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Genussschein der Elisabetha Schulte Modellbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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Genussschein der Elisabetha Schulte Modellbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Herr / Frau Jost GroÃ?er dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
mit einem Nominalbetrag von
451.867 ,- EURO
(in Worten: vier fünf eins acht sechs sieben EURO)

am Genussrechtskapital der Elisabetha Schulte Modellbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Handelsregister: Amtsgericht Berlin HRB 33120, beteiligt.

Berlin, 19.03.2021 Elisabetha Schulte
Unterschrift


Bedingungen

§ 1 Genussrechtskapital

  1. Das Genussrechtskapital Elisabetha Schulte Modellbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
  2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
  3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
    Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
  4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

§ 2 Gewinnanspruch

  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 17 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Elisabetha Schulte Modellbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
  2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Elisabetha Schulte Modellbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 7 % übersteigt.
  3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Elisabetha Schulte Modellbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 19.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

§ 3 Ausschüttungsfälligkeit

  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

§ 4 Laufzeit / Kündigung

  1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von vier Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2025.
  2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
  3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
  4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

§ 5 Information

  1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
  2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
  3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

Berlin, 19.03.2021
Elisabetha Schulte


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Top 10 Treuhandvertrag:

    Veröffentlicht am

    Genussschein der Brünhild Hildebrand Imkereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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    Genussschein der Brünhild Hildebrand Imkereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Herr / Frau Emmi Huber dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
    mit einem Nominalbetrag von
    925.104 ,- EURO
    (in Worten: neun zwei fünf eins null vier EURO)

    am Genussrechtskapital der Brünhild Hildebrand Imkereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
    Handelsregister: Amtsgericht Essen HRB 25916, beteiligt.

    Essen, 12.03.2021 Brünhild Hildebrand
    Unterschrift


    Bedingungen

    § 1 Genussrechtskapital

    1. Das Genussrechtskapital Brünhild Hildebrand Imkereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
    2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
    3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
      Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
    4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

    § 2 Gewinnanspruch

    1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 16 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Brünhild Hildebrand Imkereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
    2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Brünhild Hildebrand Imkereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 8 % übersteigt.
    3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Brünhild Hildebrand Imkereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 12.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

    § 3 Ausschüttungsfälligkeit

    1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
    2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

    § 4 Laufzeit / Kündigung

    1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von neun Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2024.
    2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
    3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
    4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

    § 5 Information

    1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
    2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
    3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

    Essen, 12.03.2021
    Brünhild Hildebrand


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    Top 3 gmbhgeschaeftsfuehrervertrag:

      Veröffentlicht am

      Allgemeinen Geschaeftsbedingungen (AGB) der Liesgret Reiter Dach GmbH aus Salzgitter

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      Allgemeine Geschäftsbedingungen der Liesgret Reiter Dach GmbH

      §1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

      (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

      Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

      §2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

      (1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop http://www.LiesgretReiterDachGmbH.de.

      (2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

      Liesgret Reiter Dach GmbH
      Liesgret Reiter
      D-88745 Salzgitter
      Registernummer 332717
      Registergericht Amtsgericht Salzgitter

      zustande.

      (3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
      (4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.

      Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

      1) Auswahl der gewünschten Ware
      2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons Bestellen
      3) Prüfung der Angaben im Warenkorb
      4) Betätigung des Buttons zur Kasse
      5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort).
      6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.
      7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons kostenpflichtig bestellen bzw. kaufen

      Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browser enthaltenen Zurück-Taste nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schliessen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail (Auftragsbestätigung). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.

      (5) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop : Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch unter http://www.LiesgretReiterDachGmbH.de/agb.html einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Bereich unter Mein Konto –> Meine Bestellungen einsehen.

      §3 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit

      (1) Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.

      (2) Der Verbraucher hat die Möglichkeit der Zahlung per Vorkasse, Nachnahme, Bankeinzug, PayPal, Kreditkarte( Visa ) .

      (3) Hat der Verbraucher die Zahlung per Vorkasse gewählt, so verpflichtet er sich, den Kaufpreis unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
      Soweit wir per Nachnahme liefern, tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung mit Erhalt der Ware ein.

      §4 Lieferung

      (1) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Artikel sofort versandfertig. Die Lieferung erfolgt hier spätesten innerhalb von 5 Werktagen. Dabei beginnt die Frist für die Lieferung im Falle der Zahlung per Vorkasse am Tag nach Zahlungsauftrag an die mit der Überweisung beauftragte Bank und bei allen anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.

      (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

      §5 Eigentumsvorbehalt

      Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

      ****************************************************************************************************

      §6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher:

      Widerrufsrecht für Verbraucher

      Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Massgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

      Widerrufsbelehrung

      Widerrufsrecht

      Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

      Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

      Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
      Liesgret Reiter Dach GmbH
      Liesgret Reiter
      D-88745 Salzgitter
      Registernummer 332717
      Registergericht Amtsgericht Salzgitter
      E-Mail info@LiesgretReiterDachGmbH.de
      Telefax 033254177
      mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

      Widerrufsfolgen

      Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

      Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

      Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

      Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

      Finanzierte Geschäfte

      Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.
      Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

      Ende der Widerrufsbelehrung

      ****************************************************************************************************

      §7 Widerrufsformular

      Muster-Widerrufsformular
      (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
      An :
      Liesgret Reiter Dach GmbH
      Liesgret Reiter
      D-88745 Salzgitter
      E-Mail info@LiesgretReiterDachGmbH.de

      Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

      _____________________________________________________

      Bestellt am (*)/erhalten am (*)

      __________________

      Name des/der Verbraucher(s)

      _____________________________________________________

      Anschrift des/der Verbraucher(s)

      _____________________________________________________

      Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

      __________________

      Datum

      __________________

      (*) Unzutreffendes streichen.

      §8 Gewährleistung

      Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

      §9 Verhaltenskodex

      Wir haben uns den Verhaltenskodizes der folgenden Einrichtungen unterworfen:

      §10 Vertragssprache

      Als Vertragssprache steht ausschliesslich Deutsch zur Verfügung.

      ****************************************************************************************************

      §11 Kundendienst

      Unser Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen steht Ihnen werktags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter

      Telefon: 05123 45678911
      Telefax: 07337 463443
      E-Mail: info@LiesgretReiterDachGmbH.de
      zur Verfügung.

      ****************************************************************************************************

      Stand der AGB Jan.2019


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      Top 4 Mustergruendungsprotokoll:

        Veröffentlicht am

        Anlageprospekt der Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

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        Anlageprospekt der Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

        Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

        Verwahrstelle: Margund Koch Baustoffhandel Gesellschaft mbH

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH erfolgt

        position:absolute;left:207.24px;

        auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

        und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

        gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

        sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

        ten E und F abgedruckt.

        Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH Ren-

        dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

        dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

        gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

        tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

        Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

        ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

        rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

        Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

        bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

        ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

        Die Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung und/oder der Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH sind und

        werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

        Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

        United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

        gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

        auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

        darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

        werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

        hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

        Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

        der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

        den.

        WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

        Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

        Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

        Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

        Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

        deutschen Übersetzung zu versehen. Die Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung wird ferner die ge-

        samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

        Das Rechtsverhältnis zwischen Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung und dem Anleger sowie die vor-

        vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung -Ge-

        ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung

        Seite 1

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

        anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

        heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

        Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

        Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

        inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

        Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

        schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

        gung anstrengen.

        Die Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

        einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

        Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

        Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

        versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

        teil.

        Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

        Büro der Ombudsstelle des BVI

        Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

        Unter den Linden 42

        10117 Freiburg im Breisgau

        Telefon: (030) 6449046 – 0

        Telefax: (030) 6449046 – 29

        Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

        Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

        weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

        also zu Privatzwecken handeln.

        Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

        nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

        gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

        Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

        onalen Schlichtungsstelle.

        Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

        Wertpapier-Kennnummer / ISIN: n2uve5PExG / DE000

        Auflegungsdatum: 15.05.2008

        Stand:

        11.03.2021

        Hinweis:

        Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

        aktualisiert.

        Seite 2

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Inhaltsverzeichnis

        A.

        Kurzübersicht über die Partner des Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        6

        1.

        Kapitalverwaltungsgesellschaft

        6

        2.

        Verwahrstelle

        7

        3.

        Asset Management-Gesellschaft

        7

        4.

        Abschlussprüfer

        8

        B.

        Grundlagen

        9

        1.

        Das Sondervermögen (der Fonds)

        9

        2.

        Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

        9

        3.

        Anlagebedingungen und deren Änderungen

        9

        4.

        Verwaltungsgesellschaft

        10

        5.

        Verwahrstelle

        11

        6.

        Asset Management-Gesellschaft

        12

        7.

        Risikohinweise

        13

        Risiken einer Fondsanlage

        14

        Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

        16

        Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

        vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

        20

        Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

        21

        Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

        22

        8.

        Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

        24

        9.

        Erhöhte Volatilität

        24

        10.

        Profil des typischen Anlegers

        24

        11.

        Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        24

        Anlageziel

        24

        Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        25

        12.

        Anlageinstrumente im Einzelnen

        26

        Wertpapiere

        26

        Geldmarktinstrumente

        27

        Bankguthaben

        30

        Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

        Derivaten sowie Bankguthaben

        30

        Seite 3

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

        31

        Investmentanteile

        33

        Derivate

        34

        Terminkontrakte

        35

        Optionsgeschäfte

        35

        Swaps

        36

        Swaptions

        36

        Credit Default Swaps

        36

        Total Return Swaps

        36

        In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

        36

        OTC-Derivatgeschäfte

        37

        Sicherheitenstrategie

        37

        Kreditaufnahme

        38

        Hebelwirkung (Leverage)

        38

        Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

        39

        13.

        Bewertung

        39

        Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

        39

        Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

        39

        14.

        Wertentwicklung

        41

        15.

        Teilinvestmentvermögen

        41

        16.

        Anteile

        41

        Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

        42

        Aussetzung der Anteilrücknahme

        42

        Liquiditätsmanagement

        43

        Börsen und Märkte

        44

        Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

        45

        Ausgabe- und Rücknahmepreis

        45

        Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

        46

        17.

        Kosten

        46

        Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

        46

        Verwaltungs- und sonstige Kosten

        46

        18.

        Vergütungspolitik

        50

        19.

        Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

        51

        Ertragsausgleichsverfahren

        51

        Seite 4

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Ertragsverwendung

        51

        Geschäftsjahr

        51

        20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

        51

        21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

        53

        Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

        55

        Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

        57

        22. Auslagerung

        62

        23. Interessenkonflikte

        62

        24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

        65

        25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

        65

        65

        C.

        Liste der Unterverwahrer

        73

        D.

        Recht des Käufers zum Widerruf

        79

        E.

        Allgemeine Anlagebedingungen

        80

        F.

        Besondere Anlagebedingungen

        92

        Seite 5

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        A. Kurzübersicht über die Partner des Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

        Name

        Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung

        Hausanschrift

        Bottrop

        Postanschrift

        Postfach 43 59 82

        60079 Hamburg

        Telefon: (572) 6041066

        Telefax: (297) 9831345

        Gründung

        1957

        Rechtsform

        Gesellschaft mit beschränkter Haftung

        Handelsregister

        Hamburg (HRB 49634)

        Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

        € 249.182.806,00 (Stand: 11.03.2021)

        Eigenmittel

        € 692.457.545,00(Stand: 11.03.2021)

        Geschäftsführer

        Guntmar Gläser, Bottrop

        Gereon Kilian, Hamburg

        Philip Burmeister, Hamburg

        Siska Lohmann, Kiel

        Friedolf Schroeder1, Regensburg

        Aufsichtsrat

        Prof. Dr. Ulla Pohl, Vorsitzender

        Rechtsanwalt, Freiburg im Breisgau

        Dr. Gerhard Zander

        Senior Advisor Kunigunda Brunschweiler, Hamburg

        Friedhold Feuerthaler

        Director Kunigunda Brunschweiler, Hamburg

        Friedhold Feuerthaler

        Vorstandsvorsitzender der Münster Versorgungskam-

        mer, Bottrop

        1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung -.

        Seite 6

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        2. Verwahrstelle

        Name

        Margund Koch Baustoffhandel Gesellschaft mbH

        Hausanschrift

        Kiel

        Telefon

        5488-6716216 – 0

        Telefax

        (0211) 5938 – 77

        Rechtsform

        eingetragene Genossenschaft

        Handelsregister

        Kiel (HRB 783388)

        Haftendes Eigenkapital

        € 127.647.531,00 (Stand: Dezember 2016)

        Vorstand

        Helmar Timm Vorsitzender

        Anni Bienlein

        Dankfried Aguzzi

        Dr. Ruppert Dittrich (stv. Vorsitzender)

        Erdmute Bräuer

        Vorsitzender des Aufsichtsrates

        Prof. Dr. med. Friederike Finke

        3. Asset Management-Gesellschaft

        Name

        Bankhaus Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH KG

        Postanschrift

        Regensburg

        Telefon

        7972-408218 – 0

        Telefax

        4121-9300588 – 1 1

        Internet

        Handelsregister

        Freiburg im Breisgau (HRB 24628)

        Persönlich haftende Gesellschafter

        Maja Fey (Sprecher),

        Birghild Grabowski,

        Engelhardt Porsche

        Seite 7

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        4. Abschlussprüfer

        KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

        The Squaire

        Am Flughafen

        60549 Hamburg

        Seite 8

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        B. Grundlagen

        1. Das Sondervermögen (der Fonds)

        Das Sondervermögen Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

        Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

        lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

        Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

        des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

        bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

        Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

        versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

        Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

        Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

        der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

        gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

        zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

        kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

        Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

        ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

        darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

        rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

        gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

        dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

        und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

        müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

        „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

        2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

        Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

        tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

        der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH.com

        Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

        managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

        Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

        schaft erhältlich.

        3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

        Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

        Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

        gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

        bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

        Seite 9

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

        den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

        gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

        grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

        nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

        Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

        der Gesellschaft unter http://www.Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

        gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

        die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

        ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

        Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

        ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

        Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

        Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

        weitere Informationen erlangt werden können.

        Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

        Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

        ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

        wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

        nate nach Bekanntmachung in Kraft.

        4. Verwaltungsgesellschaft

        Firma, Rechtsform und Sitz

        Der Fonds wird von der am 4. November 1979 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

        Investment mit Sitz in Hamburg verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

        dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Rutger Theis Drucklufttechnik GmbH-

        , Hamburg, die Philip Burmeister Natursteine Gesellschaft mbH, die Imke Seidler Fuhrunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteili-

        gungsholding GmbH, Freiburg im Breisgau, und die Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH UI Beteiligungs GmbH, Kiel.

        Die Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

        in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

        Die Gesellschaft darf seit 1970 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

        27.9.2018 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

        fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

        ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

        nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

        dem 15.9.1983 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

        seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

        taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

        2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

        vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

        krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

        21. Juli

        2013

        Seite 10

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

        OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

        Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

        Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

        gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

        tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

        Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

        Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

        nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

        „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

        durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

        bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

        haftenden Eigenkapital umfasst.

        5. Verwahrstelle

        Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

        Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

        gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

        Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

        Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

        entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

        solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

        Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

        schriften des KAGB vereinbar ist.

        Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

        • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

        • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

        Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

        • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

        der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

        • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

        bedingungen verwendet werden,

        • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

        benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

        Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

        Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Helmar Timm Flüssiggase Ges. m. b. Haftung-

        mit Sitz in Kiel als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

        Seite 11

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

        schäft.

        Unterverwahrung

        Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

        übertragen:

        • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

        (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

        stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

        Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

        Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

        kanntgegeben.

        Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

        Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

        formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

        nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

        derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

        Haftung der Verwahrstelle

        Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

        mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

        Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

        der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

        Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

        sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

        erfüllt hat.

        Zusätzliche Informationen

        Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

        Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

        Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

        6. Asset Management-Gesellschaft

        Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

        sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH KG, Freiburg im Breisgau (nachfol-

        gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

        Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

        Recht und ist ein seit dem 18.4.2011 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

        BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

        Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

        Seite 12

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

        A dieses Verkaufsprospektes.

        Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

        rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

        einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

        Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

        Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

        nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

        Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

        genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

        Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

        sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

        des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

        Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

        begründet.

        Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

        abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

        Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

        Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

        Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

        fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

        das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

        tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

        der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

        (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

        zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

        und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

        ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

        strumenten anlegen.

        7. Risikohinweise

        Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

        genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

        Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

        Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

        deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

        gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

        wirken.

        Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

        dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

        werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

        vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

        Seite 13

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

        siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

        vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

        Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

        Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

        Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

        die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

        scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

        Risiken.

        Risiken einer Fondsanlage

        Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

        bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

        Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

        Schwankung des Fondsanteilwerts

        Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

        kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

        gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

        Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

        und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

        oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

        Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

        Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

        gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

        Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

        chen Steuerberater wenden.

        Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

        Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

        aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

        weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

        erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

        halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

        91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

        sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

        Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

        unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

        Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

        schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

        nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

        dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

        Seite 14

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

        zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

        Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

        när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

        werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

        Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

        Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

        auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

        gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

        ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

        zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

        gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

        Aussetzung der Anteilrücknahme

        Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

        stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

        erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

        litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

        Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

        werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

        Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

        Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

        der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

        gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

        Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

        zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

        teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

        des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

        die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

        Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

        Auflösung des Fonds

        Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

        Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

        einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

        das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

        auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

        Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

        gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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        Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

        vestmentvermögen (Verschmelzung)

        Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

        gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

        dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

        Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

        ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

        waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

        ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

        men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

        Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

        vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

        der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

        Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

        Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

        tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

        muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

        ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

        bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

        Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

        Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

        teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

        Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

        nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

        gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

        zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

        zehren.

        Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

        Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

        durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

        gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

        auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

        Wertveränderungsrisiken

        Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

        siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

        dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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        Kapitalmarktrisiko

        Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

        der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

        lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

        meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

        gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

        Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

        Kursänderungsrisiko von Aktien

        Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

        rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

        emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

        Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

        Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

        über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

        bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

        Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

        nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

        starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

        Zinsänderungsrisiko

        Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

        Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

        zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

        Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

        entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

        ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

        zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

        haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

        Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

        che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

        zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

        schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

        Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

        Risiko von negativen Habenzinsen

        Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

        des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

        Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

        barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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        Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

        fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

        Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

        Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

        zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

        Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

        tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

        Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

        Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

        sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

        Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

        Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

        sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

        •

        Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

        sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

        •

        Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

        mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

        gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

        Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

        •

        Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

        den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

        schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

        •

        Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

        fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

        schlossen) werden.

        •

        Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

        der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

        fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

        werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

        zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

        Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

        •

        Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

        ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

        Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

        luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

        •

        Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

        bunden.

        •

        Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

        genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

        hinein als unrichtig erweisen.

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        • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

        Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

        kauft bzw. verkauft werden.

        Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

        Risiken auftreten:

        • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

        OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

        • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

        schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

        Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

        Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

        ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

        spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

        Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

        Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

        wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

        ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

        verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

        wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

        Verluste tragen.

        Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

        Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

        nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

        Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

        Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

        wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

        Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

        tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

        gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

        Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

        Verluste entstehen.

        Inflationsrisiko

        Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

        Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

        liegen.

        Währungsrisiko

        Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

        Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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        Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

        gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

        Konzentrationsrisiko

        Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

        Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

        Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

        Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

        fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

        gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

        zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

        fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

        hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

        Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

        entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

        einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

        bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

        ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

        Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

        nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

        zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

        der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

        Risiken aus dem Anlagespektrum

        Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

        und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

        litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

        chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

        sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

        turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

        für das abgelaufene Berichtsjahr.

        Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

        sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

        risiko)

        Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

        kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

        nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

        oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

        nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

        Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

        vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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        gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

        Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

        Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

        Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

        Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

        lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

        Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

        rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

        können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

        gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

        Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

        nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

        von Verlusten veräußert werden können.

        Risiko durch Kreditaufnahme

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

        sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

        sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

        Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

        vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

        Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

        Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

        Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

        abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

        veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

        stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

        Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

        Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

        beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

        lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

        kann.

        Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

        Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

        hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

        dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

        Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

        das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

        Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

        Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

        „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

        Seite 21

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        Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

        die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

        Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

        Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

        Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

        für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

        Risiko durch zentrale Kontrahenten

        Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

        stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

        diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

        tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

        nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

        chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

        trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

        wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

        Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

        Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

        Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

        gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

        lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

        Anleger investierte Kapital auswirken.

        Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

        Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

        durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

        oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

        Länder- oder Transferrisiko

        Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

        Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

        tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

        können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

        einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

        in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

        Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

        Rechtliche und politische Risiken

        Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

        keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

        lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

        von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

        liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

        kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

        können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

        die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

        Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

        Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

        bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

        oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

        nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

        lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

        Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

        schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

        grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

        für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

        nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

        steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

        in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

        der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

        Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

        Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

        fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

        Schlüsselpersonenrisiko

        Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

        möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

        gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

        verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

        Verwahrrisiko

        Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

        bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

        ren kann.

        Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

        Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

        zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

        wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

        Fonds.

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        8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

        Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

        denen sich Chancen und Risiken ergeben:

        • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

        • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

        • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

        • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

        • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

        • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

        • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

        (Spread-Entwicklung).

        • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

        ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

        Risiken ergeben.

        Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

        onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

        9. Erhöhte Volatilität

        Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

        Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

        Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

        10. Profil des typischen Anlegers

        Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

        haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

        deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

        langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

        dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

        Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

        11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        Anlageziel

        Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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        Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

        Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

        Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

        führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

        ändern.

        Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

        der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

        Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

        Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

        geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

        einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

        aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

        torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

        falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

        Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

        im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

        quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

        vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

        deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

        Portfolio beigemischt werden.

        Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

        digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

        Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

        Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

        tragen.

        Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

        damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

        Die Fondswährung ist Euro.

        Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

        Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

        Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        12. Anlageinstrumente im Einzelnen

        Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

        gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

        Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

        „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

        ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

        Wertpapiere

        Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

        hen.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

        1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

        deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

        zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

        diesen einbezogen sind,

        2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

        anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

        dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

        sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

        Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

        Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

        Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

        Ausgabe erfolgt.

        Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

        • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

        trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

        sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

        litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

        von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

        es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

        mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

        • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

        Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

        eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

        werben darf.

        Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

        • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

        übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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        • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

        Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

        kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

        teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

        Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

        • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

        verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

        worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

        • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

        mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

        eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

        • Das Wertpapier ist handelbar.

        • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

        Fonds.

        • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

        Weise erfasst.

        Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

        • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

        • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

        Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

        die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

        Geldmarktinstrumente

        Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

        der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

        auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

        • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

        haben.

        • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

        Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

        in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

        • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

        oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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        Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

        1.

        an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

        über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

        Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

        2.

        ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

        tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

        einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

        dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

        3.

        von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

        staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

        oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

        schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

        dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

        tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

        4.

        von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

        2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

        5.

        von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

        Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

        nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

        diese einhält,

        6.

        von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

        a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

        seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

        gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

        b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

        schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

        oder

        c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

        ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

        Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

        nannte Asset Backed Securities).

        Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

        sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

        hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

        sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

        in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

        die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

        die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

        Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

        hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

        nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

        sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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        dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

        hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

        Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

        zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

        Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

        marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

        den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

        übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

        Agentur bewertet werden.

        Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

        von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

        garantiert worden:

        •

        Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

        tiert:

        o der EU,

        o dem Bund,

        o einem Sondervermögen des Bundes,

        o einem Land,

        o einem anderen Mitgliedstaat,

        o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

        o der Europäischen Investitionsbank,

        o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

        o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

        EU angehört,

        müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

        rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

        liegen.

        •

        Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

        unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

        programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

        Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

        heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

        (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

        ditrisiken ermöglichen.

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        •

        Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

        terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

        gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

        o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

        schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

        nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

        o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

        „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

        „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

        Agentur.

        o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

        das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

        Rechts der EU.

        •

        Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

        Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

        Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

        onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

        des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

        benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

        prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

        ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

        ermöglichen.

        Bankguthaben

        Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

        zwölf Monaten haben.

        Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

        in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

        instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

        fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

        Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

        Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

        Allgemeine Anlagegrenzen

        Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

        anlegen.

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        Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

        Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

        schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

        staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

        Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

        den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

        vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

        schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

        Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

        Wertes des Fonds nicht übersteigen.

        Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

        In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

        und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

        Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

        der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

        denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

        Kombination von Anlagegrenzen

        Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

        mögensgegenstände anlegen:

        • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

        • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

        • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

        schäfte in Derivaten.

        Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

        Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

        Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

        genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

        ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

        siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

        piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

        Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

        Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

        Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

        mente anlegen:

        • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

        Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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        Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

        die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

        geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

        tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

        nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

        den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

        •

        Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

        wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

        strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

        bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

        Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

        chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

        verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

        marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

        die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

        füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

        bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

        einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

        •

        Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

        o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

        staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

        Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

        Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

        ist, oder

        o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

        oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

        deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

        antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

        zugelassen ist,

        sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

        •

        Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

        können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

        a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

        der OECD,

        b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

        Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

        Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

        derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

        wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

        die Gebietskörperschaft ansässig ist,

        c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

        einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

        den EWR,

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        d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

        des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

        wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

        nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

        e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

        leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

        Investmentanteile

        Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

        dische Investmentvermögen sind.

        Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

        nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

        der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

        Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

        EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

        vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

        sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

        Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

        fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

        gen:

        • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

        fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

        für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

        • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

        inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

        der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

        Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

        • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

        und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

        Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

        • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

        begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

        In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

        In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

        für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

        Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

        die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

        des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

        kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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        der Gesellschaft ist unter http://www.Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

        fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

        Derivate

        Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

        gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

        rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

        spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

        weise erhöhen.

        Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

        anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

        sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

        zusammen „Derivate“).

        Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

        sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

        gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

        sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

        bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

        fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

        ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

        Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

        Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

        Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

        fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

        Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

        vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

        sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

        aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

        setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

        chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

        sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

        Caps).

        Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

        nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

        vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

        Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

        mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

        des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

        99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

        kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

        Vergleichsvermögens.

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        Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

        geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

        hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

        preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

        Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

        in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

        benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

        künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

        mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

        werden.

        Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

        Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

        den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

        • Zinssätze

        • Wechselkurse

        • Währungen

        • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

        darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

        Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

        raus.

        Terminkontrakte

        Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

        bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

        stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

        verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

        trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

        als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

        Optionsgeschäfte

        Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

        wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

        rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

        Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

        ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

        del teilnehmen.

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        Swaps

        Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

        oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

        des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

        • Zins-

        • Währungs-

        • Zins-Währungs-

        • Varianz-

        • Equity-

        • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

        Swaptions

        Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

        einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

        nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

        schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

        abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

        Credit Default Swaps

        Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

        andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

        Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

        chend.

        Total Return Swaps

        Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

        sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

        einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

        damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

        Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

        Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

        aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

        des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

        nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

        In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

        Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

        Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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        haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

        Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

        Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

        schränkt ist.

        OTC-Derivatgeschäfte

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

        Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

        sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

        schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

        zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

        dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

        handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

        des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

        in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

        rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

        ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

        anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

        tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

        lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

        auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

        sierten Markt gehandelt wird.

        Sicherheitenstrategie

        Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

        gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

        teilweise zu reduzieren.

        Arten der zulässigen Sicherheiten

        Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

        • Bankguthaben

        • Wertpapiere

        • Geldmarktinstrumente

        Umfang der Besicherung

        Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

        trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

        Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

        tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

        stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

        betragen.

        Seite 37

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

        Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

        die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

        stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

        Anlage von Barsicherheiten

        Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

        oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

        nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

        Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

        Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

        Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

        bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

        Kreditaufnahme

        Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

        des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

        wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

        Hebelwirkung (Leverage)

        Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

        (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

        mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

        diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

        wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

        aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

        Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

        „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

        dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

        gen wird.

        Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

        dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

        Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

        bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

        durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

        von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

        zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

        schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

        Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

        Seite 38

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

        schaft

        Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

        fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

        Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

        schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

        sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

        mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

        Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

        13. Bewertung

        Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

        An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

        Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

        ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

        letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

        nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

        ders angegeben.

        Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

        der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

        Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

        organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

        fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

        geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

        sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

        stände“ nicht anders angegeben.

        Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

        Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

        Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

        einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

        leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

        werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

        und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

        und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

        Veräußerbarkeit.

        Seite 39

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Optionsrechte und Terminkontrakte

        Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

        Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

        zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

        Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

        Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

        kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

        tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

        Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

        Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

        Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

        zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

        Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

        nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

        gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

        dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

        modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

        Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

        Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

        des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

        umgerechnet.

        Seite 40

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        14. Wertentwicklung

        Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

        wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

        zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

        Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung.com veröffentlicht.

        Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

        Wertentwicklung.

        15. Teilinvestmentvermögen

        Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

        16. Anteile

        Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

        Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

        gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

        verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

        scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

        Seite 41

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

        Ausgabe von Anteilen

        Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

        Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

        der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

        Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

        stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

        weise oder vollständig einzustellen.

        Rücknahme von Anteilen

        Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

        die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

        nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

        sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

        rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

        nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

        bei können zusätzliche Kosten entstehen.

        Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

        Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

        dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

        Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

        nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

        oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

        termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

        meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

        Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

        annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

        dert werden.

        Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

        Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

        modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

        Aussetzung der Anteilrücknahme

        Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

        stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

        erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

        wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

        wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

        des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

        Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

        erforderlich ist.

        Seite 42

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

        zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

        aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

        kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

        mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

        Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

        aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung.com über die Ausset-

        zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

        depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

        informiert.

        Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

        gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

        tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

        zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

        Liquiditätsmanagement

        Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

        lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

        profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

        Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

        gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

        Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

        die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

        Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

        Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

        genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

        o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

        gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

        Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

        o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

        ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

        passt.

        o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

        der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

        die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

        den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

        o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

        die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

        dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

        des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

        nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

        Seite 43

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

        gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

        Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

        Rücknahmebestimmungen verfolgt.

        o

        Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

        quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

        Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

        einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

        sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

        o

        Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

        erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

        Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

        stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

        nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

        bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

        o

        Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

        Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

        stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

        sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

        tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

        In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

        gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

        pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

        o

        Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

        Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

        und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

        durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

        ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

        nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

        Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

        Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

        tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

        Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

        Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

        Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

        und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

        „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

        wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

        Börsen und Märkte

        Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

        ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

        Märkten gehandelt werden.

        Seite 44

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

        ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

        Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

        weichen.

        Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

        Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

        nicht gebildet.

        Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

        sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

        gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

        eine Anteilklasse.

        Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

        gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

        Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

        Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

        Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

        Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

        Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

        Ausgabe- und Rücknahmepreis

        Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

        unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

        gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

        toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

        wert“).

        Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

        Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

        die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

        ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

        Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

        nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

        Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

        Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

        Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

        schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

        Seite 45

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Ausgabeaufschlag

        Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

        Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

        niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

        sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

        duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

        den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

        von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

        Rücknahmeabschlag

        Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

        Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

        Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

        17. Kosten

        Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

        Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

        zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

        Berechnung zusätzlicher Kosten.

        Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

        Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

        den.

        Verwaltungs- und sonstige Kosten

        Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

        Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

        von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

        Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

        Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

        berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

        Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

        Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

        Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

        sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

        einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

        nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

        stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

        nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

        Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

        tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

        tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

        tungstages errechnet wird, betragen.

        Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

        Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

        bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

        wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

        Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

        Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

        mationen);

        Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

        preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

        Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

        tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

        mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

        Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

        Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

        steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

        Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

        für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

        benen Ansprüchen;

        Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

        Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

        Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

        Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

        im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

        tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

        Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

        Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

        mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

        Seite 47

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

        belastenden Beträge gegeben werden:

        Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

        und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

        Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

        Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

        Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

        steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

        Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

        In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

        der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

        waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

        Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

        klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

        nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

        Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

        Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

        die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

        kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

        dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

        tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

        Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

        Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

        gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

        mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

        der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

        der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

        schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

        Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

        den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

        Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

        von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

        Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

        eine Prognose.

        Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

        gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

        Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

        Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

        Aufwendungen nicht.

        Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

        erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

        Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

        Seite 48

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

        der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

        Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

        ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

        gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

        Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

        Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

        (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

        der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

        aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

        zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

        Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

        Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

        gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

        Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

        Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

        Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

        mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

        werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

        fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

        mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

        darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

        folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

        dürfen.

        Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

        waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

        verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

        der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

        Fonds berechnen.

        Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

        legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

        berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

        ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

        Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

        Anteile berechnet wurde.

        Gesamtkostenquote

        Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

        offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

        Seite 49

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

        der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

        können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

        Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

        wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

        Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

        Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

        sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

        Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

        schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

        Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

        berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

        und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

        anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

        Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

        als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

        dauerhaften Kundenbeziehung.

        18. Vergütungspolitik

        Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

        Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

        die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

        systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

        Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

        schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

        prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

        Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

        tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

        Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

        fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

        ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

        zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

        tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

        risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

        schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

        Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

        Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

        schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

        gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

        in Papierform zur Verfügung gestellt.

        19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

        Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

        ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

        können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

        tieren.

        Ertragsausgleichsverfahren

        Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

        während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

        gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

        vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

        angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

        Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

        tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

        aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

        der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

        ihn vermehren.

        Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

        je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

        Ertragsverwendung

        Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

        rierung).

        Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

        20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

        Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

        Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

        Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

        Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

        resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

        dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

        werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

        mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

        Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

        Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

        die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

        migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

        Verfahren bei Auflösung des Fonds

        Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

        Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

        Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

        tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

        wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

        löses haben.

        Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

        der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

        der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

        die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

        beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

        sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

        Übertragung des Fonds

        Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

        verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

        BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

        Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

        außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

        elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

        nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

        waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

        chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

        auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

        Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

        Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

        hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

        ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

        oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

        bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

        mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

        Seite 52

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

        anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

        Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

        Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

        lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

        Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

        mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

        zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

        Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

        Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

        den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

        zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

        sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

        gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

        destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

        Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

        mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

        gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

        der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

        punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

        mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

        Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

        am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

        gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

        legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

        Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

        laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

        Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

        Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

        zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

        sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

        worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

        der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

        Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

        gen verwaltet.

        21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

        Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

        steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

        der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

        Seite 53

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

        mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

        Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

        gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

        Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

        teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

        Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

        Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

        ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

        tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

        Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

        die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

        Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

        Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

        kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

        den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

        Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

        lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

        auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

        Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

        gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

        freistellung).

        Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

        so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

        geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

        bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

        lensteuern angerechnet.

        Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

        ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

        der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

        lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

        an (sog. Günstigerprüfung).

        Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

        der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

        ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

        dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

        2

        Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

        1.602.

        Seite 54

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

        erlich erfasst.

        Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

        Ausschüttungen

        Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

        Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

        ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

        Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

        Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

        Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

        Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

        Einkommenssteuer veranlagt werden

        (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

        „NV-Bescheinigung“).

        Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

        Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

        in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

        nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

        Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

        Vorabpauschalen

        Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

        den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

        Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

        langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

        den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

        Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

        der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

        des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

        zugeflossen.

        Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

        Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

        daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

        3

        Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

        EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

        Seite 55

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

        Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

        Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

        Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

        Einkommenssteuer veranlagt werden

        (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

        „NV-Bescheinigung“).

        Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

        Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

        Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

        Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

        Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

        abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

        Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

        lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

        Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

        den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

        ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

        Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

        Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

        ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

        ner Einkommensteuererklärung angeben.

        Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

        Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

        gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

        worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

        angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

        Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

        zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

        beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

        ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

        31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

        nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

        sind steuerfrei.

        Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

        Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

        züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

        chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

        von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

        Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

        teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

        4

        Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

        Seite 56

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

        die Verlustverrechnung vor.

        Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

        2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

        zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

        den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

        Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

        Vorabpauschalen zu mindern.

        Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

        Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

        Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

        ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

        Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

        nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

        oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

        mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

        Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

        teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

        ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

        ländischen Staat.

        Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

        fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

        drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

        wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

        auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

        angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

        chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

        Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

        Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

        Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

        Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

        stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

        eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

        Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

        Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

        Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

        einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

        Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

        tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

        dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

        Seite 57

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

        lung zu berücksichtigen.

        Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

        Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

        Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

        sinnvoll.

        Ausschüttungen

        Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

        erpflichtig.

        Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

        Vorabpauschalen

        Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

        den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

        Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

        langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

        den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

        Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

        der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

        des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

        zugeflossen.

        Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

        tig.

        Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

        Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

        Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

        schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

        die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

        Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

        zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

        beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

        ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

        erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

        Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

        zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

        Seite 58

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

        Negative steuerliche Erträge

        Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

        Abwicklungsbesteuerung

        Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

        Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

        Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

        Ausschüttungen

        Vorabpauschalen

        Veräußerungsgewinne

        Inländische Anleger

        Einzelunternehmer

        Kapitalertragsteuer:

        Kapitalertragsteuer:

        25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

        Abstandnahme

        Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

        Materielle Besteuerung:

        Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

        für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

        Gewerbesteuer)

        Regelbesteuerte

        Kapitalertragsteuer:

        Kapitalertragsteuer:

        Körperschaften

        Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

        Abstandnahme

        (typischerweise

        Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

        Industrieunternehmen;

        berücksichtigt)

        Banken, sofern Anteile

        nicht im

        Materielle Besteuerung:

        Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

        Handelsbestand

        für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

        gehalten werden;

        Gewerbesteuer)

        Sachversicherer)

        Lebens- und Kranken-

        Kapitalertragsteuer:

        versicherungs-

        Abstandnahme

        unternehmen und

        Pensionsfonds, bei

        Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

        für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

        denen die

        Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

        Fondsanteile den

        Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

        Kapitalanlagen

        zuzurechnen sind

        Banken, die die

        Kapitalertragsteuer:

        Fondsanteile im

        Abstandnahme

        Handelsbestand halten

        Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

        Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

        Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

        Steuerbefreite ge-

        Kapitalertragsteuer:

        meinnützige, mild-

        Abstandnahme

        tätige oder kirchliche

        Anleger (insb. Kirchen,

        Materielle Besteuerung:

        gemeinnützige

        Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

        werden

        Stiftungen)

        Andere steuerbefreite

        Kapitalertragsteuer:

        Anleger (insb.

        Abstandnahme

        Pensionskassen,

        Materielle Besteuerung:

        Sterbekassen und

        Steuerfrei

        Unterstützungskassen,

        sofern die im

        Körperschaftsteuer-

        gesetz geregelten

        Voraussetzungen

        erfüllt sind)

        Seite 59

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

        Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

        nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

        depotführenden Stelle vorgelegt werden.

        Steuerausländer

        Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

        wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

        Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

        Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

        wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

        gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

        Solidaritätszuschlag

        Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

        zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

        Kirchensteuer

        Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

        ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

        chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

        Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

        bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

        Ausländische Quellensteuer

        Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

        halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

        Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

        In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

        Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

        auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

        von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

        Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

        tung zu behandeln.

        Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

        den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

        ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

        5

        &spect; 37 Abs. 2 AO.

        6

        &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

        Seite 60

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

        Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

        Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

        Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

        schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

        Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

        Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

        licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

        2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

        tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

        nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

        weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

        zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

        Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

        stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

        sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

        (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

        ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

        jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

        übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

        Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

        des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

        burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

        Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

        Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

        der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

        Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

        ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

        institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

        deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

        sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

        den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

        steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

        ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

        Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

        erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

        der Anleger weiterleiten.

        Allgemeiner Hinweis

        Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

        Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

        Seite 61

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

        lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

        22. Auslagerung

        Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

        • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

        • Interne Revision

        • Portfoliomanagement

        Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH KG ausgelagert.

        Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

        • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

        liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

        • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

        Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

        das Investmentvermögen zu erwerben.

        • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

        ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

        23. Interessenkonflikte

        Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

        Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

        • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

        leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

        mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

        und

        • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

        legern und Kunden der Gesellschaft

        oder

        • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

        oder

        • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

        oder

        • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

        Seite 62

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

        •

        Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

        Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

        möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

        •

        Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

        gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

        Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

        lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

        •

        Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

        dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

        gen und/oder Individualportfolios

        •

        Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

        •

        „Frequent Trading“

        •

        Festlegung der Cut off-Zeit

        •

        IPO-Zuteilungen

        •

        Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

        •

        Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

        •

        Aufgaben der Verwahrstelle

        •

        Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

        im Fonds aufrechterhalten wollen

        •

        Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

        megrundsätzen des Fonds.

        Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

        (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

        Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

        Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

        geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

        Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

        lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

        Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

        der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

        die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

        Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

        ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

        offenzulegen:

        • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

        von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

        Seite 63

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        •

        Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

        Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

        •

        Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

        wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

        ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

        •

        Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

        dungen

        •

        Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

        Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

        gen zu verhindern

        •

        Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

        Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

        gen

        •

        Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

        mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

        Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

        dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

        •

        Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

        teilungsgrundsatzes

        •

        Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

        stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

        stand den Anlegern gegenüber offengelegt

        •

        Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

        Einzelanlagen von erheblichem Umfang

        •

        Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

        Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

        schaft verwalteten Investmentvermögen

        •

        Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

        sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

        •

        Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

        •

        Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

        der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

        •

        Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

        externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

        band Investment und Asset Management e.V.

        •

        Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

        pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

        •

        Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

        Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

        Seite 64

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

        in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

        24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

        Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

        lich.

        Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

        in Hamburg beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

        fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

        des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

        Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

        in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

        Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

        Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

        schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

        tragt:

        • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

        die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Engelhardt Porsche Reifenservice GmbH Limited, Motley Rice

        LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

        tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

        Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

        stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

        25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

        tige Informationen

        Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

        halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

        gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

        auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

        Seite 78

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        D. Recht des Käufers zum Widerruf

        Widerrufsrecht

        Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

        außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

        kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

        Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

        recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

        ständigen Geschäftsräume hat.

        Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

        dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

        rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

        des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

        zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

        Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

        erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

        Der Widerruf ist zu richten an

        Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung

        Bottrop

        Telefax: (499) 8939447

        Email: info@Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung .com

        Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

        braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

        geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

        sucht hat.

        Widerrufsfolgen

        Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

        Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

        ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

        gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

        Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

        Seite 79

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        E.

        Allgemeine Anlagebedingungen

        A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

        zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

        und der

        Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung ,

        Hamburg,

        (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

        für die von der Gesellschaft verwalteten

        Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

        mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

        aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

        gelten.

        &spect; 1

        Grundlagen

        (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

        ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

        (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

        Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

        zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

        OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

        Sammelurkunden ausgestellt.

        (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

        festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

        bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

        rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

        (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

        meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

        mögens und dem KAGB.

        &spect; 2

        Verwahrstelle

        (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

        die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

        der Anleger.

        (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

        geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

        Seite 80

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

        Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

        (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

        legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

        Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

        wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

        stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

        eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

        men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

        bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

        ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

        der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

        wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

        nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

        wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

        &spect; 3

        Fondsverwaltung

        (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

        gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

        Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

        hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

        (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

        gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

        sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

        den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

        (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

        währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

        sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

        kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

        hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

        &spect; 4

        Anlagegrundsätze

        Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

        schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

        gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

        Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

        gen erworben werden dürfen.

        &spect; 5

        Wertpapiere

        Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

        Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

        piere nur erwerben, wenn

        a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

        Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

        lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

        in diesen einbezogen sind,

        Seite 81

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        b)

        sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

        außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

        schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

        nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

        oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

        (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

        c)

        ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

        del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

        Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

        des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

        zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

        eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

        d)

        ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

        oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

        Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

        Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

        Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

        sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

        folgt,

        e)

        sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

        schaftsmitteln zustehen,

        f)

        sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

        werden,

        g)

        sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

        ten Kriterien erfüllen,

        h)

        sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

        erfüllen.

        Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

        die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

        rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

        &spect; 6

        Geldmarktinstrumente

        (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

        die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

        Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

        Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

        Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

        während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

        gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

        spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

        Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

        sie

        a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

        Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

        gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

        einbezogen sind,

        8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

        Seite 82

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        b)

        ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

        oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

        Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

        Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

        dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

        c)

        von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

        Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

        oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

        päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

        einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

        desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

        destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

        werden,

        d)

        von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

        Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

        e)

        von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

        Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

        mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

        schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

        werden, oder

        f)

        von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

        Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

        (2)

        Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

        jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

        &spect; 7

        Bankguthaben

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

        Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

        nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

        werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

        Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

        schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

        nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

        &spect; 8

        Investmentanteile

        (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

        Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

        gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

        dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

        an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

        Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

        (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

        lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

        Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

        talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

        9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

        Seite 83

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

        der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

        Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

        schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

        offenen AIF angelegt werden dürfen.

        &spect; 9

        Derivate

        (1)

        Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

        Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

        &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

        Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

        und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

        lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

        Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

        der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

        über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

        hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

        (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

        (2)

        Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

        von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

        aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

        Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

        plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

        einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

        zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

        zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

        Grundformen von Derivaten sind:

        a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

        Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

        b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

        nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

        stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

        aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

        Laufzeit möglich und

        bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

        gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

        null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

        c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

        d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

        ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

        e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

        Credit Default Swaps).

        (3)

        Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

        neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

        nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

        Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

        tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

        des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

        Seite 84

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

        20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

        (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

        gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

        grenzen abweichen.

        (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

        cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

        gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

        (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

        menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

        vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

        nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

        unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

        resbericht bekannt zu machen.

        (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

        Gesellschaft die DerivateV beachten.

        &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

        Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

        sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

        dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

        &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

        (1)

        Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

        bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

        (2)

        Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

        papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

        OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

        des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

        Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

        strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

        steigt.

        (3)

        Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

        mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

        päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

        kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

        tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

        ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

        dervermögens anlegen.

        (4)

        In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

        von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

        ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

        vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

        der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

        Seite 85

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

        nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

        gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

        keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

        werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

        mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

        Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

        Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

        (5)

        Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

        ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

        Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

        Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

        Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

        nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

        werden dürfen.

        (6)

        Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

        haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

        (7)

        Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

        a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

        geben werden,

        b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

        c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

        genen Geschäfte,

        20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

        satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

        schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

        genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

        übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

        (8)

        Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

        marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

        40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

        Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

        (9)

        Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

        &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

        Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

        Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

        ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

        mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

        im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

        &spect; 12 Verschmelzung

        (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

        a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

        gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

        Seite 86

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

        mit veränderlichem Kapital übertragen;

        b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

        kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

        (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

        Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

        (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

        zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

        vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

        dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

        Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

        &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

        (1)

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

        hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

        ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

        Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

        nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

        konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

        Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

        mögens nicht übersteigen.

        (2)

        Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

        mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

        Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

        Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

        gegenstände anzulegen:

        a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

        Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

        Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

        päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

        b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

        auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

        c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

        derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

        Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

        (3)

        Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

        anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

        nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

        dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

        bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

        die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

        und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

        (4)

        Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

        Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

        tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

        erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

        Seite 87

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        &spect; 14 Pensionsgeschäfte

        (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

        papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

        ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

        abschließen.

        (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

        bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

        (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

        (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

        Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

        teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

        werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

        &spect; 15 Kreditaufnahme

        Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

        Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

        der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

        &spect; 16 Anteile

        (1)

        Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

        (2)

        Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

        tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

        teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

        dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

        dingungen festgelegt.

        (3)

        Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

        chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

        über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

        tigte.

        (4)

        Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

        melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

        schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

        geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

        ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

        wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

        effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

        den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

        Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

        Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

        ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

        mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

        KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

        den.

        Seite 88

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

        (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

        behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

        (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

        erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

        von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

        (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

        schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

        OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

        (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

        KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

        ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

        (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

        hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

        Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

        mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

        über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

        der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

        richten.

        &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

        (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

        der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

        aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

        durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

        unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

        wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

        Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

        Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

        (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

        zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

        gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

        OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

        gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

        (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

        den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

        weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

        (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

        deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

        Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

        zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

        kaufsprospekt.

        Seite 89

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        &spect; 19 Kosten

        In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

        Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

        werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

        bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

        welcher Berechnung sie zu leisten sind.

        &spect; 20 Rechnungslegung

        (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

        macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

        gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

        (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

        Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

        (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

        auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

        gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

        Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

        zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

        len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

        (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

        Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

        Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

        (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

        Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

        lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

        &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

        (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

        destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

        Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

        kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

        richten.

        (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

        Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

        Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

        wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

        stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

        wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

        kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

        pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

        der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

        (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

        KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

        resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

        Seite 90

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

        (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

        mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

        der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

        (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

        oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

        gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

        ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

        anzeiger wirksam.

        (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

        Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

        &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

        (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

        (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

        desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

        mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

        schaft.

        (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

        ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

        pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

        lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

        Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

        Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

        derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

        kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

        lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

        &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

        trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

        (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

        in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

        Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

        &spect; 24 Erfüllungsort

        Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

        Seite 91

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        F.

        Besondere Anlagebedingungen

        B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

        zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

        und der

        Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung ,

        Hamburg,

        (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

        für das von der Gesellschaft verwaltete

        Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH,

        die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

        von der Gesellschaft aufgestellten

        Allgemeinen Anlagebedingungen

        gelten.

        ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

        &spect; 1

        Vermögensgegenstände

        Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

        ben:

        1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

        &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

        Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

        gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

        &spect; 2

        Anlagegrenzen

        (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

        Seite 92

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        (2)

        Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

        &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

        (3)

        Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

        zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

        wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

        OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

        (4)

        Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

        Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

        (5)

        Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

        der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

        benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

        geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

        vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

        vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

        len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

        gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

        ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

        ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

        nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

        mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

        &spect; 3

        Anlageausschuss

        Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

        schusses bedienen.

        ANTEILKLASSEN

        &spect; 4

        Anteilklassen

        (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

        meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

        des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

        Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

        der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

        male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

        sen der Gesellschaft.

        (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

        Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

        tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

        waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

        oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

        Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

        (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

        zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

        sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

        schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

        &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

        Seite 93

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

        teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

        (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

        gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

        abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

        Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

        schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

        ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

        &spect; 5

        Anteile

        Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

        Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

        &spect; 6

        Ausgabe- und Rücknahmepreis

        (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

        OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

        gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

        hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

        jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

        (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

        &spect; 7

        Kosten

        (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

        Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

        zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

        Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

        Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

        OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

        tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

        gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

        bene Verwaltungsvergütung an.

