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Erfolg für Deutsche Umwelthilfe: Verwaltungsgericht droht Kraftfahrt-Bundesamt 10.000 Euro Zwangsgeld an wegen verweigerter Einsicht in Dieselgate-Akten

19.03.2021 – 11:00

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Erfolg für Deutsche Umwelthilfe: Verwaltungsgericht droht Kraftfahrt-Bundesamt 10.000 Euro Zwangsgeld an wegen verweigerter Einsicht in Dieselgate-Akten


















Berlin (ots)

-  Verwaltungsgericht Schleswig: Kraftfahrt-Bundesamt muss Akten innerhalb von zwei Wochen herausgeben 
-  Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro bei Zuwiderhandlung 
-  Klage von Volkswagen zur Abwehr der Akteneinsicht "offensichtlich unzulässig"  

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss der Deutschen Umwelthilfe (DUH) binnen zwei Wochen vollständige Einsicht in die Akten des Diesel-Abgasskandals aus dem Herbst 2015 gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Geschieht das nicht, droht das Gericht dem KBA mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die zu gewährende Einsicht betrifft nicht nur Unterlagen zu Fahrzeugen des Herstellers Volkswagen mit dem Motor EA 189, die zu Beginn des Abgasskandals im September 2015 im Fokus standen. Vielmehr geht es auch um Dokumente zum Motor EA 288. Gegen deren Herausgabe hatte Volkswagen eine Klage eingereicht. Daraufhin hatte das KBA die durch das Verwaltungsgericht längst rechtskräftig beschiedene Akteneinsicht wieder blockiert. Diese Klage von Volkswagen wurde durch das Verwaltungsgericht aber nun als „offensichtlich unzulässig“ eingeordnet, so dass sie der Akteneinsicht nicht entgegensteht.

„Es ist unglaublich, dass eine staatliche Behörde unter direkter Kontrolle der Bundesregierung über fünf Jahre Recht bricht und Gerichtsurteile ignoriert, um ein betrügerisches Unternehmen zu schützen. Am Ende muss ein Gericht sogar zum maximal möglichen Zwangsgeld von 10.000 Euro greifen, um ein rechtskräftiges Urteil durchzusetzen. Für Millionen betroffener Kunden, die nach wie vor auf eine angemessene Bewältigung dieses Skandals warten, können die nun endlich freigegebenen Unterlagen für ihre rechtlichen Auseinandersetzungen sehr relevant sein. Der Beschluss ist zudem eine nächste Peinlichkeit für den Bundesverkehrsminister, der sich hartnäckig gegen eine Aufklärung des Skandals wehrt“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Akteneinsicht läuft nun schon im fünften Jahr. Die DUH wird in dem Verfahren von Remo Klinger vertreten: „Im Dieselskandal ist Volkswagen immer noch jedes Mittel Recht, um die Aufklärung zu verhindern. Nun hat man selbst gegen ein rechtskräftiges Urteil eine Klage erhoben, weil man meint, damit die Erfüllung des Urteils zu verhindern. Wenn es eines Schulfalls für eine missbräuchlich erhobene Klage bedarf, dann diese Klage der Volkswagen AG. Wir gehen davon aus, dass wir die Unterlagen nun zügig sichten können“, so Klinger.

Hintergrund:

Die DUH hatte bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals Ende 2015 die Einsicht und Überlassung der VW-Dieselgate-Akten eingefordert. In diesem Schriftwechsel erläutert VW die vorgenommenen Softwaremanipulationen und das KBA macht seine rechtliche Bewertung deutlich. Daraufhin übersandte das Amt im Frühjahr 2016 eine knapp 600-seitige, praktisch komplett geschwärzte Akte und verweigerte so die Einsicht. In der Folge erhob die DUH Klage auf „Entschwärzung“ und Offenlegung aller nicht personenbezogenen Angaben.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. April 2018 (6 A 48/16) ist das KBA dazu verurteilt worden, der DUH Einsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend die Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorgangs. Daraufhin stellten das beklagte KBA sowie die Volkswagen AG als Beigeladene einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit einem am 5. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig wurden die Anträge abgelehnt, das Urteil von 2018 ist seitdem rechtskräftig. Es besteht nunmehr der Akteneinsichtsanspruch für die DUH.

