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Wieder Schadenersatz für T6-Bulli im VW-Dieselgate-2.0: EA288 mit vier Zylindern der Euro 6-Abgasnorm bleibt im Fokus!

06.04.2021 – 11:05

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Wieder Schadenersatz für T6-Bulli im VW-Dieselgate-2.0: EA288 mit vier Zylindern der Euro 6-Abgasnorm bleibt im Fokus!


















Wieder Schadenersatz für T6-Bulli im VW-Dieselgate-2.0: EA288 mit vier Zylindern der Euro 6-Abgasnorm bleibt im Fokus!
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Mönchengladbach (ots)

Nun hat auch das Landgericht Gießen einem geschädigten Verbraucher Schadenersatz für die Abgasmanipulationen an einem VW T6 Multivan 2.0 TDI (Bulli) mit dem Euro 6-Dieselmotor EA288, dem Nachfolgemotor des Schummeldiesels EA189 der ersten Generation, zugesprochen. Das neuerliche Urteil zeigt, dass das VW-Dieselgate 2.0 noch am Anfang steht, während Dieselgate 1.0 zusätzlich auch noch lange nicht erledigt ist.

Das Landgericht Gießen (Urteil vom 25.03.2021, Az.: 5 O 450/20) hat dem VW-Dieselgate 2.0 nochmals Schwung verliehen und die Volkswagen AG einmal mehr für die Manipulationen an einem VW-T6 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Volkswagen AG dazu verurteilt, an den geschädigten Verbraucher für einen VW T6 Multivan 2.0 TDI 4-Motion (Bulli) mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 den Betrag von 24.201,28 Euro als Schadenersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2020 zu zahlen. Ebenso wird festgestellt, dass die Volkswagen AG den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1242,83 Euro freistellen muss und dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 764,17 Euro erledigt ist.

„Der geschädigte Verbraucher hatte den T6 Multivan am 25. April 2019 zum Preis von 26.400 Euro gebraucht mit einer Laufleistung von 53.400 Kilometern gekauft. Damit erhält der Kläger annähernd den Kaufpreis für sein Fahrzeug nach fast zwei Jahren Nutzung zurück. Die Verurteilung erfolgt wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Urteil folgt im Kern einem bekannten Argument. Wie das Gericht betont, sei der Motor des Typs EA288 in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit einer sogenannten Fahrzykluserkennung mit zwei Betriebsmodi ausgestattet. Die Software schaltet bekanntlich beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus in den Modus 1 als NOx-optimierten Betriebsmodus um, in dem eine höhere Abgasrückführungsrate einen geringeren Schadstoffausstoß herbeiführt. Außerhalb des Prüfbetriebs, also im normalen Straßenbetrieb, springt Modus 0 an, der durch eine geringere Abgasrückführungsrate einen höheren Schadstoffausstoß bewirkt.

„Das Gericht ließ auch den Vortrag der Volkswagen AG nicht gelten, dass die Zykluserkennung bewirke, dass nach Erreichen der für die optimale Funktionsfähigkeit des SCR-Katalysators erforderlichen Betriebstemperatur von ca. 200 Grad eine bis dahin hohe Abgasrückführungsrate parallel bestehen bleibe, wobei diese keine messbaren Auswirkungen habe“, erklärt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung. Das Gericht habe darin gerade das Vorliegen einer illegalen Funktion erkannt, die den Prüfstand erkenne und daran gekoppelt im Neuen Europäischen Fahrzeug (NEFZ) eine vom normalen Straßenbetrieb abweichende Abgasbehandlung durch Aufrechterhaltung einer hohen Abgasrückführungsrate herbeiführe. Dass dies aus Gründen des Motorschutzes geschehe, sei nicht vorgetragen worden. „Daraus folgt für das Gericht, dass eine Schadstoffminderung auf dem Prüfstand nur dann sinnvoll sei und einen Fahrzeugvergleich verschiedener Hersteller zulasse, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben sei, da ansonsten eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre.“

Dr. Hartung sagt weiter: „Das neuerliche Urteil zeigt, dass das VW-Dieselgate 2.0 noch am Anfang steht, während Dieselgate 1.0 zusätzlich auch noch lange nicht erledigt ist. Mehr und mehr Gerichte verurteilen die Volkswagen AG für die Manipulationen am vermeintlich sauberen EA288 wegen der vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und sprechen den Geschädigten hohe Schadensersatzzahlungen zu. Der Weg zu einer wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im Dieselgate 2.0 führt also nur über die Gerichte!“ Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist unter www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288 frei zugänglich.

