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Audi Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi A6 3.0 TDI mit Urteil vom 29.03.2021 Schadensersatz in Höhe von rund 53.000 Euro zu

08.04.2021 – 16:28

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Audi Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi A6 3.0 TDI mit Urteil vom 29.03.2021 Schadensersatz in Höhe von rund 53.000 Euro zu


















Nürnberg (ots)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, eine weitere wichtige Entscheidung im sogenannten Audi Abgasskandal erlassen und einem durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretenen Audi A6-Fahrer Schadensersatz in Höhe von rund 53.000,00 EUR zuerkannt. „Auch Besitzer von Fahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Dieselmotoren sollten sich daher nicht auf die Rückrufaktionen verweisen lassen, sondern Schadensersatz verlangen“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Der Volkswagen-Konzern hat nicht nur bei den durch die Volkswagen AG hergestellten Dieselmotoren des Typs EA189 „getrickst“.Gerade in letzter Zeit kommt immer mehr ans Licht, dass auch die mit einem 3,0 Liter V6 Motor bestückten Premium-Modelle des Konzerns mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sind. Bereits seit Längerem werden auch Fahrzeuge der Marken Audi, Porsche und VW, in denen die federführend durch die Audi AG entwickelten Dieselmotoren mit der Typenbezeichnung EA896 und EA897 verbaut sind, in die Werkstatt gerufen. Dementsprechend erhielt auch der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth unter dem Betreff „Rückruf 23X6“ ein Rückrufschreiben, womit er zur Durchführung eines Software-Updates aufgefordert wurde.

Nachdem sich die Audi AG im außergerichtlichen Bereich grundsätzlich nicht vergleichsbereit zeigt, erhob die Kanzlei Dr. Hoffmann und Partner Rechtsanwälte für ihren Mandanten eine Schadensersatzklage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. „Nach Überprüfung der uns vorliegenden Bescheide, wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abhängig vom Modelltyp verschiedenste Dinge bei den 3-Liter Motoren bemängelt“, stellt Rechtsanwalt Göpfert fest. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte stehen bereits aufgrund der vom KBA aufgefundenen illegalen Abschalteinrichtungen auch für die betroffenen Kunden von Audi, Porsche und VW die notwendigen Tatsachen zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend zu machen.

Hierbei muss natürlich im jeweiligen Einzelfall genau und sorgfältig gearbeitet werden. „Dies haben wir getan. Demgegenüber hielt das Gericht den Vortag der Audi AG für unzureichend und ging demgemäß in seiner Entscheidung von einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt in seinem Urteil vom 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, demgemäß fest, dass „im Gegensatz zu zahlreichen anderen Fällen der Vortrag der Klagepartei hinreichend substantiiert erfolgt“ sei. Vor diesem Hintergrund obliege es nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts der Audi AG, hinreichend substantiiert zu bestreiten. Genau dies sei nicht erfolgt.

Im Ergebnis wurde die Audi AG daher zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 53.275,87 EUR gegen Rücknahme des Audi A6 verurteilt. Dabei wurde nach aktueller Rechtsprechung des BGH von dem Kaufpreis in Höhe von 56.990,00 EUR eine geringfügige Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.714,13 EUR in Abzug gebracht. Nachdem sich der aktuelle Wiederverkaufswert des Fahrzeugs auf maximal ca. 33.000,00 EUR beläuft, resultiert aus dem Urteil ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von mindestens 20.000,00 EUR zugunsten des geschädigten A6-Fahrers.

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, zeigt erneut, dass es für die Audi AG im Dieselskandal immer enger wird. Bereits in einem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte erstrittenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2020, Az.: 4 O 219/20, wurde einem Audi Q7-Fahrer einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 76.526,18 EUR zuerkannt. Ebenso entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 26.02.2021 zum Az.: 4 O 1981/20, in einem weiteren Verfahren der Nürnberger Rechtsanwälte, in welchem ein manipulierter Audi A8 streitgegenständlich war.

Diese Entscheidungen ordnen sich allesamt in eine Reihe erfolgreicher Verfahren gegen die Audi AG rund um den Motor des Typs EA 897 mit der Schadstoffklasse Euro 6 ein.

Auch im Hinblick auf einen 3,0 Liter Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 musste der Autobauer aus Ingolstadt bereits eine empfindliche Niederlage vor Gericht einstecken. Das LG Marburg stellte mit Urteil vom 29.10.2020, 2 O 67/20, fest, dass die Audi AG wegen der Manipulationen an einem 3.0 V6 Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 haftet. Diese ebenfalls durch die Nürnberger Rechtsanwälte erstrittene und rechtskräftige Entscheidung ist bahnbrechend, nachdem es im gesamten Bundesgebiet bislang nur äußerst vereinzelt positive Entscheidungen gibt, welche die mit 3,0 Liter Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 5 bestückten Modelle der Audi AG betreffen.

