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Wieder Schadenersatz für T6-Bulli im VW-Dieselgate-2.0: EA288 mit vier Zylindern der Euro 6-Abgasnorm bleibt im Fokus!

06.04.2021 – 11:05

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Wieder Schadenersatz für T6-Bulli im VW-Dieselgate-2.0: EA288 mit vier Zylindern der Euro 6-Abgasnorm bleibt im Fokus!


















Wieder Schadenersatz für T6-Bulli im VW-Dieselgate-2.0: EA288 mit vier Zylindern der Euro 6-Abgasnorm bleibt im Fokus!
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Mönchengladbach (ots)

Nun hat auch das Landgericht Gießen einem geschädigten Verbraucher Schadenersatz für die Abgasmanipulationen an einem VW T6 Multivan 2.0 TDI (Bulli) mit dem Euro 6-Dieselmotor EA288, dem Nachfolgemotor des Schummeldiesels EA189 der ersten Generation, zugesprochen. Das neuerliche Urteil zeigt, dass das VW-Dieselgate 2.0 noch am Anfang steht, während Dieselgate 1.0 zusätzlich auch noch lange nicht erledigt ist.

Das Landgericht Gießen (Urteil vom 25.03.2021, Az.: 5 O 450/20) hat dem VW-Dieselgate 2.0 nochmals Schwung verliehen und die Volkswagen AG einmal mehr für die Manipulationen an einem VW-T6 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Volkswagen AG dazu verurteilt, an den geschädigten Verbraucher für einen VW T6 Multivan 2.0 TDI 4-Motion (Bulli) mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 den Betrag von 24.201,28 Euro als Schadenersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2020 zu zahlen. Ebenso wird festgestellt, dass die Volkswagen AG den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1242,83 Euro freistellen muss und dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 764,17 Euro erledigt ist.

„Der geschädigte Verbraucher hatte den T6 Multivan am 25. April 2019 zum Preis von 26.400 Euro gebraucht mit einer Laufleistung von 53.400 Kilometern gekauft. Damit erhält der Kläger annähernd den Kaufpreis für sein Fahrzeug nach fast zwei Jahren Nutzung zurück. Die Verurteilung erfolgt wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Urteil folgt im Kern einem bekannten Argument. Wie das Gericht betont, sei der Motor des Typs EA288 in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit einer sogenannten Fahrzykluserkennung mit zwei Betriebsmodi ausgestattet. Die Software schaltet bekanntlich beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus in den Modus 1 als NOx-optimierten Betriebsmodus um, in dem eine höhere Abgasrückführungsrate einen geringeren Schadstoffausstoß herbeiführt. Außerhalb des Prüfbetriebs, also im normalen Straßenbetrieb, springt Modus 0 an, der durch eine geringere Abgasrückführungsrate einen höheren Schadstoffausstoß bewirkt.

„Das Gericht ließ auch den Vortrag der Volkswagen AG nicht gelten, dass die Zykluserkennung bewirke, dass nach Erreichen der für die optimale Funktionsfähigkeit des SCR-Katalysators erforderlichen Betriebstemperatur von ca. 200 Grad eine bis dahin hohe Abgasrückführungsrate parallel bestehen bleibe, wobei diese keine messbaren Auswirkungen habe“, erklärt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung. Das Gericht habe darin gerade das Vorliegen einer illegalen Funktion erkannt, die den Prüfstand erkenne und daran gekoppelt im Neuen Europäischen Fahrzeug (NEFZ) eine vom normalen Straßenbetrieb abweichende Abgasbehandlung durch Aufrechterhaltung einer hohen Abgasrückführungsrate herbeiführe. Dass dies aus Gründen des Motorschutzes geschehe, sei nicht vorgetragen worden. „Daraus folgt für das Gericht, dass eine Schadstoffminderung auf dem Prüfstand nur dann sinnvoll sei und einen Fahrzeugvergleich verschiedener Hersteller zulasse, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben sei, da ansonsten eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre.“

Dr. Hartung sagt weiter: „Das neuerliche Urteil zeigt, dass das VW-Dieselgate 2.0 noch am Anfang steht, während Dieselgate 1.0 zusätzlich auch noch lange nicht erledigt ist. Mehr und mehr Gerichte verurteilen die Volkswagen AG für die Manipulationen am vermeintlich sauberen EA288 wegen der vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und sprechen den Geschädigten hohe Schadensersatzzahlungen zu. Der Weg zu einer wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im Dieselgate 2.0 führt also nur über die Gerichte!“ Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist unter www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288 frei zugänglich.

Pressekontakt:

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Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
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Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
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