Pressekontakt:

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt

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Nun hat auch das Landgericht Gießen einem geschädigten Verbraucher Schadenersatz für die Abgasmanipulationen an einem VW T6 Multivan 2.0 TDI (Bulli) mit dem Euro 6-Dieselmotor EA288, dem Nachfolgemotor des Schummeldiesels EA189 der ersten Generation, zugesprochen. Das neuerliche Urteil zeigt, dass das VW-Dieselgate 2.0 noch am Anfang steht, während Dieselgate 1.0 zusätzlich auch noch lange nicht erledigt ist.

Das Landgericht Gießen (Urteil vom 25.03.2021, Az.: 5 O 450/20) hat dem VW-Dieselgate 2.0 nochmals Schwung verliehen und die Volkswagen AG einmal mehr für die Manipulationen an einem VW-T6 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Volkswagen AG dazu verurteilt, an den geschädigten Verbraucher für einen VW T6 Multivan 2.0 TDI 4-Motion (Bulli) mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 den Betrag von 24.201,28 Euro als Schadenersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2020 zu zahlen. Ebenso wird festgestellt, dass die Volkswagen AG den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1242,83 Euro freistellen muss und dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 764,17 Euro erledigt ist.

„Der geschädigte Verbraucher hatte den T6 Multivan am 25. April 2019 zum Preis von 26.400 Euro gebraucht mit einer Laufleistung von 53.400 Kilometern gekauft. Damit erhält der Kläger annähernd den Kaufpreis für sein Fahrzeug nach fast zwei Jahren Nutzung zurück. Die Verurteilung erfolgt wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Urteil folgt im Kern einem bekannten Argument. Wie das Gericht betont, sei der Motor des Typs EA288 in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit einer sogenannten Fahrzykluserkennung mit zwei Betriebsmodi ausgestattet. Die Software schaltet bekanntlich beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus in den Modus 1 als NOx-optimierten Betriebsmodus um, in dem eine höhere Abgasrückführungsrate einen geringeren Schadstoffausstoß herbeiführt. Außerhalb des Prüfbetriebs, also im normalen Straßenbetrieb, springt Modus 0 an, der durch eine geringere Abgasrückführungsrate einen höheren Schadstoffausstoß bewirkt.

„Das Gericht ließ auch den Vortrag der Volkswagen AG nicht gelten, dass die Zykluserkennung bewirke, dass nach Erreichen der für die optimale Funktionsfähigkeit des SCR-Katalysators erforderlichen Betriebstemperatur von ca. 200 Grad eine bis dahin hohe Abgasrückführungsrate parallel bestehen bleibe, wobei diese keine messbaren Auswirkungen habe“, erklärt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung. Das Gericht habe darin gerade das Vorliegen einer illegalen Funktion erkannt, die den Prüfstand erkenne und daran gekoppelt im Neuen Europäischen Fahrzeug (NEFZ) eine vom normalen Straßenbetrieb abweichende Abgasbehandlung durch Aufrechterhaltung einer hohen Abgasrückführungsrate herbeiführe. Dass dies aus Gründen des Motorschutzes geschehe, sei nicht vorgetragen worden. „Daraus folgt für das Gericht, dass eine Schadstoffminderung auf dem Prüfstand nur dann sinnvoll sei und einen Fahrzeugvergleich verschiedener Hersteller zulasse, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben sei, da ansonsten eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre.“

Dr. Hartung sagt weiter: „Das neuerliche Urteil zeigt, dass das VW-Dieselgate 2.0 noch am Anfang steht, während Dieselgate 1.0 zusätzlich auch noch lange nicht erledigt ist. Mehr und mehr Gerichte verurteilen die Volkswagen AG für die Manipulationen am vermeintlich sauberen EA288 wegen der vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und sprechen den Geschädigten hohe Schadensersatzzahlungen zu. Der Weg zu einer wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im Dieselgate 2.0 führt also nur über die Gerichte!“ Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist unter www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288 frei zugänglich.