Beim Termin der Akteneinsicht am 17. November 2020 hatte das KBA der DUH nicht nur unvollständige und dem Anschein nach willkürlich zusammengestellte Akten vorgelegt, bei denen ganz offensichtlich eine zweistellige Anzahl an Vorgängen gegenüber einer früheren Fassung des Dokuments fehlten. Die Behörde hatte sich darüber hinaus geweigert, angeforderte Kopien in dem von der DUH für notwendig angesehenen Umfang zu fertigen. Die DUH hatte daraufhin Ende November einen Antrag auf Zwangsvollstreckung des Urteils gestellt. Als Reaktion hierauf hatte die Volkswagen AG Klage und Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht eingereicht.

Die Dieselgate-Akten können für die seit fünf Jahren vor Zivilgerichten klagenden, von VW betrogenen Kunden von entscheidender Bedeutung sein. Allein mit der Baureihe EA 189 wurden in Deutschland 2,5 Millionen Kunden betrogen. Und das nicht nur beim Kauf der Fahrzeuge, sondern auch später durch neue aufgespielte Abschalteinrichtungen bei Software-Updates, die mit behördlichem Segen für massiv erhöhten Schadstoffausstoß sorgen.

Vor wenigen Tagen hatte das KBA der DUH einen Teil der Akten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Akten zum Motor EA 288 fehlten jedoch immer noch.

Pressekontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH
0171 3649170, resch@duh.de

Prof. Dr. Remo Klinger, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
0171 2435458, klinger@geulen.com

DUH-Pressestelle:

Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
030 2400867-20, presse@duh.de

www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe,
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19.03.2021 – 11:00

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Berlin (ots)

-  Verwaltungsgericht Schleswig: Kraftfahrt-Bundesamt muss Akten innerhalb von zwei Wochen herausgeben 
-  Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro bei Zuwiderhandlung 
-  Klage von Volkswagen zur Abwehr der Akteneinsicht "offensichtlich unzulässig"  

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss der Deutschen Umwelthilfe (DUH) binnen zwei Wochen vollständige Einsicht in die Akten des Diesel-Abgasskandals aus dem Herbst 2015 gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Geschieht das nicht, droht das Gericht dem KBA mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die zu gewährende Einsicht betrifft nicht nur Unterlagen zu Fahrzeugen des Herstellers Volkswagen mit dem Motor EA 189, die zu Beginn des Abgasskandals im September 2015 im Fokus standen. Vielmehr geht es auch um Dokumente zum Motor EA 288. Gegen deren Herausgabe hatte Volkswagen eine Klage eingereicht. Daraufhin hatte das KBA die durch das Verwaltungsgericht längst rechtskräftig beschiedene Akteneinsicht wieder blockiert. Diese Klage von Volkswagen wurde durch das Verwaltungsgericht aber nun als „offensichtlich unzulässig“ eingeordnet, so dass sie der Akteneinsicht nicht entgegensteht.

