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Erfolg für Deutsche Umwelthilfe: Verwaltungsgericht droht Kraftfahrt-Bundesamt 10.000 Euro Zwangsgeld an wegen verweigerter Einsicht in Dieselgate-Akten

19.03.2021 – 11:00

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Erfolg für Deutsche Umwelthilfe: Verwaltungsgericht droht Kraftfahrt-Bundesamt 10.000 Euro Zwangsgeld an wegen verweigerter Einsicht in Dieselgate-Akten


















Berlin (ots)

-  Verwaltungsgericht Schleswig: Kraftfahrt-Bundesamt muss Akten innerhalb von zwei Wochen herausgeben 
-  Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro bei Zuwiderhandlung 
-  Klage von Volkswagen zur Abwehr der Akteneinsicht "offensichtlich unzulässig"  

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss der Deutschen Umwelthilfe (DUH) binnen zwei Wochen vollständige Einsicht in die Akten des Diesel-Abgasskandals aus dem Herbst 2015 gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Geschieht das nicht, droht das Gericht dem KBA mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die zu gewährende Einsicht betrifft nicht nur Unterlagen zu Fahrzeugen des Herstellers Volkswagen mit dem Motor EA 189, die zu Beginn des Abgasskandals im September 2015 im Fokus standen. Vielmehr geht es auch um Dokumente zum Motor EA 288. Gegen deren Herausgabe hatte Volkswagen eine Klage eingereicht. Daraufhin hatte das KBA die durch das Verwaltungsgericht längst rechtskräftig beschiedene Akteneinsicht wieder blockiert. Diese Klage von Volkswagen wurde durch das Verwaltungsgericht aber nun als „offensichtlich unzulässig“ eingeordnet, so dass sie der Akteneinsicht nicht entgegensteht.

„Es ist unglaublich, dass eine staatliche Behörde unter direkter Kontrolle der Bundesregierung über fünf Jahre Recht bricht und Gerichtsurteile ignoriert, um ein betrügerisches Unternehmen zu schützen. Am Ende muss ein Gericht sogar zum maximal möglichen Zwangsgeld von 10.000 Euro greifen, um ein rechtskräftiges Urteil durchzusetzen. Für Millionen betroffener Kunden, die nach wie vor auf eine angemessene Bewältigung dieses Skandals warten, können die nun endlich freigegebenen Unterlagen für ihre rechtlichen Auseinandersetzungen sehr relevant sein. Der Beschluss ist zudem eine nächste Peinlichkeit für den Bundesverkehrsminister, der sich hartnäckig gegen eine Aufklärung des Skandals wehrt“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Akteneinsicht läuft nun schon im fünften Jahr. Die DUH wird in dem Verfahren von Remo Klinger vertreten: „Im Dieselskandal ist Volkswagen immer noch jedes Mittel Recht, um die Aufklärung zu verhindern. Nun hat man selbst gegen ein rechtskräftiges Urteil eine Klage erhoben, weil man meint, damit die Erfüllung des Urteils zu verhindern. Wenn es eines Schulfalls für eine missbräuchlich erhobene Klage bedarf, dann diese Klage der Volkswagen AG. Wir gehen davon aus, dass wir die Unterlagen nun zügig sichten können“, so Klinger.

Hintergrund:

Die DUH hatte bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals Ende 2015 die Einsicht und Überlassung der VW-Dieselgate-Akten eingefordert. In diesem Schriftwechsel erläutert VW die vorgenommenen Softwaremanipulationen und das KBA macht seine rechtliche Bewertung deutlich. Daraufhin übersandte das Amt im Frühjahr 2016 eine knapp 600-seitige, praktisch komplett geschwärzte Akte und verweigerte so die Einsicht. In der Folge erhob die DUH Klage auf „Entschwärzung“ und Offenlegung aller nicht personenbezogenen Angaben.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. April 2018 (6 A 48/16) ist das KBA dazu verurteilt worden, der DUH Einsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend die Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorgangs. Daraufhin stellten das beklagte KBA sowie die Volkswagen AG als Beigeladene einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit einem am 5. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig wurden die Anträge abgelehnt, das Urteil von 2018 ist seitdem rechtskräftig. Es besteht nunmehr der Akteneinsichtsanspruch für die DUH.