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Das Landgericht Gießen (Urteil vom 25.03.2021, Az.: 5 O 450/20) hat dem VW-Dieselgate 2.0 nochmals Schwung verliehen und die Volkswagen AG einmal mehr für die Manipulationen an einem VW-T6 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Volkswagen AG dazu verurteilt, an den geschädigten Verbraucher für einen VW T6 Multivan 2.0 TDI 4-Motion (Bulli) mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 den Betrag von 24.201,28 Euro als Schadenersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2020 zu zahlen. Ebenso wird festgestellt, dass die Volkswagen AG den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1242,83 Euro freistellen muss und dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 764,17 Euro erledigt ist.

„Der geschädigte Verbraucher hatte den T6 Multivan am 25. April 2019 zum Preis von 26.400 Euro gebraucht mit einer Laufleistung von 53.400 Kilometern gekauft. Damit erhält der Kläger annähernd den Kaufpreis für sein Fahrzeug nach fast zwei Jahren Nutzung zurück. Die Verurteilung erfolgt wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

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„Das Gericht ließ auch den Vortrag der Volkswagen AG nicht gelten, dass die Zykluserkennung bewirke, dass nach Erreichen der für die optimale Funktionsfähigkeit des SCR-Katalysators erforderlichen Betriebstemperatur von ca. 200 Grad eine bis dahin hohe Abgasrückführungsrate parallel bestehen bleibe, wobei diese keine messbaren Auswirkungen habe“, erklärt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung. Das Gericht habe darin gerade das Vorliegen einer illegalen Funktion erkannt, die den Prüfstand erkenne und daran gekoppelt im Neuen Europäischen Fahrzeug (NEFZ) eine vom normalen Straßenbetrieb abweichende Abgasbehandlung durch Aufrechterhaltung einer hohen Abgasrückführungsrate herbeiführe. Dass dies aus Gründen des Motorschutzes geschehe, sei nicht vorgetragen worden. „Daraus folgt für das Gericht, dass eine Schadstoffminderung auf dem Prüfstand nur dann sinnvoll sei und einen Fahrzeugvergleich verschiedener Hersteller zulasse, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben sei, da ansonsten eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre.“

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Das Landgericht Gießen (Urteil vom 25.03.2021, Az.: 5 O 450/20) hat dem VW-Dieselgate 2.0 nochmals Schwung verliehen und die Volkswagen AG einmal mehr für die Manipulationen an einem VW-T6 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Volkswagen AG dazu verurteilt, an den geschädigten Verbraucher für einen VW T6 Multivan 2.0 TDI 4-Motion (Bulli) mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 den Betrag von 24.201,28 Euro als Schadenersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2020 zu zahlen. Ebenso wird festgestellt, dass die Volkswagen AG den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1242,83 Euro freistellen muss und dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 764,17 Euro erledigt ist.

„Der geschädigte Verbraucher hatte den T6 Multivan am 25. April 2019 zum Preis von 26.400 Euro gebraucht mit einer Laufleistung von 53.400 Kilometern gekauft. Damit erhält der Kläger annähernd den Kaufpreis für sein Fahrzeug nach fast zwei Jahren Nutzung zurück. Die Verurteilung erfolgt wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Urteil folgt im Kern einem bekannten Argument. Wie das Gericht betont, sei der Motor des Typs EA288 in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit einer sogenannten Fahrzykluserkennung mit zwei Betriebsmodi ausgestattet. Die Software schaltet bekanntlich beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus in den Modus 1 als NOx-optimierten Betriebsmodus um, in dem eine höhere Abgasrückführungsrate einen geringeren Schadstoffausstoß herbeiführt. Außerhalb des Prüfbetriebs, also im normalen Straßenbetrieb, springt Modus 0 an, der durch eine geringere Abgasrückführungsrate einen höheren Schadstoffausstoß bewirkt.

