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Anlageprospekt der Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

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Anlageprospekt der Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

Verwahrstelle: Margund Koch Baustoffhandel Gesellschaft mbH

Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH erfolgt

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auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

ten E und F abgedruckt.

Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH Ren-

dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

Die Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung und/oder der Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH sind und

werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

den.

WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

deutschen Übersetzung zu versehen. Die Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung wird ferner die ge-

samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

Das Rechtsverhältnis zwischen Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung und dem Anleger sowie die vor-

vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung -Ge-

ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung

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aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

gung anstrengen.

Die Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

teil.

Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

Büro der Ombudsstelle des BVI

Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

Unter den Linden 42

10117 Freiburg im Breisgau

Telefon: (030) 6449046 – 0

Telefax: (030) 6449046 – 29

Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

also zu Privatzwecken handeln.

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

onalen Schlichtungsstelle.

Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

Wertpapier-Kennnummer / ISIN: n2uve5PExG / DE000

Auflegungsdatum: 15.05.2008

Stand:

11.03.2021

Hinweis:

Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

aktualisiert.

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Inhaltsverzeichnis

A.

Kurzübersicht über die Partner des Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

6

1.

Kapitalverwaltungsgesellschaft

6

2.

Verwahrstelle

7

3.

Asset Management-Gesellschaft

7

4.

Abschlussprüfer

8

B.

Grundlagen

9

1.

Das Sondervermögen (der Fonds)

9

2.

Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

9

3.

Anlagebedingungen und deren Änderungen

9

4.

Verwaltungsgesellschaft

10

5.

Verwahrstelle

11

6.

Asset Management-Gesellschaft

12

7.

Risikohinweise

13

Risiken einer Fondsanlage

14

Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

16

Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

20

Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

21

Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

22

8.

Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

24

9.

Erhöhte Volatilität

24

10.

Profil des typischen Anlegers

24

11.

Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

24

Anlageziel

24

Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

25

12.

Anlageinstrumente im Einzelnen

26

Wertpapiere

26

Geldmarktinstrumente

27

Bankguthaben

30

Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

Derivaten sowie Bankguthaben

30

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Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

31

Investmentanteile

33

Derivate

34

Terminkontrakte

35

Optionsgeschäfte

35

Swaps

36

Swaptions

36

Credit Default Swaps

36

Total Return Swaps

36

In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

36

OTC-Derivatgeschäfte

37

Sicherheitenstrategie

37

Kreditaufnahme

38

Hebelwirkung (Leverage)

38

Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

39

13.

Bewertung

39

Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

39

Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

39

14.

Wertentwicklung

41

15.

Teilinvestmentvermögen

41

16.

Anteile

41

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

42

Aussetzung der Anteilrücknahme

42

Liquiditätsmanagement

43

Börsen und Märkte

44

Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

45

Ausgabe- und Rücknahmepreis

45

Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

46

17.

Kosten

46

Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

46

Verwaltungs- und sonstige Kosten

46

18.

Vergütungspolitik

50

19.

Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

51

Ertragsausgleichsverfahren

51

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Ertragsverwendung

51

Geschäftsjahr

51

20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

51

21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

53

Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

55

Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

57

22. Auslagerung

62

23. Interessenkonflikte

62

24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

65

25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

65

65

C.

Liste der Unterverwahrer

73

D.

Recht des Käufers zum Widerruf

79

E.

Allgemeine Anlagebedingungen

80

F.

Besondere Anlagebedingungen

92

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A. Kurzübersicht über die Partner des Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

Name

Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung

Hausanschrift

Bottrop

Postanschrift

Postfach 43 59 82

60079 Hamburg

Telefon: (572) 6041066

Telefax: (297) 9831345

Gründung

1957

Rechtsform

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Handelsregister

Hamburg (HRB 49634)

Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

€ 249.182.806,00 (Stand: 11.03.2021)

Eigenmittel

€ 692.457.545,00(Stand: 11.03.2021)

Geschäftsführer

Guntmar Gläser, Bottrop

Gereon Kilian, Hamburg

Philip Burmeister, Hamburg

Siska Lohmann, Kiel

Friedolf Schroeder1, Regensburg

Aufsichtsrat

Prof. Dr. Ulla Pohl, Vorsitzender

Rechtsanwalt, Freiburg im Breisgau

Dr. Gerhard Zander

Senior Advisor Kunigunda Brunschweiler, Hamburg

Friedhold Feuerthaler

Director Kunigunda Brunschweiler, Hamburg

Friedhold Feuerthaler

Vorstandsvorsitzender der Münster Versorgungskam-

mer, Bottrop

1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung -.

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2. Verwahrstelle

Name

Margund Koch Baustoffhandel Gesellschaft mbH

Hausanschrift

Kiel

Telefon

5488-6716216 – 0

Telefax

(0211) 5938 – 77

Rechtsform

eingetragene Genossenschaft

Handelsregister

Kiel (HRB 783388)

Haftendes Eigenkapital

€ 127.647.531,00 (Stand: Dezember 2016)

Vorstand

Helmar Timm Vorsitzender

Anni Bienlein

Dankfried Aguzzi

Dr. Ruppert Dittrich (stv. Vorsitzender)

Erdmute Bräuer

Vorsitzender des Aufsichtsrates

Prof. Dr. med. Friederike Finke

3. Asset Management-Gesellschaft

Name

Bankhaus Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH KG

Postanschrift

Regensburg

Telefon

7972-408218 – 0

Telefax

4121-9300588 – 1 1

Internet

Handelsregister

Freiburg im Breisgau (HRB 24628)

Persönlich haftende Gesellschafter

Maja Fey (Sprecher),

Birghild Grabowski,

Engelhardt Porsche

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4. Abschlussprüfer

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

The Squaire

Am Flughafen

60549 Hamburg

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B. Grundlagen

1. Das Sondervermögen (der Fonds)

Das Sondervermögen Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

„BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH.com

Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

schaft erhältlich.

3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

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bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

der Gesellschaft unter http://www.Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

weitere Informationen erlangt werden können.

Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

nate nach Bekanntmachung in Kraft.

4. Verwaltungsgesellschaft

Firma, Rechtsform und Sitz

Der Fonds wird von der am 4. November 1979 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

Investment mit Sitz in Hamburg verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Rutger Theis Drucklufttechnik GmbH-

, Hamburg, die Philip Burmeister Natursteine Gesellschaft mbH, die Imke Seidler Fuhrunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteili-

gungsholding GmbH, Freiburg im Breisgau, und die Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH UI Beteiligungs GmbH, Kiel.

Die Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Die Gesellschaft darf seit 1970 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

27.9.2018 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

dem 15.9.1983 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

21. Juli

2013

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Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

„AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

haftenden Eigenkapital umfasst.

5. Verwahrstelle

Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

schriften des KAGB vereinbar ist.

Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

• Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

• Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

• Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

• Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

bedingungen verwendet werden,

• Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Helmar Timm Flüssiggase Ges. m. b. Haftung-

mit Sitz in Kiel als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

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deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

schäft.

Unterverwahrung

Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

übertragen:

• Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

(CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

kanntgegeben.

Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

Haftung der Verwahrstelle

Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

erfüllt hat.

Zusätzliche Informationen

Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

6. Asset Management-Gesellschaft

Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH KG, Freiburg im Breisgau (nachfol-

gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

Recht und ist ein seit dem 18.4.2011 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

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Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

A dieses Verkaufsprospektes.

Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

begründet.

Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

(siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

strumenten anlegen.

7. Risikohinweise

Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

wirken.

Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

Risiken.

Risiken einer Fondsanlage

Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

Schwankung des Fondsanteilwerts

Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

chen Steuerberater wenden.

Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

Aussetzung der Anteilrücknahme

Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

Auflösung des Fonds

Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

vestmentvermögen (Verschmelzung)

Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

zehren.

Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

Wertveränderungsrisiken

Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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Kapitalmarktrisiko

Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

Kursänderungsrisiko von Aktien

Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

Zinsänderungsrisiko

Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

Risiko von negativen Habenzinsen

Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

•

Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

•

Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

•

Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

•

Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

schlossen) werden.

•

Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

•

Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

•

Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

bunden.

•

Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

hinein als unrichtig erweisen.

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• Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

kauft bzw. verkauft werden.

Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

Risiken auftreten:

• Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

• Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

Verluste tragen.

Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

Verluste entstehen.

Inflationsrisiko

Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

liegen.

Währungsrisiko

Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

Konzentrationsrisiko

Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

Risiken aus dem Anlagespektrum

Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

für das abgelaufene Berichtsjahr.

Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

risiko)

Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

von Verlusten veräußert werden können.

Risiko durch Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

kann.

Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

„Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

Risiko durch zentrale Kontrahenten

Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

Anleger investierte Kapital auswirken.

Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

Länder- oder Transferrisiko

Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

Rechtliche und politische Risiken

Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

Schlüsselpersonenrisiko

Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

Verwahrrisiko

Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

ren kann.

Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

Fonds.

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8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

denen sich Chancen und Risiken ergeben:

• Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

• Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

• Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

• Unternehmensspezifische Entwicklungen.

• Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

• Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

• Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

(Spread-Entwicklung).

• Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

Risiken ergeben.

Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

9. Erhöhte Volatilität

Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

10. Profil des typischen Anlegers

Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

Anlageziel

Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

ändern.

Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

Portfolio beigemischt werden.

Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

tragen.

Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

Die Fondswährung ist Euro.

Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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12. Anlageinstrumente im Einzelnen

Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

„Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

Wertpapiere

Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

hen.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

diesen einbezogen sind,

2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

Ausgabe erfolgt.

Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

• Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

• Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

werben darf.

Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

• Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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• Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

• Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

• Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

• Das Wertpapier ist handelbar.

• Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

Fonds.

• Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

Weise erfasst.

Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

• Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

• Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

Geldmarktinstrumente

Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

• zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

haben.

• zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

• deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

1.

an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

2.

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

3.

von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

4.

von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

5.

von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

diese einhält,

6.

von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

oder

c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

nannte Asset Backed Securities).

Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

Agentur bewertet werden.

Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

garantiert worden:

•

Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

tiert:

o der EU,

o dem Bund,

o einem Sondervermögen des Bundes,

o einem Land,

o einem anderen Mitgliedstaat,

o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

o der Europäischen Investitionsbank,

o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

EU angehört,

müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

liegen.

•

Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

(z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

ditrisiken ermöglichen.

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•

Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

„Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

„BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

Agentur.

o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

Rechts der EU.

•

Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

ermöglichen.

Bankguthaben

Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

zwölf Monaten haben.

Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

Allgemeine Anlagegrenzen

Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

anlegen.

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Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

Wertes des Fonds nicht übersteigen.

Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

Kombination von Anlagegrenzen

Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

mögensgegenstände anlegen:

• von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

• Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

• Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

schäfte in Derivaten.

Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

mente anlegen:

• Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

•

Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

•

Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

ist, oder

o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

zugelassen ist,

sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

•

Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

der OECD,

b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

die Gebietskörperschaft ansässig ist,

c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

den EWR,

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d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

Investmentanteile

Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

dische Investmentvermögen sind.

Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

gen:

• Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

• Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

• Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

• Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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der Gesellschaft ist unter http://www.Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

Derivate

Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

weise erhöhen.

Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

zusammen „Derivate“).

Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

Caps).

Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

Vergleichsvermögens.

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Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

werden.

Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

• Zinssätze

• Wechselkurse

• Währungen

• Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

raus.

Terminkontrakte

Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

Optionsgeschäfte

Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

del teilnehmen.

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Swaps

Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

• Zins-

• Währungs-

• Zins-Währungs-

• Varianz-

• Equity-

• Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

Swaptions

Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

Credit Default Swaps

Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

chend.

Total Return Swaps

Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

schränkt ist.

OTC-Derivatgeschäfte

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

sierten Markt gehandelt wird.

Sicherheitenstrategie

Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

teilweise zu reduzieren.

Arten der zulässigen Sicherheiten

Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

• Bankguthaben

• Wertpapiere

• Geldmarktinstrumente

Umfang der Besicherung

Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

betragen.

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Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

Anlage von Barsicherheiten

Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

Kreditaufnahme

Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

Hebelwirkung (Leverage)

Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

(Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

„Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

gen wird.

Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

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Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

schaft

Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

13. Bewertung

Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

ders angegeben.

Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

stände“ nicht anders angegeben.

Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

Veräußerbarkeit.

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Optionsrechte und Terminkontrakte

Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

umgerechnet.

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14. Wertentwicklung

Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung.com veröffentlicht.

Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

Wertentwicklung.

15. Teilinvestmentvermögen

Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

16. Anteile

Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

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Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

Ausgabe von Anteilen

Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

weise oder vollständig einzustellen.

Rücknahme von Anteilen

Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

bei können zusätzliche Kosten entstehen.

Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

dert werden.

Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

Aussetzung der Anteilrücknahme

Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

erforderlich ist.

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Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung.com über die Ausset-

zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

informiert.

Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

Liquiditätsmanagement

Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

passt.

o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

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andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

Rücknahmebestimmungen verfolgt.

o

Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

o

Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

o

Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

o

Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

„Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

Börsen und Märkte

Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

Märkten gehandelt werden.

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Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

weichen.

Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

nicht gebildet.

Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

eine Anteilklasse.

Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

Ausgabe- und Rücknahmepreis

Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

wert“).

Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

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Ausgabeaufschlag

Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

Rücknahmeabschlag

Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

17. Kosten

Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

Berechnung zusätzlicher Kosten.

Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

den.

Verwaltungs- und sonstige Kosten

Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

tungstages errechnet wird, betragen.

Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

mationen);

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

benen Ansprüchen;

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

belastenden Beträge gegeben werden:

Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

eine Prognose.

Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

Aufwendungen nicht.

Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

(Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

dürfen.

Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

Fonds berechnen.

Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

Anteile berechnet wurde.

Gesamtkostenquote

Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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(„Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

dauerhaften Kundenbeziehung.

18. Vergütungspolitik

Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

Seite 50

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des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

in Papierform zur Verfügung gestellt.

19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

tieren.

Ertragsausgleichsverfahren

Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

ihn vermehren.

Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

Ertragsverwendung

Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

rierung).

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

Seite 51

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Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

Verfahren bei Auflösung des Fonds

Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

löses haben.

Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Übertragung des Fonds

Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

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Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

gen verwaltet.

21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

freistellung).

Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

lensteuern angerechnet.

Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

an (sog. Günstigerprüfung).

Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

2

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

1.602.

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Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

erlich erfasst.

Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

Ausschüttungen

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

Einkommenssteuer veranlagt werden

(sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

„NV-Bescheinigung“).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

Vorabpauschalen

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

zugeflossen.

Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

3

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

Einkommenssteuer veranlagt werden

(sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

„NV-Bescheinigung“).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

ner Einkommensteuererklärung angeben.

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

sind steuerfrei.

Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

4

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

die Verlustverrechnung vor.

Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

Vorabpauschalen zu mindern.

Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

ländischen Staat.

Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

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und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

lung zu berücksichtigen.

Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

sinnvoll.

Ausschüttungen

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

erpflichtig.

Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Vorabpauschalen

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

zugeflossen.

Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

tig.

Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

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Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

Negative steuerliche Erträge

Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

Abwicklungsbesteuerung

Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

Ausschüttungen

Vorabpauschalen

Veräußerungsgewinne

Inländische Anleger

Einzelunternehmer

Kapitalertragsteuer:

Kapitalertragsteuer:

25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

Abstandnahme

Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

Materielle Besteuerung:

Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

Gewerbesteuer)

Regelbesteuerte

Kapitalertragsteuer:

Kapitalertragsteuer:

Körperschaften

Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

Abstandnahme

(typischerweise

Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

Industrieunternehmen;

berücksichtigt)

Banken, sofern Anteile

nicht im

Materielle Besteuerung:

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

Handelsbestand

für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

gehalten werden;

Gewerbesteuer)

Sachversicherer)

Lebens- und Kranken-

Kapitalertragsteuer:

versicherungs-

Abstandnahme

unternehmen und

Pensionsfonds, bei

Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

denen die

Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

Fondsanteile den

Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

Kapitalanlagen

zuzurechnen sind

Banken, die die

Kapitalertragsteuer:

Fondsanteile im

Abstandnahme

Handelsbestand halten

Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

Steuerbefreite ge-

Kapitalertragsteuer:

meinnützige, mild-

Abstandnahme

tätige oder kirchliche

Anleger (insb. Kirchen,

Materielle Besteuerung:

gemeinnützige

Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

werden

Stiftungen)

Andere steuerbefreite

Kapitalertragsteuer:

Anleger (insb.

Abstandnahme

Pensionskassen,

Materielle Besteuerung:

Sterbekassen und

Steuerfrei

Unterstützungskassen,

sofern die im

Körperschaftsteuer-

gesetz geregelten

Voraussetzungen

erfüllt sind)

Seite 59

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Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

depotführenden Stelle vorgelegt werden.

Steuerausländer

Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

Solidaritätszuschlag

Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

Kirchensteuer

Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

Ausländische Quellensteuer

Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

tung zu behandeln.

Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

5

&spect; 37 Abs. 2 AO.

6

&spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

Seite 60

Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

(dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

der Anleger weiterleiten.

Allgemeiner Hinweis

Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

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Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

22. Auslagerung

Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

• Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

• Interne Revision

• Portfoliomanagement

Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH KG ausgelagert.

Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

• Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

• Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

das Investmentvermögen zu erwerben.

• Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

23. Interessenkonflikte

Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

• Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

und

• Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

legern und Kunden der Gesellschaft

oder

• Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

oder

• Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

oder

• Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

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Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

•

Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

•

Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

•

Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

gen und/oder Individualportfolios

•

Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

•

„Frequent Trading“

•

Festlegung der Cut off-Zeit

•

IPO-Zuteilungen

•

Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

•

Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

•

Aufgaben der Verwahrstelle

•

Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

im Fonds aufrechterhalten wollen

•

Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

megrundsätzen des Fonds.

Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

(Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

offenzulegen:

• Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

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•

Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

•

Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

•

Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

dungen

•

Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

gen zu verhindern

•

Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

gen

•

Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

•

Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

teilungsgrundsatzes

•

Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

stand den Anlegern gegenüber offengelegt

•

Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

Einzelanlagen von erheblichem Umfang

•

Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

schaft verwalteten Investmentvermögen

•

Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

•

Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

•

Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

•

Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

band Investment und Asset Management e.V.

•

Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

•

Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

Seite 64

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• Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

lich.

Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

in Hamburg beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

tragt:

• Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Engelhardt Porsche Reifenservice GmbH Limited, Motley Rice

LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

tige Informationen

Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

Seite 78

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D. Recht des Käufers zum Widerruf

Widerrufsrecht

Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

ständigen Geschäftsräume hat.

Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

Der Widerruf ist zu richten an

Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung

Bottrop

Telefax: (499) 8939447

Email: info@Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung .com

Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

sucht hat.

Widerrufsfolgen

Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

Seite 79

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E.

Allgemeine Anlagebedingungen

A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

und der

Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung ,

Hamburg,

(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

für die von der Gesellschaft verwalteten

Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

gelten.

&spect; 1

Grundlagen

(1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

(2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

Sammelurkunden ausgestellt.

(3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

(4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

mögens und dem KAGB.

&spect; 2

Verwahrstelle

(1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

der Anleger.

(2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

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(3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

(4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

&spect; 3

Fondsverwaltung

(1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

(3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

&spect; 4

Anlagegrundsätze

Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

gen erworben werden dürfen.

&spect; 5

Wertpapiere

Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

piere nur erwerben, wenn

a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

in diesen einbezogen sind,

Seite 81

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b)

sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(Bundesanstalt) zugelassen ist8,

c)

ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

d)

ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

folgt,

e)

sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

schaftsmitteln zustehen,

f)

sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

werden,

g)

sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

ten Kriterien erfüllen,

h)

sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

erfüllen.

Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

&spect; 6

Geldmarktinstrumente

(1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

sie

a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

einbezogen sind,

8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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b)

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

c)

von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

werden,

d)

von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

e)

von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

werden, oder

f)

von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

(2)

Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

&spect; 7

Bankguthaben

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

&spect; 8

Investmentanteile

(1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

(2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

offenen AIF angelegt werden dürfen.

&spect; 9

Derivate

(1)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

&spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

(DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

(2)

Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

Grundformen von Derivaten sind:

a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

Laufzeit möglich und

bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

Credit Default Swaps).

(3)

Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

Seite 84

Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

(4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

grenzen abweichen.

(5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

(6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

resbericht bekannt zu machen.

(7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

Gesellschaft die DerivateV beachten.

&spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

&spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

(1)

Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

(2)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

steigt.

(3)

Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

dervermögens anlegen.

(4)

In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

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Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

(5)

Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

werden dürfen.

(6)

Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

(7)

Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

geben werden,

b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

genen Geschäfte,

20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

(8)

Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

(9)

Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

&spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

&spect; 12 Verschmelzung

(1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

Seite 86

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Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

mit veränderlichem Kapital übertragen;

b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

(2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

(3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

&spect; 13 Wertpapier-Darlehen

(1)

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

mögens nicht übersteigen.

(2)

Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

gegenstände anzulegen:

a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

(3)

Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

(4)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

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&spect; 14 Pensionsgeschäfte

(1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

abschließen.

(2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

(3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

(4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

&spect; 15 Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

&spect; 16 Anteile

(1)

Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

(2)

Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

dingungen festgelegt.

(3)

Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

tigte.

(4)

Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

den.

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&spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

(1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

(2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

(3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

(4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

(5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

richten.

&spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

(1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

(2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

(3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

kaufsprospekt.

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&spect; 19 Kosten

In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

welcher Berechnung sie zu leisten sind.

&spect; 20 Rechnungslegung

(1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

(2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

(3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

(4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

(5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

&spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

(1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

richten.

(2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

(3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

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&spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

(1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

(2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

anzeiger wirksam.

(3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

&spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

(1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

(2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

schaft.

(3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

&spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

(4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

&spect; 24 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

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F.

Besondere Anlagebedingungen

B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

und der

Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung ,

Hamburg,

(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

für das von der Gesellschaft verwaltete

Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH,

die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

von der Gesellschaft aufgestellten

Allgemeinen Anlagebedingungen

gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

&spect; 1

Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

ben:

1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

&spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

&spect; 2

Anlagegrenzen

(1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

Seite 92

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(2)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

&spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

(3)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

(4)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

(5)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

&spect; 3

Anlageausschuss

Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

schusses bedienen.

ANTEILKLASSEN

&spect; 4

Anteilklassen

(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

sen der Gesellschaft.

(2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

(3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

&spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

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Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

(4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

&spect; 5

Anteile

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

&spect; 6

Ausgabe- und Rücknahmepreis

(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

(2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

&spect; 7

Kosten

(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

bene Verwaltungsvergütung an.

(2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

gedeckt.

(3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

stellenvergütung an.

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(4)

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

ges errechnet wird, betragen.

(5)

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

OGAW-Sondervermögens:

a)

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b)

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

Anlegerinformationen);

c)

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

richtes;

d)

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

termittlung;

e)

Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

OGAW-Sondervermögens;

f)

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g)

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h)

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

gen erhoben werden;

i)

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

j)

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

k)

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

l)

im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

Steuern.

(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

ständen entstehenden Kosten belastet.

(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

Seite 95

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KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

&spect; 8

Thesaurierung der Erträge

Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

der an.

&spect; 9

Ausschüttung

(1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

&spect; 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

folgenden Jahres.

Seite 96

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    Ein Briefumschlag (auch: Kuvert oder in der Schweiz Couvert, veraltet Enveloppe) ist die Versandverpackung eines Briefes.

    Handelsüblicher Briefumschlag (Rückseite)
    Handelsüblicher Briefumschlag der Größe „DIN-lang“ (DL) mit Sichtfenster

    Inhaltsverzeichnis

    1 Geschichte
    2 Material
    3 Produktion
    4 Recycling
    5 Größen
    6 Größe und Position der Fenster

    6.1 Deutschland
    6.2 Schweiz
    6.3 Großbritannien

    7 Aufschrift
    8 Verwendung
    9 Markt
    10 Mehrfachumschläge
    11 Briefumschlag mit Aufrissschnur
    12 Weblinks
    13 Einzelnachweise

    Geschichte

    Ursprünglich wurden Briefe nicht in separaten Briefhüllen verpackt, sondern lediglich durch Umfalten oder Aufrollen und Versiegeln vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Oft als Faltbriefe, da Papier ein kostbarer Rohstoff war. Später wurde dies, im Gegensatz zu fertig konfektionierten Umschlägen zum Einstecken und Verschließen des Schreibens, vergleichsweise unwirtschaftlich. Im heutigen postalischen Schriftverkehr werden fast ausschließlich Briefumschläge zum Schutz der Inhalte verwendet, mit Ausnahme von Postwurfsendungen.

    Briefumschläge wurden erstmals 1820 von dem Buch- und Papierwarenhändler S. K. Brewer in Brighton verkauft.[1][2] Er schnitt die Umschläge mit Hilfe von Blechschablonen zurecht.[3] Infolge des rasch wachsenden Bedarfs vergab Brewer 1835 an die Londoner Firma Dobbs & Comp. den Auftrag zur Herstellung von Briefumschlägen als Massenartikel.[3] Die erste Maschine zur Herstellung von Briefumschlägen stammt von E. Hill und W. De La Rue, London, aus dem Jahr 1844.[2]

    Material

    Briefumschlagpapier muss undurchsichtig, beschreibbar, bedruckbar und faltfest sein. Es wird holzfrei und holzhaltig, einseitig glatt oder satiniert, weiß und farbig hergestellt. Aber auch Recyclingpapier mit dem „Blauen Engel“ findet Verwendung. Neuerdings werden für Briefumschläge verstärkt FSC- oder PEFC-Papiere eingesetzt, deren Zellstoff aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammt. FSC-Umschläge tragen teilweise das Logo des WWF-Pandabären. Es gibt auch Umschläge aus Kunststofffasern, aus transparenter oder transluzenter Folie sowie solche aus Papyrolin, einem fadenverstärkten Material.
    Fast alle Briefumschläge besitzen als Verschluss an der Umschlaginnenseite eine Gummierung oder zwei Haftklebestreifen. Bei manchen Briefumschlägen ist im Adressbereich ein Sichtfenster aus Pergamin oder durchsichtigem Kunststoff eingeklebt. Auch die Seitenränder des Briefpapiers werden mit Klebstoffen zusammengehalten.

    Produktion

    Zunächst wird ausgehend von der Papierrolle der Innen- und Außendruck des Umschlages im Flexodruckverfahren aufgebracht. Danach wird die Umschlagsilhouette ausgestanzt, dann erfolgt die Fensterung, und die Fensterfolie wird eingeklebt. Danach werden die Seitenklappen- und die Verschlussklappengummierung aufgebracht. Nach dem Trocknen der Verschlussklappe werden die Umschläge verpackt und anschließend die fertigen Kartons mittels Robotern auf Paletten verpackt.
    Moderne Briefumschlagmaschinen produzieren bis zu 1.600 Umschläge pro Minute oder fast 100.000 pro Stunde. Derartige Anlagen kosten mehr als zwei Millionen Euro. Wichtigste Hersteller der Maschinen sind die Firmen Winkler+Dünnebier in Neuwied sowie die Firma F.L. Smithe in den Vereinigten Staaten; beide Unternehmen gehören zu Barry-Wehmiller Companies (USA).

    Recycling

    Papierbriefumschläge können problemlos recycelt werden. Das verwendete Altpapier dient als Rohstoff für neues Recyclingpapier. Die eingesetzten Fensterfolien bestehen aus Pergamin oder Polystyrol. Sie werden beim Deinking (Entfärben) des Altpapiers ausgesondert und anschließend ebenfalls recycelt oder in den Kraftwerken der Papierfabriken verbrannt. Besser ist es jedoch, das Fenster vorm Entsorgen herauszutrennen und in der Wertstofftonne zu entsorgen, da nur so der angestrebte Monostoffstrom erreicht werden kann und das Recycling gesichert ist.[4]

    Größen

    Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

    Briefumschläge sind überwiegend in Standardgrößen erhältlich. Sie sind definiert in ISO 269 und DIN 678 weitgehend anhand der Serie C aus DIN 476-2 bzw. ISO 217 und der Serie B aus DIN EN ISO 216 bzw. ehemals DIN 476-1. Als Inhalt für C-Umschläge sind A-Formate derselben Nummer und für B-Umschläge die entsprechenden C-Formate vorgesehen, wobei die Blätter durch ggf. mehrmaliges Falten in der Mitte der längeren Seite auf das nächstkleinere Format derselben Serie gebracht werden können.
    Standardbriefumschläge besitzen daher ebenfalls überwiegend das übliche Seitenverhältnis von √2:1.

    Davon abweichend gibt es zwei Formate mit einem Seitenverhältnis von 2:1 für anders gefaltete Seiten.
    Für das Format C6/C5 wird die Breite eines Formats (C6) mit der Länge des nächstgrößeren Formats (C5) kombiniert.
    Die unsystematische Größe des Formats DL, umgangssprachlich „DIN lang“, ist auf das Falzformat für Geschäftsbriefe nach DIN 5008 (und ehemals DIN 676) von 210 mm × 105 mm abgestimmt ist, passt (ohne Sichtfenster) aber ebenso zu 1⁄3A4 mit 210 mm × 99 mm.
    Die Handelsbezeichnung „DL+“ oder „DIN lang plus“ sowie „C6/5“ für C6/C5 entsprechen nicht der Norm und auch eine Größe „C5/C6“ oder „C5/6“ gibt es darin nicht.

    Daneben ist einzig das Format der größten Standardbriefhülle E4, die in etwa mittig zwischen B4 und A3 liegt, nicht in anderen DIN- oder ISO-Normen enthalten.

