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BGH-Urteil zu Audi: Schadensersatzanspruch bei 3.0 Liter Motoren bleibt bestehen

12.03.2021 – 10:28

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

BGH-Urteil zu Audi: Schadensersatzanspruch bei 3.0 Liter Motoren bleibt bestehen


















Bremen (ots)

Mit Urteil vom 08.03.2021 wies der Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen die Audi AG an das Oberlandesgericht Naumburg zurück. Der BGH sah durch Vertreter der Audi AG keine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung, weshalb dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zustünde. Allerdings betrifft dieses Urteil den Motor EA189, der von der Volkswagen AG entwickelt worden war und hinsichtlich dessen Manipulation diese auch bereits vom BGH zu Schadensersatz verurteilt worden ist.

Entgegen der unklaren medialen Darstellung hat der BGH gerade nicht geurteilt, dass betroffene Kunden von Audi Modellen mit 3.0 Liter Motoren, die ebenfalls umfangreich vom Abgasskandal betroffen sind, keinen Anspruch auf Schadensersatz haben. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben die Audi AG bei Audi Dieseln mit diesem Motor, sowie auch beim Porsche Cayenne, der ebenfalls den von Audi entwickelten Motor nutzt, bereits zu Schadensersatz verurteilt. Etliche Urteile auf Landesgerichtsebene gibt es zudem gegen die Audi AG als Motorherstellerin auch bezüglich des VW Touareg, sowie des Porsche Macan.

Das nun ergangene BGH-Urteil zielt lediglich darauf ab, dass ein Schadensersatzanspruch nur gegen den Hersteller der manipulierten Motoren bestehen kann, nicht aber gegen den Autohersteller. Da die Audi AG im Abgasskandal um manipulierte 3.0 und 4,2 Liter Motoren jedoch diejenige ist, die die Motoren aktiv manipuliert und dann an VW und Porsche geliefert hat, bleibt der Schadensersatzanspruch der betroffenen Autokäufer bestehen.

Audi selbst hatte sich im September 2015 zunächst damit verteidigt, dass die Volkswagen AG den EA189 Motor manipuliert und die Audi AG diesen nur eingesetzt habe. Bereits kurz darauf musste Audi jedoch eingestehen, bei größeren Motoren selbst auch aktiv manipuliert zu haben. Letztendlich war sogar bekannt geworden, dass Audi prinzipiell hinter der Idee der Abschalteinrichtung steht, um die Autos auf dem Prüfstand sauberer erscheinen zu lassen, als sie es im Realbetrieb auf der Straße tatsächlich sind. Dennoch sah der BGH beim EA189 Motor offensichtlich keine ausreichenden Hinweise für eine Haftung der Audi AG. Hinsichtlich der von Audi selbst aktiv manipulierten 3,0 und 4,2 Liter Motoren kann hiervon jedoch keine Rede sein.

HAHN Rechtsanwälte gehört in der juristischen Aufarbeitung dieses Skandals zu den erfolgreichsten Kanzleien und konnte schon zahlreiche Urteile hinsichtlich manipulierter Modelle (Audi A6, Audi Q5, Audi SQ5, Porsche Cayenne, Porsche Macan, VW Touareg) erreichen. Im Erfolgsfall geht der manipulierte Diesel an den Hersteller zurück, während der Kläger im Gegenzug den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) erstattet bekommt. Die Kanzlei bietet Verbrauchern einen kostenfreien Betroffenheitscheck an.

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RA Lars Murken-Flato
Marcusallee 38
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12.03.2021 – 10:28

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BGH-Urteil zu Audi: Schadensersatzanspruch bei 3.0 Liter Motoren bleibt bestehen


















Bremen (ots)

Mit Urteil vom 08.03.2021 wies der Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen die Audi AG an das Oberlandesgericht Naumburg zurück. Der BGH sah durch Vertreter der Audi AG keine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung, weshalb dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zustünde. Allerdings betrifft dieses Urteil den Motor EA189, der von der Volkswagen AG entwickelt worden war und hinsichtlich dessen Manipulation diese auch bereits vom BGH zu Schadensersatz verurteilt worden ist.

Entgegen der unklaren medialen Darstellung hat der BGH gerade nicht geurteilt, dass betroffene Kunden von Audi Modellen mit 3.0 Liter Motoren, die ebenfalls umfangreich vom Abgasskandal betroffen sind, keinen Anspruch auf Schadensersatz haben. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben die Audi AG bei Audi Dieseln mit diesem Motor, sowie auch beim Porsche Cayenne, der ebenfalls den von Audi entwickelten Motor nutzt, bereits zu Schadensersatz verurteilt. Etliche Urteile auf Landesgerichtsebene gibt es zudem gegen die Audi AG als Motorherstellerin auch bezüglich des VW Touareg, sowie des Porsche Macan.

Das nun ergangene BGH-Urteil zielt lediglich darauf ab, dass ein Schadensersatzanspruch nur gegen den Hersteller der manipulierten Motoren bestehen kann, nicht aber gegen den Autohersteller. Da die Audi AG im Abgasskandal um manipulierte 3.0 und 4,2 Liter Motoren jedoch diejenige ist, die die Motoren aktiv manipuliert und dann an VW und Porsche geliefert hat, bleibt der Schadensersatzanspruch der betroffenen Autokäufer bestehen.