Beim Termin der Akteneinsicht am 17. November 2020 hatte das KBA der DUH nicht nur unvollständige und dem Anschein nach willkürlich zusammengestellte Akten vorgelegt, bei denen ganz offensichtlich eine zweistellige Anzahl an Vorgängen gegenüber einer früheren Fassung des Dokuments fehlten. Die Behörde hatte sich darüber hinaus geweigert, angeforderte Kopien in dem von der DUH für notwendig angesehenen Umfang zu fertigen. Die DUH hatte daraufhin Ende November einen Antrag auf Zwangsvollstreckung des Urteils gestellt. Als Reaktion hierauf hatte die Volkswagen AG Klage und Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht eingereicht.

Die Dieselgate-Akten können für die seit fünf Jahren vor Zivilgerichten klagenden, von VW betrogenen Kunden von entscheidender Bedeutung sein. Allein mit der Baureihe EA 189 wurden in Deutschland 2,5 Millionen Kunden betrogen. Und das nicht nur beim Kauf der Fahrzeuge, sondern auch später durch neue aufgespielte Abschalteinrichtungen bei Software-Updates, die mit behördlichem Segen für massiv erhöhten Schadstoffausstoß sorgen.

Vor wenigen Tagen hatte das KBA der DUH einen Teil der Akten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Akten zum Motor EA 288 fehlten jedoch immer noch.

Pressekontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH
0171 3649170, resch@duh.de

Prof. Dr. Remo Klinger, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
0171 2435458, klinger@geulen.com

DUH-Pressestelle:

Matthias Walter, Marlen Bachmann, Thomas Grafe
030 2400867-20, presse@duh.de

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OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen

18.03.2021 – 10:06

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen


















Bremen (ots)

Das Oberlandesgericht Celle folgt der Einschätzung zahlreicher weiterer OLGs und sieht im Mercedes Abgasskandal eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Daimler AG.

Der Autobauer muss den Rückrufbescheid vorlegen, den er vom KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhalten hat. Dabei handelt es sich um einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC. Der Wagen verfügt über den Motor OM651 und die Abgasnorm Euro 5 und war bereits vom KBA verpflichtend zurückgerufen worden.

Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte der Daimler AG in seinem Vortrag vorgeworfen, in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eingebaut zu haben, sowie im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA unzutreffende bzw. unvollständige Angaben hinsichtlich dieser Regelung gemacht zu haben.

Neben der Vorlage des KBA-Rückrufschreibens fordert das OLG Celle von der Daimler AG zudem darzulegen, welche Angaben diese im Typengenehmigungsverfahren hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung gemacht hat und ob und weshalb diese zutreffend und vollständig waren.

Dieser und weitere Hinweise und Beschlüsse von Oberlandesgerichten deuten auf eine sich abzeichnende flächendeckende Niederlage der Daimler AG zumindest hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung hin. Diese unzulässige Abschalteinrichtung war ursächlich für hunderttausende verpflichtend zurückgerufene Fahrzeuge. Die Gerichte zeigen sich von den Klägervorträgen überzeugt und sehen eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten des Autobauers. Das heißt, dieser kann sich nicht länger mit der pauschalen Behauptung verteidigen, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet zu haben.

Diese Entwicklungen vor Oberlandesgerichten stehen im klaren Widerspruch zu den Behauptungen der Daimler AG, Landes- und Oberlandesgerichte würden zu 95% zugunsten des Autobauers entscheiden. Daimler betreibt dahingehend eine offensichtliche Desinformationskampagne, mit der versucht werden soll, betroffene Mercedeskunden davon abzuhalten, den ihnen zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu verfolgen.

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RA Lars Murken-Flato
Marcusallee 38
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Fon: +49-421-246850
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Klagen gegen Dieselskandal-Rückrufe: Daimler will Verbraucher verunsichern

18.03.2021 – 11:10

Goldenstein Rechtsanwälte

Klagen gegen Dieselskandal-Rückrufe: Daimler will Verbraucher verunsichern


















Berlin-Schönefeld (ots)

Der deutsche Autobauer Daimler wird im Rahmen des Dieselskandals gerichtlich gegen die amtlichen Rückrufe von insgesamt 1,4 Millionen Mercedes-Benz-Fahrzeuge vorgehen. Zuvor war der DAX-Konzern mit Widersprüchen gegen diese Rückruf-Aktionen gescheitert. „Daimler will die Aufklärungsarbeit im Dieselskandal mit jedem Mittel in die Länge ziehen, um geschädigte Verbraucher zu verunsichern“, kritisiert der Rechtsanwalt Claus Goldenstein. Er ist Inhaber der Kanzlei Goldenstein, die unter anderem für das erste BGH-Urteil in der Sache verantwortlich ist.

