Veröffentlicht am

Erfolg für Deutsche Umwelthilfe: Verwaltungsgericht droht Kraftfahrt-Bundesamt 10.000 Euro Zwangsgeld an wegen verweigerter Einsicht in Dieselgate-Akten

19.03.2021 – 11:00

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Erfolg für Deutsche Umwelthilfe: Verwaltungsgericht droht Kraftfahrt-Bundesamt 10.000 Euro Zwangsgeld an wegen verweigerter Einsicht in Dieselgate-Akten


















Berlin (ots)

-  Verwaltungsgericht Schleswig: Kraftfahrt-Bundesamt muss Akten innerhalb von zwei Wochen herausgeben 
-  Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro bei Zuwiderhandlung 
-  Klage von Volkswagen zur Abwehr der Akteneinsicht "offensichtlich unzulässig"  

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss der Deutschen Umwelthilfe (DUH) binnen zwei Wochen vollständige Einsicht in die Akten des Diesel-Abgasskandals aus dem Herbst 2015 gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Geschieht das nicht, droht das Gericht dem KBA mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die zu gewährende Einsicht betrifft nicht nur Unterlagen zu Fahrzeugen des Herstellers Volkswagen mit dem Motor EA 189, die zu Beginn des Abgasskandals im September 2015 im Fokus standen. Vielmehr geht es auch um Dokumente zum Motor EA 288. Gegen deren Herausgabe hatte Volkswagen eine Klage eingereicht. Daraufhin hatte das KBA die durch das Verwaltungsgericht längst rechtskräftig beschiedene Akteneinsicht wieder blockiert. Diese Klage von Volkswagen wurde durch das Verwaltungsgericht aber nun als „offensichtlich unzulässig“ eingeordnet, so dass sie der Akteneinsicht nicht entgegensteht.

„Es ist unglaublich, dass eine staatliche Behörde unter direkter Kontrolle der Bundesregierung über fünf Jahre Recht bricht und Gerichtsurteile ignoriert, um ein betrügerisches Unternehmen zu schützen. Am Ende muss ein Gericht sogar zum maximal möglichen Zwangsgeld von 10.000 Euro greifen, um ein rechtskräftiges Urteil durchzusetzen. Für Millionen betroffener Kunden, die nach wie vor auf eine angemessene Bewältigung dieses Skandals warten, können die nun endlich freigegebenen Unterlagen für ihre rechtlichen Auseinandersetzungen sehr relevant sein. Der Beschluss ist zudem eine nächste Peinlichkeit für den Bundesverkehrsminister, der sich hartnäckig gegen eine Aufklärung des Skandals wehrt“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Akteneinsicht läuft nun schon im fünften Jahr. Die DUH wird in dem Verfahren von Remo Klinger vertreten: „Im Dieselskandal ist Volkswagen immer noch jedes Mittel Recht, um die Aufklärung zu verhindern. Nun hat man selbst gegen ein rechtskräftiges Urteil eine Klage erhoben, weil man meint, damit die Erfüllung des Urteils zu verhindern. Wenn es eines Schulfalls für eine missbräuchlich erhobene Klage bedarf, dann diese Klage der Volkswagen AG. Wir gehen davon aus, dass wir die Unterlagen nun zügig sichten können“, so Klinger.

Hintergrund:

Die DUH hatte bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals Ende 2015 die Einsicht und Überlassung der VW-Dieselgate-Akten eingefordert. In diesem Schriftwechsel erläutert VW die vorgenommenen Softwaremanipulationen und das KBA macht seine rechtliche Bewertung deutlich. Daraufhin übersandte das Amt im Frühjahr 2016 eine knapp 600-seitige, praktisch komplett geschwärzte Akte und verweigerte so die Einsicht. In der Folge erhob die DUH Klage auf „Entschwärzung“ und Offenlegung aller nicht personenbezogenen Angaben.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. April 2018 (6 A 48/16) ist das KBA dazu verurteilt worden, der DUH Einsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend die Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorgangs. Daraufhin stellten das beklagte KBA sowie die Volkswagen AG als Beigeladene einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit einem am 5. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig wurden die Anträge abgelehnt, das Urteil von 2018 ist seitdem rechtskräftig. Es besteht nunmehr der Akteneinsichtsanspruch für die DUH.

Beim Termin der Akteneinsicht am 17. November 2020 hatte das KBA der DUH nicht nur unvollständige und dem Anschein nach willkürlich zusammengestellte Akten vorgelegt, bei denen ganz offensichtlich eine zweistellige Anzahl an Vorgängen gegenüber einer früheren Fassung des Dokuments fehlten. Die Behörde hatte sich darüber hinaus geweigert, angeforderte Kopien in dem von der DUH für notwendig angesehenen Umfang zu fertigen. Die DUH hatte daraufhin Ende November einen Antrag auf Zwangsvollstreckung des Urteils gestellt. Als Reaktion hierauf hatte die Volkswagen AG Klage und Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht eingereicht.