„Es ist unglaublich, dass eine staatliche Behörde unter direkter Kontrolle der Bundesregierung über fünf Jahre Recht bricht und Gerichtsurteile ignoriert, um ein betrügerisches Unternehmen zu schützen. Am Ende muss ein Gericht sogar zum maximal möglichen Zwangsgeld von 10.000 Euro greifen, um ein rechtskräftiges Urteil durchzusetzen. Für Millionen betroffener Kunden, die nach wie vor auf eine angemessene Bewältigung dieses Skandals warten, können die nun endlich freigegebenen Unterlagen für ihre rechtlichen Auseinandersetzungen sehr relevant sein. Der Beschluss ist zudem eine nächste Peinlichkeit für den Bundesverkehrsminister, der sich hartnäckig gegen eine Aufklärung des Skandals wehrt“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Akteneinsicht läuft nun schon im fünften Jahr. Die DUH wird in dem Verfahren von Remo Klinger vertreten: „Im Dieselskandal ist Volkswagen immer noch jedes Mittel Recht, um die Aufklärung zu verhindern. Nun hat man selbst gegen ein rechtskräftiges Urteil eine Klage erhoben, weil man meint, damit die Erfüllung des Urteils zu verhindern. Wenn es eines Schulfalls für eine missbräuchlich erhobene Klage bedarf, dann diese Klage der Volkswagen AG. Wir gehen davon aus, dass wir die Unterlagen nun zügig sichten können“, so Klinger.

Hintergrund:

Die DUH hatte bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals Ende 2015 die Einsicht und Überlassung der VW-Dieselgate-Akten eingefordert. In diesem Schriftwechsel erläutert VW die vorgenommenen Softwaremanipulationen und das KBA macht seine rechtliche Bewertung deutlich. Daraufhin übersandte das Amt im Frühjahr 2016 eine knapp 600-seitige, praktisch komplett geschwärzte Akte und verweigerte so die Einsicht. In der Folge erhob die DUH Klage auf „Entschwärzung“ und Offenlegung aller nicht personenbezogenen Angaben.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. April 2018 (6 A 48/16) ist das KBA dazu verurteilt worden, der DUH Einsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend die Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorgangs. Daraufhin stellten das beklagte KBA sowie die Volkswagen AG als Beigeladene einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit einem am 5. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig wurden die Anträge abgelehnt, das Urteil von 2018 ist seitdem rechtskräftig. Es besteht nunmehr der Akteneinsichtsanspruch für die DUH.

Beim Termin der Akteneinsicht am 17. November 2020 hatte das KBA der DUH nicht nur unvollständige und dem Anschein nach willkürlich zusammengestellte Akten vorgelegt, bei denen ganz offensichtlich eine zweistellige Anzahl an Vorgängen gegenüber einer früheren Fassung des Dokuments fehlten. Die Behörde hatte sich darüber hinaus geweigert, angeforderte Kopien in dem von der DUH für notwendig angesehenen Umfang zu fertigen. Die DUH hatte daraufhin Ende November einen Antrag auf Zwangsvollstreckung des Urteils gestellt. Als Reaktion hierauf hatte die Volkswagen AG Klage und Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht eingereicht.

Die Dieselgate-Akten können für die seit fünf Jahren vor Zivilgerichten klagenden, von VW betrogenen Kunden von entscheidender Bedeutung sein. Allein mit der Baureihe EA 189 wurden in Deutschland 2,5 Millionen Kunden betrogen. Und das nicht nur beim Kauf der Fahrzeuge, sondern auch später durch neue aufgespielte Abschalteinrichtungen bei Software-Updates, die mit behördlichem Segen für massiv erhöhten Schadstoffausstoß sorgen.

Vor wenigen Tagen hatte das KBA der DUH einen Teil der Akten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Akten zum Motor EA 288 fehlten jedoch immer noch.

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Jörg Meuthen u. Tino Chrupalla zur heutigen Eilentscheidung des BVerfG

18.03.2021 – 13:01

AfD – Alternative für Deutschland

Jörg Meuthen u. Tino Chrupalla zur heutigen Eilentscheidung des BVerfG


















Berlin (ots)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute bekanntgegeben, dass es einen Eilantrag der AfD abgelehnt hat, mit dem die Partei dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) untersagen lassen wollte, weiterhin die Zahl von 7000 „Flügel“-Anhängern zu kommunizieren, die es in der AfD angeblich geben soll. Die beantragte Untersagung hätte bis zum Ende des in der gleichen Sache vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Eilverfahrens Geltung gehabt. Das BVerfG begründet seine Eilentscheidung rein prozessual. Eine Entscheidung in der Sache hat es nicht getroffen.

