sehr wir uns freuen, verbleibt ein bitterer Nachgeschmack: Auf Anweisung der deutschen Automobilindustrie verweigert Bundeswirtschaftsminister Altmaier die lange überfällige Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben. So erhalten die Kunden nur geschönte Informationen nach dem alten Prüfzyklus NEFZ, obwohl seit Jahren ein neues Prüfverfahren für die Zulassung vorgeschrieben ist. Angesichts der wöchentlich neu bekannt werdenden illegalen Geschäfte von CDU- und CSU-Politikern mache ich mir allerdings keine Hoffnung, dass diese Bundesregierung die Kraft aufbringt, gegen diese Anweisung aus den Konzernzentralen tätig zu werden„, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Bereits im Mai 2020 erwirkte die Deutsche Umwelthilfe eine ebenso weitreichende Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof für ausgestellte Fahrzeuge. Der Hersteller Jaguar Land Rover bestritt die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung eines auf der Internationalen Automobilausstellung 2017 präsentierten Jaguar-Modells mit der Begründung, das ausgestellte Fahrzeug sei nicht mehr neu gewesen. Der BGH gab auch hier der DUH Recht und entschied: „Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird.“ Und weiter: „Ansonsten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug ausgestellt wird, das nicht der Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt.“ (Az BGH: I ZR 170/19).

Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung bei der DUH: „Die Entscheidungen sind Meilensteine für den Verbraucherschutz. In unserer täglichen Arbeit bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften stellen wir immer dreistere Formen von Versuchen fest, die Regeln zu umgehen. Da versuchen Pkw-Händler Werbung als „Unterhaltung“ darzustellen und so auch den kritischen Blick der Verbraucherinnen und Verbraucher zu trüben. Es ist gut, dass die Gerichte hier klare Rote Linien ziehen.

Hintergrund:

Anlass des über fünf Jahre andauernden Rechtsstreits war ein Facebook-Post eines PKW-Händlers in Norddeutschland, mit dem er dem neuen Besitzer eines Ferrari 458 Speciale gratuliert hat: „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.“ Die DUH als klagebefugter Verbraucherschutzverband forderte den Händler auf, zukünftig auch den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen bei der Werbung für Neufahrzeuge anzugeben. Der Händler weigerte sich und begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits an einen Endverbraucher verkauft sei und zum Zeitpunkt der Werbung auch keine weiteren Neufahrzeuge des limitierten Modells mehr erhältlich gewesen wären.

Die DUH erhob daraufhin Klage beim Landgericht Flensburg, das der DUH Recht gab (Az: 6 HKO 2/16). Auch die Berufung des Händlers blieb ohne Erfolg. Im Urteil des Berufungsgerichts hieß es: „Entscheidend ist nicht, wie die Werbung gestaltet ist, welchen Text sie hat, ob sie mit Bildern versehen ist und wenn, mit welchen. Entscheidend ist allein ihre Aussage. Vermittelt diese dem Betrachter, dass er „neue PKW“ des beworbenen Modells erwerben könne, sind die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.“ (Az OLG Schleswig: 6 U 50/18)

Der BGH wies die Revision des PKW-Händlers zurück und sah den Werbeeffekt als erfüllt an, da das Interesse eines Kunden mit der Werbung erweckt werde und der Verbraucher möglicherweise – wenn es das Modell nicht mehr zu kaufen gebe – auf ein anderes, ähnliches Modell ausweiche.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Monaten erwartet.

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Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
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