Die Dieselgate-Akten können für die seit fünf Jahren vor Zivilgerichten klagenden, von VW betrogenen Kunden von entscheidender Bedeutung sein. Allein mit der Baureihe EA 189 wurden in Deutschland 2,5 Millionen Kunden betrogen. Und das nicht nur beim Kauf der Fahrzeuge, sondern auch später durch neue aufgespielte Abschalteinrichtungen bei Software-Updates, die mit behördlichem Segen für massiv erhöhten Schadstoffausstoß sorgen.

Vor wenigen Tagen hatte das KBA der DUH einen Teil der Akten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Akten zum Motor EA 288 fehlten jedoch immer noch.

Pressekontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH
0171 3649170, resch@duh.de

Prof. Dr. Remo Klinger, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
0171 2435458, klinger@geulen.com

DUH-Pressestelle:

Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
030 2400867-20, presse@duh.de

www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe,
www.facebook.com/umwelthilfe, www.instagram.com/umwelthilfe

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Berlin (ots)

-  Verwaltungsgericht Schleswig: Kraftfahrt-Bundesamt muss Akten innerhalb von zwei Wochen herausgeben 
-  Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro bei Zuwiderhandlung 
-  Klage von Volkswagen zur Abwehr der Akteneinsicht "offensichtlich unzulässig"  

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss der Deutschen Umwelthilfe (DUH) binnen zwei Wochen vollständige Einsicht in die Akten des Diesel-Abgasskandals aus dem Herbst 2015 gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Geschieht das nicht, droht das Gericht dem KBA mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die zu gewährende Einsicht betrifft nicht nur Unterlagen zu Fahrzeugen des Herstellers Volkswagen mit dem Motor EA 189, die zu Beginn des Abgasskandals im September 2015 im Fokus standen. Vielmehr geht es auch um Dokumente zum Motor EA 288. Gegen deren Herausgabe hatte Volkswagen eine Klage eingereicht. Daraufhin hatte das KBA die durch das Verwaltungsgericht längst rechtskräftig beschiedene Akteneinsicht wieder blockiert. Diese Klage von Volkswagen wurde durch das Verwaltungsgericht aber nun als „offensichtlich unzulässig“ eingeordnet, so dass sie der Akteneinsicht nicht entgegensteht.

„Es ist unglaublich, dass eine staatliche Behörde unter direkter Kontrolle der Bundesregierung über fünf Jahre Recht bricht und Gerichtsurteile ignoriert, um ein betrügerisches Unternehmen zu schützen. Am Ende muss ein Gericht sogar zum maximal möglichen Zwangsgeld von 10.000 Euro greifen, um ein rechtskräftiges Urteil durchzusetzen. Für Millionen betroffener Kunden, die nach wie vor auf eine angemessene Bewältigung dieses Skandals warten, können die nun endlich freigegebenen Unterlagen für ihre rechtlichen Auseinandersetzungen sehr relevant sein. Der Beschluss ist zudem eine nächste Peinlichkeit für den Bundesverkehrsminister, der sich hartnäckig gegen eine Aufklärung des Skandals wehrt“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Akteneinsicht läuft nun schon im fünften Jahr. Die DUH wird in dem Verfahren von Remo Klinger vertreten: „Im Dieselskandal ist Volkswagen immer noch jedes Mittel Recht, um die Aufklärung zu verhindern. Nun hat man selbst gegen ein rechtskräftiges Urteil eine Klage erhoben, weil man meint, damit die Erfüllung des Urteils zu verhindern. Wenn es eines Schulfalls für eine missbräuchlich erhobene Klage bedarf, dann diese Klage der Volkswagen AG. Wir gehen davon aus, dass wir die Unterlagen nun zügig sichten können“, so Klinger.

Hintergrund:

Die DUH hatte bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals Ende 2015 die Einsicht und Überlassung der VW-Dieselgate-Akten eingefordert. In diesem Schriftwechsel erläutert VW die vorgenommenen Softwaremanipulationen und das KBA macht seine rechtliche Bewertung deutlich. Daraufhin übersandte das Amt im Frühjahr 2016 eine knapp 600-seitige, praktisch komplett geschwärzte Akte und verweigerte so die Einsicht. In der Folge erhob die DUH Klage auf „Entschwärzung“ und Offenlegung aller nicht personenbezogenen Angaben.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. April 2018 (6 A 48/16) ist das KBA dazu verurteilt worden, der DUH Einsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend die Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorgangs. Daraufhin stellten das beklagte KBA sowie die Volkswagen AG als Beigeladene einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit einem am 5. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig wurden die Anträge abgelehnt, das Urteil von 2018 ist seitdem rechtskräftig. Es besteht nunmehr der Akteneinsichtsanspruch für die DUH.

