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Die Richtige finden und sparen: Oral-B bietet im Mai und Juni tolle Rabattaktionen für elektrische Zahnbürsten

15.04.2021 – 15:55

Oral-B

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Die Richtige finden und sparen: Oral-B bietet im Mai und Juni tolle Rabattaktionen für elektrische Zahnbürsten
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Schwalbach am Taunus (ots)

Wechseln lohnt sich: Wer schon länger auf eine elektrische Zahnbürste umsteigen wollte oder über den Kauf einer neuen nachdenkt, kann jetzt im Mai und Juni bis zu 25 EUR beim Kauf einer elektrischen Oral-B Zahnbürste sparen – inklusive dem Spitzenmodell Oral-B iO. Von jung bis alt und vom Basic bis zum Premium Modell ist für jeden etwas dabei.

Die Bedürfnisse unserer Zähne und Zahnpflege sind so individuell wie wir selbst. Und doch möchten wir für sie alle das gleiche: ein gesundes und strahlendes Lächeln bis ins hohe Alter, Zahnverlust vermeiden und unsere Mundgesundheit erhalten. Unterschiedliche Beschaffenheiten von Zähnen und Zahnfleisch bedingt durch das Alter, die persönliche Veranlagung oder diverse Lebensumstände erfordern die richtige Zahnbürsten-Auswahl. Innerhalb des vielseitigen Produktportfolios von Oral-B, der von Zahnärzten am häufigsten empfohlenen Zahnpflegemarke weltweit, findet sich für jedes Zahnpflege-Bedürfnis die richtige Lösung.

In nur drei Schritten zur neuen vergünstigten elektrischen Zahnbürste

Für alle, die ihre Zahnpflegeroutine auf den neuesten Stand bringen wollen, hält Oral-B im Mai und Juni attraktive Spar-Coupons und Cashback-Aktionen für viele Zahnbürsten-Modelle bereit. Alle Coupons und Rabatte sind ganz einfach zu finden unter www.oralb.de/de-de/aktionen.

Und so geht’s:

Sparen mit Spar-Coupon

-  Schritt 1: Neue elektrische Zahnbürste auswählen 
-  Schritt 2: Coupon herunterladen oder Online-Rabattcode kopieren 
-  Schritt 3: Bei teilnehmenden Online-Händler kaufen  

Sparen mit Cachback

-  Schritt 1: Neue elektrische Zahnbürste bei teilnehmendem Händler kaufen 
-  Schritt 2: Kaufbeleg hochladen und Teilnahmeformular einschicken 
-  Schritt 3: Rückerstattung erhalten  

Über Procter & Gamble:

(P&G) bietet Verbrauchern auf der ganzen Welt eines der stärksten Portfolios mit qualitativ hochwertigen und führenden Marken wie Always®, Ambi Pur®, Ariel®, Bounty®, Charmin®, Crest®, Dawn®, Downy®, Fairy®, Febreze®, Gain®, Gillette®, Head & Shoulders®, Lenor®, Olay®, Oral-B®, Pampers®, Pantene®, SK-II®, Tide®, WICK®, und Whisper®. P&G ist weltweit in 70 Ländern tätig. Mit den Ergebnissen des aktuellen Testlaufs 12/2019 bei Stiftung Warentest sind elektrische Zahnbürsten von Oral-B und Aufsteckbürsten zum insgesamt 13. Mal als Sieger hervorgegangen. Die Oral-B GENIUS 9000 mit Positionserkennungs-Technologie ist mit der „Special Mention“ des renommierten German Design Awards 2017 in der Kategorie „Excellent Product Design Bath“ ausgezeichnet worden. Außerdem erzielte die Oral-B GENIUS beim Best Brand Award 2017 eine Platzierung unter den Top Ten in der Kategorie „Beste Produktmarke“. Zudem wurde Oral-B GENIUS 9000 Roségold 2018 sowohl mit dem renommierten GLAMMY-Award der Zeitschrift Glamour als auch mit dem Prix de Beauté der Zeitschrift Cosmopolitan ausgezeichnet. Weitere Informationen über P&G und seine Marken finden Sie unter www.pg.com und www.twitter.com/PGDeutschland.

Pressekontakt:

MSL Germany
Tatjana Habermann
Otto-Messmer-Straße 1, 60314 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 6612 456 8343; E-Mail: gesa.zerwas@mslgroup.com

Firmenkontakt:
Procter & Gamble Germany GmbH & Co Operations oHG
Paola Mulas, Senior Communications Manager Oral Care DACH
47 Rte. de Saint Georges – Petit Lancy, 1213 Schweiz
Tel.: 0041 79 42 99 887; E-Mail: mulas.p@pg.com

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Die Bedürfnisse unserer Zähne und Zahnpflege sind so individuell wie wir selbst. Und doch möchten wir für sie alle das gleiche: ein gesundes und strahlendes Lächeln bis ins hohe Alter, Zahnverlust vermeiden und unsere Mundgesundheit erhalten. Unterschiedliche Beschaffenheiten von Zähnen und Zahnfleisch bedingt durch das Alter, die persönliche Veranlagung oder diverse Lebensumstände erfordern die richtige Zahnbürsten-Auswahl. Innerhalb des vielseitigen Produktportfolios von Oral-B, der von Zahnärzten am häufigsten empfohlenen Zahnpflegemarke weltweit, findet sich für jedes Zahnpflege-Bedürfnis die richtige Lösung.

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Kritik an sozialversicherungsrechtlicher BerufshaftpflichtversicherungAnhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft

12.04.2021 – 11:00

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Kritik an sozialversicherungsrechtlicher Berufshaftpflichtversicherung
Anhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft


















Berlin (ots)

Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

Die gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft zum GVWG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

Pressekontakt:

Kai Fortelka
Tel: 030 28 01 79 27
E-Mail: presse@kzbv.de

Original-Content von: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, übermittelt

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Berlin (ots)

Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

Die gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft zum GVWG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

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Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

Die gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft zum GVWG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

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Berlin (ots)

Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

Die gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft zum GVWG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

Pressekontakt:

Kai Fortelka
Tel: 030 28 01 79 27
E-Mail: presse@kzbv.de

Original-Content von: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, übermittelt

Veröffentlicht am

Kritik an sozialversicherungsrechtlicher BerufshaftpflichtversicherungAnhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft

12.04.2021 – 11:00

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Kritik an sozialversicherungsrechtlicher Berufshaftpflichtversicherung
Anhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft


















Berlin (ots)

Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

Die gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft zum GVWG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

Pressekontakt:

Kai Fortelka
Tel: 030 28 01 79 27
E-Mail: presse@kzbv.de

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