Besitzer von Dieselfahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Motoren sollten ihre Schadensersatzansprüche daher mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen. Die Ansprüche wegen Manipulationen an den größeren 3-Liter Dieselmotoren sind grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. „Gleichwohl empfehlen wir dringend rasches Handeln, nachdem einige Gerichte „auf die Idee kommen könnten“ bereits zeitnah eine Verjährung anzunehmen“, betont Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Wichtig ist außerdem: Das aktuelle Urteil des BGH vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, betrifft ausschließlich die kleineren EA189-Modelle der VW AG und hat demgemäß für eine Haftung der Audi AG bei 3,0 Liter Motoren überhaupt keine Bedeutung.

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Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann
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Audi Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi A6 3.0 TDI mit Urteil vom 29.03.2021 Schadensersatz in Höhe von rund 53.000 Euro zu

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Audi Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi A6 3.0 TDI mit Urteil vom 29.03.2021 Schadensersatz in Höhe von rund 53.000 Euro zu


















Nürnberg (ots)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, eine weitere wichtige Entscheidung im sogenannten Audi Abgasskandal erlassen und einem durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretenen Audi A6-Fahrer Schadensersatz in Höhe von rund 53.000,00 EUR zuerkannt. „Auch Besitzer von Fahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Dieselmotoren sollten sich daher nicht auf die Rückrufaktionen verweisen lassen, sondern Schadensersatz verlangen“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Der Volkswagen-Konzern hat nicht nur bei den durch die Volkswagen AG hergestellten Dieselmotoren des Typs EA189 „getrickst“.Gerade in letzter Zeit kommt immer mehr ans Licht, dass auch die mit einem 3,0 Liter V6 Motor bestückten Premium-Modelle des Konzerns mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sind. Bereits seit Längerem werden auch Fahrzeuge der Marken Audi, Porsche und VW, in denen die federführend durch die Audi AG entwickelten Dieselmotoren mit der Typenbezeichnung EA896 und EA897 verbaut sind, in die Werkstatt gerufen. Dementsprechend erhielt auch der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth unter dem Betreff „Rückruf 23X6“ ein Rückrufschreiben, womit er zur Durchführung eines Software-Updates aufgefordert wurde.

Nachdem sich die Audi AG im außergerichtlichen Bereich grundsätzlich nicht vergleichsbereit zeigt, erhob die Kanzlei Dr. Hoffmann und Partner Rechtsanwälte für ihren Mandanten eine Schadensersatzklage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. „Nach Überprüfung der uns vorliegenden Bescheide, wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abhängig vom Modelltyp verschiedenste Dinge bei den 3-Liter Motoren bemängelt“, stellt Rechtsanwalt Göpfert fest. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte stehen bereits aufgrund der vom KBA aufgefundenen illegalen Abschalteinrichtungen auch für die betroffenen Kunden von Audi, Porsche und VW die notwendigen Tatsachen zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend zu machen.

Hierbei muss natürlich im jeweiligen Einzelfall genau und sorgfältig gearbeitet werden. „Dies haben wir getan. Demgegenüber hielt das Gericht den Vortag der Audi AG für unzureichend und ging demgemäß in seiner Entscheidung von einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt in seinem Urteil vom 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, demgemäß fest, dass „im Gegensatz zu zahlreichen anderen Fällen der Vortrag der Klagepartei hinreichend substantiiert erfolgt“ sei. Vor diesem Hintergrund obliege es nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts der Audi AG, hinreichend substantiiert zu bestreiten. Genau dies sei nicht erfolgt.

Im Ergebnis wurde die Audi AG daher zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 53.275,87 EUR gegen Rücknahme des Audi A6 verurteilt. Dabei wurde nach aktueller Rechtsprechung des BGH von dem Kaufpreis in Höhe von 56.990,00 EUR eine geringfügige Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.714,13 EUR in Abzug gebracht. Nachdem sich der aktuelle Wiederverkaufswert des Fahrzeugs auf maximal ca. 33.000,00 EUR beläuft, resultiert aus dem Urteil ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von mindestens 20.000,00 EUR zugunsten des geschädigten A6-Fahrers.

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, zeigt erneut, dass es für die Audi AG im Dieselskandal immer enger wird. Bereits in einem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte erstrittenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2020, Az.: 4 O 219/20, wurde einem Audi Q7-Fahrer einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 76.526,18 EUR zuerkannt. Ebenso entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 26.02.2021 zum Az.: 4 O 1981/20, in einem weiteren Verfahren der Nürnberger Rechtsanwälte, in welchem ein manipulierter Audi A8 streitgegenständlich war.

Diese Entscheidungen ordnen sich allesamt in eine Reihe erfolgreicher Verfahren gegen die Audi AG rund um den Motor des Typs EA 897 mit der Schadstoffklasse Euro 6 ein.

Auch im Hinblick auf einen 3,0 Liter Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 musste der Autobauer aus Ingolstadt bereits eine empfindliche Niederlage vor Gericht einstecken. Das LG Marburg stellte mit Urteil vom 29.10.2020, 2 O 67/20, fest, dass die Audi AG wegen der Manipulationen an einem 3.0 V6 Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 haftet. Diese ebenfalls durch die Nürnberger Rechtsanwälte erstrittene und rechtskräftige Entscheidung ist bahnbrechend, nachdem es im gesamten Bundesgebiet bislang nur äußerst vereinzelt positive Entscheidungen gibt, welche die mit 3,0 Liter Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 5 bestückten Modelle der Audi AG betreffen.