Beim Termin der Akteneinsicht am 17. November 2020 hatte das KBA der DUH nicht nur unvollständige und dem Anschein nach willkürlich zusammengestellte Akten vorgelegt, bei denen ganz offensichtlich eine zweistellige Anzahl an Vorgängen gegenüber einer früheren Fassung des Dokuments fehlten. Die Behörde hatte sich darüber hinaus geweigert, angeforderte Kopien in dem von der DUH für notwendig angesehenen Umfang zu fertigen. Die DUH hatte daraufhin Ende November einen Antrag auf Zwangsvollstreckung des Urteils gestellt. Als Reaktion hierauf hatte die Volkswagen AG Klage und Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht eingereicht.

Die Dieselgate-Akten können für die seit fünf Jahren vor Zivilgerichten klagenden, von VW betrogenen Kunden von entscheidender Bedeutung sein. Allein mit der Baureihe EA 189 wurden in Deutschland 2,5 Millionen Kunden betrogen. Und das nicht nur beim Kauf der Fahrzeuge, sondern auch später durch neue aufgespielte Abschalteinrichtungen bei Software-Updates, die mit behördlichem Segen für massiv erhöhten Schadstoffausstoß sorgen.

Vor wenigen Tagen hatte das KBA der DUH einen Teil der Akten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Akten zum Motor EA 288 fehlten jedoch immer noch.

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Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH
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-  Verwaltungsgericht Schleswig: Kraftfahrt-Bundesamt muss Akten innerhalb von zwei Wochen herausgeben 
-  Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro bei Zuwiderhandlung 
-  Klage von Volkswagen zur Abwehr der Akteneinsicht "offensichtlich unzulässig"  

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss der Deutschen Umwelthilfe (DUH) binnen zwei Wochen vollständige Einsicht in die Akten des Diesel-Abgasskandals aus dem Herbst 2015 gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Geschieht das nicht, droht das Gericht dem KBA mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die zu gewährende Einsicht betrifft nicht nur Unterlagen zu Fahrzeugen des Herstellers Volkswagen mit dem Motor EA 189, die zu Beginn des Abgasskandals im September 2015 im Fokus standen. Vielmehr geht es auch um Dokumente zum Motor EA 288. Gegen deren Herausgabe hatte Volkswagen eine Klage eingereicht. Daraufhin hatte das KBA die durch das Verwaltungsgericht längst rechtskräftig beschiedene Akteneinsicht wieder blockiert. Diese Klage von Volkswagen wurde durch das Verwaltungsgericht aber nun als „offensichtlich unzulässig“ eingeordnet, so dass sie der Akteneinsicht nicht entgegensteht.

„Es ist unglaublich, dass eine staatliche Behörde unter direkter Kontrolle der Bundesregierung über fünf Jahre Recht bricht und Gerichtsurteile ignoriert, um ein betrügerisches Unternehmen zu schützen. Am Ende muss ein Gericht sogar zum maximal möglichen Zwangsgeld von 10.000 Euro greifen, um ein rechtskräftiges Urteil durchzusetzen. Für Millionen betroffener Kunden, die nach wie vor auf eine angemessene Bewältigung dieses Skandals warten, können die nun endlich freigegebenen Unterlagen für ihre rechtlichen Auseinandersetzungen sehr relevant sein. Der Beschluss ist zudem eine nächste Peinlichkeit für den Bundesverkehrsminister, der sich hartnäckig gegen eine Aufklärung des Skandals wehrt“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Akteneinsicht läuft nun schon im fünften Jahr. Die DUH wird in dem Verfahren von Remo Klinger vertreten: „Im Dieselskandal ist Volkswagen immer noch jedes Mittel Recht, um die Aufklärung zu verhindern. Nun hat man selbst gegen ein rechtskräftiges Urteil eine Klage erhoben, weil man meint, damit die Erfüllung des Urteils zu verhindern. Wenn es eines Schulfalls für eine missbräuchlich erhobene Klage bedarf, dann diese Klage der Volkswagen AG. Wir gehen davon aus, dass wir die Unterlagen nun zügig sichten können“, so Klinger.

Hintergrund:

Die DUH hatte bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals Ende 2015 die Einsicht und Überlassung der VW-Dieselgate-Akten eingefordert. In diesem Schriftwechsel erläutert VW die vorgenommenen Softwaremanipulationen und das KBA macht seine rechtliche Bewertung deutlich. Daraufhin übersandte das Amt im Frühjahr 2016 eine knapp 600-seitige, praktisch komplett geschwärzte Akte und verweigerte so die Einsicht. In der Folge erhob die DUH Klage auf „Entschwärzung“ und Offenlegung aller nicht personenbezogenen Angaben.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. April 2018 (6 A 48/16) ist das KBA dazu verurteilt worden, der DUH Einsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend die Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorgangs. Daraufhin stellten das beklagte KBA sowie die Volkswagen AG als Beigeladene einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit einem am 5. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig wurden die Anträge abgelehnt, das Urteil von 2018 ist seitdem rechtskräftig. Es besteht nunmehr der Akteneinsichtsanspruch für die DUH.

