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BGH fällt verbraucherfreundliches Urteil im Diesel-AbgasskandalVW muss Kläger Finanzierungskosten erstattenEA189-Klagen lohnen sich auch 2021

13.04.2021 – 14:30

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

BGH fällt verbraucherfreundliches Urteil im Diesel-Abgasskandal
VW muss Kläger Finanzierungskosten erstatten
EA189-Klagen lohnen sich auch 2021


















Lahr (ots)

Der erste Diesel-Abgasskandal bei Volkswagen um den Motor EA189 ist noch längst nicht zu Ende. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. April 2020 ein verbraucherfreundliches Urteil zur Erstattung von Finanzierungskosten beim Autokauf verkündet (Az. VI ZR 274/20). Nach Ansicht des BGH sind die Kosten der Finanzierung wie etwa Zinsen und Gebühren dem Verbraucher zu erstatten, wenn seine Klage im Abgasskandal erfolgreich war. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wertet das Urteil als Meilenstein im Kampf für mehr Verbraucherschutz.

Für VW ist der erste Dieselskandal nicht ausgestanden. Erstens ist nichts verjährt. Zweitens gibt es Indizien, wonach das Software-Update zum EA189 unzulässig ist. Dr. Stoll & Sauer empfiehlt Verbrauchern die kostenlose Beratung im kanzleieigenen Online-Check. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Dieselskandal. Die Inhaber haben in der VW-Musterfeststellungsklage für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt.

Deutliches Signal für mehr Verbraucherschutz durch den BGH

Für Kunden von Autobauern hat der BGH mit seinem vorliegenden Urteil ein verbraucherfreundliches Signal gesetzt. Sind Verbraucher sittenwidrig und vorsätzlich geschädigt worden, haben sie nicht nur ein Anrecht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, sondern auch auf die Erstattung der Finanzierungskosten für das Auto. Rund 65 Prozent der Neuwagen in Deutschland werden von Banken finanziert. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Eckdaten zum BGH-Urteil kurz zusammen:

-  Die Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf. Den Kaufpreis bezahlte sie zum Teil in bar, den Rest finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet. 
-  Die Vorinstanzen haben VW aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB zu Schadensersatz verurteilt. Strittig war zum Schluss noch die Frage, ob VW auch die Finanzierungskosten des Fahrzeugs in Höhe von 3.275,55 EUR (Darlehenszinsen und Kreditausfallversicherung) ersetzen muss. 
-  Der sechste Zivilsenat urteilte, dass die Klägerin so zu stellen sei, als wäre es nicht zu dem Autokauf gekommen. "Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Beklagte hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten", so der BGH in seiner Begründung. Durch die Finanzierung hatte die Klägerin keinen Liquiditätsvorteil. Dadurch erhöhten die Finanzierungskosten den objektiven Wert des Fahrzeugs nicht und vergrößerten damit auch nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat. Deshalb lehnte der Senat es auch ab, die Finanzierung in den schadensmindernden Vorteilsausgleich miteinzubeziehen.  

Der VW-Abgasskandal ist noch lange nicht zu Ende

Nach den zahlreichen Urteilen des BGH im Diesel-Abgasskandal von VW war für viele Beobachter der Eindruck erweckt worden, dass der Autobauer mit einem blauen Auge davongekommen ist. Doch der Skandal ist noch lange nicht ausgestanden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Fakten zur großen Diesel-Manipulation bei der VW AG zusammen:

1. Nichts verjährt: Im ersten Diesel-Abgasskandal ist noch nichts verjährt. Zwei Oberlandesgerichte haben VW aufgrund §852 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Endgültig verjährt der Skandal somit erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs. Damit sind auch aktuell im Jahr 2021 Klagen noch erfolgsversprechend. Dabei spielt es keine Rolle, dass der BGH in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 zum Schluss gekommen ist, dass der Abgasskandal in einem Spezialfall bereits Ende 2018 verjährt ist (Az. VI ZR 739/20). Der BGH hat nur über die übliche dreijährige Verjährung nach § 195, 199 BGB verhandelt. Ist diese Verjährung bereits eingetreten, gibt es trotzdem Ansprüche - und zwar auf den sogenannten Restschadensersatz. Auch hier steigt mittlerweile die Zahl der Gerichte, die diesen Anspruch den Verbrauchern gewähren. Und auch der BGH hat sich in seinem Urteil zum Thema Verjährung im Fall VW nicht ablehnend zum Restschadensersatzanspruch geäußert, sondern nur darauf hingewiesen, dass der Kläger diesen Anspruch vor Gericht vortragen müsse. Voraussetzung für den Anspruch auf Restschadensersatz ist das Vorliegen einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung des Verbrauchers. Aber diese Schädigung nach §826 BGB hat der BGH am 25. Mai 2020 höchstrichterlich festgestellt (Az.VI ZR 252/19).
2. Problem Software-Update: Auch das Software-Update zum Skandalmotor EA189 bleibt weiter in der Kritik. Das zeigt auch der KBA-Rückruf zum VW-Modell EOS. Bereits im September 2020 ordnete das KBA an: "Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. erhöhte Emissionswerte auch nach Durchführung der Aktion 23R7." Übersetzt bedeutet das: Trotz Software-Updates (Aktion 23R7) wird die Abgasreinigung auf illegale Weise manipuliert. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hält das Update zum EA189 daher für unzulässig. Zwar hat der BGH in einem ersten Beschluss am 9. März 2021 das Software-Update für zulässig erklärt, aber nur, weil der Kläger keinen Nachweis vorgetragen hatte, ob VW das KBA beim Einbau eines Thermofensters in das Update getäuscht habe (Az. VI ZR 889/20). Und gerade der EOS-Fall mit dem verpflichtenden Rückruf durch das KBA zeigt, dass mit dem Update etwas nicht in Ordnung sein kann. 
3. EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 17. Dezember 2020 Abschalteinrichtungen generell für unzulässig erklärt (Az. C-693/18). Das von den Autobauern gerne für Abgasmanipulationen angeführte Argument des Motorschutzes haben die Luxemburger Richter damit zu den Akten befördert. Die Klausel zum Motorschutz greift erst, wenn das Fahrzeug - salopp gesagt - vor der Explosion steht oder Gefahr für die Insassen besteht. Versottung und erhöhter Verschleiß des Motors, was die Autobauer gerne als Begründung anführen, spielt keine Rolle. Damit ist das Thermofenster ebenfalls illegal. 
4. Thermofenster: Der BGH hält den Einbau eines solchen Thermofensters nicht von vornherein für eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der Verbraucher. In einem Beschluss vom 19. Januar 2021 zu einem Daimler-Fall macht der BGH jedoch auch klar, dass Kläger ausführen müssten, ob Autobauer zum Beispiel das KBA getäuscht haben (Az. VI ZR 433/19). Trifft das zu, steht nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, einer Verurteilung nichts mehr im Wege. Da das KBA sich mit allen juristischen Mitteln wehrt, Ermittlungsakten beispielsweise zum EA288 offenzulegen, geht Dr. Stoll & Sauer davon aus, dass die Behörde etwas zu verbergen hat. Der EA288 ist das Nachfolgemodell des Skandalmotors EA189. Der Deutschen Umwelthilfe weigert sich die Behörde bis heute, EA288-Akten zur Einsicht zu übergeben, obwohl zu dem Vorgang ein rechtskräftiger Beschluss eines Gerichts vorliegt.
5. Dieselgate 2.0: Darüber hinaus kommt Dieselgate 2.0 derzeit ins Rollen. Betroffen ist unter anderem der Nachfolgemotor des EA189. Auch im EA288 sollen Abschalteinrichtungen verbaut worden sein. Dabei geht es nicht nur um das Thermofenster. Gleiches gilt für die 3-Liter-Motoren EA897 und EA896. Die Zahl der verbraucherfreundlichen Urteile steigt seit Monaten bei allen Motoren an. Am Oberlandesgericht in Köln ist VW in einem EA288 Fall am 19. Februar 2021 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden (Az. 19 U 151/20). Auch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer konnte bereits erste Verurteilungen des VW-Konzerns erzielen.  