        (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

        Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

        oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

        Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

        gedeckt.

        (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

        von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

        OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

        wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

        gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

        stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

        Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

        stellenvergütung an.

        Seite 94

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        (4)

        Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

        kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

        Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

        ges errechnet wird, betragen.

        (5)

        Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

        OGAW-Sondervermögens:

        a)

        bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

        die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

        b)

        Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

        benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

        Anlegerinformationen);

        c)

        Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

        nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

        richtes;

        d)

        Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

        Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

        Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

        termittlung;

        e)

        Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

        OGAW-Sondervermögens;

        f)

        Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

        die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

        g)

        Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

        sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

        Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

        h)

        Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

        gen erhoben werden;

        i)

        Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

        j)

        Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

        k)

        Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

        l)

        im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

        Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

        schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

        Steuern.

        (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

        mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

        ständen entstehenden Kosten belastet.

        (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

        schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

        richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

        Seite 95

        Guntmar Gläser Veranstaltungsorganisation Gesellschaft mbH

        KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

        sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

        durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

        schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

        schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

        Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

        sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

        schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

        telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

        Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

        ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

        &spect; 8

        Thesaurierung der Erträge

        Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

        nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

        Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

        gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

        der an.

        &spect; 9

        Ausschüttung

        (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

        Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

        dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

        Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

        gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

        Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

        (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

        schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

        des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

        übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

        (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

        vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

        (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

        jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

        &spect; 10 Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

        folgenden Jahres.

        Seite 96

        Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung , , Bottrop

        info@Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung .com, www.Gereon Kilian Möbelhäuser Ges. m. b. Haftung .com


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          Veröffentlicht am

          Anlageprospekt der Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

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          Anlageprospekt der Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

          Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

          Verwahrstelle: Resi Krause Schiebetüren Gesellschaft mbH

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung erfolgt

          position:absolute;left:207.24px;

          auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

          und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

          gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

          sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

          ten E und F abgedruckt.

          Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung Ren-

          dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

          dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

          gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

          tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

          Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

          ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

          rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

          Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

          bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

          ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

          Die Heimhart Hermann Schuhe GmbH und/oder der Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung sind und

          werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

          Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

          United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

          gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

          auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

          darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

          werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

          hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

          Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

          der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

          den.

          WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

          Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

          Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

          Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

          Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

          deutschen Übersetzung zu versehen. Die Heimhart Hermann Schuhe GmbH wird ferner die ge-

          samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

          Das Rechtsverhältnis zwischen Heimhart Hermann Schuhe GmbH und dem Anleger sowie die vor-

          vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Heimhart Hermann Schuhe GmbH -Ge-

          ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Heimhart Hermann Schuhe GmbH

          Seite 1

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

          anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

          heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

          Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

          Heimhart Hermann Schuhe GmbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

          inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

          Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

          schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

          gung anstrengen.

          Die Heimhart Hermann Schuhe GmbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

          einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

          Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

          Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

          versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

          teil.

          Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

          Büro der Ombudsstelle des BVI

          Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

          Unter den Linden 42

          10117 Dortmund

          Telefon: (030) 6449046 – 0

          Telefax: (030) 6449046 – 29

          Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

          Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

          weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

          also zu Privatzwecken handeln.

          Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

          nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

          gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

          Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

          onalen Schlichtungsstelle.

          Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

          Wertpapier-Kennnummer / ISIN: DugRFsm5rI / DE000

          Auflegungsdatum: 15.05.2008

          Stand:

          10.03.2021

          Hinweis:

          Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

          aktualisiert.

          Seite 2

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Inhaltsverzeichnis

          A.

          Kurzübersicht über die Partner des Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          6

          1.

          Kapitalverwaltungsgesellschaft

          6

          2.

          Verwahrstelle

          7

          3.

          Asset Management-Gesellschaft

          7

          4.

          Abschlussprüfer

          8

          B.

          Grundlagen

          9

          1.

          Das Sondervermögen (der Fonds)

          9

          2.

          Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

          9

          3.

          Anlagebedingungen und deren Änderungen

          9

          4.

          Verwaltungsgesellschaft

          10

          5.

          Verwahrstelle

          11

          6.

          Asset Management-Gesellschaft

          12

          7.

          Risikohinweise

          13

          Risiken einer Fondsanlage

          14

          Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

          16

          Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

          vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

          20

          Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

          21

          Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

          22

          8.

          Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

          24

          9.

          Erhöhte Volatilität

          24

          10.

          Profil des typischen Anlegers

          24

          11.

          Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          24

          Anlageziel

          24

          Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          25

          12.

          Anlageinstrumente im Einzelnen

          26

          Wertpapiere

          26

          Geldmarktinstrumente

          27

          Bankguthaben

          30

          Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

          Derivaten sowie Bankguthaben

          30

          Seite 3

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

          31

          Investmentanteile

          33

          Derivate

          34

          Terminkontrakte

          35

          Optionsgeschäfte

          35

          Swaps

          36

          Swaptions

          36

          Credit Default Swaps

          36

          Total Return Swaps

          36

          In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

          36

          OTC-Derivatgeschäfte

          37

          Sicherheitenstrategie

          37

          Kreditaufnahme

          38

          Hebelwirkung (Leverage)

          38

          Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

          39

          13.

          Bewertung

          39

          Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

          39

          Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

          39

          14.

          Wertentwicklung

          41

          15.

          Teilinvestmentvermögen

          41

          16.

          Anteile

          41

          Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

          42

          Aussetzung der Anteilrücknahme

          42

          Liquiditätsmanagement

          43

          Börsen und Märkte

          44

          Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

          45

          Ausgabe- und Rücknahmepreis

          45

          Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

          46

          17.

          Kosten

          46

          Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

          46

          Verwaltungs- und sonstige Kosten

          46

          18.

          Vergütungspolitik

          50

          19.

          Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

          51

          Ertragsausgleichsverfahren

          51

          Seite 4

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Ertragsverwendung

          51

          Geschäftsjahr

          51

          20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

          51

          21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

          53

          Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

          55

          Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

          57

          22. Auslagerung

          62

          23. Interessenkonflikte

          62

          24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

          65

          25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

          65

          65

          C.

          Liste der Unterverwahrer

          73

          D.

          Recht des Käufers zum Widerruf

          79

          E.

          Allgemeine Anlagebedingungen

          80

          F.

          Besondere Anlagebedingungen

          92

          Seite 5

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          A. Kurzübersicht über die Partner des Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

          Name

          Heimhart Hermann Schuhe GmbH

          Hausanschrift

          Heilbronn

          Postanschrift

          Postfach 38 15 85

          60079 Neuss

          Telefon: (790) 8194198

          Telefax: (495) 7007931

          Gründung

          1980

          Rechtsform

          Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Handelsregister

          Neuss (HRB 59508)

          Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

          € 485.973.310,00 (Stand: 10.03.2021)

          Eigenmittel

          € 16.219.262,00(Stand: 10.03.2021)

          Geschäftsführer

          Winnimar Grünlich, Heilbronn

          Heimhart Hermann, Neuss

          Elsemarie Rösler, Neuss

          Nele Hamm, Reutlingen

          Alf Ehrlich1, Leipzig

          Aufsichtsrat

          Prof. Dr. Reinhard Bärlauch, Vorsitzender

          Rechtsanwalt, Dortmund

          Dr. Ehrentraud Widmann

          Senior Advisor Heinfried Bauer, Neuss

          Korbinian Timm

          Director Heinfried Bauer, Neuss

          Korbinian Timm

          Vorstandsvorsitzender der Neuss Versorgungskam-

          mer, Heilbronn

          1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Heimhart Hermann Schuhe GmbH -.

          Seite 6

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          2. Verwahrstelle

          Name

          Resi Krause Schiebetüren Gesellschaft mbH

          Hausanschrift

          Reutlingen

          Telefon

          8056-9408937 – 0

          Telefax

          (0211) 5938 – 77

          Rechtsform

          eingetragene Genossenschaft

          Handelsregister

          Reutlingen (HRB 535513)

          Haftendes Eigenkapital

          € 272.617.161,00 (Stand: Dezember 2016)

          Vorstand

          Bernfried Küppers Vorsitzender

          Xaverius Rühl

          Alphonsus Armagnac

          Dr. Jutta Otte (stv. Vorsitzender)

          Delia Reichert

          Vorsitzender des Aufsichtsrates

          Prof. Dr. med. Friedliese Ebner

          3. Asset Management-Gesellschaft

          Name

          Bankhaus Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung KG

          Postanschrift

          Leipzig

          Telefon

          8145-7337907 – 0

          Telefax

          6617-8687627 – 1 1

          Internet

          Handelsregister

          Dortmund (HRB 45880)

          Persönlich haftende Gesellschafter

          Gabriele Neumann (Sprecher),

          Augustin Sorglos,

          Theohold Schmid

          Seite 7

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          4. Abschlussprüfer

          KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

          The Squaire

          Am Flughafen

          60549 Neuss

          Seite 8

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          B. Grundlagen

          1. Das Sondervermögen (der Fonds)

          Das Sondervermögen Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

          Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

          lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

          Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

          des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

          bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

          Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

          versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

          Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

          Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

          der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

          gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

          zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

          kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

          Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

          ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

          darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

          rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

          gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

          dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

          und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

          müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

          „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

          2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

          Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

          tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

          der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung.com

          Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

          managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

          Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

          schaft erhältlich.

          3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

          Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

          Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

          gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

          bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

          Seite 9

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

          den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

          gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

          grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

          nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

          Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

          der Gesellschaft unter http://www.Heimhart Hermann Schuhe GmbH.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

          gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

          die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

          ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

          Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

          ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

          Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

          Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

          weitere Informationen erlangt werden können.

          Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

          Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

          ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

          wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

          nate nach Bekanntmachung in Kraft.

          4. Verwaltungsgesellschaft

          Firma, Rechtsform und Sitz

          Der Fonds wird von der am 4. November 1962 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

          Investment mit Sitz in Neuss verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

          dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Annegold Apel Tiefbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

          , Neuss, die Elsemarie Rösler Fische u. Fischwaren Gesellschaft mbH, die Nikodemus Arghillo Fuhrunternehmen GmbH Beteili-

          gungsholding GmbH, Dortmund, und die Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung UI Beteiligungs GmbH, Reutlingen.

          Die Heimhart Hermann Schuhe GmbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

          in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

          Die Gesellschaft darf seit 1960 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

          22.2.1987 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

          fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

          ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

          nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

          dem 5.6.2011 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

          seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

          taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

          2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

          vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

          krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

          21. Juli

          2013

          Seite 10

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

          OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

          Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

          Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

          gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

          tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

          Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

          Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

          nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

          „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

          durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

          bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

          haftenden Eigenkapital umfasst.

          5. Verwahrstelle

          Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

          Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

          gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

          Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

          Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

          entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

          solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

          Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

          schriften des KAGB vereinbar ist.

          Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

          • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

          • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

          Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

          • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

          der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

          • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

          bedingungen verwendet werden,

          • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

          benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

          Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

          Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Bernfried Küppers Kältetechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

          mit Sitz in Reutlingen als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

          Seite 11

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

          schäft.

          Unterverwahrung

          Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

          übertragen:

          • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

          (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

          stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

          Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

          Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

          kanntgegeben.

          Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

          Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

          formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

          nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

          derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

          Haftung der Verwahrstelle

          Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

          mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

          Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

          der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

          Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

          sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

          erfüllt hat.

          Zusätzliche Informationen

          Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

          Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

          Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

          6. Asset Management-Gesellschaft

          Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

          sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung KG, Dortmund (nachfol-

          gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

          Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

          Recht und ist ein seit dem 28.12.1949 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

          BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

          Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

          A dieses Verkaufsprospektes.

          Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

          rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

          einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

          Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

          Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

          nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

          Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

          genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

          Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

          sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

          des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

          Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

          begründet.

          Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

          abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

          Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

          Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

          Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

          fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

          das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

          tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

          der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

          (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

          zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

          und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

          ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

          strumenten anlegen.

          7. Risikohinweise

          Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

          genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

          Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

          Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

          deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

          gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

          wirken.

          Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

          dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

          werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

          vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

          siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

          vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

          Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

          Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

          Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

          die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

          scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

          Risiken.

          Risiken einer Fondsanlage

          Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

          bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

          Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

          Schwankung des Fondsanteilwerts

          Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

          kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

          gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

          Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

          und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

          oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

          Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

          Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

          gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

          Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

          chen Steuerberater wenden.

          Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

          Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

          aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

          weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

          erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

          halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

          91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

          sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

          Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

          unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

          Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

          schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

          nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

          dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

          zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

          Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

          när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

          werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

          Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

          Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

          auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

          gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

          ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

          zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

          gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

          Aussetzung der Anteilrücknahme

          Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

          stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

          erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

          litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

          Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

          werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

          Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

          Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

          der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

          gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

          Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

          zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

          teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

          des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

          die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

          Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

          Auflösung des Fonds

          Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

          Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

          einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

          das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

          auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

          Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

          gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

          vestmentvermögen (Verschmelzung)

          Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

          gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

          dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

          Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

          ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

          waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

          ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

          men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

          Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

          vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

          der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

          Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

          Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

          tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

          muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

          ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

          bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

          Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

          Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

          teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

          Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

          nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

          gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

          zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

          zehren.

          Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

          Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

          durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

          gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

          auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

          Wertveränderungsrisiken

          Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

          siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

          dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Kapitalmarktrisiko

          Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

          der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

          lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

          meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

          gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

          Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

          Kursänderungsrisiko von Aktien

          Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

          rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

          emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

          Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

          Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

          über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

          bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

          Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

          nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

          starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

          Zinsänderungsrisiko

          Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

          Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

          zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

          Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

          entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

          ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

          zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

          haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

          Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

          che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

          zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

          schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

          Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

          Risiko von negativen Habenzinsen

          Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

          des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

          Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

          barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

          fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

          Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

          Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

          zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

          Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

          tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

          Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

          Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

          sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

          Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

          Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

          sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

          •

          Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

          sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

          •

          Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

          mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

          gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

          Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

          •

          Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

          den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

          schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

          •

          Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

          fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

          schlossen) werden.

          •

          Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

          der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

          fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

          werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

          zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

          Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

          •

          Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

          ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

          Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

          luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

          •

          Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

          bunden.

          •

          Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

          genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

          hinein als unrichtig erweisen.

          Seite 18

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          • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

          Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

          kauft bzw. verkauft werden.

          Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

          Risiken auftreten:

          • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

          OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

          • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

          schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

          Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

          Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

          ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

          spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

          Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

          Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

          wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

          ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

          verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

          wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

          Verluste tragen.

          Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

          Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

          nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

          Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

          Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

          wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

          Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

          tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

          gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

          Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

          Verluste entstehen.

          Inflationsrisiko

          Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

          Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

          liegen.

          Währungsrisiko

          Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

          Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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          Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

          gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

          Konzentrationsrisiko

          Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

          Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

          Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

          Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

          fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

          gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

          zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

          fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

          hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

          Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

          entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

          einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

          bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

          ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

          Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

          nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

          zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

          der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

          Risiken aus dem Anlagespektrum

          Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

          und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

          litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

          chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

          sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

          turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

          für das abgelaufene Berichtsjahr.

          Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

          sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

          risiko)

          Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

          kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

          nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

          oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

          nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

          Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

          vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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          gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

          Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

          Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

          Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

          Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

          lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

          Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

          rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

          können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

          gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

          Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

          nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

          von Verlusten veräußert werden können.

          Risiko durch Kreditaufnahme

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

          sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

          sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

          Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

          vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

          Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

          Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

          Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

          abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

          veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

          stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

          Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

          Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

          beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

          lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

          kann.

          Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

          Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

          hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

          dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

          Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

          das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

          Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

          Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

          „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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          Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

          die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

          Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

          Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

          Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

          für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

          Risiko durch zentrale Kontrahenten

          Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

          stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

          diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

          tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

          nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

          chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

          trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

          wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

          Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

          Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

          Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

          gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

          lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

          Anleger investierte Kapital auswirken.

          Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

          Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

          durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

          oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

          Länder- oder Transferrisiko

          Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

          Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

          tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

          können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

          einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

          in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

          Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

          Rechtliche und politische Risiken

          Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

          keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

          lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

          von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

          liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

          kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

          können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

          die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

          Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

          Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

          bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

          oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

          nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

          lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

          Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

          schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

          grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

          für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

          nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

          steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

          in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

          der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

          Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

          Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

          fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

          Schlüsselpersonenrisiko

          Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

          möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

          gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

          verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

          Verwahrrisiko

          Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

          bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

          ren kann.

          Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

          Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

          zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

          wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

          Fonds.

          Seite 23

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

          Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

          denen sich Chancen und Risiken ergeben:

          • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

          • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

          • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

          • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

          • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

          • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

          • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

          (Spread-Entwicklung).

          • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

          ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

          Risiken ergeben.

          Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

          onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

          9. Erhöhte Volatilität

          Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

          Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

          Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

          10. Profil des typischen Anlegers

          Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

          haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

          deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

          langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

          dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

          Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

          11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          Anlageziel

          Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

          Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

          Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

          führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

          ändern.

          Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

          der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

          Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

          Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

          geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

          einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

          aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

          torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

          falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

          Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

          im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

          quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

          vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

          deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

          Portfolio beigemischt werden.

          Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

          digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

          Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

          Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

          tragen.

          Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

          damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

          Die Fondswährung ist Euro.

          Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

          Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

          Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

          Seite 25

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          12. Anlageinstrumente im Einzelnen

          Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

          gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

          Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

          „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

          ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

          Wertpapiere

          Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

          hen.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

          1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

          deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

          zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

          diesen einbezogen sind,

          2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

          anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

          dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

          sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

          Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

          Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

          Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

          Ausgabe erfolgt.

          Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

          • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

          trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

          sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

          litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

          von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

          es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

          mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

          • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

          Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

          eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

          werben darf.

          Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

          • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

          übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

          Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

          kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

          teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

          Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

          • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

          verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

          worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

          • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

          mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

          eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

          • Das Wertpapier ist handelbar.

          • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

          Fonds.

          • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

          Weise erfasst.

          Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

          • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

          • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

          Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

          die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

          Geldmarktinstrumente

          Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

          der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

          auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

          • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

          haben.

          • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

          Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

          in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

          • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

          oder das der Zinsanpassung erfüllen.

          Seite 27

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

          1.

          an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

          über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

          Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

          2.

          ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

          tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

          einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

          dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

          3.

          von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

          staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

          oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

          schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

          dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

          tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

          4.

          von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

          2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

          5.

          von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

          Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

          nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

          diese einhält,

          6.

          von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

          a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

          seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

          gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

          b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

          schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

          oder

          c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

          ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

          Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

          nannte Asset Backed Securities).

          Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

          sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

          hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

          sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

          in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

          die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

          die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

          Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

          hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

          nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

          sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

          hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

          Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

          zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

          Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

          marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

          den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

          übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

          Agentur bewertet werden.

          Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

          von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

          garantiert worden:

          •

          Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

          tiert:

          o der EU,

          o dem Bund,

          o einem Sondervermögen des Bundes,

          o einem Land,

          o einem anderen Mitgliedstaat,

          o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

          o der Europäischen Investitionsbank,

          o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

          o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

          EU angehört,

          müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

          rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

          liegen.

          •

          Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

          unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

          programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

          Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

          heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

          (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

          ditrisiken ermöglichen.

          Seite 29

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          •

          Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

          terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

          gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

          o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

          schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

          nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

          o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

          „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

          „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

          Agentur.

          o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

          das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

          Rechts der EU.

          •

          Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

          Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

          Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

          onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

          des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

          benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

          prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

          ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

          ermöglichen.

          Bankguthaben

          Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

          zwölf Monaten haben.

          Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

          in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

          instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

          fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

          Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

          Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

          Allgemeine Anlagegrenzen

          Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

          anlegen.

          Seite 30

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

          Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

          schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

          staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

          Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

          den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

          vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

          schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

          Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

          Wertes des Fonds nicht übersteigen.

          Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

          In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

          und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

          Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

          der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

          denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

          Kombination von Anlagegrenzen

          Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

          mögensgegenstände anlegen:

          • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

          • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

          • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

          schäfte in Derivaten.

          Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

          Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

          Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

          genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

          ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

          siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

          piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

          Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

          Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

          Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

          mente anlegen:

          • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

          Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

          die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

          geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

          tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

          nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

          den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

          •

          Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

          wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

          strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

          bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

          Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

          chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

          verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

          marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

          die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

          füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

          bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

          einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

          •

          Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

          o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

          staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

          Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

          Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

          ist, oder

          o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

          oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

          deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

          antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

          zugelassen ist,

          sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

          •

          Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

          können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

          a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

          der OECD,

          b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

          Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

          Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

          derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

          wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

          die Gebietskörperschaft ansässig ist,

          c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

          einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

          den EWR,

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

          des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

          wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

          nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

          e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

          leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

          Investmentanteile

          Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

          dische Investmentvermögen sind.

          Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

          nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

          der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

          Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

          EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

          vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

          sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

          Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

          fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

          gen:

          • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

          fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

          für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

          • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

          inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

          der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

          Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

          • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

          und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

          Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

          • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

          begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

          In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

          In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

          für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

          Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

          die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

          des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

          kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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          der Gesellschaft ist unter http://www.Heimhart Hermann Schuhe GmbH.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

          fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

          Derivate

          Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

          gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

          rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

          spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

          weise erhöhen.

          Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

          anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

          sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

          zusammen „Derivate“).

          Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

          sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

          gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

          sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

          bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

          fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

          ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

          Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

          Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

          Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

          fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

          Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

          vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

          sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

          aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

          setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

          chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

          sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

          Caps).

          Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

          nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

          vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

          Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

          mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

          des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

          99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

          kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

          Vergleichsvermögens.

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          Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

          geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

          hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

          preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

          Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

          in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

          benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

          künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

          mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

          werden.

          Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

          Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

          den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

          • Zinssätze

          • Wechselkurse

          • Währungen

          • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

          darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

          Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

          raus.

          Terminkontrakte

          Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

          bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

          stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

          verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

          trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

          als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

          Optionsgeschäfte

          Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

          wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

          rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

          Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

          ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

          del teilnehmen.

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          Swaps

          Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

          oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

          des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

          • Zins-

          • Währungs-

          • Zins-Währungs-

          • Varianz-

          • Equity-

          • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

          Swaptions

          Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

          einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

          nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

          schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

          abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

          Credit Default Swaps

          Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

          andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

          Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

          chend.

          Total Return Swaps

          Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

          sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

          einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

          damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

          Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

          Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

          aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

          des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

          nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

          In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

          Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

          Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

          Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

          Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

          schränkt ist.

          OTC-Derivatgeschäfte

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

          Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

          sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

          schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

          zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

          dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

          handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

          des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

          in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

          rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

          ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

          anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

          tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

          lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

          auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

          sierten Markt gehandelt wird.

          Sicherheitenstrategie

          Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

          gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

          teilweise zu reduzieren.

          Arten der zulässigen Sicherheiten

          Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

          • Bankguthaben

          • Wertpapiere

          • Geldmarktinstrumente

          Umfang der Besicherung

          Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

          trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

          Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

          tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

          stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

          betragen.

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          Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

          Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

          die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

          stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

          Anlage von Barsicherheiten

          Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

          oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

          nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

          Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

          Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

          Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

          bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

          Kreditaufnahme

          Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

          des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

          wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

          Hebelwirkung (Leverage)

          Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

          (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

          mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

          diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

          wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

          aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

          Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

          „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

          dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

          gen wird.

          Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

          dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

          Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

          bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

          durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

          von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

          zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

          schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

          Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

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          Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

          schaft

          Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

          fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

          Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

          schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

          sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

          mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

          Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

          13. Bewertung

          Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

          An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

          Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

          ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

          letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

          nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

          ders angegeben.

          Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

          der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

          Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

          organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

          fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

          geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

          sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

          stände“ nicht anders angegeben.

          Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

          Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

          Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

          einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

          leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

          werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

          und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

          und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

          Veräußerbarkeit.

          Seite 39

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Optionsrechte und Terminkontrakte

          Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

          Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

          zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

          Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

          Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

          kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

          tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

          Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

          Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

          Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

          zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

          Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

          nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

          gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

          dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

          modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

          Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

          Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

          des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

          umgerechnet.

          Seite 40

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          14. Wertentwicklung

          Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

          wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

          zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

          Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Heimhart Hermann Schuhe GmbH.com veröffentlicht.

          Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

          Wertentwicklung.

          15. Teilinvestmentvermögen

          Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

          16. Anteile

          Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

          Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

          gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

          verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

          scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

          Seite 41

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

          Ausgabe von Anteilen

          Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

          Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

          der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

          Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

          stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

          weise oder vollständig einzustellen.

          Rücknahme von Anteilen

          Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

          die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

          nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

          sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

          rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

          nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

          bei können zusätzliche Kosten entstehen.

          Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

          Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

          dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

          Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

          nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

          oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

          termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

          meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

          Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

          annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

          dert werden.

          Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

          Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

          modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

          Aussetzung der Anteilrücknahme

          Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

          stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

          erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

          wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

          wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

          des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

          Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

          erforderlich ist.

          Seite 42

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

          zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

          aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

          kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

          mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

          Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

          aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Heimhart Hermann Schuhe GmbH.com über die Ausset-

          zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

          depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

          informiert.

          Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

          gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

          tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

          zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

          Liquiditätsmanagement

          Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

          lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

          profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

          Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

          gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

          Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

          die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

          Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

          Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

          genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

          o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

          gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

          Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

          o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

          ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

          passt.

          o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

          der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

          die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

          den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

          o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

          die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

          dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

          des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

          nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

          Seite 43

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

          gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

          Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

          Rücknahmebestimmungen verfolgt.

          o

          Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

          quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

          Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

          einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

          sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

          o

          Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

          erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

          Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

          stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

          nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

          bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

          o

          Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

          Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

          stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

          sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

          tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

          In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

          gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

          pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

          o

          Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

          Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

          und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

          durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

          ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

          nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

          Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

          Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

          tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

          Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

          Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

          Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

          und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

          „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

          wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

          Börsen und Märkte

          Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

          ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

          Märkten gehandelt werden.

          Seite 44

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

          ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

          Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

          weichen.

          Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

          Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

          nicht gebildet.

          Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

          sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

          gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

          eine Anteilklasse.

          Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

          gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

          Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

          Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

          Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

          Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

          Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

          Ausgabe- und Rücknahmepreis

          Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

          unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

          gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

          toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

          wert“).

          Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

          Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

          die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

          ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

          Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

          nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

          Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

          Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

          Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

          schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

          Seite 45

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Ausgabeaufschlag

          Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

          Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

          niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

          sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

          duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

          den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

          von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

          Rücknahmeabschlag

          Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

          Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

          Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

          17. Kosten

          Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

          Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

          zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

          Berechnung zusätzlicher Kosten.

          Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

          Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

          den.

          Verwaltungs- und sonstige Kosten

          Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

          Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

          von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

          Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

          Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

          berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

          Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

          Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

          Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

          sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

          Seite 46

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          Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

          einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

          nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

          stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

          nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

          Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

          tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

          tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

          tungstages errechnet wird, betragen.

          Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

          Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

          bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

          wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

          Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

          Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

          mationen);

          Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

          preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

          Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

          tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

          mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

          Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

          Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

          steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

          Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

          für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

          benen Ansprüchen;

          Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

          Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

          Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

          Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

          im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

          tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

          Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

          Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

          mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

          belastenden Beträge gegeben werden:

          Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

          und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

          Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

          Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

          Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

          steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

          Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

          In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

          der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

          waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

          Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

          klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

          nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

          Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

          Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

          die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

          kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

          dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

          tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

          Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

          Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

          gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

          mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

          der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

          der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

          schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

          Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

          den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

          Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

          von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

          Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

          eine Prognose.

          Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

          gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

          Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

          Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

          Aufwendungen nicht.

          Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

          erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

          Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

          der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

          Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

          ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

          gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

          Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

          Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

          (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

          der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

          aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

          zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

          Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

          Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

          gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

          Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

          Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

          Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

          mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

          werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

          fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

          mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

          darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

          folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

          dürfen.

          Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

          waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

          verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

          der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

          Fonds berechnen.

          Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

          legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

          berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

          ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

          Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

          Anteile berechnet wurde.

          Gesamtkostenquote

          Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

          offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

          der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

          können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

          Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

          wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

          Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

          Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

          sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

          Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

          schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

          Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

          berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

          und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

          anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

          Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

          als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

          dauerhaften Kundenbeziehung.

          18. Vergütungspolitik

          Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

          Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

          die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

          systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

          Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

          schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

          prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

          Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

          tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

          Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

          fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

          ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

          zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

          tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

          risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

          schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

          Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

          Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

          http://www.Heimhart Hermann Schuhe GmbH.com/de/Verguetungspolitik-D veröffentlicht. Hierzu zählen eine Be-

          schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

          gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

          in Papierform zur Verfügung gestellt.

          19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

          Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

          ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

          können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

          tieren.

          Ertragsausgleichsverfahren

          Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

          während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

          gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

          vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

          angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

          Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

          tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

          aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

          der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

          ihn vermehren.

          Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

          je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

          Ertragsverwendung

          Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

          rierung).

          Geschäftsjahr

          Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

          20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

          Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

          Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

          Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

          Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

          resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

          dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

          werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

          mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

          Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

          Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

          die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

          migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

          Verfahren bei Auflösung des Fonds

          Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

          Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

          Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

          tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

          wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

          löses haben.

          Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

          der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

          der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

          die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

          beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

          sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

          Übertragung des Fonds

          Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

          verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

          BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

          Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

          außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

          elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

          nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

          waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

          chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

          auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

          Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

          Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

          hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

          ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

          oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

          bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

          mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

          anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

          Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

          Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

          lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

          Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

          mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

          zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

          Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

          Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

          den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

          zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

          sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

          gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

          destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

          Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

          mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

          gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

          der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

          punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

          mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

          Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

          am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

          gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

          legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

          Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

          laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

          Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

          Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

          zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

          sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

          worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

          der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

          Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

          gen verwaltet.

          21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

          Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

          steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

          der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

          mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

          Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

          gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

          Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

          teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

          Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

          Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

          ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

          tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

          Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

          die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

          Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

          Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

          kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

          den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

          Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

          lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

          auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

          Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

          gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

          freistellung).

          Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

          so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

          geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

          bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

          lensteuern angerechnet.

          Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

          ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

          der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

          lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

          an (sog. Günstigerprüfung).

          Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

          der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

          ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

          dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

          2

          Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

          1.602.

          Seite 54

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

          erlich erfasst.

          Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

          Ausschüttungen

          Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

          Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

          ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

          Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

          Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

          Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

          Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

          Einkommenssteuer veranlagt werden

          (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

          „NV-Bescheinigung“).

          Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

          Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

          in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

          nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

          Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

          Vorabpauschalen

          Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

          den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

          Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

          langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

          den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

          Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

          der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

          des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

          zugeflossen.

          Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

          Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

          daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

          3

          Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

          EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

          Seite 55

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

          Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

          Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

          Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

          Einkommenssteuer veranlagt werden

          (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

          „NV-Bescheinigung“).

          Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

          Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

          Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

          Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

          Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

          abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

          Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

          lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

          Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

          den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

          ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

          Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

          Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

          ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

          ner Einkommensteuererklärung angeben.

          Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

          Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

          gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

          worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

          angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

          Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

          zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

          beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

          ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

          31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

          nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

          sind steuerfrei.

          Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

          Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

          züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

          chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

          von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

          Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

          teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

          4

          Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

          Seite 56

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

          die Verlustverrechnung vor.

          Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

          2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

          zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

          den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

          Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

          Vorabpauschalen zu mindern.

          Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

          Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

          Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

          ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

          Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

          nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

          oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

          mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

          Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

          teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

          ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

          ländischen Staat.

          Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

          fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

          drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

          wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

          auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

          angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

          chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

          Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

          Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

          Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

          Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

          stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

          eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

          Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

          Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

          Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

          einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

          Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

          tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

          dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

          Seite 57

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

          lung zu berücksichtigen.

          Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

          Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

          Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

          sinnvoll.

          Ausschüttungen

          Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

          erpflichtig.

          Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

          Vorabpauschalen

          Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

          den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

          Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

          langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

          den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

          Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

          der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

          des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

          zugeflossen.

          Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

          tig.

          Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

          Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

          Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

          schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

          die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

          Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

          zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

          beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

          ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

          erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

          Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

          zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

          Seite 58

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

          Negative steuerliche Erträge

          Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

          Abwicklungsbesteuerung

          Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

          Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

          Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

          Ausschüttungen

          Vorabpauschalen

          Veräußerungsgewinne

          Inländische Anleger

          Einzelunternehmer

          Kapitalertragsteuer:

          Kapitalertragsteuer:

          25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

          Abstandnahme

          Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

          Materielle Besteuerung:

          Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

          für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

          Gewerbesteuer)

          Regelbesteuerte

          Kapitalertragsteuer:

          Kapitalertragsteuer:

          Körperschaften

          Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

          Abstandnahme

          (typischerweise

          Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

          Industrieunternehmen;

          berücksichtigt)

          Banken, sofern Anteile

          nicht im

          Materielle Besteuerung:

          Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

          Handelsbestand

          für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

          gehalten werden;

          Gewerbesteuer)

          Sachversicherer)

          Lebens- und Kranken-

          Kapitalertragsteuer:

          versicherungs-

          Abstandnahme

          unternehmen und

          Pensionsfonds, bei

          Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

          für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

          denen die

          Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

          Fondsanteile den

          Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

          Kapitalanlagen

          zuzurechnen sind

          Banken, die die

          Kapitalertragsteuer:

          Fondsanteile im

          Abstandnahme

          Handelsbestand halten

          Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

          Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

          Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

          Steuerbefreite ge-

          Kapitalertragsteuer:

          meinnützige, mild-

          Abstandnahme

          tätige oder kirchliche

          Anleger (insb. Kirchen,

          Materielle Besteuerung:

          gemeinnützige

          Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

          werden

          Stiftungen)

          Andere steuerbefreite

          Kapitalertragsteuer:

          Anleger (insb.

          Abstandnahme

          Pensionskassen,

          Materielle Besteuerung:

          Sterbekassen und

          Steuerfrei

          Unterstützungskassen,

          sofern die im

          Körperschaftsteuer-

          gesetz geregelten

          Voraussetzungen

          erfüllt sind)

          Seite 59

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

          Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

          nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

          depotführenden Stelle vorgelegt werden.

          Steuerausländer

          Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

          wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

          Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

          Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

          wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

          gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

          Solidaritätszuschlag

          Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

          zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

          Kirchensteuer

          Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

          ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

          chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

          Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

          bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

          Ausländische Quellensteuer

          Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

          halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

          Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

          In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

          Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

          auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

          von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

          Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

          tung zu behandeln.

          Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

          den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

          ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

          5

          &spect; 37 Abs. 2 AO.

          6

          &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

          Seite 60

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

          Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

          Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

          Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

          schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

          Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

          Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

          licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

          2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

          tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

          nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

          weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

          zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

          Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

          stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

          sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

          (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

          ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

          jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

          übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

          Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

          des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

          burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

          Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

          Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

          der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

          Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

          ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

          institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

          deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

          sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

          den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

          steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

          ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

          Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

          erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

          der Anleger weiterleiten.

          Allgemeiner Hinweis

          Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

          Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

          Seite 61

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

          lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

          22. Auslagerung

          Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

          • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

          • Interne Revision

          • Portfoliomanagement

          Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung KG ausgelagert.

          Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

          • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

          liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

          • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

          Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

          das Investmentvermögen zu erwerben.

          • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

          ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

          23. Interessenkonflikte

          Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

          Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

          • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

          leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

          mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

          und

          • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

          legern und Kunden der Gesellschaft

          oder

          • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

          oder

          • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

          oder

          • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

          Seite 62

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

          •

          Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

          Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

          möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

          •

          Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

          gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

          Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

          lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

          •

          Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

          dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

          gen und/oder Individualportfolios

          •

          Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

          •

          „Frequent Trading“

          •

          Festlegung der Cut off-Zeit

          •

          IPO-Zuteilungen

          •

          Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

          •

          Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

          •

          Aufgaben der Verwahrstelle

          •

          Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

          im Fonds aufrechterhalten wollen

          •

          Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

          megrundsätzen des Fonds.

          Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

          (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

          Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

          Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

          geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

          Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

          lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

          Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

          der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

          die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

          Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

          ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

          offenzulegen:

          • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

          von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

          Seite 63

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          •

          Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

          Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

          •

          Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

          wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

          ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

          •

          Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

          dungen

          •

          Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

          Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

          gen zu verhindern

          •

          Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

          Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

          gen

          •

          Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

          mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

          Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

          dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

          •

          Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

          teilungsgrundsatzes

          •

          Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

          stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

          stand den Anlegern gegenüber offengelegt

          •

          Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

          Einzelanlagen von erheblichem Umfang

          •

          Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

          Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

          schaft verwalteten Investmentvermögen

          •

          Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

          sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

          •

          Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

          •

          Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

          der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

          •

          Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

          externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

          band Investment und Asset Management e.V.

          •

          Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

          pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

          •

          Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

          Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

          Seite 64

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

          in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

          24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

          Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

          lich.

          Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

          in Neuss beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

          fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

          des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

          Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

          in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

          Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

          Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

          schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

          tragt:

          • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

          die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Theohold Schmid Astrologie GmbH Limited, Motley Rice

          LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

          tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

          Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

          stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

          25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

          tige Informationen

          Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

          halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

          gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

          auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

          Seite 78

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          D. Recht des Käufers zum Widerruf

          Widerrufsrecht

          Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

          außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

          kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

          Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

          recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

          ständigen Geschäftsräume hat.

          Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

          dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

          rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

          des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

          zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

          Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

          erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

          Der Widerruf ist zu richten an

          Heimhart Hermann Schuhe GmbH

          Heilbronn

          Telefax: (937) 4071299

          Email: info@Heimhart Hermann Schuhe GmbH .com

          Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

          braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

          geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

          sucht hat.

          Widerrufsfolgen

          Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

          Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

          ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

          gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

          Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

          Seite 79

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          E.

          Allgemeine Anlagebedingungen

          A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

          zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

          und der

          Heimhart Hermann Schuhe GmbH ,

          Neuss,

          (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

          für die von der Gesellschaft verwalteten

          Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

          mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

          aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

          gelten.

          &spect; 1

          Grundlagen

          (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

          ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

          (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

          Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

          zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

          OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

          Sammelurkunden ausgestellt.

          (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

          festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

          bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

          rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

          (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

          meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

          mögens und dem KAGB.

          &spect; 2

          Verwahrstelle

          (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

          die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

          der Anleger.

          (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

          geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

          Seite 80

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

          Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

          (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

          legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

          Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

          wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

          stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

          eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

          men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

          bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

          ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

          der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

          wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

          nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

          wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

          &spect; 3

          Fondsverwaltung

          (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

          gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

          Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

          hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

          (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

          gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

          sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

          den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

          (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

          währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

          sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

          kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

          hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

          &spect; 4

          Anlagegrundsätze

          Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

          schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

          gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

          Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

          gen erworben werden dürfen.

          &spect; 5

          Wertpapiere

          Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

          Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

          piere nur erwerben, wenn

          a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

          Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

          lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

          in diesen einbezogen sind,

          Seite 81

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          b)

          sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

          außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

          schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

          nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

          oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

          (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

          c)

          ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

          del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

          Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

          des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

          zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

          eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

          d)

          ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

          oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

          Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

          Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

          Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

          sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

          folgt,

          e)

          sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

          schaftsmitteln zustehen,

          f)

          sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

          werden,

          g)

          sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

          ten Kriterien erfüllen,

          h)

          sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

          erfüllen.

          Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

          die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

          rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

          &spect; 6

          Geldmarktinstrumente

          (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

          die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

          Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

          Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

          Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

          während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

          gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

          spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

          Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

          sie

          a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

          Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

          gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

          einbezogen sind,

          8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

          Seite 82

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          b)

          ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

          oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

          Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

          Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

          dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

          c)

          von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

          Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

          oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

          päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

          einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

          desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

          destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

          werden,

          d)

          von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

          Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

          e)

          von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

          Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

          mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

          schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

          werden, oder

          f)

          von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

          Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

          (2)

          Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

          jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

          &spect; 7

          Bankguthaben

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

          Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

          nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

          werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

          Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

          schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

          nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

          &spect; 8

          Investmentanteile

          (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

          Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

          gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

          dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

          an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

          Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

          (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

          lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

          Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

          talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

          9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

          Seite 83

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

          der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

          Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

          schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

          offenen AIF angelegt werden dürfen.

          &spect; 9

          Derivate

          (1)

          Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

          Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

          &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

          Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

          und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

          lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

          Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

          der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

          über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

          hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

          (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

          (2)

          Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

          von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

          aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

          Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

          plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

          einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

          zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

          zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

          Grundformen von Derivaten sind:

          a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

          Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

          b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

          nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

          stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

          aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

          Laufzeit möglich und

          bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

          gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

          null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

          c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

          d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

          ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

          e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

          Credit Default Swaps).

          (3)

          Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

          neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

          nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

          Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

          tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

          des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

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          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

          20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

          (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

          gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

          grenzen abweichen.

          (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

          cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

          gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

          (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

          menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

          vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

          nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

          unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

          resbericht bekannt zu machen.

          (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

          Gesellschaft die DerivateV beachten.

          &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

          Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

          sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

          dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

          &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

          (1)

          Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

          bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

          (2)

          Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

          papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

          OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

          des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

          Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

          strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

          steigt.

          (3)

          Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

          mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

          päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

          kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

          tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

          ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

          dervermögens anlegen.

          (4)

          In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

          von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

          ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

          vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

          der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

          Seite 85

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

          nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

          gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

          keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

          werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

          mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

          Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

          Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

          (5)

          Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

          ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

          Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

          Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

          Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

          nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

          werden dürfen.

          (6)

          Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

          haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

          (7)

          Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

          a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

          geben werden,

          b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

          c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

          genen Geschäfte,

          20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

          satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

          schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

          genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

          übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

          (8)

          Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

          marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

          40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

          Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

          (9)

          Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

          &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

          Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

          Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

          ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

          mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

          im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

          &spect; 12 Verschmelzung

          (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

          a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

          gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

          Seite 86

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

          mit veränderlichem Kapital übertragen;

          b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

          kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

          (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

          Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

          (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

          zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

          vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

          dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

          Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

          &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

          (1)

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

          hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

          ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

          Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

          nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

          konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

          Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

          mögens nicht übersteigen.

          (2)

          Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

          mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

          Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

          Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

          gegenstände anzulegen:

          a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

          Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

          Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

          päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

          b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

          auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

          c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

          derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

          Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

          (3)

          Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

          anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

          nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

          dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

          bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

          die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

          und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

          (4)

          Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

          Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

          tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

          erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

          Seite 87

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          &spect; 14 Pensionsgeschäfte

          (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

          papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

          ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

          abschließen.

          (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

          bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

          (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

          (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

          Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

          teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

          werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

          &spect; 15 Kreditaufnahme

          Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

          Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

          der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

          &spect; 16 Anteile

          (1)

          Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

          (2)

          Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

          tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

          teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

          dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

          dingungen festgelegt.

          (3)

          Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

          chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

          über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

          tigte.

          (4)

          Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

          melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

          schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

          geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

          ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

          wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

          effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

          den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

          Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

          Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

          ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

          mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

          KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

          den.

          Seite 88

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

          (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

          behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

          (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

          erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

          von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

          (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

          schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

          OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

          (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

          KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

          ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

          (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

          hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

          Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

          mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

          über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

          der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

          richten.

          &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

          (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

          der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

          aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

          durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

          unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

          wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

          Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

          Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

          (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

          zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

          gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

          OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

          gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

          (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

          den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

          weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

          (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

          deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

          Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

          zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

          kaufsprospekt.

          Seite 89

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          &spect; 19 Kosten

          In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

          Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

          werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

          bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

          welcher Berechnung sie zu leisten sind.

          &spect; 20 Rechnungslegung

          (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

          macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

          gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

          (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

          Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

          (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

          auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

          gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

          Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

          zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

          len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

          (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

          Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

          Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

          (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

          Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

          lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

          &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

          (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

          destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

          Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

          kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

          richten.

          (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

          Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

          Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

          wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

          stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

          wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

          kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

          pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

          der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

          (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

          KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

          resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

          Seite 90

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

          (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

          mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

          der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

          (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

          oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

          gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

          ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

          anzeiger wirksam.

          (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

          Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

          &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

          (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

          (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

          desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

          mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

          schaft.

          (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

          ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

          pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

          lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

          Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

          Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

          derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

          kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

          lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

          &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

          trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

          (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

          in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

          Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

          &spect; 24 Erfüllungsort

          Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

          Seite 91

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          F.

          Besondere Anlagebedingungen

          B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

          zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

          und der

          Heimhart Hermann Schuhe GmbH ,

          Neuss,

          (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

          für das von der Gesellschaft verwaltete

          Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung,

          die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

          von der Gesellschaft aufgestellten

          Allgemeinen Anlagebedingungen

          gelten.

          ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

          &spect; 1

          Vermögensgegenstände

          Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

          ben:

          1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

          &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

          Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

          gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

          &spect; 2

          Anlagegrenzen

          (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

          Seite 92

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          (2)

          Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

          &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

          (3)

          Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

          zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

          wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

          OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

          (4)

          Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

          Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

          (5)

          Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

          der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

          benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

          geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

          vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

          vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

          len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

          gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

          ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

          ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

          nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

          mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

          &spect; 3

          Anlageausschuss

          Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

          schusses bedienen.

          ANTEILKLASSEN

          &spect; 4

          Anteilklassen

          (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

          meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

          des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

          Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

          der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

          male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

          sen der Gesellschaft.

          (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

          Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

          tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

          waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

          oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

          Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

          (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

          zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

          sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

          schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

          &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

          Seite 93

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

          teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

          (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

          gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

          abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

          Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

          schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

          ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

          &spect; 5

          Anteile

          Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

          Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

          &spect; 6

          Ausgabe- und Rücknahmepreis

          (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

          OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

          gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

          hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

          jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

          (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

          &spect; 7

          Kosten

          (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

          Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

          zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

          Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

          Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

          OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

          tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

          gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

          bene Verwaltungsvergütung an.

          (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

          Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

          oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

          Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

          gedeckt.

          (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

          von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

          OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

          wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

          gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

          stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

          Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

          stellenvergütung an.

          Seite 94

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          (4)

          Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

          kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

          Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

          ges errechnet wird, betragen.

          (5)

          Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

          OGAW-Sondervermögens:

          a)

          bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

          die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

          b)

          Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

          benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

          Anlegerinformationen);

          c)

          Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

          nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

          richtes;

          d)

          Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

          Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

          Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

          termittlung;

          e)

          Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

          OGAW-Sondervermögens;

          f)

          Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

          die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

          g)

          Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

          sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

          Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

          h)

          Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

          gen erhoben werden;

          i)

          Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

          j)

          Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

          k)

          Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

          l)

          im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

          Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

          schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

          Steuern.

          (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

          mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

          ständen entstehenden Kosten belastet.

          (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

          schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

          richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

          Seite 95

          Winnimar Grünlich Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

          KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

          sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

          durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

          schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

          schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

          Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

          sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

          schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

          telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

          Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

          ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

          &spect; 8

          Thesaurierung der Erträge

          Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

          nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

          Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

          gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

          der an.

          &spect; 9

          Ausschüttung

          (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

          Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

          dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

          Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

          gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

          Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

          (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

          schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

          des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

          übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

          (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

          vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

          (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

          jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

          &spect; 10 Geschäftsjahr

          Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

          folgenden Jahres.

          Seite 96

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          Top 5 Businessplan:

            Veröffentlicht am

            Genussschein der Burghardt Blofeld Betonmischwerke Ges. mit beschränkter Haftung

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            Genussschein der Burghardt Blofeld Betonmischwerke Ges. mit beschränkter Haftung

            Herr / Frau Marlen Hahn dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
            mit einem Nominalbetrag von
            467.487 ,- EURO
            (in Worten: vier sechs sieben vier acht sieben EURO)

            am Genussrechtskapital der Burghardt Blofeld Betonmischwerke Ges. mit beschränkter Haftung,
            Handelsregister: Amtsgericht Mannheim HRB 75697, beteiligt.

            Mannheim, 09.03.2021 Burghardt Blofeld
            Unterschrift


            Bedingungen

            § 1 Genussrechtskapital

            1. Das Genussrechtskapital Burghardt Blofeld Betonmischwerke Ges. mit beschränkter Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
            2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
            3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
              Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
            4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

            § 2 Gewinnanspruch

            1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 14 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Burghardt Blofeld Betonmischwerke Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
            2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Burghardt Blofeld Betonmischwerke Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 1 % übersteigt.
            3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Burghardt Blofeld Betonmischwerke Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 09.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

            § 3 Ausschüttungsfälligkeit

            1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
            2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

            § 4 Laufzeit / Kündigung

            1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von neun Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2026.
            2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
            3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
            4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

            § 5 Information

            1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
            2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
            3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

            Mannheim, 09.03.2021
            Burghardt Blofeld


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            Top 9 mietvertragGewerbe:

              Veröffentlicht am

              Anlageprospekt der Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

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              Anlageprospekt der Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

              Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

              Verwahrstelle: Ullrich Lerch Altenheime Gesellschaft mbH

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH erfolgt

              position:absolute;left:207.24px;

              auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

              und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

              gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

              sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

              ten E und F abgedruckt.

              Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH Ren-

              dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

              dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

              gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

              tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

              Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

              ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

              rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

              Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

              bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

              ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

              Die Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung und/oder der Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH sind und

              werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

              Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

              United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

              gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

              auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

              darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

              werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

              hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

              Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

              der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

              den.

              WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

              Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

              Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

              Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

              Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

              deutschen Übersetzung zu versehen. Die Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ferner die ge-

              samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

              Das Rechtsverhältnis zwischen Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem Anleger sowie die vor-

              vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung -Ge-

              ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Seite 1

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

              anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

              heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

              Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

              Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

              inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

              Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

              schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

              gung anstrengen.