Besitzer von Dieselfahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Motoren sollten ihre Schadensersatzansprüche daher mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen. Die Ansprüche wegen Manipulationen an den größeren 3-Liter Dieselmotoren sind grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. „Gleichwohl empfehlen wir dringend rasches Handeln, nachdem einige Gerichte „auf die Idee kommen könnten“ bereits zeitnah eine Verjährung anzunehmen“, betont Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Wichtig ist außerdem: Das aktuelle Urteil des BGH vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, betrifft ausschließlich die kleineren EA189-Modelle der VW AG und hat demgemäß für eine Haftung der Audi AG bei 3,0 Liter Motoren überhaupt keine Bedeutung.

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Audi Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi A6 3.0 TDI mit Urteil vom 29.03.2021 Schadensersatz in Höhe von rund 53.000 Euro zu

08.04.2021 – 16:28

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Audi Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi A6 3.0 TDI mit Urteil vom 29.03.2021 Schadensersatz in Höhe von rund 53.000 Euro zu


















Nürnberg (ots)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, eine weitere wichtige Entscheidung im sogenannten Audi Abgasskandal erlassen und einem durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretenen Audi A6-Fahrer Schadensersatz in Höhe von rund 53.000,00 EUR zuerkannt. „Auch Besitzer von Fahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Dieselmotoren sollten sich daher nicht auf die Rückrufaktionen verweisen lassen, sondern Schadensersatz verlangen“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Der Volkswagen-Konzern hat nicht nur bei den durch die Volkswagen AG hergestellten Dieselmotoren des Typs EA189 „getrickst“.Gerade in letzter Zeit kommt immer mehr ans Licht, dass auch die mit einem 3,0 Liter V6 Motor bestückten Premium-Modelle des Konzerns mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sind. Bereits seit Längerem werden auch Fahrzeuge der Marken Audi, Porsche und VW, in denen die federführend durch die Audi AG entwickelten Dieselmotoren mit der Typenbezeichnung EA896 und EA897 verbaut sind, in die Werkstatt gerufen. Dementsprechend erhielt auch der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth unter dem Betreff „Rückruf 23X6“ ein Rückrufschreiben, womit er zur Durchführung eines Software-Updates aufgefordert wurde.

Nachdem sich die Audi AG im außergerichtlichen Bereich grundsätzlich nicht vergleichsbereit zeigt, erhob die Kanzlei Dr. Hoffmann und Partner Rechtsanwälte für ihren Mandanten eine Schadensersatzklage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. „Nach Überprüfung der uns vorliegenden Bescheide, wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abhängig vom Modelltyp verschiedenste Dinge bei den 3-Liter Motoren bemängelt“, stellt Rechtsanwalt Göpfert fest. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte stehen bereits aufgrund der vom KBA aufgefundenen illegalen Abschalteinrichtungen auch für die betroffenen Kunden von Audi, Porsche und VW die notwendigen Tatsachen zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend zu machen.

Hierbei muss natürlich im jeweiligen Einzelfall genau und sorgfältig gearbeitet werden. „Dies haben wir getan. Demgegenüber hielt das Gericht den Vortag der Audi AG für unzureichend und ging demgemäß in seiner Entscheidung von einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt in seinem Urteil vom 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, demgemäß fest, dass „im Gegensatz zu zahlreichen anderen Fällen der Vortrag der Klagepartei hinreichend substantiiert erfolgt“ sei. Vor diesem Hintergrund obliege es nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts der Audi AG, hinreichend substantiiert zu bestreiten. Genau dies sei nicht erfolgt.

Im Ergebnis wurde die Audi AG daher zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 53.275,87 EUR gegen Rücknahme des Audi A6 verurteilt. Dabei wurde nach aktueller Rechtsprechung des BGH von dem Kaufpreis in Höhe von 56.990,00 EUR eine geringfügige Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.714,13 EUR in Abzug gebracht. Nachdem sich der aktuelle Wiederverkaufswert des Fahrzeugs auf maximal ca. 33.000,00 EUR beläuft, resultiert aus dem Urteil ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von mindestens 20.000,00 EUR zugunsten des geschädigten A6-Fahrers.

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, zeigt erneut, dass es für die Audi AG im Dieselskandal immer enger wird. Bereits in einem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte erstrittenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2020, Az.: 4 O 219/20, wurde einem Audi Q7-Fahrer einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 76.526,18 EUR zuerkannt. Ebenso entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 26.02.2021 zum Az.: 4 O 1981/20, in einem weiteren Verfahren der Nürnberger Rechtsanwälte, in welchem ein manipulierter Audi A8 streitgegenständlich war.

Diese Entscheidungen ordnen sich allesamt in eine Reihe erfolgreicher Verfahren gegen die Audi AG rund um den Motor des Typs EA 897 mit der Schadstoffklasse Euro 6 ein.

Auch im Hinblick auf einen 3,0 Liter Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 musste der Autobauer aus Ingolstadt bereits eine empfindliche Niederlage vor Gericht einstecken. Das LG Marburg stellte mit Urteil vom 29.10.2020, 2 O 67/20, fest, dass die Audi AG wegen der Manipulationen an einem 3.0 V6 Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 haftet. Diese ebenfalls durch die Nürnberger Rechtsanwälte erstrittene und rechtskräftige Entscheidung ist bahnbrechend, nachdem es im gesamten Bundesgebiet bislang nur äußerst vereinzelt positive Entscheidungen gibt, welche die mit 3,0 Liter Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 5 bestückten Modelle der Audi AG betreffen.