Beim Termin der Akteneinsicht am 17. November 2020 hatte das KBA der DUH nicht nur unvollständige und dem Anschein nach willkürlich zusammengestellte Akten vorgelegt, bei denen ganz offensichtlich eine zweistellige Anzahl an Vorgängen gegenüber einer früheren Fassung des Dokuments fehlten. Die Behörde hatte sich darüber hinaus geweigert, angeforderte Kopien in dem von der DUH für notwendig angesehenen Umfang zu fertigen. Die DUH hatte daraufhin Ende November einen Antrag auf Zwangsvollstreckung des Urteils gestellt. Als Reaktion hierauf hatte die Volkswagen AG Klage und Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht eingereicht.

Die Dieselgate-Akten können für die seit fünf Jahren vor Zivilgerichten klagenden, von VW betrogenen Kunden von entscheidender Bedeutung sein. Allein mit der Baureihe EA 189 wurden in Deutschland 2,5 Millionen Kunden betrogen. Und das nicht nur beim Kauf der Fahrzeuge, sondern auch später durch neue aufgespielte Abschalteinrichtungen bei Software-Updates, die mit behördlichem Segen für massiv erhöhten Schadstoffausstoß sorgen.

Vor wenigen Tagen hatte das KBA der DUH einen Teil der Akten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Akten zum Motor EA 288 fehlten jedoch immer noch.

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-  Verwaltungsgericht Schleswig: Kraftfahrt-Bundesamt muss Akten innerhalb von zwei Wochen herausgeben 
-  Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro bei Zuwiderhandlung 
-  Klage von Volkswagen zur Abwehr der Akteneinsicht "offensichtlich unzulässig"  

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss der Deutschen Umwelthilfe (DUH) binnen zwei Wochen vollständige Einsicht in die Akten des Diesel-Abgasskandals aus dem Herbst 2015 gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Geschieht das nicht, droht das Gericht dem KBA mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die zu gewährende Einsicht betrifft nicht nur Unterlagen zu Fahrzeugen des Herstellers Volkswagen mit dem Motor EA 189, die zu Beginn des Abgasskandals im September 2015 im Fokus standen. Vielmehr geht es auch um Dokumente zum Motor EA 288. Gegen deren Herausgabe hatte Volkswagen eine Klage eingereicht. Daraufhin hatte das KBA die durch das Verwaltungsgericht längst rechtskräftig beschiedene Akteneinsicht wieder blockiert. Diese Klage von Volkswagen wurde durch das Verwaltungsgericht aber nun als „offensichtlich unzulässig“ eingeordnet, so dass sie der Akteneinsicht nicht entgegensteht.

„Es ist unglaublich, dass eine staatliche Behörde unter direkter Kontrolle der Bundesregierung über fünf Jahre Recht bricht und Gerichtsurteile ignoriert, um ein betrügerisches Unternehmen zu schützen. Am Ende muss ein Gericht sogar zum maximal möglichen Zwangsgeld von 10.000 Euro greifen, um ein rechtskräftiges Urteil durchzusetzen. Für Millionen betroffener Kunden, die nach wie vor auf eine angemessene Bewältigung dieses Skandals warten, können die nun endlich freigegebenen Unterlagen für ihre rechtlichen Auseinandersetzungen sehr relevant sein. Der Beschluss ist zudem eine nächste Peinlichkeit für den Bundesverkehrsminister, der sich hartnäckig gegen eine Aufklärung des Skandals wehrt“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Akteneinsicht läuft nun schon im fünften Jahr. Die DUH wird in dem Verfahren von Remo Klinger vertreten: „Im Dieselskandal ist Volkswagen immer noch jedes Mittel Recht, um die Aufklärung zu verhindern. Nun hat man selbst gegen ein rechtskräftiges Urteil eine Klage erhoben, weil man meint, damit die Erfüllung des Urteils zu verhindern. Wenn es eines Schulfalls für eine missbräuchlich erhobene Klage bedarf, dann diese Klage der Volkswagen AG. Wir gehen davon aus, dass wir die Unterlagen nun zügig sichten können“, so Klinger.

