Veröffentlicht am

BGH-Beschluss zum Software-Update der Volkswagen AG

12.03.2021 – 14:16

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

BGH-Beschluss zum Software-Update der Volkswagen AG


















Bremen (ots)

Mit Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 – äußerte sich der Bundesgerichtshof zum Software-Update von Volkswagen, das der Autobauer bei Millionen Diesel Fahrzeugen mit EA189 Motor aufspielen lassen musste. Auch wenn mit dem Software-Update eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters implementiert worden sei, so der BGH, könnte ein Schadensersatzanspruch hieraus nicht hergeleitet werden. Schon frohlockt die Volkswagen AG und hofft auf ein schnelles Ende in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten. Die Vorfreude ist jedoch verfrüht. VW hat das Aufspielen des Software-Updates dazu genutzt, eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung zu implementieren. Die Ausführungen des KBA machen insbesondere deutlich, dass VW das KBA im Genehmigungsverfahren insofern getäuscht hat.

Naturgemäß kann der Bundesgerichtshof nur über das entscheiden, was im Laufe des Instanzenzugs vorgetragen wurde. Insofern konnte er die jüngsten Entwicklungen bei dieser Entscheidung noch nicht berücksichtigen. Denn am 14. September 2020 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) tausende Fahrzeuge des Modells Eos verpflichtend zurückgerufen und dabei konkret das Software-Update beanstandet, nach dessen Durchführung die Fahrzeuge erneut über eine unzulässige Zykluserkennung und Abschalteinrichtung verfügen (KBA-Referenznummer: 010225). Auf Nachfrage von HAHN Rechtsanwälte präzisierte das KBA den Grund für den erneuten Rückruf und machte dabei deutlich, dass nicht das Thermofenster ursächlich war, sondern eine andere Strategie von VW:

„In dem betroffenen Fahrzeug wird eine Strategie zur Erhöhung der Raten der Abgasrückführung (AGR) nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genutzt. Die Strategie wird genutzt, solange die definierte Fahrkurve des Typprüfzyklus NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) mit einer geringen Toleranz erkannt wird. Mit Nutzung der Strategie wird der Emissionsgrenzwert für Stickoxide eingehalten. Schon kleine Abweichungen im Fahrprofil führen zur Abschaltung der Strategie. Dadurch wird die Wirksamkeit der AGR verringert und die Stickoxidwerte erhöhen sich. Diese Strategie wurde durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet […].“

Demnach bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund dieser weiteren Strategie auch nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2021 grundsätzlich erfolgversprechend. Für den BGH kommt es, wie schon bei der ursprünglichen illegalen Prüfstanderkennungssoftware, maßgeblich darauf an, ob das Kraftfahrtbundesamt als Typgenehmigungsbehörde getäuscht wurde. Eine solche weitere Täuschung von VW liegt nunmehr bei der betroffenen Modellreihe Eos nachweislich vor. Weshalb jedoch allein diese Modellreihe und nicht weitere Modellreihen betroffen sein sollen, ist schwer nachvollziehbar. Da es stets um ein und denselben Motortyp (EA189) geht, wäre es naheliegend, dass sämtliche Pkw betroffen und damit sogar weiterhin stilllegungsgefährdet sind. Zuhauf ist der BGH mit Dieselklagen beschäftigt. In weiteren Verfahren gegen die Volkswagen AG wird – sofern diese neuere Entwicklung in den Vorinstanzen vorgetragen wurde – die erneute Täuschungshandlung zu berücksichtigen sein.

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RA Lars Murken-Flato
Marcusallee 38
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Mit Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 – äußerte sich der Bundesgerichtshof zum Software-Update von Volkswagen, das der Autobauer bei Millionen Diesel Fahrzeugen mit EA189 Motor aufspielen lassen musste. Auch wenn mit dem Software-Update eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters implementiert worden sei, so der BGH, könnte ein Schadensersatzanspruch hieraus nicht hergeleitet werden. Schon frohlockt die Volkswagen AG und hofft auf ein schnelles Ende in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten. Die Vorfreude ist jedoch verfrüht. VW hat das Aufspielen des Software-Updates dazu genutzt, eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung zu implementieren. Die Ausführungen des KBA machen insbesondere deutlich, dass VW das KBA im Genehmigungsverfahren insofern getäuscht hat.

