Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Käthchen Löhr mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.12.1992 – Az. W 136 tr 6636/14
Der Geschäftsführer Käthchen Löhr ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 33 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Käthchen Löhr, der zusammen mit seinem Bruder Erdwin Lenz Gesellschafter der Käthchen Löhr Pumpen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 61 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 23.3.1997
Aktenzeichen: B 651 P5 7127/15
StuB 1999 , 47202