Hintergrund:

Die DUH hatte bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals Ende 2015 die Einsicht und Überlassung der VW-Dieselgate-Akten eingefordert. In diesem Schriftwechsel erläutert VW die vorgenommenen Softwaremanipulationen und das KBA macht seine rechtliche Bewertung deutlich. Daraufhin übersandte das Amt im Frühjahr 2016 eine knapp 600-seitige, praktisch komplett geschwärzte Akte und verweigerte so die Einsicht. In der Folge erhob die DUH Klage auf „Entschwärzung“ und Offenlegung aller nicht personenbezogenen Angaben.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. April 2018 (6 A 48/16) ist das KBA dazu verurteilt worden, der DUH Einsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend die Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorgangs. Daraufhin stellten das beklagte KBA sowie die Volkswagen AG als Beigeladene einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit einem am 5. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig wurden die Anträge abgelehnt, das Urteil von 2018 ist seitdem rechtskräftig. Es besteht nunmehr der Akteneinsichtsanspruch für die DUH.

Beim Termin der Akteneinsicht am 17. November 2020 hatte das KBA der DUH nicht nur unvollständige und dem Anschein nach willkürlich zusammengestellte Akten vorgelegt, bei denen ganz offensichtlich eine zweistellige Anzahl an Vorgängen gegenüber einer früheren Fassung des Dokuments fehlten. Die Behörde hatte sich darüber hinaus geweigert, angeforderte Kopien in dem von der DUH für notwendig angesehenen Umfang zu fertigen. Die DUH hatte daraufhin Ende November einen Antrag auf Zwangsvollstreckung des Urteils gestellt. Als Reaktion hierauf hatte die Volkswagen AG Klage und Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht eingereicht.

Die Dieselgate-Akten können für die seit fünf Jahren vor Zivilgerichten klagenden, von VW betrogenen Kunden von entscheidender Bedeutung sein. Allein mit der Baureihe EA 189 wurden in Deutschland 2,5 Millionen Kunden betrogen. Und das nicht nur beim Kauf der Fahrzeuge, sondern auch später durch neue aufgespielte Abschalteinrichtungen bei Software-Updates, die mit behördlichem Segen für massiv erhöhten Schadstoffausstoß sorgen.

Vor wenigen Tagen hatte das KBA der DUH einen Teil der Akten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Akten zum Motor EA 288 fehlten jedoch immer noch.

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Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss der Deutschen Umwelthilfe (DUH) binnen zwei Wochen vollständige Einsicht in die Akten des Diesel-Abgasskandals aus dem Herbst 2015 gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Geschieht das nicht, droht das Gericht dem KBA mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die zu gewährende Einsicht betrifft nicht nur Unterlagen zu Fahrzeugen des Herstellers Volkswagen mit dem Motor EA 189, die zu Beginn des Abgasskandals im September 2015 im Fokus standen. Vielmehr geht es auch um Dokumente zum Motor EA 288. Gegen deren Herausgabe hatte Volkswagen eine Klage eingereicht. Daraufhin hatte das KBA die durch das Verwaltungsgericht längst rechtskräftig beschiedene Akteneinsicht wieder blockiert. Diese Klage von Volkswagen wurde durch das Verwaltungsgericht aber nun als „offensichtlich unzulässig“ eingeordnet, so dass sie der Akteneinsicht nicht entgegensteht.

„Es ist unglaublich, dass eine staatliche Behörde unter direkter Kontrolle der Bundesregierung über fünf Jahre Recht bricht und Gerichtsurteile ignoriert, um ein betrügerisches Unternehmen zu schützen. Am Ende muss ein Gericht sogar zum maximal möglichen Zwangsgeld von 10.000 Euro greifen, um ein rechtskräftiges Urteil durchzusetzen. Für Millionen betroffener Kunden, die nach wie vor auf eine angemessene Bewältigung dieses Skandals warten, können die nun endlich freigegebenen Unterlagen für ihre rechtlichen Auseinandersetzungen sehr relevant sein. Der Beschluss ist zudem eine nächste Peinlichkeit für den Bundesverkehrsminister, der sich hartnäckig gegen eine Aufklärung des Skandals wehrt“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Akteneinsicht läuft nun schon im fünften Jahr. Die DUH wird in dem Verfahren von Remo Klinger vertreten: „Im Dieselskandal ist Volkswagen immer noch jedes Mittel Recht, um die Aufklärung zu verhindern. Nun hat man selbst gegen ein rechtskräftiges Urteil eine Klage erhoben, weil man meint, damit die Erfüllung des Urteils zu verhindern. Wenn es eines Schulfalls für eine missbräuchlich erhobene Klage bedarf, dann diese Klage der Volkswagen AG. Wir gehen davon aus, dass wir die Unterlagen nun zügig sichten können“, so Klinger.