Audi selbst hatte sich im September 2015 zunächst damit verteidigt, dass die Volkswagen AG den EA189 Motor manipuliert und die Audi AG diesen nur eingesetzt habe. Bereits kurz darauf musste Audi jedoch eingestehen, bei größeren Motoren selbst auch aktiv manipuliert zu haben. Letztendlich war sogar bekannt geworden, dass Audi prinzipiell hinter der Idee der Abschalteinrichtung steht, um die Autos auf dem Prüfstand sauberer erscheinen zu lassen, als sie es im Realbetrieb auf der Straße tatsächlich sind. Dennoch sah der BGH beim EA189 Motor offensichtlich keine ausreichenden Hinweise für eine Haftung der Audi AG. Hinsichtlich der von Audi selbst aktiv manipulierten 3,0 und 4,2 Liter Motoren kann hiervon jedoch keine Rede sein.

HAHN Rechtsanwälte gehört in der juristischen Aufarbeitung dieses Skandals zu den erfolgreichsten Kanzleien und konnte schon zahlreiche Urteile hinsichtlich manipulierter Modelle (Audi A6, Audi Q5, Audi SQ5, Porsche Cayenne, Porsche Macan, VW Touareg) erreichen. Im Erfolgsfall geht der manipulierte Diesel an den Hersteller zurück, während der Kläger im Gegenzug den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) erstattet bekommt. Die Kanzlei bietet Verbrauchern einen kostenfreien Betroffenheitscheck an.

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Entgegen der unklaren medialen Darstellung hat der BGH gerade nicht geurteilt, dass betroffene Kunden von Audi Modellen mit 3.0 Liter Motoren, die ebenfalls umfangreich vom Abgasskandal betroffen sind, keinen Anspruch auf Schadensersatz haben. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben die Audi AG bei Audi Dieseln mit diesem Motor, sowie auch beim Porsche Cayenne, der ebenfalls den von Audi entwickelten Motor nutzt, bereits zu Schadensersatz verurteilt. Etliche Urteile auf Landesgerichtsebene gibt es zudem gegen die Audi AG als Motorherstellerin auch bezüglich des VW Touareg, sowie des Porsche Macan.

Das nun ergangene BGH-Urteil zielt lediglich darauf ab, dass ein Schadensersatzanspruch nur gegen den Hersteller der manipulierten Motoren bestehen kann, nicht aber gegen den Autohersteller. Da die Audi AG im Abgasskandal um manipulierte 3.0 und 4,2 Liter Motoren jedoch diejenige ist, die die Motoren aktiv manipuliert und dann an VW und Porsche geliefert hat, bleibt der Schadensersatzanspruch der betroffenen Autokäufer bestehen.

Audi selbst hatte sich im September 2015 zunächst damit verteidigt, dass die Volkswagen AG den EA189 Motor manipuliert und die Audi AG diesen nur eingesetzt habe. Bereits kurz darauf musste Audi jedoch eingestehen, bei größeren Motoren selbst auch aktiv manipuliert zu haben. Letztendlich war sogar bekannt geworden, dass Audi prinzipiell hinter der Idee der Abschalteinrichtung steht, um die Autos auf dem Prüfstand sauberer erscheinen zu lassen, als sie es im Realbetrieb auf der Straße tatsächlich sind. Dennoch sah der BGH beim EA189 Motor offensichtlich keine ausreichenden Hinweise für eine Haftung der Audi AG. Hinsichtlich der von Audi selbst aktiv manipulierten 3,0 und 4,2 Liter Motoren kann hiervon jedoch keine Rede sein.

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Abgasskandal in der Wohnmobilbranche: Wohnmobil Fiat Ducato 2 im Fokus – hoher Schadenersatz für geschädigte Verbraucher möglich!

09.03.2021 – 08:32

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Abgasskandal in der Wohnmobilbranche: Wohnmobil Fiat Ducato 2 im Fokus – hoher Schadenersatz für geschädigte Verbraucher möglich!


















Abgasskandal in der Wohnmobilbranche: Wohnmobil Fiat Ducato 2 im Fokus – hoher Schadenersatz für geschädigte Verbraucher möglich!
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Mönchengladbach (ots)

Das Landgericht Koblenz hat den Autobauer Fiat Chrysler Automobiles (FCA) für Abgasmanipulationen an einem Wohnmobil vom Typ Roller team Zefiro 266TL Fiat Ducato 2 mit 150 PS zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. In diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ Multijet mit einem Hubraum von 2.2 Litern und der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Fiat Chrysler Automobiles (FCA) ist seit dem 16.01.2021 durch die Fusion mit Groupe PSA (PSA) in der Automobilholding Stellantis N.V. aufgegangen und damit für zukünftige Schadensersatzklagen verantwortlich.

