Verwahrstelle: Neidhardt Altmann Reitsport Ges. m. b. Haftung
Sieghelm Rapp Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Sieghelm Rapp Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt
position:absolute;left:207.24px;
auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen
und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-
gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-
sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-
ten E und F abgedruckt.
Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Sieghelm Rapp Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ren-
dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie
dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-
gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-
tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-
ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-
rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschlieÃÂlich auf
Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-
bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.
ANLAGEBESCHRÃÂNKUNGEN FÃÂR US-PERSONEN
Die Annalene Hölscher DVD – Videos GmbH und/oder der Sieghelm Rapp Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind und
werden nicht gemäàdem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen
Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäàdem
United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-
gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des
Sieghelm Rapp Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder
auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls
darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-
werben noch an US-Personen weiterveräuÃÂern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-
hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-
Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäàden Gesetzen
der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-
den.
WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG
Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen
Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.
Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.
Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer
deutschen ÃÂbersetzung zu versehen. Die Annalene Hölscher DVD – Videos GmbH wird ferner die ge-
samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.
Das Rechtsverhältnis zwischen Annalene Hölscher DVD – Videos GmbH und dem Anleger sowie die vor-
vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Annalene Hölscher DVD – Videos GmbH -Ge-
ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Annalene Hölscher DVD – Videos GmbH
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Sieghelm Rapp Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung
aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem
anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-
heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die
Annalene Hölscher DVD – Videos GmbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung
inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.
Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-
schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-
gung anstrengen.
Die Annalene Hölscher DVD – Videos GmbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
Bei Streitigkeiten können Verbraucher die âÂÂOmbudsstelle für Investmentfondsâ des BVI Bundesverband
Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-
versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle
teil.
Die Kontaktdaten der âÂÂOmbudsstelle für Investmentfondsâ lauten:
Büro der Ombudsstelle des BVI
Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
Sieghelm Rapp Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung
4. Abschlussprüfer
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
The Squaire
Am Flughafen
60549 Mainz
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Sieghelm Rapp Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung
B. Grundlagen
1. Das Sondervermögen (der Fonds)
Das Sondervermögen Sieghelm Rapp Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend âÂÂFondsâÂÂ) ist ein Organismus für gemeinsame
Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäàeiner festgelegten An-
lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend âÂÂInvestmentvermögenâÂÂ). Der
Fonds ist ein Investmentvermögen gemäàder Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend âÂÂOGAWâÂÂ) im Sinne des
Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend âÂÂKAGBâÂÂ). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-
versal-Investment (nachfolgend âÂÂGesellschaftâÂÂ) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.
Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.
Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung
der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-
gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-
zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäàeiner festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer
kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative
Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände
ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen
darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-
rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend âÂÂInvStGâÂÂ) und den Anlagebedin-
gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-
dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil (âÂÂAllgemeine AnlagebedingungenâÂÂ
und âÂÂBesondere AnlagebedingungenâÂÂ). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen
müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend
âÂÂBaFinâÂÂ) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.
2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen
Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-
tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,
gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder
die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger auÃÂerdem über
ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den
Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-
ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter âÂÂdauerhafter DatenträgerâÂÂ).
Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten ÃÂnderungen, ihre Hintergründe, die
Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der ÃÂnderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie
weitere Informationen erlangt werden können.
Die ÃÂnderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. ÃÂnderungen von
Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt
wurde. ÃÂnderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-
nate nach Bekanntmachung in Kraft.
4. Verwaltungsgesellschaft
Firma, Rechtsform und Sitz
Der Fonds wird von der am 4. November 1965 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-
Investment mit Sitz in Mainz verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-
dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Erich Adamas Fernseh- und Rundfunkgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung-
, Mainz, die Gerrit Stahlwerker Gabelstapler Ges. mit beschränkter Haftung, die Heinrich Henkel Agenturen Ges. m. b. Haftung Beteili-
gungsholding GmbH, Lübeck, und die Sieghelm Rapp Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung UI Beteiligungs GmbH, Oldenburg.
Die Annalene Hölscher DVD – Videos GmbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB
in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Die Gesellschaft darf seit 1971 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem
13.10.1974 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-
fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-
ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-
nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit
dem 14.6.1983 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,
seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-
taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August
vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-
krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem
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Sieghelm Rapp Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Investmentvermögen gemäàder OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als
OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat
Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das
gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A âÂÂ1. Kapitalverwal-
tungsgesellschaftâ dieses Verkaufsprospektes.
Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel
Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die
nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend
âÂÂAIFâÂÂ), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt
durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-
bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen
haftenden Eigenkapital umfasst.