    Briefhüllen nach DIN 678-1:1998

    Format

    B (mm)

    L (mm)

    L:B

    Passender Inhalt

    C6

    114
    162
    √2
    A6, A4 zweimal gefaltet

    B6

    125
    176
    √2
    C6-Umschlag

    DL

    110
    220
    2
    1⁄3A4, A4-Normfaltung

    C6/C5

    114
    229
    2
    1⁄3A4, A4-Normfaltung, DL

    C5

    162
    229
    √2
    A5, A4 einmal gefaltet

    B5

    176
    250
    √2
    C5-Umschlag

    C4

    229
    324
    √2
    A4 ungefaltet

    B4

    250
    353
    √2
    C4-Umschlag

    E4

    280
    400
    √2
    B4-Umschlag

    Briefumschläge im Format C4 werden nicht nur im Querformat, sondern auch im Hochformat hergestellt und haben dann ggf. ein Sichtfenster, das zum Adressfeld ungefalteter Geschäftsbriefe nach DIN 5008 auf A4-Papier passt.[5]
    Die Formate C0 bis C3 und C7 bis C10 aus DIN 476-2 sind nicht in DIN 678-1 übernommen worden, aber vereinzelt werden zumindest Umschläge im Format C3 angeboten.

    Für Geschäftsbriefe auf dem Papierformat A4 sind in Deutschland die Umschlagformate DIN lang (DL) bei manueller Befüllung, C6/C5 bei maschineller Befüllung und C4 am weitesten verbreitet. Das Format C6/C5 ist das in Deutschland mit Abstand am häufigsten verwendete Format und wird nach DIN 678-2 neben C4, C5 und C6 als Kuvertierhülle für die automatische Kuvertierung eingesetzt.

    Privatpost wird auch häufig in Umschlägen vom Format C6 verschickt, in das Gruß- und Postkarten vom Format A6 passen. Großes und schweres Füllgut wird häufig in Faltentaschen aus Kraftpapier mit Seitenfalten und Klotzboden in den Formaten B5 bis E4 verschickt (Versandbeutel).

    auf dem Markt erhältliche, aber nicht standardisierte Briefhüllen

    Format

    B (mm)

    L (mm)

    L:B

    Passender Inhalt

    DL+

    112
    225
    2
    1⁄3A4, A4-Normfaltung, DL

    120
    235
    2
    1⁄3A4, A4-Normfaltung, DL, C6/C5

    DL Max

    125
    235
    2

    Nichtstandardisierte Umschläge gibt es bspw. für Grußkarten, die u. a. quadratisch sein können.

    Briefgrößen und -gewichte der Deutschen Post

    Format

    B (mm)

    L (mm)

    H (mm)

    Gewicht

    Porto (€)

    C6, B6, DL, C6/C5
    C5, B5, C4, B4
    E4

    Standardbrief

    90–125
    140–235
    ≤ 5
    ≤ 20 g
    0,80
     Ja
     Nein
     Nein

    Kompaktbrief

    70–125
    100–235
    ≤ 10
    ≤ 50 g
    0,95
     Ja
     Nein
     Nein

    Großbrief

    70–250
    100–353
    ≤ 20
    ≤ 500 g
    1,55
     Ja
     Ja
     Nein

    Maxibrief

    70–250
    100–353
    ≤ 50
    ≤ 1000 g
    2,70
     Ja
     Ja
     Nein

    Postkarte

    90–125
    140–235

    150–500 g/m²
    0,60
     Nein
     Nein
     Nein

    Damit liegt einzig die Größe E4 zwingend außerhalb der für Briefpost definierten Grenzen und muss entsprechend als Päckchen oder Paket verschickt werden. Die Maximalgröße für Großbrief und Maxibrief entspricht exakt dem Format B4.

    Größe und Position der Fenster

    Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

    Für Abmessungen von Fensterbriefhüllen gibt es mehrere unterschiedliche Standards.[6]

    Deutschland

    Aus DIN 680 ergeben sich je nach Format unterschiedliche Abstände des Sichtfensters vom oberen Rand, sodass ein Briefbogen nach DIN 5008 exakt gefaltet werden muss, um das Adressfeld im Sichtfenster zu platzieren:

    Bei C6, C6/C5 und DL liegt das Sichtfenster 20 mm vom linken und 15 mm vom unteren Rand entfernt und ist 45 × 90 mm groß.

    DIN 5008 Form A

    DIN 5008 Form B

    Bei größeren Versandtaschen gibt es zwei Formen A und B entsprechend der Briefköpfe für Geschäftsbriefe Form A und B nach DIN 5008, da die Lage des Adressfeldes sich hier nicht mehr über die Faltung des Briefes anpassen lässt. Bei C5-Briefhüllen ist das Fenster ebenfalls 45 mm × 90 mm groß und 20 mm vom linken Rand entfernt, vom unteren bei Form A 77 mm und bei Form B 60 mm. Bei C4-Briefhüllen ist das Spiel des Briefes im Umschlag besonders in Richtung der längeren Kante wesentlich größer, so dass das Fenster größer sein muss. Es ist 55 mm × 90 mm groß und 20 mm vom linken Rand entfernt, vom oberen bei Form A 40 mm und bei Form B 57 mm.

    Bei C4, hier gedreht dargestellt, liegt das Sichtfenster entweder 27 mm oder 45 mm vom oberen Rand entfernt, je nachdem ob Briefkopf Typ A oder Typ B verwendet wird. Die Öffnung ist üblicherweise unten oder rechts.

    Schweiz

    In der Schweiz gibt es ebenfalls Vorgaben der Post zur Briefgestaltung und der Platzierung des Adressfelds.[7]

    Großbritannien

    Der britische Standard BS 4264 definiert für das Format DL ein 39 mm hohes und 93 mm breites Sichtfenster, das 53 mm vom oberen Rand und 20 mm vom linken Rand entfernt ist.[6]

    Aufschrift

    Die Deutsche Post erwartet die Aufschrift parallel zur längeren Seite des Sichtfensters beziehungsweise des Umschlags, die Frankierung in einem 40 mm hohen und 74 mm breiten Feld rechts oben, die Anschrift des Absenders im 40 mm hohen Streifen links daneben sowie die Anschrift des Adressaten im restlichen Bereich mit mindestens 15 mm Abstand zum Außenrand. Im Bereich unterhalb der Anschrift wird der Zielcode aufgedruckt.[8]

    Die Österreichische Post erwartet darüber hinaus, dass beim Format C5 der Bereich unterhalb der 74 mm breiten Frankierzone und bei größeren Formaten ein 74 mm hoher Bereich am unteren Rand freigehalten wird.[9]

    Royal Mail erwartet, dass in einem 70 mm hohen und 140 mm breiten Bereich rechts unten zwei Felder freigehalten werden und die Anschrift des Absenders auf der rückseitigen Verschlusslasche platziert wird.[10][11]

    Die Schweizerische Post sieht eine Vielzahl von Varianten vor.[12]

    Verwendung

    Briefumschläge werden verschlossen, indem die ein wenig überlappende, übergeklappte offene Seite (kurz Lasche) mit dem Umschlag zusammengeklebt wird. Entweder kommt dabei trockener, wasserlöslicher Klebstoff zum Einsatz, der beim Verschließen befeuchtet wird, oder sie sind selbstklebend. Das blaue Leuchten beim Öffnen eines selbstklebenden Verschlusses nennt man Tribolumineszenz. Bei hochwertigen Umschlägen kommt häufig eine Haftklebung mit Abdeckstreifen zum Einsatz. Letztere werden vor allem für hochwertige geschäftliche Post verwendet.
    Name und Anschrift des Adressaten werden auf die Vorderseite des Kuverts geschrieben, die Angaben über den Absender herkömmlich auf die Rückseite oder links oben auf die Vorderseite.

    Ebenfalls im geschäftlichen Bereich werden häufig Fensterkuverts eingesetzt, bei denen die Anschrift des Adressaten nicht auf den Umschlag geschrieben, sondern der Brief mit der Anschrift im Briefkopf so in den Umschlag gelegt wird, dass die Anschrift durch das Fenster sichtbar ist, beispielsweise nach DIN 5008. Für die unterschiedlichen Umschläge gibt es verschiedene Falzarten, damit die Adressen im Fenster sichtbar sind. Fensterkuverts tragen einen Aufdruck oder Stempel mit den Absenderangaben meistens entweder auf der Vorderseite oder über der Anschrift auf dem Briefbogen, sodass sie im Fenster sichtbar sind.

    Markt

    In Deutschland werden nach Angaben des Verbandes der Deutschen Briefumschlaghersteller (VDBF) derzeit (Stand 2019) pro Jahr noch ca. 13 Mrd. Briefumschläge Versand- und Faltentaschen hergestellt. Weniger als 10 Mrd. Briefumschläge werden noch in Deutschland verkauft mit weiter sinkender Tendenz.[13] Der Markt ist in den letzten 10 Jahren insgesamt stark gesunken, da zunehmend elektronische Medien den Briefumschlag für den Rechnungsversand ersetzen. Auch Werbebriefumschläge haben in den letzten Jahren stark an Bedeutung verloren. Großformatige Versand- und Faltentaschen konnten hingegen vom neuen Medium Internet eher profitieren.

    In Europa werden jährlich (Stand 2019) noch ungefähr 46 Mrd. Umschläge verkauft, was einem Rückgang von fast 60 % in 10 Jahren entspricht.

    In Deutschland sind die beiden bedeutendsten Hersteller die Firmengruppe Mayer-Kuvert und Bong. Auf europäischer Ebene kommen noch Tompla (E), La Couronne (F), GPV (F), Nova Kuverta (SLO), Blasetti (I), ELCO (CH) und Goessler Kuverts (CH) hinzu, die zusammen insgesamt einen Marktanteil von ungefähr 90 % repräsentieren.

    Mehrfachumschläge

    Eine Sonderform des Briefumschlages ist der im internen Briefverkehr zunehmend genutzte mehrfach verwendbare Hauspostumschlag.

    Auf diesen Briefumschlägen findet man meistens eine Art Tabelle in die der Absender, das Datum und der Empfänger eingetragen werden.

    Dazu kommen Löcher, die zu einer schnellen Sichtung dienen, ob sich Dokumente o. ä. im Umschlag befinden. Verschlossen werden sie vorwiegend mit einem Bindfadenverschluss.

    Briefumschlag mit Aufrissschnur

    Der rote Pull-Tab-Streifen im Umschlag zum mittellosen Öffnen.
    Das kleine Fenster auf dem rechten Umschlag zeigt den Aufdruck vor dem Öffnen.

    Patentierte Umschläge[14] bieten ein sauberes Öffnen des Briefes ohne Hilfsmittel. Am Rand ist der Umschlag an der „Daumengrifffläche“ perforiert, durch Abreißen dieses kleinen Papierstückchens wird eine „Aufrißschnur“ („Zipp-o-let“/engl. Pull-Tab) an der Kante herausgetrennt, welche damit den Briefumschlag öffnet. Diese Technik ist z. B. bei Zigarettenverpackungen mit Klarsichtfolien schon lange üblich.

    Weblinks

    Commons: Briefumschläge Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
    Wiktionary: Briefumschlag Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
    Briefgrößen und -gewichte der Österreichischen Post AG

    Einzelnachweise

    ↑ Maurice Rickards, Michael Twyman: The encyclopedia of ephemera: A Guide to the Fragmentary Documents of Everyday Life for the Collector, Curator and Historian, Verlag: Routledge Chapman & Hall; Auflage: illustrated edition (Dezember 2000), Seite 135 bis 137.

    ↑ a b Briefumschlag. In: Wolfram Grallert: Lexikon der Philatelie. 2. Auflage. Phil*Creativ GmbH, Schwalmtal 2007, ISBN 978-3-932198-38-0, Seite 75.

    ↑ a b Brewer. In: Wolfram Grallert: Lexikon der Philatelie. 2. Auflage. Phil*Creativ GmbH, Schwalmtal 2007, ISBN 978-3-932198-38-0, Seite 66.

    ↑ Papier richtig entsorgen schwieriger als gedacht. In: oekofreaks. Abgerufen am 29. April 2019 (deutsch). 

    ↑ DIN C4. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, abgerufen am 29. Januar 2016. 

    ↑ a b Markus Kuhn: International standard paper sizes. Abgerufen am 18. März 2010. 

    ↑ Briefgestaltung gemäss Vorgaben der Post. Post CH AG, abgerufen am 30. Januar 2019 (Schweizer Hochdeutsch). 

    ↑ Automationsfähige Briefsendungen. (PDF; 5,26 MB) Deutsche Post AG, abgerufen am 11. Juli 2016. 

    ↑ Richtig Adressieren. (PDF; 2,06 MB) Österreichische Post, abgerufen am 8. April 2010. 

    ↑ A guide for letter envelope design and clear addressing. (PDF; 601 kB) (Nicht mehr online verfügbar.) Royal Mail, archiviert vom Original am 31. Oktober 2014; abgerufen am 20. Juni 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.royalmail.com 

    ↑ Large Letter mail. (PDF; 492 kB) Royal Mail, abgerufen am 8. März 2010. 

    ↑ Briefe. (PDF; 3,37 MB) Schweizerische Post, abgerufen am 21. September 2011. 

    ↑ Kennzahlen der Briefumschlag-Hersteller in Deutschland. In: Verband der deutschen Briefumschlag-Industrie e.V. (VDBF). 2019, abgerufen am 22. Juli 2019. 

    ↑ EuropaPatent Nr. 0 683 748; USA Patent Nr. 5 984 170; Internationale Registrierung für „Zipp-o-let“ Nr. 641 250; Deutsches Gebrauchsmuster Nr. 295 00 983.7

    Normdaten (Sachbegriff): GND: 4146614-7 (OGND, AKS)

    Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Briefumschlag&oldid=204385221“
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      Anlageprospekt der Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

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      Anlageprospekt der Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

      Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

      Verwahrstelle: Resi Krause Schiebetüren Gesellschaft mbH

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung erfolgt

      position:absolute;left:207.24px;

      auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

      und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

      gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

      sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

      ten E und F abgedruckt.

      Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung Ren-

      dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

      dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

      gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

      tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

      Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

      ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

      rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

      Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

      bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

      ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

      Die Heimhart Hermann Schuhe GmbH und/oder der Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung sind und

      werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

      Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

      United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

      gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

      auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

      darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

      werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

      hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

      Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

      der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

      den.

      WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

      Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

      Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

      Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

      Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

      deutschen Übersetzung zu versehen. Die Heimhart Hermann Schuhe GmbH wird ferner die ge-

      samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

      Das Rechtsverhältnis zwischen Heimhart Hermann Schuhe GmbH und dem Anleger sowie die vor-

      vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Heimhart Hermann Schuhe GmbH -Ge-

      ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Heimhart Hermann Schuhe GmbH

      Seite 1

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

      anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

      heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

      Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

      Heimhart Hermann Schuhe GmbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

      inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

      Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

      schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

      gung anstrengen.

      Die Heimhart Hermann Schuhe GmbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

      einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

      Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

      Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

      versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

      teil.

      Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

      Büro der Ombudsstelle des BVI

      Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

      Unter den Linden 42

      10117 Dortmund

      Telefon: (030) 6449046 – 0

      Telefax: (030) 6449046 – 29

      Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

      Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

      weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

      also zu Privatzwecken handeln.

      Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

      nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

      gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

      Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

      onalen Schlichtungsstelle.

      Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

      Wertpapier-Kennnummer / ISIN: DugRFsm5rI / DE000

      Auflegungsdatum: 15.05.2008

      Stand:

      10.03.2021

      Hinweis:

      Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

      aktualisiert.

      Seite 2

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Inhaltsverzeichnis

      A.

      Kurzübersicht über die Partner des Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      6

      1.

      Kapitalverwaltungsgesellschaft

      6

      2.

      Verwahrstelle

      7

      3.

      Asset Management-Gesellschaft

      7

      4.

      Abschlussprüfer

      8

      B.

      Grundlagen

      9

      1.

      Das Sondervermögen (der Fonds)

      9

      2.

      Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

      9

      3.

      Anlagebedingungen und deren Änderungen

      9

      4.

      Verwaltungsgesellschaft

      10

      5.

      Verwahrstelle

      11

      6.

      Asset Management-Gesellschaft

      12

      7.

      Risikohinweise

      13

      Risiken einer Fondsanlage

      14

      Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

      16

      Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

      vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

      20

      Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

      21

      Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

      22

      8.

      Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

      24

      9.

      Erhöhte Volatilität

      24

      10.

      Profil des typischen Anlegers

      24

      11.

      Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

      24

      Anlageziel

      24

      Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

      25

      12.

      Anlageinstrumente im Einzelnen

      26

      Wertpapiere

      26

      Geldmarktinstrumente

      27

      Bankguthaben

      30

      Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

      Derivaten sowie Bankguthaben

      30

      Seite 3

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

      31

      Investmentanteile

      33

      Derivate

      34

      Terminkontrakte

      35

      Optionsgeschäfte

      35

      Swaps

      36

      Swaptions

      36

      Credit Default Swaps

      36

      Total Return Swaps

      36

      In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

      36

      OTC-Derivatgeschäfte

      37

      Sicherheitenstrategie

      37

      Kreditaufnahme

      38

      Hebelwirkung (Leverage)

      38

      Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

      39

      13.

      Bewertung

      39

      Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

      39

      Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

      39

      14.

      Wertentwicklung

      41

      15.

      Teilinvestmentvermögen

      41

      16.

      Anteile

      41

      Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

      42

      Aussetzung der Anteilrücknahme

      42

      Liquiditätsmanagement

      43

      Börsen und Märkte

      44

      Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

      45

      Ausgabe- und Rücknahmepreis

      45

      Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

      46

      17.

      Kosten

      46

      Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

      46

      Verwaltungs- und sonstige Kosten

      46

      18.

      Vergütungspolitik

      50

      19.

      Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

      51

      Ertragsausgleichsverfahren

      51

      Seite 4

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Ertragsverwendung

      51

      Geschäftsjahr

      51

      20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

      51

      21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

      53

      Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

      55

      Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

      57

      22. Auslagerung

      62

      23. Interessenkonflikte

      62

      24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

      65

      25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

      65

      65

      C.

      Liste der Unterverwahrer

      73

      D.

      Recht des Käufers zum Widerruf

      79

      E.

      Allgemeine Anlagebedingungen

      80

      F.

      Besondere Anlagebedingungen

      92

      Seite 5

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      A. Kurzübersicht über die Partner des Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

      Name

      Heimhart Hermann Schuhe GmbH

      Hausanschrift

      Heilbronn

      Postanschrift

      Postfach 38 15 85

      60079 Neuss

      Telefon: (790) 8194198

      Telefax: (495) 7007931

      Gründung

      1980

      Rechtsform

      Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Handelsregister

      Neuss (HRB 59508)

      Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

      € 485.973.310,00 (Stand: 10.03.2021)

      Eigenmittel

      € 16.219.262,00(Stand: 10.03.2021)

      Geschäftsführer

      Winnimar Grünlich, Heilbronn

      Heimhart Hermann, Neuss

      Elsemarie Rösler, Neuss

      Nele Hamm, Reutlingen

      Alf Ehrlich1, Leipzig

      Aufsichtsrat

      Prof. Dr. Reinhard Bärlauch, Vorsitzender

      Rechtsanwalt, Dortmund

      Dr. Ehrentraud Widmann

      Senior Advisor Heinfried Bauer, Neuss

      Korbinian Timm

      Director Heinfried Bauer, Neuss

      Korbinian Timm

      Vorstandsvorsitzender der Neuss Versorgungskam-

      mer, Heilbronn

      1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Heimhart Hermann Schuhe GmbH -.

      Seite 6

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      2. Verwahrstelle

      Name

      Resi Krause Schiebetüren Gesellschaft mbH

      Hausanschrift

      Reutlingen

      Telefon

      8056-9408937 – 0

      Telefax

      (0211) 5938 – 77

      Rechtsform

      eingetragene Genossenschaft

      Handelsregister

      Reutlingen (HRB 535513)

      Haftendes Eigenkapital

      € 272.617.161,00 (Stand: Dezember 2016)

      Vorstand

      Bernfried Küppers Vorsitzender

      Xaverius Rühl

      Alphonsus Armagnac

      Dr. Jutta Otte (stv. Vorsitzender)

      Delia Reichert

      Vorsitzender des Aufsichtsrates

      Prof. Dr. med. Friedliese Ebner

      3. Asset Management-Gesellschaft

      Name

      Bankhaus Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung KG

      Postanschrift

      Leipzig

      Telefon

      8145-7337907 – 0

      Telefax

      6617-8687627 – 1 1

      Internet

      Handelsregister

      Dortmund (HRB 45880)

      Persönlich haftende Gesellschafter

      Gabriele Neumann (Sprecher),

      Augustin Sorglos,

      Theohold Schmid

      Seite 7

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      4. Abschlussprüfer

      KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

      The Squaire

      Am Flughafen

      60549 Neuss

      Seite 8

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      B. Grundlagen

      1. Das Sondervermögen (der Fonds)

      Das Sondervermögen Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

      Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

      lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

      Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

      des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

      bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

      Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

      versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

      Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

      Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

      der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

      gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

      zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

      kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

      Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

      ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

      darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

      rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

      gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

      dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

      und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

      müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

      „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

      2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

      Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

      tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

      der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung.com

      Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

      managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

      Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

      schaft erhältlich.

      3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

      Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

      Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

      gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

      bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

      Seite 9

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

      den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

      gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

      grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

      nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

      Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

      der Gesellschaft unter http://www.Heimhart Hermann Schuhe GmbH.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

      gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

      die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

      ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

      Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

      ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

      Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

      Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

      weitere Informationen erlangt werden können.

      Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

      Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

      ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

      wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

      nate nach Bekanntmachung in Kraft.

      4. Verwaltungsgesellschaft

      Firma, Rechtsform und Sitz

      Der Fonds wird von der am 4. November 1962 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

      Investment mit Sitz in Neuss verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

      dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Annegold Apel Tiefbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

      , Neuss, die Elsemarie Rösler Fische u. Fischwaren Gesellschaft mbH, die Nikodemus Arghillo Fuhrunternehmen GmbH Beteili-

      gungsholding GmbH, Dortmund, und die Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung UI Beteiligungs GmbH, Reutlingen.

      Die Heimhart Hermann Schuhe GmbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

      in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

      Die Gesellschaft darf seit 1960 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

      22.2.1987 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

      fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

      ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

      nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

      dem 5.6.2011 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

      seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

      taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

      2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

      vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

      krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

      21. Juli

      2013

      Seite 10

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

      OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

      Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

      Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

      gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

      tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

      Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

      Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

      nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

      „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

      durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

      bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

      haftenden Eigenkapital umfasst.

      5. Verwahrstelle

      Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

      Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

      gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

      Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

      Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

      entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

      solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

      Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

      schriften des KAGB vereinbar ist.

      Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

      • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

      • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

      Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

      • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

      der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

      • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

      bedingungen verwendet werden,

      • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

      benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

      Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

      Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Bernfried Küppers Kältetechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

      mit Sitz in Reutlingen als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

      Seite 11

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

      schäft.

      Unterverwahrung

      Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

      übertragen:

      • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

      (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

      stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

      Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

      Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

      kanntgegeben.

      Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

      Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

      formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

      nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

      derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

      Haftung der Verwahrstelle

      Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

      mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

      Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

      der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

      Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

      sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

      erfüllt hat.

      Zusätzliche Informationen

      Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

      Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

      Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

      6. Asset Management-Gesellschaft

      Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

      sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung KG, Dortmund (nachfol-

      gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

      Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

      Recht und ist ein seit dem 28.12.1949 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

      BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

      Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

      Seite 12

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      Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

      A dieses Verkaufsprospektes.

      Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

      rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

      einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

      Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

      Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

      nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

      Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

      genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

      Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

      sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

      des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

      Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

      begründet.

      Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

      abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

      Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

      Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

      Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

      fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

      das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

      tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

      der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

      (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

      zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

      und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

      ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

      strumenten anlegen.

      7. Risikohinweise

      Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

      genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

      Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

      Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

      deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

      gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

      wirken.

      Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

      dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

      werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

      vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

      Seite 13

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      in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

      siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

      vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

      Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

      Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

      Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

      die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

      scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

      Risiken.

      Risiken einer Fondsanlage

      Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

      bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

      Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

      Schwankung des Fondsanteilwerts

      Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

      kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

      gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

      Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

      und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

      oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

      Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

      Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

      gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

      Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

      chen Steuerberater wenden.

      Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

      Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

      aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

      weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

      erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

      halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

      91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

      sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

      Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

      unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

      Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

      schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

      nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

      dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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      anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

      zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

      Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

      när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

      werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

      Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

      Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

      auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

      gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

      ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

      zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

      gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

      Aussetzung der Anteilrücknahme

      Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

      stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

      erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

      litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

      Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

      werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

      Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

      Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

      der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

      gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

      Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

      zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

      teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

      des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

      die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

      Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

      Auflösung des Fonds

      Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

      Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

      einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

      das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

      auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

      Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

      gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

      Seite 15

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      Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

      vestmentvermögen (Verschmelzung)

      Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

      gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

      dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

      Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

      ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

      waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

      ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

      men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

      Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

      vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

      der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

      Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

      Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

      tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

      muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

      ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

      bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

      Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

      Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

      teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

      Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

      nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

      gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

      zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

      zehren.

      Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

      Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

      durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

      gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

      auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

      Wertveränderungsrisiken

      Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

      siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

      dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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      Kapitalmarktrisiko

      Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

      der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

      lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

      meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

      gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

      Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

      Kursänderungsrisiko von Aktien

      Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

      rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

      emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

      Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

      Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

      über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

      bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

      Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

      nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

      starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

      Zinsänderungsrisiko

      Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

      Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

      zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

      Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

      entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

      ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

      zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

      haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

      Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

      che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

      zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

      schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

      Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

      Risiko von negativen Habenzinsen

      Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

      des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

      Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

      barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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      Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

      fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

      Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

      Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

      zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

      Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

      tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

      Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

      Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

      sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

      Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

      Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

      sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

      •

      Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

      sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

      •

      Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

      mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

      gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

      Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

      •

      Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

      den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

      schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

      •

      Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

      fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

      schlossen) werden.

      •

      Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

      der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

      fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

      werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

      zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

      Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

      •

      Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

      ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

      Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

      luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

      •

      Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

      bunden.

      •

      Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

      genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

      hinein als unrichtig erweisen.

      Seite 18

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

      Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

      kauft bzw. verkauft werden.

      Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

      Risiken auftreten:

      • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

      OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

      • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

      schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

      Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

      Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

      ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

      spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

      Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

      Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

      wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

      ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

      verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

      wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

      Verluste tragen.

      Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

      Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

      nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

      Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

      Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

      wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

      Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

      tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

      gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

      Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

      Verluste entstehen.

      Inflationsrisiko

      Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

      Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

      liegen.

      Währungsrisiko

      Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

      Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

      Seite 19

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

      gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

      Konzentrationsrisiko

      Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

      Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

      Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

      Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

      fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

      gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

      zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

      fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

      hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

      Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

      entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

      einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

      bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

      ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

      Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

      nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

      zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

      der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

      Risiken aus dem Anlagespektrum

      Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

      und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

      litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

      chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

      sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

      turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

      für das abgelaufene Berichtsjahr.

      Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

      sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

      risiko)

      Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

      kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

      nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

      oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

      nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

      Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

      vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

      Seite 20

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

      Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

      Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

      Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

      Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

      lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

      Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

      rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

      können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

      gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

      Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

      nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

      von Verlusten veräußert werden können.

      Risiko durch Kreditaufnahme

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

      sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

      sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

      Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

      vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

      Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

      Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

      Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

      abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

      veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

      stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

      Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

      Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

      beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

      lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

      kann.

      Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

      Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

      hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

      dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

      Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

      das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

      Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

      Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

      „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

      Seite 21

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      Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

      die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

      Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

      Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

      Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

      für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

      Risiko durch zentrale Kontrahenten

      Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

      stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

      diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

      tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

      nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

      chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

      trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

      wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

      Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

      Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

      Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

      gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

      lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

      Anleger investierte Kapital auswirken.

      Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

      Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

      durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

      oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

      Länder- oder Transferrisiko

      Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

      Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

      tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

      können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

      einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

      in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

      Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

      Rechtliche und politische Risiken

      Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

      keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

      lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

      von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

      liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

      Seite 22

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

      kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

      können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

      die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

      Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

      Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

      bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

      oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

      nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

      lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

      Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

      schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

      grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

      für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

      nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

      steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

      in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

      der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

      Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

      Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

      fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

      Schlüsselpersonenrisiko

      Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

      möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

      gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

      verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

      Verwahrrisiko

      Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

      bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

      ren kann.

      Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

      Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

      zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

      wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

      Fonds.

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      8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

      Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

      denen sich Chancen und Risiken ergeben:

      • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

      • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

      • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

      • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

      • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

      • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

      • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

      (Spread-Entwicklung).

      • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

      ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

      Risiken ergeben.

      Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

      onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

      9. Erhöhte Volatilität

      Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

      Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

      Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

      10. Profil des typischen Anlegers

      Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

      haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

      deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

      langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

      dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

      Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

      11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

      Anlageziel

      Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

      Seite 24

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      Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

      Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

      Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

      Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

      Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

      Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

      Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

      Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

      Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

      führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

      ändern.

      Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

      der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

      Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

      Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

      geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

      einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

      aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

      torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

      falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

      Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

      im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

      quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

      vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

      deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

      Portfolio beigemischt werden.

      Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

      digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

      Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

      Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

      tragen.

      Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

      damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

      Die Fondswährung ist Euro.

      Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

      Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

      Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      12. Anlageinstrumente im Einzelnen

      Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

      gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

      Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

      „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

      ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

      Wertpapiere

      Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

      hen.

