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Ausgaben für Homeschooling: Was ist absetzbar?

16.03.2021 – 12:17

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.

Ausgaben für Homeschooling: Was ist absetzbar?


















Regenstauf (ots)

Langsam kehren die Schulen teilweise wieder zum Präsenzunterricht zurück. Zumindest Wechselmodelle mit Homeschooling sind mancherorts wieder möglich. Die langen Monate des Homeschoolings waren nicht nur eine Umstellung im Familienalltag, sie haben die Eltern auch vor technische Herausforderungen gestellt. Die Anforderungen waren je nach Schule unterschiedlich. Da wurden plötzlich Webcams, spezielle Software, Drucker und Scanner von den Schulen vorausgesetzt. Familien, die bisher mit nur einem Notebook auskamen, mussten zusätzliche Notebooks anschaffen, um mehreren Schulkindern gleichzeitig das Homeschooling zu ermöglichen. Nur so konnte ein Streit, wer wann an den Computer darf, umgangen werden. Die Möglichkeiten, diese Ausgaben steuerlich geltend zu machen, sind jedoch leider sehr begrenzt.

Erhöhter Verbrauch von Strom, Heizung und Co.

Bei den meisten Familien sind infolge des Aufenthalts und der Arbeiten zu Hause die Verbrauchskosten angestiegen. Auch wurden z.B. täglich unzählige Arbeitsblätter für den Unterricht zu Hause aus dem Drucker gezogen, was zu einem wesentlich höheren Papierverbrauch geführt hat. Hinzu kommen erhöhte Kosten für Strom, um alle benötigten Geräte zu betreiben, sowie gestiegene Heizkosten. Eine Homeschooling-Pauschale, entsprechend der Homeoffice-Pauschale für die beschäftigten Eltern, gibt es nicht. Dafür hat die Bundesregierung in 2020 einen Kinderbonus von 300 Euro ausbezahlt und in 2021 nochmal über 150 Euro zugesichert. Der Kinderbonus hat den Zweck, diese zusätzlichen Kosten abzudecken.

Anschaffungskosten für Notebook und Zubehör

Die Ausgaben für technische Arbeitsmittel sind bei alleiniger Nutzung von Schülern steuerlich nicht absetzbar. Das Steuerrecht sieht dafür keine Möglichkeit vor, weil alle Anschaffungen für Schüler mit dem Kinderbonus, dem Kindergeld oder dem Bedarfsfreibetrag als abgegolten gelten. Werden die Geräte jedoch mit den Eltern geteilt und von denen dann noch beruflich genutzt, ist ein anteiliger Steuervorteil möglich. Denn Arbeitnehmer im Homeoffice können ihre beruflich genutzten Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen. Hierzu müssen die Anteile der beruflichen und privaten Nutzung erhoben werden. Für den Anteil der beruflichen Nutzung können die Anschaffungskosten geltend gemacht werden.

www.lohi.de/steuertipps

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Regenstauf (ots)

Langsam kehren die Schulen teilweise wieder zum Präsenzunterricht zurück. Zumindest Wechselmodelle mit Homeschooling sind mancherorts wieder möglich. Die langen Monate des Homeschoolings waren nicht nur eine Umstellung im Familienalltag, sie haben die Eltern auch vor technische Herausforderungen gestellt. Die Anforderungen waren je nach Schule unterschiedlich. Da wurden plötzlich Webcams, spezielle Software, Drucker und Scanner von den Schulen vorausgesetzt. Familien, die bisher mit nur einem Notebook auskamen, mussten zusätzliche Notebooks anschaffen, um mehreren Schulkindern gleichzeitig das Homeschooling zu ermöglichen. Nur so konnte ein Streit, wer wann an den Computer darf, umgangen werden. Die Möglichkeiten, diese Ausgaben steuerlich geltend zu machen, sind jedoch leider sehr begrenzt.

Erhöhter Verbrauch von Strom, Heizung und Co.