Hintergrund:

Die DUH hatte bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals Ende 2015 die Einsicht und Überlassung der VW-Dieselgate-Akten eingefordert. In diesem Schriftwechsel erläutert VW die vorgenommenen Softwaremanipulationen und das KBA macht seine rechtliche Bewertung deutlich. Daraufhin übersandte das Amt im Frühjahr 2016 eine knapp 600-seitige, praktisch komplett geschwärzte Akte und verweigerte so die Einsicht. In der Folge erhob die DUH Klage auf „Entschwärzung“ und Offenlegung aller nicht personenbezogenen Angaben.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. April 2018 (6 A 48/16) ist das KBA dazu verurteilt worden, der DUH Einsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend die Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorgangs. Daraufhin stellten das beklagte KBA sowie die Volkswagen AG als Beigeladene einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit einem am 5. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig wurden die Anträge abgelehnt, das Urteil von 2018 ist seitdem rechtskräftig. Es besteht nunmehr der Akteneinsichtsanspruch für die DUH.

Beim Termin der Akteneinsicht am 17. November 2020 hatte das KBA der DUH nicht nur unvollständige und dem Anschein nach willkürlich zusammengestellte Akten vorgelegt, bei denen ganz offensichtlich eine zweistellige Anzahl an Vorgängen gegenüber einer früheren Fassung des Dokuments fehlten. Die Behörde hatte sich darüber hinaus geweigert, angeforderte Kopien in dem von der DUH für notwendig angesehenen Umfang zu fertigen. Die DUH hatte daraufhin Ende November einen Antrag auf Zwangsvollstreckung des Urteils gestellt. Als Reaktion hierauf hatte die Volkswagen AG Klage und Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht eingereicht.

Die Dieselgate-Akten können für die seit fünf Jahren vor Zivilgerichten klagenden, von VW betrogenen Kunden von entscheidender Bedeutung sein. Allein mit der Baureihe EA 189 wurden in Deutschland 2,5 Millionen Kunden betrogen. Und das nicht nur beim Kauf der Fahrzeuge, sondern auch später durch neue aufgespielte Abschalteinrichtungen bei Software-Updates, die mit behördlichem Segen für massiv erhöhten Schadstoffausstoß sorgen.

Vor wenigen Tagen hatte das KBA der DUH einen Teil der Akten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Akten zum Motor EA 288 fehlten jedoch immer noch.

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Jörg Meuthen u. Tino Chrupalla zur heutigen Eilentscheidung des BVerfG

18.03.2021 – 13:01

AfD – Alternative für Deutschland

Jörg Meuthen u. Tino Chrupalla zur heutigen Eilentscheidung des BVerfG


















Berlin (ots)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute bekanntgegeben, dass es einen Eilantrag der AfD abgelehnt hat, mit dem die Partei dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) untersagen lassen wollte, weiterhin die Zahl von 7000 „Flügel“-Anhängern zu kommunizieren, die es in der AfD angeblich geben soll. Die beantragte Untersagung hätte bis zum Ende des in der gleichen Sache vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Eilverfahrens Geltung gehabt. Das BVerfG begründet seine Eilentscheidung rein prozessual. Eine Entscheidung in der Sache hat es nicht getroffen.

Bundessprecher Jörg Meuthen erklärt dazu:

„Die heute verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist für die AfD kein Rückschlag in der Sache. Das Gericht hat nämlich nicht darüber entschieden, ob die von Bundesamt für Verfassungsschutz kommunizierte Zahl von vermeintlich 7000 ‚Flügel‘-Anhängern in der AfD korrekt ist und deshalb weiter kommuniziert werden darf. Es hat lediglich entschieden, dass die Voraussetzungen für die beantragte Eilentscheidung seitens der AfD prozessual nicht hinreichend dargelegt worden seien.

Dass wir das anders sehen, ist naheliegend – und auch begründet. Denn die beiden Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Münster, haben uns keineswegs vorgeworfen, ungenügend vorgetragen zu haben. Dass das BVerfG so argumentiert, ist für uns deshalb jetzt ebenso überraschend wie enttäuschend.“

Bundessprecher Tino Chrupalla ergänzt:

„Bleiben wir bei den Fakten. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist keine Niederlage für die AfD. Karlsruhe begründet die Eilentscheidung rein prozessual. Eine Entscheidung in der Sache hat es nicht getroffen. Die gilt es abzuwarten.“

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Berlin (ots)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute bekanntgegeben, dass es einen Eilantrag der AfD abgelehnt hat, mit dem die Partei dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) untersagen lassen wollte, weiterhin die Zahl von 7000 „Flügel“-Anhängern zu kommunizieren, die es in der AfD angeblich geben soll. Die beantragte Untersagung hätte bis zum Ende des in der gleichen Sache vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Eilverfahrens Geltung gehabt. Das BVerfG begründet seine Eilentscheidung rein prozessual. Eine Entscheidung in der Sache hat es nicht getroffen.