Die Kanzlei rät vor diesen Hintergründen betroffenen Verbrauchern dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. VW hat im großen Stil Motoren manipuliert. Die Fahrzeuge sind im Wert gemindert. Und die Chancen stehen vor Gericht sehr gut, Schadensersatz zu erstreiten. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.

Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und führte mehr als 10.000 Klagen gegen Banken und Fondsgesellschaften. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 19.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal gegen Hersteller, Händler und die Bundesrepublik Deutschland bundesweit, konnte bereits tausende positive Urteile erstreiten und über 10.000 Vergleiche zugunsten der Verbraucher abschließen.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 deutsche Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Pressekontakt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 – 0
Fax: 07821 / 92 37 68 – 889
Mobil für Presseanfragen: 0160/5369307
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
christoph.rigling@dr-stoll-kollegen.de
https://www.dr-stoll-kollegen.de/

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BGH fällt verbraucherfreundliches Urteil im Diesel-AbgasskandalVW muss Kläger Finanzierungskosten erstattenEA189-Klagen lohnen sich auch 2021

13.04.2021 – 14:30

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

BGH fällt verbraucherfreundliches Urteil im Diesel-Abgasskandal
VW muss Kläger Finanzierungskosten erstatten
EA189-Klagen lohnen sich auch 2021


















Lahr (ots)

Der erste Diesel-Abgasskandal bei Volkswagen um den Motor EA189 ist noch längst nicht zu Ende. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. April 2020 ein verbraucherfreundliches Urteil zur Erstattung von Finanzierungskosten beim Autokauf verkündet (Az. VI ZR 274/20). Nach Ansicht des BGH sind die Kosten der Finanzierung wie etwa Zinsen und Gebühren dem Verbraucher zu erstatten, wenn seine Klage im Abgasskandal erfolgreich war. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wertet das Urteil als Meilenstein im Kampf für mehr Verbraucherschutz.

Für VW ist der erste Dieselskandal nicht ausgestanden. Erstens ist nichts verjährt. Zweitens gibt es Indizien, wonach das Software-Update zum EA189 unzulässig ist. Dr. Stoll & Sauer empfiehlt Verbrauchern die kostenlose Beratung im kanzleieigenen Online-Check. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Dieselskandal. Die Inhaber haben in der VW-Musterfeststellungsklage für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt.

Deutliches Signal für mehr Verbraucherschutz durch den BGH

Für Kunden von Autobauern hat der BGH mit seinem vorliegenden Urteil ein verbraucherfreundliches Signal gesetzt. Sind Verbraucher sittenwidrig und vorsätzlich geschädigt worden, haben sie nicht nur ein Anrecht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, sondern auch auf die Erstattung der Finanzierungskosten für das Auto. Rund 65 Prozent der Neuwagen in Deutschland werden von Banken finanziert. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Eckdaten zum BGH-Urteil kurz zusammen:

-  Die Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf. Den Kaufpreis bezahlte sie zum Teil in bar, den Rest finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet. 
-  Die Vorinstanzen haben VW aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB zu Schadensersatz verurteilt. Strittig war zum Schluss noch die Frage, ob VW auch die Finanzierungskosten des Fahrzeugs in Höhe von 3.275,55 EUR (Darlehenszinsen und Kreditausfallversicherung) ersetzen muss. 
-  Der sechste Zivilsenat urteilte, dass die Klägerin so zu stellen sei, als wäre es nicht zu dem Autokauf gekommen. "Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Beklagte hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten", so der BGH in seiner Begründung. Durch die Finanzierung hatte die Klägerin keinen Liquiditätsvorteil. Dadurch erhöhten die Finanzierungskosten den objektiven Wert des Fahrzeugs nicht und vergrößerten damit auch nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat. Deshalb lehnte der Senat es auch ab, die Finanzierung in den schadensmindernden Vorteilsausgleich miteinzubeziehen.  

Der VW-Abgasskandal ist noch lange nicht zu Ende

Nach den zahlreichen Urteilen des BGH im Diesel-Abgasskandal von VW war für viele Beobachter der Eindruck erweckt worden, dass der Autobauer mit einem blauen Auge davongekommen ist. Doch der Skandal ist noch lange nicht ausgestanden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Fakten zur großen Diesel-Manipulation bei der VW AG zusammen:

1. Nichts verjährt: Im ersten Diesel-Abgasskandal ist noch nichts verjährt. Zwei Oberlandesgerichte haben VW aufgrund §852 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Endgültig verjährt der Skandal somit erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs. Damit sind auch aktuell im Jahr 2021 Klagen noch erfolgsversprechend. Dabei spielt es keine Rolle, dass der BGH in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 zum Schluss gekommen ist, dass der Abgasskandal in einem Spezialfall bereits Ende 2018 verjährt ist (Az. VI ZR 739/20). Der BGH hat nur über die übliche dreijährige Verjährung nach § 195, 199 BGB verhandelt. Ist diese Verjährung bereits eingetreten, gibt es trotzdem Ansprüche - und zwar auf den sogenannten Restschadensersatz. Auch hier steigt mittlerweile die Zahl der Gerichte, die diesen Anspruch den Verbrauchern gewähren. Und auch der BGH hat sich in seinem Urteil zum Thema Verjährung im Fall VW nicht ablehnend zum Restschadensersatzanspruch geäußert, sondern nur darauf hingewiesen, dass der Kläger diesen Anspruch vor Gericht vortragen müsse. Voraussetzung für den Anspruch auf Restschadensersatz ist das Vorliegen einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung des Verbrauchers. Aber diese Schädigung nach §826 BGB hat der BGH am 25. Mai 2020 höchstrichterlich festgestellt (Az.VI ZR 252/19).
2. Problem Software-Update: Auch das Software-Update zum Skandalmotor EA189 bleibt weiter in der Kritik. Das zeigt auch der KBA-Rückruf zum VW-Modell EOS. Bereits im September 2020 ordnete das KBA an: "Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. erhöhte Emissionswerte auch nach Durchführung der Aktion 23R7." Übersetzt bedeutet das: Trotz Software-Updates (Aktion 23R7) wird die Abgasreinigung auf illegale Weise manipuliert. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hält das Update zum EA189 daher für unzulässig. Zwar hat der BGH in einem ersten Beschluss am 9. März 2021 das Software-Update für zulässig erklärt, aber nur, weil der Kläger keinen Nachweis vorgetragen hatte, ob VW das KBA beim Einbau eines Thermofensters in das Update getäuscht habe (Az. VI ZR 889/20). Und gerade der EOS-Fall mit dem verpflichtenden Rückruf durch das KBA zeigt, dass mit dem Update etwas nicht in Ordnung sein kann. 
3. EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 17. Dezember 2020 Abschalteinrichtungen generell für unzulässig erklärt (Az. C-693/18). Das von den Autobauern gerne für Abgasmanipulationen angeführte Argument des Motorschutzes haben die Luxemburger Richter damit zu den Akten befördert. Die Klausel zum Motorschutz greift erst, wenn das Fahrzeug - salopp gesagt - vor der Explosion steht oder Gefahr für die Insassen besteht. Versottung und erhöhter Verschleiß des Motors, was die Autobauer gerne als Begründung anführen, spielt keine Rolle. Damit ist das Thermofenster ebenfalls illegal. 
4. Thermofenster: Der BGH hält den Einbau eines solchen Thermofensters nicht von vornherein für eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der Verbraucher. In einem Beschluss vom 19. Januar 2021 zu einem Daimler-Fall macht der BGH jedoch auch klar, dass Kläger ausführen müssten, ob Autobauer zum Beispiel das KBA getäuscht haben (Az. VI ZR 433/19). Trifft das zu, steht nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, einer Verurteilung nichts mehr im Wege. Da das KBA sich mit allen juristischen Mitteln wehrt, Ermittlungsakten beispielsweise zum EA288 offenzulegen, geht Dr. Stoll & Sauer davon aus, dass die Behörde etwas zu verbergen hat. Der EA288 ist das Nachfolgemodell des Skandalmotors EA189. Der Deutschen Umwelthilfe weigert sich die Behörde bis heute, EA288-Akten zur Einsicht zu übergeben, obwohl zu dem Vorgang ein rechtskräftiger Beschluss eines Gerichts vorliegt.
5. Dieselgate 2.0: Darüber hinaus kommt Dieselgate 2.0 derzeit ins Rollen. Betroffen ist unter anderem der Nachfolgemotor des EA189. Auch im EA288 sollen Abschalteinrichtungen verbaut worden sein. Dabei geht es nicht nur um das Thermofenster. Gleiches gilt für die 3-Liter-Motoren EA897 und EA896. Die Zahl der verbraucherfreundlichen Urteile steigt seit Monaten bei allen Motoren an. Am Oberlandesgericht in Köln ist VW in einem EA288 Fall am 19. Februar 2021 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden (Az. 19 U 151/20). Auch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer konnte bereits erste Verurteilungen des VW-Konzerns erzielen.  

Die Kanzlei rät vor diesen Hintergründen betroffenen Verbrauchern dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. VW hat im großen Stil Motoren manipuliert. Die Fahrzeuge sind im Wert gemindert. Und die Chancen stehen vor Gericht sehr gut, Schadensersatz zu erstreiten. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.

Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und führte mehr als 10.000 Klagen gegen Banken und Fondsgesellschaften. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 19.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal gegen Hersteller, Händler und die Bundesrepublik Deutschland bundesweit, konnte bereits tausende positive Urteile erstreiten und über 10.000 Vergleiche zugunsten der Verbraucher abschließen.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 deutsche Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Pressekontakt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 – 0
Fax: 07821 / 92 37 68 – 889
Mobil für Presseanfragen: 0160/5369307
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
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Audi Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi A6 3.0 TDI mit Urteil vom 29.03.2021 Schadensersatz in Höhe von rund 53.000 Euro zu

08.04.2021 – 16:28

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Audi Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi A6 3.0 TDI mit Urteil vom 29.03.2021 Schadensersatz in Höhe von rund 53.000 Euro zu


















Nürnberg (ots)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, eine weitere wichtige Entscheidung im sogenannten Audi Abgasskandal erlassen und einem durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretenen Audi A6-Fahrer Schadensersatz in Höhe von rund 53.000,00 EUR zuerkannt. „Auch Besitzer von Fahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Dieselmotoren sollten sich daher nicht auf die Rückrufaktionen verweisen lassen, sondern Schadensersatz verlangen“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Der Volkswagen-Konzern hat nicht nur bei den durch die Volkswagen AG hergestellten Dieselmotoren des Typs EA189 „getrickst“.Gerade in letzter Zeit kommt immer mehr ans Licht, dass auch die mit einem 3,0 Liter V6 Motor bestückten Premium-Modelle des Konzerns mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sind. Bereits seit Längerem werden auch Fahrzeuge der Marken Audi, Porsche und VW, in denen die federführend durch die Audi AG entwickelten Dieselmotoren mit der Typenbezeichnung EA896 und EA897 verbaut sind, in die Werkstatt gerufen. Dementsprechend erhielt auch der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth unter dem Betreff „Rückruf 23X6“ ein Rückrufschreiben, womit er zur Durchführung eines Software-Updates aufgefordert wurde.