Bundessprecher Jörg Meuthen erklärt dazu:

„Die heute verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist für die AfD kein Rückschlag in der Sache. Das Gericht hat nämlich nicht darüber entschieden, ob die von Bundesamt für Verfassungsschutz kommunizierte Zahl von vermeintlich 7000 ‚Flügel‘-Anhängern in der AfD korrekt ist und deshalb weiter kommuniziert werden darf. Es hat lediglich entschieden, dass die Voraussetzungen für die beantragte Eilentscheidung seitens der AfD prozessual nicht hinreichend dargelegt worden seien.

Dass wir das anders sehen, ist naheliegend – und auch begründet. Denn die beiden Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Münster, haben uns keineswegs vorgeworfen, ungenügend vorgetragen zu haben. Dass das BVerfG so argumentiert, ist für uns deshalb jetzt ebenso überraschend wie enttäuschend.“

Bundessprecher Tino Chrupalla ergänzt:

„Bleiben wir bei den Fakten. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist keine Niederlage für die AfD. Karlsruhe begründet die Eilentscheidung rein prozessual. Eine Entscheidung in der Sache hat es nicht getroffen. Die gilt es abzuwarten.“

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OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen

18.03.2021 – 10:06

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen


















Bremen (ots)

Das Oberlandesgericht Celle folgt der Einschätzung zahlreicher weiterer OLGs und sieht im Mercedes Abgasskandal eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Daimler AG.

Der Autobauer muss den Rückrufbescheid vorlegen, den er vom KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhalten hat. Dabei handelt es sich um einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC. Der Wagen verfügt über den Motor OM651 und die Abgasnorm Euro 5 und war bereits vom KBA verpflichtend zurückgerufen worden.

Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte der Daimler AG in seinem Vortrag vorgeworfen, in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eingebaut zu haben, sowie im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA unzutreffende bzw. unvollständige Angaben hinsichtlich dieser Regelung gemacht zu haben.

Neben der Vorlage des KBA-Rückrufschreibens fordert das OLG Celle von der Daimler AG zudem darzulegen, welche Angaben diese im Typengenehmigungsverfahren hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung gemacht hat und ob und weshalb diese zutreffend und vollständig waren.

Dieser und weitere Hinweise und Beschlüsse von Oberlandesgerichten deuten auf eine sich abzeichnende flächendeckende Niederlage der Daimler AG zumindest hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung hin. Diese unzulässige Abschalteinrichtung war ursächlich für hunderttausende verpflichtend zurückgerufene Fahrzeuge. Die Gerichte zeigen sich von den Klägervorträgen überzeugt und sehen eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten des Autobauers. Das heißt, dieser kann sich nicht länger mit der pauschalen Behauptung verteidigen, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet zu haben.

Diese Entwicklungen vor Oberlandesgerichten stehen im klaren Widerspruch zu den Behauptungen der Daimler AG, Landes- und Oberlandesgerichte würden zu 95% zugunsten des Autobauers entscheiden. Daimler betreibt dahingehend eine offensichtliche Desinformationskampagne, mit der versucht werden soll, betroffene Mercedeskunden davon abzuhalten, den ihnen zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu verfolgen.

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OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen

18.03.2021 – 10:06

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OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen


















Bremen (ots)

Das Oberlandesgericht Celle folgt der Einschätzung zahlreicher weiterer OLGs und sieht im Mercedes Abgasskandal eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Daimler AG.

Der Autobauer muss den Rückrufbescheid vorlegen, den er vom KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhalten hat. Dabei handelt es sich um einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC. Der Wagen verfügt über den Motor OM651 und die Abgasnorm Euro 5 und war bereits vom KBA verpflichtend zurückgerufen worden.

Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte der Daimler AG in seinem Vortrag vorgeworfen, in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eingebaut zu haben, sowie im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA unzutreffende bzw. unvollständige Angaben hinsichtlich dieser Regelung gemacht zu haben.

Neben der Vorlage des KBA-Rückrufschreibens fordert das OLG Celle von der Daimler AG zudem darzulegen, welche Angaben diese im Typengenehmigungsverfahren hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung gemacht hat und ob und weshalb diese zutreffend und vollständig waren.

Dieser und weitere Hinweise und Beschlüsse von Oberlandesgerichten deuten auf eine sich abzeichnende flächendeckende Niederlage der Daimler AG zumindest hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung hin. Diese unzulässige Abschalteinrichtung war ursächlich für hunderttausende verpflichtend zurückgerufene Fahrzeuge. Die Gerichte zeigen sich von den Klägervorträgen überzeugt und sehen eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten des Autobauers. Das heißt, dieser kann sich nicht länger mit der pauschalen Behauptung verteidigen, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet zu haben.

Diese Entwicklungen vor Oberlandesgerichten stehen im klaren Widerspruch zu den Behauptungen der Daimler AG, Landes- und Oberlandesgerichte würden zu 95% zugunsten des Autobauers entscheiden. Daimler betreibt dahingehend eine offensichtliche Desinformationskampagne, mit der versucht werden soll, betroffene Mercedeskunden davon abzuhalten, den ihnen zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu verfolgen.

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Jörg Meuthen u. Tino Chrupalla zur heutigen Eilentscheidung des BVerfG

18.03.2021 – 13:01

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Jörg Meuthen u. Tino Chrupalla zur heutigen Eilentscheidung des BVerfG


















Berlin (ots)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute bekanntgegeben, dass es einen Eilantrag der AfD abgelehnt hat, mit dem die Partei dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) untersagen lassen wollte, weiterhin die Zahl von 7000 „Flügel“-Anhängern zu kommunizieren, die es in der AfD angeblich geben soll. Die beantragte Untersagung hätte bis zum Ende des in der gleichen Sache vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Eilverfahrens Geltung gehabt. Das BVerfG begründet seine Eilentscheidung rein prozessual. Eine Entscheidung in der Sache hat es nicht getroffen.

Bundessprecher Jörg Meuthen erklärt dazu:

„Die heute verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist für die AfD kein Rückschlag in der Sache. Das Gericht hat nämlich nicht darüber entschieden, ob die von Bundesamt für Verfassungsschutz kommunizierte Zahl von vermeintlich 7000 ‚Flügel‘-Anhängern in der AfD korrekt ist und deshalb weiter kommuniziert werden darf. Es hat lediglich entschieden, dass die Voraussetzungen für die beantragte Eilentscheidung seitens der AfD prozessual nicht hinreichend dargelegt worden seien.

Dass wir das anders sehen, ist naheliegend – und auch begründet. Denn die beiden Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Münster, haben uns keineswegs vorgeworfen, ungenügend vorgetragen zu haben. Dass das BVerfG so argumentiert, ist für uns deshalb jetzt ebenso überraschend wie enttäuschend.“

Bundessprecher Tino Chrupalla ergänzt:

„Bleiben wir bei den Fakten. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist keine Niederlage für die AfD. Karlsruhe begründet die Eilentscheidung rein prozessual. Eine Entscheidung in der Sache hat es nicht getroffen. Die gilt es abzuwarten.“

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute bekanntgegeben, dass es einen Eilantrag der AfD abgelehnt hat, mit dem die Partei dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) untersagen lassen wollte, weiterhin die Zahl von 7000 „Flügel“-Anhängern zu kommunizieren, die es in der AfD angeblich geben soll. Die beantragte Untersagung hätte bis zum Ende des in der gleichen Sache vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Eilverfahrens Geltung gehabt. Das BVerfG begründet seine Eilentscheidung rein prozessual. Eine Entscheidung in der Sache hat es nicht getroffen.