Der Abgasskandal hat auch die Reisemobilbranche und damit die Wohnmobile mit Dieselmotoren erfasst. Der Autobauer Fiat Chrysler Automobiles (FCA) und sein Schwesterkonzern CNH Industrial mit der Marke Iveco sollen bei einer ganzen Reihe von kostspieligen Reise- und Wohnmobilen, Transportern und auch Diesel-Pkw in den Jahren 2014 bis 2019 mit Schummel-Software bei der Abgassteuerung gearbeitet haben. So hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) nun in einem Gutachten festgestellt, dass zwei Fiat-Reise- beziehungsweise Wohnmobile der Abgasnorm Euro 5 die zulässigen Werte für den Ausstoß von giftigen Stickoxiden „bei Weitem“ übersteigen. Der Ducato 150 Multijet (Pilote G700G) beispielsweise überschreitet den erlaubten Stickoxidgrenzwert im realen Fahrbetrieb um den Faktor 6,9, der Ducato 150 Multijet (Dethleffs T7150) um das 9,9-Fache.

Jetzt hat das Landgericht Koblenz (Urteil vom 01.03.2021, Az.: 12 O 316/20) FCA verurteilt, an einen geschädigten Verbraucher einen Betrag in Höhe von 52.484,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Zudem muss die Beklagte den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.352,86 Euro freistellen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Streitgegenständlich ist ein Wohnmobil vom Typ Roller team Zefiro 266TL Fiat Ducato 2 mit 150 PS. In diesem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor vom Typ Multijet mit einem Hubraum von 2.2 Litern und der Abgasnorm Euro 6 verbaut.

„Der Motor ist so konstruiert, dass die gesetzlich vorgeschriebene Abgasnachbehandlung circa 22 Minuten nach jedem Motorstart deaktiviert wird. Da der Testlauf auf einem Abgasprüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus nur rund 20 Minuten andauert, führt die Deaktivierung der Abgasnachbehandlung dazu, dass in der Prüfungssituation der Anschein vermittelt wird, das Fahrzeug würde den für Fahrzeuge der Euro 6-Klasse gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrenzwerten für NOx-Mengen genügen. Das bedingt die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Der Hintergrund laut Gericht: „Tatsächlich beträgt das reale Abgas-Emissionsverhalten (RDE) insgesamt das 9- bis 15-Fache und übersteigt somit beträchtlich die Grenzwerte, die bei 80 Milligramm pro Kilometer liegen. Im streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Manipulationssystem verbaut, welches zur Folge hat, dass das System nur auf dem Prüfungsstand ordnungsgemäß arbeitet, während die im Prüfungsstand erzielten Stickoxidwerte im Realbetrieb massiv überschritten werden.“

Ein wichtiger Punkt für Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung ist, dass bei Wohnmobilen die Nutzungsentschädigung nach der Gesamtlebensdauer von 25 Jahren berechnet werden kann, und nicht nur nach der Kilometerleistung. Der Kläger hatte das Wohnmobil am 23.05.2017 gekauft. Ebenso weist der Rechtsanwalt darauf hin, dass neue Klagen nicht mehr gegen Fiat Chrysler Automobiles (FCA) zu richten sind, sondern aufgrund der neuen Konzernstruktur gegen die Stellantis N.V. vorzugehen ist. Die Automobilholding Stellantis N.V. ist am 16.01.2021 aus der Fusion der Automobilkonzerne Groupe PSA (PSA) und Fiat Chrysler Automobiles (FCA) hervorgegangen. Der Konzern ist mit seinen 14 Marken der viertgrößte Automobilhersteller der Welt nach verkauften Fahrzeugen.

Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung betont: „Aufgrund der hohen Kaufpreise solcher Reise- und Wohnmobile können die wirtschaftlichen Schäden für geschädigte Dieselkäufer besonders groß sein. Eigentümer sollten daher die Möglichkeit einer Betrugshaftungsklage dringend prüfen, um keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden, sondern ihr Recht aufgrund der vorgenommenen Abgasmanipulationen erfolgreich durchzusetzen.“ In etwa 90 Prozent der Abgasskandal-Fälle bei Fiat Chrysler Automobiles (FCA) gehe es tatsächlich um Wohnmobile, teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit. Iveco hat aktuell folgende drei Wohnmobile im Angebot, die unter dringendem Verdacht stehen, die EU-Abgasnorm nicht einzuhalten und die Abgasreinigung unzulässig manipuliert zu haben: Daily Hi-Matic, Daily 4×4 und Eurocargo. Da Fahrgestelle und Motoren der Iveco-Wohnmobile auch bei zahlreichen anderen Marken verbaut werden – laut der Website von Iveco unter anderem bei Biomobil, Carthago, Dopfer, Niesmann Bischoff und Notin viele andere mehr –, besteht der begründete hinreichende Verdacht, dass auch Modelle dieser Anbieter die EU-Abgasnormen nicht einhalten.

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Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
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Das Landgericht Koblenz hat den Autobauer Fiat Chrysler Automobiles (FCA) für Abgasmanipulationen an einem Wohnmobil vom Typ Roller team Zefiro 266TL Fiat Ducato 2 mit 150 PS zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. In diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ Multijet mit einem Hubraum von 2.2 Litern und der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Fiat Chrysler Automobiles (FCA) ist seit dem 16.01.2021 durch die Fusion mit Groupe PSA (PSA) in der Automobilholding Stellantis N.V. aufgegangen und damit für zukünftige Schadensersatzklagen verantwortlich.

