Veröffentlicht am

OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen

18.03.2021 – 10:06

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

OLG Celle: Daimler AG muss Rückrufbescheid vorlegen und Angaben zum Typengenehmigungsverfahren machen


















Bremen (ots)

Das Oberlandesgericht Celle folgt der Einschätzung zahlreicher weiterer OLGs und sieht im Mercedes Abgasskandal eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Daimler AG.

Der Autobauer muss den Rückrufbescheid vorlegen, den er vom KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhalten hat. Dabei handelt es sich um einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC. Der Wagen verfügt über den Motor OM651 und die Abgasnorm Euro 5 und war bereits vom KBA verpflichtend zurückgerufen worden.

Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte der Daimler AG in seinem Vortrag vorgeworfen, in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eingebaut zu haben, sowie im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA unzutreffende bzw. unvollständige Angaben hinsichtlich dieser Regelung gemacht zu haben.

Neben der Vorlage des KBA-Rückrufschreibens fordert das OLG Celle von der Daimler AG zudem darzulegen, welche Angaben diese im Typengenehmigungsverfahren hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung gemacht hat und ob und weshalb diese zutreffend und vollständig waren.

Dieser und weitere Hinweise und Beschlüsse von Oberlandesgerichten deuten auf eine sich abzeichnende flächendeckende Niederlage der Daimler AG zumindest hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung hin. Diese unzulässige Abschalteinrichtung war ursächlich für hunderttausende verpflichtend zurückgerufene Fahrzeuge. Die Gerichte zeigen sich von den Klägervorträgen überzeugt und sehen eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten des Autobauers. Das heißt, dieser kann sich nicht länger mit der pauschalen Behauptung verteidigen, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet zu haben.

Diese Entwicklungen vor Oberlandesgerichten stehen im klaren Widerspruch zu den Behauptungen der Daimler AG, Landes- und Oberlandesgerichte würden zu 95% zugunsten des Autobauers entscheiden. Daimler betreibt dahingehend eine offensichtliche Desinformationskampagne, mit der versucht werden soll, betroffene Mercedeskunden davon abzuhalten, den ihnen zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu verfolgen.

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Der Autobauer muss den Rückrufbescheid vorlegen, den er vom KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhalten hat. Dabei handelt es sich um einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC. Der Wagen verfügt über den Motor OM651 und die Abgasnorm Euro 5 und war bereits vom KBA verpflichtend zurückgerufen worden.

Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte der Daimler AG in seinem Vortrag vorgeworfen, in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eingebaut zu haben, sowie im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA unzutreffende bzw. unvollständige Angaben hinsichtlich dieser Regelung gemacht zu haben.

Neben der Vorlage des KBA-Rückrufschreibens fordert das OLG Celle von der Daimler AG zudem darzulegen, welche Angaben diese im Typengenehmigungsverfahren hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung gemacht hat und ob und weshalb diese zutreffend und vollständig waren.

Dieser und weitere Hinweise und Beschlüsse von Oberlandesgerichten deuten auf eine sich abzeichnende flächendeckende Niederlage der Daimler AG zumindest hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung hin. Diese unzulässige Abschalteinrichtung war ursächlich für hunderttausende verpflichtend zurückgerufene Fahrzeuge. Die Gerichte zeigen sich von den Klägervorträgen überzeugt und sehen eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten des Autobauers. Das heißt, dieser kann sich nicht länger mit der pauschalen Behauptung verteidigen, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet zu haben.

Diese Entwicklungen vor Oberlandesgerichten stehen im klaren Widerspruch zu den Behauptungen der Daimler AG, Landes- und Oberlandesgerichte würden zu 95% zugunsten des Autobauers entscheiden. Daimler betreibt dahingehend eine offensichtliche Desinformationskampagne, mit der versucht werden soll, betroffene Mercedeskunden davon abzuhalten, den ihnen zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu verfolgen.

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Der Autobauer muss den Rückrufbescheid vorlegen, den er vom KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhalten hat. Dabei handelt es sich um einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC. Der Wagen verfügt über den Motor OM651 und die Abgasnorm Euro 5 und war bereits vom KBA verpflichtend zurückgerufen worden.

Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte der Daimler AG in seinem Vortrag vorgeworfen, in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eingebaut zu haben, sowie im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA unzutreffende bzw. unvollständige Angaben hinsichtlich dieser Regelung gemacht zu haben.

Neben der Vorlage des KBA-Rückrufschreibens fordert das OLG Celle von der Daimler AG zudem darzulegen, welche Angaben diese im Typengenehmigungsverfahren hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung gemacht hat und ob und weshalb diese zutreffend und vollständig waren.

Dieser und weitere Hinweise und Beschlüsse von Oberlandesgerichten deuten auf eine sich abzeichnende flächendeckende Niederlage der Daimler AG zumindest hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung hin. Diese unzulässige Abschalteinrichtung war ursächlich für hunderttausende verpflichtend zurückgerufene Fahrzeuge. Die Gerichte zeigen sich von den Klägervorträgen überzeugt und sehen eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten des Autobauers. Das heißt, dieser kann sich nicht länger mit der pauschalen Behauptung verteidigen, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet zu haben.

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