Bundessprecher Jörg Meuthen erklärt dazu:

„Die heute verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist für die AfD kein Rückschlag in der Sache. Das Gericht hat nämlich nicht darüber entschieden, ob die von Bundesamt für Verfassungsschutz kommunizierte Zahl von vermeintlich 7000 ‚Flügel‘-Anhängern in der AfD korrekt ist und deshalb weiter kommuniziert werden darf. Es hat lediglich entschieden, dass die Voraussetzungen für die beantragte Eilentscheidung seitens der AfD prozessual nicht hinreichend dargelegt worden seien.

Dass wir das anders sehen, ist naheliegend – und auch begründet. Denn die beiden Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Münster, haben uns keineswegs vorgeworfen, ungenügend vorgetragen zu haben. Dass das BVerfG so argumentiert, ist für uns deshalb jetzt ebenso überraschend wie enttäuschend.“

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OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen

18.03.2021 – 10:06

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OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen


















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Das Oberlandesgericht Celle folgt der Einschätzung zahlreicher weiterer OLGs und sieht im Mercedes Abgasskandal eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Daimler AG.

Der Autobauer muss den Rückrufbescheid vorlegen, den er vom KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhalten hat. Dabei handelt es sich um einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC. Der Wagen verfügt über den Motor OM651 und die Abgasnorm Euro 5 und war bereits vom KBA verpflichtend zurückgerufen worden.

Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte der Daimler AG in seinem Vortrag vorgeworfen, in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eingebaut zu haben, sowie im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA unzutreffende bzw. unvollständige Angaben hinsichtlich dieser Regelung gemacht zu haben.

Neben der Vorlage des KBA-Rückrufschreibens fordert das OLG Celle von der Daimler AG zudem darzulegen, welche Angaben diese im Typengenehmigungsverfahren hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung gemacht hat und ob und weshalb diese zutreffend und vollständig waren.

Dieser und weitere Hinweise und Beschlüsse von Oberlandesgerichten deuten auf eine sich abzeichnende flächendeckende Niederlage der Daimler AG zumindest hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung hin. Diese unzulässige Abschalteinrichtung war ursächlich für hunderttausende verpflichtend zurückgerufene Fahrzeuge. Die Gerichte zeigen sich von den Klägervorträgen überzeugt und sehen eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten des Autobauers. Das heißt, dieser kann sich nicht länger mit der pauschalen Behauptung verteidigen, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet zu haben.

Diese Entwicklungen vor Oberlandesgerichten stehen im klaren Widerspruch zu den Behauptungen der Daimler AG, Landes- und Oberlandesgerichte würden zu 95% zugunsten des Autobauers entscheiden. Daimler betreibt dahingehend eine offensichtliche Desinformationskampagne, mit der versucht werden soll, betroffene Mercedeskunden davon abzuhalten, den ihnen zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu verfolgen.

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Ein Sieg für die Meinungsfreiheit: Niederlage für Facebook/Instagram

18.03.2021 – 12:49

Giordano Bruno Stiftung

Ein Sieg für die Meinungsfreiheit: Niederlage für Facebook/Instagram


















Ein Sieg für die Meinungsfreiheit: Niederlage für Facebook/Instagram
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Flensburg/Oberwesel (ots)

Der gestern erlassene Beschluss des Landgerichts Flensburg im Rechtsstreit zwischen Amed Sherwan und „Facebook Limited“ setzt ein klares Zeichen für Meinungsfreiheit und gegen das unberechtigte Löschen von Inhalten auf Instagram und Facebook. „Scheinbare“ Verstöße gegen die „Gemeinschaftsregeln“ reichen, so die Richter, nicht aus, um Posts zu löschen oder Profile zu deaktivieren. Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen.