„Das Gericht ließ auch den Vortrag der Volkswagen AG nicht gelten, dass die Zykluserkennung bewirke, dass nach Erreichen der für die optimale Funktionsfähigkeit des SCR-Katalysators erforderlichen Betriebstemperatur von ca. 200 Grad eine bis dahin hohe Abgasrückführungsrate parallel bestehen bleibe, wobei diese keine messbaren Auswirkungen habe“, erklärt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung. Das Gericht habe darin gerade das Vorliegen einer illegalen Funktion erkannt, die den Prüfstand erkenne und daran gekoppelt im Neuen Europäischen Fahrzeug (NEFZ) eine vom normalen Straßenbetrieb abweichende Abgasbehandlung durch Aufrechterhaltung einer hohen Abgasrückführungsrate herbeiführe. Dass dies aus Gründen des Motorschutzes geschehe, sei nicht vorgetragen worden. „Daraus folgt für das Gericht, dass eine Schadstoffminderung auf dem Prüfstand nur dann sinnvoll sei und einen Fahrzeugvergleich verschiedener Hersteller zulasse, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben sei, da ansonsten eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre.“

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Deutsche Umwelthilfe kündigt Klage an: Bundesamt für Seeschifffahrt wischt Klima- und Umweltargumente beiseite und lehnt Widerspruch gegen den Weiterbau von Nord Stream 2 ab

01.04.2021 – 12:01

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe kündigt Klage an: Bundesamt für Seeschifffahrt wischt Klima- und Umweltargumente beiseite und lehnt Widerspruch gegen den Weiterbau von Nord Stream 2 ab


















Berlin (ots)

-  Vereinbarkeit mit Klimazielen und Methan-Emissionen aus Bau und Betrieb der Mega-Pipeline wurden bei der Genehmigung nicht geprüft 
-  DUH kündigt Klage an, um Weiterbau von Nord Stream 2 zu stoppen  

Das zuständige Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat heute den Widerspruch der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen den Weiterbau der Ostsee-Pipeline Nord Stream 2 in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) zurückgewiesen. Die DUH kritisiert diese Entscheidung scharf und kündigt an, dagegen vor Gericht zu ziehen. Das BSH hat nach Überzeugung der DUH bei der Genehmigung des Weiterbaus Naturschutz- und Klimaaspekte nicht ausreichend geprüft beziehungsweise ignoriert. So wurde bei der Genehmigung weder die Vereinbarkeit der Klimaziele überprüft noch die extrem klimaschädlichen Methan-Emissionen aus Förderung, Verarbeitung und Transport des Erdgases untersucht.

Dazu Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Das BSH verschließt die Augen vor dem Offensichtlichen: Nord Stream 2 ist ein gefährliches Projekt für die Klimaziele. Deshalb muss selbstverständlich bei jedem Genehmigungsschritt die Klimawirkung aus dem Betrieb der Pipeline berücksichtigt werden. Mit 100 Millionen Tonnen CO2 im Jahr ist die Pipeline das größte fossile Projekt in Europa und völlig aus der Zeit gefallen. Aus der Ablehnung unseres Widerspruchs gegen den Weiterbau wird deutlich, dass sich das BSH mit den Klimaschutzargumenten nicht ernsthaft auseinandersetzt. Dies gilt auch für wichtige Naturschutzargumente: So soll die Pipeline ohne Rücksicht auf die Vogelrastzeit im wichtigen Vogelschutzgebiet Pommersche Bucht erlaubt werden. Das BSH zeigt erneut, dass es den Weg für den Bau von Nord Stream 2 unbedingt freimachen möchte. Dies ist umso erstaunlicher, weil die Arbeiten im dänischen Abschnitt lange nicht abgeschlossen sind und die Nord Stream 2 offenbar nicht in der Lage ist, die Arbeiten in deutschen Gewässern kurzfristig aufzunehmen.“