Bundessprecher Jörg Meuthen erklärt dazu:

„Die heute verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist für die AfD kein Rückschlag in der Sache. Das Gericht hat nämlich nicht darüber entschieden, ob die von Bundesamt für Verfassungsschutz kommunizierte Zahl von vermeintlich 7000 ‚Flügel‘-Anhängern in der AfD korrekt ist und deshalb weiter kommuniziert werden darf. Es hat lediglich entschieden, dass die Voraussetzungen für die beantragte Eilentscheidung seitens der AfD prozessual nicht hinreichend dargelegt worden seien.

Dass wir das anders sehen, ist naheliegend – und auch begründet. Denn die beiden Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Münster, haben uns keineswegs vorgeworfen, ungenügend vorgetragen zu haben. Dass das BVerfG so argumentiert, ist für uns deshalb jetzt ebenso überraschend wie enttäuschend.“

Bundessprecher Tino Chrupalla ergänzt:

„Bleiben wir bei den Fakten. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist keine Niederlage für die AfD. Karlsruhe begründet die Eilentscheidung rein prozessual. Eine Entscheidung in der Sache hat es nicht getroffen. Die gilt es abzuwarten.“

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Berlin (ots)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute bekanntgegeben, dass es einen Eilantrag der AfD abgelehnt hat, mit dem die Partei dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) untersagen lassen wollte, weiterhin die Zahl von 7000 „Flügel“-Anhängern zu kommunizieren, die es in der AfD angeblich geben soll. Die beantragte Untersagung hätte bis zum Ende des in der gleichen Sache vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Eilverfahrens Geltung gehabt. Das BVerfG begründet seine Eilentscheidung rein prozessual. Eine Entscheidung in der Sache hat es nicht getroffen.

Bundessprecher Jörg Meuthen erklärt dazu:

„Die heute verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist für die AfD kein Rückschlag in der Sache. Das Gericht hat nämlich nicht darüber entschieden, ob die von Bundesamt für Verfassungsschutz kommunizierte Zahl von vermeintlich 7000 ‚Flügel‘-Anhängern in der AfD korrekt ist und deshalb weiter kommuniziert werden darf. Es hat lediglich entschieden, dass die Voraussetzungen für die beantragte Eilentscheidung seitens der AfD prozessual nicht hinreichend dargelegt worden seien.

Dass wir das anders sehen, ist naheliegend – und auch begründet. Denn die beiden Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Münster, haben uns keineswegs vorgeworfen, ungenügend vorgetragen zu haben. Dass das BVerfG so argumentiert, ist für uns deshalb jetzt ebenso überraschend wie enttäuschend.“

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Berlin (ots)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute bekanntgegeben, dass es einen Eilantrag der AfD abgelehnt hat, mit dem die Partei dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) untersagen lassen wollte, weiterhin die Zahl von 7000 „Flügel“-Anhängern zu kommunizieren, die es in der AfD angeblich geben soll. Die beantragte Untersagung hätte bis zum Ende des in der gleichen Sache vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Eilverfahrens Geltung gehabt. Das BVerfG begründet seine Eilentscheidung rein prozessual. Eine Entscheidung in der Sache hat es nicht getroffen.

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„Die heute verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist für die AfD kein Rückschlag in der Sache. Das Gericht hat nämlich nicht darüber entschieden, ob die von Bundesamt für Verfassungsschutz kommunizierte Zahl von vermeintlich 7000 ‚Flügel‘-Anhängern in der AfD korrekt ist und deshalb weiter kommuniziert werden darf. Es hat lediglich entschieden, dass die Voraussetzungen für die beantragte Eilentscheidung seitens der AfD prozessual nicht hinreichend dargelegt worden seien.

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Die „schonungslose Aufarbeitung“ des Missbrauchs: Aktion vor dem Kölner Dom

17.03.2021 – 13:21

Giordano Bruno Stiftung

Die „schonungslose Aufarbeitung“ des Missbrauchs: Aktion vor dem Kölner Dom


















Die "schonungslose Aufarbeitung" des Missbrauchs: Aktion vor dem Kölner Dom
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Köln (ots)

Am morgigen Donnerstag wird das zweite Gutachten zum sexuellen Missbrauch im Erzbistum Köln veröffentlicht. Seit dem heutigen Mittwoch demonstrieren das „Aktionsbündnis Betroffeneninitiativen“ und die Giordano-Bruno-Stiftung vor dem Kölner Dom, um zu verhindern, dass der öffentliche Druck nachlässt. Zudem will die gbs „Amtshilfe“ leisten, damit die überforderten Kirchenaustrittsstellen ihrer Aufgabe nachkommen können.