              Die Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

              einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

              Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

              Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

              versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

              teil.

              Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

              Büro der Ombudsstelle des BVI

              Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

              Unter den Linden 42

              10117 Mülheim an der Ruhr

              Telefon: (030) 6449046 – 0

              Telefax: (030) 6449046 – 29

              Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

              Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

              weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

              also zu Privatzwecken handeln.

              Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

              nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

              gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

              Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

              onalen Schlichtungsstelle.

              Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

              Wertpapier-Kennnummer / ISIN: xnkGPTALKB / DE000

              Auflegungsdatum: 15.05.2008

              Stand:

              08.03.2021

              Hinweis:

              Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

              aktualisiert.

              Seite 2

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Inhaltsverzeichnis

              A.

              Kurzübersicht über die Partner des Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              6

              1.

              Kapitalverwaltungsgesellschaft

              6

              2.

              Verwahrstelle

              7

              3.

              Asset Management-Gesellschaft

              7

              4.

              Abschlussprüfer

              8

              B.

              Grundlagen

              9

              1.

              Das Sondervermögen (der Fonds)

              9

              2.

              Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

              9

              3.

              Anlagebedingungen und deren Änderungen

              9

              4.

              Verwaltungsgesellschaft

              10

              5.

              Verwahrstelle

              11

              6.

              Asset Management-Gesellschaft

              12

              7.

              Risikohinweise

              13

              Risiken einer Fondsanlage

              14

              Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

              16

              Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

              vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

              20

              Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

              21

              Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

              22

              8.

              Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

              24

              9.

              Erhöhte Volatilität

              24

              10.

              Profil des typischen Anlegers

              24

              11.

              Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              24

              Anlageziel

              24

              Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              25

              12.

              Anlageinstrumente im Einzelnen

              26

              Wertpapiere

              26

              Geldmarktinstrumente

              27

              Bankguthaben

              30

              Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

              Derivaten sowie Bankguthaben

              30

              Seite 3

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

              31

              Investmentanteile

              33

              Derivate

              34

              Terminkontrakte

              35

              Optionsgeschäfte

              35

              Swaps

              36

              Swaptions

              36

              Credit Default Swaps

              36

              Total Return Swaps

              36

              In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

              36

              OTC-Derivatgeschäfte

              37

              Sicherheitenstrategie

              37

              Kreditaufnahme

              38

              Hebelwirkung (Leverage)

              38

              Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

              39

              13.

              Bewertung

              39

              Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

              39

              Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

              39

              14.

              Wertentwicklung

              41

              15.

              Teilinvestmentvermögen

              41

              16.

              Anteile

              41

              Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

              42

              Aussetzung der Anteilrücknahme

              42

              Liquiditätsmanagement

              43

              Börsen und Märkte

              44

              Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

              45

              Ausgabe- und Rücknahmepreis

              45

              Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

              46

              17.

              Kosten

              46

              Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

              46

              Verwaltungs- und sonstige Kosten

              46

              18.

              Vergütungspolitik

              50

              19.

              Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

              51

              Ertragsausgleichsverfahren

              51

              Seite 4

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Ertragsverwendung

              51

              Geschäftsjahr

              51

              20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

              51

              21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

              53

              Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

              55

              Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

              57

              22. Auslagerung

              62

              23. Interessenkonflikte

              62

              24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

              65

              25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

              65

              65

              C.

              Liste der Unterverwahrer

              73

              D.

              Recht des Käufers zum Widerruf

              79

              E.

              Allgemeine Anlagebedingungen

              80

              F.

              Besondere Anlagebedingungen

              92

              Seite 5

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              A. Kurzübersicht über die Partner des Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

              Name

              Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Hausanschrift

              Aachen

              Postanschrift

              Postfach 56 42 87

              60079 Wiesbaden

              Telefon: (946) 4217847

              Telefax: (274) 6844952

              Gründung

              2002

              Rechtsform

              Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Handelsregister

              Wiesbaden (HRB 65275)

              Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

              € 177.143.538,00 (Stand: 08.03.2021)

              Eigenmittel

              € 804.918.862,00(Stand: 08.03.2021)

              Geschäftsführer

              Siegtraud Wichmann, Aachen

              Wolfhardt Schauer, Wiesbaden

              Bertina Menzel, Wiesbaden

              Reingard Gläser, Potsdam

              Rimbert Herzog1, Heidelberg

              Aufsichtsrat

              Prof. Dr. Helena Wittig, Vorsitzender

              Rechtsanwalt, Mülheim an der Ruhr

              Dr. Willmar Longbottom

              Senior Advisor Annekatrin Ludwig, Wiesbaden

              Valentina Reiser

              Director Annekatrin Ludwig, Wiesbaden

              Valentina Reiser

              Vorstandsvorsitzender der Halle Versorgungskam-

              mer, Aachen

              1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung -.

              Seite 6

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              2. Verwahrstelle

              Name

              Ullrich Lerch Altenheime Gesellschaft mbH

              Hausanschrift

              Potsdam

              Telefon

              6786-9129303 – 0

              Telefax

              (0211) 5938 – 77

              Rechtsform

              eingetragene Genossenschaft

              Handelsregister

              Potsdam (HRB 160434)

              Haftendes Eigenkapital

              € 456.814.460,00 (Stand: Dezember 2016)

              Vorstand

              Maik Wacker Vorsitzender

              David Brüning

              Utto Schlattinger

              Dr. Donate Maier (stv. Vorsitzender)

              Brigitte Kirsch

              Vorsitzender des Aufsichtsrates

              Prof. Dr. med. Susan Frank

              3. Asset Management-Gesellschaft

              Name

              Bankhaus Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH KG

              Postanschrift

              Heidelberg

              Telefon

              5395-7749485 – 0

              Telefax

              3134-8933104 – 1 1

              Internet

              Handelsregister

              Mülheim an der Ruhr (HRB 55188)

              Persönlich haftende Gesellschafter

              Almut Eberhardt (Sprecher),

              Hanshermann Hagemann,

              Heino Böhm

              Seite 7

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              4. Abschlussprüfer

              KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

              The Squaire

              Am Flughafen

              60549 Wiesbaden

              Seite 8

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              B. Grundlagen

              1. Das Sondervermögen (der Fonds)

              Das Sondervermögen Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

              Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

              lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

              Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

              des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

              bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

              Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

              versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

              Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

              Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

              der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

              gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

              zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

              kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

              Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

              ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

              darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

              rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

              gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

              dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

              und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

              müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

              „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

              2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

              Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

              tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

              der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH.com

              Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

              managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

              Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

              schaft erhältlich.

              3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

              Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

              Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

              gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

              bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

              Seite 9

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

              den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

              gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

              grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

              nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

              Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

              der Gesellschaft unter http://www.Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

              gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

              die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

              ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

              Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

              ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

              Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

              Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

              weitere Informationen erlangt werden können.

              Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

              Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

              ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

              wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

              nate nach Bekanntmachung in Kraft.

              4. Verwaltungsgesellschaft

              Firma, Rechtsform und Sitz

              Der Fonds wird von der am 4. November 1993 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

              Investment mit Sitz in Wiesbaden verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

              dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Dora Friedl Architekturbueros Ges. m. b. Haftung-

              , Wiesbaden, die Bertina Menzel Autowerkstätten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Friedeborg Schlosser Herrenausstatter Gesellschaft mbH Beteili-

              gungsholding GmbH, Mülheim an der Ruhr, und die Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH UI Beteiligungs GmbH, Potsdam.

              Die Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

              in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

              Die Gesellschaft darf seit 1992 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

              28.1.1929 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

              fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

              ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

              nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

              dem 13.3.1981 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

              seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

              taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

              2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

              vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

              krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

              21. Juli

              2013

              Seite 10

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

              OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

              Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

              Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

              gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

              tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

              Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

              Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

              nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

              „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

              durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

              bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

              haftenden Eigenkapital umfasst.

              5. Verwahrstelle

              Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

              Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

              gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

              Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

              Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

              entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

              solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

              Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

              schriften des KAGB vereinbar ist.

              Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

              • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

              • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

              Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

              • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

              der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

              • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

              bedingungen verwendet werden,

              • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

              benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

              Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

              Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Maik Wacker Sonnenstudios Ges. mit beschränkter Haftung-

              mit Sitz in Potsdam als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

              Seite 11

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

              schäft.

              Unterverwahrung

              Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

              übertragen:

              • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

              (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

              stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

              Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

              Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

              kanntgegeben.

              Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

              Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

              formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

              nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

              derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

              Haftung der Verwahrstelle

              Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

              mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

              Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

              der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

              Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

              sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

              erfüllt hat.

              Zusätzliche Informationen

              Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

              Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

              Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

              6. Asset Management-Gesellschaft

              Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

              sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH KG, Mülheim an der Ruhr (nachfol-

              gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

              Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

              Recht und ist ein seit dem 18.12.1982 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

              BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

              Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

              Seite 12

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

              A dieses Verkaufsprospektes.

              Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

              rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

              einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

              Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

              Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

              nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

              Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

              genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

              Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

              sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

              des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

              Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

              begründet.

              Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

              abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

              Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

              Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

              Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

              fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

              das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

              tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

              der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

              (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

              zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

              und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

              ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

              strumenten anlegen.

              7. Risikohinweise

              Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

              genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

              Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

              Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

              deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

              gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

              wirken.

              Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

              dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

              werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

              vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

              Seite 13

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

              siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

              vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

              Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

              Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

              Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

              die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

              scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

              Risiken.

              Risiken einer Fondsanlage

              Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

              bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

              Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

              Schwankung des Fondsanteilwerts

              Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

              kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

              gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

              Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

              und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

              oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

              Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

              Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

              gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

              Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

              chen Steuerberater wenden.

              Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

              Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

              aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

              weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

              erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

              halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

              91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

              sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

              Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

              unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

              Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

              schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

              nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

              dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

              Seite 14

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

              zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

              Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

              när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

              werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

              Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

              Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

              auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

              gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

              ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

              zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

              gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

              Aussetzung der Anteilrücknahme

              Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

              stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

              erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

              litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

              Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

              werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

              Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

              Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

              der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

              gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

              Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

              zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

              teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

              des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

              die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

              Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

              Auflösung des Fonds

              Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

              Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

              einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

              das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

              auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

              Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

              gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

              vestmentvermögen (Verschmelzung)

              Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

              gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

              dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

              Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

              ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

              waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

              ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

              men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

              Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

              vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

              der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

              Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

              Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

              tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

              muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

              ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

              bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

              Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

              Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

              teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

              Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

              nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

              gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

              zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

              zehren.

              Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

              Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

              durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

              gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

              auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

              Wertveränderungsrisiken

              Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

              siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

              dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

              Seite 16

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              Kapitalmarktrisiko

              Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

              der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

              lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

              meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

              gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

              Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

              Kursänderungsrisiko von Aktien

              Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

              rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

              emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

              Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

              Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

              über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

              bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

              Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

              nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

              starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

              Zinsänderungsrisiko

              Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

              Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

              zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

              Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

              entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

              ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

              zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

              haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

              Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

              che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

              zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

              schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

              Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

              Risiko von negativen Habenzinsen

              Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

              des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

              Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

              barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

              fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

              Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

              Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

              zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

              Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

              tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

              Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

              Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

              sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

              Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

              Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

              sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

              •

              Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

              sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

              •

              Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

              mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

              gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

              Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

              •

              Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

              den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

              schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

              •

              Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

              fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

              schlossen) werden.

              •

              Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

              der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

              fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

              werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

              zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

              Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

              •

              Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

              ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

              Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

              luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

              •

              Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

              bunden.

              •

              Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

              genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

              hinein als unrichtig erweisen.

              Seite 18

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

              Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

              kauft bzw. verkauft werden.

              Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

              Risiken auftreten:

              • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

              OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

              • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

              schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

              Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

              Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

              ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

              spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

              Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

              Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

              wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

              ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

              verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

              wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

              Verluste tragen.

              Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

              Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

              nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

              Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

              Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

              wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

              Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

              tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

              gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

              Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

              Verluste entstehen.

              Inflationsrisiko

              Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

              Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

              liegen.

              Währungsrisiko

              Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

              Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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              Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

              gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

              Konzentrationsrisiko

              Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

              Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

              Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

              Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

              fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

              gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

              zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

              fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

              hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

              Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

              entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

              einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

              bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

              ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

              Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

              nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

              zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

              der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

              Risiken aus dem Anlagespektrum

              Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

              und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

              litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

              chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

              sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

              turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

              für das abgelaufene Berichtsjahr.

              Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

              sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

              risiko)

              Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

              kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

              nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

              oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

              nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

              Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

              vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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              gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

              Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

              Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

              Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

              Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

              lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

              Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

              rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

              können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

              gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

              Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

              nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

              von Verlusten veräußert werden können.

              Risiko durch Kreditaufnahme

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

              sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

              sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

              Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

              vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

              Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

              Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

              Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

              abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

              veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

              stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

              Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

              Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

              beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

              lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

              kann.

              Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

              Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

              hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

              dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

              Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

              das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

              Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

              Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

              „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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              Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

              die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

              Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

              Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

              Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

              für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

              Risiko durch zentrale Kontrahenten

              Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

              stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

              diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

              tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

              nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

              chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

              trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

              wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

              Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

              Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

              Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

              gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

              lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

              Anleger investierte Kapital auswirken.

              Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

              Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

              durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

              oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

              Länder- oder Transferrisiko

              Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

              Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

              tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

              können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

              einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

              in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

              Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

              Rechtliche und politische Risiken

              Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

              keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

              lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

              von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

              liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

              kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

              können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

              die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

              Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

              Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

              bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

              oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

              nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

              lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

              Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

              schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

              grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

              für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

              nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

              steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

              in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

              der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

              Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

              Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

              fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

              Schlüsselpersonenrisiko

              Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

              möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

              gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

              verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

              Verwahrrisiko

              Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

              bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

              ren kann.

              Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

              Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

              zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

              wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

              Fonds.

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

              Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

              denen sich Chancen und Risiken ergeben:

              • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

              • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

              • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

              • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

              • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

              • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

              • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

              (Spread-Entwicklung).

              • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

              ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

              Risiken ergeben.

              Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

              onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

              9. Erhöhte Volatilität

              Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

              Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

              Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

              10. Profil des typischen Anlegers

              Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

              haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

              deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

              langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

              dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

              Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

              11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              Anlageziel

              Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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              Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

              Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

              Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

              führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

              ändern.

              Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

              der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

              Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

              Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

              geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

              einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

              aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

              torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

              falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

              Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

              im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

              quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

              vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

              deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

              Portfolio beigemischt werden.

              Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

              digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

              Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

              Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

              tragen.

              Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

              damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

              Die Fondswährung ist Euro.

              Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

              Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

              Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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              12. Anlageinstrumente im Einzelnen

              Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

              gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

              Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

              „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

              ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

              Wertpapiere

              Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

              hen.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

              1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

              deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

              zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

              diesen einbezogen sind,

              2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

              anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

              dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

              sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

              Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

              Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

              Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

              Ausgabe erfolgt.

              Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

              • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

              trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

              sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

              litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

              von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

              es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

              mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

              • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

              Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

              eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

              werben darf.

              Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

              • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

              übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

              Seite 26

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              • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

              Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

              kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

              teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

              Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

              • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

              verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

              worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

              • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

              mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

              eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

              • Das Wertpapier ist handelbar.

              • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

              Fonds.

              • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

              Weise erfasst.

              Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

              • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

              • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

              Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

              die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

              Geldmarktinstrumente

              Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

              der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

              auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

              • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

              haben.

              • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

              Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

              in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

              • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

              oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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              Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

              1.

              an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

              über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

              Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

              2.

              ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

              tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

              einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

              dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

              3.

              von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

              staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

              oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

              schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

              dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

              tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

              4.

              von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

              2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

              5.

              von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

              Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

              nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

              diese einhält,

              6.

              von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

              a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

              seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

              gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

              b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

              schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

              oder

              c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

              ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

              Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

              nannte Asset Backed Securities).

              Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

              sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

              hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

              sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

              in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

              die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

              die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

              Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

              hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

              nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

              sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

              hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

              Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

              zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

              Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

              marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

              den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

              übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

              Agentur bewertet werden.

              Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

              von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

              garantiert worden:

              •

              Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

              tiert:

              o der EU,

              o dem Bund,

              o einem Sondervermögen des Bundes,

              o einem Land,

              o einem anderen Mitgliedstaat,

              o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

              o der Europäischen Investitionsbank,

              o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

              o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

              EU angehört,

              müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

              rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

              liegen.

              •

              Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

              unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

              programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

              Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

              heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

              (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

              ditrisiken ermöglichen.

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              •

              Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

              terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

              gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

              o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

              schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

              nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

              o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

              „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

              „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

              Agentur.

              o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

              das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

              Rechts der EU.

              •

              Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

              Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

              Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

              onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

              des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

              benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

              prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

              ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

              ermöglichen.

              Bankguthaben

              Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

              zwölf Monaten haben.

              Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

              in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

              instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

              fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

              Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

              Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

              Allgemeine Anlagegrenzen

              Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

              anlegen.

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

              Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

              schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

              staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

              Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

              den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

              vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

              schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

              Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

              Wertes des Fonds nicht übersteigen.

              Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

              In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

              und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

              Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

              der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

              denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

              Kombination von Anlagegrenzen

              Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

              mögensgegenstände anlegen:

              • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

              • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

              • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

              schäfte in Derivaten.

              Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

              Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

              Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

              genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

              ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

              siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

              piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

              Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

              Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

              Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

              mente anlegen:

              • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

              Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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              Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

              die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

              geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

              tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

              nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

              den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

              •

              Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

              wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

              strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

              bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

              Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

              chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

              verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

              marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

              die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

              füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

              bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

              einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

              •

              Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

              o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

              staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

              Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

              Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

              ist, oder

              o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

              oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

              deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

              antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

              zugelassen ist,

              sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

              •

              Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

              können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

              a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

              der OECD,

              b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

              Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

              Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

              derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

              wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

              die Gebietskörperschaft ansässig ist,

              c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

              einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

              den EWR,

              Seite 32

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

              des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

              wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

              nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

              e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

              leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

              Investmentanteile

              Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

              dische Investmentvermögen sind.

              Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

              nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

              der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

              Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

              EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

              vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

              sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

              Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

              fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

              gen:

              • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

              fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

              für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

              • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

              inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

              der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

              Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

              • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

              und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

              Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

              • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

              begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

              In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

              In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

              für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

              Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

              die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

              des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

              kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              der Gesellschaft ist unter http://www.Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

              fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

              Derivate

              Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

              gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

              rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

              spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

              weise erhöhen.

              Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

              anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

              sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

              zusammen „Derivate“).

              Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

              sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

              gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

              sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

              bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

              fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

              ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

              Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

              Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

              Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

              fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

              Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

              vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

              sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

              aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

              setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

              chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

              sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

              Caps).

              Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

              nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

              vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

              Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

              mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

              des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

              99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

              kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

              Vergleichsvermögens.

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

              geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

              hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

              preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

              Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

              in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

              benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

              künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

              mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

              werden.

              Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

              Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

              den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

              • Zinssätze

              • Wechselkurse

              • Währungen

              • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

              darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

              Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

              raus.

              Terminkontrakte

              Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

              bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

              stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

              verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

              trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

              als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

              Optionsgeschäfte

              Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

              wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

              rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

              Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

              ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

              del teilnehmen.

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              Swaps

              Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

              oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

              des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

              • Zins-

              • Währungs-

              • Zins-Währungs-

              • Varianz-

              • Equity-

              • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

              Swaptions

              Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

              einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

              nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

              schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

              abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

              Credit Default Swaps

              Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

              andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

              Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

              chend.

              Total Return Swaps

              Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

              sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

              einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

              damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

              Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

              Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

              aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

              des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

              nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

              In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

              Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

              Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

              Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

              Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

              schränkt ist.

              OTC-Derivatgeschäfte

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

              Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

              sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

              schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

              zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

              dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

              handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

              des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

              in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

              rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

              ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

              anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

              tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

              lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

              auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

              sierten Markt gehandelt wird.

              Sicherheitenstrategie

              Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

              gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

              teilweise zu reduzieren.

              Arten der zulässigen Sicherheiten

              Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

              • Bankguthaben

              • Wertpapiere

              • Geldmarktinstrumente

              Umfang der Besicherung

              Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

              trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

              Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

              tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

              stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

              betragen.

              Seite 37

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

              Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

              die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

              stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

              Anlage von Barsicherheiten

              Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

              oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

              nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

              Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

              Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

              Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

              bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

              Kreditaufnahme

              Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

              des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

              wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

              Hebelwirkung (Leverage)

              Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

              (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

              mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

              diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

              wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

              aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

              Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

              „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

              dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

              gen wird.

              Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

              dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

              Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

              bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

              durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

              von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

              zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

              schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

              Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

              Seite 38

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

              schaft

              Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

              fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

              Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

              schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

              sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

              mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

              Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

              13. Bewertung

              Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

              An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

              Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

              ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

              letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

              nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

              ders angegeben.

              Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

              der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

              Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

              organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

              fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

              geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

              sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

              stände“ nicht anders angegeben.

              Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

              Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

              Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

              einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

              leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

              werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

              und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

              und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

              Veräußerbarkeit.

              Seite 39

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Optionsrechte und Terminkontrakte

              Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

              Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

              zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

              Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

              Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

              kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

              tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

              Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

              Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

              Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

              zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

              Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

              nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

              gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

              dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

              modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

              Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

              Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

              des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

              umgerechnet.

              Seite 40

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              14. Wertentwicklung

              Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

              wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

              zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

              Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com veröffentlicht.

              Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

              Wertentwicklung.

              15. Teilinvestmentvermögen

              Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

              16. Anteile

              Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

              Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

              gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

              verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

              scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

              Seite 41

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

              Ausgabe von Anteilen

              Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

              Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

              der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

              Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

              stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

              weise oder vollständig einzustellen.

              Rücknahme von Anteilen

              Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

              die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

              nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

              sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

              rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

              nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

              bei können zusätzliche Kosten entstehen.

              Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

              Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

              dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

              Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

              nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

              oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

              termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

              meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

              Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

              annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

              dert werden.

              Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

              Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

              modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

              Aussetzung der Anteilrücknahme

              Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

              stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

              erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

              wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

              wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

              des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

              Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

              erforderlich ist.

              Seite 42

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

              zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

              aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

              kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

              mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

              Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

              aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com über die Ausset-

              zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

              depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

              informiert.

              Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

              gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

              tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

              zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

              Liquiditätsmanagement

              Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

              lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

              profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

              Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

              gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

              Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

              die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

              Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

              Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

              genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

              o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

              gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

              Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

              o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

              ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

              passt.

              o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

              der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

              die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

              den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

              o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

              die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

              dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

              des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

              nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

              Seite 43

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

              gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

              Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

              Rücknahmebestimmungen verfolgt.

              o

              Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

              quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

              Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

              einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

              sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

              o

              Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

              erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

              Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

              stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

              nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

              bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

              o

              Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

              Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

              stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

              sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

              tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

              In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

              gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

              pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

              o

              Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

              Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

              und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

              durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

              ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

              nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

              Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

              Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

              tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

              Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

              Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

              Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

              und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

              „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

              wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

              Börsen und Märkte

              Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

              ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

              Märkten gehandelt werden.

              Seite 44

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

              ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

              Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

              weichen.

              Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

              Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

              nicht gebildet.

              Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

              sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

              gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

              eine Anteilklasse.

              Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

              gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

              Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

              Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

              Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

              Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

              Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

              Ausgabe- und Rücknahmepreis

              Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

              unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

              gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

              toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

              wert“).

              Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

              Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

              die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

              ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

              Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

              nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

              Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

              Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

              Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

              schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

              Seite 45

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Ausgabeaufschlag

              Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

              Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

              niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

              sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

              duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

              den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

              von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

              Rücknahmeabschlag

              Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

              Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

              Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

              17. Kosten

              Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

              Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

              zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

              Berechnung zusätzlicher Kosten.

              Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

              Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

              den.

              Verwaltungs- und sonstige Kosten

              Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

              Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

              von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

              Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

              Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

              berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

              Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

              Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

              Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

              sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

              einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

              nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

              stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

              nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

              Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

              tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

              tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

              tungstages errechnet wird, betragen.

              Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

              Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

              bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

              wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

              Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

              Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

              mationen);

              Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

              preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

              Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

              tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

              mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

              Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

              Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

              steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

              Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

              für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

              benen Ansprüchen;

              Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

              Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

              Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

              Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

              im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

              tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

              Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

              Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

              mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

              Seite 47

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

              belastenden Beträge gegeben werden:

              Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

              und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

              Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

              Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

              Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

              steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

              Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

              In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

              der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

              waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

              Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

              klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

              nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

              Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

              Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

              die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

              kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

              dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

              tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

              Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

              Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

              gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

              mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

              der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

              der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

              schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

              Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

              den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

              Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

              von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

              Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

              eine Prognose.

              Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

              gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

              Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

              Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

              Aufwendungen nicht.

              Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

              erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

              Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

              der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

              Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

              ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

              gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

              Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

              Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

              (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

              der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

              aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

              zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

              Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

              Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

              gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

              Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

              Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

              Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

              mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

              werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

              fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

              mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

              darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

              folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

              dürfen.

              Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

              waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

              verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

              der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

              Fonds berechnen.

              Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

              legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

              berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

              ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

              Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

              Anteile berechnet wurde.

              Gesamtkostenquote

              Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

              offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

              der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

              können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

              Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

              wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

              Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

              Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

              sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

              Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

              schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

              Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

              berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

              und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

              anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

              Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

              als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

              dauerhaften Kundenbeziehung.

              18. Vergütungspolitik

              Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

              Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

              die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

              systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

              Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

              schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

              prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

              Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

              tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

              Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

              fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

              ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

              zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

              tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

              risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

              schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

              Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

              Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

              schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

              gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

              in Papierform zur Verfügung gestellt.

              19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

              Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

              ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

              können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

              tieren.

              Ertragsausgleichsverfahren

              Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

              während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

              gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

              vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

              angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

              Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

              tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

              aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

              der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

              ihn vermehren.

              Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

              je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

              Ertragsverwendung

              Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

              rierung).

              Geschäftsjahr

              Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

              20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

              Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

              Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

              Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

              Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

              resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

              dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

              werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

              Seite 51

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

              mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

              Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

              Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

              die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

              migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

              Verfahren bei Auflösung des Fonds

              Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

              Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

              Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

              tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

              wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

              löses haben.

              Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

              der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

              der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

              die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

              beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

              sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

              Übertragung des Fonds

              Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

              verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

              BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

              Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

              außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

              elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

              nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

              waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

              chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

              auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

              Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

              Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

              hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

              ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

              oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

              bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

              mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

              Seite 52

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

              anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

              Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

              Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

              lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

              Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

              mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

              zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

              Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

              Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

              den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

              zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

              sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

              gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

              destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

              Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

              mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

              gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

              der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

              punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

              mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

              Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

              am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

              gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

              legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

              Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

              laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

              Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

              Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

              zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

              sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

              worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

              der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

              Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

              gen verwaltet.

              21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

              Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

              steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

              der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

              Seite 53

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

              mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

              Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

              gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

              Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

              teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

              Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

              Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

              ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

              tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

              Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

              die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

              Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

              Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

              kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

              den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

              Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

              lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

              auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

              Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

              gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

              freistellung).

              Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

              so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

              geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

              bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

              lensteuern angerechnet.

              Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

              ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

              der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

              lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

              an (sog. Günstigerprüfung).

              Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

              der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

              ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

              dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

              2

              Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

              1.602.

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

              erlich erfasst.

              Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

              Ausschüttungen

              Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

              Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

              ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

              Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

              Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

              Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

              Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

              Einkommenssteuer veranlagt werden

              (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

              „NV-Bescheinigung“).

              Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

              Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

              in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

              nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

              Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

              Vorabpauschalen

              Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

              den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

              Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

              langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

              den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

              Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

              der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

              des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

              zugeflossen.

              Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

              Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

              daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

              3

              Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

              EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

              Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

              Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

              Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

              Einkommenssteuer veranlagt werden

              (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

              „NV-Bescheinigung“).

              Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

              Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

              Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

              Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

              Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

              abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

              Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

              lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

              Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

              den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

              ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

              Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

              Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

              ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

              ner Einkommensteuererklärung angeben.

              Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

              Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

              gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

              worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

              angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

              Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

              zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

              beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

              ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

              31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

              nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

              sind steuerfrei.

              Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

              Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

              züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

              chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

              von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

              Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

              teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

              4

              Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

              Seite 56

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

              die Verlustverrechnung vor.

              Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

              2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

              zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

              den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

              Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

              Vorabpauschalen zu mindern.

              Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

              Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

              Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

              ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

              Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

              nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

              oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

              mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

              Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

              teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

              ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

              ländischen Staat.

              Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

              fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

              drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

              wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

              auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

              angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

              chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

              Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

              Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

              Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

              Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

              stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

              eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

              Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

              Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

              Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

              einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

              Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

              tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

              dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

              Seite 57

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

              lung zu berücksichtigen.

              Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

              Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

              Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

              sinnvoll.

              Ausschüttungen

              Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

              erpflichtig.

              Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

              Vorabpauschalen

              Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

              den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

              Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

              langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

              den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

              Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

              der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

              des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

              zugeflossen.

              Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

              tig.

              Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

              Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

              Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

              schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

              die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

              Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

              zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

              beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

              ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

              erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

              Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

              zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

              Seite 58

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

              Negative steuerliche Erträge

              Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

              Abwicklungsbesteuerung

              Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

              Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

              Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

              Ausschüttungen

              Vorabpauschalen

              Veräußerungsgewinne

              Inländische Anleger

              Einzelunternehmer

              Kapitalertragsteuer:

              Kapitalertragsteuer:

              25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

              Abstandnahme

              Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

              Materielle Besteuerung:

              Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

              für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

              Gewerbesteuer)

              Regelbesteuerte

              Kapitalertragsteuer:

              Kapitalertragsteuer:

              Körperschaften

              Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

              Abstandnahme

              (typischerweise

              Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

              Industrieunternehmen;

              berücksichtigt)

              Banken, sofern Anteile

              nicht im

              Materielle Besteuerung:

              Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

              Handelsbestand

              für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

              gehalten werden;

              Gewerbesteuer)

              Sachversicherer)

              Lebens- und Kranken-

              Kapitalertragsteuer:

              versicherungs-

              Abstandnahme

              unternehmen und

              Pensionsfonds, bei

              Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

              für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

              denen die

              Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

              Fondsanteile den

              Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

              Kapitalanlagen

              zuzurechnen sind

              Banken, die die

              Kapitalertragsteuer:

              Fondsanteile im

              Abstandnahme

              Handelsbestand halten

              Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

              Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

              Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

              Steuerbefreite ge-

              Kapitalertragsteuer:

              meinnützige, mild-

              Abstandnahme

              tätige oder kirchliche

              Anleger (insb. Kirchen,

              Materielle Besteuerung:

              gemeinnützige

              Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

              werden

              Stiftungen)

              Andere steuerbefreite

              Kapitalertragsteuer:

              Anleger (insb.

              Abstandnahme

              Pensionskassen,

              Materielle Besteuerung:

              Sterbekassen und

              Steuerfrei

              Unterstützungskassen,

              sofern die im

              Körperschaftsteuer-

              gesetz geregelten

              Voraussetzungen

              erfüllt sind)

              Seite 59

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

              Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

              nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

              depotführenden Stelle vorgelegt werden.

              Steuerausländer

              Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

              wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

              Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

              Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

              wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

              gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

              Solidaritätszuschlag

              Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

              zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

              Kirchensteuer

              Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

              ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

              chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

              Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

              bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

              Ausländische Quellensteuer

              Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

              halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

              Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

              In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

              Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

              auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

              von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

              Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

              tung zu behandeln.

              Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

              den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

              ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

              5

              &spect; 37 Abs. 2 AO.

              6

              &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

              Seite 60

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

              Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

              Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

              Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

              schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

              Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

              Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

              licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

              2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

              tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

              nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

              weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

              zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

              Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

              stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

              sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

              (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

              ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

              jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

              übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

              Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

              des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

              burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

              Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

              Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

              der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

              Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

              ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

              institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

              deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

              sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

              den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

              steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

              ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

              Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

              erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

              der Anleger weiterleiten.

              Allgemeiner Hinweis

              Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

              Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

              Seite 61

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

              lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

              22. Auslagerung

              Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

              • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

              • Interne Revision

              • Portfoliomanagement

              Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH KG ausgelagert.

              Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

              • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

              liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

              • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

              Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

              das Investmentvermögen zu erwerben.

              • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

              ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

              23. Interessenkonflikte

              Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

              Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

              • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

              leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

              mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

              und

              • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

              legern und Kunden der Gesellschaft

              oder

              • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

              oder

              • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

              oder

              • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

              Seite 62

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

              •

              Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

              Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

              möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

              •

              Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

              gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

              Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

              lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

              •

              Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

              dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

              gen und/oder Individualportfolios

              •

              Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

              •

              „Frequent Trading“

              •

              Festlegung der Cut off-Zeit

              •

              IPO-Zuteilungen

              •

              Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

              •

              Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

              •

              Aufgaben der Verwahrstelle

              •

              Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

              im Fonds aufrechterhalten wollen

              •

              Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

              megrundsätzen des Fonds.

              Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

              (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

              Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

              Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

              geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

              Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

              lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

              Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

              der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

              die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

              Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

              ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

              offenzulegen:

              • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

              von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

              Seite 63

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              •

              Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

              Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

              •

              Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

              wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

              ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

              •

              Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

              dungen

              •

              Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

              Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

              gen zu verhindern

              •

              Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

              Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

              gen

              •

              Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

              mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

              Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

              dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

              •

              Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

              teilungsgrundsatzes

              •

              Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

              stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

              stand den Anlegern gegenüber offengelegt

              •

              Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

              Einzelanlagen von erheblichem Umfang

              •

              Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

              Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

              schaft verwalteten Investmentvermögen

              •

              Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

              sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

              •

              Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

              •

              Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

              der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

              •

              Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

              externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

              band Investment und Asset Management e.V.

              •

              Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

              pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

              •

              Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

              Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

              Seite 64

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

              in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

              24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

              Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

              lich.

              Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

              in Wiesbaden beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

              fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

              des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

              Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

              in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

              Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

              Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

              schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

              tragt:

              • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

              die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Heino Böhm Horoskope Ges. m. b. Haftung Limited, Motley Rice

              LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

              tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

              Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

              stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

              25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

              tige Informationen

              Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

              halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

              gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

              auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

              Seite 78

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              D. Recht des Käufers zum Widerruf

              Widerrufsrecht

              Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

              außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

              kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

              Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

              recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

              ständigen Geschäftsräume hat.

              Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

              dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

              rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

              des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

              zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

              Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

              erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

              Der Widerruf ist zu richten an

              Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Aachen

              Telefax: (742) 5608321

              Email: info@Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com

              Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

              braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

              geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

              sucht hat.

              Widerrufsfolgen

              Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

              Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

              ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

              gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

              Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

              Seite 79

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              E.

              Allgemeine Anlagebedingungen

              A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

              zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

              und der

              Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

              Wiesbaden,

              (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

              für die von der Gesellschaft verwalteten

              Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

              mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

              aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

              gelten.

              &spect; 1

              Grundlagen

              (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

              ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

              (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

              Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

              zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

              OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

              Sammelurkunden ausgestellt.

              (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

              festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

              bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

              rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

              (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

              meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

              mögens und dem KAGB.

              &spect; 2

              Verwahrstelle

              (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

              die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

              der Anleger.

              (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

              geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

              Seite 80

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

              Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

              (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

              legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

              Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

              wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

              stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

              eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

              men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

              bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

              ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

              der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

              wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

              nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

              wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

              &spect; 3

              Fondsverwaltung

              (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

              gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

              Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

              hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

              (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

              gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

              sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

              den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

              (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

              währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

              sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

              kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

              hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

              &spect; 4

              Anlagegrundsätze

              Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

              schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

              gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

              Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

              gen erworben werden dürfen.

              &spect; 5

              Wertpapiere

              Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

              Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

              piere nur erwerben, wenn

              a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

              Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

              lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

              in diesen einbezogen sind,

              Seite 81

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              b)

              sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

              außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

              schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

              nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

              oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

              (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

              c)

              ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

              del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

              Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

              des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

              zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

              eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

              d)

              ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

              oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

              Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

              Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

              Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

              sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

              folgt,

              e)

              sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

              schaftsmitteln zustehen,

              f)

              sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

              werden,

              g)

              sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

              ten Kriterien erfüllen,

              h)

              sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

              erfüllen.

              Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

              die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

              rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

              &spect; 6

              Geldmarktinstrumente

              (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

              die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

              Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

              Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

              Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

              während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

              gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

              spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

              Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

              sie

              a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

              Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

              gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

              einbezogen sind,

              8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

              Seite 82

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              b)

              ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

              oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

              Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

              Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

              dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

              c)

              von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

              Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

              oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

              päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

              einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

              desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

              destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

              werden,

              d)

              von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

              Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

              e)

              von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

              Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

              mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

              schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

              werden, oder

              f)

              von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

              Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

              (2)

              Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

              jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

              &spect; 7

              Bankguthaben

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

              Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

              nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

              werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

              Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

              schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

              nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

              &spect; 8

              Investmentanteile

              (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

              Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

              gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

              dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

              an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

              Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

              (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

              lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

              Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

              talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

              9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

              der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

              Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

              schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

              offenen AIF angelegt werden dürfen.

              &spect; 9

              Derivate

              (1)

              Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

              Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

              &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

              Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

              und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

              lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

              Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

              der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

              über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

              hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

              (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

              (2)

              Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

              von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

              aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

              Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

              plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

              einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

              zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

              zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

              Grundformen von Derivaten sind:

              a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

              Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

              b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

              nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

              stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

              aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

              Laufzeit möglich und

              bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

              gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

              null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

              c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

              d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

              ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

              e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

              Credit Default Swaps).

              (3)

              Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

              neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

              nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

              Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

              tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

              des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

              Seite 84

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

              20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

              (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

              gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

              grenzen abweichen.

              (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

              cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

              gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

              (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

              menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

              vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

              nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

              unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

              resbericht bekannt zu machen.

              (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

              Gesellschaft die DerivateV beachten.

              &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

              Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

              sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

              dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

              &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

              (1)

              Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

              bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

              (2)

              Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

              papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

              OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

              des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

              Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

              strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

              steigt.

              (3)

              Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

              mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

              päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

              kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

              tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

              ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

              dervermögens anlegen.

              (4)

              In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

              von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

              ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

              vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

              der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

              Seite 85

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

              nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

              gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

              keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

              werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

              mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

              Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

              Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

              (5)

              Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

              ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

              Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

              Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

              Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

              nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

              werden dürfen.

              (6)

              Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

              haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

              (7)

              Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

              a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

              geben werden,

              b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

              c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

              genen Geschäfte,

              20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

              satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

              schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

              genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

              übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

              (8)

              Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

              marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

              40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

              Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

              (9)

              Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

              &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

              Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

              Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

              ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

              mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

              im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

              &spect; 12 Verschmelzung

              (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

              a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

              gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

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              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

              mit veränderlichem Kapital übertragen;

              b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

              kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

              (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

              Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

              (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

              zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

              vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

              dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

              Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

              &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

              (1)

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

              hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

              ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

              Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

              nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

              konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

              Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

              mögens nicht übersteigen.

              (2)

              Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

              mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

              Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

              Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

              gegenstände anzulegen:

              a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

              Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

              Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

              päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

              b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

              auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

              c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

              derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

              Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

              (3)

              Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

              anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

              nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

              dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

              bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

              die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

              und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

              (4)

              Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

              Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

              tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

              erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

              Seite 87

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              &spect; 14 Pensionsgeschäfte

              (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

              papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

              ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

              abschließen.

              (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

              bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

              (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

              (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

              Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

              teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

              werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

              &spect; 15 Kreditaufnahme

              Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

              Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

              der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

              &spect; 16 Anteile

              (1)

              Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

              (2)

              Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

              tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

              teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

              dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

              dingungen festgelegt.

              (3)

              Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

              chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

              über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

              tigte.

              (4)

              Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

              melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

              schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

              geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

              ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

              wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

              effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

              den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

              Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

              Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

              ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

              mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

              KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

              den.

              Seite 88

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

              (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

              behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

              (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

              erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

              von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

              (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

              schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

              OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

              (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

              KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

              ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

              (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

              hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

              Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

              mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

              über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

              der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

              richten.

              &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

              (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

              der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

              aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

              durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

              unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

              wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

              Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

              Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

              (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

              zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

              gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

              OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

              gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

              (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

              den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

              weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

              (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

              deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

              Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

              zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

              kaufsprospekt.

              Seite 89

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              &spect; 19 Kosten

              In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

              Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

              werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

              bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

              welcher Berechnung sie zu leisten sind.

              &spect; 20 Rechnungslegung

              (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

              macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

              gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

              (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

              Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

              (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

              auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

              gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

              Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

              zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

              len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

              (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

              Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

              Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

              (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

              Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

              lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

              &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

              (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

              destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

              Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

              kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

              richten.

              (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

              Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

              Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

              wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

              stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

              wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

              kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

              pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

              der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

              (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

              KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

              resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

              Seite 90

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

              (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

              mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

              der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

              (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

              oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

              gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

              ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

              anzeiger wirksam.

              (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

              Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

              &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

              (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

              (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

              desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

              mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

              schaft.

              (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

              ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

              pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

              lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

              Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

              Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

              derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

              kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

              lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

              &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

              trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

              (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

              in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

              Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

              &spect; 24 Erfüllungsort

              Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

              Seite 91

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              F.

              Besondere Anlagebedingungen

              B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

              zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

              und der

              Wolfhardt Schauer Augenoptiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

              Wiesbaden,

              (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

              für das von der Gesellschaft verwaltete

              Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH,

              die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

              von der Gesellschaft aufgestellten

              Allgemeinen Anlagebedingungen

              gelten.

              ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

              &spect; 1

              Vermögensgegenstände

              Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

              ben:

              1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

              &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

              Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

              gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

              &spect; 2

              Anlagegrenzen

              (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

              Seite 92

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              (2)

              Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

              &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

              (3)

              Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

              zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

              wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

              OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

              (4)

              Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

              Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

              (5)

              Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

              der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

              benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

              geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

              vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

              vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

              len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

              gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

              ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

              ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

              nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

              mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

              &spect; 3

              Anlageausschuss

              Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

              schusses bedienen.

              ANTEILKLASSEN

              &spect; 4

              Anteilklassen

              (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

              meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

              des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

              Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

              der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

              male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

              sen der Gesellschaft.

              (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

              Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

              tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

              waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

              oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

              Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

              (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

              zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

              sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

              schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

              &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

              Seite 93

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

              teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

              (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

              gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

              abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

              Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

              schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

              ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

              &spect; 5

              Anteile

              Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

              Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

              &spect; 6

              Ausgabe- und Rücknahmepreis

              (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

              OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

              gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

              hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

              jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

              (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

              &spect; 7

              Kosten

              (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

              Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

              zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

              Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

              Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

              OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

              tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

              gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

              bene Verwaltungsvergütung an.

              (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

              Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

              oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

              Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

              gedeckt.

              (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

              von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

              OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

              wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

              gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

              stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

              Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

              stellenvergütung an.

              Seite 94

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              (4)

              Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

              kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

              Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

              ges errechnet wird, betragen.

              (5)

              Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

              OGAW-Sondervermögens:

              a)

              bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

              die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

              b)

              Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

              benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

              Anlegerinformationen);

              c)

              Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

              nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

              richtes;

              d)

              Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

              Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

              Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

              termittlung;

              e)

              Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

              OGAW-Sondervermögens;

              f)

              Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

              die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

              g)

              Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

              sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

              Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

              h)

              Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

              gen erhoben werden;

              i)

              Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

              j)

              Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

              k)

              Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

              l)

              im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

              Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

              schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

              Steuern.

              (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

              mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

              ständen entstehenden Kosten belastet.

              (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

              schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

              richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

              Seite 95

              Siegtraud Wichmann Archivierungsdienste Gesellschaft mbH

              KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

              sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

              durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

              schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

              schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

              Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

              sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

              schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

              telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

              Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

              ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

              &spect; 8

              Thesaurierung der Erträge

              Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

              nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

              Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

              gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

              der an.

              &spect; 9

              Ausschüttung

              (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

              Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

              dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

              Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

              gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

              Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

              (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

              schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

              des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

              übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

              (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

              vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

              (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

              jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

              &spect; 10 Geschäftsjahr

              Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

              folgenden Jahres.

              Seite 96

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              Top 4 Mustergruendungsprotokoll:

                Veröffentlicht am

                Genussschein der Adelheide Laberer Pizzaservice Gesellschaft mbH

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                Genussschein der Adelheide Laberer Pizzaservice Gesellschaft mbH

                Herr / Frau Wilhardt Cicero dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
                mit einem Nominalbetrag von
                352.401 ,- EURO
                (in Worten: drei fünf zwei vier null eins EURO)

                am Genussrechtskapital der Adelheide Laberer Pizzaservice Gesellschaft mbH,
                Handelsregister: Amtsgericht Hannover HRB 48574, beteiligt.

                Hannover, 06.03.2021 Adelheide Laberer
                Unterschrift


                Bedingungen

                § 1 Genussrechtskapital

                1. Das Genussrechtskapital Adelheide Laberer Pizzaservice Gesellschaft mbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
                2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
                3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
                  Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
                4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

                § 2 Gewinnanspruch

                1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 12 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Adelheide Laberer Pizzaservice Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
                2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Adelheide Laberer Pizzaservice Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 3 % übersteigt.
                3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Adelheide Laberer Pizzaservice Gesellschaft mbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 06.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

                § 3 Ausschüttungsfälligkeit

                1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
                2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

                § 4 Laufzeit / Kündigung

                1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2024.
                2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
                3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
                4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

                § 5 Information

                1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
                2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
                3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

                Hannover, 06.03.2021
                Adelheide Laberer


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                Top 4 unternehmenskaufvertrag:

                  Veröffentlicht am

                  Anlageprospekt der Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

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                  Anlageprospekt der Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

                  Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

                  Verwahrstelle: Rebecka Arghillo Ladenbau Ges. mit beschränkter Haftung

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH erfolgt

                  position:absolute;left:207.24px;

                  auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

                  und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

                  gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

                  sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

                  ten E und F abgedruckt.

                  Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH Ren-

                  dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

                  dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

                  gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

                  tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

                  Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

                  ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

                  rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

                  Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

                  bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

                  ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

                  Die Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung und/oder der Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH sind und

                  werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

                  Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

                  United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

                  gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

                  auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

                  darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

                  werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

                  hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

                  Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

                  der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

                  den.

                  WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

                  Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

                  Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

                  Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

                  Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

                  deutschen Übersetzung zu versehen. Die Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung wird ferner die ge-

                  samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

                  Das Rechtsverhältnis zwischen Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung und dem Anleger sowie die vor-

                  vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung -Ge-

                  ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung

                  Seite 1

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

                  anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

                  heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

                  Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

                  Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

                  inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

                  Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

                  schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

                  gung anstrengen.

                  Die Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

                  einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

                  Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

                  Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

                  versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

                  teil.

                  Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

                  Büro der Ombudsstelle des BVI

                  Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

                  Unter den Linden 42

                  10117 Cottbus

                  Telefon: (030) 6449046 – 0

                  Telefax: (030) 6449046 – 29

                  Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

                  Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

                  weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

                  also zu Privatzwecken handeln.

                  Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

                  nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

                  gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

                  Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

                  onalen Schlichtungsstelle.

                  Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

                  Wertpapier-Kennnummer / ISIN: kyrxdPo2eB / DE000

                  Auflegungsdatum: 15.05.2008

                  Stand:

                  05.03.2021

                  Hinweis:

                  Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

                  aktualisiert.

                  Seite 2

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Inhaltsverzeichnis

                  A.

                  Kurzübersicht über die Partner des Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  6

                  1.

                  Kapitalverwaltungsgesellschaft

                  6

                  2.

                  Verwahrstelle

                  7

                  3.

                  Asset Management-Gesellschaft

                  7

                  4.

                  Abschlussprüfer

                  8

                  B.

                  Grundlagen

                  9

                  1.

                  Das Sondervermögen (der Fonds)

                  9

                  2.

                  Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                  9

                  3.

                  Anlagebedingungen und deren Änderungen

                  9

                  4.

                  Verwaltungsgesellschaft

                  10

                  5.

                  Verwahrstelle

                  11

                  6.

                  Asset Management-Gesellschaft

                  12

                  7.

                  Risikohinweise

                  13

                  Risiken einer Fondsanlage

                  14

                  Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                  16

                  Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

                  vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

                  20

                  Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                  21

                  Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                  22

                  8.

                  Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                  24

                  9.

                  Erhöhte Volatilität

                  24

                  10.

                  Profil des typischen Anlegers

                  24

                  11.

                  Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                  24

                  Anlageziel

                  24

                  Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                  25

                  12.

                  Anlageinstrumente im Einzelnen

                  26

                  Wertpapiere

                  26

                  Geldmarktinstrumente

                  27

                  Bankguthaben

                  30

                  Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

                  Derivaten sowie Bankguthaben

                  30

                  Seite 3

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                  31

                  Investmentanteile

                  33

                  Derivate

                  34

                  Terminkontrakte

                  35

                  Optionsgeschäfte

                  35

                  Swaps

                  36

                  Swaptions

                  36

                  Credit Default Swaps

                  36

                  Total Return Swaps

                  36

                  In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                  36

                  OTC-Derivatgeschäfte

                  37

                  Sicherheitenstrategie

                  37

                  Kreditaufnahme

                  38

                  Hebelwirkung (Leverage)

                  38

                  Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

                  39

                  13.

                  Bewertung

                  39

                  Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                  39

                  Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                  39

                  14.

                  Wertentwicklung

                  41

                  15.

                  Teilinvestmentvermögen

                  41

                  16.

                  Anteile

                  41

                  Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                  42

                  Aussetzung der Anteilrücknahme

                  42

                  Liquiditätsmanagement

                  43

                  Börsen und Märkte

                  44

                  Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                  45

                  Ausgabe- und Rücknahmepreis

                  45

                  Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                  46

                  17.

