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Aufhebungsvertrag Mitarbeiter Caroline Conrad
Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit Caroline Conrad
Zwischen
Vroni Adler Hebammen Ges. mit beschränkter Haftung
Bottrop
vertreten durch die Geschäftsleitung Vroni Adler und Renatus Klotz
– nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –
und
Herrn/Frau
Caroline Conrad
Wohnhaft Bergisch Gladbach
– nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –
wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:
§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 21.03.2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten.
§ 2 Arbeitsfreistellung
Der Arbeitnehmer erhält das regelmäÃige monatliche Entgelt in Höhe von 12.610,- Euro  bis zum 21.03.2021 weitergezahlt.
Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Die Freistellung erfolgt zunächst unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche. Im Anschluss an diese Anrechnungszeiträume ist anderweitiger Verdienst nach § 615 S. 2 BGBanzurechnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.
§ 3 Urlaub
Der dem Arbeitnehmer bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird während der Arbeitsfreistellung gewährt.
§ 4 Abfindung
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 2.759,- Euro  brutto zu zahlen.
Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
§ 5 Wettbewerbsvereinbarung
Von diesem Vertrag bleibt die Wettbewerbsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vom unberührt.
§ 6 Zeugnis, Arbeitspapiere
Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens 21.03.2021 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.
Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus.
§ 7 Sonstige Vereinbarungen
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§ 8 Meldepflicht
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
§ 9 Ausgleich aller Ansprüche
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen.
Davon unberührt bleiben
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Bottrop, 21.03.2021
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Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer
Vroni Adler und Renatus Klotz Caroline Conrad
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Treuhandvertrag der Philipp Schaefer Handwerkerdienste Ges. m. b. Haftung aus Saarbrücken
GmbH Treuhandvertrag
zwischen
Philipp Schaefer Handwerkerdienste Ges. m. b. Haftung, (Saarbrücken)
(nachstehend „Treugeber“ genannt)
und
Edelhard Eisele Schreinereien Ges. m. b. Haftung, (Magdeburg)
(nachstehend „Treuhänder“ genannt)
1. Vertragsgegenstand
1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Hamburg), auf dem Konto Nr. 4330523 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.
1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.
Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.
1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.
1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.
2. Haftung
Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).
3. Honorar
Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 499.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.
4. Geheimhaltung
Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.
5. Weitere Bestimmungen
5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.
5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.
(Saarbrücken, Datum):
Für Philipp Schaefer Handwerkerdienste Ges. m. b. Haftung: Für Edelhard Eisele Schreinereien Ges. m. b. Haftung:
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Geschaeftsraummietvertrag zwischen Ilsefriede Weiser Netzwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Friedrich Hafner Hostessendienste GmbH
Geschäftsraummietvertrag
Zwischen
Ilsefriede Weiser Netzwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Vertreten durch die Geschäftsführung Ilsefriede Weiser
(Vermieter)
und
Friedrich Hafner Hostessendienste GmbH
Vertreten durch die Geschäftsführung Christopherus Grabowski
(Mieter)
wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:
§1 Mieträume
Vermietet werden im Geschäftshaus in Pforzheim folgende Räume:
Erdgeschoss: 204 qm
1. Etage: 695 qm
2. Etage: 442 qm
3. Etage: 244 qm
Keller: 94 qm
Dachboden: 89 qm
Die Mietfläche beträgt 1768 qm.
Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
7 Schlüssel
Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschlieÃen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.
§2 Mietzweck
Die Vermietung erfolgt zur ausschlieÃlichen Nutzung als Netzwerke:
Eine Ãnderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.
§3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung
Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.
Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.
Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.
§4 Mietzeit und ordentliche Kündigung
Das Mietverhältnis beginnt am 09.03.2021 und endet nach 10 Jahren.
Das Mietverhältnis verlängert sich um 1 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.
Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.
§5 Fristlose Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn
a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist
oder
b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist
oder
c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt
oder
d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige ZwangsvollstreckungsmaÃnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.
Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.
Im Ãbrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.
§6 Mietzins
Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 26520
Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
IBAN DE58 4047 4185 4162 7401 21
Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter RechÂnungsstellung zusätzlich zu entrichten:
Betriebskosten in Höhe von Euro 7072
sonstige Kosten in Höhe von Euro 28288
§7 Anpassung des Mietzinses
Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Ãnderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf
Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.
Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach MaÃgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.
Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses auÃer Betracht zu bleiben.
§8 Mietkaution
Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.
§9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen
Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.
Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.
Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.
Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.
§10 Betreten der Mietsache
Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
§11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen
Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR  je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR ..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der AuÃenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.
Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.
§12 Untervermietung, Nachmieter
Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschlieÃen.
§13 AuÃenreklame
Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der AuÃenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Das Anbringen dieser AuÃenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.
Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über AuÃenreklame sind zu beachten.
Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäÃ.
Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.
§14 Sachen des Mieters
Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.
Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
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…………………………………………………………………………………………
§15 Wettbewerbsschutz
Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (StraÃe, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Ãnderung des Nutzungszwecks der Mieträume.
§16 Besondere Vereinbarungen
………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………
§17 Gerichtsstand, auÃergerichtliche Streitbeilegung
Gerichtsstand ist Pforzheim.
Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.
§18 Sonstiges
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Ãnderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.
Pforzheim, 09.03.2021
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Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter
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Top 5 verkaufsbedingungen:
Genussschein der Konstantin Schuh Computerdienstleistungen Ges. mit beschränkter Haftung
Genussschein der Konstantin Schuh Computerdienstleistungen Ges. mit beschränkter Haftung
Herr / Frau Hieronymus Steinmetz dieser Urkunde ist nach MaÃgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
mit einem Nominalbetrag von
487.258 ,- EURO
(in Worten: vier acht sieben zwei fünf acht EURO)
am Genussrechtskapital der Konstantin Schuh Computerdienstleistungen Ges. mit beschränkter Haftung,
Handelsregister: Amtsgericht Erlangen HRB 4725, beteiligt.
Erlangen, 04.03.2021 Konstantin Schuh
Unterschrift
Bedingungen
§ 1 Genussrechtskapital
- Das Genussrechtskapital Konstantin Schuh Computerdienstleistungen Ges. mit beschränkter Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
- Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
- Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
Ãbersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen. - Wurde das Genussrechtskapital gemäà Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschlieÃlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.
§ 2 Gewinnanspruch
- Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 10 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Konstantin Schuh Computerdienstleistungen Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
- Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Ãberschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Konstantin Schuh Computerdienstleistungen Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 5 % übersteigt.
- Die Nettoinvestitionsrentabilität des Konstantin Schuh Computerdienstleistungen Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 04.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.
§ 3 Ausschüttungsfälligkeit
- Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäà § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
- Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäà Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.
§ 4 Laufzeit / Kündigung
- Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von fünf Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2021.
- Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
- Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäà § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
- Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.
§ 5 Information
- Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
- Der Bericht hat über die Feststellung des gemäà § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
- Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.
Erlangen, 04.03.2021
Konstantin Schuh