Naturgemäß kann der Bundesgerichtshof nur über das entscheiden, was im Laufe des Instanzenzugs vorgetragen wurde. Insofern konnte er die jüngsten Entwicklungen bei dieser Entscheidung noch nicht berücksichtigen. Denn am 14. September 2020 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) tausende Fahrzeuge des Modells Eos verpflichtend zurückgerufen und dabei konkret das Software-Update beanstandet, nach dessen Durchführung die Fahrzeuge erneut über eine unzulässige Zykluserkennung und Abschalteinrichtung verfügen (KBA-Referenznummer: 010225). Auf Nachfrage von HAHN Rechtsanwälte präzisierte das KBA den Grund für den erneuten Rückruf und machte dabei deutlich, dass nicht das Thermofenster ursächlich war, sondern eine andere Strategie von VW:

„In dem betroffenen Fahrzeug wird eine Strategie zur Erhöhung der Raten der Abgasrückführung (AGR) nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genutzt. Die Strategie wird genutzt, solange die definierte Fahrkurve des Typprüfzyklus NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) mit einer geringen Toleranz erkannt wird. Mit Nutzung der Strategie wird der Emissionsgrenzwert für Stickoxide eingehalten. Schon kleine Abweichungen im Fahrprofil führen zur Abschaltung der Strategie. Dadurch wird die Wirksamkeit der AGR verringert und die Stickoxidwerte erhöhen sich. Diese Strategie wurde durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet […].“

Demnach bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund dieser weiteren Strategie auch nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2021 grundsätzlich erfolgversprechend. Für den BGH kommt es, wie schon bei der ursprünglichen illegalen Prüfstanderkennungssoftware, maßgeblich darauf an, ob das Kraftfahrtbundesamt als Typgenehmigungsbehörde getäuscht wurde. Eine solche weitere Täuschung von VW liegt nunmehr bei der betroffenen Modellreihe Eos nachweislich vor. Weshalb jedoch allein diese Modellreihe und nicht weitere Modellreihen betroffen sein sollen, ist schwer nachvollziehbar. Da es stets um ein und denselben Motortyp (EA189) geht, wäre es naheliegend, dass sämtliche Pkw betroffen und damit sogar weiterhin stilllegungsgefährdet sind. Zuhauf ist der BGH mit Dieselklagen beschäftigt. In weiteren Verfahren gegen die Volkswagen AG wird – sofern diese neuere Entwicklung in den Vorinstanzen vorgetragen wurde – die erneute Täuschungshandlung zu berücksichtigen sein.

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Mit Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 – äußerte sich der Bundesgerichtshof zum Software-Update von Volkswagen, das der Autobauer bei Millionen Diesel Fahrzeugen mit EA189 Motor aufspielen lassen musste. Auch wenn mit dem Software-Update eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters implementiert worden sei, so der BGH, könnte ein Schadensersatzanspruch hieraus nicht hergeleitet werden. Schon frohlockt die Volkswagen AG und hofft auf ein schnelles Ende in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten. Die Vorfreude ist jedoch verfrüht. VW hat das Aufspielen des Software-Updates dazu genutzt, eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung zu implementieren. Die Ausführungen des KBA machen insbesondere deutlich, dass VW das KBA im Genehmigungsverfahren insofern getäuscht hat.