Der Abgasskandal hat auch die Reisemobilbranche und damit die Wohnmobile mit Dieselmotoren erfasst. Der Autobauer Fiat Chrysler Automobiles (FCA) und sein Schwesterkonzern CNH Industrial mit der Marke Iveco sollen bei einer ganzen Reihe von kostspieligen Reise- und Wohnmobilen, Transportern und auch Diesel-Pkw in den Jahren 2014 bis 2019 mit Schummel-Software bei der Abgassteuerung gearbeitet haben. So hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) nun in einem Gutachten festgestellt, dass zwei Fiat-Reise- beziehungsweise Wohnmobile der Abgasnorm Euro 5 die zulässigen Werte für den Ausstoß von giftigen Stickoxiden „bei Weitem“ übersteigen. Der Ducato 150 Multijet (Pilote G700G) beispielsweise überschreitet den erlaubten Stickoxidgrenzwert im realen Fahrbetrieb um den Faktor 6,9, der Ducato 150 Multijet (Dethleffs T7150) um das 9,9-Fache.

Jetzt hat das Landgericht Koblenz (Urteil vom 01.03.2021, Az.: 12 O 316/20) FCA verurteilt, an einen geschädigten Verbraucher einen Betrag in Höhe von 52.484,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Zudem muss die Beklagte den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.352,86 Euro freistellen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Streitgegenständlich ist ein Wohnmobil vom Typ Roller team Zefiro 266TL Fiat Ducato 2 mit 150 PS. In diesem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor vom Typ Multijet mit einem Hubraum von 2.2 Litern und der Abgasnorm Euro 6 verbaut.

„Der Motor ist so konstruiert, dass die gesetzlich vorgeschriebene Abgasnachbehandlung circa 22 Minuten nach jedem Motorstart deaktiviert wird. Da der Testlauf auf einem Abgasprüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus nur rund 20 Minuten andauert, führt die Deaktivierung der Abgasnachbehandlung dazu, dass in der Prüfungssituation der Anschein vermittelt wird, das Fahrzeug würde den für Fahrzeuge der Euro 6-Klasse gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrenzwerten für NOx-Mengen genügen. Das bedingt die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

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Ein wichtiger Punkt für Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung ist, dass bei Wohnmobilen die Nutzungsentschädigung nach der Gesamtlebensdauer von 25 Jahren berechnet werden kann, und nicht nur nach der Kilometerleistung. Der Kläger hatte das Wohnmobil am 23.05.2017 gekauft. Ebenso weist der Rechtsanwalt darauf hin, dass neue Klagen nicht mehr gegen Fiat Chrysler Automobiles (FCA) zu richten sind, sondern aufgrund der neuen Konzernstruktur gegen die Stellantis N.V. vorzugehen ist. Die Automobilholding Stellantis N.V. ist am 16.01.2021 aus der Fusion der Automobilkonzerne Groupe PSA (PSA) und Fiat Chrysler Automobiles (FCA) hervorgegangen. Der Konzern ist mit seinen 14 Marken der viertgrößte Automobilhersteller der Welt nach verkauften Fahrzeugen.

Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung betont: „Aufgrund der hohen Kaufpreise solcher Reise- und Wohnmobile können die wirtschaftlichen Schäden für geschädigte Dieselkäufer besonders groß sein. Eigentümer sollten daher die Möglichkeit einer Betrugshaftungsklage dringend prüfen, um keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden, sondern ihr Recht aufgrund der vorgenommenen Abgasmanipulationen erfolgreich durchzusetzen.“ In etwa 90 Prozent der Abgasskandal-Fälle bei Fiat Chrysler Automobiles (FCA) gehe es tatsächlich um Wohnmobile, teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit. Iveco hat aktuell folgende drei Wohnmobile im Angebot, die unter dringendem Verdacht stehen, die EU-Abgasnorm nicht einzuhalten und die Abgasreinigung unzulässig manipuliert zu haben: Daily Hi-Matic, Daily 4×4 und Eurocargo. Da Fahrgestelle und Motoren der Iveco-Wohnmobile auch bei zahlreichen anderen Marken verbaut werden – laut der Website von Iveco unter anderem bei Biomobil, Carthago, Dopfer, Niesmann Bischoff und Notin viele andere mehr –, besteht der begründete hinreichende Verdacht, dass auch Modelle dieser Anbieter die EU-Abgasnormen nicht einhalten.

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Gezielte Desinformation durch DaimlerLand- und Oberlandesgerichte entscheiden zunehmend zugunsten der Kläger

09.03.2021 – 13:41

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Gezielte Desinformation durch Daimler
Land- und Oberlandesgerichte entscheiden zunehmend zugunsten der Kläger


















Bremen (ots)

In punkto Öffentlichkeitsarbeit geht nun auch die Daimler AG in die Offensive und verkündet unter anderem auf deren Homepage, dass sie die Klagen für unbegründet erachtet. Rund 95 Prozent der Fälle seien bereits von den Land- und Oberlandesgerichten zu Gunsten von Daimler entschieden worden. Im Übrigen habe mittlerweile auch der Bundesgerichtshof die verwendete temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung, das sogenannte Thermofenster, als solches nicht als sittenwidrig eingestuft (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 -).