Auslöser des Rechtsstreits war eine Fotoserie, die einen angedeuteten Kuss zwischen Amed Sherwan und dem ägyptischen Atheisten Mohamed Hisham vor verschiedenen Hintergründen zeigt, etwa vor dem Petersplatz in Rom oder der Kaaba in Mekka. Während die anderen Motive eher Erheiterung hervorriefen, sorgte das Bild vor der Kaaba für einen gewaltigen Shitstorm, bei dem zahlreiche Kritiker vor offenen Morddrohungen nicht zurückschreckten. Allerdings wurden nicht diese Drohungen gelöscht, sondern vielmehr das Instagram-Profil von Ahmed Sherwan gesperrt sowie zeitweilig auch dessen Facebook-Account.

Nach der Entsperrung bei Facebook war einer seiner Facebook-Beiträge zu der Debatte nicht mehr zu sehen, da er angeblich gegen die „Gemeinschaftsstandards“ verstoßen habe. Amed Sherwan hatte nämlich seine „Pakastani-Brüder“, welche ihn bedrohten, ironisch darüber aufgeklärt, dass sie lernen müssten, „mit der Liebe in all ihren bunten Varianten umzugehen“ und dass „selbst Allah“ seinen Account nicht „hacken“ könnte. Hiergegen forderte Sherwan am 31. Dezember 2020 Facebook Ltd. zur Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da das Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen wollte, kam es zum Rechtsstreit, der mit dem bemerkenswerten Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 17. März endete.

Ist Facebook homophob?

Wie sehr sich Facebook gegen die Unterlassungserklärung sträubte, zeigt die Tatsache, dass die Klageerwiderung von Facebook Ltd. mit allen Anlagen deutlich mehr als 2000 Seiten umfasste. Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, der Amed Sherwan vor Gericht vertrat, ließ sich davon aber nicht beeindrucken, sondern ging in die Offensive. In einem Video mit dem Titel „Ist Facebook homophob?“, welches er am Vorabend des Prozesses auf YouTube veröffentlichte, machte Steinhöfel öffentlich, dass Facebook vor militanten Islamisten eingeknickt war und die Löschungen wegen des „scheinbaren“ Vorliegen eines Fake-Accounts bzw. einer „scheinbaren“ Hassrede unzulässig waren.

Besondere Aufmerksamkeit schenkte Steinhöfel dabei der Randnotiz 111 der Klageerwiderung, in der die Anwälte von Facebook LtD. darlegen, dass Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle zwar ein „ernstes Problem“ darstellen, aber Aktivisten nicht darauf angewiesen seien, dies auf Facebook oder Instagram zu artikulieren, da es dafür zahlreiche „alternative Online-Plattformen“ gäbe. Im Prinzip sagt Facebook damit, wie Joachim Steinhöfel in seinem Video ausführt: „Schert euch weg! Macht euren schwulen Kram doch bitte auf YouTube oder Twitter! – Das ist in seiner ganzen Arroganz und Doppelmoral eigentlich nur noch sprachlosmachend!“

Erfreulicherweise haben die Flensburger Richter diese Einschätzung Steinhöfels geteilt und Facebook zur Übernahme der Kosten des Verfahrens verurteilt. Die Richter rügten dabei, dass Facebook seine Fehleinschätzung nicht eingesteht, sondern weiterhin auf seiner Meinung beharrt. Klar ist nach der Entscheidung aber immerhin, dass „scheinbare“ Verstöße gegen Gemeinschaftsregeln keineswegs ausreichen, um auf Social Media-Plattformen Inhalte zu löschen oder Profile zu deaktivieren. Damit ist – zumindest im Zuständigkeitsbereich des entscheidenden Gerichts – der bisherigen löschfreudigen Praxis von Facebook/Instagram ein Riegel vorgeschoben worden. Vergleichbare Entscheidungen gibt es inzwischen auch von anderen Land- und Oberlandesgerichten.