Besitzer von Dieselfahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Motoren sollten ihre Schadensersatzansprüche daher mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen. Die Ansprüche wegen Manipulationen an den größeren 3-Liter Dieselmotoren sind grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. „Gleichwohl empfehlen wir dringend rasches Handeln, nachdem einige Gerichte „auf die Idee kommen könnten“ bereits zeitnah eine Verjährung anzunehmen“, betont Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Wichtig ist außerdem: Das aktuelle Urteil des BGH vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, betrifft ausschließlich die kleineren EA189-Modelle der VW AG und hat demgemäß für eine Haftung der Audi AG bei 3,0 Liter Motoren überhaupt keine Bedeutung.

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OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie

01.04.2021 – 11:31

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie


















Bremen (ots)

Mit einer Verfügung vom 22.02.2021 weist das Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass es im Verfahren AZ I 14 U 56/20 den Vortrag der Klägerseite zur AdBlue-Dosierstrategie im streitgegenständlichen Fahrzeug für ausreichend substantiiert hält, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu bejahen. Die Daimler AG sei ihrer sekundären Darlegungslast bislang nicht nachgekommen.

Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC. Der Diesel-Pkw verfügt über den Motor OM642 und die Abgasnorm Euro 6. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger war mit einem Schreiben der Daimler AG aus dem Januar 2020 darüber informiert worden, dass sein Fahrzeug aufgrund eines verpflichtenden Rückrufs ein Software-Update bekommen müsse.

Bereits jetzt erachtet das OLG Köln den Vortrag der Klägerseite zu den AdBlue-Dosierstrategien der Daimler AG als hinreichend substantiiert. Hinzu kommt noch eine aktuelle Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), das diese Strategien auf Nachfrage von HAHN Rechtsanwälte ausführlich beschreibt. Demnach werden im Emissionskontrollsystem des betroffenen Fahrzeugs verschiedene Strategien verwendet, „mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in unzulässiger Weise reduziert wird“. Es werden zwei unterschiedliche Modi zur Eindüsung von AdBlue verwendet. Das KBA führt insofern Folgendes aus:

„Während unter Bedingungen, wie sie auch für die Typprüfung vorgegeben sind, nach Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus geschaltet ist, wird nach dem Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft in einen weniger effektiven Modus geschaltet. Ein Zurückschalten in den effektiven Modus erfolgt danach nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart. Dies wird als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet.“

Das Oberlandesgericht verlangt von der Daimler AG nun genauere Informationen zur Funktionsweise der AdBlue-Dosierstrategie, sowie eine Erklärung dazu, welche Informationen dem KBA gegenüber offengelegt worden sind.

Der Hinweis des OLG Köln reiht sich ein in eine ganze Reihe weiterer positiver Hinweise, die Oberlandesgerichte zu von HAHN Rechtsanwälte geführten Verfahren in den vergangenen Wochen geäußert haben.

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Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Lars Murken-Flato
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
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OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie

01.04.2021 – 11:31

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OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie


















Bremen (ots)

Mit einer Verfügung vom 22.02.2021 weist das Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass es im Verfahren AZ I 14 U 56/20 den Vortrag der Klägerseite zur AdBlue-Dosierstrategie im streitgegenständlichen Fahrzeug für ausreichend substantiiert hält, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu bejahen. Die Daimler AG sei ihrer sekundären Darlegungslast bislang nicht nachgekommen.

Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC. Der Diesel-Pkw verfügt über den Motor OM642 und die Abgasnorm Euro 6. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger war mit einem Schreiben der Daimler AG aus dem Januar 2020 darüber informiert worden, dass sein Fahrzeug aufgrund eines verpflichtenden Rückrufs ein Software-Update bekommen müsse.

Bereits jetzt erachtet das OLG Köln den Vortrag der Klägerseite zu den AdBlue-Dosierstrategien der Daimler AG als hinreichend substantiiert. Hinzu kommt noch eine aktuelle Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), das diese Strategien auf Nachfrage von HAHN Rechtsanwälte ausführlich beschreibt. Demnach werden im Emissionskontrollsystem des betroffenen Fahrzeugs verschiedene Strategien verwendet, „mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in unzulässiger Weise reduziert wird“. Es werden zwei unterschiedliche Modi zur Eindüsung von AdBlue verwendet. Das KBA führt insofern Folgendes aus:

„Während unter Bedingungen, wie sie auch für die Typprüfung vorgegeben sind, nach Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus geschaltet ist, wird nach dem Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft in einen weniger effektiven Modus geschaltet. Ein Zurückschalten in den effektiven Modus erfolgt danach nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart. Dies wird als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet.“

Das Oberlandesgericht verlangt von der Daimler AG nun genauere Informationen zur Funktionsweise der AdBlue-Dosierstrategie, sowie eine Erklärung dazu, welche Informationen dem KBA gegenüber offengelegt worden sind.