Die DUH hatte am 15. Januar 2021 Widerspruch gegen den Weiterbau von Nord Stream 2 in der deutschen AZW eingelegt, ebenso wie der Nabu. Dieser Widerspruch hatte zur Folge, dass ein Weiterbau der Pipeline in diesem Abschnitt nicht möglich war. Die DUH wird nun eine Klage einreichen, die wiederum aufschiebende Wirkung hat und damit bis zur richterlichen Entscheidung einen Weiterbau der Pipeline unmöglich macht.

Um eine Überprüfung der Bau- und Betriebsgenehmigung von Nord Stream 2 mit Blick auf Klimaziele zu erreichen, hat die DUH darüber hinaus in einem weiteren Verfahren bereits im Juli 2020 Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Greifswald eingereicht.

Links:

Mehr zum Thema Nord Stream 2: https://www.duh.de/projekte/nord-stream-2/

Pressekontakt:

Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer
0160 90354509, mueller-kraenner@duh.de

Constantin Zerger, Leiter Energie und Klimaschutz
0160 4334014, zerger@duh.de

DUH-Pressestelle:

Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
030 2400867-20, presse@duh.de

www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe,
www.facebook.com/umwelthilfe, www.instagram.com/umwelthilfe

Original-Content von: Deutsche Umwelthilfe e.V., übermittelt

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OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie

01.04.2021 – 11:31

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie


















Bremen (ots)

Mit einer Verfügung vom 22.02.2021 weist das Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass es im Verfahren AZ I 14 U 56/20 den Vortrag der Klägerseite zur AdBlue-Dosierstrategie im streitgegenständlichen Fahrzeug für ausreichend substantiiert hält, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu bejahen. Die Daimler AG sei ihrer sekundären Darlegungslast bislang nicht nachgekommen.

Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC. Der Diesel-Pkw verfügt über den Motor OM642 und die Abgasnorm Euro 6. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger war mit einem Schreiben der Daimler AG aus dem Januar 2020 darüber informiert worden, dass sein Fahrzeug aufgrund eines verpflichtenden Rückrufs ein Software-Update bekommen müsse.

Bereits jetzt erachtet das OLG Köln den Vortrag der Klägerseite zu den AdBlue-Dosierstrategien der Daimler AG als hinreichend substantiiert. Hinzu kommt noch eine aktuelle Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), das diese Strategien auf Nachfrage von HAHN Rechtsanwälte ausführlich beschreibt. Demnach werden im Emissionskontrollsystem des betroffenen Fahrzeugs verschiedene Strategien verwendet, „mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in unzulässiger Weise reduziert wird“. Es werden zwei unterschiedliche Modi zur Eindüsung von AdBlue verwendet. Das KBA führt insofern Folgendes aus:

„Während unter Bedingungen, wie sie auch für die Typprüfung vorgegeben sind, nach Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus geschaltet ist, wird nach dem Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft in einen weniger effektiven Modus geschaltet. Ein Zurückschalten in den effektiven Modus erfolgt danach nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart. Dies wird als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet.“

Das Oberlandesgericht verlangt von der Daimler AG nun genauere Informationen zur Funktionsweise der AdBlue-Dosierstrategie, sowie eine Erklärung dazu, welche Informationen dem KBA gegenüber offengelegt worden sind.