Bei den meisten Familien sind infolge des Aufenthalts und der Arbeiten zu Hause die Verbrauchskosten angestiegen. Auch wurden z.B. täglich unzählige Arbeitsblätter für den Unterricht zu Hause aus dem Drucker gezogen, was zu einem wesentlich höheren Papierverbrauch geführt hat. Hinzu kommen erhöhte Kosten für Strom, um alle benötigten Geräte zu betreiben, sowie gestiegene Heizkosten. Eine Homeschooling-Pauschale, entsprechend der Homeoffice-Pauschale für die beschäftigten Eltern, gibt es nicht. Dafür hat die Bundesregierung in 2020 einen Kinderbonus von 300 Euro ausbezahlt und in 2021 nochmal über 150 Euro zugesichert. Der Kinderbonus hat den Zweck, diese zusätzlichen Kosten abzudecken.

Anschaffungskosten für Notebook und Zubehör

Die Ausgaben für technische Arbeitsmittel sind bei alleiniger Nutzung von Schülern steuerlich nicht absetzbar. Das Steuerrecht sieht dafür keine Möglichkeit vor, weil alle Anschaffungen für Schüler mit dem Kinderbonus, dem Kindergeld oder dem Bedarfsfreibetrag als abgegolten gelten. Werden die Geräte jedoch mit den Eltern geteilt und von denen dann noch beruflich genutzt, ist ein anteiliger Steuervorteil möglich. Denn Arbeitnehmer im Homeoffice können ihre beruflich genutzten Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen. Hierzu müssen die Anteile der beruflichen und privaten Nutzung erhoben werden. Für den Anteil der beruflichen Nutzung können die Anschaffungskosten geltend gemacht werden.

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Langsam kehren die Schulen teilweise wieder zum Präsenzunterricht zurück. Zumindest Wechselmodelle mit Homeschooling sind mancherorts wieder möglich. Die langen Monate des Homeschoolings waren nicht nur eine Umstellung im Familienalltag, sie haben die Eltern auch vor technische Herausforderungen gestellt. Die Anforderungen waren je nach Schule unterschiedlich. Da wurden plötzlich Webcams, spezielle Software, Drucker und Scanner von den Schulen vorausgesetzt. Familien, die bisher mit nur einem Notebook auskamen, mussten zusätzliche Notebooks anschaffen, um mehreren Schulkindern gleichzeitig das Homeschooling zu ermöglichen. Nur so konnte ein Streit, wer wann an den Computer darf, umgangen werden. Die Möglichkeiten, diese Ausgaben steuerlich geltend zu machen, sind jedoch leider sehr begrenzt.

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Bei den meisten Familien sind infolge des Aufenthalts und der Arbeiten zu Hause die Verbrauchskosten angestiegen. Auch wurden z.B. täglich unzählige Arbeitsblätter für den Unterricht zu Hause aus dem Drucker gezogen, was zu einem wesentlich höheren Papierverbrauch geführt hat. Hinzu kommen erhöhte Kosten für Strom, um alle benötigten Geräte zu betreiben, sowie gestiegene Heizkosten. Eine Homeschooling-Pauschale, entsprechend der Homeoffice-Pauschale für die beschäftigten Eltern, gibt es nicht. Dafür hat die Bundesregierung in 2020 einen Kinderbonus von 300 Euro ausbezahlt und in 2021 nochmal über 150 Euro zugesichert. Der Kinderbonus hat den Zweck, diese zusätzlichen Kosten abzudecken.

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Tillmann: Freie Bahn für Kleiderspenden

11.03.2021 – 14:14

CDU/CSU – Bundestagsfraktion

Tillmann: Freie Bahn für Kleiderspenden


















Berlin (ots)

Händler können Saisonwaren an gemeinnützige Organisationen spenden, ohne dafür Umsatzsteuer zahlen zu müssen

Bund und Länder haben sich vergangene Woche darauf verständigt, dass bei der Spende von Waren aus der vergangenen Wintersaison keine Umsatzsteuer anfällt. Dazu erklärt Antje Tillmann, Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag für Finanzen:

„Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können Händler die Kosten für unverkäufliche Saisonware bei den Fixkosten geltend machen und so zu 90 % erstattet bekommen. Werden diese Waren für wohltätige Zwecke gespendet, können sie bei den Fixkosten zu 100 Prozent berücksichtigt werden.