Der Hinweis des OLG Köln reiht sich ein in eine ganze Reihe weiterer positiver Hinweise, die Oberlandesgerichte zu von HAHN Rechtsanwälte geführten Verfahren in den vergangenen Wochen geäußert haben.

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OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie

01.04.2021 – 11:31

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OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie


















Bremen (ots)

Mit einer Verfügung vom 22.02.2021 weist das Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass es im Verfahren AZ I 14 U 56/20 den Vortrag der Klägerseite zur AdBlue-Dosierstrategie im streitgegenständlichen Fahrzeug für ausreichend substantiiert hält, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu bejahen. Die Daimler AG sei ihrer sekundären Darlegungslast bislang nicht nachgekommen.

Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC. Der Diesel-Pkw verfügt über den Motor OM642 und die Abgasnorm Euro 6. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger war mit einem Schreiben der Daimler AG aus dem Januar 2020 darüber informiert worden, dass sein Fahrzeug aufgrund eines verpflichtenden Rückrufs ein Software-Update bekommen müsse.

Bereits jetzt erachtet das OLG Köln den Vortrag der Klägerseite zu den AdBlue-Dosierstrategien der Daimler AG als hinreichend substantiiert. Hinzu kommt noch eine aktuelle Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), das diese Strategien auf Nachfrage von HAHN Rechtsanwälte ausführlich beschreibt. Demnach werden im Emissionskontrollsystem des betroffenen Fahrzeugs verschiedene Strategien verwendet, „mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in unzulässiger Weise reduziert wird“. Es werden zwei unterschiedliche Modi zur Eindüsung von AdBlue verwendet. Das KBA führt insofern Folgendes aus:

„Während unter Bedingungen, wie sie auch für die Typprüfung vorgegeben sind, nach Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus geschaltet ist, wird nach dem Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft in einen weniger effektiven Modus geschaltet. Ein Zurückschalten in den effektiven Modus erfolgt danach nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart. Dies wird als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet.“

Das Oberlandesgericht verlangt von der Daimler AG nun genauere Informationen zur Funktionsweise der AdBlue-Dosierstrategie, sowie eine Erklärung dazu, welche Informationen dem KBA gegenüber offengelegt worden sind.

Der Hinweis des OLG Köln reiht sich ein in eine ganze Reihe weiterer positiver Hinweise, die Oberlandesgerichte zu von HAHN Rechtsanwälte geführten Verfahren in den vergangenen Wochen geäußert haben.

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Sensationelles Urteil im VW Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW mit Urteil vom 09.03.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz

16.03.2021 – 14:56

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Sensationelles Urteil im VW Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW mit Urteil vom 09.03.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz


















Nürnberg (ots)

Im Dieselskandal hilft Volkswagen die Einrede der Verjährung nichts. Dies hat aktuell das LG Nürnberg-Fürth mit seiner bundesweit einzigartigen Entscheidung vom 09.03.2021, Az.: 9 0 7845/20, im Fall eines Händlerkaufs festgestellt. Eine durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretene Autobesitzerin erhielt damit trotz Verjährung des Anspruchs nach § 826 BGB vollumfänglich Schadensersatz gemäß § 852 BGB. „Nach unserer jetzt bestätigten Rechtsauffassung können Geschädigte daher auch im Jahr 2021 mit guten Erfolgsaussichten klagen“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Bekanntermaßen stehen Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren nach der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer sittenwidrigen Schädigung zu. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Viele Betroffene, die bislang noch nichts unternommen haben, ärgern sich und glauben, dass es jetzt zu spät sei. Dies ist jedoch ein Irrglaube!

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hatte im Gegensatz zu manch anderer Verbraucherschutzkanzlei seit jeher ganz entschieden die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche bei Dieselmotoren des Typs EA189 auch heute noch durchsetzbar sind. Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB. Wer sich durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen bereichert, muss noch zehn Jahre lang den daraus gezogenen finanziellen Vorteil zurückzahlen.

Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nunmehr mir seiner aktuellen Entscheidung vom 09.03.2021, 9 O 7845/20, bestätigt. Streitgegenständlich war der berüchtigte Motor des Typs EA189. Die Klage gegen VW wurde nach Mandatierung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner im Jahr 2020 eingereicht, wobei es zuvor keine verjährungshemmenden Maßnahmen gab. Insbesondere hatte sich die Klägerin nicht an der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig beteiligt. Die Volkswagen AG erhob daher die Einrede der Verjährung.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB zustehen könnte. „Die Anwälte der Volkswagen AG brachten hierauf sogar ein extra in Auftrag gegebenes Gutachten eine Jura-Professors in Vorlage, der schon zuvor mit einigen Fachaufsätzen zu einer Haftung nach § 852 BGB als „Rohrkrepierer“ Stimmung machte. Hiermit hatten wir uns auseinanderzusetzen“, berichtet der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte sodann in seinem Urteil vom 09.03.2021, Az.: 9 O 7845/20, der im Einzelnen begründeten Rechtsauffassung der Nürnberger Anwälte und verurteilte die Volkswagen AG vollumfänglich zu Schadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB. Der Anspruch besteht dabei exakt in der gleichen Höhe wie die verjährte Forderung gemäß § 826 BGB. Die Entscheidung ist bahnbrechend. „Soweit für uns ersichtlich, dürfte es sich um die erste Entscheidung im gesamten Bundesgebiet handeln, die ein von einem Händler erworbenes Fahrzeug mit einem EA189-Motor betrifft“, freut sich Rechtsanwalt Göpfert. Zuvor hatte bereits das OLG Oldenburg mit Urteil vom 02.03.2021, 12 U 161/20, festgestellt, dass VW in dem rechtlich weitaus unproblematischeren Fall eines Direktkaufs bei der Volkswagen AG gemäß § 852 BGB auf Schadensersatz haftet.

