Veröffentlicht am

Kritik an sozialversicherungsrechtlicher BerufshaftpflichtversicherungAnhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft

12.04.2021 – 11:00

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Kritik an sozialversicherungsrechtlicher Berufshaftpflichtversicherung
Anhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft


















Berlin (ots)

Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

Die gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft zum GVWG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

Pressekontakt:

Kai Fortelka
Tel: 030 28 01 79 27
E-Mail: presse@kzbv.de

Original-Content von: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, übermittelt

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Kritik an sozialversicherungsrechtlicher Berufshaftpflichtversicherung
Anhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft


















Berlin (ots)

Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

Die gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft zum GVWG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

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Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

Die gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft zum GVWG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

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Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

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Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

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Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:“Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

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Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

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Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

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