Nachdem sich die Audi AG im außergerichtlichen Bereich grundsätzlich nicht vergleichsbereit zeigt, erhob die Kanzlei Dr. Hoffmann und Partner Rechtsanwälte für ihren Mandanten eine Schadensersatzklage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. „Nach Überprüfung der uns vorliegenden Bescheide, wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abhängig vom Modelltyp verschiedenste Dinge bei den 3-Liter Motoren bemängelt“, stellt Rechtsanwalt Göpfert fest. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte stehen bereits aufgrund der vom KBA aufgefundenen illegalen Abschalteinrichtungen auch für die betroffenen Kunden von Audi, Porsche und VW die notwendigen Tatsachen zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend zu machen.

Hierbei muss natürlich im jeweiligen Einzelfall genau und sorgfältig gearbeitet werden. „Dies haben wir getan. Demgegenüber hielt das Gericht den Vortag der Audi AG für unzureichend und ging demgemäß in seiner Entscheidung von einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt in seinem Urteil vom 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, demgemäß fest, dass „im Gegensatz zu zahlreichen anderen Fällen der Vortrag der Klagepartei hinreichend substantiiert erfolgt“ sei. Vor diesem Hintergrund obliege es nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts der Audi AG, hinreichend substantiiert zu bestreiten. Genau dies sei nicht erfolgt.

Im Ergebnis wurde die Audi AG daher zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 53.275,87 EUR gegen Rücknahme des Audi A6 verurteilt. Dabei wurde nach aktueller Rechtsprechung des BGH von dem Kaufpreis in Höhe von 56.990,00 EUR eine geringfügige Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.714,13 EUR in Abzug gebracht. Nachdem sich der aktuelle Wiederverkaufswert des Fahrzeugs auf maximal ca. 33.000,00 EUR beläuft, resultiert aus dem Urteil ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von mindestens 20.000,00 EUR zugunsten des geschädigten A6-Fahrers.

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, zeigt erneut, dass es für die Audi AG im Dieselskandal immer enger wird. Bereits in einem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte erstrittenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2020, Az.: 4 O 219/20, wurde einem Audi Q7-Fahrer einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 76.526,18 EUR zuerkannt. Ebenso entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 26.02.2021 zum Az.: 4 O 1981/20, in einem weiteren Verfahren der Nürnberger Rechtsanwälte, in welchem ein manipulierter Audi A8 streitgegenständlich war.

Diese Entscheidungen ordnen sich allesamt in eine Reihe erfolgreicher Verfahren gegen die Audi AG rund um den Motor des Typs EA 897 mit der Schadstoffklasse Euro 6 ein.

Auch im Hinblick auf einen 3,0 Liter Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 musste der Autobauer aus Ingolstadt bereits eine empfindliche Niederlage vor Gericht einstecken. Das LG Marburg stellte mit Urteil vom 29.10.2020, 2 O 67/20, fest, dass die Audi AG wegen der Manipulationen an einem 3.0 V6 Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 haftet. Diese ebenfalls durch die Nürnberger Rechtsanwälte erstrittene und rechtskräftige Entscheidung ist bahnbrechend, nachdem es im gesamten Bundesgebiet bislang nur äußerst vereinzelt positive Entscheidungen gibt, welche die mit 3,0 Liter Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 5 bestückten Modelle der Audi AG betreffen.

Besitzer von Dieselfahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Motoren sollten ihre Schadensersatzansprüche daher mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen. Die Ansprüche wegen Manipulationen an den größeren 3-Liter Dieselmotoren sind grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. „Gleichwohl empfehlen wir dringend rasches Handeln, nachdem einige Gerichte „auf die Idee kommen könnten“ bereits zeitnah eine Verjährung anzunehmen“, betont Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Wichtig ist außerdem: Das aktuelle Urteil des BGH vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, betrifft ausschließlich die kleineren EA189-Modelle der VW AG und hat demgemäß für eine Haftung der Audi AG bei 3,0 Liter Motoren überhaupt keine Bedeutung.

Pressekontakt:

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann
Virchowstraße 20d
90409 Nürnberg

Tel:+49 (0) 911 567 94 00
Fax:+49 (0) 911 657 94 01
E-Mail:presse@drhoffmann-partner.de

Original-Content von: Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, übermittelt

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Audi Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi A6 3.0 TDI mit Urteil vom 29.03.2021 Schadensersatz in Höhe von rund 53.000 Euro zu

08.04.2021 – 16:28

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Audi Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi A6 3.0 TDI mit Urteil vom 29.03.2021 Schadensersatz in Höhe von rund 53.000 Euro zu


















Nürnberg (ots)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, eine weitere wichtige Entscheidung im sogenannten Audi Abgasskandal erlassen und einem durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretenen Audi A6-Fahrer Schadensersatz in Höhe von rund 53.000,00 EUR zuerkannt. „Auch Besitzer von Fahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Dieselmotoren sollten sich daher nicht auf die Rückrufaktionen verweisen lassen, sondern Schadensersatz verlangen“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Der Volkswagen-Konzern hat nicht nur bei den durch die Volkswagen AG hergestellten Dieselmotoren des Typs EA189 „getrickst“.Gerade in letzter Zeit kommt immer mehr ans Licht, dass auch die mit einem 3,0 Liter V6 Motor bestückten Premium-Modelle des Konzerns mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sind. Bereits seit Längerem werden auch Fahrzeuge der Marken Audi, Porsche und VW, in denen die federführend durch die Audi AG entwickelten Dieselmotoren mit der Typenbezeichnung EA896 und EA897 verbaut sind, in die Werkstatt gerufen. Dementsprechend erhielt auch der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth unter dem Betreff „Rückruf 23X6“ ein Rückrufschreiben, womit er zur Durchführung eines Software-Updates aufgefordert wurde.

Nachdem sich die Audi AG im außergerichtlichen Bereich grundsätzlich nicht vergleichsbereit zeigt, erhob die Kanzlei Dr. Hoffmann und Partner Rechtsanwälte für ihren Mandanten eine Schadensersatzklage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. „Nach Überprüfung der uns vorliegenden Bescheide, wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abhängig vom Modelltyp verschiedenste Dinge bei den 3-Liter Motoren bemängelt“, stellt Rechtsanwalt Göpfert fest. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte stehen bereits aufgrund der vom KBA aufgefundenen illegalen Abschalteinrichtungen auch für die betroffenen Kunden von Audi, Porsche und VW die notwendigen Tatsachen zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend zu machen.