„Bereits 2019 warf Bundesverkehrsminister Scheuer dem DAX-Konzern im Zusammenhang mit dem Dieselskandal Taktiererei vor. Damals soll Daimler die verwendeten Abschalteinrichtungen nicht offengelegt haben, obwohl der Konzern vorher seine Kooperationsbereitschaft in der Sache zusicherte. Mittlerweile hat das Verkehrsministerium selbst detaillierte Informationen über insgesamt fünf verwendete Abschalteinrichtungen veröffentlicht, mit denen Daimler die Abgasreinigung seiner Diesel-Fahrzeuge illegal manipulierte“, erklärt Claus Goldenstein und ergänzt:

Rückruf-Diskussionen könnten bis 2022 andauern – Eintritt der Verjährung droht

„In den USA hat Daimler bereits eine Milliardensumme aufgebracht, um die Behörden und rund 250.000 betrogene US-Kunden für den Abgasskandal zu entschädigen. Hierzulande streitet der Konzern die Manipulationsvorwürfe dennoch vehement ab. Doch auch deutsche Mercedes-Benz-Halter haben mit den Folgen der Fahrzeug-Manipulationen zu kämpfen.

Seit dem Bekanntwerden des Skandals ist die Nachfrage nach Diesel-Fahrzeugen massiv eingebrochen. Insbesondere nachweislich manipulierte Fahrzeuge haben einen enormen Wertverfall erlitten, da sie grundsätzlich einem ständigen Stilllegungsrisiko ausgesetzt sind und die mittelfristigen Folgen von durchgeführten Software-Updates für Verbraucher nicht absehbar sind.

Betroffene Fahrzeughalter haben daher die Möglichkeit, sich gegen diesen Betrug zu wehren und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Doch solange sich Daimler in der Sache bedeckt hält und nachgewiesene Manipulationen immer wieder als zulässig betitelt, wird das einige Verbraucher sicherlich irritieren.

Im schlimmsten Fall könnten diese Fahrzeughalter auf ihrem Schaden sitzen bleiben, denn im Fall von Betrug und sittenwidriger Handlung gilt eine Verjährungsfrist in Höhe von drei Jahren ab Kenntnis der geschädigten Partei. Da die ersten Rückrufe im Daimler-Dieselskandal im Jahr 2018 erfolgten, könnten die Rechte von einigen betroffenen Haltern bereits am 01. Januar 2022 verjähren.

Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die nun folgenden Rückruf-Gerichtsverfahren frühestens im Sommer 2022 beendet werden. Erfolgschancen hat Daimler vor Gericht wohl kaum. Doch die Verfahren verschaffen Daimler einmal mehr die Möglichkeit, möglichst viele Fahrzeughalter von der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche abzuhalten. Wir von der Kanzlei Goldenstein raten betroffenen Haltern daher, sich schnellstmöglich gegen diesen Betrug zu wehren und nicht auf die Taktiererei von Daimler reinzufallen.“

Das sind die Rechte im Abgasskandal

Betroffene Mercedes-Halter haben die Möglichkeit, ihr manipuliertes Fahrzeug an den verantwortlichen Hersteller zurückzugeben. Im Gegenzug winkt eine finanzielle Entschädigung, die sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung zusammensetzt. Letztere ist abhängig von der individuellen Laufleistung des jeweiligen Fahrzeuges. Darüber hinaus erhalten die betroffenen Kläger ab dem Tag der Klage-Einreichung Verzugszinsen, die die Entschädigungssumme erhöhen.

Alternativ besteht auch die Option, das manipulierte Fahrzeug weiter zu nutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten. In diesem Fall lässt sich etwa 20 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises in Form von Schadensersatz durchsetzen.