Naturgemäß kann der Bundesgerichtshof nur über das entscheiden, was im Laufe des Instanzenzugs vorgetragen wurde. Insofern konnte er die jüngsten Entwicklungen bei dieser Entscheidung noch nicht berücksichtigen. Denn am 14. September 2020 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) tausende Fahrzeuge des Modells Eos verpflichtend zurückgerufen und dabei konkret das Software-Update beanstandet, nach dessen Durchführung die Fahrzeuge erneut über eine unzulässige Zykluserkennung und Abschalteinrichtung verfügen (KBA-Referenznummer: 010225). Auf Nachfrage von HAHN Rechtsanwälte präzisierte das KBA den Grund für den erneuten Rückruf und machte dabei deutlich, dass nicht das Thermofenster ursächlich war, sondern eine andere Strategie von VW:

„In dem betroffenen Fahrzeug wird eine Strategie zur Erhöhung der Raten der Abgasrückführung (AGR) nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genutzt. Die Strategie wird genutzt, solange die definierte Fahrkurve des Typprüfzyklus NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) mit einer geringen Toleranz erkannt wird. Mit Nutzung der Strategie wird der Emissionsgrenzwert für Stickoxide eingehalten. Schon kleine Abweichungen im Fahrprofil führen zur Abschaltung der Strategie. Dadurch wird die Wirksamkeit der AGR verringert und die Stickoxidwerte erhöhen sich. Diese Strategie wurde durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet […].“

Demnach bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund dieser weiteren Strategie auch nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2021 grundsätzlich erfolgversprechend. Für den BGH kommt es, wie schon bei der ursprünglichen illegalen Prüfstanderkennungssoftware, maßgeblich darauf an, ob das Kraftfahrtbundesamt als Typgenehmigungsbehörde getäuscht wurde. Eine solche weitere Täuschung von VW liegt nunmehr bei der betroffenen Modellreihe Eos nachweislich vor. Weshalb jedoch allein diese Modellreihe und nicht weitere Modellreihen betroffen sein sollen, ist schwer nachvollziehbar. Da es stets um ein und denselben Motortyp (EA189) geht, wäre es naheliegend, dass sämtliche Pkw betroffen und damit sogar weiterhin stilllegungsgefährdet sind. Zuhauf ist der BGH mit Dieselklagen beschäftigt. In weiteren Verfahren gegen die Volkswagen AG wird – sofern diese neuere Entwicklung in den Vorinstanzen vorgetragen wurde – die erneute Täuschungshandlung zu berücksichtigen sein.

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„Werkstattaktion 23CY“: Volkswagen startet verdeckten Rückruf nach erstem OLG-Urteil zu Motor EA288Hinweise auf weitere Abschalteinrichtungen verdichten sich

03.03.2021 – 07:00

KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei

„Werkstattaktion 23CY“: Volkswagen startet verdeckten Rückruf nach erstem OLG-Urteil zu Motor EA288
Hinweise auf weitere Abschalteinrichtungen verdichten sich


















"Werkstattaktion 23CY": Volkswagen startet verdeckten Rückruf nach erstem OLG-Urteil zu Motor EA288 / Hinweise auf weitere Abschalteinrichtungen verdichten sich
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Köln (ots)

Viele Besitzer eines Audi oder VW mit dem Motor EA288 haben kürzlich eine Aufforderung erhalten, ihr Fahrzeug zu einer „Überprüfung“ in die Werkstatt zu bringen. Laut dem Schreiben kommt es zu Problemen bei der Fehlererkennung im SCR-System, das der Abgasreinigung dient. Genau dieses System steht im Mittelpunkt der Diskussion um die illegale Manipulation von Abgaswerten beim VW-Motor EA288. Alles deutet also darauf hin, dass der Dieselskandal nicht beim Motor EA189 aufhört, sondern auch dessen Nachfolger betrifft. Informationen darüber, dass ihr Fahrzeug mit dem Motor EA288 illegal manipuliert wurde, erhalten Besitzer im Rahmen dieser Werkstattaktion nicht. In Millionen Fahrzeugen mit einem EA288 schlummern demnach weiterhin verbotene Abschalteinrichtungen.

Der Rückruf kommt nicht unmittelbar von VW, sondern vom jeweiligen Händler. Weil es sich auch nicht um einen durch das Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückruf handelt, spricht vieles dafür, dass der VW-Konzern damit klammheimlich diese illegalen Vorrichtungen aus der Welt schaffen möchte, bevor eine erneute Klageflut losbricht. Zeitlich steht dieser „stille Rückruf“, der kein Rückruf sein möchte, in engem Zusammenhang zu dem Urteil des OLG Köln, das der VW-Konzern kürzlich gegen sich hinnehmen musste.