Daimler gibt damit zum einen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2021 verkürzt wieder. Denn der VI. Zivilsenat hat in der Sache noch nicht entschieden, sondern das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Hier ist insbesondere zu klären, ob die handelnden Personen bei der Entwicklung und bzw. oder der Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.

Verschwiegen wird weiter, dass die Urteile in der Vergangenheit nahezu ausschließlich zur Abschalteinrichtung „Thermofenster“ ergangen sind. Die Entscheidungen sind damit überholt, denn der Hauptvorwurf liegt längst nicht mehr auf dieser Abschalteinrichtung, sondern auf der bei dem Motor OM 651, Euronorm 5 und 6, implementierten sogenannten Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung und den bei Euro 6-Fahrzeugen enthaltenen AdBlue-Dosierstrategien. Mit dem OLG Naumburg (Urteil vom 18.09.2020 – 8 U 8/20 -) und dem OLG Köln (Urteil vom 05.11.2020 – 7 U 35/29 -) haben mittlerweile zwei Oberlandesgerichte die Daimler AG wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen beziehungsweise sittenwidriger Schädigung verurteilt. Das OLG Schleswig-Holstein hat in einem Urteil vom 28.08.2020 – 1 U 137/19 – das klageabweisende Urteil des Landgerichts Lübeck aufgehoben und die Sache zur erneuen Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen.

Und damit nicht genug. Aktuell haben zahlreiche weitere Oberlandesgerichte zugunsten der Kläger positive Hinweise erteilt. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Nürnberg (5 U 3039/20) darauf hingewiesen, dass es die Behauptung des Klägers, die Daimler AG habe bei der Beantragung der Typgenehmigung die Kühlwassertemperatur-Sollwertabsenkung nicht offengelegt, als unbestritten ansehe. Die Beklagte möge dem Senat erläutern, was dem Kraftfahrt-Bundesamt für die Beantragung der Typgenehmigung insoweit mitgeteilt worden sei. Zudem wurde die Beklagte aufgefordert, konkret darzulegen, unter welchen Bedingungen die im streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig vorhandene Kühlwassertemperatur-Sollwertabsenkung eingreife. Es handelt sich um ein Fahrzeug, welches Teil einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme ist. Es gibt somit eine eindeutige positive Tendenz zugunsten der Mercedes-Käufer.

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RAin Dr. Petra Brockmann
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Abgasskandal in der Wohnmobilbranche: Wohnmobil Fiat Ducato 2 im Fokus – hoher Schadenersatz für geschädigte Verbraucher möglich!

09.03.2021 – 08:32

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Abgasskandal in der Wohnmobilbranche: Wohnmobil Fiat Ducato 2 im Fokus – hoher Schadenersatz für geschädigte Verbraucher möglich!
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Das Landgericht Koblenz hat den Autobauer Fiat Chrysler Automobiles (FCA) für Abgasmanipulationen an einem Wohnmobil vom Typ Roller team Zefiro 266TL Fiat Ducato 2 mit 150 PS zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. In diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ Multijet mit einem Hubraum von 2.2 Litern und der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Fiat Chrysler Automobiles (FCA) ist seit dem 16.01.2021 durch die Fusion mit Groupe PSA (PSA) in der Automobilholding Stellantis N.V. aufgegangen und damit für zukünftige Schadensersatzklagen verantwortlich.

Der Abgasskandal hat auch die Reisemobilbranche und damit die Wohnmobile mit Dieselmotoren erfasst. Der Autobauer Fiat Chrysler Automobiles (FCA) und sein Schwesterkonzern CNH Industrial mit der Marke Iveco sollen bei einer ganzen Reihe von kostspieligen Reise- und Wohnmobilen, Transportern und auch Diesel-Pkw in den Jahren 2014 bis 2019 mit Schummel-Software bei der Abgassteuerung gearbeitet haben. So hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) nun in einem Gutachten festgestellt, dass zwei Fiat-Reise- beziehungsweise Wohnmobile der Abgasnorm Euro 5 die zulässigen Werte für den Ausstoß von giftigen Stickoxiden „bei Weitem“ übersteigen. Der Ducato 150 Multijet (Pilote G700G) beispielsweise überschreitet den erlaubten Stickoxidgrenzwert im realen Fahrbetrieb um den Faktor 6,9, der Ducato 150 Multijet (Dethleffs T7150) um das 9,9-Fache.

Jetzt hat das Landgericht Koblenz (Urteil vom 01.03.2021, Az.: 12 O 316/20) FCA verurteilt, an einen geschädigten Verbraucher einen Betrag in Höhe von 52.484,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Zudem muss die Beklagte den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.352,86 Euro freistellen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Streitgegenständlich ist ein Wohnmobil vom Typ Roller team Zefiro 266TL Fiat Ducato 2 mit 150 PS. In diesem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor vom Typ Multijet mit einem Hubraum von 2.2 Litern und der Abgasnorm Euro 6 verbaut.