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

      1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

      deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

      zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

      diesen einbezogen sind,

      2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

      anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

      dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

      sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

      Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

      Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

      Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

      Ausgabe erfolgt.

      Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

      • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

      trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

      sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

      litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

      von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

      es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

      mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

      • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

      Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

      eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

      werben darf.

      Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

      • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

      übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

      Seite 26

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

      Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

      kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

      teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

      Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

      • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

      verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

      worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

      • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

      mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

      eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

      • Das Wertpapier ist handelbar.

      • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

      Fonds.

      • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

      Weise erfasst.

      Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

      • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

      • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

      Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

      die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

      Geldmarktinstrumente

      Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

      der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

      auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

      • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

      haben.

      • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

      Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

      in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

      • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

      oder das der Zinsanpassung erfüllen.

      Seite 27

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

      1.

      an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

      über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

      Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

      2.

      ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

      tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

      einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

      dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

      3.

      von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

      staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

      oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

      schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

      dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

      tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

      4.

      von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

      2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

      5.

      von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

      Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

      nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

      diese einhält,

      6.

      von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

      a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

      seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

      gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

      b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

      schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

      oder

      c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

      ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

      Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

      nannte Asset Backed Securities).

      Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

      sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

      hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

      sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

      in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

      die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

      die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

      Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

      hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

      nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

      sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

      hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

      Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

      zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

      Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

      marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

      den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

      übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

      Agentur bewertet werden.

      Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

      von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

      garantiert worden:

      •

      Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

      tiert:

      o der EU,

      o dem Bund,

      o einem Sondervermögen des Bundes,

      o einem Land,

      o einem anderen Mitgliedstaat,

      o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

      o der Europäischen Investitionsbank,

      o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

      o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

      EU angehört,

      müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

      rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

      liegen.

      •

      Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

      unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

      programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

      Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

      heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

      (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

      ditrisiken ermöglichen.

      Seite 29

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      •

      Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

      terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

      gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

      o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

      schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

      nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

      o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

      „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

      „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

      Agentur.

      o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

      das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

      Rechts der EU.

      •

      Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

      Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

      Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

      onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

      des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

      benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

      prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

      ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

      ermöglichen.

      Bankguthaben

      Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

      zwölf Monaten haben.

      Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

      in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

      instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

      fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

      Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

      Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

      Allgemeine Anlagegrenzen

      Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

      anlegen.

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      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

      Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

      schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

      staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

      Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

      den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

      vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

      schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

      Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

      Wertes des Fonds nicht übersteigen.

      Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

      In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

      und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

      Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

      der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

      denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

      Kombination von Anlagegrenzen

      Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

      mögensgegenstände anlegen:

      • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

      • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

      • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

      schäfte in Derivaten.

      Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

      Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

      Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

      genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

      ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

      siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

      piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

      Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

      Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

      Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

      mente anlegen:

      • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

      Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

      Seite 31

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      Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

      die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

      geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

      tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

      nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

      den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

      •

      Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

      wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

      strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

      bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

      Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

      chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

      verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

      marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

      die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

      füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

      bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

      einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

      •

      Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

      o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

      staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

      Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

      Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

      ist, oder

      o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

      oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

      deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

      antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

      zugelassen ist,

      sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

      •

      Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

      können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

      a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

      der OECD,

      b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

      Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

      Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

      derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

      wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

      die Gebietskörperschaft ansässig ist,

      c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

      einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

      den EWR,

      Seite 32

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      d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

      des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

      wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

      nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

      e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

      leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

      Investmentanteile

      Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

      dische Investmentvermögen sind.

      Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

      nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

      der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

      Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

      EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

      vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

      sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

      Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

      fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

      gen:

      • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

      fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

      für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

      • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

      inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

      der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

      Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

      • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

      und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

      Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

      • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

      begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

      In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

      In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

      für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

      Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

      die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

      des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

      kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

      Seite 33

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      der Gesellschaft ist unter http://www.Heimhart Hermann Schuhe GmbH.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

      fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

      Derivate

      Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

      gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

      rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

      spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

      weise erhöhen.

      Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

      anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

      sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

      zusammen „Derivate“).

      Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

      sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

      gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

      sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

      bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

      fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

      ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

      Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

      Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

      Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

      fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

      Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

      vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

      sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

      aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

      setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

      chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

      sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

      Caps).

      Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

      nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

      vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

      Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

      mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

      des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

      99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

      kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

      Vergleichsvermögens.

      Seite 34

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

      geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

      hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

      preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

      Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

      in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

      benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

      künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

      mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

      werden.

      Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

      Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

      den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

      • Zinssätze

      • Wechselkurse

      • Währungen

      • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

      darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

      Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

      raus.

      Terminkontrakte

      Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

      bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

      stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

      verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

      trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

      als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

      Optionsgeschäfte

      Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

      wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

      rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

      Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

      ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

      del teilnehmen.

      Seite 35

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Swaps

      Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

      oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

      des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

      • Zins-

      • Währungs-

      • Zins-Währungs-

      • Varianz-

      • Equity-

      • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

      Swaptions

      Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

      einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

      nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

      schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

      abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

      Credit Default Swaps

      Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

      andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

      Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

      chend.

      Total Return Swaps

      Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

      sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

      einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

      damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

      Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

      Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

      aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

      des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

      nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

      In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

      Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

      Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

      Seite 36

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

      Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

      Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

      schränkt ist.

      OTC-Derivatgeschäfte

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

      Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

      sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

      schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

      zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

      dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

      handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

      des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

      in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

      rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

      ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

      anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

      tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

      lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

      auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

      sierten Markt gehandelt wird.

      Sicherheitenstrategie

      Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

      gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

      teilweise zu reduzieren.

      Arten der zulässigen Sicherheiten

      Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

      • Bankguthaben

      • Wertpapiere

      • Geldmarktinstrumente

      Umfang der Besicherung

      Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

      trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

      Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

      tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

      stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

      betragen.

      Seite 37

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

      Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

      die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

      stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

      Anlage von Barsicherheiten

      Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

      oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

      nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

      Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

      Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

      Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

      bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

      Kreditaufnahme

      Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

      des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

      wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

      Hebelwirkung (Leverage)

      Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

      (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

      mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

      diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

      wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

      aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

      Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

      „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

      dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

      gen wird.

      Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

      dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

      Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

      bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

      durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

      von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

      zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

      schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

      Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

      Seite 38

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

      schaft

      Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

      fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

      Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

      schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

      sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

      mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

      Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

      13. Bewertung

      Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

      An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

      Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

      ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

      letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

      nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

      ders angegeben.

      Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

      der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

      Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

      organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

      fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

      geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

      sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

      stände“ nicht anders angegeben.

      Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

      Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

      Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

      einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

      leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

      werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

      und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

      und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

      Veräußerbarkeit.

      Seite 39

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Optionsrechte und Terminkontrakte

      Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

      Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

      zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

      Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

      Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

      kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

      tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

      Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

      Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

      Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

      zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

      Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

      nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

      gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

      dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

      modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

      Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

      Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

      des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

      umgerechnet.

      Seite 40

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      14. Wertentwicklung

      Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

      wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

      zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

      Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Heimhart Hermann Schuhe GmbH.com veröffentlicht.

      Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

      Wertentwicklung.

      15. Teilinvestmentvermögen

      Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

      16. Anteile

      Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

      Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

      gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

      verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

      scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

      Seite 41

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

      Ausgabe von Anteilen

      Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

      Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

      der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

      Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

      stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

      weise oder vollständig einzustellen.

      Rücknahme von Anteilen

      Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

      die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

      nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

      sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

      rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

      nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

      bei können zusätzliche Kosten entstehen.

      Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

      Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

      dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

      Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

      nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

      oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

      termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

      meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

      Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

      annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

      dert werden.

      Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

      Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

      modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

      Aussetzung der Anteilrücknahme

      Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

      stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

      erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

      wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

      wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

      des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

      Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

      erforderlich ist.

      Seite 42

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

      zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

      aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

      kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

      mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

      Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

      aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Heimhart Hermann Schuhe GmbH.com über die Ausset-

      zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

      depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

      informiert.

      Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

      gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

      tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

      zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

      Liquiditätsmanagement

      Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

      lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

      profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

      Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

      gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

      Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

      die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

      Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

      Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

      genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

      o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

      gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

      Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

      o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

      ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

      passt.

      o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

      der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

      die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

      den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

      o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

      die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

      dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

      des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

      nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

      Seite 43

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

      gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

      Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

      Rücknahmebestimmungen verfolgt.

      o

      Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

      quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

      Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

      einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

      sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

      o

      Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

      erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

      Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

      stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

      nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

      bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

      o

      Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

      Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

      stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

      sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

      tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

      In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

      gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

      pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

      o

      Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

      Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

      und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

      durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

      ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

      nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

      Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

      Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

      tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

      Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

      Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

      Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

      und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

      „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

      wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

      Börsen und Märkte

      Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

      ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

      Märkten gehandelt werden.

      Seite 44

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

      ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

      Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

      weichen.

      Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

      Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

      nicht gebildet.

      Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

      sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

      gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

      eine Anteilklasse.

      Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

      gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

      Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

      Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

      Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

      Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

      Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

      Ausgabe- und Rücknahmepreis

      Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

      unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

      gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

      toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

      wert“).

      Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

      Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

      die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

      ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

      Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

      nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

      Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

      Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

      Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

      schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

      Seite 45

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Ausgabeaufschlag

      Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

      Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

      niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

      sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

      duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

      den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

      von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

      Rücknahmeabschlag

      Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

      Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

      Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

      17. Kosten

      Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

      Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

      zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

      Berechnung zusätzlicher Kosten.

      Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

      Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

      den.

      Verwaltungs- und sonstige Kosten

      Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

      Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

      von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

      Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

      Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

      berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

      Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

      Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

      Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

      sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

      Seite 46

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

      einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

      nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

      stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

      nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

      Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

      tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

      tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

      tungstages errechnet wird, betragen.

      Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

      Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

      bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

      wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

      Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

      Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

      mationen);

      Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

      preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

      Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

      tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

      mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

      Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

      Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

      steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

      Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

      für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

      benen Ansprüchen;

      Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

      Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

      Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

      Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

      im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

      tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

      Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

      Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

      mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

      Seite 47

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

      belastenden Beträge gegeben werden:

      Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

      und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

      Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

      Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

      Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

      steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

      Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

      In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

      der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

      waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

      Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

      klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

      nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

      Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

      Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

      die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

      kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

      dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

      tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

      Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

      Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

      gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

      mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

      der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

      der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

      schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

      Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

      den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

      Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

      von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

      Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

      eine Prognose.

      Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

      gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

      Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

      Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

      Aufwendungen nicht.

      Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

      erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

      Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

      Seite 48

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      vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

      der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

      Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

      ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

      gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

      Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

      Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

      (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

      der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

      aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

      zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

      Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

      Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

      gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

      Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

      Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

      Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

      mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

      werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

      fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

      mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

      darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

      folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

      dürfen.

      Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

      waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

      verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

      der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

      Fonds berechnen.

      Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

      legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

      berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

      ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

      Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

      Anteile berechnet wurde.

      Gesamtkostenquote

      Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

      offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

      Seite 49

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      („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

      der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

      können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

      Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

      wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

      Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

      Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

      sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

      Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

      schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

      Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

      berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

      und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

      anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

      Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

      als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

      dauerhaften Kundenbeziehung.

      18. Vergütungspolitik

      Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

      Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

      die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

      systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

      Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

      schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

      prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

      Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

      tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

      Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

      fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

      ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

      zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

      tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

      risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

      schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

      Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

      Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

      http://www.Heimhart Hermann Schuhe GmbH.com/de/Verguetungspolitik-D veröffentlicht. Hierzu zählen eine Be-

      schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

      gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

      Seite 50

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

      in Papierform zur Verfügung gestellt.

      19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

      Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

      ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

      können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

      tieren.

      Ertragsausgleichsverfahren

      Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

      während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

      gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

      vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

      angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

      Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

      tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

      aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

      der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

      ihn vermehren.

      Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

      je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

      Ertragsverwendung

      Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

      rierung).

      Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

      20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

      Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

      Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

      Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

      Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

      resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

      dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

      werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

      Seite 51

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

      mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

      Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

      Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

      die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

      migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

      Verfahren bei Auflösung des Fonds

      Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

      Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

      Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

      tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

      wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

      löses haben.

      Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

      der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

      der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

      die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

      beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

      sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

      Übertragung des Fonds

      Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

      verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

      BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

      Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

      außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

      elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

      nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

      waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

      chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

      auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

      Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

      Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

      hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

      ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

      oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

      bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

      mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

      Seite 52

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

      anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

      Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

      Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

      lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

      Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

      mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

      zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

      Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

      Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

      den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

      zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

      sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

      gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

      destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

      Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

      mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

      gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

      der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

      punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

      mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

      Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

      am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

      gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

      legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

      Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

      laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

      Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

      Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

      zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

      sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

      worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

      der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

      Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

      gen verwaltet.

      21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

      Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

      steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

      der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

      Seite 53

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

      mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

      Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

      gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

      Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

      teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

      Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

      Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

      ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

      tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

      Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

      die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

      Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

      Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

      kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

      den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

      Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

      lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

      auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

      Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

      gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

      freistellung).

      Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

      so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

      geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

      bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

      lensteuern angerechnet.

      Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

      ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

      der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

      lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

      an (sog. Günstigerprüfung).

      Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

      der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

      ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

      dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

      2

      Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

      1.602.

      Seite 54

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

      erlich erfasst.

      Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

      Ausschüttungen

      Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

      Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

      ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

      Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

      Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

      Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

      Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

      Einkommenssteuer veranlagt werden

      (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

      „NV-Bescheinigung“).

      Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

      Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

      in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

      nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

      Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

      Vorabpauschalen

      Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

      den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

      Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

      langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

      den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

      Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

      der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

      des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

      zugeflossen.

      Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

      Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

      daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

      3

      Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

      EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

      Seite 55

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

      Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

      Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

      Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

      Einkommenssteuer veranlagt werden

      (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

      „NV-Bescheinigung“).

      Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

      Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

      Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

      Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

      Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

      abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

      Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

      lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

      Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

      den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

      ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

      Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

      Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

      ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

      ner Einkommensteuererklärung angeben.

      Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

      Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

      gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

      worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

      angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

      Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

      zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

      beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

      ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

      31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

      nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

      sind steuerfrei.

      Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

      Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

      züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

      chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

      von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

      Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

      teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

      4

      Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

      Seite 56

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

      die Verlustverrechnung vor.

      Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

      2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

      zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

      den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

      Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

      Vorabpauschalen zu mindern.

      Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

      Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

      Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

      ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

      Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

      nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

      oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

      mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

      Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

      teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

      ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

      ländischen Staat.

      Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

      fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

      drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

      wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

      auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

      angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

      chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

      Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

      Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

      Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

      Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

      stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

      eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

      Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

      Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

      Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

      einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

      Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

      tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

      dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

      Seite 57

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

      lung zu berücksichtigen.

      Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

      Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

      Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

      sinnvoll.

      Ausschüttungen

      Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

      erpflichtig.

      Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

      Vorabpauschalen

      Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

      den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

      Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

      langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

      den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

      Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

      der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

      des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

      zugeflossen.

      Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

      tig.

      Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

      Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

      Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

      schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

      die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

      Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

      zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

      beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

      ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

      erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

      Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

      zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

      Seite 58

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

      Negative steuerliche Erträge

      Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

      Abwicklungsbesteuerung

      Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

      Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

      Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

      Ausschüttungen

      Vorabpauschalen

      Veräußerungsgewinne

      Inländische Anleger

      Einzelunternehmer

      Kapitalertragsteuer:

      Kapitalertragsteuer:

      25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

      Abstandnahme

      Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

      Materielle Besteuerung:

      Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

      für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

      Gewerbesteuer)

      Regelbesteuerte

      Kapitalertragsteuer:

      Kapitalertragsteuer:

      Körperschaften

      Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

      Abstandnahme

      (typischerweise

      Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

      Industrieunternehmen;

      berücksichtigt)

      Banken, sofern Anteile

      nicht im

      Materielle Besteuerung:

      Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

      Handelsbestand

      für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

      gehalten werden;

      Gewerbesteuer)

      Sachversicherer)

      Lebens- und Kranken-

      Kapitalertragsteuer:

      versicherungs-

      Abstandnahme

      unternehmen und

      Pensionsfonds, bei

      Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

      für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

      denen die

      Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

      Fondsanteile den

      Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

      Kapitalanlagen

      zuzurechnen sind

      Banken, die die

      Kapitalertragsteuer:

      Fondsanteile im

      Abstandnahme

      Handelsbestand halten

      Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

      Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

      Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

      Steuerbefreite ge-

      Kapitalertragsteuer:

      meinnützige, mild-

      Abstandnahme

      tätige oder kirchliche

      Anleger (insb. Kirchen,

      Materielle Besteuerung:

      gemeinnützige

      Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

      werden

      Stiftungen)

      Andere steuerbefreite

      Kapitalertragsteuer:

      Anleger (insb.

      Abstandnahme

      Pensionskassen,

      Materielle Besteuerung:

      Sterbekassen und

      Steuerfrei

      Unterstützungskassen,

      sofern die im

      Körperschaftsteuer-

      gesetz geregelten

      Voraussetzungen

      erfüllt sind)

      Seite 59

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

      Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

      nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

      depotführenden Stelle vorgelegt werden.

      Steuerausländer

      Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

      wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

      Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

      Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

      wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

      gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

      Solidaritätszuschlag

      Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

      zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

      Kirchensteuer

      Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

      ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

      chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

      Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

      bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

      Ausländische Quellensteuer

      Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

      halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

      Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

      In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

      Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

      auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

      von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

      Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

      tung zu behandeln.

      Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

      den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

      ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

      5

      &spect; 37 Abs. 2 AO.

      6

      &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

      Seite 60

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

      Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

      Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

      Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

      schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

      Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

      Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

      licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

      2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

      tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

      nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

      weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

      zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

      Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

      stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

      sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

      (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

      ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

      jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

      übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

      Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

      des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

      burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

      Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

      Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

      der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

      Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

      ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

      institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

      deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

      sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

      den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

      steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

      ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

      Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

      erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

      der Anleger weiterleiten.

      Allgemeiner Hinweis

      Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

      Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

      Seite 61

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

      lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

      22. Auslagerung

      Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

      • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

      • Interne Revision

      • Portfoliomanagement

      Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung KG ausgelagert.

      Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

      • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

      liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

      • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

      Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

      das Investmentvermögen zu erwerben.

      • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

      ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

      23. Interessenkonflikte

      Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

      Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

      • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

      leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

      mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

      und

      • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

      legern und Kunden der Gesellschaft

      oder

      • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

      oder

      • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

      oder

      • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

      Seite 62

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

      •

      Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

      Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

      möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

      •

      Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

      gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

      Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

      lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

      •

      Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

      dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

      gen und/oder Individualportfolios

      •

      Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

      •

      „Frequent Trading“

      •

      Festlegung der Cut off-Zeit

      •

      IPO-Zuteilungen

      •

      Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

      •

      Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

      •

      Aufgaben der Verwahrstelle

      •

      Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

      im Fonds aufrechterhalten wollen

      •

      Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

      megrundsätzen des Fonds.

      Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

      (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

      Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

      Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

      geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

      Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

      lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

      Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

      der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

      die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

      Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

      ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

      offenzulegen:

      • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

      von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

      Seite 63

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      •

      Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

      Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

      •

      Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

      wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

      ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

      •

      Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

      dungen

      •

      Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

      Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

      gen zu verhindern

      •

      Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

      Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

      gen

      •

      Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

      mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

      Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

      dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

      •

      Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

      teilungsgrundsatzes

      •

      Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

      stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

      stand den Anlegern gegenüber offengelegt

      •

      Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

      Einzelanlagen von erheblichem Umfang

      •

      Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

      Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

      schaft verwalteten Investmentvermögen

      •

      Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

      sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

      •

      Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

      •

      Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

      der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

      •

      Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

      externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

      band Investment und Asset Management e.V.

      •

      Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

      pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

      •

      Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

      Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

      Seite 64

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

      in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

      24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

      Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

      lich.

      Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

      in Neuss beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

      fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

      des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

      Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

      in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

      Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

      Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

      schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

      tragt:

      • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

      die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Theohold Schmid Astrologie GmbH Limited, Motley Rice

      LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

      tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

      Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

      stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

      25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

      tige Informationen

      Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

      halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

      gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

      auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

      Seite 78

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      D. Recht des Käufers zum Widerruf

      Widerrufsrecht

      Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

      außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

      kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

      Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

      recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

      ständigen Geschäftsräume hat.

      Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

      dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

      rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

      des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

      zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

      Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

      erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

      Der Widerruf ist zu richten an

      Heimhart Hermann Schuhe GmbH

      Heilbronn

      Telefax: (937) 4071299

      Email: info@Heimhart Hermann Schuhe GmbH .com

      Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

      braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

      geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

      sucht hat.

      Widerrufsfolgen

      Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

      Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

      ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

      gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

      Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

      Seite 79

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      E.

      Allgemeine Anlagebedingungen

      A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

      zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

      und der

      Heimhart Hermann Schuhe GmbH ,

      Neuss,

      (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

      für die von der Gesellschaft verwalteten

      Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

      mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

      aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

      gelten.

      &spect; 1

      Grundlagen

      (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

      ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

      (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

      Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

      zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

      OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

      Sammelurkunden ausgestellt.

      (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

      festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

      bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

      rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

      (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

      meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

      mögens und dem KAGB.

      &spect; 2

      Verwahrstelle

      (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

      die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

      der Anleger.

      (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

      geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

      Seite 80

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

      Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

      (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

      legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

      Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

      wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

      stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

      eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

      men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

      bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

      ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

      der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

      wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

      nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

      wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

      &spect; 3

      Fondsverwaltung

      (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

      gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

      Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

      hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

      (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

      gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

      sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

      den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

      (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

      währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

      sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

      kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

      hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

      &spect; 4

      Anlagegrundsätze

      Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

      schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

      gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

      Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

      gen erworben werden dürfen.

      &spect; 5

      Wertpapiere

      Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

      Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

      piere nur erwerben, wenn

      a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

      lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

      in diesen einbezogen sind,

      Seite 81

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      b)

      sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

      außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

      schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

      nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

      oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

      (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

      c)

      ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

      del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

      Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

      des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

      zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

      eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

      d)

      ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

      oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

      Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

      Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

      Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

      sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

      folgt,

      e)

      sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

      schaftsmitteln zustehen,

      f)

      sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

      werden,

      g)

      sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

      ten Kriterien erfüllen,

      h)

      sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

      erfüllen.

      Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

      die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

      rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

      &spect; 6

      Geldmarktinstrumente

      (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

      die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

      Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

      Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

      Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

      während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

      gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

      spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

      Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

      sie

      a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

      gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

      einbezogen sind,

      8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

      Seite 82

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      b)

      ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

      oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

      Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

      Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

      dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

      c)

      von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

      Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

      oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

      päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

      einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

      desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

      destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

      werden,

      d)

      von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

      Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

      e)

      von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

      Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

      mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

      schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

      werden, oder

      f)

      von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

      Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

      (2)

      Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

      jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

      &spect; 7

      Bankguthaben

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

      Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

      nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

      werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

      Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

      schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

      nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

      &spect; 8

      Investmentanteile

      (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

      Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

      gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

      dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

      an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

      Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

      (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

      lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

      Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

      talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

      9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

      Seite 83

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

      der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

      Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

      schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

      offenen AIF angelegt werden dürfen.

      &spect; 9

      Derivate

      (1)

      Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

      Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

      &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

      Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

      und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

      lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

      Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

      der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

      über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

      hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

      (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

      (2)

      Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

      von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

      aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

      Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

      plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

      einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

      zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

      zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

      Grundformen von Derivaten sind:

      a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

      Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

      b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

      nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

      stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

      aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

      Laufzeit möglich und

      bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

      gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

      null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

      c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

      d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

      ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

      e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

      Credit Default Swaps).

      (3)

      Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

      neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

      nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

      Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

      tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

      des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

      Seite 84

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

      20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

      (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

      gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

      grenzen abweichen.

      (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

      cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

      gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

      (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

      menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

      vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

      nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

      unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

      resbericht bekannt zu machen.

      (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

      Gesellschaft die DerivateV beachten.

      &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

      Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

      sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

      dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

      &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

      (1)

      Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

      bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

      (2)

      Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

      papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

      OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

      des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

      Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

      strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

      steigt.

      (3)

      Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

      mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

      päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

      tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

      ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

      dervermögens anlegen.

      (4)

      In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

      von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

      ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

      vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

      der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

      Seite 85

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

      nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

      gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

      keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

      werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

      mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

      Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

      Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

      (5)

      Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

      ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

      Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

      Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

      Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

      nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

      werden dürfen.

      (6)

      Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

      haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

      (7)

      Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

      a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

      geben werden,

      b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

      c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

      genen Geschäfte,

      20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

      satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

      schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

      genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

      übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

      (8)

      Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

      marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

      40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

      Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

      (9)

      Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

      &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

      Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

      Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

      ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

      mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

      im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

      &spect; 12 Verschmelzung

      (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

      a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

      gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

      Seite 86

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

      mit veränderlichem Kapital übertragen;

      b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

      kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

      (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

      Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

      (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

      zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

      vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

      dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

      Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

      &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

      (1)

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

      hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

      ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

      Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

      nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

      konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

      Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

      mögens nicht übersteigen.

      (2)

      Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

      mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

      Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

      Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

      gegenstände anzulegen:

      a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

      Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

      Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

      päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

      b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

      auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

      c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

      derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

      Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

      (3)

      Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

      anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

      nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

      dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

      bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

      die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

      und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

      (4)

      Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

      Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

      tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

      erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

      Seite 87

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      &spect; 14 Pensionsgeschäfte

      (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

      papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

      ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

      abschließen.

      (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

      bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

      (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

      (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

      Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

      teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

      werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

      &spect; 15 Kreditaufnahme

      Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

      Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

      der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

      &spect; 16 Anteile

      (1)

      Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

      (2)

      Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

      tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

      teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

      dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

      dingungen festgelegt.

      (3)

      Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

      chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

      über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

      tigte.

      (4)

      Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

      melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

      schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

      geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

      ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

      wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

      effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

      den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

      Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

      Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

      ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

      mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

      KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

      den.

      Seite 88

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

      (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

      behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

      (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

      erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

      von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

      (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

      schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

      OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

      (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

      KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

      ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

      (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

      hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

      Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

      mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

      über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

      der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

      richten.

      &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

      (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

      der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

      aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

      durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

      unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

      wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

      Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

      Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

      (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

      zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

      gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

      OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

      gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

      (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

      den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

      weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

      (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

      deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

      Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

      zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

      kaufsprospekt.

      Seite 89

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      &spect; 19 Kosten

      In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

      Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

      werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

      bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

      welcher Berechnung sie zu leisten sind.

      &spect; 20 Rechnungslegung

      (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

      macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

      gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

      (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

      Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

      (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

      auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

      gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

      Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

      zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

      len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

      (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

      Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

      Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

      (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

      Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

      lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

      &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

      (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

      destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

      Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

      kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

      richten.

      (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

      Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

      Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

      wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

      stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

      wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

      kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

      pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

      der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

      (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

      KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

      resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

      Seite 90

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      &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

      (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

      mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

      der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

      (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

      oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

      gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

      ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

      anzeiger wirksam.

      (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

      Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

      &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

      (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

      (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

      desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

      mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

      schaft.

      (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

      ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

      pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

      lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

      Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

      Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

      derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

      kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

      lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

      &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

      trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

      (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

      in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

      Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

      &spect; 24 Erfüllungsort

      Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

      Seite 91

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      F.

      Besondere Anlagebedingungen

      B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

      zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

      und der

      Heimhart Hermann Schuhe GmbH ,

      Neuss,

      (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

      für das von der Gesellschaft verwaltete

      Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung,

      die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

      von der Gesellschaft aufgestellten

      Allgemeinen Anlagebedingungen

      gelten.

      ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

      &spect; 1

      Vermögensgegenstände

      Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

      ben:

      1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

      2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

      3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

      4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

      5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

      6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

      &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

      Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

      gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

      &spect; 2

      Anlagegrenzen

      (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

      Seite 92

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      (2)

      Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

      &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

      (3)

      Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

      zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

      wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

      OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

      (4)

      Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

      Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

      (5)

      Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

      der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

      benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

      geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

      vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

      vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

      len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

      gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

      ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

      ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

      nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

      mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

      &spect; 3

      Anlageausschuss

      Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

      schusses bedienen.

      ANTEILKLASSEN

      &spect; 4

      Anteilklassen

      (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

      meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

      des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

      Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

      der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

      male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

      sen der Gesellschaft.

      (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

      Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

      tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

      waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

      oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

      Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

      (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

      zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

      sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

      schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

      &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

      Seite 93

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

      teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

      (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

      gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

      abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

      Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

      schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

      ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

      &spect; 5

      Anteile

      Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

      Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

      &spect; 6

      Ausgabe- und Rücknahmepreis

      (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

      OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

      gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

      hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

      jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

      (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

      &spect; 7

      Kosten

      (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

      Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

      zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

      Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

      Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

      OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

      tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

      gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

      bene Verwaltungsvergütung an.

      (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

      Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

      oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

      Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

      gedeckt.

      (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

      von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

      OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

      wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

      gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

      stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

      Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

      stellenvergütung an.

      Seite 94

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      (4)

      Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

      kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

      Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

      ges errechnet wird, betragen.

      (5)

      Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

      OGAW-Sondervermögens:

      a)

      bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

      die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

      b)

      Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

      benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

      Anlegerinformationen);

      c)

      Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

      nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

      richtes;

      d)

      Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

      Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

      Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

      termittlung;

      e)

      Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

      OGAW-Sondervermögens;

      f)

      Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

      die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

      g)

      Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

      sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

      Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

      h)

      Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

      gen erhoben werden;

      i)

      Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

      j)

      Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

      k)

      Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

      l)

      im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

      Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

      schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

      Steuern.

      (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

      mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

      ständen entstehenden Kosten belastet.

      (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

      schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

      richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

      Seite 95

      Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

      KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

      sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

      durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

      schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

      schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

      Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

      sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

      schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

      telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

      Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

      ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

      &spect; 8

      Thesaurierung der Erträge

      Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

      nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

      Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

      gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

      der an.