Nach der aufsehenerregenden Protestaktion mit dem „Eichelbischof“ vor 3 Wochen bringen die Organisatoren erneut eine provokante Skulptur auf die Kölner Domplatte: Der „Hängemattenbischof“ des Düsseldorfer Wagenbauers Jacques Tilly liegt zufrieden grinsend in seiner goldenen Schlafkoje, die an zwei Kreuzen befestigt ist, welche sich unter dem Gewicht des untätigen Amtsträgers so sehr verbiegen, dass sie vollends zu zerbrechen drohen.

Matthias Katsch vom Eckigen Tisch e.V. erklärt, weshalb die Organisatoren nach so kurzer Zeit schon wieder in Köln demonstrieren: „Wir wollen verhindern, dass der öffentliche Druck nach der Veröffentlichung des zweiten Gutachtens nachlässt. Ganz Deutschland blickt auf Köln, und die Kirche wird sich danach auf die Schulter klopfen und betonen, man tue ja etwas. Doch die Gutachten sind nicht Teil der Lösung, sondern Teil des Problems. Auch in mehreren anderen Bistümern wurden Gutachten erstellt. Doch teilweise sind sie geschwärzt, Rücktritte von Klerikern gibt es immer noch nicht und vor allem: Den Opfern wird damit allein auch nicht geholfen.“

Das Versagen des Staates

David Farago von der Giordano-Bruno-Stiftung nimmt daher die Staatsanwaltschaften in die Pflicht und sagt mit Blick auf die Skulptur des „Hängemattenbischofs“: „Eigentlich müsste neben dem Bischof ein Staatsanwalt liegen. Es kann nicht sein, dass private Gutachter die Aufgaben der Ermittlungsbehörden übernehmen. Spätestens seit der sogenannten MHG-Studie aus 2018 war den Staatsanwaltschaften in ganz Deutschland bekannt, dass sich in den Kirchenarchiven Belege für Straftaten finden, die noch nicht verjährt sind. Gleichwohl wurde kein einziges Kirchenarchiv durch die Staatsanwaltschaften selbst durchsucht.“

Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Köln vergangene Woche rechtliche Gründe anführte, aufgrund derer sie keine Ermittlungen gegen Erzbischof Rainer Maria Woelki aufnehmen dürfe: „Wie bei allen anderen Arbeitgebern“, so hieß es, müsse angeblich „auch ein Erzbischof“ keine „Dinge“ über seine Angestellten preisgeben. Dieses Argument jedoch verkennt, wie gbs-Vorstandssprecher Michael Schmidt-Salomon erläutert, „dass ein Bischof kein gewöhnlicher Arbeitgeber ist, sondern ein Vertreter einer ‚Körperschaft des öffentlichen Rechts‘, was nach herrschender Rechtsmeinung mit einer ‚gesteigerten Verantwortung‘ sowie der ‚Wahrung eines angemessenen Grades an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit‘ einhergehen muss. Bischof Woelki wird sich daher durch den Vergleich mit normalen Arbeitgebern nicht aus der Affäre ziehen können. Nun sind die Vertreter des Staates gefordert, die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen!“

gbs leistet „Amtshilfe“ beim Kirchenaustritt

In den letzten Monaten haben sich viele Bürgerinnen und Bürger dazu entschlossen, den Druck auf die Kirchen zu erhöhen, indem sie massenhaft aus der Kirche austraten. Doch selbst das ist zurzeit in vielen deutschen Großstädten nicht möglich, da die zuständigen Behörden überlastet sind und keine zeitnahen Termine vergeben können. Damit niemand länger Kirchensteuer zahlen muss, als es erforderlich ist, hat die gbs ein Kirchenaustritts-Formular entworfen, das man am Computer ausfüllen und ausdrucken kann.

Es ist noch unklar, wie die Behörden mit diesem Schreiben umgehen. Wahrscheinlich werden sie das vorgezogene Datum für den Kirchenaustritt nicht anerkennen wollen. Die Giordano-Bruno-Stiftung und das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) sind allerdings gerne bereit, einen Musterprozess in dieser Angelegenheit zu führen. Denn es kann nicht sein, dass man zwangsweise Kirchenmitglied bleiben muss – nur weil der Gesetzgeber es versäumt hat, das Kirchensteuerrecht an die Rechtswirklichkeit anzupassen und die Möglichkeit zu schaffen, unkompliziert und zeitnah (beispielsweise auf digitalem Weg) aus der Kirche auszutreten.

Weitere Informationen und Bilder zur Aktion, die vom 17.-19. März auf der Kölner Domplatte stattfindet, sind auf der Website der Giordano-Bruno-Stiftung zu finden. An der Pressekonferenz vor Ort am Donnerstag (18.3.) um 12:00 Uhr nehmen Vertreterinnen und Vertreter von Betroffenenorganisationen teil.

Pressekontakt:

Pressekontakt: Elke Held / Dr. Dr. h.c. Michael Schmidt-Salomon,
https://www.giordano-bruno-stiftung.de/content/pressekontakt

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