Falsche Prioritäten

Die Giordano-Bruno-Stiftung und das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) haben den Rechtsstreit von Amed Sherwan unterstützt und neben der „Initiative für Meinungsfreiheit im Netz“ einen erheblichen Teil der Kosten übernommen, um damit einer gefährlichen Entwicklung entgegenzuwirken. Denn schon seit geraumer Zeit versuchen islamistische Netzwerke, kritische Stimmen in den sozialen Netzwerken mundtot zu machen. Darunter fallen nicht nur Morddrohungen und Beleidigungen, sondern auch gezielte und orchestrierte Meldeaktionen, die zur Sperrung von Profilen führen. Betroffen sind davon insbesondere Accounts von Ex-Muslimen und Islamkritikern.

In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt auch das 2017 von CDU/CSU und SPD eingeführte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zu kritisieren. Hierzu heißt es in der 2018 erschienen gbs-Broschüre „Wie muss Technik? Zur Verteidigung der Menschenrechte im Zeitalter der Digitalisierung“: „Der Staat muss und darf nur dort eingreifen, wo Gesetze eindeutig gebrochen und persönliche Rechte verletzt werden. Denn dies ist die Grundvoraussetzung jedes liberalen Rechtsstaats: In einer offenen Gesellschaft ist nicht die Freiheit begründungsbedürftig, sondern jegliche Einschränkung der Freiheit!“

Die gbs plädiert daher dafür, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz dahingehend zu revidieren, dass die übereifrige Löschung oder Sperrung rechtskonformer Inhalte mit ebenso empfindlichen Strafen belegt wird wie die ausgebliebene Löschung oder Sperrung rechtswidriger Inhalte: „Denn solange die Betreiber von Social-Media-Plattformen nur dafür zur Rechenschaft gezogen werden, dass sie zu wenig löschen, besteht ein Anreiz ‚im Zweifel gegen den Angeklagten‘ zu entscheiden, was jeder soliden Rechtspraxis und den Prinzipien der offenen Gesellschaft zuwiderläuft.“

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Elke Held / Dr. Dr. h.c. Michael Schmidt-Salomon,
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Jörg Meuthen u. Tino Chrupalla zur heutigen Eilentscheidung des BVerfG

18.03.2021 – 13:01

AfD – Alternative für Deutschland

Jörg Meuthen u. Tino Chrupalla zur heutigen Eilentscheidung des BVerfG


















Berlin (ots)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute bekanntgegeben, dass es einen Eilantrag der AfD abgelehnt hat, mit dem die Partei dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) untersagen lassen wollte, weiterhin die Zahl von 7000 „Flügel“-Anhängern zu kommunizieren, die es in der AfD angeblich geben soll. Die beantragte Untersagung hätte bis zum Ende des in der gleichen Sache vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Eilverfahrens Geltung gehabt. Das BVerfG begründet seine Eilentscheidung rein prozessual. Eine Entscheidung in der Sache hat es nicht getroffen.

Bundessprecher Jörg Meuthen erklärt dazu:

„Die heute verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist für die AfD kein Rückschlag in der Sache. Das Gericht hat nämlich nicht darüber entschieden, ob die von Bundesamt für Verfassungsschutz kommunizierte Zahl von vermeintlich 7000 ‚Flügel‘-Anhängern in der AfD korrekt ist und deshalb weiter kommuniziert werden darf. Es hat lediglich entschieden, dass die Voraussetzungen für die beantragte Eilentscheidung seitens der AfD prozessual nicht hinreichend dargelegt worden seien.

Dass wir das anders sehen, ist naheliegend – und auch begründet. Denn die beiden Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Münster, haben uns keineswegs vorgeworfen, ungenügend vorgetragen zu haben. Dass das BVerfG so argumentiert, ist für uns deshalb jetzt ebenso überraschend wie enttäuschend.“

Bundessprecher Tino Chrupalla ergänzt:

„Bleiben wir bei den Fakten. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist keine Niederlage für die AfD. Karlsruhe begründet die Eilentscheidung rein prozessual. Eine Entscheidung in der Sache hat es nicht getroffen. Die gilt es abzuwarten.“

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