Der Hinweis des OLG Köln reiht sich ein in eine ganze Reihe weiterer positiver Hinweise, die Oberlandesgerichte zu von HAHN Rechtsanwälte geführten Verfahren in den vergangenen Wochen geäußert haben.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Lars Murken-Flato
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail: murken@hahn-rechtsanwaelte.de

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OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie

01.04.2021 – 11:31

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OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie


















Bremen (ots)

Mit einer Verfügung vom 22.02.2021 weist das Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass es im Verfahren AZ I 14 U 56/20 den Vortrag der Klägerseite zur AdBlue-Dosierstrategie im streitgegenständlichen Fahrzeug für ausreichend substantiiert hält, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu bejahen. Die Daimler AG sei ihrer sekundären Darlegungslast bislang nicht nachgekommen.

Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC. Der Diesel-Pkw verfügt über den Motor OM642 und die Abgasnorm Euro 6. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger war mit einem Schreiben der Daimler AG aus dem Januar 2020 darüber informiert worden, dass sein Fahrzeug aufgrund eines verpflichtenden Rückrufs ein Software-Update bekommen müsse.

Bereits jetzt erachtet das OLG Köln den Vortrag der Klägerseite zu den AdBlue-Dosierstrategien der Daimler AG als hinreichend substantiiert. Hinzu kommt noch eine aktuelle Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), das diese Strategien auf Nachfrage von HAHN Rechtsanwälte ausführlich beschreibt. Demnach werden im Emissionskontrollsystem des betroffenen Fahrzeugs verschiedene Strategien verwendet, „mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in unzulässiger Weise reduziert wird“. Es werden zwei unterschiedliche Modi zur Eindüsung von AdBlue verwendet. Das KBA führt insofern Folgendes aus:

„Während unter Bedingungen, wie sie auch für die Typprüfung vorgegeben sind, nach Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus geschaltet ist, wird nach dem Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft in einen weniger effektiven Modus geschaltet. Ein Zurückschalten in den effektiven Modus erfolgt danach nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart. Dies wird als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet.“

Das Oberlandesgericht verlangt von der Daimler AG nun genauere Informationen zur Funktionsweise der AdBlue-Dosierstrategie, sowie eine Erklärung dazu, welche Informationen dem KBA gegenüber offengelegt worden sind.

Der Hinweis des OLG Köln reiht sich ein in eine ganze Reihe weiterer positiver Hinweise, die Oberlandesgerichte zu von HAHN Rechtsanwälte geführten Verfahren in den vergangenen Wochen geäußert haben.

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Deutsche Umwelthilfe kündigt Klage an: Bundesamt für Seeschifffahrt wischt Klima- und Umweltargumente beiseite und lehnt Widerspruch gegen den Weiterbau von Nord Stream 2 ab

01.04.2021 – 12:01

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe kündigt Klage an: Bundesamt für Seeschifffahrt wischt Klima- und Umweltargumente beiseite und lehnt Widerspruch gegen den Weiterbau von Nord Stream 2 ab


















Berlin (ots)

-  Vereinbarkeit mit Klimazielen und Methan-Emissionen aus Bau und Betrieb der Mega-Pipeline wurden bei der Genehmigung nicht geprüft 
-  DUH kündigt Klage an, um Weiterbau von Nord Stream 2 zu stoppen  

Das zuständige Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat heute den Widerspruch der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen den Weiterbau der Ostsee-Pipeline Nord Stream 2 in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) zurückgewiesen. Die DUH kritisiert diese Entscheidung scharf und kündigt an, dagegen vor Gericht zu ziehen. Das BSH hat nach Überzeugung der DUH bei der Genehmigung des Weiterbaus Naturschutz- und Klimaaspekte nicht ausreichend geprüft beziehungsweise ignoriert. So wurde bei der Genehmigung weder die Vereinbarkeit der Klimaziele überprüft noch die extrem klimaschädlichen Methan-Emissionen aus Förderung, Verarbeitung und Transport des Erdgases untersucht.