Hindernis war aber bisher die trotzdem anfallende Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. Dieses Hindernis haben wir jetzt ausgeräumt. Mit der Einigung der Finanzverwaltungen von Bund und Ländern werden die Regelungen nun aufeinander abgestimmt. Dafür haben wir uns von Beginn an stark gemacht. Das schafft Rechtssicherheit für die Unternehmen und sichert, dass Kleiderspenden ohne Reue der Spender dort ankommen, wo sie hingehören, zu den Bedürftigen.“

Hintergrund: Die CDU/CSU-Fraktion ist die größte Fraktion im Deutschen Bundestag. Sie repräsentiert im Parlament die Volksparteien der Mitte und fühlt sich Freiheit, Zusammenhalt und Eigenverantwortung verpflichtet. Auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes setzt sich die Unionsfraktion für einen starken freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat, die soziale und ökologische Marktwirtschaft, die Einbindung in die westliche Wertegemeinschaft sowie für die Einigung Europas ein. Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag ist Ralph Brinkhaus.

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Berlin (ots)

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Bund und Länder haben sich vergangene Woche darauf verständigt, dass bei der Spende von Waren aus der vergangenen Wintersaison keine Umsatzsteuer anfällt. Dazu erklärt Antje Tillmann, Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag für Finanzen:

„Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können Händler die Kosten für unverkäufliche Saisonware bei den Fixkosten geltend machen und so zu 90 % erstattet bekommen. Werden diese Waren für wohltätige Zwecke gespendet, können sie bei den Fixkosten zu 100 Prozent berücksichtigt werden.

Hindernis war aber bisher die trotzdem anfallende Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. Dieses Hindernis haben wir jetzt ausgeräumt. Mit der Einigung der Finanzverwaltungen von Bund und Ländern werden die Regelungen nun aufeinander abgestimmt. Dafür haben wir uns von Beginn an stark gemacht. Das schafft Rechtssicherheit für die Unternehmen und sichert, dass Kleiderspenden ohne Reue der Spender dort ankommen, wo sie hingehören, zu den Bedürftigen.“

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Berlin (ots)

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Bund und Länder haben sich vergangene Woche darauf verständigt, dass bei der Spende von Waren aus der vergangenen Wintersaison keine Umsatzsteuer anfällt. Dazu erklärt Antje Tillmann, Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag für Finanzen:

„Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können Händler die Kosten für unverkäufliche Saisonware bei den Fixkosten geltend machen und so zu 90 % erstattet bekommen. Werden diese Waren für wohltätige Zwecke gespendet, können sie bei den Fixkosten zu 100 Prozent berücksichtigt werden.

Hindernis war aber bisher die trotzdem anfallende Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. Dieses Hindernis haben wir jetzt ausgeräumt. Mit der Einigung der Finanzverwaltungen von Bund und Ländern werden die Regelungen nun aufeinander abgestimmt. Dafür haben wir uns von Beginn an stark gemacht. Das schafft Rechtssicherheit für die Unternehmen und sichert, dass Kleiderspenden ohne Reue der Spender dort ankommen, wo sie hingehören, zu den Bedürftigen.“

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„Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können Händler die Kosten für unverkäufliche Saisonware bei den Fixkosten geltend machen und so zu 90 % erstattet bekommen. Werden diese Waren für wohltätige Zwecke gespendet, können sie bei den Fixkosten zu 100 Prozent berücksichtigt werden.

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Bund und Länder haben sich vergangene Woche darauf verständigt, dass bei der Spende von Waren aus der vergangenen Wintersaison keine Umsatzsteuer anfällt. Dazu erklärt Antje Tillmann, Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag für Finanzen:

„Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können Händler die Kosten für unverkäufliche Saisonware bei den Fixkosten geltend machen und so zu 90 % erstattet bekommen. Werden diese Waren für wohltätige Zwecke gespendet, können sie bei den Fixkosten zu 100 Prozent berücksichtigt werden.