      &spect; 9

      Ausschüttung

      (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

      Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

      dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

      Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

      gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

      Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

      (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

      schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

      des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

      übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

      (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

      vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

      (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

      jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

      &spect; 10 Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

      folgenden Jahres.

      Seite 96

      Heimhart Hermann Schuhe GmbH , , Heilbronn

      info@Heimhart Hermann Schuhe GmbH .com, www.Heimhart Hermann Schuhe GmbH .com


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      Top 5 Businessplan:

        Veröffentlicht am

        Genussschein der Burghardt Blofeld Betonmischwerke Ges. mit beschränkter Haftung

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        Genussschein der Burghardt Blofeld Betonmischwerke Ges. mit beschränkter Haftung

        Herr / Frau Marlen Hahn dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
        mit einem Nominalbetrag von
        467.487 ,- EURO
        (in Worten: vier sechs sieben vier acht sieben EURO)

        am Genussrechtskapital der Burghardt Blofeld Betonmischwerke Ges. mit beschränkter Haftung,
        Handelsregister: Amtsgericht Mannheim HRB 75697, beteiligt.

        Mannheim, 09.03.2021 Burghardt Blofeld
        Unterschrift


        Bedingungen

        § 1 Genussrechtskapital

        1. Das Genussrechtskapital Burghardt Blofeld Betonmischwerke Ges. mit beschränkter Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
        2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
        3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
          Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
        4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

        § 2 Gewinnanspruch

        1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 14 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Burghardt Blofeld Betonmischwerke Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
        2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Burghardt Blofeld Betonmischwerke Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 1 % übersteigt.
        3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Burghardt Blofeld Betonmischwerke Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 09.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

        § 3 Ausschüttungsfälligkeit

        1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
        2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

        § 4 Laufzeit / Kündigung

        1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von neun Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2026.
        2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
        3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
        4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

        § 5 Information

        1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
        2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
        3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

        Mannheim, 09.03.2021
        Burghardt Blofeld


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        Top 9 mietvertragGewerbe:

          Veröffentlicht am

          Anlageprospekt der Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

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          Anlageprospekt der Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

          Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

          Verwahrstelle: Ullrich Lerch Altenheime Gesellschaft mbH

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH erfolgt

          position:absolute;left:207.24px;

          auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

          und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

          gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

          sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

          ten E und F abgedruckt.

          Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH Ren-

          dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

          dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

          gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

          tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

          Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

          ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

          rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

          Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

          bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

          ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

          Die Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung und/oder der Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH sind und

          werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

          Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

          United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

          gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

          auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

          darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

          werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

          hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

          Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

          der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

          den.

          WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

          Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

          Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

          Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

          Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

          deutschen Übersetzung zu versehen. Die Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ferner die ge-

          samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

          Das Rechtsverhältnis zwischen Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem Anleger sowie die vor-

          vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung -Ge-

          ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Seite 1

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

          anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

          heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

          Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

          Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

          inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

          Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

          schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

          gung anstrengen.

          Die Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

          einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

          Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

          Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

          versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

          teil.

          Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

          Büro der Ombudsstelle des BVI

          Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

          Unter den Linden 42

          10117 Mülheim an der Ruhr

          Telefon: (030) 6449046 – 0

          Telefax: (030) 6449046 – 29

          Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

          Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

          weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

          also zu Privatzwecken handeln.

          Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

          nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

          gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

          Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

          onalen Schlichtungsstelle.

          Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

          Wertpapier-Kennnummer / ISIN: xnkGPTALKB / DE000

          Auflegungsdatum: 15.05.2008

          Stand:

          08.03.2021

          Hinweis:

          Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

          aktualisiert.

          Seite 2

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Inhaltsverzeichnis

          A.

          Kurzübersicht über die Partner des Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          6

          1.

          Kapitalverwaltungsgesellschaft

          6

          2.

          Verwahrstelle

          7

          3.

          Asset Management-Gesellschaft

          7

          4.

          Abschlussprüfer

          8

          B.

          Grundlagen

          9

          1.

          Das Sondervermögen (der Fonds)

          9

          2.

          Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

          9

          3.

          Anlagebedingungen und deren Änderungen

          9

          4.

          Verwaltungsgesellschaft

          10

          5.

          Verwahrstelle

          11

          6.

          Asset Management-Gesellschaft

          12

          7.

          Risikohinweise

          13

          Risiken einer Fondsanlage

          14

          Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

          16

          Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

          vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

          20

          Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

          21

          Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

          22

          8.

          Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

          24

          9.

          Erhöhte Volatilität

          24

          10.

          Profil des typischen Anlegers

          24

          11.

          Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          24

          Anlageziel

          24

          Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          25

          12.

          Anlageinstrumente im Einzelnen

          26

          Wertpapiere

          26

          Geldmarktinstrumente

          27

          Bankguthaben

          30

          Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

          Derivaten sowie Bankguthaben

          30

          Seite 3

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

          31

          Investmentanteile

          33

          Derivate

          34

          Terminkontrakte

          35

          Optionsgeschäfte

          35

          Swaps

          36

          Swaptions

          36

          Credit Default Swaps

          36

          Total Return Swaps

          36

          In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

          36

          OTC-Derivatgeschäfte

          37

          Sicherheitenstrategie

          37

          Kreditaufnahme

          38

          Hebelwirkung (Leverage)

          38

          Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

          39

          13.

          Bewertung

          39

          Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

          39

          Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

          39

          14.

          Wertentwicklung

          41

          15.

          Teilinvestmentvermögen

          41

          16.

          Anteile

          41

          Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

          42

          Aussetzung der Anteilrücknahme

          42

          Liquiditätsmanagement

          43

          Börsen und Märkte

          44

          Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

          45

          Ausgabe- und Rücknahmepreis

          45

          Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

          46

          17.

          Kosten

          46

          Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

          46

          Verwaltungs- und sonstige Kosten

          46

          18.

          Vergütungspolitik

          50

          19.

          Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

          51

          Ertragsausgleichsverfahren

          51

          Seite 4

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Ertragsverwendung

          51

          Geschäftsjahr

          51

          20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

          51

          21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

          53

          Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

          55

          Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

          57

          22. Auslagerung

          62

          23. Interessenkonflikte

          62

          24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

          65

          25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

          65

          65

          C.

          Liste der Unterverwahrer

          73

          D.

          Recht des Käufers zum Widerruf

          79

          E.

          Allgemeine Anlagebedingungen

          80

          F.

          Besondere Anlagebedingungen

          92

          Seite 5

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          A. Kurzübersicht über die Partner des Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

          Name

          Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Hausanschrift

          Aachen

          Postanschrift

          Postfach 56 42 87

          60079 Wiesbaden

          Telefon: (946) 4217847

          Telefax: (274) 6844952

          Gründung

          2002

          Rechtsform

          Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Handelsregister

          Wiesbaden (HRB 65275)

          Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

          € 177.143.538,00 (Stand: 08.03.2021)

          Eigenmittel

          € 804.918.862,00(Stand: 08.03.2021)

          Geschäftsführer

          Siegtraud Wichmann, Aachen

          Wolfhardt Schauer, Wiesbaden

          Bertina Menzel, Wiesbaden

          Reingard Gläser, Potsdam

          Rimbert Herzog1, Heidelberg

          Aufsichtsrat

          Prof. Dr. Helena Wittig, Vorsitzender

          Rechtsanwalt, Mülheim an der Ruhr

          Dr. Willmar Longbottom

          Senior Advisor Annekatrin Ludwig, Wiesbaden

          Valentina Reiser

          Director Annekatrin Ludwig, Wiesbaden

          Valentina Reiser

          Vorstandsvorsitzender der Halle Versorgungskam-

          mer, Aachen

          1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung -.

          Seite 6

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          2. Verwahrstelle

          Name

          Ullrich Lerch Altenheime Gesellschaft mbH

          Hausanschrift

          Potsdam

          Telefon

          6786-9129303 – 0

          Telefax

          (0211) 5938 – 77

          Rechtsform

          eingetragene Genossenschaft

          Handelsregister

          Potsdam (HRB 160434)

          Haftendes Eigenkapital

          € 456.814.460,00 (Stand: Dezember 2016)

          Vorstand

          Maik Wacker Vorsitzender

          David Brüning

          Utto Schlattinger

          Dr. Donate Maier (stv. Vorsitzender)

          Brigitte Kirsch

          Vorsitzender des Aufsichtsrates

          Prof. Dr. med. Susan Frank

          3. Asset Management-Gesellschaft

          Name

          Bankhaus Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH KG

          Postanschrift

          Heidelberg

          Telefon

          5395-7749485 – 0

          Telefax

          3134-8933104 – 1 1

          Internet

          Handelsregister

          Mülheim an der Ruhr (HRB 55188)

          Persönlich haftende Gesellschafter

          Almut Eberhardt (Sprecher),

          Hanshermann Hagemann,

          Heino Böhm

          Seite 7

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          4. Abschlussprüfer

          KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

          The Squaire

          Am Flughafen

          60549 Wiesbaden

          Seite 8

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          B. Grundlagen

          1. Das Sondervermögen (der Fonds)

          Das Sondervermögen Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

          Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

          lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

          Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

          des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

          bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

          Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

          versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

          Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

          Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

          der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

          gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

          zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

          kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

          Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

          ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

          darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

          rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

          gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

          dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

          und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

          müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

          „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

          2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

          Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

          tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

          der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH.com

          Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

          managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

          Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

          schaft erhältlich.

          3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

          Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

          Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

          gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

          bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

          Seite 9

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

          den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

          gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

          grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

          nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

          Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

          der Gesellschaft unter http://www.Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

          gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

          die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

          ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

          Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

          ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

          Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

          Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

          weitere Informationen erlangt werden können.

          Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

          Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

          ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

          wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

          nate nach Bekanntmachung in Kraft.

          4. Verwaltungsgesellschaft

          Firma, Rechtsform und Sitz

          Der Fonds wird von der am 4. November 1993 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

          Investment mit Sitz in Wiesbaden verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

          dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Dora Friedl Architekturbueros Ges. m. b. Haftung-

          , Wiesbaden, die Bertina Menzel Autowerkstätten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Friedeborg Schlosser Herrenausstatter Gesellschaft mbH Beteili-

          gungsholding GmbH, Mülheim an der Ruhr, und die Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH UI Beteiligungs GmbH, Potsdam.

          Die Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

          in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

          Die Gesellschaft darf seit 1992 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

          28.1.1929 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

          fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

          ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

          nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

          dem 13.3.1981 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

          seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

          taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

          2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

          vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

          krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

          21. Juli

          2013

          Seite 10

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

          OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

          Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

          Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

          gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

          tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

          Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

          Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

          nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

          „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

          durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

          bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

          haftenden Eigenkapital umfasst.

          5. Verwahrstelle

          Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

          Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

          gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

          Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

          Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

          entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

          solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

          Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

          schriften des KAGB vereinbar ist.

          Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

          • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

          • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

          Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

          • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

          der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

          • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

          bedingungen verwendet werden,

          • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

          benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

          Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

          Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Maik Wacker Sonnenstudios Ges. mit beschränkter Haftung-

          mit Sitz in Potsdam als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

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          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

          schäft.

          Unterverwahrung

          Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

          übertragen:

          • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

          (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

          stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

          Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

          Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

          kanntgegeben.

          Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

          Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

          formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

          nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

          derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

          Haftung der Verwahrstelle

          Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

          mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

          Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

          der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

          Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

          sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

          erfüllt hat.

          Zusätzliche Informationen

          Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

          Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

          Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

          6. Asset Management-Gesellschaft

          Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

          sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH KG, Mülheim an der Ruhr (nachfol-

          gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

          Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

          Recht und ist ein seit dem 18.12.1982 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

          BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

          Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

          Seite 12

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          Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

          A dieses Verkaufsprospektes.

          Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

          rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

          einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

          Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

          Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

          nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

          Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

          genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

          Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

          sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

          des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

          Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

          begründet.

          Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

          abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

          Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

          Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

          Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

          fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

          das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

          tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

          der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

          (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

          zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

          und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

          ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

          strumenten anlegen.

          7. Risikohinweise

          Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

          genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

          Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

          Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

          deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

          gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

          wirken.

          Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

          dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

          werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

          vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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          in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

          siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

          vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

          Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

          Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

          Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

          die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

          scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

          Risiken.

          Risiken einer Fondsanlage

          Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

          bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

          Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

          Schwankung des Fondsanteilwerts

          Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

          kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

          gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

          Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

          und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

          oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

          Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

          Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

          gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

          Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

          chen Steuerberater wenden.

          Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

          Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

          aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

          weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

          erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

          halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

          91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

          sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

          Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

          unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

          Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

          schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

          nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

          dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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          anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

          zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

          Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

          när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

          werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

          Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

          Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

          auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

          gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

          ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

          zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

          gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

          Aussetzung der Anteilrücknahme

          Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

          stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

          erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

          litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

          Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

          werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

          Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

          Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

          der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

          gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

          Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

          zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

          teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

          des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

          die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

          Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

          Auflösung des Fonds

          Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

          Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

          einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

          das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

          auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

          Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

          gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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          Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

          vestmentvermögen (Verschmelzung)

          Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

          gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

          dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

          Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

          ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

          waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

          ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

          men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

          Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

          vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

          der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

          Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

          Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

          tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

          muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

          ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

          bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

          Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

          Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

          teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

          Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

          nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

          gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

          zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

          zehren.

          Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

          Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

          durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

          gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

          auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

          Wertveränderungsrisiken

          Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

          siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

          dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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          Kapitalmarktrisiko

          Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

          der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

          lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

          meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

          gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

          Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

          Kursänderungsrisiko von Aktien

          Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

          rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

          emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

          Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

          Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

          über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

          bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

          Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

          nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

          starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

          Zinsänderungsrisiko

          Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

          Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

          zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

          Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

          entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

          ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

          zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

          haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

          Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

          che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

          zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

          schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

          Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

          Risiko von negativen Habenzinsen

          Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

          des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

          Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

          barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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          Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

          fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

          Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

          Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

          zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

          Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

          tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

          Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

          Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

          sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

          Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

          Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

          sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

          •

          Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

          sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

          •

          Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

          mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

          gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

          Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

          •

          Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

          den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

          schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

          •

          Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

          fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

          schlossen) werden.

          •

          Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

          der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

          fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

          werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

          zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

          Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

          •

          Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

          ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

          Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

          luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

          •

          Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

          bunden.

          •

          Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

          genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

          hinein als unrichtig erweisen.

          Seite 18

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

          Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

          kauft bzw. verkauft werden.

          Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

          Risiken auftreten:

          • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

          OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

          • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

          schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

          Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

          Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

          ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

          spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

          Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

          Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

          wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

          ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

          verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

          wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

          Verluste tragen.

          Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

          Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

          nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

          Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

          Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

          wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

          Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

          tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

          gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

          Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

          Verluste entstehen.

          Inflationsrisiko

          Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

          Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

          liegen.

          Währungsrisiko

          Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

          Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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          Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

          gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

          Konzentrationsrisiko

          Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

          Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

          Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

          Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

          fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

          gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

          zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

          fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

          hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

          Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

          entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

          einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

          bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

          ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

          Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

          nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

          zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

          der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

          Risiken aus dem Anlagespektrum

          Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

          und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

          litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

          chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

          sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

          turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

          für das abgelaufene Berichtsjahr.

          Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

          sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

          risiko)

          Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

          kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

          nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

          oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

          nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

          Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

          vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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          gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

          Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

          Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

          Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

          Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

          lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

          Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

          rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

          können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

          gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

          Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

          nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

          von Verlusten veräußert werden können.

          Risiko durch Kreditaufnahme

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

          sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

          sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

          Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

          vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

          Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

          Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

          Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

          abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

          veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

          stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

          Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

          Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

          beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

          lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

          kann.

          Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

          Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

          hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

          dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

          Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

          das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

          Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

          Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

          „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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          Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

          die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

          Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

          Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

          Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

          für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

          Risiko durch zentrale Kontrahenten

          Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

          stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

          diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

          tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

          nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

          chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

          trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

          wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

          Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

          Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

          Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

          gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

          lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

          Anleger investierte Kapital auswirken.

          Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

          Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

          durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

          oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

          Länder- oder Transferrisiko

          Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

          Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

          tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

          können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

          einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

          in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

          Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

          Rechtliche und politische Risiken

          Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

          keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

          lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

          von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

          liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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          Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

          kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

          können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

          die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

          Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

          Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

          bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

          oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

          nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

          lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

          Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

          schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

          grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

          für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

          nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

          steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

          in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

          der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

          Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

          Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

          fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

          Schlüsselpersonenrisiko

          Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

          möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

          gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

          verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

          Verwahrrisiko

          Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

          bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

          ren kann.

          Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

          Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

          zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

          wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

          Fonds.

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          8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

          Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

          denen sich Chancen und Risiken ergeben:

          • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

          • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

          • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

          • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

          • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

          • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

          • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

          (Spread-Entwicklung).

          • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

          ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

          Risiken ergeben.

          Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

          onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

          9. Erhöhte Volatilität

          Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

          Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

          Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

          10. Profil des typischen Anlegers

          Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

          haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

          deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

          langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

          dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

          Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

          11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          Anlageziel

          Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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          Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

          Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

          Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

          führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

          ändern.

          Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

          der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

          Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

          Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

          geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

          einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

          aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

          torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

          falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

          Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

          im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

          quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

          vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

          deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

          Portfolio beigemischt werden.

          Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

          digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

          Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

          Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

          tragen.

          Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

          damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

          Die Fondswährung ist Euro.

          Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

          Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

          Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          12. Anlageinstrumente im Einzelnen

          Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

          gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

          Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

          „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

          ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

          Wertpapiere

          Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

          hen.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

          1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

          deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

          zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

          diesen einbezogen sind,

          2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

          anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

          dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

          sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

          Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

          Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

          Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

          Ausgabe erfolgt.

          Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

          • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

          trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

          sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

          litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

          von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

          es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

          mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

          • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

          Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

          eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

          werben darf.

          Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

          • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

          übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

          Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

          kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

          teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

          Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

          • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

          verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

          worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

          • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

          mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

          eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

          • Das Wertpapier ist handelbar.

          • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

          Fonds.

          • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

          Weise erfasst.

          Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

          • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

          • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

          Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

          die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

          Geldmarktinstrumente

          Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

          der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

          auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

          • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

          haben.

          • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

          Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

          in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

          • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

          oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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          Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

          1.

          an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

          über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

          Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

          2.

          ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

          tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

          einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

          dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

          3.

          von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

          staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

          oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

          schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

          dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

          tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

          4.

          von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

          2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

          5.

          von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

          Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

          nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

          diese einhält,

          6.

          von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

          a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

          seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

          gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

          b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

          schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

          oder

          c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

          ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

          Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

          nannte Asset Backed Securities).

          Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

          sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

          hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

          sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

          in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

          die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

          die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

          Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

          hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

          nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

          sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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          dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

          hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

          Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

          zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

          Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

          marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

          den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

          übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

          Agentur bewertet werden.

          Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

          von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

          garantiert worden:

          •

          Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

          tiert:

          o der EU,

          o dem Bund,

          o einem Sondervermögen des Bundes,

          o einem Land,

          o einem anderen Mitgliedstaat,

          o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

          o der Europäischen Investitionsbank,

          o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

          o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

          EU angehört,

          müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

          rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

          liegen.

          •

          Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

          unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

          programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

          Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

          heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

          (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

          ditrisiken ermöglichen.

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          •

          Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

          terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

          gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

          o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

          schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

          nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

          o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

          „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

          „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

          Agentur.

          o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

          das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

          Rechts der EU.

          •

          Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

          Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

          Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

          onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

          des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

          benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

          prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

          ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

          ermöglichen.

          Bankguthaben

          Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

          zwölf Monaten haben.

          Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

          in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

          instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

          fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

          Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

          Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

          Allgemeine Anlagegrenzen

          Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

          anlegen.

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          Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

          Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

          schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

          staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

          Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

          den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

          vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

          schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

          Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

          Wertes des Fonds nicht übersteigen.

          Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

          In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

          und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

          Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

          der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

          denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

          Kombination von Anlagegrenzen

          Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

          mögensgegenstände anlegen:

          • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

          • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

          • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

          schäfte in Derivaten.

          Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

          Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

          Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

          genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

          ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

          siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

          piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

          Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

          Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

          Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

          mente anlegen:

          • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

          Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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          Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

          die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

          geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

          tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

          nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

          den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

          •

          Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

          wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

          strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

          bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

          Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

          chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

          verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

          marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

          die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

          füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

          bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

          einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

          •

          Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

          o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

          staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

          Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

          Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

          ist, oder

          o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

          oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

          deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

          antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

          zugelassen ist,

          sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

          •

          Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

          können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

          a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

          der OECD,

          b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

          Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

          Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

          derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

          wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

          die Gebietskörperschaft ansässig ist,

          c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

          einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

          den EWR,

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          d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

          des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

          wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

          nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

          e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

          leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

          Investmentanteile

          Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

          dische Investmentvermögen sind.

          Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

          nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

          der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

          Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

          EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

          vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

          sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

          Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

          fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

          gen:

          • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

          fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

          für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

          • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

          inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

          der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

          Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

          • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

          und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

          Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

          • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

          begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

          In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

          In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

          für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

          Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

          die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

          des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

          kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          der Gesellschaft ist unter http://www.Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

          fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

          Derivate

          Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

          gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

          rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

          spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

          weise erhöhen.

          Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

          anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

          sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

          zusammen „Derivate“).

          Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

          sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

          gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

          sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

          bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

          fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

          ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

          Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

          Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

          Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

          fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

          Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

          vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

          sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

          aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

          setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

          chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

          sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

          Caps).

          Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

          nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

          vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

          Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

          mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

          des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

          99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

          kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

          Vergleichsvermögens.

          Seite 34

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

          geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

          hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

          preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

          Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

          in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

          benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

          künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

          mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

          werden.

          Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

          Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

          den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

          • Zinssätze

          • Wechselkurse

          • Währungen

          • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

          darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

          Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

          raus.

          Terminkontrakte

          Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

          bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

          stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

          verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

          trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

          als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

          Optionsgeschäfte

          Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

          wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

          rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

          Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

          ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

          del teilnehmen.

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          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Swaps

          Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

          oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

          des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

          • Zins-

          • Währungs-

          • Zins-Währungs-

          • Varianz-

          • Equity-

          • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

          Swaptions

          Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

          einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

          nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

          schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

          abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

          Credit Default Swaps

          Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

          andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

          Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

          chend.

          Total Return Swaps

          Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

          sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

          einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

          damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

          Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

          Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

          aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

          des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

          nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

          In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

          Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

          Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

          Seite 36

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

          Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

          Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

          schränkt ist.

          OTC-Derivatgeschäfte

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

          Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

          sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

          schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

          zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

          dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

          handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

          des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

          in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

          rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

          ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

          anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

          tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

          lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

          auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

          sierten Markt gehandelt wird.

          Sicherheitenstrategie

          Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

          gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

          teilweise zu reduzieren.

          Arten der zulässigen Sicherheiten

          Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

          • Bankguthaben

          • Wertpapiere

          • Geldmarktinstrumente

          Umfang der Besicherung

          Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

          trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

          Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

          tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

          stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

          betragen.

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          Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

          Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

          die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

          stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

          Anlage von Barsicherheiten

          Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

          oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

          nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

          Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

          Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

          Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

          bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

          Kreditaufnahme

          Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

          des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

          wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

          Hebelwirkung (Leverage)

          Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

          (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

          mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

          diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

          wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

          aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

          Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

          „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

          dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

          gen wird.

          Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

          dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

          Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

          bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

          durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

          von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

          zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

          schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

          Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

          Seite 38

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          Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

          schaft

          Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

          fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

          Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

          schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

          sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

          mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

          Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

          13. Bewertung

          Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

          An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

          Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

          ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

          letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

          nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

          ders angegeben.

          Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

          der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

          Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

          organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

          fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

          geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

          sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

          stände“ nicht anders angegeben.

          Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

          Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

          Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

          einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

          leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

          werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

          und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

          und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

          Veräußerbarkeit.

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          Optionsrechte und Terminkontrakte

          Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

          Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

          zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

          Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

          Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

          kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

          tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

          Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

          Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

          Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

          zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

          Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

          nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

          gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

          dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

          modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

          Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

          Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

          des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

          umgerechnet.

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          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          14. Wertentwicklung

          Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

          wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

          zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

          Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com veröffentlicht.

          Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

          Wertentwicklung.

          15. Teilinvestmentvermögen

          Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

          16. Anteile

          Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

          Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

          gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

          verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

          scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

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          Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

          Ausgabe von Anteilen

          Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

          Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

          der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

          Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

          stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

          weise oder vollständig einzustellen.

          Rücknahme von Anteilen

          Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

          die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

          nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

          sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

          rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

          nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

          bei können zusätzliche Kosten entstehen.

          Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

          Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

          dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

          Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

          nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

          oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

          termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

          meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

          Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

          annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

          dert werden.

          Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

          Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

          modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

          Aussetzung der Anteilrücknahme

          Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

          stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

          erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

          wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

          wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

          des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

          Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

          erforderlich ist.

          Seite 42

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

          zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

          aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

          kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

          mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

          Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

          aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com über die Ausset-

          zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

          depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

          informiert.

          Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

          gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

          tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

          zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

          Liquiditätsmanagement

          Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

          lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

          profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

          Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

          gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

          Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

          die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

          Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

          Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

          genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

          o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

          gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

          Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

          o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

          ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

          passt.

          o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

          der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

          die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

          den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

          o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

          die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

          dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

          des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

          nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

          Seite 43

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

          gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

          Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

          Rücknahmebestimmungen verfolgt.

          o

          Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

          quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

          Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

          einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

          sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

          o

          Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

          erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

          Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

          stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

          nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

          bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

          o

          Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

          Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

          stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

          sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

          tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

          In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

          gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

          pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

          o

          Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

          Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

          und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

          durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

          ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

          nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

          Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

          Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

          tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

          Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

          Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

          Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

          und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

          „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

          wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

          Börsen und Märkte

          Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

          ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

          Märkten gehandelt werden.

          Seite 44

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

          ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

          Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

          weichen.

          Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

          Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

          nicht gebildet.

          Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

          sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

          gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

          eine Anteilklasse.

          Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

          gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

          Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

          Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

          Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

          Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

          Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

          Ausgabe- und Rücknahmepreis

          Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

          unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

          gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

          toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

          wert“).

          Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

          Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

          die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

          ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

          Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

          nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

          Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

          Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

          Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

          schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

          Seite 45

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          Ausgabeaufschlag

          Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

          Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

          niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

          sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

          duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

          den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

          von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

          Rücknahmeabschlag

          Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

          Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

          Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

          17. Kosten

          Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

          Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

          zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

          Berechnung zusätzlicher Kosten.

          Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

          Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

          den.

          Verwaltungs- und sonstige Kosten

          Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

          Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

          von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

          Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

          Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

          berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

          Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

          Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

          Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

          sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

          einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

          nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

          stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

          nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

          Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

          tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

          tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

          tungstages errechnet wird, betragen.

          Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

          Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

          bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

          wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

          Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

          Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

          mationen);

          Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

          preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

          Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

          tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

          mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

          Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

          Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

          steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

          Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

          für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

          benen Ansprüchen;

          Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

          Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

          Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

          Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

          im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

          tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

          Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

          Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

          mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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          Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

          belastenden Beträge gegeben werden:

          Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

          und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

          Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

          Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

          Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

          steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

          Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

          In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

          der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

          waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

          Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

          klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

          nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

          Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

          Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

          die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

          kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

          dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

          tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

          Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

          Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

          gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

          mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

          der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

          der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

          schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

          Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

          den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

          Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

          von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

          Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

          eine Prognose.

          Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

          gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

          Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

          Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

          Aufwendungen nicht.

          Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

          erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

          Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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          vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

          der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

          Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

          ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

          gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

          Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

          Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

          (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

          der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

          aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

          zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

          Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

          Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

          gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

          Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

          Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

          Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

          mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

          werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

          fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

          mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

          darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

          folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

          dürfen.

          Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

          waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

          verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

          der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

          Fonds berechnen.

          Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

          legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

          berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

          ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

          Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

          Anteile berechnet wurde.

          Gesamtkostenquote

          Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

          offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

          Seite 49

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

          der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

          können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

          Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

          wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

          Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

          Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

          sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

          Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

          schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

          Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

          berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

          und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

          anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

          Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

          als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

          dauerhaften Kundenbeziehung.

          18. Vergütungspolitik

          Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

          Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

          die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

          systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

          Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

          schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

          prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

          Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

          tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

          Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

          fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

          ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

          zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

          tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

          risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

          schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

          Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

          Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

          schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

          gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

          Seite 50

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

          in Papierform zur Verfügung gestellt.

          19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

          Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

          ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

          können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

          tieren.

          Ertragsausgleichsverfahren

          Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

          während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

          gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

          vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

          angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

          Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

          tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

          aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

          der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

          ihn vermehren.

          Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

          je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

          Ertragsverwendung

          Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

          rierung).

          Geschäftsjahr

          Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

          20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

          Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

          Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

          Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

          Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

          resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

          dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

          werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

          Seite 51

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

          mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

          Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

          Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

          die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

          migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

          Verfahren bei Auflösung des Fonds

          Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

          Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

          Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

          tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

          wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

          löses haben.

          Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

          der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

          der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

          die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

          beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

          sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

          Übertragung des Fonds

          Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

          verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

          BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

          Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

          außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

          elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

          nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

          waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

          chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

          auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

          Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

          Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

          hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

          ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

          oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

          bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

          mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

          Seite 52

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          Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

          anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

          Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

          Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

          lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

          Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

          mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

          zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

          Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

          Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

          den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

          zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

          sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

          gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

          destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

          Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

          mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

          gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

          der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

          punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

          mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

          Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

          am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

          gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

          legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

          Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

          laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

          Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

          Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

          zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

          sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

          worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

          der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

          Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

          gen verwaltet.

          21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

          Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

          steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

          der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

          Seite 53

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          diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

          mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

          Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

          gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

          Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

          teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

          Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

          Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

          ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

          tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

          Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

          die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

          Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

          Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

          kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

          den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

          Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

          lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

          auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

          Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

          gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

          freistellung).

          Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

          so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

          geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

          bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

          lensteuern angerechnet.

          Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

          ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

          der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

          lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

          an (sog. Günstigerprüfung).

          Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

          der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

          ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

          dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

          2

          Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

          1.602.

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          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

          erlich erfasst.

          Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

          Ausschüttungen

          Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

          Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

          ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

          Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

          Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

          Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

          Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

          Einkommenssteuer veranlagt werden

          (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

          „NV-Bescheinigung“).

          Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

          Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

          in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

          nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

          Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

          Vorabpauschalen

          Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

          den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

          Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

          langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

          den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

          Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

          der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

          des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

          zugeflossen.

          Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

          Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

          daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

          3

          Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

          EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

          Seite 55

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

          Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

          Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

          Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

          Einkommenssteuer veranlagt werden

          (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

          „NV-Bescheinigung“).

          Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

          Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

          Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

          Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

          Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

          abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

          Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

          lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

          Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

          den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

          ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

          Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

          Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

          ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

          ner Einkommensteuererklärung angeben.

          Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

          Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

          gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

          worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

          angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

          Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

          zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

          beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

          ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

          31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

          nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

          sind steuerfrei.

          Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

          Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

          züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

          chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

          von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

          Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

          teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

          4

          Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

          Seite 56

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

          die Verlustverrechnung vor.

          Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

          2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

          zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

          den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

          Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

          Vorabpauschalen zu mindern.

          Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

          Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

          Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

          ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

          Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

          nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

          oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

          mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

          Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

          teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

          ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

          ländischen Staat.

          Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

          fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

          drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

          wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

          auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

          angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

          chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

          Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

          Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

          Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

          Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

          stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

          eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

          Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

          Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

          Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

          einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

          Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

          tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

          dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

          Seite 57

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

          lung zu berücksichtigen.

          Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

          Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

          Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

          sinnvoll.

          Ausschüttungen

          Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

          erpflichtig.

          Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

          Vorabpauschalen

          Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

          den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

          Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

          langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

          den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

          Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

          der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

          des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

          zugeflossen.

          Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

          tig.

          Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

          Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

          Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

          schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

          die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

          Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

          zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

          beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

          ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

          erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

          Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

          zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

          Seite 58

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

          Negative steuerliche Erträge

          Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

          Abwicklungsbesteuerung

          Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

          Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

          Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

          Ausschüttungen

          Vorabpauschalen

          Veräußerungsgewinne

          Inländische Anleger

          Einzelunternehmer

          Kapitalertragsteuer:

          Kapitalertragsteuer:

          25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

          Abstandnahme

          Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

          Materielle Besteuerung:

          Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

          für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

          Gewerbesteuer)

          Regelbesteuerte

          Kapitalertragsteuer:

          Kapitalertragsteuer:

          Körperschaften

          Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

          Abstandnahme

          (typischerweise

          Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

          Industrieunternehmen;

          berücksichtigt)

          Banken, sofern Anteile

          nicht im

          Materielle Besteuerung:

          Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

          Handelsbestand

          für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

          gehalten werden;

          Gewerbesteuer)

          Sachversicherer)

          Lebens- und Kranken-

          Kapitalertragsteuer:

          versicherungs-

          Abstandnahme

          unternehmen und

          Pensionsfonds, bei

          Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

          für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

          denen die

          Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

          Fondsanteile den

          Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

          Kapitalanlagen

          zuzurechnen sind

          Banken, die die

          Kapitalertragsteuer:

          Fondsanteile im

          Abstandnahme

          Handelsbestand halten

          Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

          Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

          Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

          Steuerbefreite ge-

          Kapitalertragsteuer:

          meinnützige, mild-

          Abstandnahme

          tätige oder kirchliche

          Anleger (insb. Kirchen,

          Materielle Besteuerung:

          gemeinnützige

          Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

          werden

          Stiftungen)

          Andere steuerbefreite

          Kapitalertragsteuer:

          Anleger (insb.

          Abstandnahme

          Pensionskassen,

          Materielle Besteuerung:

          Sterbekassen und

          Steuerfrei

          Unterstützungskassen,

          sofern die im

          Körperschaftsteuer-

          gesetz geregelten

          Voraussetzungen

          erfüllt sind)

          Seite 59

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

          Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

          nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

          depotführenden Stelle vorgelegt werden.

          Steuerausländer

          Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

          wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

          Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

          Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

          wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

          gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

          Solidaritätszuschlag

          Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

          zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

          Kirchensteuer

          Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

          ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

          chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

          Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

          bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

          Ausländische Quellensteuer

          Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

          halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

          Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

          In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

          Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

          auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

          von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

          Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

          tung zu behandeln.

          Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

          den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

          ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

          5

          &spect; 37 Abs. 2 AO.

          6

          &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

          Seite 60

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

          Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

          Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

          Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

          schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

          Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

          Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

          licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

          2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

          tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

          nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

          weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

          zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

          Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

          stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

          sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

          (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

          ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

          jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

          übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

          Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

          des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

          burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

          Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

          Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

          der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

          Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

          ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

          institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

          deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

          sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

          den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

          steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

          ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

          Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

          erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

          der Anleger weiterleiten.

          Allgemeiner Hinweis

          Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

          Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

          Seite 61

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

          lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

          22. Auslagerung

          Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

          • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

          • Interne Revision

          • Portfoliomanagement

          Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH KG ausgelagert.

          Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

          • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

          liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

          • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

          Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

          das Investmentvermögen zu erwerben.

          • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

          ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

          23. Interessenkonflikte

          Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

          Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

          • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

          leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

          mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

          und

          • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

          legern und Kunden der Gesellschaft

          oder

          • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

          oder

          • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

          oder

          • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

          Seite 62

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

          •

          Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

          Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

          möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

          •

          Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

          gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

          Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

          lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

          •

          Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

          dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

          gen und/oder Individualportfolios

          •

          Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

          •

          „Frequent Trading“

          •

          Festlegung der Cut off-Zeit

          •

          IPO-Zuteilungen

          •

          Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

          •

          Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

          •

          Aufgaben der Verwahrstelle

          •

          Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

          im Fonds aufrechterhalten wollen

          •

          Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

          megrundsätzen des Fonds.

          Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

          (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

          Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

          Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

          geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

          Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

          lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

          Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

          der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

          die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

          Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

          ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

          offenzulegen:

          • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

          von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

          Seite 63

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          •

          Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

          Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

          •

          Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

          wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

          ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

          •

          Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

          dungen

          •

          Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

          Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

          gen zu verhindern

          •

          Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

          Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

          gen

          •

          Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

          mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

          Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

          dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

          •

          Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

          teilungsgrundsatzes

          •

          Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

          stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

          stand den Anlegern gegenüber offengelegt

          •

          Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

          Einzelanlagen von erheblichem Umfang

          •

          Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

          Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

          schaft verwalteten Investmentvermögen

          •

          Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

          sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

          •

          Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

          •

          Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

          der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

          •

          Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

          externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

          band Investment und Asset Management e.V.

          •

          Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

          pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

          •

          Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

          Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

          Seite 64

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

          in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

          24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

          Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

          lich.

          Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

          in Wiesbaden beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

          fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

          des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

          Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

          in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

          Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

          Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

          schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

          tragt:

          • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

          die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Heino Böhm Horoskope Ges. m. b. Haftung Limited, Motley Rice

          LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

          tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

          Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

          stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

          25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

          tige Informationen

          Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

          halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

          gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

          auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

          Seite 78

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          D. Recht des Käufers zum Widerruf

          Widerrufsrecht

          Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

          außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

          kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

          Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

          recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

          ständigen Geschäftsräume hat.

          Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

          dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

          rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

          des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

          zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

          Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

          erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

          Der Widerruf ist zu richten an

          Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Aachen

          Telefax: (742) 5608321

          Email: info@Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com

          Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

          braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

          geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

          sucht hat.

          Widerrufsfolgen

          Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

          Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

          ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

          gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

          Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

          Seite 79

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          E.

          Allgemeine Anlagebedingungen

          A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

          zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

          und der

          Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

          Wiesbaden,

          (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

          für die von der Gesellschaft verwalteten

          Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

          mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

          aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

          gelten.

          &spect; 1

          Grundlagen

          (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

          ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

          (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

          Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

          zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

          OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

          Sammelurkunden ausgestellt.

          (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

          festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

          bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

          rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

          (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

          meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

          mögens und dem KAGB.

          &spect; 2

          Verwahrstelle

          (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

          die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

          der Anleger.

          (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

          geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

          Seite 80

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

          Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

          (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

          legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

          Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

          wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

          stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

          eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

          men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

          bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

          ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

          der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

          wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

          nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

          wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

          &spect; 3

          Fondsverwaltung

          (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

          gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

          Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

          hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

          (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

          gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

          sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

          den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

          (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

          währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

          sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

          kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

          hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

          &spect; 4

          Anlagegrundsätze

          Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

          schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

          gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

          Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

          gen erworben werden dürfen.

          &spect; 5

          Wertpapiere

          Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

          Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

          piere nur erwerben, wenn

          a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

          Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

          lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

          in diesen einbezogen sind,

          Seite 81

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          b)

          sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

          außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

          schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

          nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

          oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

          (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

          c)

          ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

          del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

          Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

          des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

          zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

          eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

          d)

          ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

          oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

          Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

          Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

          Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

          sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

          folgt,

          e)

          sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

          schaftsmitteln zustehen,

          f)

          sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

          werden,

          g)

          sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

          ten Kriterien erfüllen,

          h)

          sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

          erfüllen.

          Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

          die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

          rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

          &spect; 6

          Geldmarktinstrumente

          (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

          die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

          Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

          Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

          Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

          während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

          gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

          spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

          Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

          sie

          a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

          Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

          gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

          einbezogen sind,

          8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

          Seite 82

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          b)

          ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

          oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

          Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

          Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

          dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

          c)

          von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

          Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

          oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

          päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

          einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

          desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

          destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

          werden,

          d)

          von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

          Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

          e)

          von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

          Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

          mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

          schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

          werden, oder

          f)

          von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

          Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

          (2)

          Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

          jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

          &spect; 7

          Bankguthaben

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

          Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

          nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

          werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

          Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

          schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

          nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

          &spect; 8

          Investmentanteile

          (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

          Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

          gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

          dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

          an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

          Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

          (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

          lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

          Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

          talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

          9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

          Seite 83

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

          der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

          Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

          schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

          offenen AIF angelegt werden dürfen.

          &spect; 9

          Derivate

          (1)

          Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

          Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

          &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

          Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

          und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

          lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

          Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

          der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

          über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

          hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

          (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

          (2)

          Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

          von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

          aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

          Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

          plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

          einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

          zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

          zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

          Grundformen von Derivaten sind:

          a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

          Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

          b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

          nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

          stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

          aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

          Laufzeit möglich und

          bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

          gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

          null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

          c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

          d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

          ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

          e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

          Credit Default Swaps).

          (3)

          Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

          neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

          nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

          Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

          tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

          des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

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          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

          20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

          (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

          gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

          grenzen abweichen.

          (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

          cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

          gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

          (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

          menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

          vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

          nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

          unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

          resbericht bekannt zu machen.

          (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

          Gesellschaft die DerivateV beachten.

          &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

          Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

          sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

          dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

          &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

          (1)

          Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

          bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

          (2)

          Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

          papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

          OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

          des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

          Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

          strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

          steigt.

          (3)

          Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

          mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

          päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

          kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

          tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

          ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

          dervermögens anlegen.

          (4)

          In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

          von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

          ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

          vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

          der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

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          unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

          nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

          gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

          keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

          werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

          mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

          Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

          Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

          (5)

          Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

          ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

          Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

          Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

          Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

          nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

          werden dürfen.

          (6)

          Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

          haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

          (7)

          Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

          a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

          geben werden,

          b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

          c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

          genen Geschäfte,

          20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

          satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

          schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

          genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

          übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

          (8)

          Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

          marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

          40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

          Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

          (9)

          Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

          &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

          Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

          Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

          ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

          mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

          im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

          &spect; 12 Verschmelzung

          (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

          a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

          gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

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          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

          mit veränderlichem Kapital übertragen;

          b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

          kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

          (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

          Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

          (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

          zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

          vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

          dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

          Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

          &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

          (1)

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

          hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

          ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

          Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

          nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

          konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

          Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

          mögens nicht übersteigen.

          (2)

          Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

          mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

          Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

          Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

          gegenstände anzulegen:

          a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

          Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

          Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

          päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

          b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

          auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

          c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

          derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

          Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

          (3)

          Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

          anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

          nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

          dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

          bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

          die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

          und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

          (4)

          Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

          Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

          tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

          erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

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          &spect; 14 Pensionsgeschäfte

          (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

          papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

          ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

          abschließen.

          (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

          bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

          (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

          (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

          Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

          teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

          werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

          &spect; 15 Kreditaufnahme

          Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

          Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

          der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

          &spect; 16 Anteile

          (1)

          Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

          (2)

          Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

          tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

          teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

          dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

          dingungen festgelegt.

          (3)

          Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

          chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

          über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

          tigte.

          (4)

          Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

          melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

          schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

          geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

          ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

          wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

          effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

          den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

          Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

          Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

          ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

          mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

          KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

          den.

          Seite 88

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          &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

          (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

          behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

          (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

          erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

          von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

          (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

          schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

          OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

          (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

          KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

          ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

          (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

          hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

          Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

          mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

          über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

          der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

          richten.

          &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

          (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

          der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

          aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

          durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

          unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

          wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

          Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

          Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

          (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

          zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

          gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

          OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

          gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

          (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

          den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

          weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

          (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

          deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

          Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

          zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

          kaufsprospekt.

          Seite 89

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          &spect; 19 Kosten

          In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

          Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

          werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

          bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

          welcher Berechnung sie zu leisten sind.

          &spect; 20 Rechnungslegung

          (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

          macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

          gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

          (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

          Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

          (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

          auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

          gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

          Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

          zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

          len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

          (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

          Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

          Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

          (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

          Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

          lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

          &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

          (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

          destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

          Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

          kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

          richten.

          (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

          Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

          Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

          wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

          stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

          wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

          kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

          pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

          der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

          (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

          KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

          resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

          Seite 90

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

          (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

          mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

          der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

          (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

          oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

          gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

          ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

          anzeiger wirksam.

          (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

          Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

          &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

          (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

          (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

          desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

          mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

          schaft.

          (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

          ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

          pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

          lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

          Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

          Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

          derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

          kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

          lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

          &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

          trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

          (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

          in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

          Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

          &spect; 24 Erfüllungsort

          Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

          Seite 91

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          F.

          Besondere Anlagebedingungen

          B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

          zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

          und der

          Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

          Wiesbaden,

          (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

          für das von der Gesellschaft verwaltete

          Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH,

          die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

          von der Gesellschaft aufgestellten

          Allgemeinen Anlagebedingungen

          gelten.

          ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

          &spect; 1

          Vermögensgegenstände

          Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

          ben:

          1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

          &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

          Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

          gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

          &spect; 2

          Anlagegrenzen

          (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

          Seite 92

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          (2)

          Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

          &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

          (3)

          Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

          zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

          wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

          OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

          (4)

          Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

          Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

          (5)

          Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

          der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

          benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

          geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

          vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

          vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

          len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

          gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

          ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

          ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

          nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

          mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

          &spect; 3

          Anlageausschuss

          Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

          schusses bedienen.

          ANTEILKLASSEN

          &spect; 4

          Anteilklassen

          (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

          meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

          des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

          Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

          der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

          male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

          sen der Gesellschaft.

          (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

          Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

          tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

          waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

          oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

          Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

          (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

          zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

          sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

          schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

          &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

          Seite 93

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

          teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

          (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

          gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

          abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

          Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

          schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

          ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

          &spect; 5

          Anteile

          Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

          Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

          &spect; 6

          Ausgabe- und Rücknahmepreis

          (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

          OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

          gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

          hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

          jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

          (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

          &spect; 7

          Kosten

          (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

          Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

          zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

          Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

          Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

          OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

          tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

          gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

          bene Verwaltungsvergütung an.

          (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

          Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

          oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

          Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

          gedeckt.

          (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

          von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

          OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

          wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

          gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

          stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

          Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

          stellenvergütung an.

          Seite 94

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          (4)

          Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

          kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

          Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

          ges errechnet wird, betragen.

          (5)

          Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

          OGAW-Sondervermögens:

          a)

          bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

          die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

          b)

          Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

          benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

          Anlegerinformationen);

          c)

          Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

          nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

          richtes;

          d)

          Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

          Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

          Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

          termittlung;

          e)

          Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

          OGAW-Sondervermögens;

          f)

          Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

          die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

          g)

          Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

          sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

          Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

          h)

          Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

          gen erhoben werden;

          i)

          Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

          j)

          Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

          k)

          Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

          l)

          im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

          Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

          schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

          Steuern.

          (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

          mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

          ständen entstehenden Kosten belastet.

          (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

          schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

          richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

          Seite 95

          Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

          KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

          sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

          durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

          schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

          schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

          Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

          sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

          schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

          telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

          Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

          ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

          &spect; 8

          Thesaurierung der Erträge

          Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

          nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

          Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

          gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

          der an.

          &spect; 9

          Ausschüttung

          (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

          Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

          dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

          Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

          gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

          Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

          (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

          schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

          des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

          übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

          (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

          vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

          (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

          jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

          &spect; 10 Geschäftsjahr

          Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

          folgenden Jahres.

          Seite 96

          Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung , , Aachen

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            Genussschein der Adelheide Laberer Pizzaservice Gesellschaft mbH

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            Genussschein der Adelheide Laberer Pizzaservice Gesellschaft mbH

            Herr / Frau Wilhardt Cicero dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
            mit einem Nominalbetrag von
            352.401 ,- EURO
            (in Worten: drei fünf zwei vier null eins EURO)

            am Genussrechtskapital der Adelheide Laberer Pizzaservice Gesellschaft mbH,
            Handelsregister: Amtsgericht Hannover HRB 48574, beteiligt.

            Hannover, 06.03.2021 Adelheide Laberer
            Unterschrift


            Bedingungen

            § 1 Genussrechtskapital

            1. Das Genussrechtskapital Adelheide Laberer Pizzaservice Gesellschaft mbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
            2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
            3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
              Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
            4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

            § 2 Gewinnanspruch

            1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 12 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Adelheide Laberer Pizzaservice Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
            2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Adelheide Laberer Pizzaservice Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 3 % übersteigt.
            3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Adelheide Laberer Pizzaservice Gesellschaft mbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 06.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

            § 3 Ausschüttungsfälligkeit

            1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
            2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

            § 4 Laufzeit / Kündigung

            1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2024.
            2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
            3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
            4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

            § 5 Information

            1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
            2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
            3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

            Hannover, 06.03.2021
            Adelheide Laberer


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              Mustersatzung GmbH – Muster Gesellschaftsvertrag fuer Sachverständige einer GmbH aus Freiburg im Breisgau

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              Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
              Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

              Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

              Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

              Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

              Paragraph 1 Firma, Sitz

              Die Firma der Gesellschaft lautet: Gerwin Hardt Sachverständige Gesellschaft mit beschraenkter Haftung .Sitz der Gesellschaft ist Freiburg im Breisgau

              Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
              Gegenstand des Unternehmens ist Immobilienverwaltung es Soziologische Grundlagen Öffentliche Verwaltung Unternehmen Datenverwaltung DDR-Verwaltung Sonstige Verwaltungstätigkeiten Navigationsmenü

              Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

              Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
              Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

              Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
              Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 187354,00 EUR

              Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

              a. Claus Hagen eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 51852,
              b. Karsten Alt eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 129761,
              c. Elias Armagnac eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 5741.

              Paragraph 5 Geschäftsführer
              Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
              Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

              Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
              Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
              einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
              insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

              Paragraph 7 Geschäftsführung
              Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
              Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
              Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

              Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
              Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

              Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

              a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
              b. die Auflösung der Gesellschaft.
              c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
              Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
              Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
              Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

              Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
              Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
              Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

              Einberufung

              a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
              b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
              Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
              c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
              Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
              d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

              Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
              Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
              Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

              Paragraph 11 Gewinnverteilung
              Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
              Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
              Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

              Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
              Übertragung von Geschäftsanteilen
              Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
              Austrittsrecht
              Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
              a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
              b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
              Ausschluss
              Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

              a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
              b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

              wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
              wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
              wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
              Tod eines Gesellschafters
              Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
              Durchführung des Ausscheidens

              a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
              Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
              Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
              b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
              im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
              Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

              Paragraph13 Abfindung
              Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
              Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
              Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

              Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
              Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

              Paragraph 15 Schlussbestimmungen
              Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
              Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
              Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
              Als Gerichtsstand wird Freiburg im Breisgau vereinbart

              Anmerkung:
              An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

              Notarieller Beurkundungshinweis

              ……………………………………….. ………………………………………..

              Freiburg im Breisgau, 05.03.2021 Unterschrift

              Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

              a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

              >Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
              Muster für eine Schlichtungsklausel:

              Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

              b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
              Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

              Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

              c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

              [1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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                Veröffentlicht am

                Anlageprospekt der Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

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                Anlageprospekt der Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

                Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

                Verwahrstelle: Rebecka Arghillo Ladenbau Ges. mit beschränkter Haftung

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH erfolgt

                position:absolute;left:207.24px;

                auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

                und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

                gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

                sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

                ten E und F abgedruckt.

                Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH Ren-

                dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

                dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

                gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

                tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

                Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

                ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

                rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

                Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

                bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

                ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

                Die Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung und/oder der Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH sind und

                werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

                Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

                United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

                gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

                auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

                darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

                werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

                hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

                Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

                der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

                den.

                WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

                Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

                Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

                Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

                Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

                deutschen Übersetzung zu versehen. Die Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung wird ferner die ge-

                samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

                Das Rechtsverhältnis zwischen Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung und dem Anleger sowie die vor-

                vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung -Ge-

                ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung

                Seite 1

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

                anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

                heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

                Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

                Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

                inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

                Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

                schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

                gung anstrengen.

                Die Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

                einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

                Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

                Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

                versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

                teil.

                Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

                Büro der Ombudsstelle des BVI

                Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

                Unter den Linden 42

                10117 Cottbus

                Telefon: (030) 6449046 – 0

                Telefax: (030) 6449046 – 29

                Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

                Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

                weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

                also zu Privatzwecken handeln.

                Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

                nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

                gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

                Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

                onalen Schlichtungsstelle.

                Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

                Wertpapier-Kennnummer / ISIN: kyrxdPo2eB / DE000

                Auflegungsdatum: 15.05.2008

                Stand:

                05.03.2021

                Hinweis:

                Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

                aktualisiert.

                Seite 2

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Inhaltsverzeichnis

                A.

                Kurzübersicht über die Partner des Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                6

                1.

                Kapitalverwaltungsgesellschaft

                6

                2.

                Verwahrstelle

                7

                3.

                Asset Management-Gesellschaft

                7

                4.

                Abschlussprüfer

                8

                B.

                Grundlagen

                9

                1.

                Das Sondervermögen (der Fonds)

                9

                2.

                Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                9

                3.

                Anlagebedingungen und deren Änderungen

                9

                4.

                Verwaltungsgesellschaft

                10

                5.

                Verwahrstelle

                11

                6.

                Asset Management-Gesellschaft

                12

                7.

                Risikohinweise

                13

                Risiken einer Fondsanlage

                14

                Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                16

                Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

                vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

                20

                Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                21

                Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                22

                8.

                Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                24

                9.

                Erhöhte Volatilität

                24

                10.

                Profil des typischen Anlegers

                24

                11.

                Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                24

                Anlageziel

                24

                Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                25

                12.

                Anlageinstrumente im Einzelnen

                26

                Wertpapiere

                26

                Geldmarktinstrumente

                27

                Bankguthaben

                30

                Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

                Derivaten sowie Bankguthaben

                30

                Seite 3

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                31

                Investmentanteile

                33

                Derivate

                34

                Terminkontrakte

                35

                Optionsgeschäfte

                35

                Swaps

                36

                Swaptions

                36

                Credit Default Swaps

                36

                Total Return Swaps

                36

                In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                36

                OTC-Derivatgeschäfte

                37

                Sicherheitenstrategie

                37

                Kreditaufnahme

                38

                Hebelwirkung (Leverage)

                38

                Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

                39

                13.

                Bewertung

                39

                Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                39

                Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                39

                14.

                Wertentwicklung

                41

                15.

                Teilinvestmentvermögen

                41

                16.

                Anteile

                41

                Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                42

                Aussetzung der Anteilrücknahme

                42

                Liquiditätsmanagement

                43

                Börsen und Märkte

                44

                Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                45

                Ausgabe- und Rücknahmepreis

                45

                Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                46

                17.

                Kosten

                46

                Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                46

                Verwaltungs- und sonstige Kosten

                46

                18.

                Vergütungspolitik

                50

                19.

                Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                51

                Ertragsausgleichsverfahren

                51

                Seite 4

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Ertragsverwendung

                51

                Geschäftsjahr

                51

                20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                51

                21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                53

                Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                55

                Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                57

                22. Auslagerung

                62

                23. Interessenkonflikte

                62

                24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                65

                25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

                65

                65

                C.

                Liste der Unterverwahrer

                73

                D.

                Recht des Käufers zum Widerruf

                79

                E.

                Allgemeine Anlagebedingungen

                80

                F.

                Besondere Anlagebedingungen

                92

                Seite 5

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                A. Kurzübersicht über die Partner des Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

                Name

                Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung

                Hausanschrift

                Offenbach am Main

                Postanschrift

                Postfach 96 97 51

                60079 Hagen

                Telefon: (834) 8290763

                Telefax: (486) 597490

                Gründung

                1989

                Rechtsform

                Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Handelsregister

                Hagen (HRB 44424)

                Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

                € 499.655.648,00 (Stand: 05.03.2021)

                Eigenmittel

                € 630.298.744,00(Stand: 05.03.2021)

                Geschäftsführer

                Käthe Seibert, Offenbach am Main

                Denis Seemann, Hagen

                Heinzjörg Witte, Hagen

                Erkhild Azurro, Offenbach am Main

                Bardo Reichert1, Köln

                Aufsichtsrat

                Prof. Dr. Annekathrin Streicher, Vorsitzender

                Rechtsanwalt, Cottbus

                Dr. Altfried Ruppert

                Senior Advisor Freimuth Renner, Hagen

                Dionys Neuhaus

                Director Freimuth Renner, Hagen

                Dionys Neuhaus

                Vorstandsvorsitzender der Bonn Versorgungskam-

                mer, Offenbach am Main

                1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung -.

                Seite 6

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                2. Verwahrstelle

                Name

                Rebecka Arghillo Ladenbau Ges. mit beschränkter Haftung

                Hausanschrift

                Offenbach am Main

                Telefon

                4060-1817883 – 0

                Telefax

                (0211) 5938 – 77

                Rechtsform

                eingetragene Genossenschaft

                Handelsregister

                Offenbach am Main (HRB 919489)

                Haftendes Eigenkapital

                € 30.777.273,00 (Stand: Dezember 2016)

                Vorstand

                Roman Virchow Vorsitzender

                Connie Krebs

                Annekatrin Schlattinger

                Dr. Caroline Kohl (stv. Vorsitzender)

                Rosely Rö�ler

                Vorsitzender des Aufsichtsrates

                Prof. Dr. med. Elfrieda Albrecht

                3. Asset Management-Gesellschaft

                Name

                Bankhaus Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH KG

                Postanschrift

                Köln

                Telefon

                9231-3371390 – 0

                Telefax

                5138-2291060 – 1 1

                Internet

                Handelsregister

                Cottbus (HRB 23488)

                Persönlich haftende Gesellschafter

                Sebastian Jacobs (Sprecher),

                Niklaus Outoforder,

                Evelyne Reimers

                Seite 7

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                4. Abschlussprüfer

                KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

                The Squaire

                Am Flughafen

                60549 Hagen

                Seite 8

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                B. Grundlagen

                1. Das Sondervermögen (der Fonds)

                Das Sondervermögen Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

                Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

                lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

                Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

                des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

                bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

                Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

                versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

                Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

                Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

                der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

                gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

                zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

                kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

                Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

                ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

                darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

                rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

                gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

                dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

                und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

                müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

                „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

                2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

                tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

                der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH.com

                Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

                managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

                Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

                schaft erhältlich.

                3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

                Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

                Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

                gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

                bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

                den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

                gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

                grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

                nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

                Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

                der Gesellschaft unter http://www.Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

                gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

                die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

                ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

                Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

                ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

                Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

                Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

                weitere Informationen erlangt werden können.

                Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

                Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

                ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

                wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

                nate nach Bekanntmachung in Kraft.

                4. Verwaltungsgesellschaft

                Firma, Rechtsform und Sitz

                Der Fonds wird von der am 4. November 1970 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

                Investment mit Sitz in Hagen verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

                dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Hansjakob Weiser Bekleidungsgeschäfte Ges. m. b. Haftung-

                , Hagen, die Heinzjörg Witte Naturheilkunde Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Corbinian Henrich Solartechnik GmbH Beteili-

                gungsholding GmbH, Cottbus, und die Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH UI Beteiligungs GmbH, Offenbach am Main.

                Die Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

                in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

                Die Gesellschaft darf seit 1952 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

                24.5.2000 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

                fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

                ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

                nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

                dem 1.9.1971 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

                seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

                taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

                2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

                vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

                krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

                21. Juli

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

                OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

                Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

                Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

                gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

                tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

                Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

                Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

                nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

                „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

                durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

                bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

                haftenden Eigenkapital umfasst.

                5. Verwahrstelle

                Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

                Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

                gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

                Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

                Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

                entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

                solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

                Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

                schriften des KAGB vereinbar ist.

                Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

                • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

                • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

                Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

                • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

                der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

                • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

                bedingungen verwendet werden,

                • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

                benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

                Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

                Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Roman Virchow Gerüstbau GmbH-

                mit Sitz in Offenbach am Main als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

                schäft.

                Unterverwahrung

                Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

                übertragen:

                • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

                (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

                stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

                Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

                Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

                kanntgegeben.

                Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

                Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

                formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

                nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

                derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

                Haftung der Verwahrstelle

                Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

                mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

                Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

                der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

                Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

                sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

                erfüllt hat.

                Zusätzliche Informationen

                Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

                Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

                Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

                6. Asset Management-Gesellschaft

                Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

                sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH KG, Cottbus (nachfol-

                gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

                Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

                Recht und ist ein seit dem 24.4.1939 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

                BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

                Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

                Seite 12

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

                A dieses Verkaufsprospektes.

                Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

                rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

                einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

                Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

                Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

                nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

                Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

                genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

                Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

                sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

                des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

                Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

                begründet.

                Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

                abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

                Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

                Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

                Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

                das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

                tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

                der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

                (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

                zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

                und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

                ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

                strumenten anlegen.

                7. Risikohinweise

                Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

                genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

                Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

                Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

                deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

                gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

                wirken.

                Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

                dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

                werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

                vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

                siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

                vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

                Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

                Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

                Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

                die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

                scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

                Risiken.

                Risiken einer Fondsanlage

                Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

                bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

                Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

                Schwankung des Fondsanteilwerts

                Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

                kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

                gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

                Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

                und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

                oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

                Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

                Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

                gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

                Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

                chen Steuerberater wenden.

                Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

                Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

                aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

                weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

                erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

                halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

                91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

                sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

                Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

                unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

                Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

                schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

                nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

                dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

                zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

                Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

                när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

                werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

                Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

                Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

                auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

                gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

                ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

                zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

                gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

                Aussetzung der Anteilrücknahme

                Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

                litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

                Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

                werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

                Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

                Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

                der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

                gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

                Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

                zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

                teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

                des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

                die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

                Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

                Auflösung des Fonds

                Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

                Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

                einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

                das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

                auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

                Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

                gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

                vestmentvermögen (Verschmelzung)

                Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

                gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

                dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

                Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

                ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

                waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

                ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

                men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

                Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

                vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

                der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

                Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

                Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

                tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

                muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

                ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

                bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

                Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

                Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

                teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

                Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

                nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

                gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

                zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

                zehren.

                Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

                durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

                gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

                auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                Wertveränderungsrisiken

                Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

                siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

                dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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                Kapitalmarktrisiko

                Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

                der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

                lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

                meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

                gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

                Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

                Kursänderungsrisiko von Aktien

                Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

                rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

                emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

                Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

                Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

                über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

                bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

                Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

                nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

                starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

                Zinsänderungsrisiko

                Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

                Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

                zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

                Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

                entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

                ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

                zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

                haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

                Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

                che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

                zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

                schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

                Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

                Risiko von negativen Habenzinsen

                Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

                des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

                Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

                barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

                fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

                Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

                Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

                zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

                Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

                tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

                Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

                Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

                sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

                Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

                Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

                sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

                •

                Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

                sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

                •

                Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

                mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

                gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

                Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

                •

                Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

                den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

                schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

                •

                Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

                fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

                schlossen) werden.

                •

                Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

                der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

                fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

                werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

                zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

                Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

                •

                Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

                ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

                Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

                luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

                •

                Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

                bunden.

                •

                Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

                genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

                hinein als unrichtig erweisen.

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

                Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

                kauft bzw. verkauft werden.

                Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

                Risiken auftreten:

                • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

                OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

                • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

                schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

                Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

                Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

                ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

                spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

                Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

                Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

                wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

                ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

                verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

                wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

                Verluste tragen.

                Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

                Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

                nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

                Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

                Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

                wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

                Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

                tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

                gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

                Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

                Verluste entstehen.

                Inflationsrisiko

                Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

                Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

                liegen.

                Währungsrisiko

                Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

                Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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                Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

                gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

                Konzentrationsrisiko

                Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

                Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

                Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

                Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

                fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

                gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

                zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

                fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

                hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

                Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

                entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

                einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

                bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

                ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

                Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

                nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

                zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

                der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

                Risiken aus dem Anlagespektrum

                Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

                und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

                litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

                chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

                sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

                turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

                für das abgelaufene Berichtsjahr.

                Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

                sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

                risiko)

                Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

                kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

                nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

                oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

                nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

                Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

                vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

                Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

                Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

                Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

                Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

                lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

                Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

                rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

                können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

                gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

                Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

                nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

                von Verlusten veräußert werden können.

                Risiko durch Kreditaufnahme

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

                sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

                sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

                Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

                vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

                Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

                Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

                Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

                abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

                veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

                stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

                Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

                Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

                beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

                lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

                kann.

                Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

                hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

                dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

                Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

                das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

                Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

                „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

                die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

                Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

                Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

                Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

                für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

                Risiko durch zentrale Kontrahenten

                Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

                stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

                diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

                tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

                nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

                chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

                trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

                wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

                Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

                Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

                gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

                lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

                Anleger investierte Kapital auswirken.

                Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

                Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

                durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

                oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

                Länder- oder Transferrisiko

                Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

                Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

                tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

                können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

                einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

                in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

                Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

                Rechtliche und politische Risiken

                Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

                keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

                lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

                von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

                liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

                kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

                können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

                die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

                Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

                Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

                bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

                oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

                nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

                lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

                schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

                grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

                für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

                nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

                steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

                in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

                der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

                Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

                Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

                fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

                Schlüsselpersonenrisiko

                Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

                möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

                gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

                verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

                Verwahrrisiko

                Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

                bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

                ren kann.

                Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

                Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

                zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

                wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

                Fonds.

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                8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

                denen sich Chancen und Risiken ergeben:

                • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

                • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

                • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

                • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

                • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

                • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

                • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

                (Spread-Entwicklung).

                • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

                ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

                Risiken ergeben.

                Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

                onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                9. Erhöhte Volatilität

                Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

                Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

                Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

                10. Profil des typischen Anlegers

                Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

                haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

                deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

                langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

                dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

                Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

                11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                Anlageziel

                Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

                Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

                führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

                ändern.

                Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

                der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

                Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

                Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

                geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

                einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

                aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

                torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

                falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

                Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

                im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

                quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

                vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

                deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

                Portfolio beigemischt werden.

                Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

                digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

                Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

                Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

                tragen.

                Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

                damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

                Die Fondswährung ist Euro.

                Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

                Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

                Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                12. Anlageinstrumente im Einzelnen

                Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

                gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

                Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

                „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

                ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

                Wertpapiere

                Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

                hen.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

                1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

                deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

                zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

                diesen einbezogen sind,

                2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

                anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

                dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

                Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

                Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

                Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

                Ausgabe erfolgt.

                Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

                • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

                trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

                sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

                litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

                von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

                es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

                mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

                • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

                Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

                eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

                werben darf.

                Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

                • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

                übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

                Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

                kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

                teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

                Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

                • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

                verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

                worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

                • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

                mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

                eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

                • Das Wertpapier ist handelbar.

                • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

                Fonds.

                • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

                Weise erfasst.

                Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

                • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

                • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

                Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

                die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

                Geldmarktinstrumente

                Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

                der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

                auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

                • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

                haben.

                • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

                Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

                in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

                • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

                oder das der Zinsanpassung erfüllen.

                Seite 27

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

                1.

                an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

                über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

                Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                2.

                ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

                tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

                einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

                dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

                3.

                von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

                staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

                oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

                schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

                dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

                tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

                4.

                von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

                2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                5.

                von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

                Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

                nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

                diese einhält,

                6.

                von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

                a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

                seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

                gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

                b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

                schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

                oder

                c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

                ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

                Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

                nannte Asset Backed Securities).

                Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

                sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

                hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

                sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

                in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

                die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

                die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

                Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

                hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

                nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

                sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

                hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

                Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

                zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

                Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

                marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

                den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

                übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

                Agentur bewertet werden.

                Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

                von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

                garantiert worden:

                •

                Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

                tiert:

                o der EU,

                o dem Bund,

                o einem Sondervermögen des Bundes,

                o einem Land,

                o einem anderen Mitgliedstaat,

                o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

                o der Europäischen Investitionsbank,

                o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

                o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

                EU angehört,

                müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

                rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

                liegen.

                •

                Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

                unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

                programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

                Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

                heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

                (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

                ditrisiken ermöglichen.

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                •

                Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

                terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

                gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

                o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

                schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

                nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

                o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

                „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

                „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

                Agentur.

                o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

                das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

                Rechts der EU.

                •

                Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

                Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

                Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

                onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

                des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

                benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

                prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

                ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

                ermöglichen.

                Bankguthaben

                Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

                zwölf Monaten haben.

                Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

                in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

                instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

                fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

                Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

                Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

                Allgemeine Anlagegrenzen

                Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

                anlegen.

                Seite 30

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

                Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

                schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

                staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

                Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

                den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

                vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

                schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

                Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

                Wertes des Fonds nicht übersteigen.

                Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

                In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

                und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

                Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

                der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

                denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

                Kombination von Anlagegrenzen

                Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

                mögensgegenstände anlegen:

                • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

                • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

                • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

                schäfte in Derivaten.

                Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

                Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

                Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

                genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

                ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

                siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

                piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

                Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

                Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

                mente anlegen:

                • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

                Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

                die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

                geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

                tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

                nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

                den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

                •

                Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

                wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

                strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

                bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

                Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

                chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

                verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

                marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

                die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

                füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

                bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

                einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

                •

                Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

                o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

                staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

                Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

                Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

                ist, oder

                o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

                oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

                deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

                antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

                zugelassen ist,

                sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

                •

                Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

                können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

                a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

                der OECD,

                b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

                Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

                Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

                derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

                wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

                die Gebietskörperschaft ansässig ist,

                c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

                einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

                den EWR,

                Seite 32

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

                des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

                wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

                nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

                e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

                leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

                Investmentanteile

                Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

                dische Investmentvermögen sind.

                Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

                nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

                der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

                Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

                EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

                vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

                sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

                Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

                fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

                gen:

                • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

                fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

                für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

                • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

                inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

                der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

                Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

                • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

                und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

                Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

                • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

                begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

                In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

                In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

                für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

                Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

                die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

                des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

                kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                der Gesellschaft ist unter http://www.Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

                fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

                Derivate

                Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

                gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

                rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

                spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

                weise erhöhen.

                Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

                anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

                sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

                zusammen „Derivate“).

                Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

                sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

                gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

                sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

                bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

                fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

                ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

                Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

                Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

                Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

                fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

                Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

                vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

                sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

                aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

                setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

                chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

                sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

                Caps).

                Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

                nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

                vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

                Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

                mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

                des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

                99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

                kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

                Vergleichsvermögens.

                Seite 34

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

                geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

                hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

                preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

                Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

                in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

                benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

                künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

                mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

                werden.

                Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

                Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

                den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

                • Zinssätze

                • Wechselkurse

                • Währungen

                • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

                darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

                Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

                raus.

                Terminkontrakte

                Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

                bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

                stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

                verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

                trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

                als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

                Optionsgeschäfte

                Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

                wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

                rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

                Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

                ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

                del teilnehmen.

                Seite 35

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Swaps

                Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

                oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

                des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

                • Zins-

                • Währungs-

                • Zins-Währungs-

                • Varianz-

                • Equity-

                • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

                Swaptions

                Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

                einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

                nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

                schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

                abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

                Credit Default Swaps

                Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

                andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

                Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

                chend.

                Total Return Swaps

                Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

                sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

                einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

                damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

                Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

                Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

                aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

                des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

                nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

                In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

                Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

                Seite 36

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

                Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

                Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

                schränkt ist.

                OTC-Derivatgeschäfte

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

                Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

                sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

                schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

                dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

                handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

                des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

                in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

                rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

                ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

                anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

                tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

                lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

                auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

                sierten Markt gehandelt wird.

                Sicherheitenstrategie

                Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

                gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

                teilweise zu reduzieren.

                Arten der zulässigen Sicherheiten

                Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

                • Bankguthaben

                • Wertpapiere

                • Geldmarktinstrumente

                Umfang der Besicherung

                Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

                trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

                Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

                tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

                stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

                betragen.

                Seite 37

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

                Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

                die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

                stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

                Anlage von Barsicherheiten

                Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

                oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

                nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

                Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

                Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

                Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

                bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

                Kreditaufnahme

                Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

                des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

                wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                Hebelwirkung (Leverage)

                Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

                (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

                mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

                diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

                wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

                aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

                Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

                „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

                dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

                gen wird.

                Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

                dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

                Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

                bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

                durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

                von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

                zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

                schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

                Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

                Seite 38

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

                schaft

                Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

                Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

                schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

                sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

                mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

                Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

                13. Bewertung

                Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

                Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

                ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

                letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

                nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

                ders angegeben.

                Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

                der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

                Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

                organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

                fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

                geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

                sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

                stände“ nicht anders angegeben.

                Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

                Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

                einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

                leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

                werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

                und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

                und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

                Veräußerbarkeit.

                Seite 39

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Optionsrechte und Terminkontrakte

                Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

                Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

                Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

                Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

                kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

                tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

                Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

                Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

                Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

                zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

                Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

                nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

                gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

                dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

                modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

                Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

                Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

                des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

                umgerechnet.

                Seite 40

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                14. Wertentwicklung

                Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

                wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

                zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

                Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung.com veröffentlicht.

                Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

                Wertentwicklung.

                15. Teilinvestmentvermögen

                Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

                16. Anteile

                Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

                Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

                gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

                verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

                scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

                Seite 41

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                Ausgabe von Anteilen

                Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

                Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

                der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

                Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

                stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

                weise oder vollständig einzustellen.

                Rücknahme von Anteilen

                Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

                die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

                nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

                sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

                rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

                nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

                bei können zusätzliche Kosten entstehen.

                Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

                Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

                dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

                Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

                nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

                oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

                termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

                meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

                Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

                annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

                dert werden.

                Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

                Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

                modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

                Aussetzung der Anteilrücknahme

                Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

                wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

                wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

                des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

                Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

                erforderlich ist.

                Seite 42

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

                zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

                aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

                kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

                mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

                Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

                aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung.com über die Ausset-

                zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

                depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

                informiert.

                Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

                gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

                tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

                zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

                Liquiditätsmanagement

                Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

                lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

                profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

                Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

                gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

                Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

                die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

                Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

                Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

                genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

                o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

                gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

                Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

                o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

                ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

                passt.

                o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

                der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

                die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

                den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

                o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

                die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

                dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

                des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

                nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

                Seite 43

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

                gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

                Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

                Rücknahmebestimmungen verfolgt.

                o

                Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

                quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

                Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

                einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

                sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

                o

                Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

                erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

                Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

                stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

                nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

                bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

                o

                Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

                Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

                stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

                sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

                tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

                In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

                gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

                pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

                o

                Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

                Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

                und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

                durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

                ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

                nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

                Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

                Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

                tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

                Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

                Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

                Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

                und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

                „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

                wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

                Börsen und Märkte

                Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

                ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

                Märkten gehandelt werden.

                Seite 44

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

                ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

                Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

                weichen.

                Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

                nicht gebildet.

                Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

                sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

                gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

                eine Anteilklasse.

                Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

                gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

                Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

                Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

                Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

                Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

                Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

                Ausgabe- und Rücknahmepreis

                Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

                unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

                gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

                toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

                wert“).

                Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

                Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

                die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

                ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

                Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

                nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

                Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

                Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

                Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

                schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

                Seite 45

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Ausgabeaufschlag

                Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

                Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

                niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

                sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

                duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

                den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

                von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

                Rücknahmeabschlag

                Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                17. Kosten

                Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

                zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

                Berechnung zusätzlicher Kosten.

                Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

                Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

                den.

                Verwaltungs- und sonstige Kosten

                Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

                Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

                Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

                berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

                Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

                sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

                Seite 46

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

                einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

                nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

                stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

                nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

                tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

                tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

                tungstages errechnet wird, betragen.

                Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

                Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

                bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

                wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

                Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

                mationen);

                Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

                preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

                Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

                tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

                mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

                Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

                Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

                für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

                benen Ansprüchen;

                Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

                Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

                Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

                im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

                tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

                Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

                Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

                mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

                Seite 47

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

                belastenden Beträge gegeben werden:

                Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

                und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

                Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

                Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

                Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

                Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

                In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

                der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

                waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

                Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

                klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

                nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

                Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

                Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

                die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

                kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

                dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

                tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

                Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

                Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

                gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

                mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

                der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

                der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

                schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

                Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

                den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

                Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

                von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

                Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

                eine Prognose.

                Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

                gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

                Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

                Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

                Aufwendungen nicht.

                Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

                erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

                Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

                Seite 48

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

                der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

                Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

                ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

                gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

                Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

                Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

                der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

                aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

                zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

                Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

                Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

                gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

                Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

                Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

                Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

                mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

                werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

                fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

                mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

                darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

                folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

                dürfen.

                Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

                waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

                verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

                der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

                Fonds berechnen.

                Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

                legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

                berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

                ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

                Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

                Anteile berechnet wurde.

                Gesamtkostenquote

                Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

                offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

                Seite 49

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

                der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

                können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

                Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

                wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

                Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

                Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

                sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

                Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

                schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

                Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

                berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

                und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

                anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

                Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

                als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

                dauerhaften Kundenbeziehung.

                18. Vergütungspolitik

                Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

                Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

                die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

                systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

                Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

                schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

                prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

                Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

                tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

                Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

                fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

                ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

                zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

                tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

                risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

                schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

                Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

                Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

                schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

                gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

                Seite 50

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

                in Papierform zur Verfügung gestellt.

                19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

                ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

                können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

                tieren.

                Ertragsausgleichsverfahren

                Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

                während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

                gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

                vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

                angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

                Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

                tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

                aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

                der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

                ihn vermehren.

                Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

                je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

                Ertragsverwendung

                Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

                rierung).

                Geschäftsjahr

                Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

                20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

                Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

                Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

                Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

                resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

                dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

                werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

                mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

                Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

                Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

                die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

                migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

                Verfahren bei Auflösung des Fonds

                Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

                Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

                Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

                tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

                wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

                löses haben.

                Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

                der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

                der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

                die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

                beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

                sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                Übertragung des Fonds

                Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

                verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

                BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

                Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

                außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

                elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

                nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

                waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

                chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

                auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

                Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

                Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

                hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

                ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

                oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

                bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

                mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

                anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

                Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

                Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

                lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

                Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

                mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

                zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

                Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

                Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

                den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

                zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

                sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

                gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

                destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

                Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

                mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

                gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

                der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

                punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

                mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

                Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

                am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

                gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

                legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

                Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

                laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

                Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

                Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

                zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

                sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

                worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

                der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

                Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

                gen verwaltet.

                21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

                steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

                der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

                mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

                Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

                gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

                Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

                teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

                Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

                Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

                ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

                tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

                Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

                die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

                Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

                Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

                kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

                den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

                Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

                lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

                auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

                Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

                gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

                freistellung).

                Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

                so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

                geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

                bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

                lensteuern angerechnet.

                Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

                ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

                der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

                lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

                an (sog. Günstigerprüfung).

                Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

                der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

                ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

                dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

                2

                Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

                1.602.

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

                erlich erfasst.

                Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                Ausschüttungen

                Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

                ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

                Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                Einkommenssteuer veranlagt werden

                (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                „NV-Bescheinigung“).

                Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

                in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

                nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

                Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

                Vorabpauschalen

                Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                zugeflossen.

                Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

                daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                3

                Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

                EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

                Seite 55

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

                Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                Einkommenssteuer veranlagt werden

                (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                „NV-Bescheinigung“).

                Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

                Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

                Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

                Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

                abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

                Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

                lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

                Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

                den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

                ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

                Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

                Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

                ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

                ner Einkommensteuererklärung angeben.

                Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

                gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

                worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

                angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

                Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

                31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

                nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

                sind steuerfrei.

                Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

                Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

                züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

                chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

                von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

                Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

                teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

                4

                Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

                die Verlustverrechnung vor.

                Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

                2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

                zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

                den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

                Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

                Vorabpauschalen zu mindern.

                Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

                Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

                ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

                Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

                nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

                oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

                mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

                Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

                teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

                ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

                ländischen Staat.

                Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

                fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

                drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

                wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

                auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

                angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

                chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

                Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

                Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

                Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

                Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

                stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

                eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

                Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

                Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

                Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

                einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

                Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

                tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

                dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

                Seite 57

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

                lung zu berücksichtigen.

                Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

                Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

                Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

                sinnvoll.

                Ausschüttungen

                Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

                erpflichtig.

                Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                Vorabpauschalen

                Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                zugeflossen.

                Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

                tig.

                Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

                schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

                die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

                Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

                erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

                Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

                zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

                Seite 58

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

                Negative steuerliche Erträge

                Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

                Abwicklungsbesteuerung

                Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

                Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

                Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

                Ausschüttungen

                Vorabpauschalen

                Veräußerungsgewinne

                Inländische Anleger

                Einzelunternehmer

                Kapitalertragsteuer:

                Kapitalertragsteuer:

                25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

                Abstandnahme

                Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

                Materielle Besteuerung:

                Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

                für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

                Gewerbesteuer)

                Regelbesteuerte

                Kapitalertragsteuer:

                Kapitalertragsteuer:

                Körperschaften

                Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

                Abstandnahme

                (typischerweise

                Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

                Industrieunternehmen;

                berücksichtigt)

                Banken, sofern Anteile

                nicht im

                Materielle Besteuerung:

                Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

                Handelsbestand

                für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

                gehalten werden;

                Gewerbesteuer)

                Sachversicherer)

                Lebens- und Kranken-

                Kapitalertragsteuer:

                versicherungs-

                Abstandnahme

                unternehmen und

                Pensionsfonds, bei

                Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

                für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

                denen die

                Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

                Fondsanteile den

                Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                Kapitalanlagen

                zuzurechnen sind

                Banken, die die

                Kapitalertragsteuer:

                Fondsanteile im

                Abstandnahme

                Handelsbestand halten

                Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

                Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

                Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                Steuerbefreite ge-

                Kapitalertragsteuer:

                meinnützige, mild-

                Abstandnahme

                tätige oder kirchliche

                Anleger (insb. Kirchen,

                Materielle Besteuerung:

                gemeinnützige

                Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

                werden

                Stiftungen)

                Andere steuerbefreite

                Kapitalertragsteuer:

                Anleger (insb.

                Abstandnahme

                Pensionskassen,

                Materielle Besteuerung:

                Sterbekassen und

                Steuerfrei

                Unterstützungskassen,

                sofern die im

                Körperschaftsteuer-

                gesetz geregelten

                Voraussetzungen

                erfüllt sind)

                Seite 59

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

                Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

                nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

                depotführenden Stelle vorgelegt werden.

                Steuerausländer

                Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

                wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

                Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

                Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

                wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

                gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

                Solidaritätszuschlag

                Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

                zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

                Kirchensteuer

                Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

                ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

                chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

                Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

                bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

                Ausländische Quellensteuer

                Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

                halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

                Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

                In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

                Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

                auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

                von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

                Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

                tung zu behandeln.

                Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

                den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

                ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

                5

                &spect; 37 Abs. 2 AO.

                6

                &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

                Seite 60

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

                Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

                Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

                Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

                schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

                Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

                Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

                licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

                2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

                tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

                nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

                weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

                zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

                Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

                stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

                sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

                (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

                ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

                jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

                übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

                Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

                des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

                burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

                Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

                Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

                der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

                Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

                ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

                institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

                deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

                sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

                den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

                steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

                ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

                Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

                erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

                der Anleger weiterleiten.

                Allgemeiner Hinweis

                Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

                Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

                Seite 61

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

                lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                22. Auslagerung

                Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

                • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

                • Interne Revision

                • Portfoliomanagement

                Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH KG ausgelagert.

                Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

                • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

                liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

                • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

                Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

                das Investmentvermögen zu erwerben.

                • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

                ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

                23. Interessenkonflikte

                Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

                Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

                • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

                leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

                mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

                und

                • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

                legern und Kunden der Gesellschaft

                oder

                • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

                oder

                • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

                oder

                • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

                Seite 62

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

                •

                Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

                Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

                möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                •

                Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

                gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

                Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

                lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                •

                Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

                dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                gen und/oder Individualportfolios

                •

                Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

                •

                „Frequent Trading“

                •

                Festlegung der Cut off-Zeit

                •

                IPO-Zuteilungen

                •

                Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

                •

                Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

                •

                Aufgaben der Verwahrstelle

                •

                Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

                im Fonds aufrechterhalten wollen

                •

                Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

                megrundsätzen des Fonds.

                Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

                Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

                Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

                geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

                Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

                lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

                Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

                der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

                die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

                Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

                ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

                offenzulegen:

                • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

                von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

                Seite 63

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                •

                Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

                Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

                •

                Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

                wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

                ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

                •

                Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

                dungen

                •

                Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

                Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

                gen zu verhindern

                •

                Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

                Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                gen

                •

                Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

                mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

                Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

                dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

                •

                Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

                teilungsgrundsatzes

                •

                Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

                stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

                stand den Anlegern gegenüber offengelegt

                •

                Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

                Einzelanlagen von erheblichem Umfang

                •

                Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

                Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

                schaft verwalteten Investmentvermögen

                •

                Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

                sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

                •

                Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

                •

                Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

                der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

                •

                Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

                externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

                band Investment und Asset Management e.V.

                •

                Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

                pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

                •

                Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

                Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

                Seite 64

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

                in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

                24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

                lich.

                Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

                in Hagen beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

                fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

                des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

                Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

                in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

                Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

                Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

                schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

                tragt:

                • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

                die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Evelyne Reimers Beschriftungen Ges. m. b. Haftung Limited, Motley Rice

                LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

                tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

                Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

                stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

                25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

                tige Informationen

                Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

                halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

                gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

                auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                Seite 78

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                D. Recht des Käufers zum Widerruf

                Widerrufsrecht

                Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

                außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

                kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

                Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

                recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

                ständigen Geschäftsräume hat.

                Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

                dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

                rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

                des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

                zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

                Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

                erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

                Der Widerruf ist zu richten an

                Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung

                Offenbach am Main

                Telefax: (954) 112129

                Email: info@Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung .com

                Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

                braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

                geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

                sucht hat.

                Widerrufsfolgen

                Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

                Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

                ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

                gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

                Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

                Seite 79

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                E.

                Allgemeine Anlagebedingungen

                A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                und der

                Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung ,

                Hagen,

                (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                für die von der Gesellschaft verwalteten

                Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

                mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

                aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

                gelten.

                &spect; 1

                Grundlagen

                (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

                ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

                (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

                Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

                zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

                OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

                Sammelurkunden ausgestellt.

                (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

                festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

                bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

                rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

                (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

                meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

                mögens und dem KAGB.

                &spect; 2

                Verwahrstelle

                (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

                die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

                der Anleger.

                (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

                geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

                Seite 80

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

                Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

                (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

                legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

                Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

                wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

                stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

                eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

                men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

                bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

                ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

                der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

                wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

                nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

                wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

                &spect; 3

                Fondsverwaltung

                (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

                gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

                Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

                hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

                (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

                gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

                sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

                den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

                (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

                währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

                sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

                kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

                hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

                &spect; 4

                Anlagegrundsätze

                Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

                schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

                gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

                Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

                gen erworben werden dürfen.

                &spect; 5

                Wertpapiere

                Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

                Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

                piere nur erwerben, wenn

                a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

                lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

                in diesen einbezogen sind,

                Seite 81

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                b)

                sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

                außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

                schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

                nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

                oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

                (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

                c)

                ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

                del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

                Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

                des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

                zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

                eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

                d)

                ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

                oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

                Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

                Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

                sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

                folgt,

                e)

                sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

                schaftsmitteln zustehen,

                f)

                sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

                werden,

                g)

                sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

                ten Kriterien erfüllen,

                h)

                sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

                erfüllen.

                Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

                die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

                rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

                &spect; 6

                Geldmarktinstrumente

                (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

                die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

                Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

                Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

                Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

                während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

                gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

                spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

                Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

                sie

                a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

                gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

                einbezogen sind,

                8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                b)

                ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

                Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

                dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

                c)

                von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

                Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

                oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

                päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

                einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

                desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

                destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

                werden,

                d)

                von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

                Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                e)

                von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

                Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

                mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

                werden, oder

                f)

                von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

                Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

                (2)

                Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

                jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

                &spect; 7

                Bankguthaben

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

                Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

                nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

                werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

                Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

                nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

                &spect; 8

                Investmentanteile

                (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

                gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

                dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

                an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

                Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

                (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

                lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

                Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

                talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

                9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

                der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

                Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

                schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

                offenen AIF angelegt werden dürfen.

                &spect; 9

                Derivate

                (1)

                Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

                &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

                Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

                und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

                lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

                Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

                der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

                über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

                hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

                (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

                (2)

                Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

                von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

                aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

                Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

                plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

                einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

                zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

                zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

                Grundformen von Derivaten sind:

                a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

                Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

                b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

                nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

                stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

                aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

                Laufzeit möglich und

                bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

                gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

                null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

                c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

                d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

                ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

                e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

                Credit Default Swaps).

                (3)

                Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

                neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

                nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

                Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

                tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

                des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

                Seite 84

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

                20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

                (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

                gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

                grenzen abweichen.

                (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

                cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

                gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

                (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

                menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

                vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

                nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

                unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

                resbericht bekannt zu machen.

                (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

                Gesellschaft die DerivateV beachten.

                &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

                Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

                sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

                dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

                &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

                (1)

                Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

                bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

                (2)

                Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

                papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

                OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

                des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

                Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

                strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

                steigt.

                (3)

                Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

                mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

                päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

                kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

                tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

                ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

                dervermögens anlegen.

                (4)

                In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

                von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

                ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

                vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

                der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

                Seite 85

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

                nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

                gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

                keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

                werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

                mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

                Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

                Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

                (5)

                Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

                ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

                Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

                Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

                Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

                nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

                werden dürfen.

                (6)

                Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

                haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

                (7)

                Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

                a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

                geben werden,

                b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

                c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

                genen Geschäfte,

                20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

                satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

                schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

                genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

                übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

                (8)

                Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

                marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

                40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

                Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

                (9)

                Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

                &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

                Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

                Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

                ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

                mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

                im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

                &spect; 12 Verschmelzung

                (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

                a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

                gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

                Seite 86

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

                mit veränderlichem Kapital übertragen;

                b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

                kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

                (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

                Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

                (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

                zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

                vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

                dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

                Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

                &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

                (1)

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

                hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

                ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

                Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

                nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

                konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

                Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

                mögens nicht übersteigen.