Über Goldenstein Rechtsanwälte

Goldenstein Rechtsanwälte ist die führende deutsche Kanzlei im Abgasskandal. Die Anwälte des Unternehmens vertreten aktuell über 24.600 Mandanten in der Sache und sind unter anderem für das erste klagestattgebende Dieselskandal-Urteil am Bundesgerichtshof (BGH) verantwortlich. Auf www.ra-goldenstein.de können Halter von manipulierten Fahrzeugen kostenfrei prüfen, ob sie Anspruch auf Schadensersatz haben und die Kanzlei mit der Durchsetzung ihrer Rechte beauftragen. Die Kanzlei Goldenstein hat ihren Hauptsitz in Berlin-Schönefeld und beschäftigt derzeit über 100 Mitarbeiter an mehreren Standorten in Europa. Die Kanzlei wird von dem Rechtsanwalt Claus Goldenstein geleitet.

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OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen

18.03.2021 – 10:06

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OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen


















Bremen (ots)

Das Oberlandesgericht Celle folgt der Einschätzung zahlreicher weiterer OLGs und sieht im Mercedes Abgasskandal eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Daimler AG.

Der Autobauer muss den Rückrufbescheid vorlegen, den er vom KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhalten hat. Dabei handelt es sich um einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC. Der Wagen verfügt über den Motor OM651 und die Abgasnorm Euro 5 und war bereits vom KBA verpflichtend zurückgerufen worden.

Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte der Daimler AG in seinem Vortrag vorgeworfen, in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eingebaut zu haben, sowie im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA unzutreffende bzw. unvollständige Angaben hinsichtlich dieser Regelung gemacht zu haben.

Neben der Vorlage des KBA-Rückrufschreibens fordert das OLG Celle von der Daimler AG zudem darzulegen, welche Angaben diese im Typengenehmigungsverfahren hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung gemacht hat und ob und weshalb diese zutreffend und vollständig waren.

Dieser und weitere Hinweise und Beschlüsse von Oberlandesgerichten deuten auf eine sich abzeichnende flächendeckende Niederlage der Daimler AG zumindest hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung hin. Diese unzulässige Abschalteinrichtung war ursächlich für hunderttausende verpflichtend zurückgerufene Fahrzeuge. Die Gerichte zeigen sich von den Klägervorträgen überzeugt und sehen eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten des Autobauers. Das heißt, dieser kann sich nicht länger mit der pauschalen Behauptung verteidigen, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet zu haben.

Diese Entwicklungen vor Oberlandesgerichten stehen im klaren Widerspruch zu den Behauptungen der Daimler AG, Landes- und Oberlandesgerichte würden zu 95% zugunsten des Autobauers entscheiden. Daimler betreibt dahingehend eine offensichtliche Desinformationskampagne, mit der versucht werden soll, betroffene Mercedeskunden davon abzuhalten, den ihnen zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu verfolgen.

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Klagen gegen Dieselskandal-Rückrufe: Daimler will Verbraucher verunsichern

18.03.2021 – 11:10

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Klagen gegen Dieselskandal-Rückrufe: Daimler will Verbraucher verunsichern


















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Der deutsche Autobauer Daimler wird im Rahmen des Dieselskandals gerichtlich gegen die amtlichen Rückrufe von insgesamt 1,4 Millionen Mercedes-Benz-Fahrzeuge vorgehen. Zuvor war der DAX-Konzern mit Widersprüchen gegen diese Rückruf-Aktionen gescheitert. „Daimler will die Aufklärungsarbeit im Dieselskandal mit jedem Mittel in die Länge ziehen, um geschädigte Verbraucher zu verunsichern“, kritisiert der Rechtsanwalt Claus Goldenstein. Er ist Inhaber der Kanzlei Goldenstein, die unter anderem für das erste BGH-Urteil in der Sache verantwortlich ist.

„Bereits 2019 warf Bundesverkehrsminister Scheuer dem DAX-Konzern im Zusammenhang mit dem Dieselskandal Taktiererei vor. Damals soll Daimler die verwendeten Abschalteinrichtungen nicht offengelegt haben, obwohl der Konzern vorher seine Kooperationsbereitschaft in der Sache zusicherte. Mittlerweile hat das Verkehrsministerium selbst detaillierte Informationen über insgesamt fünf verwendete Abschalteinrichtungen veröffentlicht, mit denen Daimler die Abgasreinigung seiner Diesel-Fahrzeuge illegal manipulierte“, erklärt Claus Goldenstein und ergänzt:

Rückruf-Diskussionen könnten bis 2022 andauern – Eintritt der Verjährung droht

„In den USA hat Daimler bereits eine Milliardensumme aufgebracht, um die Behörden und rund 250.000 betrogene US-Kunden für den Abgasskandal zu entschädigen. Hierzulande streitet der Konzern die Manipulationsvorwürfe dennoch vehement ab. Doch auch deutsche Mercedes-Benz-Halter haben mit den Folgen der Fahrzeug-Manipulationen zu kämpfen.