„Der Motor ist so konstruiert, dass die gesetzlich vorgeschriebene Abgasnachbehandlung circa 22 Minuten nach jedem Motorstart deaktiviert wird. Da der Testlauf auf einem Abgasprüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus nur rund 20 Minuten andauert, führt die Deaktivierung der Abgasnachbehandlung dazu, dass in der Prüfungssituation der Anschein vermittelt wird, das Fahrzeug würde den für Fahrzeuge der Euro 6-Klasse gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrenzwerten für NOx-Mengen genügen. Das bedingt die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Der Hintergrund laut Gericht: „Tatsächlich beträgt das reale Abgas-Emissionsverhalten (RDE) insgesamt das 9- bis 15-Fache und übersteigt somit beträchtlich die Grenzwerte, die bei 80 Milligramm pro Kilometer liegen. Im streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Manipulationssystem verbaut, welches zur Folge hat, dass das System nur auf dem Prüfungsstand ordnungsgemäß arbeitet, während die im Prüfungsstand erzielten Stickoxidwerte im Realbetrieb massiv überschritten werden.“

Ein wichtiger Punkt für Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung ist, dass bei Wohnmobilen die Nutzungsentschädigung nach der Gesamtlebensdauer von 25 Jahren berechnet werden kann, und nicht nur nach der Kilometerleistung. Der Kläger hatte das Wohnmobil am 23.05.2017 gekauft. Ebenso weist der Rechtsanwalt darauf hin, dass neue Klagen nicht mehr gegen Fiat Chrysler Automobiles (FCA) zu richten sind, sondern aufgrund der neuen Konzernstruktur gegen die Stellantis N.V. vorzugehen ist. Die Automobilholding Stellantis N.V. ist am 16.01.2021 aus der Fusion der Automobilkonzerne Groupe PSA (PSA) und Fiat Chrysler Automobiles (FCA) hervorgegangen. Der Konzern ist mit seinen 14 Marken der viertgrößte Automobilhersteller der Welt nach verkauften Fahrzeugen.

Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung betont: „Aufgrund der hohen Kaufpreise solcher Reise- und Wohnmobile können die wirtschaftlichen Schäden für geschädigte Dieselkäufer besonders groß sein. Eigentümer sollten daher die Möglichkeit einer Betrugshaftungsklage dringend prüfen, um keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden, sondern ihr Recht aufgrund der vorgenommenen Abgasmanipulationen erfolgreich durchzusetzen.“ In etwa 90 Prozent der Abgasskandal-Fälle bei Fiat Chrysler Automobiles (FCA) gehe es tatsächlich um Wohnmobile, teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit. Iveco hat aktuell folgende drei Wohnmobile im Angebot, die unter dringendem Verdacht stehen, die EU-Abgasnorm nicht einzuhalten und die Abgasreinigung unzulässig manipuliert zu haben: Daily Hi-Matic, Daily 4×4 und Eurocargo. Da Fahrgestelle und Motoren der Iveco-Wohnmobile auch bei zahlreichen anderen Marken verbaut werden – laut der Website von Iveco unter anderem bei Biomobil, Carthago, Dopfer, Niesmann Bischoff und Notin viele andere mehr –, besteht der begründete hinreichende Verdacht, dass auch Modelle dieser Anbieter die EU-Abgasnormen nicht einhalten.

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Dieselskandal beim EA897: Audi AG haftet einmal mehr für Porsche Macan S mit manipuliertem Sechszylinder-Dieselmotor

04.03.2021 – 12:46

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Dieselskandal beim EA897: Audi AG haftet einmal mehr für Porsche Macan S mit manipuliertem Sechszylinder-Dieselmotor


















Dieselskandal beim EA897: Audi AG haftet einmal mehr für Porsche Macan S mit manipuliertem Sechszylinder-Dieselmotor
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Mönchengladbach (ots)

Die Audi AG hat eine weitere herbe Niederlage im Diesel-Abgasskandal einstecken müssen. Streitgegenständlich vor dem Landgericht Saarbrücken war ein Porsche Macan S mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern der Abgasnorm Euro 6. Damit wurde die Audi AG einmal mehr wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB für Dieselmanipulationen bei einem Porsche-Fahrzeug verurteilt. Der verbaute Sechszylinder-Dieselmotor stammt aus dem Hause der Audi AG.

Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) hat mit seiner Kanzlei einen weiteren wichtigen Sieg im Dieselskandal errungen. Die Audi AG wurde vom Landgericht Saabrücken (Urteil vom 26.02.2021, Az.: 12 O 271/20) zur Zahlung von 50.957,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2020, zur Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 Euro sowie zur Übernahme von 92 Prozent der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Streitgegenständlich war ein Porsche Macan S mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern (Euro 6).