5. Verwahrstelle
Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die
Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-
gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft
Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der
Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen
entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über
solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre
Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-
schriften des KAGB vereinbar ist.
Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:
⢠Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,
⢠Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den
Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,
⢠Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften
der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,
⢠Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-
bedingungen verwendet werden,
⢠ÃÂberwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-
benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.
Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle
Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Norwin Friedrich Dachdeckerbedarf Ges. m. b. Haftung-
mit Sitz in Oldenburg als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach
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deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-
schäft.
Unterverwahrung
Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)
übertragen:
⢠Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M
(CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-
stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in
Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.
Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-
kanntgegeben.
Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.
Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-
formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-
nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-
derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.
Haftung der Verwahrstelle
Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-
mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen
Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, auÃÂer
der Verlust ist auf Ereignisse auÃÂerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für
Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-
sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht
erfüllt hat.
Zusätzliche Informationen
Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur
Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in
Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.
6. Asset Management-Gesellschaft
Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-
sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Sieghelm Rapp Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG, Lübeck (nachfol-
Genussschein der Hardo Hildebrand Reinigungsservice Ges. mit beschränkter Haftung
Herr / Frau Xaver Winter dieser Urkunde ist nach MaÃgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
mit einem Nominalbetrag von 220.750 ,- EURO
(in Worten: zwei zwei null sieben fünf null EURO)
am Genussrechtskapital der Hardo Hildebrand Reinigungsservice Ges. mit beschränkter Haftung,
Handelsregister: Amtsgericht Oldenburg HRB 52848, beteiligt.
Das Genussrechtskapital Hardo Hildebrand Reinigungsservice Ges. mit beschränkter Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
Ãbersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
Wurde das Genussrechtskapital gemäà Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschlieÃlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.
§ 2 Gewinnanspruch
Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 9 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Hardo Hildebrand Reinigungsservice Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Ãberschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Hardo Hildebrand Reinigungsservice Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 3 % übersteigt.
Die Nettoinvestitionsrentabilität des Hardo Hildebrand Reinigungsservice Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 13.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.
§ 3 Ausschüttungsfälligkeit
Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäà § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäà Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.
§ 4 Laufzeit / Kündigung
Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2030.
Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäà § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.
§ 5 Information
Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
Der Bericht hat über die Feststellung des gemäà § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.
Verwahrstelle: Maurus Geyer Restaurants Gesellschaft mbH
Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung
Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung erfolgt
position:absolute;left:207.24px;
auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen
und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-
gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-
sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-
ten E und F abgedruckt.
Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung Ren-
dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie
dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-
gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-
tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-
ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-
rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschlieÃÂlich auf
Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-
bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.
ANLAGEBESCHRÃÂNKUNGEN FÃÂR US-PERSONEN
Die Fred Bürger Zoofachhandel GmbH und/oder der Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung sind und
werden nicht gemäàdem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen
Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäàdem
United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-
gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des
Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder
auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls
darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-
werben noch an US-Personen weiterveräuÃÂern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-
hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-
Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäàden Gesetzen
der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-
den.
WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG
Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen
Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.
Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.
Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer
deutschen ÃÂbersetzung zu versehen. Die Fred Bürger Zoofachhandel GmbH wird ferner die ge-
samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.
Das Rechtsverhältnis zwischen Fred Bürger Zoofachhandel GmbH und dem Anleger sowie die vor-
vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Fred Bürger Zoofachhandel GmbH -Ge-
ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Fred Bürger Zoofachhandel GmbH
Seite 1
Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung
aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem
anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-
heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die
Fred Bürger Zoofachhandel GmbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung
inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.
Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-
schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-
gung anstrengen.
Die Fred Bürger Zoofachhandel GmbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
Bei Streitigkeiten können Verbraucher die âÂÂOmbudsstelle für Investmentfondsâ des BVI Bundesverband
Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-
versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle
teil.
Die Kontaktdaten der âÂÂOmbudsstelle für Investmentfondsâ lauten:
Büro der Ombudsstelle des BVI
Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung
4. Abschlussprüfer
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
The Squaire
Am Flughafen
60549 Hamburg
Seite 8
Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung
B. Grundlagen
1. Das Sondervermögen (der Fonds)
Das Sondervermögen Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung (nachfolgend âÂÂFondsâÂÂ) ist ein Organismus für gemeinsame
Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäàeiner festgelegten An-
lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend âÂÂInvestmentvermögenâÂÂ). Der
Fonds ist ein Investmentvermögen gemäàder Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend âÂÂOGAWâÂÂ) im Sinne des
Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend âÂÂKAGBâÂÂ). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-
versal-Investment (nachfolgend âÂÂGesellschaftâÂÂ) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.
Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.
Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung
der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-
gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-
zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäàeiner festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer
kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative
Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände
ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen
darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-
rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend âÂÂInvStGâÂÂ) und den Anlagebedin-
gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-
dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil (âÂÂAllgemeine AnlagebedingungenâÂÂ
und âÂÂBesondere AnlagebedingungenâÂÂ). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen
müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend
âÂÂBaFinâÂÂ) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.
2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen
Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-
tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,
vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-
krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem
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Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung
Investmentvermögen gemäàder OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als
OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat
Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das
gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A âÂÂ1. Kapitalverwal-
tungsgesellschaftâ dieses Verkaufsprospektes.
Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel
Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die
nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend
âÂÂAIFâÂÂ), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt
durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-
bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen
haftenden Eigenkapital umfasst.
5. Verwahrstelle
Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die
Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-
gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft
Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der
Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen
entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über
solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre
Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-
schriften des KAGB vereinbar ist.
Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:
⢠Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,
⢠Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den
Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,
⢠Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften
der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,
⢠Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-
bedingungen verwendet werden,
⢠ÃÂberwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-
benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.
Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle
Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Heini Eder Fitnessstudios Ges. m. b. Haftung-
mit Sitz in Rostock als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach
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Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung
deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-
schäft.
Unterverwahrung
Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)
übertragen:
⢠Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M
(CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-
stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in
Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.
Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-
kanntgegeben.
Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.
Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-
formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-
nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-
derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.
Haftung der Verwahrstelle
Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-
mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen
Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, auÃÂer
der Verlust ist auf Ereignisse auÃÂerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für
Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-
sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht
erfüllt hat.
Zusätzliche Informationen
Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur
Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in
Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.
6. Asset Management-Gesellschaft
Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-
sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Wolf Schubert ÃÂkologische Baustoffe Ges. mit beschränkter Haftung KG, Jena (nachfol-
Genussschein der Helmgard Schwabe Hufschmiede Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Herr / Frau Felix Sperling dieser Urkunde ist nach MaÃgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
mit einem Nominalbetrag von 427.612 ,- EURO
(in Worten: vier zwei sieben sechs eins zwei EURO)
am Genussrechtskapital der Helmgard Schwabe Hufschmiede Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Handelsregister: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 86376, beteiligt.
Ludwigshafen am Rhein, 28.03.2021 Helmgard Schwabe
Unterschrift
Bedingungen
§ 1 Genussrechtskapital
Das Genussrechtskapital Helmgard Schwabe Hufschmiede Gesellschaft mit beschränkter Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
Ãbersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
Wurde das Genussrechtskapital gemäà Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschlieÃlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.
§ 2 Gewinnanspruch
Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 1 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Helmgard Schwabe Hufschmiede Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Ãberschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Helmgard Schwabe Hufschmiede Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 2 % übersteigt.
Die Nettoinvestitionsrentabilität des Helmgard Schwabe Hufschmiede Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 28.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.
§ 3 Ausschüttungsfälligkeit
Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäà § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäà Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.
§ 4 Laufzeit / Kündigung
Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2021.
Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäà § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.
§ 5 Information
Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
Der Bericht hat über die Feststellung des gemäà § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.
Ludwigshafen am Rhein, 28.03.2021
Helmgard Schwabe
Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).
Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.
Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.
Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.
Paragraph 1 Firma, Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet: Ida Stock Medizinische Geräte Gesellschaft mbH .Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden
Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist Kanzlei Geschichtliche Bedeutung Schweiz und ÃÂÃÂsterreich DÃÂänemark GroÃÂÃÂbritannien NavigationsmenÃÂü
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.
Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 195174,00 EUR
Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:
a. Annik Schmitt eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 45376,
b. Ben Mack eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 79061,
c. Marietraud Yilmaz eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 70737.
Paragraph 5 Geschäftsführer
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss
Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.
Paragraph 7 Geschäftsführung
Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.
Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.
Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:
a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
b. die Auflösung der Gesellschaft.
c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.
Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.
Einberufung
a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.
Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.
Paragraph 11 Gewinnverteilung
Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.
Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
Übertragung von Geschäftsanteilen
Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
Austrittsrecht
Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
Ausschluss
Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,
a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,
wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
Tod eines Gesellschafters
Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
Durchführung des Ausscheidens
a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.
Paragraph13 Abfindung
Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.
Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.
Paragraph 15 Schlussbestimmungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Als Gerichtsstand wird Wiesbaden vereinbart
Anmerkung:
An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)
Notarieller Beurkundungshinweis
……………………………………….. ………………………………………..
