Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Eddi Reich Transporte Ges. m. b. Haftung – BFH vom 1.4.1964 – Az. g 175 6q 9354/19
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Giesela Heidrich gegenüber seinem Arbeitgeber Eddi Reich Transporte Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Karl-Heinz Unger unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 18.2.2006
Aktenzeichen: H 833 sC 261/18
GmbHR 2002, 33322