                (2)

                Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

                mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

                Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

                Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

                gegenstände anzulegen:

                a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

                Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

                Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

                päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

                b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

                auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

                c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

                derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

                Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

                (3)

                Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

                anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

                nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

                dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

                bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

                die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

                und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

                (4)

                Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

                tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

                erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                Seite 87

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                &spect; 14 Pensionsgeschäfte

                (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

                papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

                ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

                abschließen.

                (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

                bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

                (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

                (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

                teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

                werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                &spect; 15 Kreditaufnahme

                Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

                Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

                der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                &spect; 16 Anteile

                (1)

                Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

                (2)

                Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

                tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

                teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

                dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

                dingungen festgelegt.

                (3)

                Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

                chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

                über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

                tigte.

                (4)

                Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

                melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

                schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

                geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

                ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

                wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

                effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

                den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

                Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

                Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

                ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

                mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

                KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

                den.

                Seite 88

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

                (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

                behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

                (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

                erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

                von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

                (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

                schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

                OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

                (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

                KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

                ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

                (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

                hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

                Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

                mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

                über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

                der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

                richten.

                &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

                (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

                der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

                aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

                durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

                unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

                wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

                Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

                Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

                (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

                zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

                gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

                OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

                gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

                (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

                den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

                weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

                (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

                deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

                Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

                zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

                kaufsprospekt.

                Seite 89

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                &spect; 19 Kosten

                In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

                Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

                werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

                bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

                welcher Berechnung sie zu leisten sind.

                &spect; 20 Rechnungslegung

                (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

                macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

                gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

                (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

                Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

                (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

                auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

                gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

                Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

                zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

                len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

                Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

                Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

                Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

                lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

                &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

                (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

                destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

                Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

                kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

                richten.

                (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

                Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

                Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

                wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

                stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

                wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

                kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

                pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

                der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

                (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

                KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

                resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

                Seite 90

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

                (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

                mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

                der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

                (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

                oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

                gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

                ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

                anzeiger wirksam.

                (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

                Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

                &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

                (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

                (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

                desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

                mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

                schaft.

                (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

                ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

                pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

                lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

                Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

                Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

                derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

                kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

                lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

                &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

                trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

                (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

                in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

                Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

                &spect; 24 Erfüllungsort

                Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

                Seite 91

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                F.

                Besondere Anlagebedingungen

                B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                und der

                Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung ,

                Hagen,

                (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                für das von der Gesellschaft verwaltete

                Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH,

                die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

                von der Gesellschaft aufgestellten

                Allgemeinen Anlagebedingungen

                gelten.

                ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

                &spect; 1

                Vermögensgegenstände

                Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

                ben:

                1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

                Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

                gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

                &spect; 2

                Anlagegrenzen

                (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

                Seite 92

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                (2)

                Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

                &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

                (3)

                Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

                zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

                wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

                OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

                (4)

                Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

                Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

                (5)

                Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

                der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

                benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

                geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

                vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

                vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

                len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

                gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

                ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

                ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

                nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

                mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

                &spect; 3

                Anlageausschuss

                Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

                schusses bedienen.

                ANTEILKLASSEN

                &spect; 4

                Anteilklassen

                (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

                meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

                des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

                Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

                der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

                male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

                sen der Gesellschaft.

                (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

                Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

                tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

                waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

                oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

                Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

                (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

                zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

                sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

                schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

                &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

                Seite 93

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

                teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

                (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

                gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

                abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

                Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

                schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

                ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

                &spect; 5

                Anteile

                Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

                Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

                &spect; 6

                Ausgabe- und Rücknahmepreis

                (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

                gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

                hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

                jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

                (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                &spect; 7

                Kosten

                (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

                zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

                Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

                Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

                tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

                gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

                bene Verwaltungsvergütung an.

                (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

                oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

                Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

                gedeckt.

                (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

                OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

                wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

                gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

                stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

                Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

                stellenvergütung an.

                Seite 94

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                (4)

                Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

                kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

                Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

                ges errechnet wird, betragen.

                (5)

                Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

                OGAW-Sondervermögens:

                a)

                bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

                die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                b)

                Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

                benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

                Anlegerinformationen);

                c)

                Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

                nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

                richtes;

                d)

                Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

                Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

                Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

                termittlung;

                e)

                Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

                OGAW-Sondervermögens;

                f)

                Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

                die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                g)

                Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

                sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

                Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

                h)

                Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

                gen erhoben werden;

                i)

                Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

                j)

                Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                k)

                Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

                l)

                im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

                Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

                schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

                Steuern.

                (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

                mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

                ständen entstehenden Kosten belastet.

                (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

                schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

                richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

                Seite 95

                Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

                sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

                durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

                schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

                schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

                Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

                sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

                schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

                telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

                Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

                ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

                &spect; 8

                Thesaurierung der Erträge

                Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

                nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

                Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

                der an.

                &spect; 9

                Ausschüttung

                (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

                Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

                dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

                Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

                Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

                (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

                schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

                des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

                übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

                (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

                vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

                (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

                jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

                &spect; 10 Geschäftsjahr

                Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

                folgenden Jahres.

                Seite 96

                Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung , , Offenbach am Main

                info@Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung .com, www.Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung .com


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                Top 6 AGB:

                  Veröffentlicht am

                  Genussschein der Lidia Blum Yachtcharter Ges. m. b. Haftung

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                  Genussschein der Lidia Blum Yachtcharter Ges. m. b. Haftung

                  Herr / Frau Hilde Langwieser dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
                  mit einem Nominalbetrag von
                  501.812 ,- EURO
                  (in Worten: fünf null eins acht eins zwei EURO)

                  am Genussrechtskapital der Lidia Blum Yachtcharter Ges. m. b. Haftung,
                  Handelsregister: Amtsgericht Oberhausen HRB 90805, beteiligt.

                  Oberhausen, 05.03.2021 Lidia Blum
                  Unterschrift


                  Bedingungen

                  § 1 Genussrechtskapital

                  1. Das Genussrechtskapital Lidia Blum Yachtcharter Ges. m. b. Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
                  2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
                  3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
                    Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
                  4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

                  § 2 Gewinnanspruch

                  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 20 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Lidia Blum Yachtcharter Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
                  2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Lidia Blum Yachtcharter Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 8 % übersteigt.
                  3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Lidia Blum Yachtcharter Ges. m. b. Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 05.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

                  § 3 Ausschüttungsfälligkeit

                  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
                  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

                  § 4 Laufzeit / Kündigung

                  1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von neun Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2021.
                  2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
                  3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
                  4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

                  § 5 Information

                  1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
                  2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
                  3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

                  Oberhausen, 05.03.2021
                  Lidia Blum


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                  gmbh mantel kaufen vorteile gmbh eigene anteile kaufen


                  Top 7 unternehmenskaufvertrag:

                    Veröffentlicht am

                    Anlageprospekt der Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    gmbh kaufen Angebote zum Firmenkauf Geldanlage GmbH Angebote

                    Anlageprospekt der Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

                    Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

                    Verwahrstelle: Stilla Reif Steuerungen GmbH

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH erfolgt

                    position:absolute;left:207.24px;

                    auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

                    und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

                    gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

                    sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

                    ten E und F abgedruckt.

                    Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH Ren-

                    dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

                    dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

                    gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

                    tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

                    Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

                    ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

                    rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

                    Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

                    bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

                    ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

                    Die Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung und/oder der Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH sind und

                    werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

                    Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

                    United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

                    gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

                    auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

                    darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

                    werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

                    hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

                    Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

                    der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

                    den.

                    WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

                    Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

                    Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

                    Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

                    Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

                    deutschen Übersetzung zu versehen. Die Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung wird ferner die ge-

                    samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

                    Das Rechtsverhältnis zwischen Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung und dem Anleger sowie die vor-

                    vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung -Ge-

                    ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung

                    Seite 1

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

                    anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

                    heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

                    Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

                    Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

                    inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

                    Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

                    schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

                    gung anstrengen.

                    Die Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

                    einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

                    Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

                    Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

                    versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

                    teil.

                    Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

                    Büro der Ombudsstelle des BVI

                    Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

                    Unter den Linden 42

                    10117 Magdeburg

                    Telefon: (030) 6449046 – 0

                    Telefax: (030) 6449046 – 29

                    Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

                    Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

                    weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

                    also zu Privatzwecken handeln.

                    Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

                    nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

                    gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

                    Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

                    onalen Schlichtungsstelle.

                    Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

                    Wertpapier-Kennnummer / ISIN: Ktgyw18Ae9 / DE000

                    Auflegungsdatum: 15.05.2008

                    Stand:

                    05.03.2021

                    Hinweis:

                    Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

                    aktualisiert.

                    Seite 2

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Inhaltsverzeichnis

                    A.

                    Kurzübersicht über die Partner des Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    6

                    1.

                    Kapitalverwaltungsgesellschaft

                    6

                    2.

                    Verwahrstelle

                    7

                    3.

                    Asset Management-Gesellschaft

                    7

                    4.

                    Abschlussprüfer

                    8

                    B.

                    Grundlagen

                    9

                    1.

                    Das Sondervermögen (der Fonds)

                    9

                    2.

                    Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                    9

                    3.

                    Anlagebedingungen und deren Änderungen

                    9

                    4.

                    Verwaltungsgesellschaft

                    10

                    5.

                    Verwahrstelle

                    11

                    6.

                    Asset Management-Gesellschaft

                    12

                    7.

                    Risikohinweise

                    13

                    Risiken einer Fondsanlage

                    14

                    Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                    16

                    Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

                    vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

                    20

                    Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                    21

                    Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                    22

                    8.

                    Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                    24

                    9.

                    Erhöhte Volatilität

                    24

                    10.

                    Profil des typischen Anlegers

                    24

                    11.

                    Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    24

                    Anlageziel

                    24

                    Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    25

                    12.

                    Anlageinstrumente im Einzelnen

                    26

                    Wertpapiere

                    26

                    Geldmarktinstrumente

                    27

                    Bankguthaben

                    30

                    Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

                    Derivaten sowie Bankguthaben

                    30

                    Seite 3

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                    31

                    Investmentanteile

                    33

                    Derivate

                    34

                    Terminkontrakte

                    35

                    Optionsgeschäfte

                    35

                    Swaps

                    36

                    Swaptions

                    36

                    Credit Default Swaps

                    36

                    Total Return Swaps

                    36

                    In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                    36

                    OTC-Derivatgeschäfte

                    37

                    Sicherheitenstrategie

                    37

                    Kreditaufnahme

                    38

                    Hebelwirkung (Leverage)

                    38

                    Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

                    39

                    13.

                    Bewertung

                    39

                    Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                    39

                    Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                    39

                    14.

                    Wertentwicklung

                    41

                    15.

                    Teilinvestmentvermögen

                    41

                    16.

                    Anteile

                    41

                    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                    42

                    Aussetzung der Anteilrücknahme

                    42

                    Liquiditätsmanagement

                    43

                    Börsen und Märkte

                    44

                    Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                    45

                    Ausgabe- und Rücknahmepreis

                    45

                    Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                    46

                    17.

                    Kosten

                    46

                    Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                    46

                    Verwaltungs- und sonstige Kosten

                    46

                    18.

                    Vergütungspolitik

                    50

                    19.

                    Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                    51

                    Ertragsausgleichsverfahren

                    51

                    Seite 4

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Ertragsverwendung

                    51

                    Geschäftsjahr

                    51

                    20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                    51

                    21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                    53

                    Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                    55

                    Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                    57

                    22. Auslagerung

                    62

                    23. Interessenkonflikte

                    62

                    24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                    65

                    25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

                    65

                    65

                    C.

                    Liste der Unterverwahrer

                    73

                    D.

                    Recht des Käufers zum Widerruf

                    79

                    E.

                    Allgemeine Anlagebedingungen

                    80

                    F.

                    Besondere Anlagebedingungen

                    92

                    Seite 5

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    A. Kurzübersicht über die Partner des Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

                    Name

                    Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung

                    Hausanschrift

                    Berlin

                    Postanschrift

                    Postfach 91 75 81

                    60079 Duisburg

                    Telefon: (373) 2984023

                    Telefax: (637) 3036357

                    Gründung

                    1987

                    Rechtsform

                    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Handelsregister

                    Duisburg (HRB 64468)

                    Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

                    € 133.774.568,00 (Stand: 05.03.2021)

                    Eigenmittel

                    € 11.494.772,00(Stand: 05.03.2021)

                    Geschäftsführer

                    Friedeborn Wolf, Berlin

                    Rhiane Schlüter, Duisburg

                    Lucia Bentley, Duisburg

                    Nortrud Sperling, Freiburg im Breisgau

                    Ivo Hau den Lukas1, Düsseldorf

                    Aufsichtsrat

                    Prof. Dr. Marga Xiang, Vorsitzender

                    Rechtsanwalt, Magdeburg

                    Dr. Rosa Berner

                    Senior Advisor Katharina Kock, Duisburg

                    Burgfried Lehnert

                    Director Katharina Kock, Duisburg

                    Burgfried Lehnert

                    Vorstandsvorsitzender der Wuppertal Versorgungskam-

                    mer, Berlin

                    1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung -.

                    Seite 6

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    2. Verwahrstelle

                    Name

                    Stilla Reif Steuerungen GmbH

                    Hausanschrift

                    Freiburg im Breisgau

                    Telefon

                    6163-4699910 – 0

                    Telefax

                    (0211) 5938 – 77

                    Rechtsform

                    eingetragene Genossenschaft

                    Handelsregister

                    Freiburg im Breisgau (HRB 816639)

                    Haftendes Eigenkapital

                    € 261.475.547,00 (Stand: Dezember 2016)

                    Vorstand

                    Bernfried Azurro Vorsitzender

                    Sylvia Zeppelin

                    Leuthold Schwarzbart

                    Dr. Sascha Beer (stv. Vorsitzender)

                    Ingfried Jäger

                    Vorsitzender des Aufsichtsrates

                    Prof. Dr. med. Wolfrid Delafontaine

                    3. Asset Management-Gesellschaft

                    Name

                    Bankhaus Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH KG

                    Postanschrift

                    Düsseldorf

                    Telefon

                    2318-4925635 – 0

                    Telefax

                    5583-9037068 – 1 1

                    Internet

                    Handelsregister

                    Magdeburg (HRB 19752)

                    Persönlich haftende Gesellschafter

                    Vreni Vandemaan (Sprecher),

                    Karena Ruf,

                    Diane Abano

                    Seite 7

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    4. Abschlussprüfer

                    KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

                    The Squaire

                    Am Flughafen

                    60549 Duisburg

                    Seite 8

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    B. Grundlagen

                    1. Das Sondervermögen (der Fonds)

                    Das Sondervermögen Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

                    Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

                    lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

                    Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

                    des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

                    bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

                    Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

                    versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

                    Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

                    Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

                    der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

                    gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

                    zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

                    kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

                    Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

                    ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

                    darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

                    rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

                    gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

                    dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

                    und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

                    müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

                    „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

                    2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                    Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

                    tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

                    der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH.com

                    Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

                    managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

                    Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

                    schaft erhältlich.

                    3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

                    Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

                    Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

                    gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

                    bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

                    Seite 9

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

                    den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

                    gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

                    grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

                    nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

                    Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

                    der Gesellschaft unter http://www.Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

                    gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

                    die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

                    ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

                    Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

                    ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

                    Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

                    Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

                    weitere Informationen erlangt werden können.

                    Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

                    Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

                    ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

                    wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

                    nate nach Bekanntmachung in Kraft.

                    4. Verwaltungsgesellschaft

                    Firma, Rechtsform und Sitz

                    Der Fonds wird von der am 4. November 1984 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

                    Investment mit Sitz in Duisburg verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

                    dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Dethard Ahab Planungsbüros GmbH-

                    , Duisburg, die Lucia Bentley Optiker Ges. m. b. Haftung, die Quirin Schönfeld Landwirtschaftliche Erzeugnisse Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteili-

                    gungsholding GmbH, Magdeburg, und die Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH UI Beteiligungs GmbH, Freiburg im Breisgau.

                    Die Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

                    in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

                    Die Gesellschaft darf seit 1994 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

                    3.10.1974 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

                    fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

                    ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

                    nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

                    dem 11.11.1946 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

                    seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

                    taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

                    2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

                    vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

                    krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

                    21. Juli

                    2013

                    Seite 10

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

                    OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

                    Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

                    Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

                    gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

                    tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

                    Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

                    Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

                    nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

                    „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

                    durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

                    bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

                    haftenden Eigenkapital umfasst.

                    5. Verwahrstelle

                    Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

                    Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

                    gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

                    Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

                    Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

                    entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

                    solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

                    Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

                    schriften des KAGB vereinbar ist.

                    Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

                    • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

                    • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

                    Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

                    • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

                    der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

                    • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

                    bedingungen verwendet werden,

                    • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

                    benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

                    Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

                    Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Bernfried Azurro Metallbearbeitung GmbH-

                    mit Sitz in Freiburg im Breisgau als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

                    Seite 11

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

                    schäft.

                    Unterverwahrung

                    Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

                    übertragen:

                    • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

                    (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

                    stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

                    Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

                    Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

                    kanntgegeben.

                    Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

                    Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

                    formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

                    nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

                    derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

                    Haftung der Verwahrstelle

                    Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

                    mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

                    Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

                    der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

                    Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

                    sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

                    erfüllt hat.

                    Zusätzliche Informationen

                    Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

                    Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

                    Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

                    6. Asset Management-Gesellschaft

                    Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

                    sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH KG, Magdeburg (nachfol-

                    gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

                    Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

                    Recht und ist ein seit dem 1.8.2011 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

                    BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

                    Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

                    Seite 12

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

                    A dieses Verkaufsprospektes.

                    Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

                    rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

                    einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

                    Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

                    Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

                    nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

                    Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

                    genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

                    Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

                    sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

                    des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

                    Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

                    begründet.

                    Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

                    abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

                    Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

                    Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

                    Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                    fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

                    das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

                    tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

                    der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

                    (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

                    zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

                    und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

                    ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

                    strumenten anlegen.

                    7. Risikohinweise

                    Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

                    genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

                    Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

                    Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

                    deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

                    gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

                    wirken.

                    Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

                    dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

                    werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

                    vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

                    siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

                    vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

                    Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

                    Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

                    Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

                    die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

                    scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

                    Risiken.

                    Risiken einer Fondsanlage

                    Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

                    bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

                    Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

                    Schwankung des Fondsanteilwerts

                    Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

                    kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

                    gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

                    Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

                    und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

                    oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

                    Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

                    Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

                    gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

                    Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

                    chen Steuerberater wenden.

                    Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

                    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

                    aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

                    weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

                    erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

                    halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

                    91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

                    sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

                    Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

                    unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

                    Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

                    schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

                    nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

                    dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

                    zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

                    Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

                    när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

                    werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

                    Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

                    Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

                    auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

                    gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

                    ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

                    zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

                    gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

                    Aussetzung der Anteilrücknahme

                    Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                    stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                    erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

                    litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

                    Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

                    werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

                    Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

                    Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

                    der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

                    gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

                    Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

                    zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

                    teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

                    des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

                    die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

                    Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

                    Auflösung des Fonds

                    Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

                    Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

                    einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

                    das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

                    auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

                    Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

                    gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

                    vestmentvermögen (Verschmelzung)

                    Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

                    gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

                    dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

                    Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

                    ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

                    waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

                    ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

                    men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

                    Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

                    vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

                    der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

                    Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

                    Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

                    tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

                    muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

                    ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

                    bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

                    Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

                    Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

                    teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

                    Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

                    nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

                    gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

                    zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

                    zehren.

                    Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

                    durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

                    gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

                    auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                    Wertveränderungsrisiken

                    Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

                    siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

                    dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Kapitalmarktrisiko

                    Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

                    der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

                    lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

                    meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

                    gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

                    Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

                    Kursänderungsrisiko von Aktien

                    Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

                    rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

                    emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

                    Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

                    Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

                    über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

                    bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

                    Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

                    nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

                    starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

                    Zinsänderungsrisiko

                    Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

                    Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

                    zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

                    Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

                    entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

                    ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

                    zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

                    haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

                    Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

                    che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

                    zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

                    schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

                    Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

                    Risiko von negativen Habenzinsen

                    Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

                    des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

                    Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

                    barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

                    fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

                    Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

                    Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

                    zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

                    Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

                    tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

                    Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

                    Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

                    sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

                    Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

                    Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

                    sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

                    •

                    Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

                    sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

                    •

                    Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

                    mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

                    gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

                    Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

                    •

                    Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

                    den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

                    schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

                    •

                    Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

                    fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

                    schlossen) werden.

                    •

                    Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

                    der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

                    fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

                    werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

                    zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

                    Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

                    •

                    Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

                    ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

                    Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

                    luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

                    •

                    Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

                    bunden.

                    •

                    Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

                    genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

                    hinein als unrichtig erweisen.

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                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

                    Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

                    kauft bzw. verkauft werden.

                    Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

                    Risiken auftreten:

                    • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

                    OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

                    • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

                    schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

                    Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

                    Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

                    ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

                    spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

                    Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

                    Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

                    wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

                    ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

                    verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

                    wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

                    Verluste tragen.

                    Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

                    Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

                    nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

                    Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

                    Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

                    wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

                    Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

                    tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

                    gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

                    Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

                    Verluste entstehen.

                    Inflationsrisiko

                    Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

                    Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

                    liegen.

                    Währungsrisiko

                    Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

                    Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

                    gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

                    Konzentrationsrisiko

                    Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

                    Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

                    Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

                    Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

                    fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

                    gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

                    zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

                    fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

                    hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

                    Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

                    entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

                    einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

                    bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

                    ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

                    Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

                    nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

                    zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

                    der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

                    Risiken aus dem Anlagespektrum

                    Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

                    und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

                    litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

                    chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

                    sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

                    turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

                    für das abgelaufene Berichtsjahr.

                    Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

                    sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

                    risiko)

                    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

                    kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

                    nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

                    oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

                    nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

                    Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

                    vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

                    Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

                    Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

                    Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

                    Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

                    lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

                    Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

                    rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

                    können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

                    gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

                    Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

                    nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

                    von Verlusten veräußert werden können.

                    Risiko durch Kreditaufnahme

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

                    sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

                    sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

                    Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

                    vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

                    Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

                    Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

                    Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

                    abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

                    veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

                    stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

                    Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

                    Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

                    beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

                    lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

                    kann.

                    Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

                    hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

                    dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

                    Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

                    das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                    Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

                    Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

                    „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

                    die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

                    Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

                    Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

                    Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

                    für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

                    Risiko durch zentrale Kontrahenten

                    Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

                    stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

                    diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

                    tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

                    nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

                    chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

                    trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

                    wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

                    Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

                    Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                    Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

                    gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

                    lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

                    Anleger investierte Kapital auswirken.

                    Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

                    Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

                    durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

                    oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

                    Länder- oder Transferrisiko

                    Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

                    Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

                    tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

                    können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

                    einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

                    in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

                    Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

                    Rechtliche und politische Risiken

                    Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

                    keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

                    lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

                    von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

                    liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

                    kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

                    können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

                    die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

                    Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

                    Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

                    bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

                    oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

                    nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

                    lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                    Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

                    schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

                    grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

                    für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

                    nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

                    steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

                    in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

                    der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

                    Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

                    Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

                    fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

                    Schlüsselpersonenrisiko

                    Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

                    möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

                    gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

                    verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

                    Verwahrrisiko

                    Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

                    bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

                    ren kann.

                    Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

                    Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

                    zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

                    wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

                    Fonds.

                    Seite 23

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                    Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

                    denen sich Chancen und Risiken ergeben:

                    • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

                    • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

                    • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

                    • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

                    • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

                    • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

                    • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

                    (Spread-Entwicklung).

                    • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

                    ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

                    Risiken ergeben.

                    Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

                    onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                    9. Erhöhte Volatilität

                    Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

                    Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

                    Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

                    10. Profil des typischen Anlegers

                    Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

                    haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

                    deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

                    langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

                    dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

                    Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

                    11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    Anlageziel

                    Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

                    Seite 24

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

                    Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                    Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

                    führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

                    ändern.

                    Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

                    der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

                    Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

                    Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

                    geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

                    einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

                    aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

                    torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

                    falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

                    Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

                    im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

                    quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

                    vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

                    deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

                    Portfolio beigemischt werden.

                    Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

                    digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

                    Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

                    Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

                    tragen.

                    Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

                    damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

                    Die Fondswährung ist Euro.

                    Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

                    Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

                    Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

                    Seite 25

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    12. Anlageinstrumente im Einzelnen

                    Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

                    gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

                    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

                    „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

                    ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

                    Wertpapiere

                    Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

                    hen.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

                    1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

                    deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

                    zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

                    diesen einbezogen sind,

                    2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

                    anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

                    dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                    sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

                    Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

                    Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

                    Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

                    Ausgabe erfolgt.

                    Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

                    • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

                    trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

                    sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

                    litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

                    von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

                    es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

                    mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

                    • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

                    Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

                    eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

                    werben darf.

                    Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

                    • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

                    übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

                    Seite 26

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

                    Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

                    kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

                    teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

                    Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

                    • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

                    verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

                    worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

                    • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

                    mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

                    eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

                    • Das Wertpapier ist handelbar.

                    • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

                    Fonds.

                    • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

                    Weise erfasst.

                    Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

                    • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

                    • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

                    Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

                    die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

                    Geldmarktinstrumente

                    Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

                    der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

                    auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

                    • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

                    haben.

                    • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

                    Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

                    in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

                    • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

                    oder das der Zinsanpassung erfüllen.

                    Seite 27

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

                    1.

                    an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

                    über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

                    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                    2.

                    ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

                    tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

                    einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

                    dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

                    3.

                    von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

                    staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

                    oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

                    schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

                    dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

                    tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

                    4.

                    von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

                    2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                    5.

                    von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

                    Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

                    nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

                    diese einhält,

                    6.

                    von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

                    a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

                    seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

                    gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

                    b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

                    schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

                    oder

                    c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

                    ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

                    Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

                    nannte Asset Backed Securities).

                    Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

                    sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

                    hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

                    sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

                    in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

                    die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

                    die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

                    Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

                    hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

                    nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

                    sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

                    hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

                    Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

                    zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

                    Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

                    marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

                    den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

                    übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

                    Agentur bewertet werden.

                    Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

                    von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

                    garantiert worden:

                    •

                    Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

                    tiert:

                    o der EU,

                    o dem Bund,

                    o einem Sondervermögen des Bundes,

                    o einem Land,

                    o einem anderen Mitgliedstaat,

                    o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

                    o der Europäischen Investitionsbank,

                    o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

                    o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

                    EU angehört,

                    müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

                    rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

                    liegen.

                    •

                    Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

                    unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

                    programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

                    Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

                    heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

                    (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

                    ditrisiken ermöglichen.

                    Seite 29

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    •

                    Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

                    terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

                    gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

                    o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

                    schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

                    nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

                    o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

                    „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

                    „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

                    Agentur.

                    o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

                    das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

                    Rechts der EU.

                    •

                    Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

                    Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

                    Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

                    onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

                    des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

                    benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

                    prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

                    ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

                    ermöglichen.

                    Bankguthaben

                    Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

                    zwölf Monaten haben.

                    Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

                    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

                    instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

                    fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

                    Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

                    Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

                    Allgemeine Anlagegrenzen

                    Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

                    anlegen.

                    Seite 30

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

                    Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

                    schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

                    staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

                    Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

                    den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

                    vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

                    schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

                    Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

                    Wertes des Fonds nicht übersteigen.

                    Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

                    In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

                    und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

                    Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

                    der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

                    denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

                    Kombination von Anlagegrenzen

                    Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

                    mögensgegenstände anlegen:

                    • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

                    • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

                    • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

                    schäfte in Derivaten.

                    Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

                    Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

                    Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

                    genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

                    ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

                    siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

                    piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

                    Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

                    Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                    Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

                    mente anlegen:

                    • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

                    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

                    Seite 31

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

                    die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

                    geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

                    tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

                    nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

                    den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

                    •

                    Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

                    wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

                    strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

                    bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

                    Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

                    chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

                    verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

                    marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

                    die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

                    füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

                    bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

                    einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

                    •

                    Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

                    o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

                    staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

                    Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

                    Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

                    ist, oder

                    o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

                    oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

                    deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

                    antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

                    zugelassen ist,

                    sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

                    •

                    Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

                    können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

                    a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

                    der OECD,

                    b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

                    Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

                    Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

                    derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

                    wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

                    die Gebietskörperschaft ansässig ist,

                    c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

                    einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

                    den EWR,

                    Seite 32

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

                    des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

                    wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

                    nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

                    e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

                    leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

                    Investmentanteile

                    Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

                    dische Investmentvermögen sind.

                    Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

                    nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

                    der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

                    Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

                    EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

                    vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

                    sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

                    Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

                    fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

                    gen:

                    • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

                    fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

                    für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

                    • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

                    inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

                    der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

                    Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

                    • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

                    und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

                    Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

                    • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

                    begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

                    In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

                    In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

                    für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

                    Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

                    die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

                    des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

                    kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

                    Seite 33

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    der Gesellschaft ist unter http://www.Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

                    fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

                    Derivate

                    Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

                    gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

                    rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

                    spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

                    weise erhöhen.

                    Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

                    anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

                    sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

                    zusammen „Derivate“).

                    Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

                    sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

                    gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

                    sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

                    bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

                    fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

                    ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

                    Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

                    Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

                    Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

                    fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

                    Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

                    vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

                    sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

                    aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

                    setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

                    chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

                    sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

                    Caps).

                    Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

                    nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

                    vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

                    Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

                    mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

                    des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

                    99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

                    kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

                    Vergleichsvermögens.

                    Seite 34

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

                    geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

                    hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

                    preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

                    Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

                    in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

                    benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

                    künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

                    mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

                    werden.

                    Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

                    Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

                    den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

                    • Zinssätze

                    • Wechselkurse

                    • Währungen

                    • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

                    darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

                    Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

                    raus.