Hierbei muss natürlich im jeweiligen Einzelfall genau und sorgfältig gearbeitet werden. „Dies haben wir getan. Demgegenüber hielt das Gericht den Vortag der Audi AG für unzureichend und ging demgemäß in seiner Entscheidung von einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt in seinem Urteil vom 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, demgemäß fest, dass „im Gegensatz zu zahlreichen anderen Fällen der Vortrag der Klagepartei hinreichend substantiiert erfolgt“ sei. Vor diesem Hintergrund obliege es nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts der Audi AG, hinreichend substantiiert zu bestreiten. Genau dies sei nicht erfolgt.

Im Ergebnis wurde die Audi AG daher zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 53.275,87 EUR gegen Rücknahme des Audi A6 verurteilt. Dabei wurde nach aktueller Rechtsprechung des BGH von dem Kaufpreis in Höhe von 56.990,00 EUR eine geringfügige Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.714,13 EUR in Abzug gebracht. Nachdem sich der aktuelle Wiederverkaufswert des Fahrzeugs auf maximal ca. 33.000,00 EUR beläuft, resultiert aus dem Urteil ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von mindestens 20.000,00 EUR zugunsten des geschädigten A6-Fahrers.

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, zeigt erneut, dass es für die Audi AG im Dieselskandal immer enger wird. Bereits in einem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte erstrittenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2020, Az.: 4 O 219/20, wurde einem Audi Q7-Fahrer einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 76.526,18 EUR zuerkannt. Ebenso entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 26.02.2021 zum Az.: 4 O 1981/20, in einem weiteren Verfahren der Nürnberger Rechtsanwälte, in welchem ein manipulierter Audi A8 streitgegenständlich war.

Diese Entscheidungen ordnen sich allesamt in eine Reihe erfolgreicher Verfahren gegen die Audi AG rund um den Motor des Typs EA 897 mit der Schadstoffklasse Euro 6 ein.

Auch im Hinblick auf einen 3,0 Liter Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 musste der Autobauer aus Ingolstadt bereits eine empfindliche Niederlage vor Gericht einstecken. Das LG Marburg stellte mit Urteil vom 29.10.2020, 2 O 67/20, fest, dass die Audi AG wegen der Manipulationen an einem 3.0 V6 Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 haftet. Diese ebenfalls durch die Nürnberger Rechtsanwälte erstrittene und rechtskräftige Entscheidung ist bahnbrechend, nachdem es im gesamten Bundesgebiet bislang nur äußerst vereinzelt positive Entscheidungen gibt, welche die mit 3,0 Liter Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 5 bestückten Modelle der Audi AG betreffen.

Besitzer von Dieselfahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Motoren sollten ihre Schadensersatzansprüche daher mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen. Die Ansprüche wegen Manipulationen an den größeren 3-Liter Dieselmotoren sind grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. „Gleichwohl empfehlen wir dringend rasches Handeln, nachdem einige Gerichte „auf die Idee kommen könnten“ bereits zeitnah eine Verjährung anzunehmen“, betont Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Wichtig ist außerdem: Das aktuelle Urteil des BGH vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, betrifft ausschließlich die kleineren EA189-Modelle der VW AG und hat demgemäß für eine Haftung der Audi AG bei 3,0 Liter Motoren überhaupt keine Bedeutung.

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Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann
Virchowstraße 20d
90409 Nürnberg

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Audi Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi A6 3.0 TDI mit Urteil vom 29.03.2021 Schadensersatz in Höhe von rund 53.000 Euro zu

08.04.2021 – 16:28

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Audi Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi A6 3.0 TDI mit Urteil vom 29.03.2021 Schadensersatz in Höhe von rund 53.000 Euro zu


















Nürnberg (ots)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, eine weitere wichtige Entscheidung im sogenannten Audi Abgasskandal erlassen und einem durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretenen Audi A6-Fahrer Schadensersatz in Höhe von rund 53.000,00 EUR zuerkannt. „Auch Besitzer von Fahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Dieselmotoren sollten sich daher nicht auf die Rückrufaktionen verweisen lassen, sondern Schadensersatz verlangen“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Der Volkswagen-Konzern hat nicht nur bei den durch die Volkswagen AG hergestellten Dieselmotoren des Typs EA189 „getrickst“.Gerade in letzter Zeit kommt immer mehr ans Licht, dass auch die mit einem 3,0 Liter V6 Motor bestückten Premium-Modelle des Konzerns mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sind. Bereits seit Längerem werden auch Fahrzeuge der Marken Audi, Porsche und VW, in denen die federführend durch die Audi AG entwickelten Dieselmotoren mit der Typenbezeichnung EA896 und EA897 verbaut sind, in die Werkstatt gerufen. Dementsprechend erhielt auch der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth unter dem Betreff „Rückruf 23X6“ ein Rückrufschreiben, womit er zur Durchführung eines Software-Updates aufgefordert wurde.

Nachdem sich die Audi AG im außergerichtlichen Bereich grundsätzlich nicht vergleichsbereit zeigt, erhob die Kanzlei Dr. Hoffmann und Partner Rechtsanwälte für ihren Mandanten eine Schadensersatzklage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. „Nach Überprüfung der uns vorliegenden Bescheide, wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abhängig vom Modelltyp verschiedenste Dinge bei den 3-Liter Motoren bemängelt“, stellt Rechtsanwalt Göpfert fest. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte stehen bereits aufgrund der vom KBA aufgefundenen illegalen Abschalteinrichtungen auch für die betroffenen Kunden von Audi, Porsche und VW die notwendigen Tatsachen zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend zu machen.

Hierbei muss natürlich im jeweiligen Einzelfall genau und sorgfältig gearbeitet werden. „Dies haben wir getan. Demgegenüber hielt das Gericht den Vortag der Audi AG für unzureichend und ging demgemäß in seiner Entscheidung von einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt in seinem Urteil vom 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, demgemäß fest, dass „im Gegensatz zu zahlreichen anderen Fällen der Vortrag der Klagepartei hinreichend substantiiert erfolgt“ sei. Vor diesem Hintergrund obliege es nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts der Audi AG, hinreichend substantiiert zu bestreiten. Genau dies sei nicht erfolgt.

Im Ergebnis wurde die Audi AG daher zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 53.275,87 EUR gegen Rücknahme des Audi A6 verurteilt. Dabei wurde nach aktueller Rechtsprechung des BGH von dem Kaufpreis in Höhe von 56.990,00 EUR eine geringfügige Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.714,13 EUR in Abzug gebracht. Nachdem sich der aktuelle Wiederverkaufswert des Fahrzeugs auf maximal ca. 33.000,00 EUR beläuft, resultiert aus dem Urteil ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von mindestens 20.000,00 EUR zugunsten des geschädigten A6-Fahrers.