Die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB wird dem VW-Konzern mit seiner Verzögerungstaktik im Dieselskandal daher voraussichtlich noch einen ganz dicken Strich durch die Rechnung machen. § 852 BGB ist gerade in den VW-Abgasfällen prädestiniert. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 „vorsätzlich sittenwidrig schädigt“ sich keinerlei Hoffnungen darauf machen darf, dass er bereits nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche mit aller Konsequenz durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.

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Sensationelles Urteil im VW Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW mit Urteil vom 09.03.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz

16.03.2021 – 14:56

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Sensationelles Urteil im VW Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW mit Urteil vom 09.03.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz


















Nürnberg (ots)

Im Dieselskandal hilft Volkswagen die Einrede der Verjährung nichts. Dies hat aktuell das LG Nürnberg-Fürth mit seiner bundesweit einzigartigen Entscheidung vom 09.03.2021, Az.: 9 0 7845/20, im Fall eines Händlerkaufs festgestellt. Eine durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretene Autobesitzerin erhielt damit trotz Verjährung des Anspruchs nach § 826 BGB vollumfänglich Schadensersatz gemäß § 852 BGB. „Nach unserer jetzt bestätigten Rechtsauffassung können Geschädigte daher auch im Jahr 2021 mit guten Erfolgsaussichten klagen“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Bekanntermaßen stehen Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren nach der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer sittenwidrigen Schädigung zu. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Viele Betroffene, die bislang noch nichts unternommen haben, ärgern sich und glauben, dass es jetzt zu spät sei. Dies ist jedoch ein Irrglaube!

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hatte im Gegensatz zu manch anderer Verbraucherschutzkanzlei seit jeher ganz entschieden die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche bei Dieselmotoren des Typs EA189 auch heute noch durchsetzbar sind. Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB. Wer sich durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen bereichert, muss noch zehn Jahre lang den daraus gezogenen finanziellen Vorteil zurückzahlen.

Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nunmehr mir seiner aktuellen Entscheidung vom 09.03.2021, 9 O 7845/20, bestätigt. Streitgegenständlich war der berüchtigte Motor des Typs EA189. Die Klage gegen VW wurde nach Mandatierung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner im Jahr 2020 eingereicht, wobei es zuvor keine verjährungshemmenden Maßnahmen gab. Insbesondere hatte sich die Klägerin nicht an der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig beteiligt. Die Volkswagen AG erhob daher die Einrede der Verjährung.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB zustehen könnte. „Die Anwälte der Volkswagen AG brachten hierauf sogar ein extra in Auftrag gegebenes Gutachten eine Jura-Professors in Vorlage, der schon zuvor mit einigen Fachaufsätzen zu einer Haftung nach § 852 BGB als „Rohrkrepierer“ Stimmung machte. Hiermit hatten wir uns auseinanderzusetzen“, berichtet der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte sodann in seinem Urteil vom 09.03.2021, Az.: 9 O 7845/20, der im Einzelnen begründeten Rechtsauffassung der Nürnberger Anwälte und verurteilte die Volkswagen AG vollumfänglich zu Schadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB. Der Anspruch besteht dabei exakt in der gleichen Höhe wie die verjährte Forderung gemäß § 826 BGB. Die Entscheidung ist bahnbrechend. „Soweit für uns ersichtlich, dürfte es sich um die erste Entscheidung im gesamten Bundesgebiet handeln, die ein von einem Händler erworbenes Fahrzeug mit einem EA189-Motor betrifft“, freut sich Rechtsanwalt Göpfert. Zuvor hatte bereits das OLG Oldenburg mit Urteil vom 02.03.2021, 12 U 161/20, festgestellt, dass VW in dem rechtlich weitaus unproblematischeren Fall eines Direktkaufs bei der Volkswagen AG gemäß § 852 BGB auf Schadensersatz haftet.

Die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB wird dem VW-Konzern mit seiner Verzögerungstaktik im Dieselskandal daher voraussichtlich noch einen ganz dicken Strich durch die Rechnung machen. § 852 BGB ist gerade in den VW-Abgasfällen prädestiniert. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 „vorsätzlich sittenwidrig schädigt“ sich keinerlei Hoffnungen darauf machen darf, dass er bereits nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche mit aller Konsequenz durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.