Dazu Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Das BSH verschließt die Augen vor dem Offensichtlichen: Nord Stream 2 ist ein gefährliches Projekt für die Klimaziele. Deshalb muss selbstverständlich bei jedem Genehmigungsschritt die Klimawirkung aus dem Betrieb der Pipeline berücksichtigt werden. Mit 100 Millionen Tonnen CO2 im Jahr ist die Pipeline das größte fossile Projekt in Europa und völlig aus der Zeit gefallen. Aus der Ablehnung unseres Widerspruchs gegen den Weiterbau wird deutlich, dass sich das BSH mit den Klimaschutzargumenten nicht ernsthaft auseinandersetzt. Dies gilt auch für wichtige Naturschutzargumente: So soll die Pipeline ohne Rücksicht auf die Vogelrastzeit im wichtigen Vogelschutzgebiet Pommersche Bucht erlaubt werden. Das BSH zeigt erneut, dass es den Weg für den Bau von Nord Stream 2 unbedingt freimachen möchte. Dies ist umso erstaunlicher, weil die Arbeiten im dänischen Abschnitt lange nicht abgeschlossen sind und die Nord Stream 2 offenbar nicht in der Lage ist, die Arbeiten in deutschen Gewässern kurzfristig aufzunehmen.“

Die DUH hatte am 15. Januar 2021 Widerspruch gegen den Weiterbau von Nord Stream 2 in der deutschen AZW eingelegt, ebenso wie der Nabu. Dieser Widerspruch hatte zur Folge, dass ein Weiterbau der Pipeline in diesem Abschnitt nicht möglich war. Die DUH wird nun eine Klage einreichen, die wiederum aufschiebende Wirkung hat und damit bis zur richterlichen Entscheidung einen Weiterbau der Pipeline unmöglich macht.

Um eine Überprüfung der Bau- und Betriebsgenehmigung von Nord Stream 2 mit Blick auf Klimaziele zu erreichen, hat die DUH darüber hinaus in einem weiteren Verfahren bereits im Juli 2020 Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Greifswald eingereicht.

Links:

Mehr zum Thema Nord Stream 2: https://www.duh.de/projekte/nord-stream-2/

Pressekontakt:

Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer
0160 90354509, mueller-kraenner@duh.de

Constantin Zerger, Leiter Energie und Klimaschutz
0160 4334014, zerger@duh.de

DUH-Pressestelle:

Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
030 2400867-20, presse@duh.de

www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe,
www.facebook.com/umwelthilfe, www.instagram.com/umwelthilfe

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Deutsche Umwelthilfe kündigt Klage an: Bundesamt für Seeschifffahrt wischt Klima- und Umweltargumente beiseite und lehnt Widerspruch gegen den Weiterbau von Nord Stream 2 ab

01.04.2021 – 12:01

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutsche Umwelthilfe kündigt Klage an: Bundesamt für Seeschifffahrt wischt Klima- und Umweltargumente beiseite und lehnt Widerspruch gegen den Weiterbau von Nord Stream 2 ab


















Berlin (ots)

-  Vereinbarkeit mit Klimazielen und Methan-Emissionen aus Bau und Betrieb der Mega-Pipeline wurden bei der Genehmigung nicht geprüft 
-  DUH kündigt Klage an, um Weiterbau von Nord Stream 2 zu stoppen  

Das zuständige Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat heute den Widerspruch der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen den Weiterbau der Ostsee-Pipeline Nord Stream 2 in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) zurückgewiesen. Die DUH kritisiert diese Entscheidung scharf und kündigt an, dagegen vor Gericht zu ziehen. Das BSH hat nach Überzeugung der DUH bei der Genehmigung des Weiterbaus Naturschutz- und Klimaaspekte nicht ausreichend geprüft beziehungsweise ignoriert. So wurde bei der Genehmigung weder die Vereinbarkeit der Klimaziele überprüft noch die extrem klimaschädlichen Methan-Emissionen aus Förderung, Verarbeitung und Transport des Erdgases untersucht.