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, zeigt erneut, dass es für die Audi AG im Dieselskandal immer enger wird. Bereits in einem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte erstrittenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2020, Az.: 4 O 219/20, wurde einem Audi Q7-Fahrer einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 76.526,18 EUR zuerkannt. Ebenso entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 26.02.2021 zum Az.: 4 O 1981/20, in einem weiteren Verfahren der Nürnberger Rechtsanwälte, in welchem ein manipulierter Audi A8 streitgegenständlich war.

Diese Entscheidungen ordnen sich allesamt in eine Reihe erfolgreicher Verfahren gegen die Audi AG rund um den Motor des Typs EA 897 mit der Schadstoffklasse Euro 6 ein.

Auch im Hinblick auf einen 3,0 Liter Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 musste der Autobauer aus Ingolstadt bereits eine empfindliche Niederlage vor Gericht einstecken. Das LG Marburg stellte mit Urteil vom 29.10.2020, 2 O 67/20, fest, dass die Audi AG wegen der Manipulationen an einem 3.0 V6 Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 haftet. Diese ebenfalls durch die Nürnberger Rechtsanwälte erstrittene und rechtskräftige Entscheidung ist bahnbrechend, nachdem es im gesamten Bundesgebiet bislang nur äußerst vereinzelt positive Entscheidungen gibt, welche die mit 3,0 Liter Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 5 bestückten Modelle der Audi AG betreffen.

Besitzer von Dieselfahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Motoren sollten ihre Schadensersatzansprüche daher mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen. Die Ansprüche wegen Manipulationen an den größeren 3-Liter Dieselmotoren sind grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. „Gleichwohl empfehlen wir dringend rasches Handeln, nachdem einige Gerichte „auf die Idee kommen könnten“ bereits zeitnah eine Verjährung anzunehmen“, betont Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Wichtig ist außerdem: Das aktuelle Urteil des BGH vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, betrifft ausschließlich die kleineren EA189-Modelle der VW AG und hat demgemäß für eine Haftung der Audi AG bei 3,0 Liter Motoren überhaupt keine Bedeutung.

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OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie

01.04.2021 – 11:31

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie


















Bremen (ots)

Mit einer Verfügung vom 22.02.2021 weist das Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass es im Verfahren AZ I 14 U 56/20 den Vortrag der Klägerseite zur AdBlue-Dosierstrategie im streitgegenständlichen Fahrzeug für ausreichend substantiiert hält, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu bejahen. Die Daimler AG sei ihrer sekundären Darlegungslast bislang nicht nachgekommen.

Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC. Der Diesel-Pkw verfügt über den Motor OM642 und die Abgasnorm Euro 6. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger war mit einem Schreiben der Daimler AG aus dem Januar 2020 darüber informiert worden, dass sein Fahrzeug aufgrund eines verpflichtenden Rückrufs ein Software-Update bekommen müsse.

Bereits jetzt erachtet das OLG Köln den Vortrag der Klägerseite zu den AdBlue-Dosierstrategien der Daimler AG als hinreichend substantiiert. Hinzu kommt noch eine aktuelle Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), das diese Strategien auf Nachfrage von HAHN Rechtsanwälte ausführlich beschreibt. Demnach werden im Emissionskontrollsystem des betroffenen Fahrzeugs verschiedene Strategien verwendet, „mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in unzulässiger Weise reduziert wird“. Es werden zwei unterschiedliche Modi zur Eindüsung von AdBlue verwendet. Das KBA führt insofern Folgendes aus:

„Während unter Bedingungen, wie sie auch für die Typprüfung vorgegeben sind, nach Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus geschaltet ist, wird nach dem Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft in einen weniger effektiven Modus geschaltet. Ein Zurückschalten in den effektiven Modus erfolgt danach nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart. Dies wird als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet.“

Das Oberlandesgericht verlangt von der Daimler AG nun genauere Informationen zur Funktionsweise der AdBlue-Dosierstrategie, sowie eine Erklärung dazu, welche Informationen dem KBA gegenüber offengelegt worden sind.

Der Hinweis des OLG Köln reiht sich ein in eine ganze Reihe weiterer positiver Hinweise, die Oberlandesgerichte zu von HAHN Rechtsanwälte geführten Verfahren in den vergangenen Wochen geäußert haben.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Lars Murken-Flato
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
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OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie

01.04.2021 – 11:31

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OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie


















Bremen (ots)

Mit einer Verfügung vom 22.02.2021 weist das Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass es im Verfahren AZ I 14 U 56/20 den Vortrag der Klägerseite zur AdBlue-Dosierstrategie im streitgegenständlichen Fahrzeug für ausreichend substantiiert hält, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu bejahen. Die Daimler AG sei ihrer sekundären Darlegungslast bislang nicht nachgekommen.

Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC. Der Diesel-Pkw verfügt über den Motor OM642 und die Abgasnorm Euro 6. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger war mit einem Schreiben der Daimler AG aus dem Januar 2020 darüber informiert worden, dass sein Fahrzeug aufgrund eines verpflichtenden Rückrufs ein Software-Update bekommen müsse.

Bereits jetzt erachtet das OLG Köln den Vortrag der Klägerseite zu den AdBlue-Dosierstrategien der Daimler AG als hinreichend substantiiert. Hinzu kommt noch eine aktuelle Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), das diese Strategien auf Nachfrage von HAHN Rechtsanwälte ausführlich beschreibt. Demnach werden im Emissionskontrollsystem des betroffenen Fahrzeugs verschiedene Strategien verwendet, „mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in unzulässiger Weise reduziert wird“. Es werden zwei unterschiedliche Modi zur Eindüsung von AdBlue verwendet. Das KBA führt insofern Folgendes aus:

„Während unter Bedingungen, wie sie auch für die Typprüfung vorgegeben sind, nach Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus geschaltet ist, wird nach dem Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft in einen weniger effektiven Modus geschaltet. Ein Zurückschalten in den effektiven Modus erfolgt danach nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart. Dies wird als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet.“

Das Oberlandesgericht verlangt von der Daimler AG nun genauere Informationen zur Funktionsweise der AdBlue-Dosierstrategie, sowie eine Erklärung dazu, welche Informationen dem KBA gegenüber offengelegt worden sind.