Der Kläger hatte das Oberklassefahrzeug am 11. August 2017 als Neufahrzeug mit zehn Kilometern Laufleistung zu einem Kaufpreis von 62.699,99 Euro erworben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat durch nachträgliche Nebenbestimmung für Fahrzeuge dieses Typs, darunter auch das streitbefangene Fahrzeug, wegen des Vorliegens zumindest einer unzulässigen Abschalteinrichtung (sogenannte „Strategie A“) einen verbindlichen Rückruf angeordnet. Bei der Strategie A handelt es sich um die sogenannte Aufheizstrategie. Diese springt im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des NEFZ (Neuer Europäischen Fahrzyklus) an, wird aber im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert, erklärt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Seine Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Gericht wird hinsichtlich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung deutlich: Die Beklagte hat im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB sämtliche dem Kläger aus der sittenwidrigen Schädigung entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Beklagte habe den Kläger dadurch in sittenwidriger und vorsätzlicher Weise geschädigt, dass sie einen Motor mit zumindest einer auch nach den Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und die betroffenen Fahrzeuge mit einer durch Täuschung des KBA erschlichenen Typgenehmigung zwecks Weiterveräußerung an Endkunden in den Verkehr gebracht habe.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung weist auf den schwachen Versuch der Audi AG hin, sich aus der Verantwortung zu stehlen. Sie behauptet, es gebe in der Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs keine Umschaltung zwischen zwei Betriebsmodi der Abgasrückführung, wie dies bei dem Motortyp EA 189 mit Euro 5 der Fall gewesen sei. Zudem könne alleine aus der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht auf ein sittenwidriges Handeln geschlossen werden. Das Fahrzeug entspreche in seinem Abgasverhalten den Vorgaben der Euro 6-Norm und stimme insbesondere mit der erteilten EG-Typgenehmigung überein. Nach Aufspielen des vom KBA genehmigten Software-Updates liege keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vor. „Das reicht natürlich längst nicht aus, um Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu entgehen!“

Die Baureihe EA897 umfasst V6-Dieselmotoren mit drei Litern Hubraum und wird seit dem Jahr 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und an die Porsche AG zugeliefert wird. Damit sind vor allem Dieselfahrzeuge der Oberklasse betroffen. Dazu zählen beispielsweise die höherklassigen Modelle Porsche Cayenne II und Panamera II sowie Macan, Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 und VW Amarok, Touareg II und Phaeton. Kurz gesagt: „Dreiliter-Dieselmotoren vom Typ EA897 sind flächendeckend vom Dieselskandal betroffen und zwar sowohl in der Abgasnorm Euro 5 als auch in der neueren Norm Euro 6. Damit ist das landgerichtliche Urteil ein weiteres Beispiel dafür, wie erfolgreich eine Betrugshaftungsklage geschädigter Verbraucher gegen Autohersteller sein kann“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

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Dieselskandal beim EA897: Audi AG haftet einmal mehr für Porsche Macan S mit manipuliertem Sechszylinder-Dieselmotor

04.03.2021 – 12:46

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Die Audi AG hat eine weitere herbe Niederlage im Diesel-Abgasskandal einstecken müssen. Streitgegenständlich vor dem Landgericht Saarbrücken war ein Porsche Macan S mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern der Abgasnorm Euro 6. Damit wurde die Audi AG einmal mehr wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB für Dieselmanipulationen bei einem Porsche-Fahrzeug verurteilt. Der verbaute Sechszylinder-Dieselmotor stammt aus dem Hause der Audi AG.

Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) hat mit seiner Kanzlei einen weiteren wichtigen Sieg im Dieselskandal errungen. Die Audi AG wurde vom Landgericht Saabrücken (Urteil vom 26.02.2021, Az.: 12 O 271/20) zur Zahlung von 50.957,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2020, zur Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 Euro sowie zur Übernahme von 92 Prozent der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Streitgegenständlich war ein Porsche Macan S mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern (Euro 6).

Der Kläger hatte das Oberklassefahrzeug am 11. August 2017 als Neufahrzeug mit zehn Kilometern Laufleistung zu einem Kaufpreis von 62.699,99 Euro erworben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat durch nachträgliche Nebenbestimmung für Fahrzeuge dieses Typs, darunter auch das streitbefangene Fahrzeug, wegen des Vorliegens zumindest einer unzulässigen Abschalteinrichtung (sogenannte „Strategie A“) einen verbindlichen Rückruf angeordnet. Bei der Strategie A handelt es sich um die sogenannte Aufheizstrategie. Diese springt im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des NEFZ (Neuer Europäischen Fahrzyklus) an, wird aber im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert, erklärt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Seine Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Gericht wird hinsichtlich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung deutlich: Die Beklagte hat im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB sämtliche dem Kläger aus der sittenwidrigen Schädigung entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Beklagte habe den Kläger dadurch in sittenwidriger und vorsätzlicher Weise geschädigt, dass sie einen Motor mit zumindest einer auch nach den Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und die betroffenen Fahrzeuge mit einer durch Täuschung des KBA erschlichenen Typgenehmigung zwecks Weiterveräußerung an Endkunden in den Verkehr gebracht habe.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung weist auf den schwachen Versuch der Audi AG hin, sich aus der Verantwortung zu stehlen. Sie behauptet, es gebe in der Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs keine Umschaltung zwischen zwei Betriebsmodi der Abgasrückführung, wie dies bei dem Motortyp EA 189 mit Euro 5 der Fall gewesen sei. Zudem könne alleine aus der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht auf ein sittenwidriges Handeln geschlossen werden. Das Fahrzeug entspreche in seinem Abgasverhalten den Vorgaben der Euro 6-Norm und stimme insbesondere mit der erteilten EG-Typgenehmigung überein. Nach Aufspielen des vom KBA genehmigten Software-Updates liege keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vor. „Das reicht natürlich längst nicht aus, um Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu entgehen!“