Seit dem Bekanntwerden des Skandals ist die Nachfrage nach Diesel-Fahrzeugen massiv eingebrochen. Insbesondere nachweislich manipulierte Fahrzeuge haben einen enormen Wertverfall erlitten, da sie grundsätzlich einem ständigen Stilllegungsrisiko ausgesetzt sind und die mittelfristigen Folgen von durchgeführten Software-Updates für Verbraucher nicht absehbar sind.

Betroffene Fahrzeughalter haben daher die Möglichkeit, sich gegen diesen Betrug zu wehren und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Doch solange sich Daimler in der Sache bedeckt hält und nachgewiesene Manipulationen immer wieder als zulässig betitelt, wird das einige Verbraucher sicherlich irritieren.

Im schlimmsten Fall könnten diese Fahrzeughalter auf ihrem Schaden sitzen bleiben, denn im Fall von Betrug und sittenwidriger Handlung gilt eine Verjährungsfrist in Höhe von drei Jahren ab Kenntnis der geschädigten Partei. Da die ersten Rückrufe im Daimler-Dieselskandal im Jahr 2018 erfolgten, könnten die Rechte von einigen betroffenen Haltern bereits am 01. Januar 2022 verjähren.

Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die nun folgenden Rückruf-Gerichtsverfahren frühestens im Sommer 2022 beendet werden. Erfolgschancen hat Daimler vor Gericht wohl kaum. Doch die Verfahren verschaffen Daimler einmal mehr die Möglichkeit, möglichst viele Fahrzeughalter von der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche abzuhalten. Wir von der Kanzlei Goldenstein raten betroffenen Haltern daher, sich schnellstmöglich gegen diesen Betrug zu wehren und nicht auf die Taktiererei von Daimler reinzufallen.“

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Betroffene Mercedes-Halter haben die Möglichkeit, ihr manipuliertes Fahrzeug an den verantwortlichen Hersteller zurückzugeben. Im Gegenzug winkt eine finanzielle Entschädigung, die sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung zusammensetzt. Letztere ist abhängig von der individuellen Laufleistung des jeweiligen Fahrzeuges. Darüber hinaus erhalten die betroffenen Kläger ab dem Tag der Klage-Einreichung Verzugszinsen, die die Entschädigungssumme erhöhen.

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18.03.2021 – 10:06

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OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen


















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Das Oberlandesgericht Celle folgt der Einschätzung zahlreicher weiterer OLGs und sieht im Mercedes Abgasskandal eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Daimler AG.

Der Autobauer muss den Rückrufbescheid vorlegen, den er vom KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhalten hat. Dabei handelt es sich um einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC. Der Wagen verfügt über den Motor OM651 und die Abgasnorm Euro 5 und war bereits vom KBA verpflichtend zurückgerufen worden.

Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte der Daimler AG in seinem Vortrag vorgeworfen, in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eingebaut zu haben, sowie im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA unzutreffende bzw. unvollständige Angaben hinsichtlich dieser Regelung gemacht zu haben.

Neben der Vorlage des KBA-Rückrufschreibens fordert das OLG Celle von der Daimler AG zudem darzulegen, welche Angaben diese im Typengenehmigungsverfahren hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung gemacht hat und ob und weshalb diese zutreffend und vollständig waren.

Dieser und weitere Hinweise und Beschlüsse von Oberlandesgerichten deuten auf eine sich abzeichnende flächendeckende Niederlage der Daimler AG zumindest hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung hin. Diese unzulässige Abschalteinrichtung war ursächlich für hunderttausende verpflichtend zurückgerufene Fahrzeuge. Die Gerichte zeigen sich von den Klägervorträgen überzeugt und sehen eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten des Autobauers. Das heißt, dieser kann sich nicht länger mit der pauschalen Behauptung verteidigen, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet zu haben.

Diese Entwicklungen vor Oberlandesgerichten stehen im klaren Widerspruch zu den Behauptungen der Daimler AG, Landes- und Oberlandesgerichte würden zu 95% zugunsten des Autobauers entscheiden. Daimler betreibt dahingehend eine offensichtliche Desinformationskampagne, mit der versucht werden soll, betroffene Mercedeskunden davon abzuhalten, den ihnen zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu verfolgen.