Der Hinweis des OLG Köln reiht sich ein in eine ganze Reihe weiterer positiver Hinweise, die Oberlandesgerichte zu von HAHN Rechtsanwälte geführten Verfahren in den vergangenen Wochen geäußert haben.

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Neuer Rückruf mit Folgen für den Wohnmobil-DieselskandalMotoren zahlreicher Wohnmobile wurden illegal manipuliert

01.04.2021 – 07:00

KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei

Neuer Rückruf mit Folgen für den Wohnmobil-Dieselskandal
Motoren zahlreicher Wohnmobile wurden illegal manipuliert


















Neuer Rückruf mit Folgen für den Wohnmobil-Dieselskandal / Motoren zahlreicher Wohnmobile wurden illegal manipuliert
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Köln (ots)

Ein aktuell laufender Rückruf mit der Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)-Nummer 010493 versetzt Wohnmobil-Inhaber in Unruhe. Denn es geht um Abgas-Manipulationen an Diesel-Motoren, die in eine Vielzahl von Wohnmobilen eingebaut wurden.

Inhabern von Wohnmobilen mit diesen und ähnlichen Motoren droht also ggf. ein durch das KBA angeordneter, verpflichtender Rückruf mit dem Risiko einer Stilllegung des kostspieligen Wohnmobils.

Technikexperten raten aufgrund der unberechenbaren negativen Folgen für den Motor oft davon ab, freiwilligen Rückruf-Aktionen Folge zu leisten, solange keine Aufforderung direkt vom KBA erhalten wurde. Betroffene Käufer von Wohnmobilen haben jedoch schon jetzt die Möglichkeit, Schadensersatz vom Händler oder Hersteller zu fordern.

Hintergrund des Rückrufs ist laut dem KBA eine mangelhafte Software, durch die sich die Abgasreinigung verschlechtert. Die betroffenen Fahrzeuge stoßen also eine erhöhte Menge gesundheitsschädlicher Stickoxide aus. Der Verdacht liegt sehr nahe, dass bei dem Software-Update eine illegale Abschalteinrichtung entfernt werden soll.

Halter von Fahrzeugen auf Basis des Iveco Daily mit einem „Heavy Duty“-Motor und dem Motorcode F1C sollen nun in einer Werkstatt vorstellig werden. Es handelt sich dabei um Transporter aus den Jahren 2016 bis 2019. Es spricht aber viel dafür, dass nun viele Wohnmobile, die einen Iveco Diesel-Motor verwenden, bald auch einen Rückruf mit entsprechender Aufforderung zu einem Softwareupdate erhalten werden.

„Erst einmal sind in Deutschland nur Transporter betroffen. Entsprechende Motoren werden laut Iveco aber auch bei beliebten Wohnmobil-Marken wie Bimobil, Bocklet, Concorde, Dethleffs, Laika, Morelo, Niesmann+Bischoff, Pilote, Phoenix und Woelcke verwendet. Damit stehen etliche Wohnmobile unter Verdacht, die gesetzlichen Grenzwerte für Abgas nicht einzuhalten.“ erläutert Dr. V. Ghendler, Rechtsanwalt und Partner der auf Verbraucherrechte im Abgasskandal spezialisierten Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ. Ähnlich wie im VW-Dieselskandal seien also bald umfangreiche Rückrufaktionen zu erwarten.

Erstes Gerichtsurteil im Wohnmobil-Abgasskandal

Viele betroffene Inhaber von Wohnmobilen setzen ihre Rechte bereits gerichtlich durch. Ein erstes Urteil im Wohnmobil-Abgasskandal erging am 1. März 2021. Der Hersteller muss einem Wohnmobil-Inhaber demnach über 50.000 Euro Schadensersatz zahlen (LG Koblenz, Az. 12 O 316/20).

In dem Verfahren ging es um ein Reisemobil der Marke Roller Team mit einem Fiat Ducato 2,3 Liter Motor mit 150 PS (Typ Multijet) und der Abgasnorm Euro 6. Der Hersteller muss dem Käufer den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzahlen. Statt einer Rückgabe besteht auch die Möglichkeit, Schadensersatz für die Wertminderung zu erhalten und das Wohnmobil zu behalten.

Nachdem dies gerichtlich festgestellt wurde, ist es jetzt deutlich wahrscheinlicher, dass das KBA der plumpen Manipulation des Herstellers einen Riegel vorschiebt und für betroffene Wohnmobile ggf. sogar eine Stilllegung ausspricht. Werden nach der Zulassung eines Wohnmobils Abschalteinrichtungen entdeckt, ist das KBA für Rückrufe zuständig.

Nach und nach kommen weitere Details zu der Manipulation im Wohnmobil-Abgasskandal ans Licht. Die Abschalteinrichtung ist demnach deutlich weniger komplex, als bislang von anderen Herstellern bekannt. Es soll sich u.a. schlicht um eine zeitabhängige Abschaltung der Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten handeln. Hintergrund: Ein Abgastest dauert etwa 20 Minuten, also so lange, wie die Abgasreinigung aktiv bleibt.

„Gerade im Hinblick auf die hohen Kaufpreise im 5- und 6-stelligen Bereich, die erheblichen Kosten für Sonderausstattungen, Umbauten und den deutlichen Wertverlust infolge der Manipulationen sollten Wohnmobil-Inhaber nicht zögern, ihre Rechte geltend zu machen. Wer zu lange wartet, riskiert, auf dem Schaden sitzen zu bleiben.“ empfiehlt Dr. V. Ghendler.

Kanzleien wie KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ bieten für Interessenten im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung auch eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten für Schadensersatz.

Pressekontakt:

Ilja Ruvinskij, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Telefon: 0221 / 986 584 83
E-Mail: presse@anwalt-kg.de

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OLG Köln sieht Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger AdBlue-Dosierstrategie

01.04.2021 – 11:31

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Bremen (ots)

Mit einer Verfügung vom 22.02.2021 weist das Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass es im Verfahren AZ I 14 U 56/20 den Vortrag der Klägerseite zur AdBlue-Dosierstrategie im streitgegenständlichen Fahrzeug für ausreichend substantiiert hält, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu bejahen. Die Daimler AG sei ihrer sekundären Darlegungslast bislang nicht nachgekommen.

Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC. Der Diesel-Pkw verfügt über den Motor OM642 und die Abgasnorm Euro 6. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger war mit einem Schreiben der Daimler AG aus dem Januar 2020 darüber informiert worden, dass sein Fahrzeug aufgrund eines verpflichtenden Rückrufs ein Software-Update bekommen müsse.