                    Terminkontrakte

                    Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

                    bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

                    stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

                    verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

                    trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

                    als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

                    Optionsgeschäfte

                    Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

                    wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

                    rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

                    Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

                    ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

                    del teilnehmen.

                    Seite 35

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Swaps

                    Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

                    oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

                    des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

                    • Zins-

                    • Währungs-

                    • Zins-Währungs-

                    • Varianz-

                    • Equity-

                    • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

                    Swaptions

                    Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

                    einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

                    nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

                    schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

                    abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

                    Credit Default Swaps

                    Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

                    andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

                    Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

                    chend.

                    Total Return Swaps

                    Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

                    sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

                    einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

                    damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

                    Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

                    Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

                    aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

                    des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

                    nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

                    In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                    Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

                    Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

                    Seite 36

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

                    Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

                    Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

                    schränkt ist.

                    OTC-Derivatgeschäfte

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

                    Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

                    sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

                    schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                    zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

                    dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

                    handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

                    des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

                    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

                    rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

                    ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

                    anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

                    tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

                    lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

                    auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

                    sierten Markt gehandelt wird.

                    Sicherheitenstrategie

                    Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

                    gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

                    teilweise zu reduzieren.

                    Arten der zulässigen Sicherheiten

                    Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

                    • Bankguthaben

                    • Wertpapiere

                    • Geldmarktinstrumente

                    Umfang der Besicherung

                    Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

                    trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

                    Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

                    tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

                    stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

                    betragen.

                    Seite 37

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

                    Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

                    die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

                    stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

                    Anlage von Barsicherheiten

                    Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

                    oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

                    nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

                    Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

                    Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

                    Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

                    bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

                    Kreditaufnahme

                    Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

                    des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

                    wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                    Hebelwirkung (Leverage)

                    Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

                    (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

                    mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

                    diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

                    wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

                    aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

                    Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

                    „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

                    dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

                    gen wird.

                    Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

                    dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

                    Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

                    bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

                    durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

                    von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

                    zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

                    schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

                    Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

                    Seite 38

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

                    schaft

                    Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                    fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

                    Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

                    schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

                    sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

                    mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

                    Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

                    13. Bewertung

                    Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                    An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

                    Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

                    ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

                    letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

                    nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

                    ders angegeben.

                    Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

                    der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

                    Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

                    organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

                    fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

                    geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

                    sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

                    stände“ nicht anders angegeben.

                    Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                    Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

                    Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

                    einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

                    leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

                    werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

                    und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

                    und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

                    Veräußerbarkeit.

                    Seite 39

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Optionsrechte und Terminkontrakte

                    Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

                    Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                    zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

                    Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

                    Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

                    kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

                    tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

                    Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

                    Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

                    Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

                    zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

                    Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

                    nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

                    gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

                    dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

                    modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

                    Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

                    Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

                    des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

                    umgerechnet.

                    Seite 40

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    14. Wertentwicklung

                    Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

                    wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

                    zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

                    Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung.com veröffentlicht.

                    Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

                    Wertentwicklung.

                    15. Teilinvestmentvermögen

                    Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

                    16. Anteile

                    Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

                    Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

                    gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

                    verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

                    scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

                    Seite 41

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                    Ausgabe von Anteilen

                    Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

                    Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

                    der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

                    Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

                    stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

                    weise oder vollständig einzustellen.

                    Rücknahme von Anteilen

                    Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

                    die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

                    nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

                    sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

                    rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

                    nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

                    bei können zusätzliche Kosten entstehen.

                    Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

                    Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

                    dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

                    Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

                    nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

                    oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

                    termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

                    meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

                    Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

                    annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

                    dert werden.

                    Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

                    Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

                    modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

                    Aussetzung der Anteilrücknahme

                    Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                    stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                    erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

                    wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

                    wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

                    des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

                    Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

                    erforderlich ist.

                    Seite 42

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

                    zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

                    aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

                    kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

                    mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

                    Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

                    aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung.com über die Ausset-

                    zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

                    depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

                    informiert.

                    Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

                    gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

                    tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

                    zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

                    Liquiditätsmanagement

                    Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

                    lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

                    profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

                    Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

                    gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

                    Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

                    die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

                    Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

                    Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

                    genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

                    o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

                    gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

                    Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

                    o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

                    ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

                    passt.

                    o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

                    der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

                    die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

                    den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

                    o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

                    die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

                    dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

                    des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

                    nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

                    Seite 43

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

                    gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

                    Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

                    Rücknahmebestimmungen verfolgt.

                    o

                    Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

                    quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

                    Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

                    einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

                    sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

                    o

                    Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

                    erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

                    Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

                    stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

                    nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

                    bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

                    o

                    Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

                    Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

                    stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

                    sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

                    tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

                    In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

                    gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

                    pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

                    o

                    Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

                    Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

                    und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

                    durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

                    ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

                    nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

                    Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

                    Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

                    tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

                    Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

                    Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

                    Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

                    und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

                    „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

                    wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

                    Börsen und Märkte

                    Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

                    ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

                    Märkten gehandelt werden.

                    Seite 44

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

                    ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

                    Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

                    weichen.

                    Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                    Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

                    nicht gebildet.

                    Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

                    sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

                    gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

                    eine Anteilklasse.

                    Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

                    gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

                    Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

                    Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

                    Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

                    Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

                    Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

                    Ausgabe- und Rücknahmepreis

                    Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

                    unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

                    gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

                    toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

                    wert“).

                    Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

                    Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

                    die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

                    ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

                    Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

                    nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

                    Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

                    Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

                    Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

                    schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

                    Seite 45

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Ausgabeaufschlag

                    Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

                    Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

                    niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

                    sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

                    duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

                    den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

                    von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

                    Rücknahmeabschlag

                    Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                    Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                    Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                    17. Kosten

                    Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                    Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

                    zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

                    Berechnung zusätzlicher Kosten.

                    Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

                    Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

                    den.

                    Verwaltungs- und sonstige Kosten

                    Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                    von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

                    Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

                    Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

                    berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                    Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                    Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

                    Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

                    sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

                    Seite 46

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

                    einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

                    nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

                    stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

                    nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                    Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

                    tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

                    tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

                    tungstages errechnet wird, betragen.

                    Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

                    Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

                    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

                    wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

                    Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

                    mationen);

                    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

                    preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

                    Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

                    tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

                    mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

                    Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

                    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                    steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                    Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

                    für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

                    benen Ansprüchen;

                    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

                    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

                    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

                    im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

                    tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

                    Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

                    Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

                    mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

                    Seite 47

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

                    belastenden Beträge gegeben werden:

                    Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

                    und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

                    Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

                    Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

                    Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                    steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

                    Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

                    In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

                    der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

                    waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

                    Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

                    klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

                    nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

                    Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

                    Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

                    die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

                    kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

                    dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

                    tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

                    Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

                    Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

                    gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

                    mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

                    der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

                    der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

                    schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

                    Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

                    den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

                    Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

                    von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

                    Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

                    eine Prognose.

                    Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

                    gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

                    Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

                    Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

                    Aufwendungen nicht.

                    Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

                    erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

                    Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

                    Seite 48

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

                    der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

                    Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

                    ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

                    gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

                    Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

                    Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                    (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

                    der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

                    aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

                    zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

                    Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

                    Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

                    gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

                    Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

                    Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

                    Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

                    mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

                    werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

                    fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

                    mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

                    darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

                    folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

                    dürfen.

                    Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

                    waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

                    verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

                    der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

                    Fonds berechnen.

                    Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

                    legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

                    berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

                    ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

                    Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

                    Anteile berechnet wurde.

                    Gesamtkostenquote

                    Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

                    offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

                    Seite 49

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

                    der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

                    können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

                    Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

                    wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

                    Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

                    Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

                    sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

                    Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

                    schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

                    Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

                    berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

                    und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

                    anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

                    Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

                    als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

                    dauerhaften Kundenbeziehung.

                    18. Vergütungspolitik

                    Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

                    Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

                    die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

                    systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

                    Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

                    schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

                    prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

                    Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

                    tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

                    Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

                    fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

                    ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

                    zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

                    tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

                    risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

                    schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

                    Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

                    Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

                    schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

                    gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

                    Seite 50

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

                    in Papierform zur Verfügung gestellt.

                    19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                    Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

                    ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

                    können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

                    tieren.

                    Ertragsausgleichsverfahren

                    Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

                    während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

                    gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

                    vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

                    angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

                    Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

                    tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

                    aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

                    der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

                    ihn vermehren.

                    Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

                    je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

                    Ertragsverwendung

                    Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

                    rierung).

                    Geschäftsjahr

                    Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

                    20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                    Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

                    Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

                    Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

                    Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

                    resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

                    dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

                    werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

                    mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

                    Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

                    Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

                    die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

                    migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

                    Verfahren bei Auflösung des Fonds

                    Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

                    Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

                    Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

                    tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

                    wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

                    löses haben.

                    Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

                    der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

                    der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

                    die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

                    beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

                    sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                    Übertragung des Fonds

                    Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

                    verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

                    BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

                    Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

                    außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

                    elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

                    nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

                    waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

                    chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

                    auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

                    Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

                    Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

                    hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

                    ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

                    oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

                    bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

                    mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

                    Seite 52

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

                    anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

                    Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

                    Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

                    lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

                    Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

                    mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

                    zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

                    Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

                    Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

                    den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

                    zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

                    sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

                    gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

                    destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

                    Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

                    mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

                    gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

                    der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

                    punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

                    mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

                    Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

                    am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

                    gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

                    legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

                    Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

                    laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

                    Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

                    Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

                    zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

                    sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

                    worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

                    der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

                    Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

                    gen verwaltet.

                    21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                    Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

                    steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

                    der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

                    Seite 53

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

                    mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

                    Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

                    gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

                    Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

                    teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

                    Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

                    Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

                    ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

                    tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

                    Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

                    die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

                    Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

                    Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

                    kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

                    den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

                    Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

                    lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

                    auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

                    Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

                    gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

                    freistellung).

                    Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

                    so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

                    geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

                    bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

                    lensteuern angerechnet.

                    Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

                    ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

                    der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

                    lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

                    an (sog. Günstigerprüfung).

                    Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

                    der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

                    ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

                    dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

                    2

                    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

                    1.602.

                    Seite 54

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

                    erlich erfasst.

                    Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                    Ausschüttungen

                    Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                    Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

                    ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                    Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                    Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                    Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

                    Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                    Einkommenssteuer veranlagt werden

                    (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                    „NV-Bescheinigung“).

                    Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                    Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

                    in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

                    nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

                    Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

                    Vorabpauschalen

                    Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                    den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                    Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                    langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                    den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                    Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                    der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                    des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                    zugeflossen.

                    Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                    Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

                    daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                    3

                    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

                    EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

                    Seite 55

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                    Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                    Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

                    Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                    Einkommenssteuer veranlagt werden

                    (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                    „NV-Bescheinigung“).

                    Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                    Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

                    Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

                    Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

                    Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

                    abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

                    Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

                    lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

                    Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

                    den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

                    ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

                    Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

                    Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

                    ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

                    ner Einkommensteuererklärung angeben.

                    Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                    Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

                    gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

                    worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

                    angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

                    Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                    zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                    beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                    ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

                    31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

                    nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

                    sind steuerfrei.

                    Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

                    Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

                    züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

                    chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

                    von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

                    Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

                    teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

                    4

                    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

                    die Verlustverrechnung vor.

                    Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

                    2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

                    zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

                    den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

                    Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

                    Vorabpauschalen zu mindern.

                    Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                    Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

                    Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

                    ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

                    Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

                    nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

                    oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

                    mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

                    Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

                    teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

                    ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

                    ländischen Staat.

                    Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

                    fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

                    drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

                    wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

                    auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

                    angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

                    chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

                    Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

                    Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

                    Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

                    Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

                    stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

                    eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

                    Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

                    Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

                    Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

                    einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

                    Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

                    tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

                    dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

                    Seite 57

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

                    lung zu berücksichtigen.

                    Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

                    Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

                    Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

                    sinnvoll.

                    Ausschüttungen

                    Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

                    erpflichtig.

                    Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                    Vorabpauschalen

                    Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                    den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                    Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                    langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                    den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                    Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                    der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                    des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                    zugeflossen.

                    Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

                    tig.

                    Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                    Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                    Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

                    schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

                    die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

                    Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                    zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                    beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                    ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

                    erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

                    Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

                    zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

                    Seite 58

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

                    Negative steuerliche Erträge

                    Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

                    Abwicklungsbesteuerung

                    Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

                    Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

                    Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

                    Ausschüttungen

                    Vorabpauschalen

                    Veräußerungsgewinne

                    Inländische Anleger

                    Einzelunternehmer

                    Kapitalertragsteuer:

                    Kapitalertragsteuer:

                    25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

                    Abstandnahme

                    Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

                    Materielle Besteuerung:

                    Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

                    für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

                    Gewerbesteuer)

                    Regelbesteuerte

                    Kapitalertragsteuer:

                    Kapitalertragsteuer:

                    Körperschaften

                    Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

                    Abstandnahme

                    (typischerweise

                    Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

                    Industrieunternehmen;

                    berücksichtigt)

                    Banken, sofern Anteile

                    nicht im

                    Materielle Besteuerung:

                    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

                    Handelsbestand

                    für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

                    gehalten werden;

                    Gewerbesteuer)

                    Sachversicherer)

                    Lebens- und Kranken-

                    Kapitalertragsteuer:

                    versicherungs-

                    Abstandnahme

                    unternehmen und

                    Pensionsfonds, bei

                    Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

                    für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

                    denen die

                    Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

                    Fondsanteile den

                    Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                    Kapitalanlagen

                    zuzurechnen sind

                    Banken, die die

                    Kapitalertragsteuer:

                    Fondsanteile im

                    Abstandnahme

                    Handelsbestand halten

                    Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

                    Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

                    Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                    Steuerbefreite ge-

                    Kapitalertragsteuer:

                    meinnützige, mild-

                    Abstandnahme

                    tätige oder kirchliche

                    Anleger (insb. Kirchen,

                    Materielle Besteuerung:

                    gemeinnützige

                    Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

                    werden

                    Stiftungen)

                    Andere steuerbefreite

                    Kapitalertragsteuer:

                    Anleger (insb.

                    Abstandnahme

                    Pensionskassen,

                    Materielle Besteuerung:

                    Sterbekassen und

                    Steuerfrei

                    Unterstützungskassen,

                    sofern die im

                    Körperschaftsteuer-

                    gesetz geregelten

                    Voraussetzungen

                    erfüllt sind)

                    Seite 59

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

                    Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

                    nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

                    depotführenden Stelle vorgelegt werden.

                    Steuerausländer

                    Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

                    wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

                    Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

                    Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

                    wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

                    gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

                    Solidaritätszuschlag

                    Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

                    zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

                    Kirchensteuer

                    Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

                    ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

                    chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

                    Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

                    bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

                    Ausländische Quellensteuer

                    Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

                    halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

                    Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

                    In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

                    Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

                    auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

                    von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

                    Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

                    tung zu behandeln.

                    Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

                    den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

                    ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

                    5

                    &spect; 37 Abs. 2 AO.

                    6

                    &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

                    Seite 60

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

                    Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

                    Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

                    Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

                    schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

                    Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

                    Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

                    licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

                    2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

                    tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

                    nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

                    weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

                    zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

                    Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

                    stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

                    sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

                    (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

                    ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

                    jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

                    übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

                    Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

                    des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

                    burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

                    Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

                    Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

                    der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

                    Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

                    ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

                    institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

                    deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

                    sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

                    den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

                    steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

                    ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

                    Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

                    erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

                    der Anleger weiterleiten.

                    Allgemeiner Hinweis

                    Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

                    Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

                    Seite 61

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

                    lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                    22. Auslagerung

                    Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

                    • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

                    • Interne Revision

                    • Portfoliomanagement

                    Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH KG ausgelagert.

                    Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

                    • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

                    liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

                    • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

                    Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

                    das Investmentvermögen zu erwerben.

                    • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

                    ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

                    23. Interessenkonflikte

                    Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

                    Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

                    • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

                    leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

                    mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

                    und

                    • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

                    legern und Kunden der Gesellschaft

                    oder

                    • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

                    oder

                    • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

                    oder

                    • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

                    Seite 62

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

                    •

                    Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

                    Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

                    möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                    •

                    Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

                    gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

                    Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

                    lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                    •

                    Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

                    dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                    gen und/oder Individualportfolios

                    •

                    Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

                    •

                    „Frequent Trading“

                    •

                    Festlegung der Cut off-Zeit

                    •

                    IPO-Zuteilungen

                    •

                    Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

                    •

                    Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

                    •

                    Aufgaben der Verwahrstelle

                    •

                    Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

                    im Fonds aufrechterhalten wollen

                    •

                    Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

                    megrundsätzen des Fonds.

                    Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                    (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

                    Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

                    Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

                    geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

                    Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

                    lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

                    Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

                    der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

                    die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

                    Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

                    ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

                    offenzulegen:

                    • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

                    von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

                    Seite 63

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    •

                    Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

                    Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

                    •

                    Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

                    wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

                    ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

                    •

                    Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

                    dungen

                    •

                    Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

                    Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

                    gen zu verhindern

                    •

                    Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

                    Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                    gen

                    •

                    Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

                    mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

                    Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

                    dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

                    •

                    Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

                    teilungsgrundsatzes

                    •

                    Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

                    stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

                    stand den Anlegern gegenüber offengelegt

                    •

                    Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

                    Einzelanlagen von erheblichem Umfang

                    •

                    Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

                    Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

                    schaft verwalteten Investmentvermögen

                    •

                    Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

                    sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

                    •

                    Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

                    •

                    Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

                    der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

                    •

                    Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

                    externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

                    band Investment und Asset Management e.V.

                    •

                    Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

                    pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

                    •

                    Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

                    Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

                    Seite 64

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

                    in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

                    24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                    Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

                    lich.

                    Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

                    in Duisburg beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

                    fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

                    des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

                    Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

                    in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

                    Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

                    Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

                    schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

                    tragt:

                    • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

                    die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Diane Abano Montagearbeiten Gesellschaft mbH Limited, Motley Rice

                    LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

                    tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

                    Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

                    stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

                    25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

                    tige Informationen

                    Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

                    halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

                    gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

                    auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                    Seite 78

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    D. Recht des Käufers zum Widerruf

                    Widerrufsrecht

                    Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

                    außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

                    kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

                    Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

                    recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

                    ständigen Geschäftsräume hat.

                    Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

                    dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

                    rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

                    des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

                    zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

                    Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

                    erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

                    Der Widerruf ist zu richten an

                    Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung

                    Berlin

                    Telefax: (908) 1094251

                    Email: info@Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung .com

                    Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

                    braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

                    geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

                    sucht hat.

                    Widerrufsfolgen

                    Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

                    Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

                    ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

                    gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

                    Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

                    Seite 79

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    E.

                    Allgemeine Anlagebedingungen

                    A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                    zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                    und der

                    Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung ,

                    Duisburg,

                    (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                    für die von der Gesellschaft verwalteten

                    Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

                    mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

                    aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

                    gelten.

                    &spect; 1

                    Grundlagen

                    (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

                    ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

                    (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

                    Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

                    zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

                    OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

                    Sammelurkunden ausgestellt.

                    (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

                    festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

                    bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

                    rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

                    (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

                    meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

                    mögens und dem KAGB.

                    &spect; 2

                    Verwahrstelle

                    (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

                    die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

                    der Anleger.

                    (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

                    geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

                    Seite 80

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

                    Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

                    (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

                    legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

                    Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

                    wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

                    stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

                    eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

                    men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

                    bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

                    ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

                    der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

                    wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

                    nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

                    wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

                    &spect; 3

                    Fondsverwaltung

                    (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

                    gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

                    Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

                    hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

                    (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

                    gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

                    sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

                    den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

                    (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

                    währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

                    sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

                    kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

                    hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

                    &spect; 4

                    Anlagegrundsätze

                    Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

                    schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

                    gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

                    Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

                    gen erworben werden dürfen.

                    &spect; 5

                    Wertpapiere

                    Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

                    Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

                    piere nur erwerben, wenn

                    a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

                    lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

                    in diesen einbezogen sind,

                    Seite 81

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    b)

                    sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

                    außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

                    schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

                    nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

                    oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

                    (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

                    c)

                    ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

                    del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

                    Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

                    des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

                    zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

                    eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

                    d)

                    ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

                    oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

                    Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                    Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

                    Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

                    sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

                    folgt,

                    e)

                    sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

                    schaftsmitteln zustehen,

                    f)

                    sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

                    werden,

                    g)

                    sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

                    ten Kriterien erfüllen,

                    h)

                    sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

                    erfüllen.

                    Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

                    die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

                    rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

                    &spect; 6

                    Geldmarktinstrumente

                    (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

                    die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

                    Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

                    Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

                    Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

                    während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

                    gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

                    spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

                    Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

                    sie

                    a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

                    gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

                    einbezogen sind,

                    8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                    Seite 82

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    b)

                    ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                    oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                    Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

                    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

                    dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

                    c)

                    von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

                    Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

                    oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

                    päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

                    einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

                    desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

                    destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

                    werden,

                    d)

                    von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

                    Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                    e)

                    von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

                    Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

                    mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                    schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

                    werden, oder

                    f)

                    von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

                    Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

                    (2)

                    Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

                    jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

                    &spect; 7

                    Bankguthaben

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

                    Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

                    nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

                    werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

                    Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                    schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

                    nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

                    &spect; 8

                    Investmentanteile

                    (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                    Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

                    gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

                    dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

                    an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

                    Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

                    (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

                    lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

                    Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

                    talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

                    9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                    Seite 83

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

                    der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

                    Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

                    schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

                    offenen AIF angelegt werden dürfen.

                    &spect; 9

                    Derivate

                    (1)

                    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                    Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

                    &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

                    Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

                    und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

                    lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

                    Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

                    der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

                    über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

                    hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

                    (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

                    (2)

                    Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

                    von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

                    aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

                    Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

                    plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

                    einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

                    zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

                    zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

                    Grundformen von Derivaten sind:

                    a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

                    Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

                    b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

                    nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

                    stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

                    aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

                    Laufzeit möglich und

                    bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

                    gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

                    null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

                    c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

                    d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

                    ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

                    e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

                    Credit Default Swaps).

                    (3)

                    Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

                    neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

                    nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

                    Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

                    tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

                    des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

                    Seite 84

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

                    20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

                    (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

                    gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

                    grenzen abweichen.

                    (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

                    cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

                    gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

                    (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

                    menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

                    vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

                    nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

                    unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

                    resbericht bekannt zu machen.

                    (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

                    Gesellschaft die DerivateV beachten.

                    &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

                    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

                    sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

                    dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

                    &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

                    (1)

                    Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

                    bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

                    (2)

                    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

                    papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

                    OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

                    des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

                    Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

                    strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

                    steigt.

                    (3)

                    Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

                    mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

                    päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

                    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

                    tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

                    ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

                    dervermögens anlegen.

                    (4)

                    In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

                    von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

                    ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

                    vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

                    der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

                    Seite 85

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

                    nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

                    gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

                    keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

                    werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

                    mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

                    Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

                    Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

                    (5)

                    Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

                    ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

                    Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

                    Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

                    Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

                    nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

                    werden dürfen.

                    (6)

                    Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

                    haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

                    (7)

                    Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

                    a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

                    geben werden,

                    b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

                    c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

                    genen Geschäfte,

                    20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

                    satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

                    schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

                    genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

                    übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

                    (8)

                    Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

                    marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

                    40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

                    Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

                    (9)

                    Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

                    &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

                    Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

                    Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

                    ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

                    mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

                    im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

                    &spect; 12 Verschmelzung

                    (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

                    a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

                    gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

                    Seite 86

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

                    mit veränderlichem Kapital übertragen;

                    b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

                    kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

                    (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

                    Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

                    (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

                    zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

                    vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

                    dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

                    Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

                    &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

                    (1)

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

                    hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

                    ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

                    Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

                    nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

                    konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

                    Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

                    mögens nicht übersteigen.

                    (2)

                    Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

                    mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

                    Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

                    Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

                    gegenstände anzulegen:

                    a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

                    Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

                    Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

                    päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

                    b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

                    auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

                    c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

                    derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

                    Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

                    (3)

                    Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

                    anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

                    nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

                    dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

                    bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

                    die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

                    und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

                    (4)

                    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                    Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

                    tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

                    erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

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                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    &spect; 14 Pensionsgeschäfte

                    (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

                    papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

                    ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

                    abschließen.

                    (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

                    bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

                    (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

                    (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                    Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

                    teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

                    werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                    &spect; 15 Kreditaufnahme

                    Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

                    Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

                    der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                    &spect; 16 Anteile

                    (1)

                    Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

                    (2)

                    Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

                    tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

                    teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

                    dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

                    dingungen festgelegt.

                    (3)

                    Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

                    chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

                    über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

                    tigte.

                    (4)

                    Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

                    melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

                    schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

                    geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

                    ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

                    wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

                    effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

                    den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

                    Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

                    Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

                    ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

                    mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

                    KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

                    den.

                    Seite 88

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

                    (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

                    behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

                    (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

                    erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

                    von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

                    (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

                    schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

                    OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

                    (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

                    KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

                    ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

                    (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

                    hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

                    Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

                    mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

                    über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

                    der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

                    richten.

                    &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

                    (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

                    der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

                    aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

                    durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

                    unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

                    wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

                    Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

                    Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

                    (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

                    zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

                    gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

                    OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

                    gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

                    (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

                    den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

                    weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

                    (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

                    deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

                    Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

                    zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

                    kaufsprospekt.

                    Seite 89

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    &spect; 19 Kosten

                    In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

                    Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

                    werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

                    bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

                    welcher Berechnung sie zu leisten sind.

                    &spect; 20 Rechnungslegung

                    (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

                    macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

                    gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

                    (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

                    Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

                    (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

                    auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

                    gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

                    Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

                    zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

                    len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                    (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

                    Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

                    Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                    (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

                    Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

                    lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

                    &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

                    (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

                    destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

                    Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

                    kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

                    richten.

                    (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

                    Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

                    Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

                    wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

                    stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

                    wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

                    kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

                    pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

                    der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

                    (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

                    KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

                    resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

                    Seite 90

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

                    (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

                    mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

                    der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

                    (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

                    oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

                    gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

                    ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

                    anzeiger wirksam.

                    (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

                    Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

                    &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

                    (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

                    (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

                    desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

                    mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

                    schaft.

                    (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

                    ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

                    pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

                    lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

                    Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

                    Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

                    derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

                    kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

                    lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

                    &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

                    trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

                    (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

                    in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

                    Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

                    &spect; 24 Erfüllungsort

                    Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

                    Seite 91

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    F.

                    Besondere Anlagebedingungen

                    B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                    zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                    und der

                    Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung ,

                    Duisburg,

                    (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                    für das von der Gesellschaft verwaltete

                    Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH,

                    die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

                    von der Gesellschaft aufgestellten

                    Allgemeinen Anlagebedingungen

                    gelten.

                    ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

                    &spect; 1

                    Vermögensgegenstände

                    Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

                    ben:

                    1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                    &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

                    Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

                    gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

                    &spect; 2

                    Anlagegrenzen

                    (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

                    Seite 92

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    (2)

                    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

                    &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

                    (3)

                    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

                    zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

                    wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

                    OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

                    (4)

                    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

                    Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

                    (5)

                    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

                    der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

                    benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

                    geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

                    vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

                    vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

                    len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

                    gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

                    ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

                    ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

                    nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

                    mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

                    &spect; 3

                    Anlageausschuss

                    Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

                    schusses bedienen.

                    ANTEILKLASSEN

                    &spect; 4

                    Anteilklassen

                    (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

                    meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

                    des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

                    Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

                    der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

                    male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

                    sen der Gesellschaft.

                    (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

                    Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

                    tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

                    waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

                    oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

                    Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

                    (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

                    zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

                    sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

                    schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

                    &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

                    Seite 93

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

                    teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

                    (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

                    gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

                    abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

                    Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

                    schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

                    ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

                    &spect; 5

                    Anteile

                    Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

                    Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

                    &spect; 6

                    Ausgabe- und Rücknahmepreis

                    (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                    OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

                    gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

                    hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

                    jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

                    (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                    &spect; 7

                    Kosten

                    (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

                    zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

                    Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

                    Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                    OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

                    tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

                    gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

                    bene Verwaltungsvergütung an.

                    (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                    Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

                    oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

                    Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

                    gedeckt.

                    (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                    von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

                    OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

                    wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

                    gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

                    stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

                    Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

                    stellenvergütung an.

                    Seite 94

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    (4)

                    Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

                    kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

                    Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

                    ges errechnet wird, betragen.

                    (5)

                    Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

                    OGAW-Sondervermögens:

                    a)

                    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

                    die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                    b)

                    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

                    benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

                    Anlegerinformationen);

                    c)

                    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

                    nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

                    richtes;

                    d)

                    Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

                    Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

                    Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

                    termittlung;

                    e)

                    Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

                    OGAW-Sondervermögens;

                    f)

                    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

                    die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                    g)

                    Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

                    sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

                    Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

                    h)

                    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

                    gen erhoben werden;

                    i)

                    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

                    j)

                    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                    k)

                    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

                    l)

                    im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

                    Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

                    schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

                    Steuern.

                    (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

                    mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

                    ständen entstehenden Kosten belastet.

                    (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

                    schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

                    richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

                    Seite 95

                    Friedeborn Wolf Gemeinden GmbH

                    KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

                    sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

                    durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

                    schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

                    schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

                    Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

                    sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

                    schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

                    telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

                    Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

                    ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

                    &spect; 8

                    Thesaurierung der Erträge

                    Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

                    nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

                    Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                    gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

                    der an.

                    &spect; 9

                    Ausschüttung

                    (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

                    Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

                    dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

                    Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                    gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

                    Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

                    (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

                    schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

                    des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

                    übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

                    (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

                    vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

                    (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

                    jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

                    &spect; 10 Geschäftsjahr

                    Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

                    folgenden Jahres.

                    Seite 96

                    Rhiane Schlüter Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung , , Berlin

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