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OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen

18.03.2021 – 10:06

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Bremen (ots)

Das Oberlandesgericht Celle folgt der Einschätzung zahlreicher weiterer OLGs und sieht im Mercedes Abgasskandal eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Daimler AG.

Der Autobauer muss den Rückrufbescheid vorlegen, den er vom KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhalten hat. Dabei handelt es sich um einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC. Der Wagen verfügt über den Motor OM651 und die Abgasnorm Euro 5 und war bereits vom KBA verpflichtend zurückgerufen worden.

Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte der Daimler AG in seinem Vortrag vorgeworfen, in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eingebaut zu haben, sowie im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA unzutreffende bzw. unvollständige Angaben hinsichtlich dieser Regelung gemacht zu haben.

Neben der Vorlage des KBA-Rückrufschreibens fordert das OLG Celle von der Daimler AG zudem darzulegen, welche Angaben diese im Typengenehmigungsverfahren hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung gemacht hat und ob und weshalb diese zutreffend und vollständig waren.

Dieser und weitere Hinweise und Beschlüsse von Oberlandesgerichten deuten auf eine sich abzeichnende flächendeckende Niederlage der Daimler AG zumindest hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung hin. Diese unzulässige Abschalteinrichtung war ursächlich für hunderttausende verpflichtend zurückgerufene Fahrzeuge. Die Gerichte zeigen sich von den Klägervorträgen überzeugt und sehen eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten des Autobauers. Das heißt, dieser kann sich nicht länger mit der pauschalen Behauptung verteidigen, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet zu haben.

Diese Entwicklungen vor Oberlandesgerichten stehen im klaren Widerspruch zu den Behauptungen der Daimler AG, Landes- und Oberlandesgerichte würden zu 95% zugunsten des Autobauers entscheiden. Daimler betreibt dahingehend eine offensichtliche Desinformationskampagne, mit der versucht werden soll, betroffene Mercedeskunden davon abzuhalten, den ihnen zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu verfolgen.

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Sensationelles Urteil im VW Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW mit Urteil vom 09.03.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz

16.03.2021 – 14:56

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Sensationelles Urteil im VW Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW mit Urteil vom 09.03.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz


















Nürnberg (ots)

Im Dieselskandal hilft Volkswagen die Einrede der Verjährung nichts. Dies hat aktuell das LG Nürnberg-Fürth mit seiner bundesweit einzigartigen Entscheidung vom 09.03.2021, Az.: 9 0 7845/20, im Fall eines Händlerkaufs festgestellt. Eine durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretene Autobesitzerin erhielt damit trotz Verjährung des Anspruchs nach § 826 BGB vollumfänglich Schadensersatz gemäß § 852 BGB. „Nach unserer jetzt bestätigten Rechtsauffassung können Geschädigte daher auch im Jahr 2021 mit guten Erfolgsaussichten klagen“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Bekanntermaßen stehen Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren nach der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer sittenwidrigen Schädigung zu. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Viele Betroffene, die bislang noch nichts unternommen haben, ärgern sich und glauben, dass es jetzt zu spät sei. Dies ist jedoch ein Irrglaube!

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hatte im Gegensatz zu manch anderer Verbraucherschutzkanzlei seit jeher ganz entschieden die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche bei Dieselmotoren des Typs EA189 auch heute noch durchsetzbar sind. Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB. Wer sich durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen bereichert, muss noch zehn Jahre lang den daraus gezogenen finanziellen Vorteil zurückzahlen.

Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nunmehr mir seiner aktuellen Entscheidung vom 09.03.2021, 9 O 7845/20, bestätigt. Streitgegenständlich war der berüchtigte Motor des Typs EA189. Die Klage gegen VW wurde nach Mandatierung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner im Jahr 2020 eingereicht, wobei es zuvor keine verjährungshemmenden Maßnahmen gab. Insbesondere hatte sich die Klägerin nicht an der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig beteiligt. Die Volkswagen AG erhob daher die Einrede der Verjährung.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB zustehen könnte. „Die Anwälte der Volkswagen AG brachten hierauf sogar ein extra in Auftrag gegebenes Gutachten eine Jura-Professors in Vorlage, der schon zuvor mit einigen Fachaufsätzen zu einer Haftung nach § 852 BGB als „Rohrkrepierer“ Stimmung machte. Hiermit hatten wir uns auseinanderzusetzen“, berichtet der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte sodann in seinem Urteil vom 09.03.2021, Az.: 9 O 7845/20, der im Einzelnen begründeten Rechtsauffassung der Nürnberger Anwälte und verurteilte die Volkswagen AG vollumfänglich zu Schadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB. Der Anspruch besteht dabei exakt in der gleichen Höhe wie die verjährte Forderung gemäß § 826 BGB. Die Entscheidung ist bahnbrechend. „Soweit für uns ersichtlich, dürfte es sich um die erste Entscheidung im gesamten Bundesgebiet handeln, die ein von einem Händler erworbenes Fahrzeug mit einem EA189-Motor betrifft“, freut sich Rechtsanwalt Göpfert. Zuvor hatte bereits das OLG Oldenburg mit Urteil vom 02.03.2021, 12 U 161/20, festgestellt, dass VW in dem rechtlich weitaus unproblematischeren Fall eines Direktkaufs bei der Volkswagen AG gemäß § 852 BGB auf Schadensersatz haftet.

Die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB wird dem VW-Konzern mit seiner Verzögerungstaktik im Dieselskandal daher voraussichtlich noch einen ganz dicken Strich durch die Rechnung machen. § 852 BGB ist gerade in den VW-Abgasfällen prädestiniert. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 „vorsätzlich sittenwidrig schädigt“ sich keinerlei Hoffnungen darauf machen darf, dass er bereits nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche mit aller Konsequenz durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.

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Sensationelles Urteil im VW Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW mit Urteil vom 09.03.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz

16.03.2021 – 14:56

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Sensationelles Urteil im VW Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW mit Urteil vom 09.03.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz


















Nürnberg (ots)

Im Dieselskandal hilft Volkswagen die Einrede der Verjährung nichts. Dies hat aktuell das LG Nürnberg-Fürth mit seiner bundesweit einzigartigen Entscheidung vom 09.03.2021, Az.: 9 0 7845/20, im Fall eines Händlerkaufs festgestellt. Eine durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretene Autobesitzerin erhielt damit trotz Verjährung des Anspruchs nach § 826 BGB vollumfänglich Schadensersatz gemäß § 852 BGB. „Nach unserer jetzt bestätigten Rechtsauffassung können Geschädigte daher auch im Jahr 2021 mit guten Erfolgsaussichten klagen“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Bekanntermaßen stehen Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren nach der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer sittenwidrigen Schädigung zu. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Viele Betroffene, die bislang noch nichts unternommen haben, ärgern sich und glauben, dass es jetzt zu spät sei. Dies ist jedoch ein Irrglaube!

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hatte im Gegensatz zu manch anderer Verbraucherschutzkanzlei seit jeher ganz entschieden die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche bei Dieselmotoren des Typs EA189 auch heute noch durchsetzbar sind. Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB. Wer sich durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen bereichert, muss noch zehn Jahre lang den daraus gezogenen finanziellen Vorteil zurückzahlen.

Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nunmehr mir seiner aktuellen Entscheidung vom 09.03.2021, 9 O 7845/20, bestätigt. Streitgegenständlich war der berüchtigte Motor des Typs EA189. Die Klage gegen VW wurde nach Mandatierung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner im Jahr 2020 eingereicht, wobei es zuvor keine verjährungshemmenden Maßnahmen gab. Insbesondere hatte sich die Klägerin nicht an der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig beteiligt. Die Volkswagen AG erhob daher die Einrede der Verjährung.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB zustehen könnte. „Die Anwälte der Volkswagen AG brachten hierauf sogar ein extra in Auftrag gegebenes Gutachten eine Jura-Professors in Vorlage, der schon zuvor mit einigen Fachaufsätzen zu einer Haftung nach § 852 BGB als „Rohrkrepierer“ Stimmung machte. Hiermit hatten wir uns auseinanderzusetzen“, berichtet der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte sodann in seinem Urteil vom 09.03.2021, Az.: 9 O 7845/20, der im Einzelnen begründeten Rechtsauffassung der Nürnberger Anwälte und verurteilte die Volkswagen AG vollumfänglich zu Schadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB. Der Anspruch besteht dabei exakt in der gleichen Höhe wie die verjährte Forderung gemäß § 826 BGB. Die Entscheidung ist bahnbrechend. „Soweit für uns ersichtlich, dürfte es sich um die erste Entscheidung im gesamten Bundesgebiet handeln, die ein von einem Händler erworbenes Fahrzeug mit einem EA189-Motor betrifft“, freut sich Rechtsanwalt Göpfert. Zuvor hatte bereits das OLG Oldenburg mit Urteil vom 02.03.2021, 12 U 161/20, festgestellt, dass VW in dem rechtlich weitaus unproblematischeren Fall eines Direktkaufs bei der Volkswagen AG gemäß § 852 BGB auf Schadensersatz haftet.