Die Baureihe EA897 umfasst V6-Dieselmotoren mit drei Litern Hubraum und wird seit dem Jahr 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und an die Porsche AG zugeliefert wird. Damit sind vor allem Dieselfahrzeuge der Oberklasse betroffen. Dazu zählen beispielsweise die höherklassigen Modelle Porsche Cayenne II und Panamera II sowie Macan, Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 und VW Amarok, Touareg II und Phaeton. Kurz gesagt: „Dreiliter-Dieselmotoren vom Typ EA897 sind flächendeckend vom Dieselskandal betroffen und zwar sowohl in der Abgasnorm Euro 5 als auch in der neueren Norm Euro 6. Damit ist das landgerichtliche Urteil ein weiteres Beispiel dafür, wie erfolgreich eine Betrugshaftungsklage geschädigter Verbraucher gegen Autohersteller sein kann“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

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Keine Verjährung im VW Abgasskandal: Autobesitzer können auch 2021 noch klagen!

04.03.2021 – 18:38

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Keine Verjährung im VW Abgasskandal: Autobesitzer können auch 2021 noch klagen!


















Nürnberg (ots)

Bekanntermaßen bestätigte der BGH mit Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, dass Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehen. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Viele Betroffene, die sich dem Musterfeststellungsklageverfahren angeschlossen und anschließend nichts weiter unternommen hatten, ärgern sich und glauben, dass es jetzt zu spät sei. Dies ist jedoch ein – leider weit verbreiteter – Irrglaube! „Nach unserer Rechtsauffassung, die sich zwingend aus dem Gesetz ergibt, können Geschädigte wegen einer oft verkannten Verjährungsvorschrift vielmehr auch im Jahr 2021 noch erfolgsversprechend klagen, wenn sie sich zuvor an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatten“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertritt seit jeher die Auffassung, dass aufgrund verschiedener Überlegungen in vielen Fällen eine Verjährung in den sogenannten „EA189-Fällen“ nicht eingetreten ist. „Unsere Ansicht, wonach jedenfalls im Jahr 2015 noch kein Beginn der Verjährungsfrist anzunehmen war, weil eben stets auf die konkrete Einzelfallinformation bezüglich der Betroffenheit seitens VW abzustellen ist, wurde erst kürzlich unter anderem in einer durch unsere Kanzlei erstrittenen Entscheidungsserie des LG Nürnberg-Fürth, 9 O 5734/20, 9 O 5061/20 und 9 0 4008/20, sowie vor dem LG Bamberg, 42 O 157/20, bestätigt“, hält Rechtsanwalt Dr. Hoffmann fest.

Ein anderer und leider sehr weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Teilnehmer der Musterfeststellungsklage gegen VW seit dem 30.10.2020 keine erfolgreiche Klage mehr erheben könnten. „Zwar ist es richtig, dass zum 30.10.2020 aufgrund der Vorschriften des § 204 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 BGB die Hemmungswirkung des Musterfeststellungsklageverfahrens endete. Indes ist dies aber keinesfalls mit einem Verjährungseintritt gleichzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Göpfert. Hierbei würde nämlich die Wirkung der Vorschrift des § 209 BGB nicht beachtet. Danach ist die Zeit zwischen der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage bis zum Ende deren Hemmungswirkung taggenau zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist hinzuzurechnen.

In allen Fällen, in denen sich Betroffene vor Ablauf des Jahres 2018 an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatten, und in vielen Fällen, in denen dies 2019 geschah (aktuell mindestens bei Anmeldung bis 30.06.2019), ist daher eine Verjährung der Ansprüche noch nicht eingetreten. „Vielmehr verschiebt sich der Eintritt der Verjährung um den Zeitraum der Beteiligung an der Musterfeststellungsklage. Das heißt die Verjährung tritt regelmäßig erst und frühestens ab Anfang Mai 2021 bis circa November 2021 ein“, stellen die erfahrenen Praktiker der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner klar.

Wichtig ist: All dies hat auch nichts mit der aktuellen Entscheidung des BGH vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, zu tun. Wie der vorangegangen Entscheidung des OLG Stuttgart zu entnehmen ist, erhob VW bereits in ihrer Klageerwiderung die Verjährungseinrede und machte umfangreiche Ausführungen zur positiven Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen. In seiner Replik nahm der Kläger zur Frage der Verjährung keine Stellung. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens bestritt er die Behauptungen der VW AG nicht. Einzig und allein diesen unstreitigen Sachverhalt hatte der BGH in seinem Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, rechtlich zu bewerten. Hierbei handelt es sich jedoch um einen absoluten Sonderfall, der so gut wie nie vorkommt.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die sich an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatten, aber bislang noch keine weiteren gerichtlichen Maßnahmen ergriffen haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche weiter durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Rechtsauffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.

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