Hindernis war aber bisher die trotzdem anfallende Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. Dieses Hindernis haben wir jetzt ausgeräumt. Mit der Einigung der Finanzverwaltungen von Bund und Ländern werden die Regelungen nun aufeinander abgestimmt. Dafür haben wir uns von Beginn an stark gemacht. Das schafft Rechtssicherheit für die Unternehmen und sichert, dass Kleiderspenden ohne Reue der Spender dort ankommen, wo sie hingehören, zu den Bedürftigen.“

Hintergrund: Die CDU/CSU-Fraktion ist die größte Fraktion im Deutschen Bundestag. Sie repräsentiert im Parlament die Volksparteien der Mitte und fühlt sich Freiheit, Zusammenhalt und Eigenverantwortung verpflichtet. Auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes setzt sich die Unionsfraktion für einen starken freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat, die soziale und ökologische Marktwirtschaft, die Einbindung in die westliche Wertegemeinschaft sowie für die Einigung Europas ein. Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag ist Ralph Brinkhaus.

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Steuererklärung 2020: R-AUS für Rentner

08.03.2021 – 13:45

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH

Steuererklärung 2020: R-AUS für Rentner


















Steuererklärung 2020: R-AUS für Rentner
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Neustadt a. d. W. (ots)

Aus eins mach drei: Für die Steuererklärung 2020 gibt es für Rentner nicht mehr nur eine, sondern bis zu drei Anlagen. Was in die neuen Anlagen R-AUS, R-AV und b-AV gehört, damit Rentner so viel wie möglich geltend machen können, das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Rentenbezugsmitteilungen gehen jetzt raus

Am Anfang eines neuen Kalenderjahres verschickt die Rentenversicherung an viele Rentnerinnen und Rentner die sogenannten Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr davor. Das bedeutet, dass derzeit die Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr 2020 versendet werden. Darin sind unter anderem die Höhe der gezahlten Rente sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das vergangene Jahr bescheinigt.

Wichtig sind diese Angaben für das zuständige Finanzamt, um anhand der bescheinigten Beiträge die Steuern zu berechnen, die jede Rentnerin und jeder Rentner eventuell zu zahlen hat. Denn seit 2005 müssen immer mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben.

Die Rentenversicherung übermittelt die Daten auch an das zuständige Finanzamt. Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Sie müssen seit diesem Jahr die Werte nicht mehr zwingend in die Vordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ eintragen. Über ihre Rentenbezugsmitteilung wissen sie, was dem Finanzamt gemeldet wurde.

Die Anlage R bleibt

Die Anlage R muss grundsätzlich von Rentnerinnen und Rentnern ausgefüllt werden, die eine Rente aus dem Inland erhalten, welche nicht vom Arbeitgeber gezahlt wird. Anzugeben ist zum Beispiel die Höhe der Rente und seit wann die Rente bezogen wird. Rentenanpassungsbeträge, Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre und Einmalzahlungen müssen jeweils gesplittet angegeben werden. Darüber hinaus können Rentnerinnen und Rentner ihre Werbungskosten angeben: Dazu gehören alle Ausgaben, die „zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt“ der eigenen Renten dienen.

Übrigens: Grundsätzlich rechnet das Finanzamt jedem Ruheständler automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro im Jahr an.

Neu seit 2020: Anlage R-AUS und Anlage R-AV / b-AV

Das Rentenrecht und auch das Finanzamt unterscheiden nicht nur zwischen gesetzlicher und privater Rente, vielmehr gibt es noch eine dritte Rubrik: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersvorsorge. Bis 2019 waren die verschiedenen Altersvorsorgeleistungen in der Anlage R aufgelistet. Rentnerinnen und Rentner konnten Zutreffendes ankreuzen und entsprechend ausfüllen.

Seit 2020 gibt es dafür die Anlage R-AV / b-AV: Hier werden Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung eingetragen. Dazu gehört beispielsweise die Rente aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung.

Die Anlage R-AUS wird ausgefüllt, wenn ein Ruheständler eine Rente und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen bezieht.

