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OLG Saarbrücken verlangt von der Daimler AG Aufklärung hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung

16.03.2021 – 11:00

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

OLG Saarbrücken verlangt von der Daimler AG Aufklärung hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung


















Bremen (ots)

Mit dem OLG Saarbrücken hat sich ein weiteres Oberlandesgericht dahingehend positioniert, dass es im Zuge des Mercedes Abgasskandals eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Daimler AG sieht.

Das bedeutet, der Autohersteller muss erläutern, dass und warum der Vortrag des von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Klägers nicht zutrifft. Dieser hatte vorgetragen, dass sein Fahrzeug (ein Mercedes-Benz mit dem Motor OM651 und der Abgasnorm Euro 6) über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verfügt, dass aufgrund dieser die Stickoxid-Grenzwerte lediglich auf dem Prüfstand eingehalten werden und dass die Daimler AG diese Umschaltlogik zudem im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegt hatte. Kann die Daimler AG diese Vorwürfe nicht überzeugend ausräumen, sieht das Oberlandesgericht Saarbrücken einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB.

Im Zuge dieser Verfügung gibt das OLG der Daimler AG zudem auf, ein KBA-Schreiben vorzulegen, in dem der Autobauer bereits vom KBA zur Aufklärung hinsichtlich der Funktionsweise der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung aufgefordert worden war. Auch den Rückrufbescheid des KBA den streitgegenständlichen Wagen betreffend muss die Daimler AG auf Anordnung des Oberlandesgerichts vorlegen.

In bisherigen Verfahren hatte die Daimler AG diese und ähnliche Schreiben lediglich in stark geschwärzter Form vorgelegt. Die Gerichte halten dies in aller Regel nicht für ausreichend.

Der Hinweis des OLG Saarbrücken reiht sich ein in eine Reihe von verbraucherfreundlichen Hinweisen, Beschlüssen und auch Urteilen im Mercedes Abgasskandal. Daimlers Behauptung, Landes- und Oberlandesgerichte würden zu 95% für den Autobauer entscheiden ist damit ad absurdum geführt. Die Daimler AG versucht mit dieser Desinformationskampagne, betroffene Autofahrer vom Klagen abzuhalten. Wäre sie tatsächlich so siegesgewiss, wie sie behauptet, wäre dies wohl kaum nötig. Doch entgegen der eigenen Öffentlichkeitsarbeit weiß die Daimler AG sehr genau, dass sich der Wind dreht und der Autobauer zumindest hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung vor einer flächendeckenden Niederlage steht. Diese unzulässige Abschalteinrichtung ist für den verpflichtenden Rückruf von hunderttausenden Mercedes Dieseln verantwortlich, deren Käufer ihren Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen können.

HAHN Rechtsanwälte bietet dabei einen kostenfreien Betroffenheitscheck, sowie ein persönliches Beratungsgespräch mit einem auf den Mercedes Abgasskandal spezialisierten Rechtsanwalt an.

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RA Lars Murken-Flato
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Abgasskandal der Daimler AG: Droht nächstes Oberlandesgericht mit Ungemach?

02.03.2021 – 13:17

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Abgasskandal der Daimler AG: Droht nächstes Oberlandesgericht mit Ungemach?


















Abgasskandal der Daimler AG: Droht nächstes Oberlandesgericht mit Ungemach?
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Mönchengladbach (ots)

Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg geht es am 24. März 2021 unter anderem darum, wie konkret der geschädigte Verbraucher im Rechtsstreit um die Dieselmanipulationen an seinem Fahrzeug zur behaupteten Abschalteinrichtung vortragen muss. Dieser Hinweis zur Darlegungspflicht des geschädigten Verbrauchers ist äußerst wichtig. Das Oberlandesgericht Oldenburg geht sogar so weit und weist darauf hin, dass es die Sache der Daimler AG sein dürfte, sich substantiiert zu den Behauptungen zu äußern.

Könnte das Oberlandesgericht Oldenburg als nächstes Oberlandesgericht gegen die Daimler AG urteilen und damit den Dieselabgasskandal um die Premiummarke Mercedes-Benz weiter verschärfen? Danach sieht es bei dem Verfahren aus, das das Oberlandesgericht Oldenburg für den 24. März 2021 angesetzt hat. Im Kern geht es darum, wie konkret der geschädigte Verbraucher im Rechtsstreit um die Dieselmanipulationen an seinem Fahrzeug zur behaupteten Abschalteinrichtung vortragen muss.

„Der Hinweis zur Darlegungspflicht des geschädigten Verbrauchers ist äußerst wichtig. Es wäre ein weiteres Beispiel dafür, dass ein Oberlandesgericht ein erstinstanzliches Urteil aufhebt, weil die Klage mit dem Hinweis abgewiesen wurde, der Kläger habe das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung nicht hinreichend dargelegt und einen Vortrag ins Blaue hinein gehalten. Wenn jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg die Begründung als ausreichend erachtet, weil eben der Kläger gar nicht konkreter werden könnte, ist das ein absoluter Durchbruch. Dann kann sich Daimler nicht mehr darauf beziehen, dass der Kläger nicht ausreichend zu seinen Vorwürfen Stellung beziehen kann“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde. Er erwartet, dass das Oberlandesgericht Oldenburg dieser Argumentation der Daimler AG einen Riegel vorschiebt – und dass Landgerichte in Zukunft daher Dieselklagen nicht mehr mit Bezug auf diesen Punkt ablehnen können.

Das Oberlandesgericht Oldenburg geht sogar so weit und weist darauf hin, dass es die Sache der Daimler AG sein dürfte, sich substantiiert zu den Behauptungen äußern müsste. Das bezieht sich auch dezidiert auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung gemeinsam mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. Danach können Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Im umgekehrten Falle könne auch die Daimler AG nicht einfach das Vorliegen ohne jede weitere Erklärung bestreiten. Die Daimler AG trifft damit die sekundäre Darlegungslast. In diesem Rahmen muss der Autohersteller sich von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Entspricht das Unternehmen dem nicht, kann es auch keine Entlastung von den Vorwürfen geben.

Zudem nimmt das OLG Oldenburg deutlich Stellung, dass eine etwaige Beweisaufnahme nur dann erfolgen kann, wenn die Beklagte einem zu bestellenden Sachverständigen die Software komplett nach dessen Maßgabe offenbart. Die Beklagte möge daher mit der Berufungserwiderung mitteilen, in welcher Weise sie ihr berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Zuge der Beweisaufnahme geschützt sehen möchte. Dass eine Beweiserhebung nur durch Einsichtnahme in die Programmierung geschehen könne, liege auf der Hand.

„Ein weiterer Höhepunkt ist die Aussage des Gerichts, in einer Programmierung, die im Wesentlichen nur im Prüfstand die Abgase normgerecht aufbereitet, eine illegale Abschalteinrichtung und damit eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB zu sehen. Das sei mit dem VW-EA189 vergleichbar, aber insofern pikanter, als dass die Täuschung raffinierter angegangen worden wäre als bei der Volkswagen AG, deren Dieselmanipulation mit dem Lenkradeinschlag verbunden ist. Die Schlupflöcher der Daimler AG werden immer mehr geschlossen. Das ist äußerst positiv für geschädigte Verbraucher!“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

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Humboldtstraße 63
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E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
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