Bereits jetzt erachtet das OLG Köln den Vortrag der Klägerseite zu den AdBlue-Dosierstrategien der Daimler AG als hinreichend substantiiert. Hinzu kommt noch eine aktuelle Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), das diese Strategien auf Nachfrage von HAHN Rechtsanwälte ausführlich beschreibt. Demnach werden im Emissionskontrollsystem des betroffenen Fahrzeugs verschiedene Strategien verwendet, „mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in unzulässiger Weise reduziert wird“. Es werden zwei unterschiedliche Modi zur Eindüsung von AdBlue verwendet. Das KBA führt insofern Folgendes aus:

„Während unter Bedingungen, wie sie auch für die Typprüfung vorgegeben sind, nach Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus geschaltet ist, wird nach dem Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft in einen weniger effektiven Modus geschaltet. Ein Zurückschalten in den effektiven Modus erfolgt danach nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart. Dies wird als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet.“

Das Oberlandesgericht verlangt von der Daimler AG nun genauere Informationen zur Funktionsweise der AdBlue-Dosierstrategie, sowie eine Erklärung dazu, welche Informationen dem KBA gegenüber offengelegt worden sind.

Der Hinweis des OLG Köln reiht sich ein in eine ganze Reihe weiterer positiver Hinweise, die Oberlandesgerichte zu von HAHN Rechtsanwälte geführten Verfahren in den vergangenen Wochen geäußert haben.

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Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt

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Neuer Rückruf mit Folgen für den Wohnmobil-DieselskandalMotoren zahlreicher Wohnmobile wurden illegal manipuliert

01.04.2021 – 07:00

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Ein aktuell laufender Rückruf mit der Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)-Nummer 010493 versetzt Wohnmobil-Inhaber in Unruhe. Denn es geht um Abgas-Manipulationen an Diesel-Motoren, die in eine Vielzahl von Wohnmobilen eingebaut wurden.

Inhabern von Wohnmobilen mit diesen und ähnlichen Motoren droht also ggf. ein durch das KBA angeordneter, verpflichtender Rückruf mit dem Risiko einer Stilllegung des kostspieligen Wohnmobils.

Technikexperten raten aufgrund der unberechenbaren negativen Folgen für den Motor oft davon ab, freiwilligen Rückruf-Aktionen Folge zu leisten, solange keine Aufforderung direkt vom KBA erhalten wurde. Betroffene Käufer von Wohnmobilen haben jedoch schon jetzt die Möglichkeit, Schadensersatz vom Händler oder Hersteller zu fordern.

Hintergrund des Rückrufs ist laut dem KBA eine mangelhafte Software, durch die sich die Abgasreinigung verschlechtert. Die betroffenen Fahrzeuge stoßen also eine erhöhte Menge gesundheitsschädlicher Stickoxide aus. Der Verdacht liegt sehr nahe, dass bei dem Software-Update eine illegale Abschalteinrichtung entfernt werden soll.

Halter von Fahrzeugen auf Basis des Iveco Daily mit einem „Heavy Duty“-Motor und dem Motorcode F1C sollen nun in einer Werkstatt vorstellig werden. Es handelt sich dabei um Transporter aus den Jahren 2016 bis 2019. Es spricht aber viel dafür, dass nun viele Wohnmobile, die einen Iveco Diesel-Motor verwenden, bald auch einen Rückruf mit entsprechender Aufforderung zu einem Softwareupdate erhalten werden.

„Erst einmal sind in Deutschland nur Transporter betroffen. Entsprechende Motoren werden laut Iveco aber auch bei beliebten Wohnmobil-Marken wie Bimobil, Bocklet, Concorde, Dethleffs, Laika, Morelo, Niesmann+Bischoff, Pilote, Phoenix und Woelcke verwendet. Damit stehen etliche Wohnmobile unter Verdacht, die gesetzlichen Grenzwerte für Abgas nicht einzuhalten.“ erläutert Dr. V. Ghendler, Rechtsanwalt und Partner der auf Verbraucherrechte im Abgasskandal spezialisierten Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ. Ähnlich wie im VW-Dieselskandal seien also bald umfangreiche Rückrufaktionen zu erwarten.

Erstes Gerichtsurteil im Wohnmobil-Abgasskandal

Viele betroffene Inhaber von Wohnmobilen setzen ihre Rechte bereits gerichtlich durch. Ein erstes Urteil im Wohnmobil-Abgasskandal erging am 1. März 2021. Der Hersteller muss einem Wohnmobil-Inhaber demnach über 50.000 Euro Schadensersatz zahlen (LG Koblenz, Az. 12 O 316/20).

In dem Verfahren ging es um ein Reisemobil der Marke Roller Team mit einem Fiat Ducato 2,3 Liter Motor mit 150 PS (Typ Multijet) und der Abgasnorm Euro 6. Der Hersteller muss dem Käufer den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzahlen. Statt einer Rückgabe besteht auch die Möglichkeit, Schadensersatz für die Wertminderung zu erhalten und das Wohnmobil zu behalten.

Nachdem dies gerichtlich festgestellt wurde, ist es jetzt deutlich wahrscheinlicher, dass das KBA der plumpen Manipulation des Herstellers einen Riegel vorschiebt und für betroffene Wohnmobile ggf. sogar eine Stilllegung ausspricht. Werden nach der Zulassung eines Wohnmobils Abschalteinrichtungen entdeckt, ist das KBA für Rückrufe zuständig.

Nach und nach kommen weitere Details zu der Manipulation im Wohnmobil-Abgasskandal ans Licht. Die Abschalteinrichtung ist demnach deutlich weniger komplex, als bislang von anderen Herstellern bekannt. Es soll sich u.a. schlicht um eine zeitabhängige Abschaltung der Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten handeln. Hintergrund: Ein Abgastest dauert etwa 20 Minuten, also so lange, wie die Abgasreinigung aktiv bleibt.

„Gerade im Hinblick auf die hohen Kaufpreise im 5- und 6-stelligen Bereich, die erheblichen Kosten für Sonderausstattungen, Umbauten und den deutlichen Wertverlust infolge der Manipulationen sollten Wohnmobil-Inhaber nicht zögern, ihre Rechte geltend zu machen. Wer zu lange wartet, riskiert, auf dem Schaden sitzen zu bleiben.“ empfiehlt Dr. V. Ghendler.

Kanzleien wie KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ bieten für Interessenten im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung auch eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten für Schadensersatz.

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