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„Werkstattaktion 23CY“: Volkswagen startet verdeckten Rückruf nach erstem OLG-Urteil zu Motor EA288Hinweise auf weitere Abschalteinrichtungen verdichten sich

03.03.2021 – 07:00

KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei

„Werkstattaktion 23CY“: Volkswagen startet verdeckten Rückruf nach erstem OLG-Urteil zu Motor EA288
Hinweise auf weitere Abschalteinrichtungen verdichten sich


















"Werkstattaktion 23CY": Volkswagen startet verdeckten Rückruf nach erstem OLG-Urteil zu Motor EA288 / Hinweise auf weitere Abschalteinrichtungen verdichten sich
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Köln (ots)

Viele Besitzer eines Audi oder VW mit dem Motor EA288 haben kürzlich eine Aufforderung erhalten, ihr Fahrzeug zu einer „Überprüfung“ in die Werkstatt zu bringen. Laut dem Schreiben kommt es zu Problemen bei der Fehlererkennung im SCR-System, das der Abgasreinigung dient. Genau dieses System steht im Mittelpunkt der Diskussion um die illegale Manipulation von Abgaswerten beim VW-Motor EA288. Alles deutet also darauf hin, dass der Dieselskandal nicht beim Motor EA189 aufhört, sondern auch dessen Nachfolger betrifft. Informationen darüber, dass ihr Fahrzeug mit dem Motor EA288 illegal manipuliert wurde, erhalten Besitzer im Rahmen dieser Werkstattaktion nicht. In Millionen Fahrzeugen mit einem EA288 schlummern demnach weiterhin verbotene Abschalteinrichtungen.

Der Rückruf kommt nicht unmittelbar von VW, sondern vom jeweiligen Händler. Weil es sich auch nicht um einen durch das Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückruf handelt, spricht vieles dafür, dass der VW-Konzern damit klammheimlich diese illegalen Vorrichtungen aus der Welt schaffen möchte, bevor eine erneute Klageflut losbricht. Zeitlich steht dieser „stille Rückruf“, der kein Rückruf sein möchte, in engem Zusammenhang zu dem Urteil des OLG Köln, das der VW-Konzern kürzlich gegen sich hinnehmen musste.

Anwalt rät eindeutig von Teilnahme an der Werkstattaktion ab

Die Einschätzung von Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij von der auf den Dieselskandal spezialisierten Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ lautet: „VW könnte auf diesem Wege Schadensersatz-Klagen bei EA288-Motoren vereiteln. Manche Gerichte machen den Erfolg einer Klage im VW EA288-Dieselskandal von dem Vorliegen eines offiziellen Rückrufs seitens des Kraftfahrtbundesamtes abhängig. Wer bereits an der Werkstattaktion teilgenommen hat, wird aber ggf. nicht mehr zu einem Rückruf aufgefordert.“

Im Anschluss an ein Software-Update berichteten viele Autobesitzer des ebenfalls manipulierten Vorgängermotors EA189 von einem erhöhten Kraftstoffverbrauch sowie Motorstörungen. Um den Zusammenhang mit dem Update zu beweisen und eine kostenlose Reparatur zu erhalten, müssen Betroffene jedoch ein Gerichtsverfahren einleiten und einen teuren gerichtlichen Sachverständigen beauftragen.

Daher sollten Eigentümer einem Software-Update nur dann zustimmen, wenn sie dazu aufgrund eines amtlichen Rückrufs durch das KBA verpflichtet werden. Der Durchführung eines freiwilligen Software-Updates im Rahmen der „Werkstattaktion 23CY“ sollte man keinesfalls zustimmen, selbst wenn dies etwa durch Werkstattprämien schmackhaft gemacht würde.

Immer mehr Abschalteinrichtungen kommen ans Licht

Der Wolfsburger Konzern war an Erfindungsreichtum kaum zu überbieten, wenn es um Methoden ging, mit denen die Messergebnisse bei Abgastests manipuliert werden. Lenkwinkelerkennung, Aufheizstrategie oder Thermofenster heißen die verwendeten Praktiken, mit denen im Test ein sauberes Ergebnis erzielt werden kann, während die Wahrheit auf der Straße mitunter ganz anders aussieht.

Der VW-Konzern legt zwar seine Hand dafür ins Feuer, dass zumindest beim Motor EA288 keine illegale Technik im Spiel sei. Das Unternehmen hat hierfür sogar seine umfangreiche Marketing-Maschinerie in Gang gesetzt. Aber jetzt zeichnet sich ganz eindeutig eine Trendwende ab. Dafür spricht das erste Urteil eines Oberlandesgerichts gegen VW zum Motor EA288 vom 19. Februar 2021 (OLG Köln; Az: 19 U 151-20).

„Dass es sich dabei um ein Versäumnisurteil handelt, passt gut ins Bild, das VW derzeit abgibt. Man vermeidet mit allen Mitteln, mediales Aufsehen auf den Motor EA288 zu lenken. Allerdings wird die Luft langsam sehr dünn, denn es wird immer deutlicher, dass dieser Motor ebenso manipuliert ist.“ so Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij. „Diese sogenannte Werkstattaktion geschieht also nicht zufällig ausgerechnet jetzt. Betroffene Kunden haben wie schon beim EA189 Anspruch auf Schadensersatz“.