Anwalt rät eindeutig von Teilnahme an der Werkstattaktion ab

Die Einschätzung von Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij von der auf den Dieselskandal spezialisierten Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ lautet: „VW könnte auf diesem Wege Schadensersatz-Klagen bei EA288-Motoren vereiteln. Manche Gerichte machen den Erfolg einer Klage im VW EA288-Dieselskandal von dem Vorliegen eines offiziellen Rückrufs seitens des Kraftfahrtbundesamtes abhängig. Wer bereits an der Werkstattaktion teilgenommen hat, wird aber ggf. nicht mehr zu einem Rückruf aufgefordert.“

Im Anschluss an ein Software-Update berichteten viele Autobesitzer des ebenfalls manipulierten Vorgängermotors EA189 von einem erhöhten Kraftstoffverbrauch sowie Motorstörungen. Um den Zusammenhang mit dem Update zu beweisen und eine kostenlose Reparatur zu erhalten, müssen Betroffene jedoch ein Gerichtsverfahren einleiten und einen teuren gerichtlichen Sachverständigen beauftragen.

Daher sollten Eigentümer einem Software-Update nur dann zustimmen, wenn sie dazu aufgrund eines amtlichen Rückrufs durch das KBA verpflichtet werden. Der Durchführung eines freiwilligen Software-Updates im Rahmen der „Werkstattaktion 23CY“ sollte man keinesfalls zustimmen, selbst wenn dies etwa durch Werkstattprämien schmackhaft gemacht würde.

Immer mehr Abschalteinrichtungen kommen ans Licht

Der Wolfsburger Konzern war an Erfindungsreichtum kaum zu überbieten, wenn es um Methoden ging, mit denen die Messergebnisse bei Abgastests manipuliert werden. Lenkwinkelerkennung, Aufheizstrategie oder Thermofenster heißen die verwendeten Praktiken, mit denen im Test ein sauberes Ergebnis erzielt werden kann, während die Wahrheit auf der Straße mitunter ganz anders aussieht.

Der VW-Konzern legt zwar seine Hand dafür ins Feuer, dass zumindest beim Motor EA288 keine illegale Technik im Spiel sei. Das Unternehmen hat hierfür sogar seine umfangreiche Marketing-Maschinerie in Gang gesetzt. Aber jetzt zeichnet sich ganz eindeutig eine Trendwende ab. Dafür spricht das erste Urteil eines Oberlandesgerichts gegen VW zum Motor EA288 vom 19. Februar 2021 (OLG Köln; Az: 19 U 151-20).

„Dass es sich dabei um ein Versäumnisurteil handelt, passt gut ins Bild, das VW derzeit abgibt. Man vermeidet mit allen Mitteln, mediales Aufsehen auf den Motor EA288 zu lenken. Allerdings wird die Luft langsam sehr dünn, denn es wird immer deutlicher, dass dieser Motor ebenso manipuliert ist.“ so Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij. „Diese sogenannte Werkstattaktion geschieht also nicht zufällig ausgerechnet jetzt. Betroffene Kunden haben wie schon beim EA189 Anspruch auf Schadensersatz“.

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Ilja Ruvinskij, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Telefon: 0221 / 986 584 83
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„Werkstattaktion 23CY“: Volkswagen startet verdeckten Rückruf nach erstem OLG-Urteil zu Motor EA288Hinweise auf weitere Abschalteinrichtungen verdichten sich

03.03.2021 – 07:00

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„Werkstattaktion 23CY“: Volkswagen startet verdeckten Rückruf nach erstem OLG-Urteil zu Motor EA288
Hinweise auf weitere Abschalteinrichtungen verdichten sich


















"Werkstattaktion 23CY": Volkswagen startet verdeckten Rückruf nach erstem OLG-Urteil zu Motor EA288 / Hinweise auf weitere Abschalteinrichtungen verdichten sich
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Köln (ots)