Dazu Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Das BSH verschließt die Augen vor dem Offensichtlichen: Nord Stream 2 ist ein gefährliches Projekt für die Klimaziele. Deshalb muss selbstverständlich bei jedem Genehmigungsschritt die Klimawirkung aus dem Betrieb der Pipeline berücksichtigt werden. Mit 100 Millionen Tonnen CO2 im Jahr ist die Pipeline das größte fossile Projekt in Europa und völlig aus der Zeit gefallen. Aus der Ablehnung unseres Widerspruchs gegen den Weiterbau wird deutlich, dass sich das BSH mit den Klimaschutzargumenten nicht ernsthaft auseinandersetzt. Dies gilt auch für wichtige Naturschutzargumente: So soll die Pipeline ohne Rücksicht auf die Vogelrastzeit im wichtigen Vogelschutzgebiet Pommersche Bucht erlaubt werden. Das BSH zeigt erneut, dass es den Weg für den Bau von Nord Stream 2 unbedingt freimachen möchte. Dies ist umso erstaunlicher, weil die Arbeiten im dänischen Abschnitt lange nicht abgeschlossen sind und die Nord Stream 2 offenbar nicht in der Lage ist, die Arbeiten in deutschen Gewässern kurzfristig aufzunehmen.“

Die DUH hatte am 15. Januar 2021 Widerspruch gegen den Weiterbau von Nord Stream 2 in der deutschen AZW eingelegt, ebenso wie der Nabu. Dieser Widerspruch hatte zur Folge, dass ein Weiterbau der Pipeline in diesem Abschnitt nicht möglich war. Die DUH wird nun eine Klage einreichen, die wiederum aufschiebende Wirkung hat und damit bis zur richterlichen Entscheidung einen Weiterbau der Pipeline unmöglich macht.

Um eine Überprüfung der Bau- und Betriebsgenehmigung von Nord Stream 2 mit Blick auf Klimaziele zu erreichen, hat die DUH darüber hinaus in einem weiteren Verfahren bereits im Juli 2020 Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Greifswald eingereicht.

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Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer
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OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie

01.04.2021 – 11:31

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie


















Bremen (ots)

Mit einer Verfügung vom 22.02.2021 weist das Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass es im Verfahren AZ I 14 U 56/20 den Vortrag der Klägerseite zur AdBlue-Dosierstrategie im streitgegenständlichen Fahrzeug für ausreichend substantiiert hält, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu bejahen. Die Daimler AG sei ihrer sekundären Darlegungslast bislang nicht nachgekommen.

Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC. Der Diesel-Pkw verfügt über den Motor OM642 und die Abgasnorm Euro 6. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger war mit einem Schreiben der Daimler AG aus dem Januar 2020 darüber informiert worden, dass sein Fahrzeug aufgrund eines verpflichtenden Rückrufs ein Software-Update bekommen müsse.

Bereits jetzt erachtet das OLG Köln den Vortrag der Klägerseite zu den AdBlue-Dosierstrategien der Daimler AG als hinreichend substantiiert. Hinzu kommt noch eine aktuelle Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), das diese Strategien auf Nachfrage von HAHN Rechtsanwälte ausführlich beschreibt. Demnach werden im Emissionskontrollsystem des betroffenen Fahrzeugs verschiedene Strategien verwendet, „mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in unzulässiger Weise reduziert wird“. Es werden zwei unterschiedliche Modi zur Eindüsung von AdBlue verwendet. Das KBA führt insofern Folgendes aus:

„Während unter Bedingungen, wie sie auch für die Typprüfung vorgegeben sind, nach Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus geschaltet ist, wird nach dem Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft in einen weniger effektiven Modus geschaltet. Ein Zurückschalten in den effektiven Modus erfolgt danach nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart. Dies wird als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet.“

Das Oberlandesgericht verlangt von der Daimler AG nun genauere Informationen zur Funktionsweise der AdBlue-Dosierstrategie, sowie eine Erklärung dazu, welche Informationen dem KBA gegenüber offengelegt worden sind.

Der Hinweis des OLG Köln reiht sich ein in eine ganze Reihe weiterer positiver Hinweise, die Oberlandesgerichte zu von HAHN Rechtsanwälte geführten Verfahren in den vergangenen Wochen geäußert haben.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Lars Murken-Flato
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail: murken@hahn-rechtsanwaelte.de

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