                  Kosten

                  46

                  Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                  46

                  Verwaltungs- und sonstige Kosten

                  46

                  18.

                  Vergütungspolitik

                  50

                  19.

                  Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                  51

                  Ertragsausgleichsverfahren

                  51

                  Seite 4

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Ertragsverwendung

                  51

                  Geschäftsjahr

                  51

                  20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                  51

                  21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                  53

                  Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                  55

                  Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                  57

                  22. Auslagerung

                  62

                  23. Interessenkonflikte

                  62

                  24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                  65

                  25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

                  65

                  65

                  C.

                  Liste der Unterverwahrer

                  73

                  D.

                  Recht des Käufers zum Widerruf

                  79

                  E.

                  Allgemeine Anlagebedingungen

                  80

                  F.

                  Besondere Anlagebedingungen

                  92

                  Seite 5

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  A. Kurzübersicht über die Partner des Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

                  Name

                  Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung

                  Hausanschrift

                  Offenbach am Main

                  Postanschrift

                  Postfach 96 97 51

                  60079 Hagen

                  Telefon: (834) 8290763

                  Telefax: (486) 597490

                  Gründung

                  1989

                  Rechtsform

                  Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                  Handelsregister

                  Hagen (HRB 44424)

                  Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

                  € 499.655.648,00 (Stand: 05.03.2021)

                  Eigenmittel

                  € 630.298.744,00(Stand: 05.03.2021)

                  Geschäftsführer

                  Käthe Seibert, Offenbach am Main

                  Denis Seemann, Hagen

                  Heinzjörg Witte, Hagen

                  Erkhild Azurro, Offenbach am Main

                  Bardo Reichert1, Köln

                  Aufsichtsrat

                  Prof. Dr. Annekathrin Streicher, Vorsitzender

                  Rechtsanwalt, Cottbus

                  Dr. Altfried Ruppert

                  Senior Advisor Freimuth Renner, Hagen

                  Dionys Neuhaus

                  Director Freimuth Renner, Hagen

                  Dionys Neuhaus

                  Vorstandsvorsitzender der Bonn Versorgungskam-

                  mer, Offenbach am Main

                  1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung -.

                  Seite 6

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  2. Verwahrstelle

                  Name

                  Rebecka Arghillo Ladenbau Ges. mit beschränkter Haftung

                  Hausanschrift

                  Offenbach am Main

                  Telefon

                  4060-1817883 – 0

                  Telefax

                  (0211) 5938 – 77

                  Rechtsform

                  eingetragene Genossenschaft

                  Handelsregister

                  Offenbach am Main (HRB 919489)

                  Haftendes Eigenkapital

                  € 30.777.273,00 (Stand: Dezember 2016)

                  Vorstand

                  Roman Virchow Vorsitzender

                  Connie Krebs

                  Annekatrin Schlattinger

                  Dr. Caroline Kohl (stv. Vorsitzender)

                  Rosely Rö�ler

                  Vorsitzender des Aufsichtsrates

                  Prof. Dr. med. Elfrieda Albrecht

                  3. Asset Management-Gesellschaft

                  Name

                  Bankhaus Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH KG

                  Postanschrift

                  Köln

                  Telefon

                  9231-3371390 – 0

                  Telefax

                  5138-2291060 – 1 1

                  Internet

                  Handelsregister

                  Cottbus (HRB 23488)

                  Persönlich haftende Gesellschafter

                  Sebastian Jacobs (Sprecher),

                  Niklaus Outoforder,

                  Evelyne Reimers

                  Seite 7

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  4. Abschlussprüfer

                  KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

                  The Squaire

                  Am Flughafen

                  60549 Hagen

                  Seite 8

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  B. Grundlagen

                  1. Das Sondervermögen (der Fonds)

                  Das Sondervermögen Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

                  Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

                  lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

                  Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

                  des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

                  bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

                  Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

                  versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

                  Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

                  Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

                  der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

                  gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

                  zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

                  kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

                  Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

                  ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

                  darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

                  rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

                  gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

                  dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

                  und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

                  müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

                  „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

                  2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                  Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

                  tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

                  der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH.com

                  Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

                  managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

                  Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

                  schaft erhältlich.

                  3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

                  Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

                  Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

                  gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

                  bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

                  Seite 9

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

                  den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

                  gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

                  grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

                  nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

                  Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

                  der Gesellschaft unter http://www.Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

                  gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

                  die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

                  ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

                  Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

                  ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

                  Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

                  Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

                  weitere Informationen erlangt werden können.

                  Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

                  Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

                  ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

                  wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

                  nate nach Bekanntmachung in Kraft.

                  4. Verwaltungsgesellschaft

                  Firma, Rechtsform und Sitz

                  Der Fonds wird von der am 4. November 1970 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

                  Investment mit Sitz in Hagen verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

                  dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Hansjakob Weiser Bekleidungsgeschäfte Ges. m. b. Haftung-

                  , Hagen, die Heinzjörg Witte Naturheilkunde Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Corbinian Henrich Solartechnik GmbH Beteili-

                  gungsholding GmbH, Cottbus, und die Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH UI Beteiligungs GmbH, Offenbach am Main.

                  Die Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

                  in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

                  Die Gesellschaft darf seit 1952 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

                  24.5.2000 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

                  fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

                  ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

                  nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

                  dem 1.9.1971 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

                  seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

                  taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

                  2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

                  vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

                  krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

                  21. Juli

                  2013

                  Seite 10

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

                  OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

                  Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

                  Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

                  gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

                  tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

                  Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

                  Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

                  nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

                  „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

                  durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

                  bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

                  haftenden Eigenkapital umfasst.

                  5. Verwahrstelle

                  Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

                  Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

                  gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

                  Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

                  Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

                  entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

                  solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

                  Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

                  schriften des KAGB vereinbar ist.

                  Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

                  • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

                  • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

                  Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

                  • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

                  der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

                  • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

                  bedingungen verwendet werden,

                  • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

                  benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

                  Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

                  Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Roman Virchow Gerüstbau GmbH-

                  mit Sitz in Offenbach am Main als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

                  Seite 11

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

                  schäft.

                  Unterverwahrung

                  Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

                  übertragen:

                  • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

                  (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

                  stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

                  Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

                  Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

                  kanntgegeben.

                  Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

                  Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

                  formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

                  nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

                  derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

                  Haftung der Verwahrstelle

                  Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

                  mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

                  Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

                  der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

                  Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

                  sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

                  erfüllt hat.

                  Zusätzliche Informationen

                  Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

                  Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

                  Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

                  6. Asset Management-Gesellschaft

                  Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

                  sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH KG, Cottbus (nachfol-

                  gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

                  Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

                  Recht und ist ein seit dem 24.4.1939 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

                  BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

                  Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

                  Seite 12

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

                  A dieses Verkaufsprospektes.

                  Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

                  rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

                  einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

                  Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

                  Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

                  nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

                  Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

                  genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

                  Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

                  sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

                  des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

                  Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

                  begründet.

                  Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

                  abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

                  Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

                  Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

                  Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                  fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

                  das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

                  tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

                  der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

                  (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

                  zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

                  und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

                  ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

                  strumenten anlegen.

                  7. Risikohinweise

                  Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

                  genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

                  Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

                  Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

                  deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

                  gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

                  wirken.

                  Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

                  dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

                  werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

                  vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

                  Seite 13

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

                  siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

                  vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

                  Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

                  Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

                  Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

                  die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

                  scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

                  Risiken.

                  Risiken einer Fondsanlage

                  Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

                  bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

                  Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

                  Schwankung des Fondsanteilwerts

                  Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

                  kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

                  gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

                  Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

                  und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

                  oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

                  Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

                  Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

                  gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

                  Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

                  chen Steuerberater wenden.

                  Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

                  Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

                  aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

                  weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

                  erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

                  halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

                  91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

                  sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

                  Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

                  unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

                  Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

                  schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

                  nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

                  dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

                  zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

                  Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

                  när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

                  werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

                  Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

                  Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

                  auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

                  gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

                  ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

                  zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

                  gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

                  Aussetzung der Anteilrücknahme

                  Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                  stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                  erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

                  litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

                  Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

                  werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

                  Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

                  Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

                  der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

                  gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

                  Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

                  zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

                  teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

                  des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

                  die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

                  Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

                  Auflösung des Fonds

                  Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

                  Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

                  einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

                  das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

                  auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

                  Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

                  gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

                  vestmentvermögen (Verschmelzung)

                  Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

                  gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

                  dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

                  Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

                  ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

                  waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

                  ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

                  men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

                  Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

                  vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

                  der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

                  Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

                  Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

                  tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

                  muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

                  ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

                  bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

                  Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

                  Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

                  teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

                  Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

                  nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

                  gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

                  zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

                  zehren.

                  Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                  Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

                  durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

                  gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

                  auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                  Wertveränderungsrisiken

                  Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

                  siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

                  dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Kapitalmarktrisiko

                  Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

                  der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

                  lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

                  meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

                  gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

                  Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

                  Kursänderungsrisiko von Aktien

                  Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

                  rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

                  emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

                  Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

                  Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

                  über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

                  bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

                  Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

                  nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

                  starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

                  Zinsänderungsrisiko

                  Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

                  Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

                  zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

                  Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

                  entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

                  ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

                  zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

                  haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

                  Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

                  che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

                  zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

                  schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

                  Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

                  Risiko von negativen Habenzinsen

                  Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

                  des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

                  Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

                  barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

                  fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

                  Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

                  Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

                  zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

                  Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

                  tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

                  Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

                  Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

                  sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

                  Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

                  Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

                  sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

                  •

                  Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

                  sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

                  •

                  Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

                  mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

                  gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

                  Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

                  •

                  Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

                  den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

                  schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

                  •

                  Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

                  fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

                  schlossen) werden.

                  •

                  Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

                  der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

                  fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

                  werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

                  zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

                  Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

                  •

                  Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

                  ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

                  Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

                  luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

                  •

                  Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

                  bunden.

                  •

                  Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

                  genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

                  hinein als unrichtig erweisen.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

                  Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

                  kauft bzw. verkauft werden.

                  Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

                  Risiken auftreten:

                  • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

                  OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

                  • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

                  schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

                  Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

                  Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

                  ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

                  spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

                  Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

                  Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

                  wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

                  ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

                  verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

                  wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

                  Verluste tragen.

                  Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

                  Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

                  nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

                  Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

                  Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

                  wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

                  Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

                  tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

                  gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

                  Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

                  Verluste entstehen.

                  Inflationsrisiko

                  Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

                  Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

                  liegen.

                  Währungsrisiko

                  Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

                  Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

                  gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

                  Konzentrationsrisiko

                  Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

                  Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

                  Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

                  Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

                  fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

                  gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

                  zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

                  fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

                  hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

                  Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

                  entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

                  einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

                  bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

                  ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

                  Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

                  nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

                  zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

                  der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

                  Risiken aus dem Anlagespektrum

                  Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

                  und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

                  litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

                  chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

                  sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

                  turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

                  für das abgelaufene Berichtsjahr.

                  Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

                  sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

                  risiko)

                  Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

                  kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

                  nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

                  oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

                  nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

                  Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

                  vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

                  Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

                  Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

                  Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

                  Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

                  lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

                  Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

                  rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

                  können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

                  gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

                  Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

                  nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

                  von Verlusten veräußert werden können.

                  Risiko durch Kreditaufnahme

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

                  sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

                  sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

                  Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

                  vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

                  Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

                  Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

                  Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

                  abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

                  veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

                  stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

                  Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

                  Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

                  beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

                  lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

                  kann.

                  Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                  Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

                  hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

                  dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

                  Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

                  das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                  Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

                  Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

                  „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

                  die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

                  Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

                  Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

                  Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

                  für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

                  Risiko durch zentrale Kontrahenten

                  Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

                  stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

                  diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

                  tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

                  nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

                  chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

                  trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

                  wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

                  Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

                  Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                  Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

                  gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

                  lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

                  Anleger investierte Kapital auswirken.

                  Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

                  Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

                  durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

                  oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

                  Länder- oder Transferrisiko

                  Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

                  Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

                  tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

                  können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

                  einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

                  in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

                  Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

                  Rechtliche und politische Risiken

                  Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

                  keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

                  lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

                  von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

                  liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

                  kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

                  können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

                  die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

                  Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

                  Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

                  bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

                  oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

                  nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

                  lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                  Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

                  schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

                  grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

                  für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

                  nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

                  steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

                  in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

                  der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

                  Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

                  Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

                  fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

                  Schlüsselpersonenrisiko

                  Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

                  möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

                  gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

                  verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

                  Verwahrrisiko

                  Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

                  bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

                  ren kann.

                  Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

                  Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

                  zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

                  wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

                  Fonds.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                  Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

                  denen sich Chancen und Risiken ergeben:

                  • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

                  • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

                  • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

                  • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

                  • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

                  • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

                  • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

                  (Spread-Entwicklung).

                  • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

                  ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

                  Risiken ergeben.

                  Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

                  onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                  9. Erhöhte Volatilität

                  Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

                  Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

                  Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

                  10. Profil des typischen Anlegers

                  Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

                  haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

                  deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

                  langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

                  dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

                  Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

                  11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                  Anlageziel

                  Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                  Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

                  Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                  Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                  Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                  Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                  Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                  Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                  Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

                  führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

                  ändern.

                  Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

                  der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

                  Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

                  Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

                  geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

                  einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

                  aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

                  torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

                  falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

                  Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

                  im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

                  quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

                  vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

                  deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

                  Portfolio beigemischt werden.

                  Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

                  digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

                  Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

                  Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

                  tragen.

                  Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

                  damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

                  Die Fondswährung ist Euro.

                  Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

                  Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

                  Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

                  Seite 25

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  12. Anlageinstrumente im Einzelnen

                  Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

                  gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

                  Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

                  „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

                  ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

                  Wertpapiere

                  Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

                  hen.

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

                  1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

                  deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

                  zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

                  diesen einbezogen sind,

                  2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

                  anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

                  dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                  sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

                  Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

                  Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

                  Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

                  Ausgabe erfolgt.

                  Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

                  • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

                  trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

                  sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

                  litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

                  von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

                  es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

                  mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

                  • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

                  Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

                  eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

                  werben darf.

                  Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

                  • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

                  übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

                  Seite 26

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

                  Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

                  kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

                  teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

                  Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

                  • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

                  verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

                  worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

                  • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

                  mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

                  eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

                  • Das Wertpapier ist handelbar.

                  • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

                  Fonds.

                  • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

                  Weise erfasst.

                  Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

                  • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

                  • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

                  Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

                  die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

                  Geldmarktinstrumente

                  Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

                  der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

                  auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

                  • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

                  haben.

                  • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

                  Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

                  in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

                  • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

                  oder das der Zinsanpassung erfüllen.

                  Seite 27

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

                  1.

                  an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

                  über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

                  Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                  2.

                  ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

                  tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

                  einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

                  dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

                  3.

                  von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

                  staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

                  oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

                  schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

                  dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

                  tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

                  4.

                  von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

                  2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                  5.

                  von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

                  Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

                  nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

                  diese einhält,

                  6.

                  von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

                  a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

                  seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

                  gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

                  b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

                  schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

                  oder

                  c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

                  ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

                  Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

                  nannte Asset Backed Securities).

                  Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

                  sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

                  hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

                  sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

                  in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

                  die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

                  die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

                  Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

                  hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

                  nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

                  sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

                  hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

                  Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

                  zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

                  Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

                  marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

                  den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

                  übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

                  Agentur bewertet werden.

                  Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

                  von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

                  garantiert worden:

                  •

                  Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

                  tiert:

                  o der EU,

                  o dem Bund,

                  o einem Sondervermögen des Bundes,

                  o einem Land,

                  o einem anderen Mitgliedstaat,

                  o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

                  o der Europäischen Investitionsbank,

                  o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

                  o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

                  EU angehört,

                  müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

                  rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

                  liegen.

                  •

                  Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

                  unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

                  programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

                  Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

                  heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

                  (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

                  ditrisiken ermöglichen.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  •

                  Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

                  terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

                  gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

                  o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

                  schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

                  nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

                  o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

                  „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

                  „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

                  Agentur.

                  o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

                  das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

                  Rechts der EU.

                  •

                  Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

                  Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

                  Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

                  onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

                  des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

                  benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

                  prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

                  ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

                  ermöglichen.

                  Bankguthaben

                  Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

                  zwölf Monaten haben.

                  Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

                  in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

                  instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

                  fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

                  Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

                  Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

                  Allgemeine Anlagegrenzen

                  Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

                  anlegen.

                  Seite 30

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

                  Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

                  schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

                  staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

                  Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

                  den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

                  vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

                  schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

                  Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

                  Wertes des Fonds nicht übersteigen.

                  Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

                  In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

                  und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

                  Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

                  der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

                  denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

                  Kombination von Anlagegrenzen

                  Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

                  mögensgegenstände anlegen:

                  • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

                  • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

                  • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

                  schäfte in Derivaten.

                  Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

                  Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

                  Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

                  genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

                  ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

                  siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

                  piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

                  Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

                  Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                  Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

                  mente anlegen:

                  • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

                  Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

                  die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

                  geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

                  tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

                  nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

                  den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

                  •

                  Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

                  wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

                  strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

                  bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

                  Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

                  chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

                  verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

                  marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

                  die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

                  füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

                  bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

                  einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

                  •

                  Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

                  o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

                  staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

                  Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

                  Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

                  ist, oder

                  o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

                  oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

                  deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

                  antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

                  zugelassen ist,

                  sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

                  •

                  Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

                  können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

                  a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

                  der OECD,

                  b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

                  Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

                  Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

                  derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

                  wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

                  die Gebietskörperschaft ansässig ist,

                  c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

                  einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

                  den EWR,

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

                  des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

                  wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

                  nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

                  e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

                  leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

                  Investmentanteile

                  Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

                  dische Investmentvermögen sind.

                  Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

                  nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

                  der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

                  Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

                  EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

                  vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

                  sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

                  Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

                  fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

                  gen:

                  • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

                  fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

                  für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

                  • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

                  inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

                  der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

                  Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

                  • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

                  und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

                  Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

                  • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

                  begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

                  In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

                  In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

                  für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

                  Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

                  die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

                  des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

                  kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  der Gesellschaft ist unter http://www.Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

                  fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

                  Derivate

                  Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

                  gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

                  rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

                  spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

                  weise erhöhen.

                  Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

                  anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

                  sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

                  zusammen „Derivate“).

                  Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

                  sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

                  gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

                  sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

                  bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

                  fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

                  ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

                  Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

                  Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

                  Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

                  fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

                  Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

                  vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

                  sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

                  aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

                  setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

                  chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

                  sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

                  Caps).

                  Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

                  nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

                  vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

                  Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

                  mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

                  des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

                  99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

                  kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

                  Vergleichsvermögens.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

                  geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

                  hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

                  preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

                  Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

                  in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

                  benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

                  künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

                  mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

                  werden.

                  Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

                  Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

                  den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

                  • Zinssätze

                  • Wechselkurse

                  • Währungen

                  • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

                  darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

                  Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

                  raus.

                  Terminkontrakte

                  Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

                  bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

                  stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

                  verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

                  trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

                  als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

                  Optionsgeschäfte

                  Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

                  wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

                  rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

                  Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

                  ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

                  del teilnehmen.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Swaps

                  Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

                  oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

                  des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

                  • Zins-

                  • Währungs-

                  • Zins-Währungs-

                  • Varianz-

                  • Equity-

                  • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

                  Swaptions

                  Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

                  einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

                  nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

                  schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

                  abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

                  Credit Default Swaps

                  Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

                  andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

                  Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

                  chend.

                  Total Return Swaps

                  Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

                  sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

                  einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

                  damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

                  Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

                  Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

                  aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

                  des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

                  nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

                  In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                  Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

                  Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

                  Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

                  Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

                  schränkt ist.

                  OTC-Derivatgeschäfte

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

                  Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

                  sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

                  schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                  zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

                  dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

                  handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

                  des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

                  in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

                  rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

                  ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

                  anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

                  tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

                  lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

                  auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

                  sierten Markt gehandelt wird.

                  Sicherheitenstrategie

                  Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

                  gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

                  teilweise zu reduzieren.

                  Arten der zulässigen Sicherheiten

                  Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

                  • Bankguthaben

                  • Wertpapiere

                  • Geldmarktinstrumente

                  Umfang der Besicherung

                  Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

                  trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

                  Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

                  tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

                  stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

                  betragen.

                  Seite 37

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

                  Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

                  die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

                  stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

                  Anlage von Barsicherheiten

                  Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

                  oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

                  nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

                  Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

                  Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

                  Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

                  bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

                  Kreditaufnahme

                  Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

                  des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

                  wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                  Hebelwirkung (Leverage)

                  Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

                  (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

                  mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

                  diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

                  wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

                  aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

                  Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

                  „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

                  dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

                  gen wird.

                  Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

                  dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

                  Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

                  bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

                  durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

                  von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

                  zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

                  schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

                  Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

                  Seite 38

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

                  schaft

                  Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                  fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

                  Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

                  schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

                  sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

                  mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

                  Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

                  13. Bewertung

                  Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                  An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

                  Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

                  ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

                  letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

                  nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

                  ders angegeben.

                  Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

                  der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

                  Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

                  organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

                  fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

                  geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

                  sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

                  stände“ nicht anders angegeben.

                  Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                  Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

                  Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

                  einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

                  leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

                  werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

                  und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

                  und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

                  Veräußerbarkeit.

                  Seite 39

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Optionsrechte und Terminkontrakte

                  Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

                  Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                  zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

                  Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

                  Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

                  kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

                  tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

                  Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

                  Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

                  Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

                  zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

                  Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

                  nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

                  gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

                  dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

                  modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

                  Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

                  Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

                  des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

                  umgerechnet.

                  Seite 40

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  14. Wertentwicklung

                  Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

                  wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

                  zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

                  Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung.com veröffentlicht.

                  Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

                  Wertentwicklung.

                  15. Teilinvestmentvermögen

                  Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

                  16. Anteile

                  Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

                  Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

                  gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

                  verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

                  scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

                  Seite 41

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                  Ausgabe von Anteilen

                  Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

                  Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

                  der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

                  Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

                  stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

                  weise oder vollständig einzustellen.

                  Rücknahme von Anteilen

                  Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

                  die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

                  nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

                  sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

                  rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

                  nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

                  bei können zusätzliche Kosten entstehen.

                  Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

                  Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

                  dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

                  Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

                  nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

                  oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

                  termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

                  meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

                  Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

                  annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

                  dert werden.

                  Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

                  Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

                  modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

                  Aussetzung der Anteilrücknahme

                  Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                  stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                  erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

                  wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

                  wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

                  des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

                  Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

                  erforderlich ist.

                  Seite 42

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

                  zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

                  aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

                  kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

                  mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

                  Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

                  aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung.com über die Ausset-

                  zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

                  depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

                  informiert.

                  Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

                  gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

                  tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

                  zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

                  Liquiditätsmanagement

                  Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

                  lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

                  profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

                  Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

                  gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

                  Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

                  die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

                  Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

                  Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

                  genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

                  o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

                  gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

                  Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

                  o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

                  ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

                  passt.

                  o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

                  der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

                  die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

                  den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

                  o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

                  die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

                  dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

                  des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

                  nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

                  Seite 43

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

                  gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

                  Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

                  Rücknahmebestimmungen verfolgt.

                  o

                  Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

                  quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

                  Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

                  einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

                  sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

                  o

                  Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

                  erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

                  Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

                  stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

                  nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

                  bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

                  o

                  Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

                  Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

                  stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

                  sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

                  tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

                  In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

                  gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

                  pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

                  o

                  Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

                  Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

                  und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

                  durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

                  ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

                  nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

                  Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

                  Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

                  tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

                  Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

                  Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

                  Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

                  und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

                  „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

                  wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

                  Börsen und Märkte

                  Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

                  ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

                  Märkten gehandelt werden.

                  Seite 44

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

                  ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

                  Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

                  weichen.

                  Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                  Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

                  nicht gebildet.

                  Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

                  sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

                  gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

                  eine Anteilklasse.

                  Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

                  gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

                  Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

                  Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

                  Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

                  Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

                  Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

                  Ausgabe- und Rücknahmepreis

                  Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

                  unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

                  gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

                  toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

                  wert“).

                  Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

                  Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

                  die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

                  ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

                  Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

                  nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

                  Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

                  Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

                  Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

                  schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

                  Seite 45

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Ausgabeaufschlag

                  Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

                  Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

                  niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

                  sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

                  duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

                  den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

                  von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

                  Rücknahmeabschlag

                  Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                  Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                  Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                  17. Kosten

                  Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                  Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

                  zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

                  Berechnung zusätzlicher Kosten.

                  Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

                  Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

                  den.

                  Verwaltungs- und sonstige Kosten

                  Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                  Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                  von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

                  Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

                  Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

                  berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                  Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                  Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

                  Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

                  sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

                  einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

                  nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

                  stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

                  nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                  Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

                  tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

                  tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

                  tungstages errechnet wird, betragen.