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Ilja Ruvinskij, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Telefon: 0221 / 986 584 83
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„Werkstattaktion 23CY“: Volkswagen startet verdeckten Rückruf nach erstem OLG-Urteil zu Motor EA288Hinweise auf weitere Abschalteinrichtungen verdichten sich

03.03.2021 – 07:00

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„Werkstattaktion 23CY“: Volkswagen startet verdeckten Rückruf nach erstem OLG-Urteil zu Motor EA288
Hinweise auf weitere Abschalteinrichtungen verdichten sich


















"Werkstattaktion 23CY": Volkswagen startet verdeckten Rückruf nach erstem OLG-Urteil zu Motor EA288 / Hinweise auf weitere Abschalteinrichtungen verdichten sich
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Köln (ots)

Viele Besitzer eines Audi oder VW mit dem Motor EA288 haben kürzlich eine Aufforderung erhalten, ihr Fahrzeug zu einer „Überprüfung“ in die Werkstatt zu bringen. Laut dem Schreiben kommt es zu Problemen bei der Fehlererkennung im SCR-System, das der Abgasreinigung dient. Genau dieses System steht im Mittelpunkt der Diskussion um die illegale Manipulation von Abgaswerten beim VW-Motor EA288. Alles deutet also darauf hin, dass der Dieselskandal nicht beim Motor EA189 aufhört, sondern auch dessen Nachfolger betrifft. Informationen darüber, dass ihr Fahrzeug mit dem Motor EA288 illegal manipuliert wurde, erhalten Besitzer im Rahmen dieser Werkstattaktion nicht. In Millionen Fahrzeugen mit einem EA288 schlummern demnach weiterhin verbotene Abschalteinrichtungen.

Der Rückruf kommt nicht unmittelbar von VW, sondern vom jeweiligen Händler. Weil es sich auch nicht um einen durch das Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückruf handelt, spricht vieles dafür, dass der VW-Konzern damit klammheimlich diese illegalen Vorrichtungen aus der Welt schaffen möchte, bevor eine erneute Klageflut losbricht. Zeitlich steht dieser „stille Rückruf“, der kein Rückruf sein möchte, in engem Zusammenhang zu dem Urteil des OLG Köln, das der VW-Konzern kürzlich gegen sich hinnehmen musste.

Anwalt rät eindeutig von Teilnahme an der Werkstattaktion ab

Die Einschätzung von Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij von der auf den Dieselskandal spezialisierten Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ lautet: „VW könnte auf diesem Wege Schadensersatz-Klagen bei EA288-Motoren vereiteln. Manche Gerichte machen den Erfolg einer Klage im VW EA288-Dieselskandal von dem Vorliegen eines offiziellen Rückrufs seitens des Kraftfahrtbundesamtes abhängig. Wer bereits an der Werkstattaktion teilgenommen hat, wird aber ggf. nicht mehr zu einem Rückruf aufgefordert.“

Im Anschluss an ein Software-Update berichteten viele Autobesitzer des ebenfalls manipulierten Vorgängermotors EA189 von einem erhöhten Kraftstoffverbrauch sowie Motorstörungen. Um den Zusammenhang mit dem Update zu beweisen und eine kostenlose Reparatur zu erhalten, müssen Betroffene jedoch ein Gerichtsverfahren einleiten und einen teuren gerichtlichen Sachverständigen beauftragen.

Daher sollten Eigentümer einem Software-Update nur dann zustimmen, wenn sie dazu aufgrund eines amtlichen Rückrufs durch das KBA verpflichtet werden. Der Durchführung eines freiwilligen Software-Updates im Rahmen der „Werkstattaktion 23CY“ sollte man keinesfalls zustimmen, selbst wenn dies etwa durch Werkstattprämien schmackhaft gemacht würde.

Immer mehr Abschalteinrichtungen kommen ans Licht

Der Wolfsburger Konzern war an Erfindungsreichtum kaum zu überbieten, wenn es um Methoden ging, mit denen die Messergebnisse bei Abgastests manipuliert werden. Lenkwinkelerkennung, Aufheizstrategie oder Thermofenster heißen die verwendeten Praktiken, mit denen im Test ein sauberes Ergebnis erzielt werden kann, während die Wahrheit auf der Straße mitunter ganz anders aussieht.

Der VW-Konzern legt zwar seine Hand dafür ins Feuer, dass zumindest beim Motor EA288 keine illegale Technik im Spiel sei. Das Unternehmen hat hierfür sogar seine umfangreiche Marketing-Maschinerie in Gang gesetzt. Aber jetzt zeichnet sich ganz eindeutig eine Trendwende ab. Dafür spricht das erste Urteil eines Oberlandesgerichts gegen VW zum Motor EA288 vom 19. Februar 2021 (OLG Köln; Az: 19 U 151-20).

„Dass es sich dabei um ein Versäumnisurteil handelt, passt gut ins Bild, das VW derzeit abgibt. Man vermeidet mit allen Mitteln, mediales Aufsehen auf den Motor EA288 zu lenken. Allerdings wird die Luft langsam sehr dünn, denn es wird immer deutlicher, dass dieser Motor ebenso manipuliert ist.“ so Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij. „Diese sogenannte Werkstattaktion geschieht also nicht zufällig ausgerechnet jetzt. Betroffene Kunden haben wie schon beim EA189 Anspruch auf Schadensersatz“.

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