Viele Besitzer eines Audi oder VW mit dem Motor EA288 haben kürzlich eine Aufforderung erhalten, ihr Fahrzeug zu einer „Überprüfung“ in die Werkstatt zu bringen. Laut dem Schreiben kommt es zu Problemen bei der Fehlererkennung im SCR-System, das der Abgasreinigung dient. Genau dieses System steht im Mittelpunkt der Diskussion um die illegale Manipulation von Abgaswerten beim VW-Motor EA288. Alles deutet also darauf hin, dass der Dieselskandal nicht beim Motor EA189 aufhört, sondern auch dessen Nachfolger betrifft. Informationen darüber, dass ihr Fahrzeug mit dem Motor EA288 illegal manipuliert wurde, erhalten Besitzer im Rahmen dieser Werkstattaktion nicht. In Millionen Fahrzeugen mit einem EA288 schlummern demnach weiterhin verbotene Abschalteinrichtungen.

Der Rückruf kommt nicht unmittelbar von VW, sondern vom jeweiligen Händler. Weil es sich auch nicht um einen durch das Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückruf handelt, spricht vieles dafür, dass der VW-Konzern damit klammheimlich diese illegalen Vorrichtungen aus der Welt schaffen möchte, bevor eine erneute Klageflut losbricht. Zeitlich steht dieser „stille Rückruf“, der kein Rückruf sein möchte, in engem Zusammenhang zu dem Urteil des OLG Köln, das der VW-Konzern kürzlich gegen sich hinnehmen musste.

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Im Anschluss an ein Software-Update berichteten viele Autobesitzer des ebenfalls manipulierten Vorgängermotors EA189 von einem erhöhten Kraftstoffverbrauch sowie Motorstörungen. Um den Zusammenhang mit dem Update zu beweisen und eine kostenlose Reparatur zu erhalten, müssen Betroffene jedoch ein Gerichtsverfahren einleiten und einen teuren gerichtlichen Sachverständigen beauftragen.

Daher sollten Eigentümer einem Software-Update nur dann zustimmen, wenn sie dazu aufgrund eines amtlichen Rückrufs durch das KBA verpflichtet werden. Der Durchführung eines freiwilligen Software-Updates im Rahmen der „Werkstattaktion 23CY“ sollte man keinesfalls zustimmen, selbst wenn dies etwa durch Werkstattprämien schmackhaft gemacht würde.

Immer mehr Abschalteinrichtungen kommen ans Licht

Der Wolfsburger Konzern war an Erfindungsreichtum kaum zu überbieten, wenn es um Methoden ging, mit denen die Messergebnisse bei Abgastests manipuliert werden. Lenkwinkelerkennung, Aufheizstrategie oder Thermofenster heißen die verwendeten Praktiken, mit denen im Test ein sauberes Ergebnis erzielt werden kann, während die Wahrheit auf der Straße mitunter ganz anders aussieht.

Der VW-Konzern legt zwar seine Hand dafür ins Feuer, dass zumindest beim Motor EA288 keine illegale Technik im Spiel sei. Das Unternehmen hat hierfür sogar seine umfangreiche Marketing-Maschinerie in Gang gesetzt. Aber jetzt zeichnet sich ganz eindeutig eine Trendwende ab. Dafür spricht das erste Urteil eines Oberlandesgerichts gegen VW zum Motor EA288 vom 19. Februar 2021 (OLG Köln; Az: 19 U 151-20).

„Dass es sich dabei um ein Versäumnisurteil handelt, passt gut ins Bild, das VW derzeit abgibt. Man vermeidet mit allen Mitteln, mediales Aufsehen auf den Motor EA288 zu lenken. Allerdings wird die Luft langsam sehr dünn, denn es wird immer deutlicher, dass dieser Motor ebenso manipuliert ist.“ so Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij. „Diese sogenannte Werkstattaktion geschieht also nicht zufällig ausgerechnet jetzt. Betroffene Kunden haben wie schon beim EA189 Anspruch auf Schadensersatz“.

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