Wichtig: Wird eine Rente aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag gezahlt, liegen der Finanzverwaltung in Deutschland keine elektronischen Daten vor. Deshalb gilt für alle Rentnerinnen und Rentner, die Bezüge aus dem Ausland erhalten: Sie müssen auf jeden Fall die entsprechende Anlage R-AUS ausfüllen.

Übrigens: Wer die Rentenbezugsbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt schon im vergangenen Jahr angefragt hat, bekommt diese auch jetzt wieder unaufgefordert zugeschickt. Ansonsten können Rentnerinnen und Rentner sie ganz einfach mit ihrer Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern unter www.deutsche-rentenversicherung.de/steuerbescheinigung.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

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Neustadt a. d. W. (ots)

Aus eins mach drei: Für die Steuererklärung 2020 gibt es für Rentner nicht mehr nur eine, sondern bis zu drei Anlagen. Was in die neuen Anlagen R-AUS, R-AV und b-AV gehört, damit Rentner so viel wie möglich geltend machen können, das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Rentenbezugsmitteilungen gehen jetzt raus

Am Anfang eines neuen Kalenderjahres verschickt die Rentenversicherung an viele Rentnerinnen und Rentner die sogenannten Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr davor. Das bedeutet, dass derzeit die Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr 2020 versendet werden. Darin sind unter anderem die Höhe der gezahlten Rente sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das vergangene Jahr bescheinigt.

Wichtig sind diese Angaben für das zuständige Finanzamt, um anhand der bescheinigten Beiträge die Steuern zu berechnen, die jede Rentnerin und jeder Rentner eventuell zu zahlen hat. Denn seit 2005 müssen immer mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben.

Die Rentenversicherung übermittelt die Daten auch an das zuständige Finanzamt. Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Sie müssen seit diesem Jahr die Werte nicht mehr zwingend in die Vordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ eintragen. Über ihre Rentenbezugsmitteilung wissen sie, was dem Finanzamt gemeldet wurde.

Die Anlage R bleibt

Die Anlage R muss grundsätzlich von Rentnerinnen und Rentnern ausgefüllt werden, die eine Rente aus dem Inland erhalten, welche nicht vom Arbeitgeber gezahlt wird. Anzugeben ist zum Beispiel die Höhe der Rente und seit wann die Rente bezogen wird. Rentenanpassungsbeträge, Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre und Einmalzahlungen müssen jeweils gesplittet angegeben werden. Darüber hinaus können Rentnerinnen und Rentner ihre Werbungskosten angeben: Dazu gehören alle Ausgaben, die „zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt“ der eigenen Renten dienen.

Übrigens: Grundsätzlich rechnet das Finanzamt jedem Ruheständler automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro im Jahr an.

Neu seit 2020: Anlage R-AUS und Anlage R-AV / b-AV

Das Rentenrecht und auch das Finanzamt unterscheiden nicht nur zwischen gesetzlicher und privater Rente, vielmehr gibt es noch eine dritte Rubrik: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersvorsorge. Bis 2019 waren die verschiedenen Altersvorsorgeleistungen in der Anlage R aufgelistet. Rentnerinnen und Rentner konnten Zutreffendes ankreuzen und entsprechend ausfüllen.

Seit 2020 gibt es dafür die Anlage R-AV / b-AV: Hier werden Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung eingetragen. Dazu gehört beispielsweise die Rente aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung.

Die Anlage R-AUS wird ausgefüllt, wenn ein Ruheständler eine Rente und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen bezieht.

Wichtig: Wird eine Rente aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag gezahlt, liegen der Finanzverwaltung in Deutschland keine elektronischen Daten vor. Deshalb gilt für alle Rentnerinnen und Rentner, die Bezüge aus dem Ausland erhalten: Sie müssen auf jeden Fall die entsprechende Anlage R-AUS ausfüllen.

Übrigens: Wer die Rentenbezugsbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt schon im vergangenen Jahr angefragt hat, bekommt diese auch jetzt wieder unaufgefordert zugeschickt. Ansonsten können Rentnerinnen und Rentner sie ganz einfach mit ihrer Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern unter www.deutsche-rentenversicherung.de/steuerbescheinigung.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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