Die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB wird dem VW-Konzern mit seiner Verzögerungstaktik im Dieselskandal daher voraussichtlich noch einen ganz dicken Strich durch die Rechnung machen. § 852 BGB ist gerade in den VW-Abgasfällen prädestiniert. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 „vorsätzlich sittenwidrig schädigt“ sich keinerlei Hoffnungen darauf machen darf, dass er bereits nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche mit aller Konsequenz durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.

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BGH-Urteil zu Audi: Schadensersatzanspruch bei 3.0 Liter Motoren bleibt bestehen

12.03.2021 – 10:28

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

BGH-Urteil zu Audi: Schadensersatzanspruch bei 3.0 Liter Motoren bleibt bestehen


















Bremen (ots)

Mit Urteil vom 08.03.2021 wies der Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen die Audi AG an das Oberlandesgericht Naumburg zurück. Der BGH sah durch Vertreter der Audi AG keine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung, weshalb dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zustünde. Allerdings betrifft dieses Urteil den Motor EA189, der von der Volkswagen AG entwickelt worden war und hinsichtlich dessen Manipulation diese auch bereits vom BGH zu Schadensersatz verurteilt worden ist.

Entgegen der unklaren medialen Darstellung hat der BGH gerade nicht geurteilt, dass betroffene Kunden von Audi Modellen mit 3.0 Liter Motoren, die ebenfalls umfangreich vom Abgasskandal betroffen sind, keinen Anspruch auf Schadensersatz haben. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben die Audi AG bei Audi Dieseln mit diesem Motor, sowie auch beim Porsche Cayenne, der ebenfalls den von Audi entwickelten Motor nutzt, bereits zu Schadensersatz verurteilt. Etliche Urteile auf Landesgerichtsebene gibt es zudem gegen die Audi AG als Motorherstellerin auch bezüglich des VW Touareg, sowie des Porsche Macan.

Das nun ergangene BGH-Urteil zielt lediglich darauf ab, dass ein Schadensersatzanspruch nur gegen den Hersteller der manipulierten Motoren bestehen kann, nicht aber gegen den Autohersteller. Da die Audi AG im Abgasskandal um manipulierte 3.0 und 4,2 Liter Motoren jedoch diejenige ist, die die Motoren aktiv manipuliert und dann an VW und Porsche geliefert hat, bleibt der Schadensersatzanspruch der betroffenen Autokäufer bestehen.

Audi selbst hatte sich im September 2015 zunächst damit verteidigt, dass die Volkswagen AG den EA189 Motor manipuliert und die Audi AG diesen nur eingesetzt habe. Bereits kurz darauf musste Audi jedoch eingestehen, bei größeren Motoren selbst auch aktiv manipuliert zu haben. Letztendlich war sogar bekannt geworden, dass Audi prinzipiell hinter der Idee der Abschalteinrichtung steht, um die Autos auf dem Prüfstand sauberer erscheinen zu lassen, als sie es im Realbetrieb auf der Straße tatsächlich sind. Dennoch sah der BGH beim EA189 Motor offensichtlich keine ausreichenden Hinweise für eine Haftung der Audi AG. Hinsichtlich der von Audi selbst aktiv manipulierten 3,0 und 4,2 Liter Motoren kann hiervon jedoch keine Rede sein.

HAHN Rechtsanwälte gehört in der juristischen Aufarbeitung dieses Skandals zu den erfolgreichsten Kanzleien und konnte schon zahlreiche Urteile hinsichtlich manipulierter Modelle (Audi A6, Audi Q5, Audi SQ5, Porsche Cayenne, Porsche Macan, VW Touareg) erreichen. Im Erfolgsfall geht der manipulierte Diesel an den Hersteller zurück, während der Kläger im Gegenzug den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) erstattet bekommt. Die Kanzlei bietet Verbrauchern einen kostenfreien Betroffenheitscheck an.

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