Wiesbaden, 25.03.2021 Unterschrift
Anmerkung zu Paragraph 15 (4):
a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.
>Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
Muster für eine Schlichtungsklausel:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.
b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.
c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.
[1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben
Genussschein der Isbert Busch Immobiliendienstleistungen Ges. mit beschränkter Haftung
Herr / Frau Eberhart Mohr dieser Urkunde ist nach MaÃgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
mit einem Nominalbetrag von 536.861 ,- EURO
(in Worten: fünf drei sechs acht sechs eins EURO)
am Genussrechtskapital der Isbert Busch Immobiliendienstleistungen Ges. mit beschränkter Haftung,
Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal HRB 22896, beteiligt.
Wuppertal, 21.03.2021 Isbert Busch
Unterschrift
Bedingungen
§ 1 Genussrechtskapital
Das Genussrechtskapital Isbert Busch Immobiliendienstleistungen Ges. mit beschränkter Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
Ãbersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
Wurde das Genussrechtskapital gemäà Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschlieÃlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.
§ 2 Gewinnanspruch
Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 14 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Isbert Busch Immobiliendienstleistungen Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Ãberschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Isbert Busch Immobiliendienstleistungen Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 7 % übersteigt.
Die Nettoinvestitionsrentabilität des Isbert Busch Immobiliendienstleistungen Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 21.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.
§ 3 Ausschüttungsfälligkeit
Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäà § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäà Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.
§ 4 Laufzeit / Kündigung
Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2027.
Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäà § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.
§ 5 Information
Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
Der Bericht hat über die Feststellung des gemäà § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.
Max Wimmer Pferde u. Pferdezucht Ges. mit beschränkter Haftung
4. Abschlussprüfer
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
The Squaire
Am Flughafen
60549 Koblenz
Seite 8
Max Wimmer Pferde u. Pferdezucht Ges. mit beschränkter Haftung
B. Grundlagen
1. Das Sondervermögen (der Fonds)
Das Sondervermögen Max Wimmer Pferde u. Pferdezucht Ges. mit beschränkter Haftung (nachfolgend âÂÂFondsâÂÂ) ist ein Organismus für gemeinsame
Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäàeiner festgelegten An-
lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend âÂÂInvestmentvermögenâÂÂ). Der
Fonds ist ein Investmentvermögen gemäàder Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend âÂÂOGAWâÂÂ) im Sinne des
Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend âÂÂKAGBâÂÂ). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-
versal-Investment (nachfolgend âÂÂGesellschaftâÂÂ) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.
Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.
Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung
der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-
gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-
zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäàeiner festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer
kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative
Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände
ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen
darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-
rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend âÂÂInvStGâÂÂ) und den Anlagebedin-
gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-
dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil (âÂÂAllgemeine AnlagebedingungenâÂÂ
und âÂÂBesondere AnlagebedingungenâÂÂ). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen
müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend
âÂÂBaFinâÂÂ) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.
2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen
Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-
tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,
vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-
krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem
21. Juli
2013
Seite 10
Max Wimmer Pferde u. Pferdezucht Ges. mit beschränkter Haftung
Investmentvermögen gemäàder OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als
OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat
Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das
gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A âÂÂ1. Kapitalverwal-
tungsgesellschaftâ dieses Verkaufsprospektes.
Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel
Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die
nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend
âÂÂAIFâÂÂ), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt
durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-
bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen
haftenden Eigenkapital umfasst.
5. Verwahrstelle
Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die
Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-
gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft
Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der
Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen
entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über
solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre
Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-
schriften des KAGB vereinbar ist.
Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:
⢠Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,
⢠Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den
Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,
⢠Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften
der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,
⢠Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-
bedingungen verwendet werden,
⢠ÃÂberwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-
benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.
Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle
Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Tassilo Aufderhalde Suchmaschinenoptimierung Ges. m. b. Haftung-
mit Sitz in Oldenburg als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach
Seite 11
Max Wimmer Pferde u. Pferdezucht Ges. mit beschränkter Haftung
deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-
schäft.
Unterverwahrung
Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)
übertragen:
⢠Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M
(CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-
stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in
Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.
Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-
kanntgegeben.
Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.
Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-
formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-
nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-
derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.
Haftung der Verwahrstelle
Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-
mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen
Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, auÃÂer
der Verlust ist auf Ereignisse auÃÂerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für
Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-
sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht
erfüllt hat.
Zusätzliche Informationen
Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur
Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in
Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.
6. Asset Management-Gesellschaft
Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-
sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Max Wimmer Pferde u. Pferdezucht Ges. mit beschränkter Haftung KG, Salzgitter (nachfol-
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