                  Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

                  Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

                  bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

                  wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                  Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

                  Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

                  mationen);

                  Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

                  preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

                  Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

                  tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

                  mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

                  Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

                  Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                  steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                  Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

                  für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

                  benen Ansprüchen;

                  Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

                  Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

                  Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                  Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

                  im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

                  tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

                  Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

                  Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

                  mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

                  belastenden Beträge gegeben werden:

                  Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

                  und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

                  Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

                  Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

                  Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                  steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

                  Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

                  In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

                  der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

                  waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

                  Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

                  klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

                  nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

                  Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

                  Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

                  die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

                  kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

                  dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

                  tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

                  Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

                  Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

                  gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

                  mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

                  der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

                  der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

                  schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

                  Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

                  den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

                  Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

                  von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

                  Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

                  eine Prognose.

                  Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

                  gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

                  Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

                  Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

                  Aufwendungen nicht.

                  Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

                  erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

                  Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

                  der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

                  Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

                  ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

                  gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

                  Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

                  Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                  (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

                  der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

                  aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

                  zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

                  Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

                  Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

                  gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

                  Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

                  Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

                  Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

                  mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

                  werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

                  fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

                  mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

                  darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

                  folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

                  dürfen.

                  Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

                  waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

                  verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

                  der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

                  Fonds berechnen.

                  Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

                  legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

                  berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

                  ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

                  Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

                  Anteile berechnet wurde.

                  Gesamtkostenquote

                  Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

                  offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

                  der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

                  können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

                  Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

                  wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

                  Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

                  Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

                  sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

                  Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

                  schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

                  Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

                  berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

                  und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

                  anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

                  Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

                  als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

                  dauerhaften Kundenbeziehung.

                  18. Vergütungspolitik

                  Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

                  Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

                  die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

                  systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

                  Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

                  schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

                  prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

                  Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

                  tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

                  Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

                  fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

                  ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

                  zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

                  tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

                  risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

                  schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

                  Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

                  Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

                  schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

                  gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

                  in Papierform zur Verfügung gestellt.

                  19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                  Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

                  ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

                  können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

                  tieren.

                  Ertragsausgleichsverfahren

                  Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

                  während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

                  gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

                  vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

                  angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

                  Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

                  tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

                  aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

                  der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

                  ihn vermehren.

                  Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

                  je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

                  Ertragsverwendung

                  Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

                  rierung).

                  Geschäftsjahr

                  Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

                  20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                  Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

                  Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

                  Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

                  Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

                  resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

                  dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

                  werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

                  mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

                  Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

                  Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

                  die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

                  migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

                  Verfahren bei Auflösung des Fonds

                  Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

                  Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

                  Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

                  tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

                  wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

                  löses haben.

                  Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

                  der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

                  der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

                  die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

                  beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

                  sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                  Übertragung des Fonds

                  Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

                  verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

                  BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

                  Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

                  außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

                  elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

                  nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

                  waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

                  chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

                  auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

                  Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

                  Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

                  hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

                  ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

                  oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

                  bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

                  mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

                  anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

                  Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

                  Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

                  lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

                  Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

                  mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

                  zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

                  Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

                  Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

                  den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

                  zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

                  sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

                  gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

                  destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

                  Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

                  mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

                  gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

                  der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

                  punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

                  mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

                  Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

                  am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

                  gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

                  legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

                  Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

                  laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

                  Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

                  Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

                  zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

                  sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

                  worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

                  der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

                  Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

                  gen verwaltet.

                  21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                  Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

                  steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

                  der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

                  mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

                  Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

                  gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

                  Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

                  teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

                  Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

                  Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

                  ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

                  tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

                  Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

                  die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

                  Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

                  Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

                  kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

                  den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

                  Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

                  lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

                  auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

                  Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

                  gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

                  freistellung).

                  Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

                  so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

                  geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

                  bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

                  lensteuern angerechnet.

                  Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

                  ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

                  der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

                  lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

                  an (sog. Günstigerprüfung).

                  Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

                  der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

                  ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

                  dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

                  2

                  Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

                  1.602.

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                  Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

                  erlich erfasst.

                  Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                  Ausschüttungen

                  Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                  Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

                  ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                  Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                  Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                  Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

                  Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                  Einkommenssteuer veranlagt werden

                  (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                  „NV-Bescheinigung“).

                  Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                  Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

                  in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

                  nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

                  Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

                  Vorabpauschalen

                  Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                  den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                  Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                  langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                  den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                  Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                  der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                  des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                  zugeflossen.

                  Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                  Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

                  daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                  3

                  Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

                  EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

                  Seite 55

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                  Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                  Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

                  Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                  Einkommenssteuer veranlagt werden

                  (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                  „NV-Bescheinigung“).

                  Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                  Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

                  Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

                  Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

                  Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

                  abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

                  Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

                  lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

                  Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

                  den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

                  ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

                  Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

                  Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

                  ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

                  ner Einkommensteuererklärung angeben.

                  Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                  Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

                  gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

                  worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

                  angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

                  Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                  zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                  beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                  ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

                  31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

                  nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

                  sind steuerfrei.

                  Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

                  Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

                  züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

                  chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

                  von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

                  Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

                  teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

                  4

                  Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

                  Seite 56

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

                  die Verlustverrechnung vor.

                  Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

                  2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

                  zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

                  den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

                  Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

                  Vorabpauschalen zu mindern.

                  Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                  Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

                  Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

                  ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

                  Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

                  nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

                  oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

                  mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

                  Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

                  teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

                  ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

                  ländischen Staat.

                  Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

                  fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

                  drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

                  wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

                  auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

                  angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

                  chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

                  Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

                  Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

                  Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

                  Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

                  stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

                  eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

                  Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

                  Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

                  Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

                  einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

                  Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

                  tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

                  dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

                  Seite 57

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

                  lung zu berücksichtigen.

                  Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

                  Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

                  Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

                  sinnvoll.

                  Ausschüttungen

                  Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

                  erpflichtig.

                  Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                  Vorabpauschalen

                  Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                  den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                  Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                  langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                  den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                  Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                  der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                  des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                  zugeflossen.

                  Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

                  tig.

                  Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                  Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                  Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

                  schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

                  die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

                  Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                  zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                  beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                  ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

                  erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

                  Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

                  zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

                  Seite 58

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

                  Negative steuerliche Erträge

                  Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

                  Abwicklungsbesteuerung

                  Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

                  Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

                  Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

                  Ausschüttungen

                  Vorabpauschalen

                  Veräußerungsgewinne

                  Inländische Anleger

                  Einzelunternehmer

                  Kapitalertragsteuer:

                  Kapitalertragsteuer:

                  25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

                  Abstandnahme

                  Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

                  Materielle Besteuerung:

                  Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

                  für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

                  Gewerbesteuer)

                  Regelbesteuerte

                  Kapitalertragsteuer:

                  Kapitalertragsteuer:

                  Körperschaften

                  Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

                  Abstandnahme

                  (typischerweise

                  Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

                  Industrieunternehmen;

                  berücksichtigt)

                  Banken, sofern Anteile

                  nicht im

                  Materielle Besteuerung:

                  Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

                  Handelsbestand

                  für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

                  gehalten werden;

                  Gewerbesteuer)

                  Sachversicherer)

                  Lebens- und Kranken-

                  Kapitalertragsteuer:

                  versicherungs-

                  Abstandnahme

                  unternehmen und

                  Pensionsfonds, bei

                  Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

                  für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

                  denen die

                  Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

                  Fondsanteile den

                  Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                  Kapitalanlagen

                  zuzurechnen sind

                  Banken, die die

                  Kapitalertragsteuer:

                  Fondsanteile im

                  Abstandnahme

                  Handelsbestand halten

                  Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

                  Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

                  Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                  Steuerbefreite ge-

                  Kapitalertragsteuer:

                  meinnützige, mild-

                  Abstandnahme

                  tätige oder kirchliche

                  Anleger (insb. Kirchen,

                  Materielle Besteuerung:

                  gemeinnützige

                  Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

                  werden

                  Stiftungen)

                  Andere steuerbefreite

                  Kapitalertragsteuer:

                  Anleger (insb.

                  Abstandnahme

                  Pensionskassen,

                  Materielle Besteuerung:

                  Sterbekassen und

                  Steuerfrei

                  Unterstützungskassen,

                  sofern die im

                  Körperschaftsteuer-

                  gesetz geregelten

                  Voraussetzungen

                  erfüllt sind)

                  Seite 59

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

                  Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

                  nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

                  depotführenden Stelle vorgelegt werden.

                  Steuerausländer

                  Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

                  wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

                  Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

                  Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

                  wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

                  gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

                  Solidaritätszuschlag

                  Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

                  zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

                  Kirchensteuer

                  Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

                  ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

                  chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

                  Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

                  bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

                  Ausländische Quellensteuer

                  Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

                  halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

                  Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

                  In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

                  Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

                  auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

                  von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

                  Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

                  tung zu behandeln.

                  Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

                  den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

                  ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

                  5

                  &spect; 37 Abs. 2 AO.

                  6

                  &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

                  Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

                  Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

                  Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

                  schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

                  Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

                  Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

                  licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

                  2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

                  tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

                  nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

                  weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

                  zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

                  Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

                  stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

                  sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

                  (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

                  ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

                  jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

                  übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

                  Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

                  des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

                  burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

                  Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

                  Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

                  der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

                  Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

                  ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

                  institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

                  deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

                  sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

                  den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

                  steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

                  ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

                  Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

                  erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

                  der Anleger weiterleiten.

                  Allgemeiner Hinweis

                  Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

                  Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

                  Seite 61

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

                  lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                  22. Auslagerung

                  Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

                  • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

                  • Interne Revision

                  • Portfoliomanagement

                  Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH KG ausgelagert.

                  Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

                  • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

                  liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

                  • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

                  Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

                  das Investmentvermögen zu erwerben.

                  • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

                  ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

                  23. Interessenkonflikte

                  Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

                  Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

                  • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

                  leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

                  mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

                  und

                  • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

                  legern und Kunden der Gesellschaft

                  oder

                  • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

                  oder

                  • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

                  oder

                  • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

                  Seite 62

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

                  •

                  Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

                  Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

                  möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                  •

                  Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

                  gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

                  Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

                  lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                  •

                  Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

                  dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                  gen und/oder Individualportfolios

                  •

                  Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

                  •

                  „Frequent Trading“

                  •

                  Festlegung der Cut off-Zeit

                  •

                  IPO-Zuteilungen

                  •

                  Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

                  •

                  Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

                  •

                  Aufgaben der Verwahrstelle

                  •

                  Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

                  im Fonds aufrechterhalten wollen

                  •

                  Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

                  megrundsätzen des Fonds.

                  Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                  (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

                  Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

                  Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

                  geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

                  Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

                  lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

                  Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

                  der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

                  die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

                  Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

                  ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

                  offenzulegen:

                  • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

                  von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

                  Seite 63

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  •

                  Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

                  Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

                  •

                  Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

                  wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

                  ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

                  •

                  Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

                  dungen

                  •

                  Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

                  Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

                  gen zu verhindern

                  •

                  Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

                  Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                  gen

                  •

                  Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

                  mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

                  Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

                  dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

                  •

                  Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

                  teilungsgrundsatzes

                  •

                  Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

                  stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

                  stand den Anlegern gegenüber offengelegt

                  •

                  Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

                  Einzelanlagen von erheblichem Umfang

                  •

                  Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

                  Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

                  schaft verwalteten Investmentvermögen

                  •

                  Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

                  sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

                  •

                  Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

                  •

                  Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

                  der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

                  •

                  Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

                  externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

                  band Investment und Asset Management e.V.

                  •

                  Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

                  pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

                  •

                  Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

                  Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

                  Seite 64

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

                  in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

                  24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                  Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

                  lich.

                  Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

                  in Hagen beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

                  fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

                  des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

                  Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

                  in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

                  Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

                  Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

                  schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

                  tragt:

                  • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

                  die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Evelyne Reimers Beschriftungen Ges. m. b. Haftung Limited, Motley Rice

                  LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

                  tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

                  Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

                  stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

                  25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

                  tige Informationen

                  Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

                  halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

                  gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

                  auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                  Seite 78

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  D. Recht des Käufers zum Widerruf

                  Widerrufsrecht

                  Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

                  außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

                  kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

                  Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

                  recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

                  ständigen Geschäftsräume hat.

                  Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

                  dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

                  rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

                  des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

                  zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

                  Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

                  erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

                  Der Widerruf ist zu richten an

                  Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung

                  Offenbach am Main

                  Telefax: (954) 112129

                  Email: info@Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung .com

                  Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

                  braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

                  geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

                  sucht hat.

                  Widerrufsfolgen

                  Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

                  Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

                  ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

                  gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

                  Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

                  Seite 79

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  E.

                  Allgemeine Anlagebedingungen

                  A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                  zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                  und der

                  Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung ,

                  Hagen,

                  (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                  für die von der Gesellschaft verwalteten

                  Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

                  mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

                  aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

                  gelten.

                  &spect; 1

                  Grundlagen

                  (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

                  ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

                  (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

                  Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

                  zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

                  OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

                  Sammelurkunden ausgestellt.

                  (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

                  festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

                  bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

                  rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

                  (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

                  meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

                  mögens und dem KAGB.

                  &spect; 2

                  Verwahrstelle

                  (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

                  die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

                  der Anleger.

                  (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

                  geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

                  Seite 80

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

                  Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

                  (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

                  legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

                  Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

                  wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

                  stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

                  eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

                  men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

                  bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

                  ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

                  der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

                  wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

                  nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

                  wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

                  &spect; 3

                  Fondsverwaltung

                  (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

                  gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

                  Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

                  hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

                  (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

                  gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

                  sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

                  den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

                  (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

                  währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

                  sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

                  kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

                  hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

                  &spect; 4

                  Anlagegrundsätze

                  Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

                  schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

                  gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

                  Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

                  gen erworben werden dürfen.

                  &spect; 5

                  Wertpapiere

                  Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

                  Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

                  piere nur erwerben, wenn

                  a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                  Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

                  lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

                  in diesen einbezogen sind,

                  Seite 81

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  b)

                  sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

                  außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

                  schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

                  nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

                  oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

                  (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

                  c)

                  ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                  anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

                  del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

                  Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

                  des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

                  zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

                  eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

                  d)

                  ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

                  oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

                  Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                  Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

                  Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

                  sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

                  folgt,

                  e)

                  sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

                  schaftsmitteln zustehen,

                  f)

                  sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

                  werden,

                  g)

                  sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

                  ten Kriterien erfüllen,

                  h)

                  sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

                  erfüllen.

                  Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

                  die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

                  rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

                  &spect; 6

                  Geldmarktinstrumente

                  (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

                  die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

                  Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

                  Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

                  Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

                  während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

                  gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

                  spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

                  Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

                  sie

                  a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                  Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

                  gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

                  einbezogen sind,

                  8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                  Seite 82

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  b)

                  ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                  oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                  Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

                  Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

                  dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

                  c)

                  von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

                  Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

                  oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

                  päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

                  einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

                  desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

                  destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

                  werden,

                  d)

                  von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

                  Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                  e)

                  von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

                  Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

                  mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                  schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

                  werden, oder

                  f)

                  von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

                  Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

                  (2)

                  Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

                  jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

                  &spect; 7

                  Bankguthaben

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

                  Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

                  nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

                  anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

                  werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

                  Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                  schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

                  nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

                  &spect; 8

                  Investmentanteile

                  (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                  Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

                  gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

                  dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

                  an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

                  Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

                  (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

                  lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

                  Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

                  talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

                  9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                  Seite 83

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

                  der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

                  Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

                  schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

                  offenen AIF angelegt werden dürfen.

                  &spect; 9

                  Derivate

                  (1)

                  Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                  Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

                  &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

                  Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

                  und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

                  lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

                  Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

                  der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

                  über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

                  hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

                  (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

                  (2)

                  Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

                  von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

                  aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

                  Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

                  plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

                  einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

                  zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

                  zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

                  Grundformen von Derivaten sind:

                  a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

                  Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

                  b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

                  nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

                  stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

                  aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

                  Laufzeit möglich und

                  bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

                  gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

                  null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

                  c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

                  d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

                  ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

                  e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

                  Credit Default Swaps).

                  (3)

                  Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

                  neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

                  nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

                  Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

                  tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

                  des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

                  20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

                  (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

                  gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

                  grenzen abweichen.

                  (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

                  cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

                  gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

                  (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

                  menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

                  vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

                  nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

                  unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

                  resbericht bekannt zu machen.

                  (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

                  Gesellschaft die DerivateV beachten.

                  &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

                  Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

                  sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

                  dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

                  &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

                  (1)

                  Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

                  bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

                  (2)

                  Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

                  papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

                  OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

                  des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

                  Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

                  strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

                  steigt.

                  (3)

                  Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

                  mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

                  päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

                  kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

                  tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

                  ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

                  dervermögens anlegen.

                  (4)

                  In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

                  von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                  anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

                  ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

                  vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

                  der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

                  nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

                  gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

                  keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

                  werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

                  mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

                  Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

                  Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

                  (5)

                  Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

                  ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

                  Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

                  Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

                  Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

                  nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

                  werden dürfen.

                  (6)

                  Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

                  haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

                  (7)

                  Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

                  a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

                  geben werden,

                  b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

                  c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

                  genen Geschäfte,

                  20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

                  satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

                  schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

                  genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

                  übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

                  (8)

                  Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

                  marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

                  40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

                  Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

                  (9)

                  Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

                  &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

                  Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

                  Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

                  ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

                  mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

                  im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

                  &spect; 12 Verschmelzung

                  (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

                  a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

                  gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

                  mit veränderlichem Kapital übertragen;

                  b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

                  kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

                  (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

                  Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

                  (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

                  zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

                  vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

                  dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

                  Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

                  &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

                  (1)

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

                  hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

                  ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

                  Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

                  nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

                  konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

                  Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

                  mögens nicht übersteigen.

                  (2)

                  Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

                  mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

                  Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

                  Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

                  gegenstände anzulegen:

                  a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

                  Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

                  Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

                  päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

                  b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

                  auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

                  c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

                  derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

                  Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

                  (3)

                  Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

                  anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

                  nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

                  dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

                  bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

                  die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

                  und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

                  (4)

                  Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                  Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

                  tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

                  erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  &spect; 14 Pensionsgeschäfte

                  (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

                  papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

                  ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

                  abschließen.

                  (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

                  bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

                  (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

                  (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                  Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

                  teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

                  werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                  &spect; 15 Kreditaufnahme

                  Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

                  Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

                  der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                  &spect; 16 Anteile

                  (1)

                  Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

                  (2)

                  Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

                  tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

                  teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

                  dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

                  dingungen festgelegt.

                  (3)

                  Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

                  chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

                  über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

                  tigte.

                  (4)

                  Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

                  melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

                  schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

                  geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

                  ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

                  wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

                  effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

                  den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

                  Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

                  Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

                  ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

                  mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

                  KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

                  den.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

                  (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

                  behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

                  (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

                  erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

                  von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

                  (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

                  schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

                  OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

                  (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

                  KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

                  ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

                  (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

                  hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

                  Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

                  mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

                  über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

                  der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

                  richten.

                  &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

                  (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

                  der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

                  aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

                  durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

                  unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

                  wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

                  Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

                  Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

                  (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

                  zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

                  gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

                  OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

                  gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

                  (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

                  den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

                  weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

                  (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

                  deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

                  Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

                  zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

                  kaufsprospekt.

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                  &spect; 19 Kosten

                  In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

                  Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

                  werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

                  bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

                  welcher Berechnung sie zu leisten sind.

                  &spect; 20 Rechnungslegung

                  (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

                  macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

                  gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

                  (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

                  Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

                  (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

                  auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

                  gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

                  Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

                  zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

                  len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                  (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

                  Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

                  Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                  (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

                  Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

                  lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

                  &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

                  (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

                  destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

                  Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

                  kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

                  richten.

                  (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

                  Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

                  Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

                  wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

                  stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

                  wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

                  kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

                  pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

                  der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

                  (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

                  KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

                  resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

                  (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

                  mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

                  der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

                  (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

                  oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

                  gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

                  ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

                  anzeiger wirksam.

                  (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

                  Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

                  &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

                  (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

                  (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

                  desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

                  mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

                  schaft.

                  (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

                  ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

                  pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

                  lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

                  Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

                  Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

                  derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

                  kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

                  lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

                  &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

                  trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

                  (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

                  in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

                  Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

                  &spect; 24 Erfüllungsort

                  Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  F.

                  Besondere Anlagebedingungen

                  B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                  zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                  und der

                  Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung ,

                  Hagen,

                  (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                  für das von der Gesellschaft verwaltete

                  Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH,

                  die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

                  von der Gesellschaft aufgestellten

                  Allgemeinen Anlagebedingungen

                  gelten.

                  ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

                  &spect; 1

                  Vermögensgegenstände

                  Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

                  ben:

                  1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                  2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                  3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                  4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                  5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                  6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                  &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

                  Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

                  gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

                  &spect; 2

                  Anlagegrenzen

                  (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  (2)

                  Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

                  &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

                  (3)

                  Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

                  zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

                  wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

                  OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

                  (4)

                  Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

                  Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

                  (5)

                  Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

                  der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

                  benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

                  geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

                  vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

                  vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

                  len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

                  gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

                  ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

                  ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

                  nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

                  mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

                  &spect; 3

                  Anlageausschuss

                  Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

                  schusses bedienen.

                  ANTEILKLASSEN

                  &spect; 4

                  Anteilklassen

                  (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

                  meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

                  des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

                  Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

                  der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

                  male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

                  sen der Gesellschaft.

                  (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

                  Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

                  tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

                  waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

                  oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

                  Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

                  (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

                  zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

                  sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

                  schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

                  &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

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                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

                  teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

                  (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

                  gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

                  abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

                  Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

                  schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

                  ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

                  &spect; 5

                  Anteile

                  Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

                  Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

                  &spect; 6

                  Ausgabe- und Rücknahmepreis

                  (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                  OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

                  gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

                  hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

                  jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

                  (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                  &spect; 7

                  Kosten

                  (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                  Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

                  zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

                  Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

                  Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                  OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

                  tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

                  gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

                  bene Verwaltungsvergütung an.

                  (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                  Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

                  oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

                  Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

                  gedeckt.

                  (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                  von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

                  OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

                  wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

                  gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

                  stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

                  Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

                  stellenvergütung an.

                  Seite 94

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  (4)

                  Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

                  kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

                  Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

                  ges errechnet wird, betragen.

                  (5)

                  Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

                  OGAW-Sondervermögens:

                  a)

                  bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

                  die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                  b)

                  Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

                  benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

                  Anlegerinformationen);

                  c)

                  Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

                  nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

                  richtes;

                  d)

                  Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

                  Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

                  Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

                  termittlung;

                  e)

                  Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

                  OGAW-Sondervermögens;

                  f)

                  Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

                  die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                  g)

                  Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

                  sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

                  Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

                  h)

                  Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

                  gen erhoben werden;

                  i)

                  Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

                  j)

                  Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                  k)

                  Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

                  l)

                  im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

                  Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

                  schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

                  Steuern.

                  (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

                  mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

                  ständen entstehenden Kosten belastet.

                  (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

                  schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

                  richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

                  Seite 95

                  Käthe Seibert Altenpflegeheime GmbH

                  KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

                  sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

                  durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

                  schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

                  schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

                  Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

                  sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

                  schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

                  telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

                  Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

                  ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

                  &spect; 8

                  Thesaurierung der Erträge

                  Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

                  nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

                  Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                  gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

                  der an.

                  &spect; 9

                  Ausschüttung

                  (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

                  Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

                  dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

                  Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                  gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

                  Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

                  (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

                  schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

                  des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

                  übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

                  (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

                  vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

                  (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

                  jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

                  &spect; 10 Geschäftsjahr

                  Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

                  folgenden Jahres.

                  Seite 96

                  Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung , , Offenbach am Main

                  info@Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung .com, www.Denis Seemann Solarthermie Ges. m. b. Haftung .com


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                  Top 6 AGB:

                    Veröffentlicht am

                    Genussschein der Lidia Blum Yachtcharter Ges. m. b. Haftung

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                    Genussschein der Lidia Blum Yachtcharter Ges. m. b. Haftung

                    Herr / Frau Hilde Langwieser dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
                    mit einem Nominalbetrag von
                    501.812 ,- EURO
                    (in Worten: fünf null eins acht eins zwei EURO)

                    am Genussrechtskapital der Lidia Blum Yachtcharter Ges. m. b. Haftung,
                    Handelsregister: Amtsgericht Oberhausen HRB 90805, beteiligt.

                    Oberhausen, 05.03.2021 Lidia Blum
                    Unterschrift


                    Bedingungen

                    § 1 Genussrechtskapital

                    1. Das Genussrechtskapital Lidia Blum Yachtcharter Ges. m. b. Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
                    2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
                    3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
                      Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
                    4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

                    § 2 Gewinnanspruch

                    1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 20 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Lidia Blum Yachtcharter Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
                    2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Lidia Blum Yachtcharter Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 8 % übersteigt.
                    3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Lidia Blum Yachtcharter Ges. m. b. Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 05.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

                    § 3 Ausschüttungsfälligkeit

                    1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
                    2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

                    § 4 Laufzeit / Kündigung

                    1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von neun Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2021.
                    2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
                    3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
                    4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

                    § 5 Information

                    1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
                    2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
                    3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

                    Oberhausen, 05.03.2021
                    Lidia Blum


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